Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht II
3. Einzelaufzeichnungspflicht
Wer muss Bargeschäfte einzeln aufzeichnen?
Ab 1.1.2016: alle Unternehmen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) – unabhängig von der Umsatzhöhe. Art der Einzelaufzeichnung:
- mittels Registrierkasse: zwingend bei einem Jahresumsatz des Betriebes größer als € 15.000,– UND Barumsätze von mehr als € 7.500,–
- wenn keine Kassenpflicht besteht: mittels händischem Beleg
- Rechnung im Sinne des UStG
- Beleg im Sinne der Belegerteilungspflicht
Nicht mehr zulässig für die Ermittlung der Tageslosung sind
- Strichliste
- Strichliste mit Bezug auf Artikel
- Standliste – Stockverrechnung
- Rechenmaschine mit Streifen
Ein zulässiger händischer Beleg ist ein Kassenblock mit fortlaufender Nummer.
4. Belegpflicht
Notwendiger Inhalt eines Belegs ab 2016:
- Name des leistenden/liefernden Unternehmens
- fortlaufende Nummer
- Datum
- Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
- Betrag
Angaben des Belegs aus Registrierkasse: (ab 1.4.2017 bzw. ab Implementierung der Sicherheitseinrichtung)
- wie Beleg ab 2016 sowie zusätzlich
- Kassen-Identifikationsnummer
- Uhrzeit
- Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
- QR-Code
Alternativ zum kompakten QR-Code ist auch ein Link möglich.
Belegannahmepflicht
Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden. Bei Nichtmitnahme besteht keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit.
4.1. Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“
In Hinblick darauf, dass die Belegerteilungspflicht auch für Geschäfte zwischen Unternehmen und Letztverbrauchern die Ausstellung von Belegen verlangt, ist es zulässig, dass die „handelsübliche Bezeichnung“ weniger detailliert ist, als sie für eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, erforderlich ist.
Die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie zB. Speisen/Getränke, Obst, Lebensmittel, Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur, Wäsche, Werkzeuge usw. ist aber auch im Sinne des § 132a BAO nicht zulässig. Die Bezeichnung muss so gewählt sein, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können.
Beispiele für handelsübliche Warenbezeichnungen (lt. BMF):
Branche | Zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG |
Zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO |
Keine zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO – AUSSER die ÜBERGANGSREGELUNG ist ANWENDBAR! |
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Blumengeschäft | Rosen, Tulpen, Nelken | Schnittblumen, Topfblumen, Gehölze, Blumenstrauß, Gesteck |
Blumen |
Bekleidungsgeschäft | Latzhose blau, Gr. 52 Windjacke grün, Gr. 50 |
Hose, Jacke | Kleidung |
Elektronikgeschäft | Marke und Typ des Handys, der Waschmaschine, des TV-Gerätes, Kabel, Stecker, Schalter, Faxgerät einer bestimmten Marke, LED Glühbirne |
Mobiltelefon, Waschmaschine, TV-Gerät, Elektrozubehör, Faxgerät, Glühbirne |
Elektronikgerät, Haushaltsgerät, Audiogerät, Telefon, Lampe |
Bäcker | Handsemmel, Grahamweckerl, Vollkornbrot |
Semmel oder Kleingebäck, Brot |
Backwaren |
Würstelstand | Käsekrainer, Orangensäfte bzw. Biere mit Markenbezeichnung, Salzgurkerl, Essiggurkerl |
Würstel, Orangensaft, Bier, Gurkerl |
Wurstware, Getränk, Speisebeilage |
Optiker | Genaue Bezeichnung/Markenname der Gesichtsbrille, der Kontaktlinse, der Sichtgeräte |
Brillenfassung, Brille, Kontaktlinsen, Feldstecher, Etui, Brillenreparatur |
Sehbehelf, Handelsware, Dienstleistung, Reparatur |
Auf Wunsch des Kunden ist jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke eine Rechnung mit der handelsüblichen Bezeichnung im Sinne des § 11 UStG auszustellen.
Weiters ist er erlaubt, anstatt der handelsüblichen Bezeichnung Symbole oder Schlüsselzahlen zu verwenden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist (z.B. ein Aushang im Geschäft).
4.2. Übergangsregelung für Einzelhandel
Es konnte von der Wirtschaftskammer Österreich eine Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel sowie die Sparte Markt-, Straßen- und Wanderhandel bzw. vergleichbare andere gewerblich tätige Unternehmer erreicht werden:
Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler, und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, erfüllen in einer Übergangsphase bis 31.12.2020 die Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen.
Dies gilt nur insoweit sie am 31.12.2015 bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht nicht über ein Warenwirtschaftssystem verfügen. Unternehmen mit einem umfangreichen Warensortiment und keinem Warenwirtschaftssystem können daher Warenbezeichnungen, wie in der letzten Spalte angeführt, durchaus verwenden.
Beispiel: Elektronikgeschäft mit großem Warensortiment: es sind mindestens 15 Warengruppen zu definieren (Lampe, Telefon, Audiogerät, Haushaltsgerät, Elektronikgerät etc.).
4.3. Beispiele für maschinlesbaren Code
Der Code kann zwei unterschiedliche Formen haben:
- Signatur in QR Code
- Signatur als Link
Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.