Verein & Steuern VII
4.3 Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe
4.3.1 Allgemeines
Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt eine selbständige, nachhaltige, ohne Gewinnabsicht
unternommene Tätigkeit, sofern dadurch Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über die Vermögensverwaltung hinausgeht. Man unterscheidet drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben:
- Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
- Entbehrlicher Hilfsbetrieb
- Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Gewinnbetriebe sind Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden.
Wird ein einheitlicher Betrieb geführt, der in Teilbereichen unterschiedlichen Betriebsformen zuzuordnen ist, sprechen wir von einem Mischbetrieb.
Unterhalten Sportvereine im Bereich des Mannschaftsspielsports eine Profimannschaft, so wird dadurch ein Profisportbetrieb begründet. Dieser stellt einen begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einen Gewinnbetrieb dar.
4.3.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO) liegt dann vor, wenn
- der Betrieb insgesamt auf die Erfüllung begünstigter Zwecke eingestellt ist,
- die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und
- zu abgabepflichtigen Betrieben (konkret) nicht in größerem Umfang in direktem Wettbewerb getreten wird.
Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnahmen verbundene Tätigkeit mit dem statutenmäßigen Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht (z.B. Theatervorstellungen eines Theatervereins).
Derartige Betriebe sind für den Verein nicht begünstigungsschädlich und es besteht für den Betrieb selbst auch keine Körperschaftsteuerpflicht! Für Umsätze von derartigen Betrieben besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 Barumsatzverordnung 2015 (BarUV 2015) weder Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO. Daher kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form (Kassasturz) vorgenommen werden.
Umsatzsteuerlich gilt für diese Betriebe grundsätzlich die Liebhabereivermutung. Das heißt, der in diesem Fall nicht unternehmerisch tätige Verein muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sportvereine gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und Kulturvereine gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 sind zwar Unternehmer, aber mit Ihren Umsätzen unecht umsatzsteuerbefreit.
Beispiele
Der Verein unterhält einen Sportbetrieb. Dazu zählen u.a. die Erteilung von Sportunterricht gegen Entgelt; Sponsoreinnahmen, die in diesem Zusammenhang stehen (Voraussetzung ist eine gewisse Werbewirksamkeit, sonst handelt es sich um Spenden); ebenso Werbeeinnahmen. Ein begünstigter Laientheaterverein veranstaltet eine Theateraufführung und hebt Eintrittspreise ein („Kulturbetrieb“). Ein begünstigter Museumsverein verlangt für die Besichtigung Eintrittspreise („Kulturbetrieb“).
4.3.3 Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Derartige Betriebe sind ebenfalls nicht begünstigungsschädlich, doch Zufallsüberschüsse unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer.
Umsatzsteuerlich gilt für diese Betriebe grundsätzlich die Liebhabereivermutung. Das heißt, der Verein muss keine Umsatzsteuer abführen, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sportvereine gemäß § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und Kulturvereine gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 sind zwar Unternehmer, aber mit ihren Umsätzen unecht umsatzsteuerbefreit. Bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe („kleine Vereinsfeste“ ) sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a BAO iVm § 3 Abs. 2 BarUV 2015 gemäß § 1 Abs. 4 BarUV 2015 von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassenund Belegerteilungspflicht ausgenommen. Die Voraussetzungen des §45 Abs. 1a BAO lauten:
- Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Mitgliedern der Körperschaft oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
- Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese üblicherweise nicht mehr als 1.000 € pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.
- Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung des Vereinsfestes als entbehrlicher Hilfsbetrieb unbeachtlich.
- Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).
Beispiel
Kleine Vereinsfeste, Flohmärkte etc.
4.3.4 Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind und daher nicht in die vorgenannten Kategorien fallen (§ 45 Abs. 3 BAO). Sie unterliegen der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer und sind somit steuerpflichtig. Um die Begünstigungsschädlichkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 € automatisch zum Tragen kommt (vgl. § 45a BAO). Das heißt, der Verein bleibt begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht. Bei Umsätzen von insgesamt über 40.000 € aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen.
Beispiel
Große Vereinsfeste, die den Vereinsrahmen sprengen, Warenverkaufsstellen und Kantinen.
Für die Frage des Überschreitens der Umsatzgrenze von 40.000 € ist nach den VereinsR 2001 Rz 200 bei Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereines und eines Gastwirten zu unterscheiden:
- Die Veranstaltung wird gemeinsam vom Verein und dem Gastwirt in Form einer Mitunternehmerschaft betrieben. Der Gesamtumsatz (z.B. 50.000 €) ist nicht auf die Beteiligten aufzuteilen. Das bedeutet, dass im konkreten Fall der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen muss.
- Die Veranstaltung wird z.B. in den Räumlichkeiten eines Gastwirtes vom Verein alleine betrieben. Vom Verein wird allerdings keine Verpflegung geboten. Die Gäste haben die Möglichkeit, von der Speisekarte des Gastwirtes Speisen und Getränke zu bestellen. Für die Frage des Überschreitens der Umsatzgrenze von 40.000 € sind ausschließlich die Umsätze des Vereines maßgeblich, die Umsätze des Gastwirtes sind nicht dem Verein zuzurechnen.
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht
Von Vereinen im Rahmen von unentbehrlichen Hilfsbetrieben selbst betriebene Kantinen sind begünstigungsschädliche Betriebe bzw. Gewerbebetriebe (z. B. Kantine eines Sportvereins).
Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 € pro Jahr, besteht jedoch nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO, weil hier nach Vereins- RL 2001 von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Bei höheren Umsätzen aber fällt der Verein mit den Barumsätzen dieses unternehmerischen Kantinenbetriebes (begünstigungsschädlicher Bereich) in die Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Grenzen des § 131b Abs. 2 BAO (ab 15.000 €/ Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz) in die Registrierkassenpflicht.
Wird allerdings eine Vereinskantine von einem, gemeinnützigen Verein an nicht mehr als 52 Tagen im Kalenderjahr betrieben und dabei nicht mehr als 30.000 € Umsatz erzielt, stellt diese eine kleine Vereinskantine dar (§ 131 Abs. 4 Z 1 lit. c BAO). Umsätze kleiner Vereinskantinen werden jeweils isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € je Betrieb ist für derartige „Kantinenumsätze“ weder eine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht gegeben.
4.3.5 Gewinnbetrieb
Vereine, die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbebetriebe (§ 44 Abs. 1 BAO) oder eine mit Gewinnabsicht geführte selbständige Arbeit (z.B. eine auf Gewinn gerichtete Unterrichtstätigkeit) führen, sind in vollem Umfang steuerpflichtig (z.B. eine mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantine). Übersteigen die Umsätze aus diesen Betrieben gemeinsam mit den begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 40.000 €, muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung ansuchen.
Hinweis:
Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe werden fortan begünstigungsschädliche Betriebe genannt.
4.3.6 Mischbetrieb
Liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, so richtet sich die Einordnung des Betriebes nach folgenden Kriterien:
- Der Charakter als unentbehrlicher Hilfsbetrieb geht dann nicht verloren, wenn die Umsätze des „schädlichen“ Bereiches nicht mehr als 25% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen.
- Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt insgesamt dann noch vor, wenn die Umsätze des „schädlichen“ Bereiches zwischen 25% und 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegen.
- Liegen die Umsätze des „schädlichen“ Bereiches über 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
Beispiel
Die Herausgabe von entgeltlich abgegebenen Druck- und Zeitschriften (einschließlich entgeltlich abgegebener Vereinszeitungen), Broschüren, Büchern, Veranstaltungsprogrammen u.ä. kann in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen einen unentbehrlichen, einen entbehrlichen Hilfsbetrieb oder einen begünstigungsschädlichen Betrieb darstellen. Betragen die Umsätze aus der Werbung weniger als 25% der Gesamtumsätze, liegt insgesamt noch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Betragen die Umsätze aus der Werbung mehr als 25% der Gesamtumsätze, liegt insgesamt noch ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Übersteigen die Umsätze aus der Werbung jedoch 50%, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
4.3.7 Profisportbetrieb
Ein Profisportbetrieb liegt im Bereich des Mannschaftsspielsports vor, wenn in den Spielberichten aller Pflichtspiele einer Spielsaison insgesamt mehr als die Hälfte der einsetzbaren Spieler Profispieler sind.
Als Profispieler gilt jeder Sportausübende in Mannschaftsspielsportarten, der für seine sportliche Tätigkeit für den Sportverein von diesem oder einem Dritten Vergütungen oder andere Vorteile von mehr als 21.000 € brutto pro Spielsaison erhält. Für Zwecke dieser Berechnung endet eine Spielsaison mit dem Beginn der darauffolgenden Spielsaison.
Unterhält ein Sportverein eine Profimannschaft, geht die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereines grundsätzlich verloren. Das bedeutet, dass der Verein in vollem Umfang steuerpflichtig ist.
Vereine, die eine Profimannschaft unter-halten, müssen daher entweder den Verlust der Gemeinnützigkeit in dem auf das Saisonende folgenden Kalenderjahr in Kauf nehmen, oder spätestens zum Beginn des Kalenderjahres, mit dem die Gemeinnützigkeit entfallen würde, den Profibetrieb in einen eigenen Rechnungskreis bzw. Zweigverein oder eine Kapitalgesellschaft ausgliedern.
Die Beurteilung des Vorliegens eines Profisportbetriebes erfolgt erstmals ab dem Kalenderjahr 2016. Ein Profisportbetrieb kann daher frühestens ab dem 1.1.2017 zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen
Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.