Verein & Steuern IX
5.1 Steuerpflicht und Freibetrag
Überschüsse oder Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten, das sind entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche Betriebe, sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe 10.000 €, für Kalenderjahre vor 2013 7.300 €, nicht übersteigen. Gewinne sind erst dann steuerpflichtig, wenn dieser Freibetrag, der jedem Verein nur einmal zusteht, überschritten wird (§ 23 KStG 1988).
Der allgemeine Steuersatz beträgt 25% (§ 22 Abs. 1 KStG 1988).
Übersteigt der Gewinn in einem Jahr den Jahresfreibetrag von 10.000 €, vor 2013 7.300 €, so können zusätzlich „alte vollständige“ Freibeträge, die in den 10 vorangegangenen Jahren nicht verbraucht wurden, abgezogen werden. „Teilfreibeträge“ sind nicht vortragsfähig, außer sie sind zu weniger als 10% verbraucht worden.
Beispiel
Der gemeinnützige Verein hat in den Jahren 2011 bis 2013 keine Einkünfte, im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen vor Abzug des Freibetrages in Höhe von 6.000 €. Vortragsfähig ist der Freibetrag 2011 iHv 7.300 € bis zum Jahre 2021, jener aus 2012 bis zum Jahre 2022 und jener aus 2013 iHv 10.000 € bis zum Jahre 2023. Im Jahr 2014 kommt es durch den Teilansatz des Freibetrages in Höhe von 6.000 € zu keiner Steuerpflicht, der restliche Freibetrag von 4.000 € kann infolge des Überschreitens der Toleranzgrenze nicht vorgetragen werden.
In den Jahren 2015 bis 2021 ergeben sich jeweils nach Verrechnung der jährlichen Freibeträge keine steuerpflichtigen Einkommen. Im Jahre 2022 findet die 50-Jahr-Feier des Vereines statt, es ergibt sich ein steuerpflichtiges Einkommen von 25.000 €. Zunächst ist der Freibetrag 2022 zu verrechnen, das restliche Einkommen von 15.000 € ist mit den offenen Freibeträgen aus 2012 und 2013 von 17.300 € (7.300 € für 2012 und 10.000 € für 2013) zu verrechnen (der Freibetrag aus 2011 ist nicht mehr verrechenbar). Der Freibetragsrest von
2.300 € (aus dem Jahre 2013) kann letztmalig im Jahr 2023 verrechnet werden.
5.2 Kapitalertragsteuer
Einkünfte aus Kapitalvermögen, dazu gehören etwa Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder sonstigen Forderungen, denen ein Bankgeschäft zu Grunde liegt, unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt). Diese wird von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dadurch kommt es in der Regel zu einer Endbesteuerung. Der Steuersatz beträgt 27,5%, außer für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, für die der Steuersatz 25% beträgt. Zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einem steuerpflichtigen Betriebsvermögen, dann wird die KESt bei der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Ein Verein kann aber bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines „Betriebes“ gehören (§ 94 Z 5 EStG 1988).
Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann keine Befreiungserklärung abgegeben werden.
Bitte beachten Sie:
Zu den „Betrieben“ eines Vereins zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe, somit auch unentbehrliche Hilfsbetriebe. Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben kann ein Antrag auf Kest-Rückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO gestellt werden (siehe VereinsR; 7740a EStR).
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.