Im Zuge einer einvernehmlichen Ehescheidung hatten zwei Eheleute eine Vereinbarung über die
Unterhaltspflichten und die Aufteilung des Vermögens getroffen. Eine gemeinsam als Wertanlage
gekaufte Immobilie sollte in das Alleineigentum der Frau übergehen, wobei die Frau eine
monatliche Leibrente zu zahlen hatte. Wird eine Liegenschaft mittels Rente übertragen, die als
angemessen gilt, liegt eine steuerlich beachtliche Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen eine
Rente gezahlt, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer
freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente ausgegangen werden, welche steuerlich nicht
relevant ist. Üblicherweise sind Aufteilungen im Scheidungsvergleich als unentgeltlich einzustufen,
da Zahlungen ausschließlich oder überwiegend mit der früheren familiären Beziehung bzw. deren
vermögensrechtlichen Abwicklung in Zusammenhang stehen.
Im konkreten Fall (VwGH GZ Ra 2022/13/0103 vom 28.6.2023) hatte sich die Rentenzahlung der
Frau jedoch exakt an der Hälfte des Immobilienwerts bemessen. Zudem wurde auch ein
versicherungsmathematisches Gutachten über den Barwert der Rentenverpflichtung eingeholt.
Die Frau machte in dem Jahr, in dem die Zahlungen erstmals den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung überstiegen, die Zahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten
geltend. Der VwGH hielt fest, dass sich Ausgleichzahlungen nach dem Ehegesetz i.d.R. nicht nach
Leistung und Gegenleistung orientieren, sondern der familiären Sphäre zuzuordnen sind. Sofern die
Aufteilung nach § 83 Ehegesetz erfolgt, liegt keine Veräußerung oder Anschaffung vor. Solche
Ausgleichszahlungen unter Ehegatten werden regelmäßig nicht als exakte Gegenleistung
festgelegt, da die Aufteilung nach Billigkeit, wie insbesondere auch in Form von
Unterhaltsleistungen, Mitwirkung im Erwerb und Führung des gemeinsamen Haushalts, Pflege und
Erziehung der Kinder usw. erfolgt. Da jedoch im konkreten Fall mittels versicherungsmathematischen
Gutachtens die Höhe der Rente (Barwert der Kaufpreisrente) dem Wert des halben Hauses exakt
gegenübergestellt wurde, kann aufgrund des Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, dass
die Aufteilung bzw. die Zahlungen aus familiär bedingten Gründen heraus bemessen wurden.
Da im Sachverhalt der Austausch von Leistung und Gegenleistung im Vordergrund stand, wurde
die Rente vom VwGH somit als steuerlich relevante Kaufpreisrente subsumiert. Wichtig war in
diesem Zusammenhang die fremdüblich und kaufmännisch kalkulierte Ausgleichszahlung. Der
VwGH betonte dabei, dass die Entscheidung anders gelautet hätte, wenn die Rentenzahlung auch
Unterhaltsansprüche des Mannes abgegolten hätte. Steuerlich war also von einer beachtlichen
entgeltlichen Kaufpreisrente auszugehen. Die frühere Ehegattin konnte somit die
Rentenzahlungen einkommensteuerlich als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG bzw. als
Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG absetzen, sobald die Summe der Zahlungen die
Gegenleistung (den kapitalisierten Wert der wiederkehrenden Bezüge) überstiegen hatte. Beim
ehemaligen Ehegatten hingegen lag vice versa ein Veräußerungstatbestand vor. Somit wäre dem
Regime der Immobilienertragsteuer folgend bei Neuvermögen eine steuerpflichtige
Grundstücksveräußerung anzunehmen, für die wegen der laufenden Rentenzahlung nach § 30a
Abs. 4 EStG der besondere Steuersatz von 30 % nicht zur Anwendung kommen kann. Somit wäre
die Veräußerung mit dem Tarif zu versteuern, sobald die eingenommenen Zahlungen die auf ihn
entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Immobilie übersteigen.