(Neue) selbstständige Unternehmer VIII

VI. Körperschaftsteuer

Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen an Stelle eines Einzelunternehmens eine GmbH gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter. Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch notwendig. Höchstpersönlich zu erbringende Leistungen (z. B. als Künstler/in) können nicht in eine GmbH ausgelagert werden. Hier einige körperschaftsteuerliche Anmerkungen:

  • Für eine GmbH benötigen Sie immer eine doppelte Buchführung. Es muss daher eine Bilanz sowie eine Gewinnund Verlustrechnung erstellt werden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ist nicht möglich.
  • Weiters benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens 35.000 €; es besteht jedoch dieMöglichkeit, eine gesellschaftsrechtliche Gründungsprivilegierung in Form einer zeitlich befristeten gründungsprivilegierten Stammeinlage von lediglich 10.000 € in Anspruch zu nehmen.
  • Die GmbH – so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) – unterliegt der Körperschaftsteuer.

Hinweis
Während die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer (KSt) die ESt der juristischen Personen dar.

A. Steuersatz

Die Körperschaftsteuer beträgt 25% vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif handelt es sich daher bei der Körperschaftsteuer um einen linearen Steuertarif. Wird der Gewinn an eine natürliche Person als Gesellschafter ausgeschüttet, fallen weitere 27,5% (ab dem 1.1.2016; davor 25%) als Kapitalertragsteuer (KESt) an (siehe Punkt C).

Mindestkörperschaftsteuer

Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an. Diese Mindestkörperschaftsteuer geht aber nicht verloren. Wäre die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft an die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals an. Das Mindeststammkapital von GmbHs ist 35.000€. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 35.000 €, insgesamt somit 1.750 €.

Nach dem 30.06.2013 gegründete GmbHs haben jedoch lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf Kalenderjahre nach der  Gründung von 500 € und für die folgenden fünf Kalenderjahre von 1.000 € pro Kalenderjahr zu entrichten (steuerlichesGründungsprivileg). Eine am 1.1.2016 neu gegründete GmbH hat folglich in diesem Jahr insgesamt 500 € zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

B. Anstellung als Geschäftsführer/in

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer anstellen lassen können. Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH – soweit sie fremdüblich sind und den Betrag von 500.000 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen – eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern  also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie bei der geschäftsführenden Gesellschafterin oder dem geschäftsführenden Gesellschafterlohn- oder einkommensteuerpflichtig sind. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:

  • Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25%, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
  • Bei einer Beteiligung von über 25% ist der Gehalt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) einzureihen. Das bedeutet, dass Sie die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) nicht beanspruchen können und die Einkünfte zu veranlagen sind. Dabei können – neben den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung – jedenfalls 6% des Bezuges als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden, daneben steht für einen Gewinn von 30.000 € der Gewinnfreibetrag von 13% (dies wären 3.900 € Grundfreibetrag) zu. Für darüber hinausgehende Gewinne istzur Geltendmachung eines Gewinnfreibetrages  eine Investitionsdeckung erforderlich.

C. Trennungsgrundsatz, Ausschüttungsbesteuerung

Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene der Gesellschafterin oder des Gesellschafters (Trennungsgrundsatz). Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige Körperschaftsteuer an. Wird de Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% (ab dem 1.1.2016; davor 25%) einzubehalten und an das „Betriebsfinanzamt“ abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung
bei der empfangenden Gesellschafterin bzw. beim empfangenden Gesellschafter grundsätzlich endbe Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% (ab dem 1.1.2016; davor 25%) einzubehalten und an das „Betriebsfinanzamt“ abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung bei der empfangenden Gesellschafterin bzw. beim empfangenden Gesellschafter grundsätzlich endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung zum allgemeinen Tarif im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Dies ist aber in der Regel nur dann sinnvoll, wenn das Gesamteinkommen (inklusive Ausschüttungen) gering ist.

D. Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuer

Im Falle einer Gewinnausschüttung ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von insgesamt 45,625% (ab dem  1.1.2016; für Ausschüttungen bis Ende 2015: 43,75%).

Beispiel
Der Gewinn einer Einpersonen-GmbH beträgt 40.000 € und wird – nach Berücksichtigung der 25%igen Körperschaftsteuer – zur Gänze an den Gesellschafter ausgeschüttet:

Betrag in € %
Gewinn vor Steuern 40.000 100,00
davon 25% KSt -10.000 -25,00
Gewinnausschüttung 30.000 75,00
davon 27,5% KESt -8.250 -20,625
Gesellschafter erhält 21.750 54,375
Steuerbelastung insgesamt 18.250 45,625

E. Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin bzw. einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel ebenfalls länger Zeit.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Selbstständigenbuch“ . In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.