Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) III

H. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihre Kundin oder Ihr Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die von Ihnen getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie beispielsweise Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z.B. Verbrauchsteuern), die von Ihnen im eigenen Namen getätigt werden.

Tipp Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage!

In der Praxis hängt die USt also vom vereinbarten Honorar bzw. Nettoentgelt ab, wobei dieses zusammen mit dem Umsatzsteuerbetrag (brutto), den zivilrechtlichen Kauf-/Gesamtpreis bildet.

Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf des Personals

wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs 8 UStG).

In gewissen Fällen ist „der Normalwert“ (§ 4 Abs 9 UStG) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ab 1. Jänner 2016 auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken.

I. Besteuerung von Anzahlungen

Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu unterziehen (§ 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG). Ist die oder der Anzahlende eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, so müssen Sie ihr/ihm eine Rechnung ausstellen, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt die oder der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist sie oder er – im Falle ihrer/seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

J. Steuersatz

Die wichtigsten Steuersätze sind

  • der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent (so genannter „Normalsteuersatz“) und
  • der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent und 13 Prozent.

Der 20-prozentige Steuersatz ist der Regelfall.

Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 UStG vollständig aufgelistet. Der zehnprozentige Steuersatz gilt z.B. für

  • die Vermietung zu Wohnzwecken,
  • die Personenbeförderung, außer mit Luftfahrzeugen im Inland (13 Prozent),
  • die Müllabfuhr oder,
  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln

ACHTUNG: Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent, eingeführt durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ist -mit Ausnahmen- ab 1. Jänner 2016 anzuwenden.

Der 13-prozentige Steuersatz gilt z.B. für

  • die Lieferung von lebenden Tiere, lebenden Pflanzen, Brennholz etc.,
  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Neben­leistungen (einschließlich Beheizung) ab 1. Mai 2016,
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler oder Künstlerin oder
  • Filmvorführungen

Hinweis:
Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 13 Prozent sowie in manchen Bereichen vorgesehene Übergangsregelungen sind auf den Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen zu finden.

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage 2018.