Verein & Steuern Teil I

1. Allgemeines

Körperschaften, wie z.B. Vereine, sind unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt. Die Voraussetzungen, unter denen die Abgabenbehörden eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkennen, sind in den §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. In den folgenden Kapiteln wird erläutert, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, welche Satzungsbestimmungen im Einzelnen notwendig sind, wie die Geschäftsführung des Vereins zu gestalten ist, welche Bücher, Aufzeichnungen und andere Nachweise zu führen sind und wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Vereine überprüft.

Körperschaften sind beispielsweise:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und Genossenschaften
  • Vereine nach dem Vereinsgesetz, Stiftungen und Anstalten
  • Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts

In der Folge werden ausschließlich die steuerlichen Begünstigungen für Vereine nach dem Vereinsgesetz dargestellt. Die Ausführungen gelten aber sinngemäß für alle anderen begünstigten Rechtsträger.

2.1 Was ist ein Verein?

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist ein freiwilliger, auf die Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 VerG 2002). Vereine nach dem Vereinsgesetz dürfen „nicht auf Gewinn berechnet“ sein (§ 1 Abs. 2 VerG 2002).

2.2 Gründung des Vereins

Der Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten zwischen den Gründungsmitgliedern errichtet. Er entsteht als Rechtsperson, wenn die Behörde binnen vier Wochen nach Einlangen der Errichtungsanzeige keine Erklärung abgibt, dass die Vereinsgründung nicht gestattet (§ 2 Abs. 1 VerG 2002), oder vor Fristablauf eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit von der Behörde ergeht.

Weitere Informationen finden Sie im Vereinsgesetz (BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl I Nr 58/2010) und auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres unter www.bmi.gv.at/vereinswesen.

Ist schon bei der Vereinsgründung ersichtlich, dass die Tätigkeit des Vereins steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte (z.B. durch betriebliche Tätigkeiten), sollte schon vorweg der Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Die Vereinsgründerinnen und -gründer sollten den Entwurf der Vereinsstatuten schon vor Gründung mit dem Finanzamt besprechen, um spätere Änderungsauflagen zu vermeiden. Die von den Vereinsbehörden herausgegebenen Musterstatuten entsprechen in der Regel nur dem Vereinsgesetz.

Vereinen, die steuerliche Begünstigungen anstreben, wird empfohlen, den Statutenvorschlag im Anhang, Abschnitt 13 Musterstatuten zu berücksichtigen. Die für Steuerbegünstigungen relevanten Formulierungen sind im Statutenvorschlag eingearbeitet.

Hinweis

Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.