Bei der Vielzahl an verschiedenen Förderungen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Nicht jede Förderung ist nämlich für sich automatisch steuerfrei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betroffene Unternehmen eintreten würde.
Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die im Einkommensteuergesetz definierten steuerfreien Einkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.). Die gängigen COVID-19-Förderungen werden zumeist aus öffentlichen Mitteln finanziert. Problematisch ist aber die Mittelverwendung (z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht ausreichend erachtet wird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen.
Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden – steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird). Folgende Maßnahmen werden aus solchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei:
- Fixkostenzuschuss I und II (800),
- NPO-Unterstützungsfonds,
- COVID-Investitionsprämie,
- Härtefallfonds,
- Verlustersatz,
- Verdienstentgang nach Epidemiegesetz,
- Kurzarbeitsbeihilfe.
Hingegen nicht steuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus.
Um beurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheit beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung) zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss.
Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbot besagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgaben besteht, wieder steuerlich hinzugerechnet, wobei es im Endeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderung und den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung:
- Härtefallfonds: es handelt sich um eine Förderung, die auf den Einkommensersatz Da hier kein Zusammenhang zu den Ausgaben besteht, ist der Härtefallfonds echt steuerfrei, es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen.
- Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz: da es sich um einen Ersatz des Verdienstes handelt, besteht auch hier typischerweise kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Ausgaben. Folglich ist diese Förderung als echt steuerfrei
- Corona-Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfe): hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und den Personalkosten der geförderten Mitarbeiter. Der geförderte Personalaufwand muss somit hinzugerechnet werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die Steuerersparnis neutralisiert
- Fixkostenzuschuss I und II (800): die Verknüpfung zwischen der Förderung und den Fixkosten führt zu einem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen. Da dies z.B. für den oftmals angesetzten geförderten Unternehmerlohn nicht der Fall ist, sind bei dieser Förderung Teile auch echt steuerfrei.
- Verlustersatz: Hier wird die Förderung unmittelbar mit den „verlustbringenden“ Ausgaben verknüpft, womit auch hier das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG zur Geltung kommt.
- Umsatzersatz: der Umsatzersatz ist nach § 124b Z 348 lit. b EStG explizit steuerpflichtig. Das Abzugsverbot ist nicht anwendbar.
- Der Ausfallsbonus ist ebenso wie der Umsatzersatz steuerpflichtig zu behandeln. Der Teil des Bonus, der einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800) darstellt, wird zum Zeitpunkt der Gegenrechnung in einen Fixkostenzuschuss II (800) umgewandelt und ist ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wobei für diesen Teil auch das Abzugsverbot zum Tragen kommt.
- Investitionsprämie: die Investitionsprämie ist echt steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.