Verein & Steuern Teil IV

3.5 Vereinsstatuten

3.5.1 Notwendiger Inhalt aus steuerbegünstigender Sicht

Die Rechtsgrundlagen eines Vereins müssen so abgefasst werden, dass die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar sind. So sind folgende Punkte bei der Abfassung der Statuten jedenfalls zu beachten (§ 41 BAO):

  • Der Gewinnausschluss ist in den Statuten zwingend vorzusehen.
  • Der begünstigte Zweck muss aus den Statuten klar ersichtlich sein. Dabei sollte man unklare bzw. unbestimmte Formulierungen vermeiden.

Beispiel
Bezweckt ein Verein laut Satzung die Förderung seiner Mitglieder oder die Förderung und Entwicklung von Projekten, kann daraus kein begünstigter Zweck abgeleitet werden. Dem Verein stehen keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zu!

  • Es darf keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks vorgenommen werden.

Beispiele
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports und die Führung einer Vereinskantine. Die Führung einer Vereinskantine ist kein gemeinnütziger Zweck. Dem Verein stehen keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zu. Die Führung einer Vereinskantine kann aber ein materielles Mittel zur Erreichung eines begünstigten Zwecks (z.B. Förderung des Fußballsports) darstellen. Wird eine Kantine tatsächlich geführt, ist in den Vereinsstatuten die Führung einer Vereinskantine zwingend als materielles Mittel zur Erreichung eines (begünstigten) Vereinszwecks anzuführen.

Neben dem Zweck des Vereins sind die ideellen und materiellen Mittel zur Erreichung  des Vereinszwecks vollständig anzuführen.

Beispiel
Ein Verein betreibt eine Warenverkaufsstelle. Diese ist als materielles Mittel zur Erreichung des (begünstigten) Vereinszwecks zwingend in den Vereinsstatuten anzuführen, da sonst keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zustehen.

  • Bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks muss in den Statuten geregelt sein, dass das Vereinsvermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird. Das kann dadurch erreicht werden, wenn das Vereinsvermögen entweder einem konkret bezeichneten begünstigten Zweck gewidmet wird oder wenn zumindest eine abstrakte Bindung für steuerlich begünstigte Zwecke vorgesehen ist.

Folgende Varianten der Auflösungsbestimmungen tragen dem Rechnung:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks
a) ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden;
b) ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der „XY“ (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck wie z.B. Jugendfürsorge, Tierschutz) zu verwenden;
c) fällt das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zur Verwendung für „Z“ (konkreter abgabenrechtlich begünstigter Zweck);
d) fällt das verbleibende Vereinsvermögen an „XY“ zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.

3.5.2 Mängel der Rechtsgrundlage

Bei Vorliegen von Satzungsmängeln stehen abgabenrechtliche Begünstigungen grundsätzlich nicht zu.

Nach Behebung von Satzungsmängeln durch Statutenänderungen sind Steuerbegünstigungen daher nur für die Zukunft zu lukrieren. Liegen nur unwesentliche Mängel vor, können die Statuten innerhalb einer von der Abgabenbehörde gesetzten Frist entsprechend angepasst werden. Die Abgabenbegünstigungen bleiben in diesem Fall daher auch für die Vergangenheit erhalten.

Beispiel
In den Auflösungsbestimmungen eines Sportvereins (mit sonst einwandfreier Satzung) ist nur für den Fall der Auflösung der Körperschaft vorgesorgt, nicht aber dafür, dass der bisherige Vereinszweck in einer Mitgliederversammlung geändert wird und z.B. fortan Freizeitzwecke verfolgt werden. Die Klarstellung der Satzung erfolgt innerhalb der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist. Abgabenrechtliche Begünstigungen stehen in diesem Fall auch für die Vergangenheit für alle offenen Veranlagungsjahre zu!

3.5.3 Änderung der Rechtsgrundlage

Jede Änderung der Rechtsgrundlage (§ 41 Abs. 3 BAO), welche die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen betrifft, muss der Abgabenbehörde binnen einer Frist von einem Monat bekannt gegeben werden.

3.6 Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung

Die bisher angeführten Voraussetzungen müssen nach der Satzung eines Vereins
und seiner tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO) vorliegen.

Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss den Vereinssatzungen entsprechen. Grundsatz: Die Statuten müssen „gelebt“ werden!

Der Verein muss insbesondere die in den Vereinssatzungen angeführten begünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen. Eine Überprüfung, ob Vereinssatzungen und tatsächliche Geschäftsführung übereinstimmen, kann anhand der Vereinsaufzeichnungen (z.B. Rechnungsabschlüsse, Tätigkeitsberichte, Sitzungsprotokolle) vorgenommen werden.

Beispiel
Ein Verein verfolgt nach seinen Satzungen die Förderung des Körpersports. Der Verein fördert auf Grund seiner tatsächlichen Geschäftsführung auch die Kunst und Kultur, da er eine Laientheatergruppe führt. Die Vereinssatzungen stimmen in diesem Fall nicht mit der tatsächlichen Geschäftsführung überein. Dem Verein stehen daher keine abgabenrechtlichen Begünstigungen zu. Ergänzt der Verein seine Statuten um die Förderung der Kunst und Kultur als festgelegten Vereinszweck, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Gemeinnützigkeit des Vereins für die Zukunft gegeben sein.

Hinweis
Diese Steuerserie ist aus der Broschüre des Bundesministerium für Finanzen „Vereine und Steuern“. In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen gegenüber gelten. Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.