SteuerNews Archiv Juli 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Mittwoch, 31. Juli 2013 – Upstream-Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft – Auflösung der Gruppe?

Seit der Einführung der Gruppenbesteuerung ab 2005 wird in der Literatur diskutiert, ob eine Upstream-Verschmelzung eines Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Körperschaft zur Beendigung der Gruppe wegen Ausscheidens des Gruppenträgers führt oder ob diesfalls die Gruppenträgereigenschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Körperschaft übergeht. Das BMF vertrat dabei immer die Rechtsansicht, dass lediglich Downstream-Verschmelzungen des Gruppenträgers auf ein anderes Gruppenmitglied das Weiterbestehen der Gruppe ermöglichen. Im Fall eine Upstream-Verschmelzung auf gruppenfremde Körperschaften geht nach Ansicht des BMF – ohne Rücksicht auf eine tragfähige wirtschaftliche oder rechtliche Begründung – die Gruppe wegen Ausscheidens des Gruppenträgers unter. Weiters stellt sich Frage, ob Verschmelzungen auf Seiten der übernehmenden Körperschaft als ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich einer von der untergehenden Körperschaft gehaltenen Beteiligung anzusehen sind oder ob aus Gründen der Gesamtrechtsnachfolge von Besitzzeitenzusammenrechnung auszugehen ist. Alle diese Aspekte thematisiert die Entscheidung des UFS vom 25. 4. 2013, RV/0088-W/12, die Dr. Gabriele Krafft, UFS Wien, im Schwerpunktbeitrag der UFSjournal-Doppelausgabe Juli/August ausführlich bespricht.

Mittwoch, 31. Juli 2013 – Arbeitslosenquote des Euroraums bei 12,1 %, jene der USA bei 7,6 %

Im Euroraum lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im Juni 2013 – unverändert gegenüber Mai 2013 – bei 12,1 %. In der EU-27 lag die Arbeitslosenquote bei 10,9 %, gegenüber 11,0 % im vorherigen Monat. In beiden Gebieten sind die Quoten nach Angaben der EU-Statistikbehörde Eurostat im Vergleich zum Juni 2012 gestiegen; in jenem Monat hatten sie 11,4% bzw. 10,5% betragen. Eurostat schätzt, dass im Juni 2013 in der EU-27 insgesamt 26,424 Mio. Männer und Frauen arbeitslos waren, davon 19,266 Mio. im Euroraum. Gegenüber Mai 2013 fiel die Zahl der arbeitslosen Personen in der EU-27 um 32.000 und im Euroraum um 24.000. Gegenüber Juni 2012 nahm die Zahl der Arbeitslosen in der EU-27 um 1,080 Mio. und im Euroraum um 1,129 Mio, zu. Von den Mitgliedstaaten verzeichneten Österreich (4,6 %), Deutschland (5,4 %) und Luxemburg (5,7 %) die niedrigsten Arbeitslosenquoten. Die höchsten Quoten meldeten Griechenland (26,9 % im April 2013) und Spanien (26,3 %). Im Vergleich dazu lag die Arbeitslosenquote in den USA im Juni 2013 bei 7,6 % und damit deutlich niedriger als im Juni 2012 (8,2 %).

Mittwoch, 31. Juli 2013 – BMF-Info über Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Kassenrichtlinie 2012 zum Thema “Einrichtung nach § 131 BAO – E 131”

Im Rahmen der Kassenrichtlinie 2012 wurden die Rechtsgrundlagen, die bei der Führung von Büchern, Aufzeichnungen und der Losungsermittlung zu beachten sind, näher beschrieben (Details siehe Kassenrichtlinie 2012 Abschn. 2.1. und Abschn. 3.1.). Um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu beurteilen und überprüfen zu können, ist das Vorhandensein und die Vorlage der Beschreibung einer Einrichtung nach § 131 Abs. 2 und 3 BAO (E 131) erforderlich. Dabei wird näher beschrieben, durch welche Maßnahmen bei der jeweiligen Kassa/Kassensystem die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle gesichert wird und wodurch dies auch leicht und sicher nachweisbar ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Bestehen von Zweifeln, ob die vorhandene Beschreibung der E 131 der vom Steuerpflichtigen tatsächlich verwendeten Registrierkasse bzw. des Kassensystems den Ordnungsmäßigkeitskriterien des § 131 BAO entspricht, die Möglichkeit besteht, im Einzelfall diese Beschreibung der E 131 dem zuständigen Finanzamt anfragehalber zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Zertifizierung von einzelnen Kassentypen oder bestimmten Kassensystemen durch die Finanzverwaltung nicht möglich und auch nicht vorgesehen ist. Die Beantwortung von Auskunftsersuchen einzelner Anfragen, ob die Beschreibung der E 131 des verwendeten Systems bezogen auf einen konkreten Fall (Steuerpflichtigen) den Kriterien der Ordnungsmäßigkeit entspricht, stellt keine Zertifizierung dar. Die BMF-Info enthält weiters eine Darstellung der notwendigen Inhalte einer Beschreibung einer E 131 angeführt und zum besseren Verständnis in der Anlage ein Beispiel für eine Beschreibung einer E 131 (BMF-Info vom 11. 7. 2013, GZ BMF-010102/0006-IV/2/2013).

Dienstag, 30. Juli 2013 – Steuertermine im August

Am 16. August 2013 sind folgende Abgaben fällig:

•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juni 2013 bzw. für das 2. Quartal 2013;
•Kammerumlage für das 2. Quartal 2013;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2013;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Juni 2013;
•Werbeabgabe für den Monat Juni 2013;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat Juni 2013;
•Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal 2013;
•Lohnsteuer für den Monat Juli 2013;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juli 2013;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2013;
•Kommunalsteuer für den Monat Juli 2013;
•Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2013;
•Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2013;
•die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Quartal 2013.

Montag, 29. Juli 2013 – OGH zum Unfallversicherungsschutz bei der Arbeitsplatzsuche

Für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes bei der Arbeitsplatzsuche „auf Veranlassung des Arbeitsmarktservices“ kommt es im Ergebnis darauf an, ob die Arbeitslose vom Arbeitsmarktservice unter Sanktionsdrohung zum Aufsuchen einer – wenn auch nicht konkretisierten – Arbeits- oder Ausbildungsstelle angehalten und damit hierzu „veranlasst“ wurde. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte mit dem Arbeitsmarktservice zwar eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Sie wurde darin aber lediglich allgemein zwar auch zur eigeninitiativen Arbeitssuche angehalten, nicht aber vom Arbeitsmarktservice unter Sanktionsdrohung verpflichtet, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben oder eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen nachzuweisen. Die Klägerin hatte spontan vor einem Gasthof gehalten, um sich als Küchenhilfe zu bewerben; daraufhin hatte sie einen Kfz-Umfall (OGH 25. 6. 2013, 10 ObS 56/13b).

Montag, 29. Juli 2013 – Belgien richtet Bankkontenregister zur Steuerfahndung ein

Um Steuersündern auf die Schliche zu kommen, richtet Belgien ein zentrales Register für Bankkonten ein, berichteten mehrere belgische Zeitungen. Die Datenbank soll den Steuerbehörden ab Mai 2014 zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten des Beschlusses seien am Tag zuvor im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Banken des Landes müssen den Zeitungen zufolge die Daten ihrer Kunden künftig einer Kontaktstelle bei der belgischen Zentralbank melden. Dazu gehören die Namen der Kontoinhaber sowie die Kontonummern. Wie viel Geld auf den Konten liegt, erfährt die Stelle nicht. Es geht um Konten, die seit 2010 eröffnet wurden. Die Regelung soll den belgischen Steuerfahndern die Arbeit erleichtern. Statt sich an einzelne Banken zu wenden, können sie bei der zentralen Stelle Auskünfte einholen, zum Beispiel wenn sie Steuerbetrug vermuten. Betroffene müssen informiert werden. Brüssel. – (APA/dpa) –

Montag, 29. Juli 2013 – Verböserung eines Abgabenbescheids im Rechtsmittelverfahren

(B. R.) Hat das Finanzamt eine Frist bestimmt, bis zu der es dem Steuerpflichtigen möglich sein soll, bei Vermeidung der zugleich angedrohten Verböserung das Rechtsmittel zurückzunehmen, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn es dennoch vor Ablauf der selbst gesetzten Frist die (verbösernde) Einspruchsentscheidung erlässt Der im Steuerrechtsverhältnis zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es u. a. auf schutzwürdige Belange des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere nicht zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen Schutzwürdig ist der andere Teil, wenn er im berechtigten Vertrauen disponiert oder Dispositionen unterlassen hat. Eine vom Finanzamt im Verfahren selbst gesetzte Frist muss beachtet werden. Widerspruchsfrei verhält sich die Behörde nur, wenn sie vor ihrer Entscheidung den Ablauf der selbst gesetzten Frist abwartet, denn die Fristbestimmung schließt die Zusage ein, dass vor Ablauf der Frist nicht entschieden wird. Schutzwürdig ist der Steuerpflichtige, wenn er aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Beteiligten mit einer Entscheidung der Finanzbehörde vor Ablauf der Frist nicht rechnen musste und wenn er sein Verhalten darauf eingestellt hatte (BFH 15. 5. 2013, VIII R 18/10).

Freitag, 26. Juli 2013 – Ist Verwarnung oder eine Auflösungserklärung des Arbeitgebers eine zustimmungspflichtige Disziplinarmaßnahme?

Das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergibt sich noch nicht allein aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr bedarf es einer besonderen Grundlage. Eine solche Grundlage kann das Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag sein. Eine einzelvertragliche Einführung einer Disziplinarordnung scheidet in Betrieben aus, in denen eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann. Für Betriebe, die unter den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fallen (sowie für Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG), ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Disziplinarmaßnahme, dass sie in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder in einem Kollektivvertrag vorgesehen ist. In der Praxis wird immer wieder die Auffassung kundgetan, dass auch Verwarnungen und Auflösungserklärungen des Arbeitgebers diesen engen Voraussetzungen unterliegen würden. In der Juli-Ausgabe der ASoK legt Dr. Thomas Rauch dar, dass diese Auffassung (in genereller Form) unzutreffend ist. Weder eine schlichte Verwarnung noch Auflösungserklärungen oder Versetzungen sind demnach Disziplinarmaßnahmen, die eine Zustimmung des Betriebsrates nach § 102 ArbVG erfordern.

Freitag, 26. Juli 2013 – Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

(B. R.) Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zukünftig zu erwartende Einnahmen nur dann anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit angefallenen Einnahmen zu schätzen sind, wenn keine ausreichenden objektiven Umstände für die zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen vorliegen; eine der allgemeinen Preisentwicklung angepasste Einnahmenermittlung ist daher bei hinreichenden Anhaltspunkten zulässig. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht (BFH 16. 4. 2013, IX R 26/11).

Donnerstag, 25. Juli 2013 – Abzugsfähigkeit diverser Aufwendungen eines Geographielehrers

(B. R.) Lassen die täglichen Programmpunkte einer Studienreise in das Ausland (hier: Mongolei), die allgemein interessierende touristische Hauptattraktionen umfassen, schlüssig erkennen, dass die Reise durch ein untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt ist, bewirken die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen, dass eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung nach Zeitanteilen (Tagen) in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten Reiseabschnitt und in einen privaten Reiseabschnitt nicht möglich ist. Lassen sich somit bei Anwendung der für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung entwickelten Abgrenzungsmerkmale aufgrund der bestehenden verschränkenden Gemengelage die beruflich veranlassten Reiseabschnitte nicht klar und einwandfrei von den privat veranlassten Reiseabschnitten zeitmäßig trennen und damit feststellen, kommt insgesamt kein Abzug der Reisekosten als Werbungskosten in Betracht (UFS 2. 7. 2013, RV/0134-I/12).

Mittwoch, 24. Juli 2013 – Gastgewerbe: Nichtraucherraum muss ohne Durschreiten des Raucherbereichs erreichbar sein

Nach dem vorgelegten Plan ist davon auszugehen, dass der „Raucherbereich“ betreten werden muss, um in den „Nichtraucherbereich“ zu gelangen. Nun ist nach dem TabakG das Rauchverbot die Regel, die Ermöglichung der Errichtung eines Raucherraums, in dem das Rauchen gestattet ist, die Ausnahme. Wenn der Gesetzgeber explizit von „Raucherzimmern“ spricht, die in den einem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegenden allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen errichtet werden können, stand ihm offenbar vor Auge, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen. Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses „Raucherzimmer“ etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann. Daher ist die Festlegung eines Raumes als Raucherzimmer, der betreten werden muss, um in das Nichtraucherzimmer zu gelangen, unzulässig (VwGH 17. 6. 2013, 2012/11/0235).

Mittwoch, 24. Juli 2013 – Kein verlängerter Bezug von Kinderbetreuungsgeld bei Frühgeburt

Die Klägerin brachte ihren Sohn am 14. 10. 2011 und damit erheblich vor dem letztlich errechneten Geburtstermin am 1. 12. 2011 zur Welt. Sie bezog zunächst für die Zeit bis 3. 2. 2012 Wochengeld und anschließend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis 13. 10. 2012. Die Klägerin begehrte die fortgesetze Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes auch für die Zeit bis 1. 12. 2012 (= ein Jahr nach dem errechneten Geburtstermin). Die Vorinstanzen wiesen dieses Begehren der Klägerin unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ab, wonach gem. § 24b KBGG für den hier vorliegenden Fall, dass nur ein Elternteil ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme, dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes gebühre. Das Gesetz stelle auf den tatsächlichen Geburtstermin ab, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, ob das Kind tatsächlich vor oder nach dem ursprünglich errechneten Geburtstermin zur Welt komme. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen und teilte auch nicht die von der Klägerin gegen die geltende Gesetzeslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer von längstens 12 Monaten komme auch bei einer Frühgeburt zur Anwendung (OGH 25. 6. 2013, 10 ObS 39/13b).

Mittwoch, 24. Juli 2013 – Gewinnabsaugungen durch Umsatztantiemen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

(B. R.) Ein gewissenhafter Geschäftsführer richtet sein Gehalt an den Gewinnaussichten der Kapitalgesellschaft aus und übt äußerste Zurückhaltung bei der Zuerkennung einer Umsatztantieme, die zu einer verdeckten Ausschüttung führen kann. Umsatztantiemen bergen nämlich die Gefahr von Gewinnabsaugungen in sich, daher wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Gewinntantieme und nicht als Umsatztantieme gewährt. Fällt die Tantieme nicht in die Aufbau- oder Umbauphase eines Unternehmens und ist sie auch zeitlich nicht begrenzt, sprechen die Umstände dafür, dass ihre Zuerkennung gesellschaftlich veranlasst ist. Ein Außenvergleich mit Betrieben aus der gleichen Branche ist ein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit einer Umsatztantieme (UFS 12. 4. 2013, RV/0858-L/12 mit Hinweisen auf einschlägige Judikatur des BFH).

Dienstag, 23. Juli 2013 – Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters

§ 3 KSchG (Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften) ist auch auf Mietverträge anwendbar und schützt den Mieter vor Überrumpelung und unüberlegten, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen, wie beispielsweise die Erklärung der einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und des Abschlusses eines neuen Mietvertrages. Wird keine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilt, steht dieses in einem solchen Fall unbefristet zu. Der OGH erkannte die Rücktrittserklärung des Mieters daher als rechtzeitig und wirksam an, sodass er mit seinem Begehren auf Feststellung, dass der alte Mietvertrag gegenüber dem Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer fortbestehe, erfolgreich war (OGH 27. 6. 2013, 8 Ob 130/12v).

Dienstag, 23. Juli 2013 – Kostenersatz für die tägliche Anreise zum Dienstort

Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln durch den Dienstgeber ist lohnsteuerpflichtig, aber in der Sozialversicherung beitragsfrei. Aus steuerrechtlicher Sicht besteht Steuerfreiheit, wenn der Dienstgeber direkt auf seine Rechnung ein auf den Namen des Dienstnehmers lautendes, nicht übertragbares „Jobticket“ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte („Werkverkehr mit Massenbeförderungsmittel“) erwirbt (das Bestehen eines Anspruchs auf Pendlerpauschale stellt seit 1.1.2013 keine Voraussetzung mehr dar). Steuerfreiheit tritt zudem ein, wenn der Dienstgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Wird das „Jobticket“ anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohnes zur Verfügung gestellt, liegt allerdings eine nicht begünstigte steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor (Quelle: Karina Sandhofer in NÖDIS Nr. 9/Juli 2013).

Montag, 22. Juli 2013 – Tätigkeitsbericht des UFS für das Jahr 2012

Die Vollversammlung hat in ihrer Sitzung vom 10. Juni 2013 den Tätigkeitsbericht des unabhängigen Finanzsenates für das Jahr 2012 beschlossen. Zum 1. 1. 2012 waren 19.125 Rechtssachen anhängig. Im Laufe des Berichtsjahres wurden 9.752 neu protokolliert und – einschließlich Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungs-gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof – 10.752 erledigt. Diese Erledigungen betrafen insgesamt 25.987 Bescheide bzw. Finanzvergehen. Zum 31.12. 2012 waren 18.125 Ver-fahren offen. Im Schnitt der letzten Jahre betrug der Anteil der Gegenschriften und Aktenvorlagen an den Gesamterledigungen 6,82%. Die niedrige Anzahl an Beschwerden zeigt die hohe Akzeptanz der Entscheidungen des UFS bei den Parteien des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens. In nur durchschnittlich 1,60% aller erledigten Rechtsmittelverfahren werden Entscheidungen des UFS durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Zum Tätigkeitsbericht für 2012 im Volltext.

Montag, 22. Juli 2013 – Deutschland: Steuereinnahmen von Bund und Ländern legen weiter zu

Bund und Länder in Deutschland verzeichnen weiter steigende Steuereinnahmen. Im ersten Halbjahr flossen rund 277 Milliarden Euro in die Kassen und damit 3,5 Prozent mehr als in den ersten sechs Monaten 2012, wie aus Daten des deutschen Finanzministeriums hervorgeht, die kürzlich veröffentlicht wurden. Nach der letzten Steuerschätzung aus dem Mai wird für das Gesamtjahr 2013 ein Plus von 2,5 Prozent erwartet. Begünstigt wurde die Entwicklung durch ein Plus von gut sieben Prozent bei der Lohnsteuer. „Neben dem andauernd hohen Beschäftigungsniveau wirkten sich verstärkt auch die diesjährigen Tariflohnsteigerungen im Aufkommen aus“, erklärte das Ministerium. Die Lohnsteuer ist nach der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des deutschen Staates. Dort wurde allerdings nur ein Plus von etwa einem Prozent im ersten Halbjahr erzielt, was vor allem auf die geringere Einfuhr-Umsatzsteuer aufgrund billigerer Rohstoffe zurückgeführt wurde. Für das zweite Halbjahr erwartet das Ministerium im Zuge einer Wirtschaftsbelebung eine Steigerung. Bei den Steuern, die allein den Ländern zustehen, machte sich angesichts des Immobilienbooms in Deutschland die Grunderwerbsteuer besonders bemerkbar. Ein Plus von rund 15 Prozent brachte den Ländern im ersten Halbjahr vier Milliarden Euro ein. -(APA/Reuters)

Montag, 22. Juli 2013 – Finanzministerium: Konzern-Abwanderung kostete 1,26 Mrd. Abgaben

Das Finanzministerium sorgt sich um Einnahmenausfälle aus der Abwanderung von Konzernen und Unternehmen aus Österreich. Zwischen 2008 und 2012 habe sich aus der Absiedlung aus Österreich ein Steuerausfall von 1,26 Mrd. Euro ergeben, 70.000 Arbeitsplätze seien verloren gegangen, so die Experten des Ministeriums in einer Studie. Die Ministeriumsexperten warnen vor mangelnder Rechtssicherheit im Steuerrecht angesichts von Forderungen nach Abschaffung der Gruppenbesteuerung und Erhöhung von Unternehmenssteuern. Berechnet wurde von den Experten des Ministeriums der Effekt durch die Abwanderung von Headquarters, Konzernen, Produktionsstätten und KMU (Heineken, Nespresso, TRW Salzburg, ThyssenKrupp, Novartis, IBM, Nokia, etc.). Demnach verlor der Staat durch den Entgang der Körperschaftsteuer (KöSt) rund 109 Mio. Euro, durch entgangene Lohnsteuer rund 350 Mio. Euro, durch entgangene Kommunalsteuer (KommSt) rund 62 Mio. Euro, durch entgangene Sozialversicherung rund 291 Mio. Euro (Dienstnehmerseite) sowie rund 354 Mio. Euro (Dienstgeberseite) und durch entgangenen FLAF-Beitrag rund 94 Mio. Euro. In Summe macht das 1,26 Mrd. Euro Abgabenvolumen. Weiters entstehe durch den Verlust von rund 70.000 Arbeitsplätzen eine Minderung potenzieller Kaufkraft in Höhe von 1,45 Mrd. Euro. Der Entgang von Konsumsteuern wie Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer etc. könne nicht beziffert werden. „Abschließend muss festgehalten werden, dass es mangels Planungs- und Rechtssicherheit im Steuerrecht (neue Substanzbesteuerung, Steuern auf Betriebsvermögen, Abschaffung der Gruppenbesteuerung, Erhöhung von Unternehmenssteuern, etc.) zu weiteren Abwanderungen kommen kann. Die gänzlichen Auswirkungen der laufenden, politischen Debatte betreffend Veränderungen im Steuerrecht sind derzeit hinsichtlich des Abgabenvolumens noch nicht absehbar“, heißt es in der vom Finanzministerium auf Anfrage der APA übermittelten Expertise. – (APA)

Montag, 22. Juli 2013 – Kein Dienstgeberhaftungsprivileg zugunsten des mit der Schneeräumung beauftragten Unternehmens bei Sturz der Hausbesorgerin

Die beklagte Partei wurde von der Eigentümergemeinschaft mit der Besorgung des Winterdienstes in der Wohnhausanlage beauftragt. Die Klägerin, die in der Anlage wohnhafte Hausbesorgerin, kam auf einer Eisplatte zu Sturz, als sie eines der Stiegenhäuser ansteuerte, um dort aufzuwaschen. Sie brach sich bei dem Arbeitsunfall den Arm. Die beklagte Partei berief sich im Schadenersatzprozess auf das dem Dienstgeber der Klägerin und seinen Bevollmächtigten zustehende Haftungsprivileg, welches die Haftung für Fahrlässigkeit ausschließe. Der OGH verneinte die Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs. Die Übertragung einzelner der aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers entspringenden Aufgaben an einen Dritten bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass dem Dritten insoweit auch Dienstgeberfunktionen zukommen. Dazu bedarf es der ausdrücklichen oder schlüssigen Bevollmächtigung des Dritten. Dies war hier nicht der Fall: Es bestand zwischen der Hausbesorgerin und dem Schneeräumungsunternehmen kein Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern ein Nebeneinander im Rahmen ihrer sich nicht überschneidenden Aufgabenbereiche. Es bedarf daher der Klärung der Haftungsvoraussetzungen und der Höhe des Anspruchs (OGH 17. 6. 2013, 2 Ob 33/13w).

Freitag, 19. Juli 2013 – Lifterrichtungskosten als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) Sind Aufwendungen für die Errichtung eines Personenliftes als außergewöhnliche Belastung infolge einer Behinderung zu qualifizieren, liegt aufgrund der hier bestehenden Miteigentumsverhältnisse am Wohnhaus (Geschwister zu je einem Drittel) beim Behinderten hinsichtlich von zwei Drittel der von ihm allein zu tragenden Kosten ein verlorener Aufwand vor, da ihm im Falle einer Veräußerung – mangels Vereinbarung – nur ein Drittel des auf den errichteten Lift entfallenden Anteiles am Veräußerungserlös zukommt (UFS 21. 6. 2013, RV/0193-K/12).

Donnerstag, 18. Juli 2013 – Zur Haftung des Inhabers einer Zusatz-Kreditkarte

Sehen die Geschäftsbedingungen eines Kreditkartenunternehmens vor, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für die damit in Anspruch genommenen Leistungen haftet, und akzeptiert er diese Bedingungen, so kann er – neben dem Inhaber der Hauptkarte – unmittelbar in Anspruch genommen werden (OGH 27. 6. 2013, 1 Ob 95/13x).

Donnerstag, 18. Juli 2013 – KV-Abschluss für die Leder erzeugende Industrie

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter der Leder erzeugenden Industrie, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 2,6 %; Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,6 %; Anrechnung der Karenzen bis zu maximal 22 Monaten für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche; Modernisierung des Lohngruppenschemas bis 31. 12. 2013. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 7. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Mittwoch, 17. Juli 2013 – Ausbildungskostenrückersatz für Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten

Sowohl nach der früheren Rechtslage als auch gem. § 2d AVRAG kann nur der Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten verlangt werden. Der Umstand, dass die vom Arbeitnehmer besuchten Seminare von einer konzerninternen Bildungseinrichtung durchgeführt wurden, ist irrelevant, wenn festgestellt werden konnte, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Seminarbeiträge leistete sowie seine Nächtigungs-, Verpflegungs- und Fahrtkosten zahlte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verrechneten Kosten nur fiktiv, willkürlich oder in Wahrheit nicht von der konkreten Teilnehmerzahl abhängig gewesen wären oder lediglich eine konzerninterne buchhalterische Umschichtung dargestellt hätten (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 151/12i).

Dienstag, 16. Juli 2013 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum im Juni 1,6%

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum, lag laut Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, im Juni 2013 bei 1,6%, gegenüber 1,4% im Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,4% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,1% im Juni 2013. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im Juni 2013 bei 1,7%, gegenüber 1,6% im Mai. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,5% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,1% im Juni 2013. Im Juni 2013 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Griechenland (-0,3%), Lettland und Polen (je 0,2%) gemessen und die höchsten in Rumänien (4,5%), Estland (4,1%) und den Niederlanden (3,2%). Im Vergleich zu Mai 2013 stieg die jährliche Inflationsrate in achtzehn Mitgliedstaaten an, blieb in zwei unverändert und ging in sechs zurück. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich Juni 2013 verzeichneten Griechenland (0,2%), Schweden (0,7%) und Lettland (0,9%), während die höchsten Werte in Rumänien (4,5%), Ungarn (4,0%) und Estland (3,9%) gemeldet wurden. Bei den Teilindizes hatten Gemüse (+0,11 Prozentpunkte), Obst und Elektrizität (je +0,09) die stärkste Steigerungswirkung auf die jährliche Inflation des Euroraums, während Telekommunikation (-0,20), Kraftstoffe für Verkehrsmittel (-0,11) sowie Medizinische und paramedizinische Dienstleistungen (-0,08) am stärksten senkend wirkten.

Dienstag, 16. Juli 2013 – Tätigkeitsbericht des OGH für das Jahr 2012

Im Berichtsjahr 2012 lagen 1.474 (2011: 1.594, 2010: 1.532) ordentliche Rechtsmittel und 1.349 (2011:1.343, 2010: 1.376) außerordentliche Rechtsmittel in Zivilsachen zur Entscheidung vor. Insgesamt betrug somit die Zahl der anhängigen Rechtsmittel im Jahr 2012 2.823 (2011: 2.937, 2010: 2.908). Damit ist die Gesamtbelastung gegenüber dem Vorjahr um 114 Rechtsmittel gefallen. Die Minderung erfolgte ausschließlich bei den ordentlichen Rechtsmitteln, und zwar um insgesamt 120 Fälle, während die außerordentlichen Rechtsmittel um sechs Fälle gestiegen sind. Ende des Jahres 2012 verblieben 918 anhängige Akten. Im Strafrechtsbereich sind im Jahr 2012 780(2011: 851, 2010: 890) Rechtssachen angefallen, was gegenüber dem Vorjahr einen geringfügigen Rückgang um ca. 8,3 % bedeutet. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug im Jahr 2012 (Zivilverfahren einschließlich Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen sowie Strafverfahren) 98 Tage.

Dienstag, 16. Juli 2013 – Angestellten-Kollektivvertrag Hotellerie und Gastronomie

Der Kollektivvertragsabschluss für die Angestellten der Hotellerie und Gastronomie für das Jahr 2013, wirksam per 1. 5. 2013, wurde auf rein administrativer Ebene getätigt. Nach Angaben der Gewerkschaft der Privatangestellten wurde ein Übereinkommen unterzeichnet, das – mit Hinweis auf die im letzten Jahr unterzeichneten Übereinkommen – die Erhöhung (durchschnittliche Inflationsrate der letzten 12 Monate plus 0,5 %) mit 2,96 % festlegte. Weiters wurde festgehalten, dass die Kollektivvertragsgehälter, die vor dem 1. 7. 2012 1.208 Euro betragen hatten, per 1. 5. 2013 auf 1.320 Euro angehoben werden.

Montag, 15. Juli 2013 – § 34 Abs. 8 EStG: Medizinstudium in Deutschland entspricht nicht jenem in Österreich

Strittig ist, ob die Ausbildung an der Universität Tübingen jener an der Medizinuniversität Wien „entsprechend“ ist. Auch wenn die „Kernbereiche“ des Medizinstudiums i. S. d. hierzu entwickelten Judikatur des VwGH in Deutschland und in Österreich naturgemäß dieselben sind, darf nicht übersehen werden, dass diese „Kernbereichs“-Judikatur nicht zu einem Studienwechsel aus dem Ausland infolge Übersiedlung der Eltern ergangen ist. Hier ist zu beachten, dass deutliche Unterschiede im Studienverlauf bestehen, wobei in Deutschland die praktische Ausbildung in das Studium integriert ist, während in Österreich zur selbständigen Berufsausübung ein mindestens dreijähriger Turnus nach dem Studium erforderlich ist. Die Tochter des Bw. hat im Verfahren bestritten, dass die Studien gleich aufgebaut sind und daher ein Wechsel möglich wäre. Das Finanzamt hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass der Tochter ein reibungsloser Studienwechsel möglich gewesen wäre. Das Studium an der Medizinuniversität Wien ist daher nach den gegenständlichen Verfahrensergebnissen in der konkreten Fallkonstellation nicht dem Studium in Tübingen entsprechend, weswegen dem Bw. der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG zusteht (UFS 23. 5. 2013, RV/1687-W/11).

Montag, 15. Juli 2013 – Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Golfclub

(B. R.) Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (zukünftigen) Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer sportlich nicht betätigt oder beispielsweise mangels Platzreife nicht betätigen kann. Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt daher zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist (BFH 21. 3. 2013, VI R 31/10).

Montag, 15. Juli 2013 – Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Golfclub

(B. R.) Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (zukünftigen) Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer sportlich nicht betätigt oder beispielsweise mangels Platzreife nicht betätigen kann Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt daher zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist. (BFH 21. 3. 2013, VI R 31/10).

Freitag, 12. Juli 2013 – Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors

(B. R.) Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für die Krankenhäuser erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die durchgeführten individuellen Laborleistungen auch eine auf die Allgemeinheit bezogene Funktion – etwa die der vorbeugenden Gesundheitspflege, wie man sie einem Krankenhaus in seiner Gesamtheit zubilligen könnte – erfüllen (BFH 6. 2. 2013, I R 59/11).

Donnerstag, 11. Juli 2013 – Arzthaftung bei Sturz vom Operationstisch

Auch der Anästhesist als Erfüllungsgehilfe des Operateurs hat dafür Sorge zu tragen, dass der Patient nicht vom Operationstisch fällt, entschied der OGH. Das Höchstgericht trat dem Standpunkt des Beklagten entgegen, nur für das ordnungsgemäße „Aufwachen“ der Patientin zuständig gewesen zu sein: Wenn der Beklagte die Obsorgepflicht des Operateurs (dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin beim Erwachen nicht vom Operationstisch fällt) nicht übernehmen wollte, hätte er diesen auffordern müssen, weiter im Operationssaal zu bleiben. Nach den besonderen Umständen des Falles hätte der Anästhesist gerade hier mit unwillkürlichen Reaktionen der Klägerin beim Aufwachen rechnen müssen. Wie es auch nach seinen eigenen Angaben „Standard“ ist, hätte er die Klägerin daher (ununterbrochen) bis ins Aufwachzimmer zu begleiten gehabt (OGH 19. 6. 2013, 7 Ob 85/13w).

Donnerstag, 11. Juli 2013 – Lettland wird 18. Mitgliedstaat der Eurogruppe

Lettland wird zum 1. 1. 2014 den Euro einführen, nachdem die EU-Finanzminister die Aufnahme des baltischen Landes als 18. Mitgliedstaat der Gemeinschaftswährung gebilligt hatten. Der Umrechnungskurs wird 0,702804 Lats für 1 Euro betragen. Die EU-Kommission und die Europäische Zentralbank hatten dem Land im Nordosten des Kontinents im Juni die Euroreife bescheinigt. So lag etwa die Staatsverschuldung 2012 bei 40,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), erlaubt sind 60 %. Das Defizit betrug 1,2 % vom BIP, erlaubt sind 3 %.

Mittwoch, 10. Juli 2013 – Bundesbeamter muss Preisgeld aus Ideenwettbewerb als Arbeitslohn versteuern

Das FG Köln hat entschieden, dass ein Preisgeld, das ein Bundesbeamter bei einem vom Bund initiierten Ideenwettbewerb zum Bürokratieabbau erhält, steuerpflichtig ist. Der Kläger erhielt im Rahmen eines Ideenwettbewerbs der Bundesverwaltung einen Geldpreis, den das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelte. Der Kläger dagegen sah in der Preisverleihung eine Ehrung seiner Person für staatsbürgerliches Engagement und in der Prämie ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld. Er verglich sich insoweit mit einem Preisträger des vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreises für Technik und Innovation. Da die Teilnahme an dem Wettbewerb nicht auf einer Pflicht gegenüber seinem Dienstherrn beruhe, habe das Finanzamt zu Unrecht einen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt.Das FG Köln hat die Klage abgewiesen.Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Ansicht des Finanzamtes zutreffend. Der Teilnehmerkreis sei auf die Beschäftigten der Bundesverwaltung beschränkt gewesen und mit dem Ideenwettbewerb hätten gerade deren berufliche Erfahrung für die Verbesserung der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe in der Bundesverwaltung fruchtbar gemacht werden sollen. (FG Köln, 12. 6. 2013,4 K 759/10)

Mittwoch, 10. Juli 2013 – Bezahlte Versicherungsprämien für einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber

(B. R.) – Werden vom Arbeitgeber die Prämien für eine Lebensversicherung des Arbeitnehmers bezahlt und hat der Arbeitnehmer eine solche Stellung im Vertrag inne, dass er über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen kann (Versicherungsnehmer), liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis i. S. d. § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 vor. Eine nachträgliche Änderung des Versicherungsvertrages – selbst wenn dieser „irrtümlich falsch abgeschlossenen“ worden sein sollte – kann nur für die Gegenwart und die Zukunft, nicht aber in die Vergangenheit (ex tunc) wirken (UFS 12. 6. 2013, RV/0555-G/09 unter Verweis auf VwGH 24.11.1994, 92/16/0188).

Mittwoch, 10. Juli 2013 – Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nach Wegzug

Hat der Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft im zeitlichen Geltungsbereich der aktuellen Fassung des Artikels 13 Abs. 4 DBA-Schweiz seine Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegt, hat dies nicht zum Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an dem in der Beteiligung steuerverfangenen Wertzuwachs geführt und hat daher auch nicht den für die Wegzugsbesteuerung maßgebenden Tatbestand erfüllt. Wird in der Folge eine Umwandlung der operativ tätigen GmbH in eine Kommanditgesellschaft vorgenommen, so geht damit die Kapitalbeteiligung unter und wird im Ergebnis gegen die Mitunternehmerbeteiligung eingetauscht. Allerdings ist angesichts des für Mitunternehmerschaften geltenden Transparenzprinzips das „Eintauschobjekt“ nicht das immaterielle Wirtschaftsgut „KG-Anteil“, sondern es sind dies die diesem Anteil zu Grunde liegenden anteiligen Sachgüter der KG, die in Anwendung des Umgründungssteuergesetzes in die Hände des Rechtsnachfolgers (des seinerzeitigen Gesellschafters der umgewandelten GmbH – UmgrStR 2002 Rz. 421) übergehen und mit den Buchwerten fortzuführen sind. Die beim Rechtsnachfolger nunmehr weiterhin in den übernommenen materiellen und immateriellen Sachgütern des KG-Betriebsvermögens steuerverfangenen Wertzuwächse bleiben damit gemäß Artikel 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz dem österreichischen Besteuerungszugriff erhalten. Der Umgründungsvorgang ist daher nicht so zu werten, dass ein „KG-Anteil“ als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut auf den Rechtsnachfolger übergeht, was zur Anwendung von Artikel 13 Abs. 3 Anlass geben würde und die darin verfangenen stillen Reserven dem österreichischen Besteuerungszugriff entzöge. § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG ist allerdings mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin vorgesehene 25-prozentige Besteuerung nur auf jene stillen Reserven im Anteil an der Personengesellschaft angewendet werden kann, die nach dem Wegzug in die Schweiz entstanden sind. Wurden die stillen Reserven im Vermögen der Gesellschaft zum Wegzugszeitpunkt nicht evidenziert (weil es sich zum Wegzugszeitpunkt ja noch um eine Kapitalgesellschaft gehandelt hat) bzw. sind diese nicht mehr feststellbar, bestehen keine Bedenken, auf die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft ab dem Zeitpunkt des Wegzugs bis zum Umwandlungsstichtag abzustellen. Diese Wertsteigerung kann als Unterschiedsbetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 dritter TS UmgrStG angesetzt werden und unterliegt im Falle einer späteren Veräußerung der Mitunternehmeranteile der ermäßigten Besteuerung von 25%. Der geplante Umwandlungsvorgang löst sonach keine steuerliche Aufdeckung des im GmbH-Anteil bis zur Umwandlung angesammelten Wertzuwachses aus. (EAS 3334 vom 4. 7. 2013)

Dienstag, 9. Juli 2013 – Kinderbetreuungsgeld: Gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitzmeldung erforderlich

Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist unter anderem, dass der Elternteil mit diesem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs. 1 Z 2 KBGG). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 wurde dem § 2 KBGG mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2010 ein Abs. 6 angefügt, wonach ein gemeinsamer Haushalt i. S. dieses Gesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Ein gemeinsamer Haushalt ist eine auf längere Zeit gerichtete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dieses Kriterium des gemeinsamen Haushalts wird bei einer tatsächlichen oder geplanten Abwesenheit von mehr als drei Monaten jedenfalls nicht mehr erfüllt. Die Behörde muss in diesem Fall keine weiteren Nachforschungen anstellen. Für Zeiträume einer Abwesenheit von bis zu drei Monaten ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob ein gemeinsamer Haushalt (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) noch vorliegt. Im vorliegenden Fall lag zwar nach den Feststellungen eine hauptwohnsitzliche Meldung der Klägerin mit ihren beiden Kindern bis 6. 2. 2012 vor, der gemeinsame Haushalt i. S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft war jedoch bereits mit 31. 1. 2012 aufgelöst worden, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Ab der Übernahme der Pflege der beiden Kinder durch die Krisenpflegeeltern bestand zwischen ihnen auch ein gemeinsamer Haushalt. Der gemeinsame Haushalt der Klägerin mit ihren beiden Kindern war damit aufgelöst (OGH 28. 5. 2013, 10 ObS 57/13z).

Montag, 8. Juli 2013 – Änderung im Handelsangestellten-Kollektivvertrag

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet, dass eine Änderung des Handelsangestellten-Kollektivvertrag betreffend die erweiterte Durchrechnung des arbeitsfreien Samstages im Einzelhandel vereinbart wurde. Voraussetzung für die Umsetzung im Betrieb ist eine Betriebsvereinbarung bzw. eine Einzelvereinbarung (wenn es keinen Betriebsrat gibt). Die gegenständliche Änderung tritt am 1. 9. 2013 in Kraft.

Montag, 8. Juli 2013 – Organisatorischen Änderungen im BMF ab 1. 8. 2013

SC Dr. Wolfgang Nolz tritt am 31. 7. 2013 nach 25 Jahren als Sektionschef (und 70 Lebensjahren) als Leiter des Sektion IV in den Ruhestand, bleibt aber weiterhin Kapitalmarktbeauftragter. Sein Nachfolger als Leiter der Sektion IV wird der bisherige Generalsekretär Hans-Georg Kramer, CFP. Zwischen der bisherigen Sektion von Dr. Wolfgang Nolz (Sektion IV) und der Sektion von Univ.-Prof. Dr. Gunter Mayr (VI) kommt es zu folgenden Verschiebungen: Die Abteilungen Internationales Steuerrecht (MR Dr. Heinz Jirousek), EU-Steuerrecht (MR Dr. Michael Kuttin) und Verbrauchsteuern/Umweltabgaben (MR Dr. Roland Grabner) wandern in die Sektion VI. Die Abteilung Finanzstrafrecht (MR Dr. Franz Reger) wird zukünftig zur Abteilung IV gehören. Diese organisatorischen Änderungen sollen auch zu einer klareren Abgrenzung der Sektionen beitragen, Steuerpolitik und Steuerrecht sind umfassend Univ.-Prof. Dr. Gunter Mayr zugeordnet, die gesamte Organisation (Steuern/Zoll), der Zoll und die Finanzpolizei SC Hans Georg Kramer, CFP.

Montag, 8. Juli 2013 – Wegzug des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in die Schweiz

Durch die mit Wirkung ab 2004 in das DBA-Schweiz aufgenommene Bestimmung des Art. 13 Abs.4 entzieht das Abkommen nicht mehr das inländische Besteuerungsrecht, wenn Steuerpflichtige ihre Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegen. Das Abkommen verursacht daher in solchen Fällen keinen Verlust des Besteuerungsrechtes an Kapitalbeteiligungen und löst folglich keine Wegzugsbesteuerung mehr aus. Ein Wegzug in die Schweiz kann allerdings nicht in allen Fällen die Wegzugsbesteuerung vermeiden. Die Wegzugsbesteuerungsklausel des DBA-Schweiz ist zwar nicht auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Wegzugsstaat (hier: Österreich) beschränkt, sondern gilt auch für Beteiligungen im Zuzugsstaat (hier: Schweiz). Verlegt daher eine in Österreich ansässige Person ihren Wohnsitz in die Schweiz und veräußert sie in der Folge ihre Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, liegt zwar ein Anwendungsfall des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vor, sodass das Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte daran entzieht. Doch bleibt trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG i.d. F. vor dem BBG 2011 bzw. § 27 Abs. 6 lit. b EStG i. d. g. F. hinsichtlich der schweizerischen Beteiligung weiter bestehen, weil die Erfassung der darin angesammelten stillen Reserven infolge des Eintrittes der beschränkten Steuerpflicht durch das innerstaatliche Recht verloren geht (EAS 2657). Und dies reicht aus, um die Wegzugsbesteuerung auszulösen (Rz. 6679 EStR). Es könnte eingewendet werden, dass die Wegzugsbesteuerungsklausel des Abkommens ausdrücklich die Besteuerung aus Anlass des Ansässigkeitswechsels untersage und dies müsse auch für Kapitalbeteiligungen an Auslandsgesellschaften gelten. Dem stehen aber die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Revisionsprotokoll entgegen. Dort wird ausgeführt, dass das abkommensrechtliche Verbot einer „Besteuerung“ im Wegzugsjahr wohl eine Steuerfestsetzung und Steuereinhebung im Wegzugsjahr untersagt, aber nicht so weitreichend zu verstehen ist, dass es einer bloßen Ermittlung der Steuerschuld aus Anlass des Wegzuges entgegensteht (siehe Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Revisionsprotokolls und Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht, Z 13-118). Hat der Steuerpflichtige im Februar 2012 (sonach noch vor dem Wirksamkeitsbeginn der Kapitalbesteuerungsreform) seine Ansässigkeit aus Österreich in die Schweiz verlegt, kann in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage wie folgt vorgegangen werden: Im Steuererklärungsformular E 1 wird die bis zum Wegzug in der schweizerischen Kapitalbeteiligung angefallene Wertsteigerung unter KZ 802 eingetragen und korrespondierend hierzu wird in KZ 806 die Nichtfestsetzung der diesbezüglichen Steuerschuld entsprechend beantragt (EAS 3328 v.xx. 7. 2013).

Freitag, 5. Juli 2013 – Konzerne in der Krise: Stolpersteine für Geschäftsführer

Länger andauernde Krisen und Turbulenzen im Konzern stellen das lokale Management von Konzerngesellschaften vor umfassendere Herausforderungen als Geschäftsführer von eigenständigen Unternehmen. Die lokale Geschäftsführung ist insbesondere in der Krise bei der Einschätzung komplexer Sachverhalte der Leistungsbeziehungen gefordert, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. In der Juli-Ausgabe des „CFO aktuell“, der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift für Finance & Controlling, verraten StB Mag. (FH) Tobias Kirchlechner und WP Mag. Michael Klewan, was es hier zu beachten gilt und welche Stolpersteine in Krisensituationen für Geschäftsführer im Konzern bestehen.

Freitag, 5. Juli 2013 – 6 Mrd. Euro EU-Mittel für Maßnahmen im Kampf gegen Jugendarbeitslosigkeit

Am 3. 7. 2013 diskutierten die Arbeitsminister der 28 EU-Staaten beim Job-Gipfel in Berlin gemeinsam mit Vertretern der europäischen Sozialpartner und den Staats- und Regierungschefs der EU über Strategien und konkrete Maßnahmen im Kampf gegen die hohe Jugendarbeitslosigkeit in Europa. Es wurde beschlossen, 6 Mrd. Euro aus EU-Mitteln für Maßnahmen für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit zur Verfügung zu stellen. Das für 2014 und 2015 geschnürte Maßnahmenpaket der EU beinhaltet auch eine Reform des Arbeitsmarktservice in den EU-Staaten sowie die Einführung eines dualen Ausbildungssystems nach österreichischem und deutschem Vorbild. Wer keinen betrieblichen Lehrplatz bekommt, dem soll eine Ausbildung in einer überbetrieblichen Lehrwerkstätte garantiert werden. Das nächste Treffen der EU-Arbeitsminister ist bereits für Oktober dieses Jahres geplant, um über die bis dahin erfolgte Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu diskutieren.

Freitag, 5. Juli 2013 – Zurechnung von Prostitutionsumsätzen an den Nachtklubbetreiber

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass bei einer Bar oder einem Nachtklub mit angeschlossenen Separees oder Zimmern die Leistung des Nachtklubbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee- oder Zimmerbesuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck „Mädchen offeriert“, welche mit den Nachtklubbesuchern die Separees oder Zimmer aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist davon auszugehen, dass der Nachtklubbetreiber hinsichtlich sämtlicher im Nachtklub erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist, sodass auch die Umsätze aus der Prostitution diesem zuzurechnen sind. Das Finanzamt durfte daher – unbesehen einer „Hausordnung“, mittels derer den Kunden mitgeteilt wird, dass ihr Vertragspartner bezüglich des Liebesdienstes die Prostituierte selbst ist, und der Frage, wer das Leistungsentgelt für den Bw. kassiert – unbedenklich davon ausgehen, dass der Bw. hinsichtlich sämtlicher in ihrem Nachtklub erbrachten Leistungen wirtschaftlich deren Erbringer ist und dass er das Entgelt für sämtliche im Nachtklub angebotenen Leistungen vereinnahmt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Prostituierten ihre Leistungen dem Bw. gegenüber als Dienstnehmerinnen oder als selbständig Tätige erbracht haben (UFS 5. 6. 2013, RV/3758-W/09).

Donnerstag, 4. Juli 2013 – Behaltefrist Lehrlinge und Auflösungsabgabe

Der Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter in der Metallindustrie sieht für ausgelernte Lehrlinge eine Weiterverwendungszeit von sechs Monaten vor. Endet diese Weiterverwendungszeit nicht mit dem Monatsletzten, ist sie auf diesen zu erstrecken. Wenn in diesem Fall nun ein befristetes Dienstverhältnis für die Dauer der Weiterverwendungszeit abgeschlossen wurde, ist dann die Auflösungsabgabe zu entrichten, weil die Befristung länger als sechs Monate beträgt?
Die (geringfügige) Erstreckung der Weiterverwendungszeit bis zum Monatsende erleichtert dem betroffenen Dienstnehmer die Aufnahme einer neuen Beschäftigung ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, weil die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung bei einem neuen Dienstgeber mit darauf folgendem Monatsersten als höher angesehen werden kann. Bei Befristungen des Dienstverhältnisses entsprechend einer sechs Monate dauernden Behaltefrist nach dem KV bis zum Letzten des Kalendermonates, in dem die Sechsmonatsfrist abläuft, ist daher keine Auflösungsabgabe zu entrichten (Quelle: NÖRDIS Nr. 8/Juni 2013).

Donnerstag, 4. Juli 2013 – Kroatien ist nun Mitgliedstaat der Europäischen Union

Seit 1. 7. 2013 ist Kroatien das 28. Mitglied der EU. Kroatien ist seit 1991 ein unabhängiger Staat. Es hat im Jahr 2003 einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft gestellt. Die Verhandlungen dauerten von 2005 bis 2011, und am 9. 12. 2011 unterzeichneten die Vertreter der EU und Kroatiens den Beitrittsvertrag. Während der Übergangszeit bis zum Beitritt hatte Kroatien als Beitrittsland aktiven Beobachterstatus in den europäischen Institutionen. Dadurch sollte es Kroatien ermöglicht werden, mit der Arbeitsweise der EU-Institutionen vertraut zu werden und in den Entscheidungsprozess einbezogen zu werden. Im Laufe des letzten Jahrzehnts hat Kroatien alle notwendigen Reformen durchgeführt. Im März 2013 bestätigte die Europäische Kommission Fortschritte in Bereichen wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Schutz von Minderheiten. Bereits im April haben die Kroaten ihre 12 Abgeordneten für das Europäischen Parlament gewählt. Das Land ernennt auch einen EU-Kommissar, der genau wie seine 27 Amtskollegen an der Entscheidungsfindung in der EU beteiligt ist.

Mittwoch, 3. Juli 2013 – Neuregelung des Straftatbestandes der kriminellen Organisation (§ 278a StGB)

Der Justizausschuss des Nationalrats erzielte in seiner Sitzung am 3. 7. 2013 Konsens über eine Reparatur des § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), landläufig „Mafia-Paragraph“ bezeichnet. Entsprechend einen gemeinsamen Antrag der Regierungsparteien (IA 2369/A 24. GP) soll der Tatbestand dieser Bestimmung präzisiert werden. Konkret soll damit durch Streichung der Wortfolge „oder erheblichen Einfluss auf Politik und Wirtschaft anstrebt“ der Tatbestand der kriminellen Organisation auf den Kernbereich der organisierten Kriminalität, und zwar auf jene Fälle, die auf Gewinnerzielung ausgereichtet sind, reduziert werden. Die Reparatur des § 278a StGB soll vom Nationalrat in der Plenarsitzung am 5. 7. 2013 beschlossen werden.

Mittwoch, 3. Juli 2013 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Arbeitsmarktsprengelverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 188/2013; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Rahmenkollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher für Arbeiter/innen in den Ländern Kärnten, Salzburg und Steiermark zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 195/2013; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für Orthopädieschuhmacher für Arbeiter/innen in den Ländern Kärnten, Salzburg und Steiermark zur Satzung erklärt wird, BGBl. II Nr. 196/2013.

Mittwoch, 3. Juli 2013 – Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger aufgrund von DBA

Aufgrund des Umzugs des Bundesministeriums für Finanzen wird die im Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. 8. 2004, AÖFV Nr. 230/2004 i. d. F. AÖFV Nr. 125/2007 genannte Adresse geändert. Absatz 2 des BMF-Erlasses vom 23. 8. 2004, 04 0101/31-IV/4/04, AÖFV Nr. 230/2004 i. d. F. AÖF Nr. 125/2007 „Entlastung steuerpflichtiger Auslandseinkünfte in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen; Verwendung von Ansässigkeitsbestätigungen“ wird wie folgt geändert:
„(2) Die Bestätigung der Ansässigkeit im Sinne des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens hat durch das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen und Vermögen der natürlichen oder juristischen Person zuständige Finanzamt zu erfolgen. Sollte ein DBA-Vertragsstaat eine Überbeglaubigung von finanzamtlich ausgestellten Ansässigkeitsbestätigungen verlangen (wie z. B. die Russische Föderation), wäre die vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung von der oder dem Abgabepflichtigen dem Bundesministerium für Finanzen unter folgender Adresse zur Beglaubigung vorzulegen:
Bundesministerium für Finanzen, Zentralkanzlei, Johannesgasse 5, 1010 Wien.
Die anschließende Überbeglaubigung erfolgt durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.“
(BMF- Erlass vom 28. 6. 2013, BMF-010221/0367-IV/4/2013)

Dienstag, 2. Juli 2013 – Verkehrsbeiträge zur Errichtung einer Autobahnanschlussstelle

Die für einen Leistungsaustausch erforderliche innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn eine GmbH im Zuge der Errichtung eines Einkaufszentrums Grundstücke erwirbt und gleichzeitig zur Zahlung von Verkehrsbeiträgen an eine Aufschließungsgesellschaft vertraglich verpflichtet wurde. Diese Kostenbeiträge, die zur Abdeckung von Entstehungskosten für im Wesentlichen im privaten Eigentum der Aufschließungsgesellschaft stehenden Straßen verwendet wurden, sind Entgelt für die Zurverfügungstellung der Zufahrtswege durch die Aufschließungsgesellschaft. Dabei wird der GmbH durch die bessere Erreichbarkeit des Einkaufszentrums und die damit verbundene Erhöhung der Kundenfrequenz ein verbrauchsfähiger Nutzen eingeräumt, weshalb sie als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt war(UFS 21. 5. 2013, RV/1874-W/12).

Dienstag, 2. Juli 2013 – ELDA-Software: Kundenpasswort ersetzt Lizenzschlüssel

Derzeit ist bei der erstmaligen Konfiguration des sog. ELDA-Clients eine einmalige Eingabe des Lizenzschlüssels durch den ELDA-Kunden notwendig. Dieser Lizenzschlüssel wird ab Juli aufgrund der Anpassung jenes Softwareteils, der die Übermittlung von Daten an die Sozialversicherung gewährleistet, durch ein Kundenpasswort ersetzt, das vom ELDA-Kunden des Unternehmens auszuwählen ist. Dies erfolgt durch Eingabe der Seriennummer, des Lizenzschlüssels, der konkreten Ansprechpartnerdaten (Versicherungsnummer, Vor- und Nachname sowie E-Mail-Adresse) und durch Vergabe eines frei wählbaren Kundenpassworts. Der jeweilige Ansprechpartner des Unternehmens ist – im Unterschied zum ELDA-Kunden, der auch ein Unternehmen (wie z. B. eine GmbH) sein kann – jedenfalls eine natürliche Person. Das Kundenpasswort ist einmalig einzugeben. Übermittlungen mit Lizenzschlüssel sind nach Ablauf einer Übergangsphase nicht mehr möglich. Selbstverständlich kann das Kundenpasswort jederzeit geändert bzw. zurückgesetzt werden. Die ELDA-Anwendung führt Sie automatisch durch die verschiedenen Eingabemasken zur Vergabe des neuen Kundenpassworts. Sollten dennoch Fragen bestehen, steht Ihnen das ELDA Competence Center jederzeit gerne zur Verfügung (Quelle: NÖDIS Nr. 8/Juni 2013).

Montag, 1. Juli 2013 – Anwendungsbereich des § 30 Abs. 4 EStG 1988 – Pauschale Einkünfteermittlung bei privaten Grundstücksveräußerungen

(BMF) – Aus aktuellem Anlass wird die Rechtsansicht des BMF hinsichtlich der Anwendbarkeit der pauschalen Einkünfteermittlung bei Veräußerung von nach dem 31. 3. 2012 angeschafften Grundstücken dargelegt. Nach der Bestimmung des § 30 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 kommt die pauschale Einkünfteermittlung nur bei Grundstücken, die am 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren, zur Anwendung (Grundstücke des „Altvermögens“). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck dieser Bestimmung bezieht sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 somit nur auf Grundstücke, die zum 31. 3. 2012 nicht steuerverfangen waren. Daraus ergibt sich, dass diese Grundstücke zu diesem Zeitpunkt bereits im Vermögen des Veräußerers vorhanden gewesen sein mussten. § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist daher für Grundstücke, die erst nach dem 31. 3. 2012 angeschafft wurden, nicht anwendbar. Dies entspricht auch dem unmissverständlichem Sinn und Zweck der Bestimmung, der auch in den Gesetzesmaterialien zum 1. Stabilitätsgesetz 2012 zum Ausdruck kommt. Die Regelung des § 30 Abs. 4 EStG 1988 ist auch nur für Grundstücke notwendig, die vor dem 1. 4. 2012 angeschafft wurden, weil ab diesem Tag angeschaffte Grundstücke jedenfalls der neuen Rechtslage unterliegen. Für diese Grundstücke besteht kein Regelungsbedarf, daher erstreckt sich § 30 Abs. 4 EStG 1988 auf diese Grundstücke nicht. Aus dem Aufbau des § 30 EStG 1988 ist ersichtlich, dass Abs. 4 nur eine Sondernorm für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung beim Veräußerer vorhandene Grundstücke darstellt. Für Grundstücke, die erst danach angeschafft werden, gilt die bereits zum Anschaffungszeitpunkt geltende allgemeine Regelung des § 30 Abs. 3 EStG 1988, der die Regeleinkünfteermittlung als grundsätzliche Einkünfteermittlungsmethode bei Grundstücksveräußerungen festschreibt (BMF-Info vom 28. 6.2013, BMF-010203/0328-VI/6/2013).

Montag, 1. Juli 2013 – Zuspruch der Integritätsabgeltung infolge eines Arbeitsunfalls am Bau

Wurde der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs. 1 ASVG) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG). Die Missachtung einer Montageanleitung für ein Gerüst durch einen Polier begründet nach Ansicht des OGH grobe Fahrlässigkeit. Der schwere Sorgfaltsverstoß ist dem Polier auch subjektiv schwer vorwerfbar, weil er ganz einfache und naheliegende Überlegungen in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz nicht angestellt hat. Der Umstand, dass der Portier das Gerüst selbst benützt und damit auch in eigenen Angelegenheiten sorglos gehandelt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung seines Verschuldens. Dem zu Schaden gekommen Maurer gebührt daher die Integritätsabgeltung (OGH 28. 5. 2013, 10 ObS 51/13t).