Die Kurzarbeitsbeihilfe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Verlängerung der ursprünglich bis Ende Juni gültigen Kurzarbeitsbeihilfe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inanspruchnahme notwendigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Situation (d.h. wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. der Bekämpfung von Epidemien) begründet werden. Nunmehr – in Phase 6 der Kurzarbeit – muss der Antrag auf Kurzarbeit plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und ist mit Angaben wie z.B. monatlicher Unternehmensumsatz oder die erwartete Umsatzentwicklung zu untermauern. Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.
Zeitlich mitzuberücksichtigen ist, dass jedes Unternehmen, das nunmehr den Gang in die Kurzarbeit beabsichtigt, dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschließenden Beratungsverfahren wird auch geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. Abbau von Urlaubsguthaben, Zeitausgleich usw. abgewendet werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozialpartner der Kurzarbeit explizit zustimmen.
Bei dem finanziellen Ausmaß der Förderung ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentgelt zu unterscheiden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der bisherigen Höhe unter Beachtung des Selbstbehalts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 verlängert. Das Kurzarbeitsentgelt erhöht sich demgegenüber wie folgt. Arbeitnehmer in der Kategorie 80 %-Nettoersatzrate erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % (auf das Mindestbruttoentgelt). In der Kategorie der 85 %-Nettoersatzrate gibt es einen Bruttozuschlag von 9 %. Für Arbeitnehmer mit einer 90 % -Nettoersatzrate ergeben sich keine Änderungen. Die Dauer der Kurzarbeit darf zunächst maximal 6 Monate ausmachen, wobei Verlängerungen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genommener Kurzarbeit sind nicht auf die Maximaldauer von 24 Monaten anzurechnen.