(Neue) selbstständige Unternehmer VI
V. Einkommensteuer
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen („beschränkte Steuerpflicht“, § 1 Abs. 3 EStG). Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es so genannte „Doppelbesteuerungsabkommen“, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Im Regelfall werden Sie wohl nur von der österreichischen Einkommensteuer betroffen sein.
A. Einkommensbegriff
Besteuert wird das Einkommen, das Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs. 1 EStG). Unter dem Begriff „Einkommen“ (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibeträge (ab 2016 jährlich 440 € pro Kind für einen Elternteil oder je 300 € bei Geltendmachung durch zwei Personen, bis 2015 jährlich 220 € pro Kind für einen Elternteil bzw. je 132 € für zwei Personen).
Einkunftsarten und Ermittlung des Einkommens
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Z. B.: Bäuerin/Bauer, Fischzüchter/in, Forstwirt/in, Gärtner/in, Imker/in, Weinbäuerin/Weinbauer |
Betriebliche Einkunftsarten, „Gewinneinkünfte“ |
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Z. B.: Freiberufler/innen, wie Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Künstler/in, Schriftsteller/in, Wissenschaftler/in, Vermögensverwalter/in |
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3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Z. B.: „Klassischer“ Gewerbebetrieb, wie Tischlerei, Schlosserei, aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreter/innen |
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4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Aktive Arbeitnehmer/innen und Pensionistinnen/Pensionisten |
Außerbetriebliche Einkunftsarten, „Überschusseinkünfte“ |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen Z. B.: private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z. B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der 27,5%igen (bis 2015 25%igen) Kapitalertragsteuer (KESt) und sind in der Regel damit endbesteuert, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z. B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 27,5% besteuert. Für Sparzinsen beträgt die KESt bzw. der besondere Steuersatz weiterhin 25%. |
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6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Z. B.: Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete) |
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7. Sonstige Einkünfte Darunter fallen Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (Besteuerung mit festem Satz von 30% (bis 2015 25%) grundsätzlich durch Immobilienertragsteuer – ImmoEst – erhoben), aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z. B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), Einkünfte aus gelegentlichen Leistungen (z. B. einmalige Vermittlungsprovisionen), bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge |
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= Gesamtbetrag der Einkünfte – Sonderausgaben – Außergewöhnliche Belastungen – Kinderfreibetäge |
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= Einkommen |
Hinweis
Umfassende Informationen zum Thema „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch“ unter www.bmf.gv.at > Publikationen.
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen). Für die Gewinnermittlung stehen der Unternehmerin oder dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen Bei Personengesellschaften (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) wird zunächst in einem separaten Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn und seine Verteilung festgestellt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin oder den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von Einkünften ist grundsätzlich über FinanzOnline elektronisch einzubringen..
B. Möglichkeiten zur Verlustverwertung
Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte „Liebhaberei“ dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig).
Verlustausgleich
Im Regelfall können Verluste aber mit positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem „Verlustausgleich“. Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können bestimmte, in der Regel modellhaft aufgrund einer Verlustbeteiligung entstandene, negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs. 2a EStG). Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können in voller Höhe nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. Soweit ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, können 60 % der Verluste entweder über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen oder auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Für Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken gelten analoge Verrechnungsregeln (vorrangiger Ausgleich mit entsprechenden Grundstücksgewinnen), ein verbleibender Verlust darf jedoch ab 2016 zu 60% (statt zuvor zu 50%) zunächst mit einem Restgewinn aus diesem Betrieb, sodann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Verlustvortrag (Verlustabzug)
Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie „vorgetragen“, das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man „Verlustvortrag“ bzw. „Verlustabzug“. Dies gilt sowohl für Bilanzierer als auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung bzw. ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind. Die Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt der zeitlich unbegrenzte Verlustvortrag allerdings erst seit der Veranlagung 2016 in Bezug auf Verluste, die ab dem Kalenderjahr 2013 entstanden sind. Um zum steuerpflichtigen Einkommen zu gelangen, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch die Sonderausgabenund außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.Verluste aus Überschusseinkünften (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), denen im gleichen Jahr keine entsprechenden Gewinne oder Überschüsse gegenüberstehen, können nicht vorgetragen werden.
C. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Personenversicherungen (z. B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge)
- Wohnraumschaffung (z. B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
- Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z. B. Fensteraustausch)
Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab 36.400 € wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 € sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls ein Sonderausgabenpauschale von 60 € abgezogen.
Ab 2016 läuft die Sonderausgabenbegünstigung für Personenversicherungen (ausgenommen die unbegrenzt abziehbaren Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten), für Wohnraumschaffung und für Wohnraumsanierung aus und entfällt spätestens ab 2021. Für bestehende Personenversicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gilt die Regelung noch 5 Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Für Neuverträge gibt es bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 keine Absetzmöglichkeit mehr. Bei der Wohnraumschaffung und -sanierung muss bei Darlehensfinanzierung der Vertragsabschluss, bei Eigenfinanzierung der tatsächliche Baubeginn noch im Jahr 2015 gelegen sein.
Weiters abzugsfähig sind:
- Kirchenbeiträge bis höchstens 400 €,
- private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an wissenschaftliche und an humanitäre Einrichtungen, für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und Feuerwehren. Der Abzug ist mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) begrenzt
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzuziehen sind),
- bestimmte Leibrenten.
Hinweis:
Für die Sonderausgabenkategorien
- Spenden
- Kirchbeiträge
- freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten wurde (Zahlungen ab 2017) ein automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingerichtet. Auf diese Weise werden sowohl Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung entlastet: Steuerpflichtige müssen die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben; die Finanzverwaltung kann übermittelte Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen
Bitte beachten Sie
Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Normalerweise müssen diese Kosten einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um steuerlich wirksam zu werden. Ohne Selbstbehalt abziehbar sind jedoch Kosten aufgrund von Behinderungen, der Beseitigung von Katastrophenschäden (z. B. Hochwasser) sowie Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (grundsätzlich bis zum 10. Lebensjahr, also z. B. Kosten des Kindergartens) von bis zu 2.300 €/Kind jährlich. Für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern besteht ein Pauschale von 110 €/Studienmonat.
D. Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Als Kernstück der Steuerreform 2015/2016 wurden die Tarifstufen ab 2016 neu geregelt und die Steuersätze gesenkt. Anstatt der bisher geltenden drei Tarifstufen (36,5%, 43,21% und 50%) gibt es ab 2016 sechs Tarifstufen. Für Einkommensanteile über 1 Million Euro pro Jahr kommt zeitlich befristet für die Jahre 2016 bis 2020 ein höherer Steuersatz von 55% zur Anwendung.
Tarifstufen | ||
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Einkommen in Euro | Grenzsteuersatz1) 2009 bis 2015 | Grenzsteuersatz ab 20162) |
11.000 und darunter | 0% | 0% |
über 11.000 bis 18.000 | 6,5% | 25% |
über 18.000 bis 25.000 | 36,5% | 35% |
über 25.000 bis 31.000 | 43,2143% | 35% |
über 31.000 bis 60.000 | 43,2143% | 42% |
über 60.000 bis 90.000 | 50% | 48% |
über 90.000 bis 1.000.000 | 50% | 50% |
über 1.000.000 | 50% | 55% |
Steuerabsetzbeträge | |
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Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag) | 54,00 €/Jahr bis 2015 entfällt ab 2016 |
Verkehrsabsetzbetrag | 291,00 €/Jahr bis 2015 400,00/Jahr ab 2016 |
Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) | 400,00 €/Jahr |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag | 764,00 €/Jahr |
Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind | 494,00 €/Jahr |
Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern | 669,00 €/Jahr |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind | 494,00 €/Jahr |
Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern | 669,00 €/Jahr |
Kinderabsetzbetrag | 58,40 €/Monat und Kind |
Unterhaltsabsetzbetrag | 29,20 bis 58,40 €/Monat und Kind |
Pendlereuro (wenn Anspruch auf Pendlerpauschale besteht) | 2 € pro km der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen 2015 eines Unternehmers beträgt 40.000 €.
Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:
11.000 × 0,00% 0,00
14.000 × 36,5% 5.110,00
15.000 × 43,2143% 6.482,15 ……….. Einkommensteuer 2015 11.592,15
Das steuerpflichtige Einkommen 2016 eines Unternehmers beträgt 40.000 €.
Die Tarifsteuer wird wie folgt ermittelt:11.000 × 0% 0,00
7.000 × 25% 1.750,00
13.000 × 35% 4.550,00
9.000 × 42% 3.780,00 ………….. Einkommensteuer 2016 10.080,00
Die Tarifentlastung ab 2016 beträgt somit mehr als 1.500 €.
Die so errechnete Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die Kinderfreibeträge lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.