Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht I

1. Allgemeines

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung besteht bei Überschreiten der Grenzen des § 131b Abs. 1 Z.2 Bundesabgabenordnung (BAO) ab 1. Mai 2016 bzw. 1. Juli 2016.

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z.1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988), ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro netto je Betrieb im Jahr überschreiten.

Beispiele: Ärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheke, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe, u. a.

Belegerteilungspflicht bedeutet, dass jeder Betrieb ab 1.1.2016 die Verpflichtung hat bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung. Erleichterungen regelt die Barumsatzverordnung.

Um Manipulationssicherheit zu garantieren, enthält ab 1.4.2017 jeder Kassenbon eine elektronische Signatur. Eine Signatur-bzw. Siegelerstellungseinheit signiert mit Hilfe eines auf ihr gespeicherten, dem Unternehmer zugeordneten privaten Schlüssels elektronisch Daten. Die elektronische Signatur gewährleistet den Manipulationsschutz.

2.  Bisherige Regelung beim Kassieren von Bareinnahmen

Bis 2016 haben in Österreich keine Belegerteilungspflicht, keine Registrierkassenpflicht und keine Verpflichtung zur Verwendung eines Sicherungsprogrammes bestanden. Es galt die Barbewegungsverordnung.

Grundsätzliche Regel: Alle Umsätze mussten einzeln und in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Es bestand keine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Umsätze konnten auch mit einer Strichliste dokumentiert werden.

Vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz)
Am Ende des Tages konnte der Umsatz mittels Kassasturz ermittelt werden:

  • bei Unternehmen, deren Jahresumsatz € 150.000,– nicht überschritt
  • bei Unternehmen, deren Umsätze im Freien getätigt wurden (z.B. Marktfahrer, Maronibrater, Eisbars)

Ab 1. Mai 2016 bzw. 1. Juli 2016 muss der Unternehmer eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht, seine Bareinnahmen mit dieser erfassen und es müssen auch Belege ausstellt werden, die den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen.

2.1 Neuerung durch Steuerreform 2015/2016

Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurden folgende gesetzliche Änderungen für das Kassieren von Bareinnahmen beschlossen:

  • Änderungen bei der Einzelaufzeichnung
  • Änderungen bei der Belegausstellung
  • Einführung der Registrierkassenpflicht

Die Neuerungen betreffen BAR Umsätze. Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, andere elektronische Zahlungsformen wie z.B. Mobiltelefon oder Paylife Quick. Ebenfalls als Barzahlung gilt das Bezahlen mit Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen. Nicht als Barumsatz gelten Zahlungen mit Verrechnungsscheck oder Orderschecks, OnlineBanking Überweisungen, Paybal und Einziehungsaufträge.

2.2. Stichtage

Ab 1.1.2016 gelten

  • die Einzelaufzeichnungspflicht
  • die Belegerteilungspflicht
  • die Registrierkassenpflicht

Ab September 2016 kann

  • die Anmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline bzw.
  • die Abmeldung der Registrierkassa bei FinanzOnline bei Wegfall vorgenommen werde.

Ab 1.4.2017 gelten

  • die Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung in die Kassa (Manipulationsschutz lt. Registrierkassensicherheitsverordnung)
  • die technische Umsetzung bei „Neuautomaten“ (ab 1.1.2016 in Betrieb genommen) mit Einzelumsätzen über € 20,–

Hinweis
Diese Steuerserie bezieht sich ausschließlich auf Informationen des Bundesministerium für Finanzen und der Wirtschaftskammer Österreich. Auf den jeweiligen Informationsportalen wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Informationen beziehen sich auf die Rechtslage zum 01.01. 2018.