(Neue) selbstständige Unternehmer XVI
XI. Pauschalierung
Wenn Sie Ihre Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge geltend machen, verlangt das Finanzamt von Ihnen exakt ermittelte Beträge. Eine Ihrer wesentlichsten Aufgaben ist daher, einwandfreie Belege zu sammeln und buchhalterisch zu erfassen. Wenn Sie dies stets gewissenhaft erledigen, können Sie einerseits keine Steuerabsetzposten verlieren bzw. auch verhindern, dass Ihnen das Finanzamt eventuell eine Betriebsausgabe streicht. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine weitere Möglichkeit an, die durchaus für Sie erleichternd sein kann. Und zwar können Sie Ihre Betriebsausgaben und Ihren Vorsteuerabzug auch im Wege der Pauschalierung ermitteln. Neben der Betriebsausgaben- bzw. Teilpauschalierung ist auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Gewinnpauschalierung möglich:
Für Land- und Forstwirtinnen undwirte gibt es eine einheitswertabhängige Gewinnpauschalierung (Vollpauschalierung). Für „Lebensmitteleinzelund Gemischtwarenhandel“ gibt es eine Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen besteht.
A. Betriebsausgabenpauschalierung
Bei der Betriebsausgabenpauschalirung kann man seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes berechnen („Teilpauschalierung“). Daher befreit die Pauschalierung die Unternehmerin oder den Unternehmer nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen. Im Einkommensteuergesetz finden sich im § 17 Abs. 1 bis 3 allgemeine Bestimmungen zur Betriebsausgabenpauschalierung, die Freiberuflerinnen und Freiberufler (im Sinne des § 22 EStG) und Gewerbetreibende (im Sinne des § 23 EStG) beanspruchen können. Man spricht auch von der so genannten „Basispauschalierung Einkommensteuer“.
Daneben enthält § 17 Abs. 4 und 5 noch die Ermächtigung, dass der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellt. Basierend auf diesem Recht hat der Finanzminister in einer Verordnung für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze festgelegt, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind. Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen. Sie haben die Wahl – bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen – entweder Ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen (vollständige EinnahmenAusgaben-Rechnung oder Buchführung) durch Inanspruchnahme der Basispauschalierung (§ 17 EStG) oder aber nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung zu ermitteln.
Basispauschalierung Einkommensteuer
Bei den Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit können Sie die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung entweder mit 6%, höchstens aber 13.200 €, oder 12%, höchstens aber 26.400 €, des Umsatzes ermitteln. Voraussetzungen für die Pauschalierungen:
- Sie dürfen nicht buchführungspflichtig sein oder freiwillig buchführen und
- Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 € betragen haben.
Bitte beachten Sie
Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Trotzdem kann eine Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzgrenze im ersten Jahr nicht überschritten wird.
– Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch „normale“ = vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Beispiel
Eine Unternehmerin berechnet ihre Betriebsausgaben in den Jahren 2012 und 2013 im Wege der Basispauschalierung und fährt damit günstiger, weil diese bei belegmäßigem Nachweis um einiges niedriger ausfallen würden. Da die Steuerpflichtige wissen möchte, welche Kosten tatsächlich entstehen, sammelt sie weiter ihre Ausgabenbelege, obwohl dies für Zwecke der Pauschalierung nicht notwendig ist. So stellt sie im Jahre 2014 fest, dass die Summe der getätigten Aufwendungen weit mehr als der geltend zu machende Pauschalsatz beträgt. Sie ermittelt daher den Gewinn des Jahres 2014 mittels der „normalen“ EinnahmenAusgaben-Rechnung. Dies hat zur Folge, dass die Basispauschalierung erst wieder im Jahre 2019 angewendet werden kann. Nachteilig wäre für die Unternehmerin, wenn sich in der Zwischenzeit die Pauschalierung als günstiger erweisen sollte.
– Abpauschalierte Betriebsausgaben
Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6% bzw. 12% alle Betriebsausgaben abgedeckt („abpauschaliert“), insbesondere die folgenden:
- Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter)
- Restbuchwerte abgehender Anlagen
- Fremdmittelkosten
- Miete und Pacht
- Post und Telefon
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe)
- Energie und Wasser
- Werbung
- Rechts- und Beratungskosten
- Provisionen
- Büroausgaben
- Versicherungsprämien (ausgenommen Sozialversicherungsbeiträge)
- Betriebssteuern
- Instandhaltung
- Reinigung durch Dritte
- Kraftfahrzeugkosten
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder)
- Trinkgelder
– Zusätzliche Betriebsausgaben
Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% bzw. 12% des Umsatzes können noch folgende (bereits bezahlte) Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden:
- Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten
- Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten
- Fremdlöhne
- Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge
- die Umsatzsteuer (bei Bruttosystem, also wenn die USt nicht als durchlaufender Posten behandelt wird)
Zusätzlich ist auch der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages in Höhe von 13% absetzbar (maximal für Gewinnteile bis 30.000 €, somit bis zu 3.900 €). Für diesen Grundfreibetrag sind betriebliche Investitionen nicht erforderlich, siehe S. 77. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist bei Pauschalierung hingegen nicht zulässig.
– Löhne und Lohnnebenkosten
Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnsteuer. Zu den Lohnnebenkosten zählen:
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
- Kommunalsteuer
- Wiener U-Bahn-Abgabe
- Betriebsratsumlage
- Pensionskassenbeiträge
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.
– Waren
Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getä- tigt wurden. Eine Rechnung einer Lieferantin oder eines Lieferanten aus dem Jahr 2016, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon 2016 berücksichtigt werden, sondern erst 2017. Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke einer Ärztin oder eines Arztes.
Bitte beachten Sie
Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u. a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.
– Fremdlöhne
Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen.
Beispiel
Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte bei einer Schuhreparaturwerkstätte; Substitutionskosten bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten; an nachgeordnete Ärztinnen/Ärzte weiterbezahlte Sonderklassegebühren.
– Sozialversicherungsbeiträge
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG-Beiträge) sowie vergleichbare Beiträge zu Kammern der selbstständig Erwerbstätigen sind ebenfalls gesondert absetzbar. Dies gilt auch für die Beiträge zu Betrieblichen Vorsorgekassen (Selbstständigenvorsorge).
Branchenpauschalierung Einkommensteuer
Eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.1989 (BGBl. Nr. 55/1990) sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die Bestimmungen der Branchenpauschalierung weichen teilweise erheblich von denen der Basispauschalierung bei den anzuwendenden Pauschalsätzen ab. Zudem ist der Katalog der von den Gewerbetreibenden zusätzlich abzusetzenden Betriebsausgaben wesentlich weiter.
– Pauschalsätze für nichtbuchführende Gewerbetreibende
In der Verordnung BGBl. Nr. 55/1990 sind für die dort angeführten Berufsgruppen jene Prozentsätze nachzulesen, die bezogen auf den Nettoumsatz zur Berechnung der Betriebsausgaben dienen. Neben den Durchschnittssätzen sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten (laut Wareneingangsbuch)
- Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds; weiters Fremdlöhne
- alle Abschreibungen (gewöhnliche AfA und deren Sonderformen, geringwertige Wirtschaftsgüter)
- steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven
- Dotierung von Abfertigungsansprüchen
- Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon
- abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen
- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
- Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages
B. Vorsteuerpauschalierung
Sie haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen oder auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze zu verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anzuwenden. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung. Zusätzlich enthält § 14 Abs. 1 Z 2 UStG eine eigene Verordnungsermächtigung für Vorsteuerpauschalierungen im Bereich der USt. Eine diesbezügliche Verordnung ist zwar schon am 14.12.1983 (BGBl. Nr. 627/1983) unter dem Geltungsbereich des UStG 1972 ergangen, ist aber weiter anzuwenden und enthält eine Aufstellung von Prozentsätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern („Branchenpauschalierung Umsatzsteuer“). Darüber hinaus gibt es weitere
Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen.
Basispauschalierung Umsatzsteuer
Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 220.000 € betragen haben. Weiters darf ab 1.1.2016 keine Buchführungspflicht bestehen oder Bücher freiwillig geführt werden (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG).
Bitte beachten Sie
Bei der Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden.
Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 € zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8% ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.
Beispiel
Eine Gewerbetreibende erzielt 205.000 € Umsatz, davon entfallen 5.000 € auf den Verkauf eines KleinLkw. Die Unternehmerin kann pauschal 3.600 € an Vorsteuer absetzen (1,8% von 200.000 €).
Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter (z. B. Etagenheizung, Büromöbel, Computer), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.100 € netto übersteigen
- Vorsteuern bzw. EUSt für eingekaufte Waren, Halberzeugnisse, Roh und Hilfsstoffe sowie Zutaten, wobei die Ausführungen unter „Waren“, sinngemäß gelten.
- Vorsteuern für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
Branchenpauschalierung Umsatzsteuer
Sie können an Stelle der Basispauschalierung auch die Branchenpauschalierung anwenden. In der betreffenden Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001) finden Sie jenen Prozentsatz, der nach Anwendung auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen:
- freiberuflich tätigen Unternehmerinnen und Unternehmern (vier Gruppen, bestehend aus Tierärztinnen/-ärzten, Rechts-, Patentanwältinnen/- anwälten und Notarinnen/Notaren, Wirtschaftstreuhänderinnen/-treuhänder sowie Ziviltechnikerinnen/- techniker) und
- nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden (67 Gruppen).
– Regelung für freiberuflich tätige Unternehmer/innen
Überschaubar ist die Liste der Freiberuflerinnen und Freiberufler: Tierärztinnen/-ärzte dürfen 4,9%, Rechtsanwältinnen/-anwälte, Patentanwältinnen/-anwälte, Notarinnen/Notare und Wirtschaftstreuhänder/innen 1,7%, Ziviltechniker/innen 2,8% vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen. Für Humanmediziner/innen kommt die Vorsteuerpauschalierung nicht in Frage. Sie sind „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit, d. h. ihnen steht kein Vorsteuerabzug zu.
Bitte beachten Sie
Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 € betragen hat. Bei der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung gilt hingegen die Umsatzgrenze von 220.000 €.
Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 400 € netto) kein Vorsteuerabzug möglich ist. Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhänderinnen und -treuhändern die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
– Regelung für Handels- und Gewerbetreibende
Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die entsprechende Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001) nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3% (Tabaktrafikantinnen/-trafikanten) bis zu 7 (Münzreiniger/innen). Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter, für die einkommensteuerlich keine sofortige volle Abschreibung zulässig ist.
- Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen.
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt.
Hinweis
Die beiden letzt genannten Punkte gelten laut Verordnung nicht für Friseurinnen/Friseure, Chemischreiniger/innen, Wäschereien und Handelsvertreter/innen.
Bindungswirkung und Bindungsfristen
Bindungswirkung bzw. Bindungsfristen auf dem Gebiet der Vorsteuer gelten sowohl für die Basispauschalierung als auch für die Branchenpauschalierung. Wenn Sie wissen wollen, ob eine Vorsteuerpauschalierung für Sie rentabel ist, vergleichen Sie die Zahllasten – für ein konkretes Veranlagungsjahr – mit und ohne Anwendung der Pauschalierung. Sollte sich eine geringere Zahllast ergeben, können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber Ihrem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln möchten, und zwar entweder im Wege der Basis- oder Branchenpauschalierung. Egal für welche der beiden Methoden Sie sich entscheiden, die abgegebene Erklärung bindet Sie mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 14 Abs. 4 UStG).
Die Entscheidung kann nach Ablauf der Bindungsfrist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Dieser Schritt muss bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine „Günstigkeitsberechnung“ im Nachhinein vorzunehmen, um den Ausstieg aus der Pauschalierung zu erwägen. Mit dem Widerruf kann die Unternehmerin oder der Unternehmer erklären, an Stelle der Basispauschalierung nun die Branchenpauschalierung oder umgekehrt anzuwenden, wodurch sie oder er sich wieder für zwei Jahre bindet. Die oder der Abgabepflichtige kann sich aber auch dafür entscheiden, die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Dies hat eine 5-jährige Bindung zur Folge. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Rückkehr zur Pauschalierung möglich (§ 14 Abs. 5 UStG).
C. Spezielle Branchenpauschalierungen
Die Möglichkeiten der Branchenpauschalierung auf dem Gebiet der Einkommen- und Umsatzsteuer wurden durch Verordnungen des Finanzministers um nachstehende spezielle Wirtschaftszweige ausgeweitet:
- Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen (bis einschließlich 2012)
- Gastgewerbe (ab 2013; nur Einkommensteuerpauschalierung)
- Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler/innen
- Drogistinnen/Drogisten,
- Handelsvertreter/innen,
- Künstler/innen und Schriftsteller/ innen.
Hinweis
Bei allen diesen Pauschalierungen können einkommensteuerlich zusätzlich 13% des pauschalierten Gewinnes, maximal 3.900 € (also für Gewinne bis zu 30.000 €), als (letzte) Betriebsausgabe abgesetzt werden (Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages).
Voraussetzung bei den Pauschalierungen ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige Buchführung erfolgt. Die Handelsvertreterpauschale kann allerdings auch von buchführenden Einzelunternehmen beansprucht werden. Falls Sie eine der aufgezeigten Pauschalierungsmöglichkeiten anwenden möchten, enthalten die entsprechenden Verordnungen und Randzahlen (Rz) der Einkommen- (EStR) bzw. Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) weitere Informationen.
Hinweis
Die Einkommen- und die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 finden Sie im Internet unter www.bmf.gv.at > Findok.
Umsatzsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Pauschalierung
Prinzipiell kann man sich für die Nettooder Bruttomethode entscheiden („Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“).. Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG) behandelt. Sie bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz, d. h. alle Einnahmen und Ausgaben werden netto angesetzt. Das Nettosystem ist nur bei jenen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Das sind Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht unecht befreite Umsätze im Sinne des UStG erbringen („Steuerbefreiungen“).
– Bruttomethode bei der Vorsteuerpauschalierung
Bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung ist generell die Bruttomethode zulässig, es sei denn, es werden gleichzeitig die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG („Basispauschalierung Umsatzsteuer“) und die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG („Basispauschalierung Einkommensteuer“) angewendet. In diesem Fall ist auch die Nettoverrechnung möglich.
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.