Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht V
7. Steuerliche Begünstigungen
Für die Anschaffung/Umrüstung einer Registrierkasse kann eine Prämie von 200 Euro mit dem Beilagenformular E 108c beantragt werden. Darüber hinaus besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.
Die Prämie kann bereits nach Anschaffung/Umrüstung der Registrierkasse geltend gemacht werden. Nach Bearbeitung des Prämienantrages (Formular E 108c), der alle im jeweiligen Kalenderjahr beantragten Registrierkassenprämien beinhalten soll, erfolgt dann die Gutschrift auf dem Abgabenkonto.
8. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
Inkrafttreten 1.4.2017
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) mit den Erläuterungen regelt die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in der Registrierkasse. Die Sicherheitseinrichtung besteht aus der Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur bzw. Siegels der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (SEE). Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der/des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur/Siegels in die/das aktuell zu erstellende Signatur/Siegel gebildet.
Jede Registrierkasse muss über folgende Eigenschaften verfügen:
- Datenerfassungsprotokoll
- Drucker oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
- Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
- Verschlüsselungsalgorithmus AES 256
- eindeutige Kassenidentifikationsnummer
Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Unternehmer ein ihm zugeordnetes Zertifikat verwendet und die Registrierkasse für jeden Unternehmer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führen kann.
8.1. Inbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (SEE)
Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Initialisierung (Umrüstung) der Registrierkasse und aus der Erstellung sowie Prüfung des Startbeleges. Die Registrierung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und Registrierkasse über FinanzOnline sowie die Prüfung des Startbeleges müssen spätestens eine Woche nach der Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung abgeschlossen sein. Für Inbetriebnahmen bis zum 31. März 2017 gibt es eine längere Frist für die Registrierung über FinanzOnline und die Startbelegprüfung. Es genügt, wenn diese vor dem 1. April 2017 durchgeführt wird.
Die Prüfung des Startbeleges erfolgt mittels einer Prüf-App in Form einer mobilen Variante (zB: Smartphone) oder in Form eines Web-Services.
8.2. Summenspeicher
Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend aufzusummieren (Umsatzzähler).
Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler).
Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und sieben Jahre aufzubewahren.
8.3. Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit
Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen/Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
- Kassenidentifikationsnummer,
- fortlaufende Nummer des Barumsatzes,
- Datum und Uhrzeit der Belegausstellung,
- Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen,
- verschlüsselter Stand des Umsatzzählers,
- Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates,
- Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert).
Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes
Die Registrierkasse muss für die Belegerstellung und die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll einen maschinenlesbaren Code mit folgenden Daten ausgeben: Kassenidentifikationsnummer, fortlaufende Nummer des Barumsatzes, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, verschlüsselten Stand des Umsatzzählers, Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettung).
8.4. Belegerstellung
Neben den Belegdaten (siehe Belegpflicht) müssen folgende Daten ausgewiesen werden: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen, Inhalt des maschinenlesbaren Codes.
8.5. Anforderungen an die SEE
Als Signatur-/Siegelerstellungseinheiten sind grundsätzlich für qualifizierte Signaturen/Siegel zulässige Geräte geeignet, die den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang II der eIDAS-VO entsprechen.Unternehmer müssen die erforderliche Anzahl von Signatur-/Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieter, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur-/Siegelerstellungseinheiten trägt der Unternehmer.
Über FinanzOnline müssen die erworbenen Signatur-/Siegelerstellungseinheiten gemeldet werden. Bei Außerinbetriebnahme oder Ausfall der Signatur-/Siegelerstellungseinheiten muss über FinanzOnline eine Meldung erfolgen. Das BMF führt eine Datenbank über die Signatur/Siegelerstellungseinheiten inkl. der Meldungen.
8.6. Kontrolle und Prüfung der Datensicherheit
Auf Verlangen (Finanzpolizei, Außenprüfer) muss ein Barumsatz mit Betrag Null erstellt werden. Das Datenerfassungsprotokoll muss für den vorgegeben Zeitraum auf einen vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Datenträger übergeben werden.
Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.