Die Infos sind von der Wirtschaftskammer, Stand 20.03.20, 12:30, abrufbar hier –> Factsheet
Wer kann Corona Kurzarbeit machen?
Kurzarbeit ist möglich für
- alle Unternehmen, auch Arbeitskräfteüberlasser, und
- alle Arbeitnehmer, auch leitende Angestellte, Lehrlinge und ASVG-versicherte
Geschäftsführer.
Kurzarbeit ist nicht möglich für geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, GSVG-versicherte
Geschäftsführer und Vorständsmitglieder.
Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?
Die Sozialpartner (Wirtschaftskammer und Gewerkschaften) haben ein attraktives Modell mit folgenden Eckpunkten vereinbart:
Urlaub: Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeit-Vereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen konsumieren.
Was Arbeitnehmer während Kurzarbeit erhalten
Nettoentgeltgarantie während Kurzarbeit:
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein
Entgelt von 90% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts; - bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 85%;
- bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro 80% (auch über der Höchstbeitragsgrundlage!).
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten.
Berechnungshilfe
Was das AMS den Arbeitgebern ersetzt
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber fast zur Gänze die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Einkommen bis 5.370 Euro (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für Einkommensteile darüber.
Beispiel: 40 Stunden-Woche; Bruttoentgelt vor KA 2.000 Euro; Arbeitszeit wird auf 10% verringert. Arbeitgeber muss Entgelt auf Basis 85% zahlen (Nettoentgeltgarantie) und SVBeiträge auf Basis des Entgelts vor Kurzarbeit. Der Arbeitgeber trägt aber letztlich nur die Kosten für die erhaltene Arbeitszeit, den Rest ersetzt fast zur Gänze das AMS. Form der AMS-Beihilfe: Das AMS bezahlt den Arbeitgebern Pauschalsätze für jede Arbeitsstunde, die infolge der Corona-Krise entfällt. Unternehmen melden dem AMS monatlich die Zahl der Ausfallsstunden (Abrechnungsliste), danach erfolgt die AMSZahlung. Für Stunden, die durch Urlaub und Krankenstände entfallen, gebührt keine AMS-Beihilfe.
Arbeitszeit: Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeit-Zeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.
Beispiel: KA-Dauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Überstunden während der KA sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während KA im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber im Voraus informieren.
Kündigungen, Behaltepflicht: Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen von Arbeitnehmern in Kurzarbeit grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.
Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen.
Dauer: Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.
Wir haben für Sie alle Informationen und Anträge hier –> CoronaSteuerUpdate