In den kommenden Jahren stehen für zahlreiche Betriebe Übergabeprozesse an. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine erfolgreiche Betriebsübergabe ist eine professionelle und rechtzeitige Vorbereitung.
Die häufigsten Betriebsübergabevorgänge sind folgende:
- Unentgeltliche Betriebsübergabe
- Entgeltliche Betriebsübertragung (Verkauf des Betriebes)
- Betriebsübertragung gegen Rente
- Verpachtung.
Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gegen einen angemessenen Preis oder unentgeltlich an einen Nachfolger übergehen und dieser in die Lage versetzt wird, das Unternehmen fortzuführen.
Unentgeltliche Betriebsübergabe
Gerade in Familienbetrieben wird häufig eine Betriebsfortführung durch die nächste Generation innerhalb des Familienverbandes angestrebt und durchgeführt. Eine solche Übergabe erfolgt oftmals unentgeltlich in Form einer Schenkung oder auch gegen eine geringe Gegenleistung (eine sogenannte gemischte Schenkung).
Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, sind vom Übernehmer die Buchwerte fortzuführen. Dabei werden stille Reserven (Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert) nicht aufgedeckt. Zu beachten ist aber, dass diese stillen Reserven somit im Betrieb verbleiben. Im Falle einer späteren Betriebsaufgabe oder Veräußerung sind diese stillen Reserven, sofern noch vorhanden, zu versteuern.
Kein Veräußerungsgewinn
Für den bisherigen Betriebsinhaber entsteht – im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung – kein Veräußerungsgewinn. Nur wenn einzelne Wirtschaftsgüter vom bisherigen Betriebsinhaber ins Privatvermögen übernommen werden, ist diese Entnahme steuerpflichtig. Aufgepasst werden muss, wenn der bisherige Betriebsinhaber ein Betriebsgebäude in sein Privatvermögen übernimmt. Trotz des Sondersteuersatzes von 30 % kann hier die Steuerbelastung sehr unangenehm werden, weil Einkommensteuer zu bezahlen ist, obwohl es zu keinem Liquiditätszufluss kommt.
Grunderwerbsteuer
Erfolgt im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betriebsübergabe die Übertragung von Grundstücken, fällt eine Grunderwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % an.
Die Grunderwerbsteuer errechnet sich im begünstigten Familienkreis vom Grundstückswert nach folgendem Stufentarif:
- 0,5 % für die ersten € 250.000,-
- 2,0 % für die nächsten € 150.000,-
- 3,5 % darüber hinaus.
Der Grundstückswert ist nach bestimmten Verfahren zu ermitteln. Seit 2016 ist bei unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsliegenschaften ein Freibetrag von € 900.000,- zu berücksichtigen. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen gibt es weitere Begünstigungen, über die wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch informieren.
– ein Artikel aus unserer Kanzleizeitung, Ausgabe Juni-September 2018