Verein & Steuern XVI
8.2 Was muss der Verein bei Auszahlungen beachten?
8.2.1 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer
Liegt ein Dienstverhältnis vor, hat der Verein als Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Verein selbst unterliegt den Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (§§ 47ff EStG 1988). Neben der Lohnsteuer ist auch noch der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt zu entrichten (4,5% von der Bruttolohnsumme). Bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern können keine „pauschalen Betriebsausgaben“ berücksichtigt werden. Fahrt- und Reisekostenersätze können nur im Rahmen des EStG (§ 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16b) steuerfrei ausbezahlt werden.
Beispiel
Ein Verein beschäftigt eine Bürokraft. Diäten für Bürostunden am Arbeitsplatz, Fahrtkosten oder pauschale Betriebsausgaben im Sinne der speziell für Vereine geltenden Erleichterungen können nicht steuerfrei ausbezahlt werden. Es können auch keine pauschalen Werbungskosten in Höhe von 75 € monatlich geltend gemacht werden.
8.2.2 Sonstige, selbständige oder gewerbliche Einkünfte
In der Regel trifft den Verein keine Steuerabzugsverpflichtung. Eine Mitteilungsverpflichtung an das Finanzamt (§ 109a EStG 1988) besteht u.a. für
- Bezüge von Vortragenden, Lehrenden, Unterrichtenden und
- Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages von mehr als 450 € für eine einzelne Leistung oder mehr als 900 € für mehrere Leistungen im Kalenderjahr. Die Erfassung dieser Einkünfte zur Einkommensteuer erfolgt durch die Bezieherin oder den Bezieher im Veranlagungsweg.
Erklärt die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer schriftlich gegenüber dem Verein, dass sie oder er nur bei diesem Verein pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und der Verein zusätzlich keine anderen Entgelte an die freie Dienstnehmerin oder den freien Dienstnehmer zahlt, kann für diese freie Dienstnehmerin oder diesen freien Dienstnehmer eine Meldung nach § 109a EStG 1988 unterbleiben.
Hinweis: Von den Bezügen der freien Dienstnehmerin/des freien Dienstnehmers ist auchder Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5% von der Bruttolohnsumme) an das Finanzamt zu entrichten.
8.3 Betriebsausgaben sowie Fahrt- und Reisekostenersätze
8.3.1 Pauschale Betriebsausgaben
Gewählte Funktionärinnen und Funktionäre, Mitarbeiter im Verein und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozialdiensten können ohne Nachweis einen Betrag von 75 € monatlich pauschal als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzen. Dieser Betrag gilt je Verein, das heißt, dass für mehrere Vereine tätige Personen auch mehrfach dieses Pauschale in Anspruch nehmen können.
Bitte beachten Sie:
Personen, die von einem Verein Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, können keine pauschalen Werbungskosten geltend machen.
8.3.2 Kilometergelder, pauschale Fahrt- und Reisekosten
Personen, die für einen Verein tätigwerden, können steuerfrei zur Abgeltung ihrer Reisekosten (Fahrt-, Verpflegungs- und Unterhaltskosten) folgende Beträge erhalten:
- Tätigkeit bis 4 Stunden:Tagesgelder 13,20 €;Reisekostenausgleich 1,50 €
- Tätigkeit über 4 Stunden: Tagesgelder 26,40 €;Reisekostenausgleich 3,00 €
Als Nachweis sind vom Verein Aufzeichnungen über die Einsatztage zu führen. Daneben können die nachgewiesenen Kosten des Massenbeförderungsmittels gewährt werden. Bei der Verrechnung von Kilometergeldern sind diese um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches zu kürzen. Das Kilometergeld beträgt 0,42 € je Kilometer. Die Fahrtstrecken sind nachzuweisen. Für Sportlerinnen/Sportler, Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Sportbetreuerinnen/ Sportbetreuer sowie bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
8.4 Nachweise und Aufzeichnungen
Aus den Aufzeichnungen des Vereins muss das Vorliegen von Reisen und dergleichen (z.B. Fahrten zu den Tätigkeitsorten wie Rettungsstützpunkt, Einsatzort oder Aufführungsort) ersichtlich sein.
Bitte beachten Sie:
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben können Reisekosten nur im Sinne des EStG geltend gemacht werden. Das heißt, dass die besonderen Reisekostensätze nach den Vereinsrichtlinien nur vom Verein steuerfrei ausbezahlt werden dürfen und eine spätere Berücksichtigung im Zuge der Veranlagung in diesem Ausmaß nicht zulässig ist.
8.4.1 Aufzeichnung von Einsatztagen(Nachweis im Zusammenhang mit der Sportlerpauschalierung)
Werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt, müssen seitens des Vereins Aufzeichnungen geführt werden, um nachzuweisen, an welchen Tagen Einsatztage vorgelegen haben. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet.
Bitte beachten Sie:
Wird ein Training in der Regel gemeinsam absolviert (bei Mannschaftssportarten), dann ist das Aufsuchen eines Fitness-Centers einer Sportlerin oder eines Sportlers alleine, nicht als Einsatztag zu qualifizieren. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung darauf zu achten, um welche Sportart es sich handelt. Bei einem Gewichtheber, der in der Regel alleine trainiert, ist der Besuch des Fitness-Centers als Einsatztag zu werten.
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.