(Neue) selbstständige Unternehmer XVII
XII. Rechtsschutz und Begünstigungen
A. Beschwerde
Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wenn Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden (vor allem Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Beschwerde zu ergreifen (§ 243 BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich auf Grund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.
Neuerung und Verböserung
Ein wesentlicher Vorteil des Beschwerdeverfahrens ist jener, dass Sie auch neue Tatsachen und Beweise geltend machen sowie neue Anträge stellen können (kein Neuerungsverbot, § 270 BAO). So haben Sie die Möglichkeit, Fehler, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z. B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens kann der angefochtene Bescheid in jede Richtung abgeändert werden. Ein neuer Bescheid kann so zu Ihrem Nachteil erlassen werden (so genannte „Verböserung“).
Beschwerdefrist
Zur Einbringung der Beschwerde steht Ihnen ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung (§ 245 Abs. 1 BAO). Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beispiel
Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.
Hinweis
Eine verspätet eingebrachte Beschwerde hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 260 Abs. 1 BAO). Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.
Beispiel
Eine Beschwerdefrist würde am 14. April 2017 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 18. April 2017.
Da eine genaue Einhaltung der Beschwerdefrist wesentlich ist, sollten Sie Ihre Beschwerde eingeschrieben aufgeben oder in Ihrem Finanzamt abgeben und zugleich den Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen lassen. Als noch rechtzeitig eingebracht gilt die Beschwerde dann, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).
Formvorschriften
Bei der Abfassung der Beschwerdeschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 BAO). Die Beschwerde muss Folgendes enthalten:
- Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
- Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Eine Begründung
- Die Unterschrift
Beispiel
Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 6. Juni 2017 zugestellt am 13. Juni 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 € gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
Die Beschwerde kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/ Bescheidänderung elektronisch eingebracht werden.
Bezahlung der Abgabenschuld oder Aussetzungsantrag
Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht aufgehalten. Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. die Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen) auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung, d.h. ein Zahlungsaufschub, zu gewähren ist (§ 212a BAO). Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Aussetzungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz liegt 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 16.03.2016: –0,62%, die Aussetzungszinsen daher 1,38%).
B. Zahlungserleichterung
Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen veranlassen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorhinein die von Ihrem Finanzamt auf Antrag – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – gewährten Zahlungserleichterungen (ZE) in Anspruch nehmen. Ob das Finanzamt eine solche Bewilligung erteilt, liegt an sich in seinem Ermessen. Mangelt es jedoch bereits an den dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen, ist ein solcher Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Antragsprinzip
Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen bei der Steuerpflichtigen oder beim Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung (z. B. durch die Vollstreckerin oder den Vollstrecker) in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen,
- wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für die Schuldnerin oder den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird (§ 212 Abs. 1 BAO).
Die oder der Steuerpflichtige muss in ihrem oder seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits die sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre (darzulegen und glaubhaft zu machen anhand der Einkommens- und Vermögenslage) bzw. Argumente vorbringen, warum die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels entscheidet).
Stundung oder Entrichtung in Raten
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann zwischen
- einer Stundung der Steuerschulden (d. h. Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung eines konkretisierten Abgabenbetrages) oder
- Ratenzahlungen wählen.
Zu diesem Zweck bietet man in seinem Ratengesuch dem Finanzamt einen entsprechenden Tilgungsplan an. Ein solches Stundungs- oder Ratenansuchen kann entweder formlos schriftlich oder bereits in einer strukturierten Form in FinanzOnline (Eingaben/ Anträge/Zahlungserleichterung) eingebracht werden. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich. In der Erledigung eines Ratenansuchens spricht das Finanzamt meist über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand ab. Es dürfen auch jene Abgabenschulden, die während der Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werden (insbesondere Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer), in die erteilte Ratenbewilligung einbezogen werden (§ 212 Abs. 1 BAO). Somit kommt es zu einer Erfassung sämtlicher Abgaben, deren Fälligkeit im Zufristungszeitraum eintritt.
Bitte beachten Sie
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sieht das Finanzamt die Abstattung der Steuerschulden in Monatsraten für die Dauer von normalerweise höchstens einem Jahr vor.
Kommt es während der Laufzeit einer Ratenbewilligung zu sonstigen Gutschriften, also etwa wegen einer Geltendmachung von Vorsteuerguthaben, werden diese in der Regel nicht auf die zu leistenden Raten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Verbuchung der Gutschriften auf Saldo. Die vom Finanzamt festgesetzten Raten sind bis zur Tilgung des Abgabenrückstandes in der vollen Höhe zu entrichten.
Stundungszinsen
Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht gestellt, so besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange auf Grund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden. Die Stundungszinsen liegen 4,5% über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 16.03.2016: –0,62%, der Stundungszinssatz daher 3,88%). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Stundungszinsen nur für Abgabenschulden verrechnet werden, die einen Betrag von 750 € übersteigen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs. 2 BAO).
C. Nachsicht
Auf Antrag des/der Abgabepflichtigen können fällige Abgabenschulden bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausetzungen ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden (§ 236 BAO). Die Nachsicht liegt im Ermessen der Behörde.
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.