Verein & Steuern XIII

6.3 Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz von 10% für begünstigte Vereine kommt dann zur Anwendung, wenn

  • keine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 UStG 1994 besteht,
  • die Liebhabereivermutung nicht zum Tragen kommt und
  • bei Vorliegen einer sachlichen Steuerbefreiung (z.B. bei bestimmten Kulturvereinen) zur Steuerpflicht optiert wurde (ausgenommen Grundstücksumsätze und Geschäftsraumvermietung).

Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben und bestimmte andere Umsätze sind vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen und werden nach den allgemeinen Regelungen besteuert (vgl. § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994; ab 1.1.2016: § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994).

6.4 Vorsteuer

Tätigt ein begünstigter Verein steuerpflichtige Umsätze, so steht ihm unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 der Vorsteuerabzug zu. Vom Abzug ausgeschlossen sind Vorsteuerbeträge, die den nichtunternehmerischen Vereinsbereich betreffen oder solche, die im Zusammenhang mit unecht steuerbefreiten Umsätzen stehen.

Können Vorsteuerbeträge nicht eindeutig zugeordnet werden, so erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 bis 6 UStG 1994 die Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den übrigen Einnahmen des Vereins (erforderlich z.B. bei den Verwaltungsgemeinkosten). Die Aufteilung während des Jahres kann nach dem Vorjahresschlüsselermittelt werden.

6.5 EU-Recht

6.5.1 Lieferungen aus der EU

Unternehmerisch tätige Vereine müssen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) beantragen, wenn sie für ihr Unternehmen Lieferungen aus dem EU-Raum von anderen Unternehmen beziehen. Werden im nichtunternehmerischen Bereich Waren aus dem EU-Raum bezogen und fällt dabei Erwerbsteuer an, muss der Verein ebenfalls eine UID-Nummer beantragen. Andernfalls kann er bei Nichtbeachtung der Erwerbsbesteuerungsregeln doppelt mit Umsatzsteuer belastet werden.

Hinweis:
Die UID-Nummer können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt mit dem Formular U15 beantragen. Dieses finden Sie unter www.bmf.gv.at unter „Formulare“.

6.5.2 Erwerbsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer gilt nur mehr für Drittstaaten, im Unionsgebiet unterliegen Umsätze der Erwerbsteuer. Vereine, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich Waren in Höhe von mehr als 11.000 € (Erwerbsschwelle) aus dem EU-Raum beziehen oder diese Schwelle im Vorjahr überschritten haben, müssen die darauf entfallende Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abführen. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren und bei neuen Fahrzeugen muss jeder Erwerb aus dem EU-Raum der Erwerbsteuer unterzogen werden (keine Erwerbsschwelle).

Bitte beachten Sie:
Im unternehmerischen Bereich besteht in der Regel Erwerbsteuerpflicht!

Beispiele
Ein nicht umsatzsteuerpflichtiger gemeinnütziger Sportverein bezieht erstmals Sportgeräte zur Versorgung der Mitglieder zum Selbstkostenpreis aus Dänemark in Höhe von 25.000 € netto. Bisher wurden noch keine innergemeinschaftlichen Erwerbe getätigt. Es wurde die Erwerbsschwelle von 11.000 € überschritten. Die Besteuerung ist jedenfalls in Österreich vorzunehmen. Der Umsatz ist für den dänischen Verkäufer steuerfrei, wenn der Verein seine UID-Nummer vorweist. Der Verein muss 5.000 € Erwerbsteuer an das zuständige österreichische Finanzamt abführen.

Eine Weinhändlerin in Italien versendet 15 Kartons Wein (verbrauchsteuerpflichtig!) per Bahn an einen Verein in Villach. Unabhängig davon, ob die innergemeinschaftliche Lieferung in Italien steuerfrei ist, hat der Verein jedenfalls einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich zu versteuern, auch wenn er die Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.

Achtung, bei Nichtbeachtung der Erwerbsbesteuerungsregelnkann es zur Doppelbelastung mit der Umsatzsteuer kommen!

Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Erwerbsteuer steht jedoch nur zu, wenn der Gegenstand für den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich angeschafft wurde.

6.5.3 Bezug von Dienstleistungen und Werklieferungen aus dem Ausland

Bei Vereinen kann es – sofern sie Unternehmer sind – in bestimmten Fällen zum Übergang der Steuerschuld kommenRz 534a ff. Bezieht ein Verein für seinen unternehmerischen Bereich z.B. sonstige Leistungen oder Werklieferungen aus dem Ausland, muss er die auf ihn übergegangene Steuerschuld erklären. Dies gilt auch für Dienstleistungen und Werklieferungen, die er für einen daneben bestehenden nichtunternehmerischen Bereich bezieht.

Ein Vorsteuerabzug für die übergegangene Steuerschuld ist nur insoweit möglich, als die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wurde.

Beispiel
Ein unternehmerisch tätiger Kulturverein engagiert für ein Konzert in Niederösterreich einen deutschen Dirigenten. Der Leistungsort des Dirigenten liegt am Tätigkeitsort Österreich. Die Steuerschuld geht auf den österreichischen Verein über, der die Umsatzsteuer erklären muss, gleichzeitig aber auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sofern er auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichtet hat Außerdem wird ein Tenor aus Tschechien für die Vereinsweihnachtsfeier (allgemeiner Vereinsbereich)engagiert. Auch in diesem Fall geht die Steuerschuld auf den Verein über, allerdings ohne Vorsteuerabzugsberechtigung.

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es weiter auch in jenen Fällen, in denen der Verein zwar kein Unternehmer ist, aber eine UID besitzt.

Beispiel
Ein nichtunternehmerisch tätiger gemeinnütziger Verein hat im Jahr 2011 um 40.000 € netto Waren in Deutschland eingekauft. Er erhält eine UID. Da die Erwerbsschwelle von 11.000 € überschritten wird, muss der Verein die Waren in Österreich der Erwerbsteuer (8.000 €) unterziehen. Aufgrund eines Gewährleistungsfalles beauftragt er einen deutschen Rechtsanwalt, der für seine im Jahr 2012 erbrachte Dienstleistung eine Rechnung über 1.500 € stellt. Im Jahr 2012 gilt der Verein für den Übergang der Steuerschuld als Unternehmer, obwohl er eigentlich Nichtunternehmer ist, aber als juristische Person eine UID besitzt. Leistungsort der Anwaltsleistung ist Österreich, es kommt zum Übergang der Steuerschuld von 300 € auf den Verein als Leistungsempfänger. Ein Vorsteuerabzug steht mangels Unternehmereigenschaft nicht zu.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen und Werklieferungen an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein ohne UID, kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld auf den Verein. Der ausländische Unternehmer muss sich daher hinsichtlich seiner im Inland ausgeführten Dienstleistungen und Werklieferungen im Inland steuerlich erfassen lassen und selbst für die ordnungsgemäße Besteuerung dieser Umsätze sorgen.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.