Immobilien & Steuern V
4.5. Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren
Ein Grundstück wird auf Grund eines Zusammenlegungsverfahrens- oder eines Flurbereinigungsverfahrens übertragen; die Zusammenlegung oder Flurbereinigung muss den Zielsetzungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes entsprechen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet die Agrarbehörde mit Bescheid. Das Finanzamt ist an die rechtskräftige Entscheidung der Agrarbehörde gebunden.
4.6. Bessere Gestaltung von Bauland
Ein Grundstück wird durch eine behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland übertragen; darunter sind Maßnahmen einer Behörde (z.B. Raumordnungsoder Baubehörde) zu verstehen, denen sich ein Grundstückseigentümer nicht entziehen kann. Nicht befreit ist eine freiwillige Vereinbarung, weil dieser keine behördliche Maß- nahme zu Grunde liegt. Das Finanzamt ist an die behördliche Maßnahme (Bescheid) gebunden.
4.7. Erwerb durch Ehegattin/-gatten oder eingetragene/n Partner/in
Der Erwerb eines Grundstückes unterLebenden durch die Ehegattin/den Ehegatten oder eingetragene Partnerin/eingetragenen Partner erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Erwerb erfolgt zum Zweck der gleichteiligen Errichtung oder Anschaffung einer Wohnung
- Die Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Eheleute oder eingetragenen Partner/innen
- Die bisherige Ehewohnung oder gemeinsame Wohnung der eingetragenen Partner/innen wird aufgegeben (z.B. Kündigung des Mietvertrages, Verkauf der Eigentumswohnung)
- Die Wohnung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb oder Fertigstellung bezogen werden, bei Errichtung der Wohnung längstens innerhalb von acht Jahren ab Begründung des Miteigentums
- Die Wohnung muss ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt werden; Umstände, die wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen zur Nacherhebung der Steuer führen, sind dem Finanzamt innerhalb eines Monates nach ihrem Eintritt anzuzeigen
Der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen (Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird) oder auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 1 WEG durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in erfolgt unter folgender Voraussetzung:
- Die Wohnung hat zum Zeitpunkt des Todes der erwerbenden Ehegattin/dem erwerbenden Ehegatten oder eingetragene Partnerin/eingetragenen Partner als Hauptwohnsitz gedient.
Es handelt sich in beiden Fällen um einen Freibetrag von 150 m². Das bedeutet, dass unabhängig von der Größe der Wohnung bis zu 150 m² der Wohnnutzfläche befreit sind. Ist die Wohnung größer, unterliegt nur der über 150 m² Wohnnutzfläche hinausgehende Teil der Besteuerung.
4.8. Behördlicher Eingriff
Der Erwerb eines Grundstückes findet infolge eines behördlichen Eingriffs oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes zu Vermeidung eines solchen nachweisbar drohenden Eingriffs statt. Die Befreiung umfasst tatsächlich durchgeführte Enteignungen, aber etwa auch Straßengrundabtretungen, die die Baubehörde aus Anlass von Bauplatzerklärungen oder Grundabteilungen vorschreibt.
4.9. Zuwendung öffentlich-rechtliche Körperschaften
Ein Grundstück wird durch eine öffentlichrechtliche Körperschaft zugewendet.
4.10. Realteilung
Wird ein Grundstück im Rahmen einer Realteilung übertragen, liegt eine Befreiung insoweit vor, als der Wert des Teilgrundstückes, das die einzelne Erwerberin/der einzelne Erwerber im Wege der Realteilung erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem sie/er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Eine Realteilung ist die Teilung eines im Miteigentum mehrerer Personen stehenden Grundstückes der Fläche nach. Dabei gibt jede/r einzelne Miteigentümer/in ihr/sein Miteigentumsrecht an der Gesamtliegenschaft auf und erhält dafür das Alleineigentum an einer Teilfläche. Erhält ein/e Tauschpartner/in mehr als ihrem/seinem Miteigentumsanteil entspricht, unterliegt der Mehrerwerb der Grunderwerbsteuer.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das zu verteilende Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bildet. Eine wirtschaftliche Einheit kann auch aus mehreren Grundstücken oder Grundstücksparzellen bestehen. Die wirtschaftliche Einheit wird durch das Lagefinanzamt nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes im Einheitswertbescheid festgestellt.
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Immobilien und Steuern“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.