(Neue) selbstständige Unternehmer IX

VII. Umsatzsteuer

In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Leistungen, die Sie als Unternehmerin/Unternehmer gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Leistungsbegriff des geltenden Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei der Letztverbraucherin bzw. dem Letztverbraucher, also der Konsumentin oder dem Konsumenten, zum Tragen. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt bloß die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen und den Kunden die Umsatzsteuer (USt) und muss diese, da nur Unternehmer die Umsatzsteuer schulden, in der Folge an das Finanzamt abführen. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer verfügt natürlich auch über „Vorlieferantinnen/Vorlieferanten“, die ihr/ihm Umsatzsteuer für ihre Leistungen verrechnen. Die aus dieser Leistungsabrechnung resultierende Umsatzsteuer kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 12 UStG) vom unternehmerisch tätigen Leistungsempfänger wiederum als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Beispiel
Beim Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen als Endverbraucher im Rahmen des zivilrechtlichen Preises USt verrechnet. Der Händler muss als Steuerschuldner diese USt an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig wird dem Händler von seinen Lieferanten, wie z. B. Bäcker, Fleischhauer etc., beim Bezug seiner Waren bzw. von Dienstleistungen USt in Rechnung gestellt. Da er diese Vorleistungen als Unternehmer bezieht, kann er, soweit seine eigenen Umsätze steuerpflichtig sind, die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen.

A. Steuertatbestände

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine Unternehmerin oder ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/ seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG)
  • der Eigenverbrauch
  • die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
  • der innergemeinschaftliche Erwerb

Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Unternehmerin oder Unternehmer ist jede oder jeder, die/der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, z. B. als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender, Journalistin/Journalist, Vortragende/Vortragender, Vermieterin/Vermieter (§ 2 Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer,deren Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 30.000 € nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen („Kleinunternehmer-Regelung“).

Zu beachten ist weiter das sogenannte „Reverse Charge System“, das den Übergang der Steuerschuld auf Sie als unternehmerisch tätige Leistungsempfängerin oder tätigen Leistungsempfänger vorsieht. Der Übergang der Steuerschuld ist vorgesehen bei Werklieferungen/ Dienstleistungen einer ausländischen Unternehmerin oder eines ausländischen Unternehmers, wenn diese/dieser im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und die betreffende Dienstleistung auf Grund der Leistungsortregelung (§ 3a UStG) in Österreich erbracht wird. Gleiches gilt auch bei bestimmten inländischen Leistungen wie z. B. bei Bauleistungen oder Lieferungen von Mobilfunkgeräten (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz bis Abs. 1e UStG). Sie erhalten in diesen Fällen von der leistenden Unternehmerin oder vom leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende Umsatzsteuer. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die von Ihnen als Leistungsempfängerin/ Leistungsempfänger berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich dann nur am Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten.

Nicht alle dem UStG 1994 unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG 1994 enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG).

B. Steuerbefreiungen

Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z. B. bei:

  • Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten beim so genannten „Touristenexport“)
  • Be- und Verarbeitung („Lohnveredelung“) an Gegenständen

Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z. B. bei:

  • Geld- und Bankumsätzen (z. B. Kreditgewährung)
  • Grundstücksverkäufen
  • Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
  • Ärztlichen Leistungen
  • Umsätzen der Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer

Bitte beachten Sie
Es gibt unechte Steuerbefreiungen, bei denen nach § 6 Abs. 2 UStG die Möglichkeit besteht, jeden einzelnen Umsatz als steuerpflichtig zu behandeln und diesen unter Anwendung des Normalsteuersatzes von 20% mit Recht auf Vorsteuerabzug zu versteuern. Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs. 2 UStG) setzt die Option zur Steuerpflicht voraus, dass der Mieter/Pächter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Ausübung der Option erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt, wenn der betroffene Umsatz (z. B. Verkauf eines Grundstückes) in der jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung als steuerpflichtig behandelt wird. Ab 1.1.2017 sind kurzfristige Vermietungen von Grundstücken (z.B. von Räumlichkeiten für Veranstaltungen) durch Unternehmer, die voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nicht mehr von dieser Steuerbefreiung erfasst und somit steuerpflichtig (Abgabenänderungsgesetz 2016).

C. Unentgeltliche Lieferungen und  sonstige Leistungen (Eigenverbrauch)

Folgende Vorgänge werden Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt und unterliegen im Regelfall als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG):

Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich
  • die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
  • die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für den Bedarf ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer (des Personals) oder
  • die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.

Zu beachten ist, dass es zur Eigenverbrauchsbesteuerung nur kommt, wenn der Einkauf des betreffenden Gegenstandes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung (Dienstleistung)

Beim Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu unterscheiden:

  • Verwendungseigenverbrauch
    Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn die Verwendung
    – für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
    – für den Bedarf des Personals erfolgt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
  • Leistungseigenverbrauch
    Unabhängig vom Vorsteuerabzug wird die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch die Unternehmerin/den Unternehmer der Erbringung sonstiger Leistungen gleichgestellt und unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn diese sonstigen Leistungen:
    – für Zwecke erbracht werden, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
    – für den Bedarf ihres/seines Personals erbracht werden, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Beispiele
Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke.

D. Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihre Kundin oder Ihr Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die von Ihnen getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie z. B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z. B. Verbrauchsteuern), die von Ihnen im eigenen Namen getätigt werden.

Bitte beachten Sie
Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

In der Praxis hängt die USt also vom vereinbarten Nettoentgelt/Honorar ab, wobei dieses zusammen mit dem Umsatzsteuerbetrag (brutto), den zivilrechtlichen Kauf-/Gesamtpreis bildet. Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf des Personals

wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs. 8 UStG). In gewissen Fällen ist „der Normalwert“ (§ 4 Abs. 9 UStG) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ab 1.1.2016 auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken.

E. Höhe der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Steuersätze sind

  • der allgemeine Steuersatz von 20% (so genannter „Normalsteuersatz“) und
  • der ermäßigte Steuersatz von 10% und 13%.

Der 20%ige Steuersatz ist der Regelfall. Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10% oder 13% zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar.Diese sind im § 10 UStG vollständig aufgelistet. Der 10%ige Steuersatz gilt z. B. für

  • die Vermietung zu Wohnzwecken,
  • die Personenbeförderung, außer mit Luftfahrzeugen im Inland (13%),
  • die Müllabfuhr oder
  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln

ACHTUNG:
Der ermäßigte Steuersatz von 13%, eingeführt durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, ist – mit Ausnahmen – ab 1.1.2016 anzuwenden.

Der 13%ige Steuersatz gilt z. B. für

  • die Lieferung von lebenden Tieren, lebenden Pflanzen, Brennholz etc.,
  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) ab 1. Mai 2016,
  • die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke,
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler oder Künstlerin oder
  • Filmvorführungen

F. Kleinunternehmer/innen

Wenn Ihr Gesamtumsatz als Unternehmerin oder Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 € netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 30.000 Euro sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen, seit 1.1.2017 [siehe Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016), BGBl. I Nr. 117/2016], auch Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 (unecht) steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinzubeziehen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich. Man nennt diese unechte Steuerbefreiung „Kleinunternehmerregelung“. Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.

Weist eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer gesondert aus, so schuldet sie oder er diesen Steuerbetrag aufgrund dieser Rechnungslegung gegenüber dem Finanzamt, sofern sie/er die Rechnung nicht gegenüber seinem Leistungsempfänger/seiner Leistungsempfängerin berichtigt. Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen oder Endverbraucher zu Ihrem Kundenkreis zählen und bei Ihnen keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die „Kleinunternehmerregelung“ insofern als vorteilhaft erweisen, als sich dadurch Ihre Leistungen am Markt verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine USt).

Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Die Ihnen verrechneten Steuerbeträge bilden dann keinen Kostenfaktor mehr und können somit auch nicht mehr den Preis Ihrer Leistungen verteuern bzw. eine Schmälerung Ihres Gewinnes verursachen. Von Vorteil ist ein solcher Verzicht vor allem, wenn Sie Ihre Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringen.

Zum Zwecke der Ausübung der Option müssen Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG). Diese Erklärung, falls sie nicht von Ihnen bis zur Rechtskraft des betreffenden Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen wird, bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Erst nach Ablauf dieses fünfjährigen Bindungszeitraumes besteht wiederum die Möglichkeit, die von Ihnen abgegebene Verzichtserklärung fristgerecht (d. h. bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres) zu widerrufen. In weiterer Folge können Sie dann die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer erneut in Anspruch nehmen. Weiterführende Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie in den „Umsatzsteuerrichtlinien 2000“ und im Formular U 12 (Abgabe der Verzichtserklärung) unter www.bmf.gv.at > Formulare.

G. Besteuerung von Anzahlungen

Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist die oder der Anzahlende eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, so müssen Sie ihr/ihm eine Rechnung ausstellen, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt die oder der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist sie oder er – im Falle ihrer/seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.