Verein & Steuern XV

8. Einkünfte der Vereinsmitglieder und anderer Personen

Vereinsmitglieder und andere Personen, die für einen Verein tätig werden, können zu diesem in verschiedene Rechtsbeziehungen treten. Die Bezeichnung von Zahlungen an Personen, die Leistungen für den Verein erbringen, als Aufwandsentschädigung bzw. Spendenersatz, führt nicht dazu, dass derartige Bezüge von einer Besteuerung ausgenommen sind. Grundsätzlich können Rechtsbeziehungen in Form eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages bestehen.

8.1 Welcher Personenkreis kann von Vereinen Zuwendungen erhalten?

8.1.1 Gewählte Funktionärinnen und Funktionäre

Gewählte Funktionärinnen und Funktionäre, wie z.B. Obfrau/Obmann, Vorständin/Vorstand, Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer, Kassierin/Kassier, begründen mit der Übernahme dieser ehrenamtlichen Vereinsfunktionen nur in Ausnahmefällen (feste Arbeitszeit etc.) ein Dienstverhältnis. Die Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der (pauschalen) Betriebsausgaben bei der Empfängerin oder beim Empfänger (Funktionärin/Funktionär) als sonstige selbständige Einkünfte (§ 22 Z 2 EStG 1988) steuerlich zu erfassen. Daneben können auch Fahrt- und Reisekostenersätze steuerfrei ausbezahlt werden.

8.1.2 Mitarbeit im Verein

Für Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Verein stehen, gibt es keine Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien. Erhalten jedoch Aktivistinnen und Aktivisten sowie Helferinnen und Helfer, die für einen begünstigten Verein Leistungen erbringen, nur eine geringfügige Aufwandsentschädigung, so ist ein Dienstverhältnis auszuschließen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn:

  • die Tätigkeit dem begünstigten Vereinszweck dient;
  • das Ausmaß der Tätigkeit nicht erheblich ist;
  • die Tätigkeit nicht vertraglich geregelt ist; es besteht keine Leistungsverpflichtung, es ist kein Kollektivvertrag anzuwenden (z.B. Bildungseinrichtungen, Sozialberufe);
  • die Entlohnung nur geringfügig ist; die Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund. Dies wird dann der Fall sein, wenn keine Leistungsverpflichtung besteht und die monatlichen Einnahmen neben Fahrt- und Reisekostenersätzen die SV-Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2013: monatlich 386,80 €).
  • keine Tätigkeit als Sportlerin/Sportler, Schiedsrichterin/Schiedsrichter oder Sportbetreuerin/Sportbetreuer (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG) ausgeübt wird.

Ist ein Dienstverhältnis auszuschließen und übersteigt die Aufwandsentschädigung die pauschalen Sätze, so liegen hinsichtlich des verbleibenden Betrages sonstige Einkünfte, die bei der Veranlagung zu erklären sind, vor.

Beispiel
Frau Meier ist bei einem Verein als Buchhalterin angestellt. Sie hat einen Dienstvertrag für 20 Stunden in der Woche und erhält dafür monatlich 1.200 € (14 x). Hier liegt ein echtes Dienstverhältnis vor. Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien gibt es nicht.

Beispiel
Herr Huber ist freiwilliger Helfer bei einem Umweltschutzverein. Bei Informationsveranstaltungen verteilt er Broschüren und erteilt Auskünfte am INFO-Stand. Weiters hilft er bei der Herstellung von Flugblättern mit, übernimmt Telefondienste und erledigt Botenwege. Im Jahr 2013 erhält er dafür eine Aufwandsent schädigung von monatlich 500 €. Herr Huber kommt monatlich auf 12 Einsatztage. Davon ist er an 8 Tagen länger als 4 Stunden tätig. Die Fahrscheine gibt er im Verein ab. Im Verein liegen Aufzeichnungen über seine Tätigkeit auf. 
Hier ist kein Dienstverhältnis anzunehmen. Es besteht keine Verpflichtung für die Leistungserbringung. Die Einkünfte liegen nach Abzug der pauschalen Spesen unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze. Der verbleibende Betrag von 107 € ist bei der Veranlagung als sonstige Einkunft zu erklären.

Bitte beachten Sie:
Bei Beschäftigung im Dienstverhältnis, zieht der Verein bereits bei der laufenden Lohnverrechnung die Lohnsteuer ab. Erfolgt die Betätigung außerhalb eines Dienstverhältnisses und ist die Entschädigung nicht höher als die pauschalen Betriebsausgaben (siehe Abschnitt 8.3.1) sowie die Fahrt- und Reisekosten, so liegen überhaupt keine zu versteuernden Einkünfte vor. Nur wenn diese Beträge überschritten werden, ist für den übersteigenden Betrag beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

8.1.3 Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen und Freiberufler

Stehen Gewerbetreibende oder Freiberuflerinnen bzw. Freiberufler (z.B. Masseurinnen/ Masseure, Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder) im Rahmen ihres Betriebes auch einem Verein zur Verfügung, dann sind die Vergütungen in der Regel Teil ihrer betrieblichen Einkünfte.

8.1.4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozialdiensten

Bei freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Sozialdiensten liegt regelmäßig kein Dienstverhältnis vor. Weiters liegen bei freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Sozialdiensten keine Einkünfte vor, wenn sie

  • 2,20 € für jede angefangene Einsatzstunde, höchstens jedoch 26,40 € innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 1.584 € für Verpflegungs- und Unterhaltskosten, bzw.
  • 3,20 € als Ersatz der Fahrtkosten für jede Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsort (z.B. Rettungsstützpunkt), unabhängig von Einsatzdauer und Fahrtstrecke, bzw.
  • allfällig höhere nachgewiesene Reise sowie Nächtigungskosten, bzw.
  • 75 € pauschale Betriebsausgaben pro Monat erhalten. Rz 776

8.1.5 Sportlerpauschalierung (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG)

Die Begünstigungen dieses Abschnitts (z.B. pauschale Betriebsausgaben) sind für Sportlerinnen/ Sportler, Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter, Sportbetreuerinnen/ Sportbetreuer nicht anzuwenden. Für diesen Personenkreis wurde stattdessen eine Steuerbefreiung geschaffen (siehe § 3 Abs. 1 Z 16c EStG). Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 60 € (2009: 30 €) pro Einsatztag (maximal 540 € monatlich) sind steuerfrei. Weiters fallen für diese Entschädigungen weder Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds noch Kommunalsteuer an.

Die Sportlerpauschalierung aus einem vereinbarten Entgelt steuerfrei herauszurechnen und auszubezahlen ist nicht möglich.

Ist eine Person Funktionärin/Funktionär und werden dieser Person als Sportlerinnen/Sportler, Sportbetreuerinnen/Sportbetreuer oder Schiedsrichterin/Schiedsrichter im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt, so geht die Sportlerpauschalierung den Begünstigungen vor. Das heißt allerdings nur, eine Person kann nicht gleichzeitig die Sportlerpauschalierung (als Sportlerin/Sportler, Schiedsrichterin/Schiedsrichter, Sportbetreuerin/Sportbetreuer) einerseits und als Funktionärin/Funktionär die Begünstigungen der Vereinsrichtlinien andererseits in Anspruch nehmen.

Ist eine Person als Sportlerin/Sportler, Sportbetreuerin/Sportbetreuer oder Schiedsrichterin/Schiedsrichter in einem Dienstverhältnis zum Verein tätig, muss der Verein den Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers nachkommen. Erklärt der Arbeitnehmer aber schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei dieser Arbeitgeberin/diesem Arbeitgeber pauschale Reiseaufwendungen bezieht und zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer aus, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmerin/diesen Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben.

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen allerdings nur diese Werte, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Neben den pauschalen Kostenersätzen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten steuerfrei ersetzt werden. Als Nachweis sind vom Verein Aufzeichnungen über die Einsatztage zu führen. Bei der Sozialversicherung besteht dieselbe Regelung, allerdings nur, wenn die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.

Ist eine Person als Sportlerin/Sportler, Sportbetreuerin/Sportbetreuer für einen ausgegliederten Profisportbetrieb tätig, kann mangels Gemeinnützigkeit keine steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausgezahlt werden.

Beispiel 1:
Maria K. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim örtlichen gemeinnützigen Sportverein im Volleyballteam. Sie hat im Monat August 8 Trainings- und 4 Spieltage (also 12 Einsatztage). Pro Einsatztag erhält sie 40 € an pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen. Der Gesamtbetrag von 480 € im Monat bleibt steuerund sozialversicherungsfrei.

Beispiel 2:
Peter S. arbeitet als Installateur und spielt bei einem gemeinnützigen Fuß- ballklub in der Landesliga. Er erhält neben seiner Vergütung von 1.000 €, für 20 Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 500 €. Von den insgesamt ausbezahlten 1.500 € bleiben 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Da Herr S. neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen noch eine Vergütung (1.000 €) erhält, hat der Verein ein Lohnkonto zu führen und einen Lohnzettel an das
Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel 3:
Herr Michael U. arbeitet als Lehrer und spielt bei einem gemeinnützigen Eishockeyverein. Er hat einen Dienstvertrag mit dem Eishockeyverein abgeschlossen und erhält von diesem ein Bruttogehalt von monatlich 500 €. Ein Herausrechnen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen aus den 500 € ist nicht möglich. Es können lediglich neben dem vereinbarten Bruttogehalt pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezahlt werden.

Beispiel 4:
Herr B. ist Landwirt. Er ist Funktionär beim örtlichen gemeinnützigen Fußballklub und gleichzeitig ist er als Schiedsrichter in der Landesliga tätig. Er erhält als Schiedsrichter pauschale Reiseaufwandsentschädigungen. Die Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten bzw. von Kilometergeldern/pauschalen Fahrt- und Reisekosten für die Tätigkeit als Funktionär ist nicht möglich.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.