Verein & Steuern XVII

8.5 Besteuerung von Ausländerinnen und Ausländern

8.5.1 Nichtselbständige Einkünfte

Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen aus einer im Inland ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit unterliegen in Österreich dem Steuerabzug. Architektinnen/Architekten, Artistinnen/ Artisten, Künstlerinnen/Künstler, Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, Schriftstellerinnen/Schriftsteller, Sportlerinnen/ Sportler oder Vortragende werden hingegen immer pauschal mit 20% der Bruttoeinnahmen (gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988)
besteuert (Abzugsteuer!).

Es besteht bei beschränkt Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der Auszahlung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist aber, dass die oder der beschränkt Steuerpflichtige in der EU/EWR ansässig ist. Dann beträgt der Steuersatz jedoch 25%.

Die Steuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportlerinnen/ Sportler, Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter, Sportbetreuerinnen/Sportbetreuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Berücksichtigung der Steuerberfreiungen kommt lediglich im Wege der Veranlagung in Betracht.

8.5.2 Selbständige oder gewerbliche Einkünfte

Einkünfte von im Ausland ansässigen und in Österreich der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen aus im Inland ausgeübter oder verwerteter Tätigkeit als

  • Architektinnen/Architekten
  • Artistinnen/Artisten
  • Künstlerinnen/Künstler
  • Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen
  • Schriftstellerinnen/Schriftsteller
  • Sportlerinnen/Sportler oder
  • Vortragende

unterliegen der inländischen Besteuerung.

Diese wird durch die Abzugsteuer bei der Schuldnerin oder beim Schuldner der Einkünfte – daher auch bei einem Verein – erhoben. Dabei ist es im Allgemeinen gleichgültig, ob selbständige, nichtselbständige oder gewerbliche Einkünfte vorliegen (§ 98 EStG 1988). Auch Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger

  • aus der Überlassung von Rechten
  • für die Gestellung von Arbeitskräften sowie
  • für kaufmännische und technische Beratung unterliegen ebenfalls der inländischen Besteuerung (§ 98 EStG 1988).

Beispiel
Ein Verein zahlt einer ausländischen Sängerin Honorare für den Auftritt bei einem Konzert sowie Vergütungen für die Verwertung des Konzertmitschnittes. Sowohl das Honorar für den Auftritt als auch die Vergütung für die Verwertung unterliegen grundsätzlich der Steuerabzugspflicht.

8.5.3 Höhe der Steuer

Die Abzugsteuer beträgt 20% dieser Einkünfte (Betriebseinnahmen einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich Umsatzsteuer = Bruttobesteuerung). Werden die Spesen steuerfrei belassen, so beträgt der Steuersatz 25% = Nettobesteuerung. Rz 784a Ob die Bruttooder die Nettomethode angewendet wird, bleibt dem Verein überlassen.

8.5.4 Juristische Personen (Orchester und Sportmannschaften)

Bei einem Engagement von ausländischen Orchestern, Chören, Ballett- oder Theatergruppen sowie von Sportmannschaften ist der Steuerabzug in Höhe von 20% vomHonorar und den Spesenersätzen vorzu nehmen. Wahlweise kann auch hier die Nettomethode angewendet werden und die Spesen steuerfrei belassen werden. Der Steuersatz erhöht sich dann auf 25%.

8.5.5 Ausnahmen von der Abzugsteuer

  • Der Verein muss die Abzugsteuer ganz oder teilweise dann nicht einbehalten, wenn auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht nicht Österreich, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird. In diesem Fall ist den Bestimmungen der DBAEntlastungsverordnung (BGBl III 2005/92) zu folgen.
  • Sind die Einkünfte von den Mitwirkenden bei inländischen Veranstaltungen so gering, dass sie bei einer nachträglichen Veranlagung zu keiner Steuerbelastung führen würden, muss die Veranstalterin oder der Veranstalter ebenfalls keinen Steuerabzug vornehmen. Dies ist dann der Fall, wenn neben Kostenersätzen (Reisekosten) ein Honorar von maximal 1.000 € ausbezahlt wird und die Empfängerin/der Empfänger schriftlich erklärt, dass ihre/seine inländischen Einkünfte 2.000 € im Jahr nicht überstiegen.

Wird die Steuer zu Unrecht einbehalten, kann die ausländische Einkünfteempfängerin oder der ausländische Einkünfteempfänger eine Erstattung nach § 240 BAO beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart beantragen. In allen anderen Fällen steht ihr/ihm auch die Möglichkeit einer Veranlagung offen (§ 102 EStG 1988). Bei der Veranlagung wird dem inländischen Einkommen jedoch ein Betrag von 9.000 € hinzugerechnet.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.