(Neue) selbstständige Unternehmer XII

M. Umsätze innerhalb der EU

Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist die Binnenmarktregelung zu beachten, die bei Umsätzen (grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen) mit Unternehmen andererEU-Mitgliedst aaten zur Anwendung kommt. Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung.

Innergemeinschaftliche Lieferung

Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür vorgesehenen Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Für innergemeinschaftliche Lieferungen hängt die Steuerbefreiung im Wesentlichen von folgenden Voraussetzungen ab (Art. 7 Abs. 1 UStG):

  • Die Unternehmerin/der Unternehmer oder die Abnehmerin/der Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
  • Die Abnehmerin/der Abnehmer ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer, die/der den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erworben hat. Auch juristische Personen, die selbst nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben, fallen hierunter.
  • Der Erwerb des Liefergegenstandes ist bei der Abnehmerin/beim Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat steuerbar (Erwerbsbesteuerung).
  • Die genannten Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen u. a. durch Aufzeichnung der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer (UID-Nummer) des Abnehmers der Lieferung (Art. 7 Abs. 3 UStG).

Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 UStG) und
  • Angabe der UID-Nummer des liefernden Unternehmens und der/des Abnehmerin/Abnehmers (Art. 11 Abs. 2 UStG).

Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung besteht für Sie als leistende Unternehmerin/leistender Unternehmer eine Rechnungsausstellungsverpflichtung bis spätestens zum 15. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist. Dies gilt allerdings nicht, falls lediglich eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende innergemeinschaftliche Lieferung geleistet wird.

Die UID-Nummer der Abnehmerin oder des Abnehmers ist hier von Bedeutung. Mit dieser weist Ihre Kundin oder Ihr Kunde nach, dass sie bzw. er als Unternehmerin oder Unternehmer Gegenstände für ihr oder sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem oder seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Die UID-Nummer ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID-Nummer einer Geschäftspartnerin oder eines Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch, wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer Gegenstände ihres/seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu ihrer/seiner Verfügung verbringt. Ausgenommen sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen Mitgliedstaat dienen, wie z. B. Werkzeuge für eine Baustelle. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, löst aber im anderen Mitgliedstaat Erwerbsteuerbarkeit aus. Die Bemessungsgrundlage bilden hier der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Im Unterschied dazu fällt Einfuhrumsatzsteuer nur bei Importen aus Drittstaaten an. Kaufen Sie als österreichische Unternehmerin oder als österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände/Waren für Ihr Unternehmen, dann werden Sie Ihre UID-Nummer bekannt geben. Das zeigt Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner, dass sie/er die Gegenstände/Waren ohne Umsatzsteuer innerhalb des Unionsgebietes über die Grenze an Sie verkaufen kann. Aus der Sicht Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihres Geschäftspartners liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Sie als österreichische Unternehmerin oder österreichischer Unternehmer tätigen hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art. 1 Abs. 1 UStG). Die erworbenen Gegenstände werden mit USt (z. B. 20%) belastet, aber in der Regel nur in Ihrem Rechnungswesen. Sind Sie nämlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall wie beim Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld) nur am Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten.

Beispiel
Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20%igen Umsatzsteuer (so genannte „Erwerbsteuer“). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und somit die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Abweichendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (Art. 19 UStG).

Hinweis
In manchen Fällen (Art. 1 Abs. 4 UStG), wie beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Einkäufen von unecht befreiten Unternehmern, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes an die Erwerbsschwelle von 11.000 € geknüpft. Details dazu sind den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 zu entnehmen bzw. finden Sie Informationen zum Import von Kfz unter www.bmf.gv.at > Steuern > Kraftfahrzeuge

Versandhandel

Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung nach Art. 3 Abs. 3 bis Abs. 7 UStG. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmerinnen und Abnehmer ohne eigene UID-Nummer, wie z. B. Kleinunternehmer, befördert oder versendet werden. Liefert eine Unternehmerin oder ein Unternehmer aus Österreich Waren an private Abnehmer/innen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so hat sie oder er die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung verlagert sich bei Überschreiten der Lieferschwelle dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen.

Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieser Verzicht ist bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich bei ihrem/seinem österreichischen Finanzamt einzubringen und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG gelten ab 1.1.2016 nicht im Versandhandel.

Bitte beachten Sie
Für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle derzeit 35.000 €!

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht, d. h. die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Lieferschwelle nicht überschreitet (z. B. für Wein oder Tabakwaren). Die Versandhandelsregelung gilt ebenfalls nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (sonstige Leistungen)

Der Ort der Besteuerung richtet sich hier grundsätzlich nach der Unternehmereigenschaft/Nichtunternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 6 und Abs. 7 UStG). Wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung) an einen/eine Unternehmer/in erbracht, so befindet sich der Leistungsort dort, wo diese/dieser Unternehmerin/Unternehmer ihr oder sein Unternehmen betreibt bzw. sich ihre oder seine Betriebsstätte befindet (Empfängerort = Besteuerungsort). Ist die Empfängerin oder der Empfänger Nichtunternehmer/in (Privater), wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer ihr oder sein Unternehmen (Betriebsstätte) betreibt (Unternehmerort = Besteuerungsort). Die UID-Nummer gilt als Nachweis für die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.

Sonstige Leistungen, bei denen es nach Art. 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG bedingt durch das Reverse Charge System zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die unternehmerische Leistungsempfängerin oder den unternehmerischen Leistungsempfänger (UID-Nummer) kommt, müssen vom die Dienstleistung ausführenden österreichischen Unternehmer in die so genannte „Zusammenfassende Meldung“ aufgenommen werden. Darunter fallen alle sonstigen Leistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund § 3a Abs. 6 UStG (Empfängerort) zu versteuern sind, insbesondere:

  • Güterbeförderungen zwischen Unternehmern
  • Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
  • Dienstleistungen nach § 3a Abs. 14 UStG, wie etwa Beratungsoder Werbeleistungen
  • Vermittlungsleistungen
  • Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen
  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Hinweis
Es gibt Ausnahmen, bei denen sich der Dienstleistungsort nicht nach § 3a Abs. 6 bzw. Abs. 7 UStG richtet, wie z. B. bei Personenbeförderung oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese beispielsweise genannten Dienstleistungen und solche an Nichtunternehmer/ innen ohne UID-Nummer sind nicht in die erwähnte „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen.

Wird die Dienstleistung von Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, können Sie als die leistende Unternehmerin oder der leistende Unternehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin oder den Empfänger Ihrer Dienstleistung kommt (Reverse Charge System), wie das umgekehrt auch in Österreich bei Dienstleistungserbringung durch eine ausländische Unternehmerin oder einen ausländischen Unternehmer der Fall ist. Bei der Rechnungsausstellung ist hier Folgendes zu beachten (§ 11 Abs. 1a UStG):

  • Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger
  • Angabe der UID der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers und ihrer/seiner unternehmerischen Kundin bzw. ihres/seines Kunden
  • Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung, d. h. in der Rechnung ist kein Umsatzsteuerbetrag anzuführen

Zu beachten ist, dass bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Dienstleistungen, die unter § 3a Abs. 6 UStG fallen und für die die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge), die verpflichtende Rechnungsausstellung wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats zu erfolgen hat.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen und Unternehmern in anderen EU-Ländern treten, ist es erforderlich, die so genannte „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“ (UID-Nummer) zu benützen. Grundsätzlich wird eine UID-Nummer von Amts wegen im Zuge der Vergabe der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt erteilt. Die amtswegige Erteilung der UID-Nummer betrifft auch Unternehmer/innen, die die Sonderregelung gemäß Art. 25a UStG in Anspruch nehmen und den MOSS (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) in der EU für ihre elektronisch erbrachten nützen. Eingehende Informationen zum MOSS sind den Webseiten des Bundesministeriums für Finanzen im Bereich Umsatzsteuer zu entnehmen sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer/innen.

Nur Unternehmer/innen, die ausschließlich Umsätze tätigen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, bzw. die ihre Umsätze gemäß § 22 UStG (Durchschnittssatzbesteuerung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) versteuern, müssen mit dem Formular U 15, falls sie eine UID-Nummer für innergemeinschaftliche Umsätze benötigen, diese beantragen. Die UID-Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich.

Erwerben Sie als Privatperson Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise, so benötigen Sie keine UID-Nummer. Sie dürfen diese auch nicht vorweisen, wenn Sie – als Unternehmerin oder Unternehmer – zwar über eine UIDNummer verfügen, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet („Ursprungslandprinzip“). Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Mit der Angabe Ihrer UID-Nummer geben Sie gegenüber dem ausländischen (EU-) Unternehmer zu erkennen, dass Sie als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen können bzw. eine sonstige Leistung für Ihr Unternehmen beziehen. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegt, falls aufgrund der bereits erwähnten Umsatzsteuerregelungen auch ein inländischer Leistungsort vorliegt, in Folge der Besteuerung in Österreich. Nennen auch Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID-Nummer immer Ihre Firmendaten laut derzeitiger Registrierung bei Ihrem Finanzamt. Achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im Vergabebescheid ausgewiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreibfehler oder Unrichtigkeiten Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt umgehend mit.

Ihre UID-Nummer ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind ebenfalls unverzüglich Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bekannt zu geben. Falls die Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID-Nummer geführt haben, wegfallen, ist dies innerhalb eines Monats zu melden.

Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so hat Ihnen Ihre Kundin oder Ihr Kunde ihre/seine UID-Nummer verbunden mit ihren/seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass Ihre Kundin oder Ihr Kunde die Waren für ihr/sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen.

Erbringen Sie eine sonstige Leistung an eine ausländische Unternehmerin oder an einen ausländischen Unternehmer, so hat Ihnen diese/r als Ihr/e Leistungsempfänger/in ihre/ seine UID-Nummer bekannt zu geben, damit sichergestellt wird, dass diese Dienstleistung für ihr/sein Unternehmen in Anspruch genommen wird. Ihre Dienstleistung unterliegt dann grundsätzlich dort der Umsatzbesteuerung, wo die Empfängerin oder der Empfänger ihr/sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG). Bei Rechnungen über 10.000 € ist auch die UID-Nummer Ihrer inländischen Leistungsempfängerin oder Ihres inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn diese oder dieser Ihre Leistung für ihr oder sein Unternehmen bezieht (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG).

Jede UID-Nummer besteht aus einem zweistelligen Länderkennzeichen sowie aus weiteren bis zu zwölf Stellen, in denen auch Buchstaben – je nach EUStaat (z. B. Irland, Niederlande, Spanien) – enthalten sein können. Die österreichische UID-Nummer beginnt immer mit dem Länderkennzeichen AT, weist an der ersten Stelle ein U und anschließend acht Ziffern auf (z. B. ATU12345678). Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner bekannt gegebenen UID-Nummer bzw. ihrer oder seiner Unternehmereigenschaft haben, können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf einen im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger übergeht (Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG), haben Sie bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) elektronisch zu übermitteln. Weist Ihre ausländische Kundin oder Ihr ausländischer Kunde keine UID-Nummer vor und gibt sich somit nicht als Geschäftspartner, der Leistungen für sein Unternehmen bezieht, zu erkennen, so bleibt der Verkauf/die Dienstleistung mit österreichischer Umsatzsteuer belastet.

UID-Bestätigungsverfahren

Damit sich eine Unternehmerin oder ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin oder eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt. Jeder Unternehmer hat die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen (MIAS-)Selbstabfrage über den EU-Server: „http://ec. europa.eu/taxation_customs/vies/“ Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren.

Nur soweit es mangels technischer Voraussetzungen (z. B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin oder den Unternehmer zuständige Finanzamt gerichtet werden. Beide elektronischen Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UID-Nummer einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung.

Bei dem vorgesehenen zweistufigen Bestätigungsverfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren):
    Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einer bestimmten Unternehmerin oder einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Die Online-Validierung der UID kann auch über die Seiten der Europäischen Kommission erfolgen.
  • Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren):
    Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Warenempfängerin oder des Warenempfängers bzw. ihrer oder seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einer Geschäftspartnerin bzw. einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.

Wie oft Sie das Bestätigungsverfahren in Anspruch nehmen, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein. Sie können entscheiden, ob alle oder nur neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Sie können auch nur Stichproben durchführen. Wie oft Sie sich die UID während Ihrer gesamten Geschäftstätigkeit bestätigen lassen, ist ebenfalls Ihre Entscheidung. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird man eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners vertrauen können.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System, MIAS). Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eine ZM, die als Steuererklärung gilt, bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs. 3 UStG). In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig untereinander ausgetauscht.

Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet übergeht, in die ZM aufgenommen werden.

Bitte beachten Sie
Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/ grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, übermitteln Sie keine ZM!

Beispiel
Monatlicher Meldezeitraum: Die Daten der ZM für den Meldezeitraum August 2016 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2016 zu übermitteln.

Die ZM ist verpflichtend elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen (z. B. kein Internetzugang) unzumutbar. Nur in solchen Fällen dürfen noch amtliche Vordrucke (Formular U 13 bzw. U 14) in Papierform für die ZM verwendet und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

N. Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlich hat jede Unternehmerin und jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr Jahresumsatz nicht über 30.000 € liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden. Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin oder einem steuerrechtlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

O. Umsatzsteuerveranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs. 4 UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d. h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Eine solche Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen so genannten „Säumniszuschlag“ nach sich ziehen. Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs. 4 BAO).

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.