SteuerNews Archiv Februar 2016
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Montag, 29. Februar 2016 – Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag
(M. K.) – Für die Feststellung, ob bei einem konkreten Sachverhalt ein Werkvertrag oder ein Dienstverhältnis vorliegt, ist eine klare Abgrenzung zwischen den typischen Merkmalen der beiden Formen vorzunehmen. Demnach sprechen die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitskraft, Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 47 Abs 2 EStG. Bei der Beurteilung ist die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung nicht entscheidend, sondern auf das tatsächlich gelebte Gesamtbild abzustellen. In Ermangelung einer klaren Abgrenzung durch die Abgabenbehörde war im vorliegenden Fall der ergangene Bescheid, der das Vorliegen eines „echten“ Dienstverhältnisses feststellte, zurückzuweisen (VwGH 26. 11. 2015, 2013/15/0176).
Montag, 29. Februar 2016 – EuGH: Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten dürfen während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden
Mit dem vorliegenden Urteil bekräftigt der EuGH seine neuere Rechtsprechung (vgl EuGH 11. 11. 2014, Rs C-333/13, Dano; 15. 9. 2015, Rs C-67/14, Alimanovic), wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder) ausschließen kann. Der EuGH weist darauf hin, dass Unionsbürger nach der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten haben, wobei sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein müssen und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen brauchen. Da die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern während dieses Zeitraums nicht verlangen dürfen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und eine persönliche Absicherung für den Krankheitsfall verfügen, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Systeme der sozialen Sicherheit den betreffenden Unionsbürgern während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts jegliche Sozialhilfeleistungen zu verweigern. Eine solche Versagung setzt nach Auffassung des EuGH keine Prüfung der persönlichen Umstände des Betreffenden voraus (EuGH 25. 2. 2016, Rs C-299/14, García-Nieto ua).
Montag, 29. Februar 2016 – Maßgeblichkeit der letztgültigen amtlichen Bescheinigung für den Behindertenfreibetrag
Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung vorliegt, ist die jeweils letztgültige amtliche Bescheinigung maßgeblich. Die bei der Voreinstufung durch den Amtsarzt getroffenen Feststellungen werden durch eine aktuellere Einstufung durch das Bundessozialamt ersetzt (BFG 29. 1. 2016, RV/7103549/2014, unter Verweis auf UFS 18. 5. 2011, RV/0346-W/10).
Freitag, 26. Februar 2016 – Welcher Kollektivvertrag ist bei Tankstellen anzuwenden?
Mit 1. 1. 2016 ist der neue Kollektivvertrag für die Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen in Kraft getreten. Dieser Kollektivvertrag kann als fortschrittlich angesehen werden, er vermeidet es aber nicht, die Grundregeln der Anwendbarkeit von Kollektivverträgen zu beachten. In der Februar-Ausgabe der ASoK kommt Michael F. M. Effenberg im Rahmen seines Beitrags zu dem Schluss, dass für den Betrieb einer klassischen Tankstelle mit einem Shop im Ausmaß von maximal 80 Quadratmeter die Gewerbescheine „Tankstelle“ und „kleines Gastgewerbe“ reichen; der Handelsgewerbeschein sei nicht notwendig. Somit sei der Kollektivvertrag für das Tankstellengewerbe anzuwenden.
Freitag, 26. Februar 2016 – Rückersatz von während einer Ausbildung fortgezahltem Entgelt
(M. K.) – Gemäß den Bestimmungen des § 2d Abs 1 AVRAG ist die Rückforderung von für die Dauer einer Ausbildung fortgezahltem Entgelt zulässig, sofern eine schriftliche Vereinbarung darüber besteht und der Arbeitnehmer von der Dienstleistung freigestellt ist. Bestehen aufgrund der besonderen Eigenschaften des Dienstverhältnisses – im vorliegenden Fall als Vertragsbedienstete des Landes Steiermark – davon abweichende gesetzliche Bestimmungen, die von einer schriftlichen Vereinbarung über einen Ausbildungskostenrückersatz absehen, ist die Rückforderung von während der Ausbildung fortgezahltem Entgelt bei gleichzeitiger Dienstfreistellung jedenfalls berechtigt (OGH 23. 1. 2015, 8 ObA 73/14i).
Freitag, 26. Februar 2016 – Rechnungshof: 7,67 Mrd Euro Steuerschulden zum Jahresende 2013
Zum Jahresende 2013 waren rund 7,674 Mrd Euro der von den Finanzämtern vorgeschriebenen Abgaben nicht bezahlt; davon waren im Bundesrechnungsabschluss 2013 mit 4,128 Mrd. Euro mehr als die Hälfte wertberichtigt ausgewiesen, berichtet der Rechnungshof. Obwohl die Finanzämter zwischen 2010 und 2013 im Durchschnitt rund 478 Mio Euro pro Jahr an Abgabenrückständen wegen Uneinbringlichkeit löschen mussten, ergaben Analysen des Rechnungshofs und des BMF, dass in den verbliebenen Abgabenrückständen Altfälle enthalten waren, deren Einbringungswahrscheinlichkeit minimal war. Auch die hohen Wertberichtigungen von 4,128 Mrd Euro im Jahr 2013 waren ein Indiz für weitere löschungsreife Fälle. Die Finanzämter standen hinsichtlich der Löschung von Abgabenrückständen vor einem Zielkonflikt zwischen dem Abbau von Altlasten und zu hohen, frühzeitigen Löschungen, und damit im Spannungsfeld Verwaltungsökonomie versus Vorsichtsprinzip. Ein erhebliches Abgabenausfallsrisiko bestand bei der Umsatzsteuer, bei Kleinbetrieben und der Rechtsform der GmbH. Hinzu kamen fehlende Risikoinformationen für die Abgabenverwaltung und verspätete Erhebungs- und Außenprüfungsmaßnahmen. Das BMF setzte Einzelmaßnahmen, verfügte jedoch über kein Gesamtkonzept für ein aktives Forderungsmanagement, welches geeignet wäre, drohende Forderungsausfälle bereits frühzeitig zu erkennen und damit Ausfallsrisiken bereits bei Entstehen des Abgabenanspruchs so gering wie möglich zu halten. Zudem ließen die geltenden Zielvorgaben und Kennzahlen für die Abgabensicherung der Finanzämter sowie die Tatsache, dass dem BMF weder der tatsächliche Ressourceneinsatz noch der Bedarf für die Einbringungstätigkeit bekannt war, keine zweckmäßige Steuerung zu.
Donnerstag, 25. Februar 2016 – Ermessensausübung bei einer Aufhebung und Zurückverweisung
(B. R.) – Würde das BFG fehlenden Ermittlunge erstmals durchführen, würde dies zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs im Sinne des § 115 Abs 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssten. Das BFG verfügt über keinen Erhebungsapparat und müsste demzufolge alle Erhebungsschritte, auch solche in Mitgliedstaaten, in Wahrung der Unparteilichkeit durch eine von der belangten Behörde unterschiedliche Behörde durchführen lassen. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es auch nicht Aufgabe des BFG ist, anstatt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen. Die Aufhebung nach § 278 Abs 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche gemäß § 20 BAO nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist. Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall deshalb, weil zur Klärung des für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes noch umfangreiche Ermittlungen notwendig sind, welche von der belangten Abgabenbehörde rascher und wirtschaftlicher erledigt werden können als vom BFG, dem dazu auch die notwendigen Kapazitäten fehlen und möglicherweise Amts- und Rechtshilfe mit einem anderen Mitgliedstaat erforderlich wird. Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, die Entscheidung über die Beschwerde durch das deutlich aufwendigere Ermittlungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht noch weiter zu verzögern. Auch dem Umstand, dass durch eine wesentliche Verfahrensverlagerung zum BFG der Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen eingeschränkt werden könnten, kommt im Rahmen der Billigkeitserwägungen Bedeutung zu (BFG 15. 1. 2015, RV/4200201/2012; Revision unzulässig).
Donnerstag, 25. Februar 2016 – Zusammenschluss: Zeitpunkt der Bewertung von Einlagen aus dem Privatvermögen
(B. R.) – Im gegenständlichen Fall waren unstrittig die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG erfüllt. Strittig war, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung von Einlagen atypisch stiller Gesellschafter in Form von im Privatvermögen gehaltener Aktien vorzunehmen ist. Da in den einschlägigen Bestimmungen des UmgrStG (§§ 23 ff) eine Regelung für die Bewertung von Einlagen aus dem Privatvermögen fehlt, gingen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass zur Bewertung § 6 Z 5 EStG heranzuziehen sei. Während die belangte Behörde (UFS) allerdings den „Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung“ der Aktien in die atypisch stille Gesellschaft Ende Dezember 2008 für maßgeblich erachtet, vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, die Einlagenbewertung sei auf den rückwirkenden Zusammenschlussstichtag (§ 24 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG) per 30. 4. 2008 zu beziehen (und deshalb die geltend gemachte Teilwertabschreibung zum 31. 12. 2008 in Höhe von rund 1,9 Mio Euro steuerlich zu berücksichtigen). Der VwGH stellte fest, dass das UmgrStG ein Sondersteuergesetz sei, das zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzutritt und nicht alles eigenständig regelt. Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich. Soweit das UmgrStG Rückwirkungsfiktionen enthält, sind diese daher als Ausnahmebestimmungen nicht weit auszulegen. Eine gesetzliche Anordnung für den für die Bewertung der (kein begünstigtes Vermögen nach § 23 Abs 2 UmgrStG bildenden) Wirtschaftsgüter nach § 6 Z 5 EStG maßgeblichen Zeitpunkt enthält das UmgrStG nicht. Damit kommt aber das allgemeine Ertragsteuerrecht zum Tragen. Nach der Grundregel in § 6 Z 5 EStG sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen anzusetzen. Die vom UFS vorgenommene Beurteilung ist damit nicht als rechtswidrig zu erkennen. „Hilfsweise“ durfte der UFS zur systematischen Bestätigung seines Standpunkts auch darauf verweisen, dass es ansonsten zu einer Verlagerung in der Privatsphäre eingetretener Kursverluste in die betriebliche Sphäre käme, was ebenfalls ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen widerspricht (VwGH 20. 1. 2016, 2012/13/0013).
Dienstag, 23. Februar 2016 – Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 303 ASVG
Als berufliche Maßnahmen der Rehabilitation kommen insbesondere Berufsfindungsmaßnahmen, Arbeitstrainingsmaßnahmen, Ein-, Um- und Nachschulungen, Lehr- oder Schulausbildungen und dergleichen in Betracht (vgl Ziegelbauer in Sonntag, ASVG, 6. Auflage, § 303 Rz 2 unter Hinweis auf § 14 der Richtlinien des Hauptverbandes für die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge nach den §§ 300 bis 307 ASVG). Ziel von Arbeitstrainingsmaßnahmen ist es, die betreffenden Personen mittels psychosozialer Begleitung an regelmäßige Tagesstrukturen zu gewöhnen, die Grundarbeitsfähigkeit zu fördern, die fachliche Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit zu steigern sowie die sozialen Kompetenzen zu fördern (vgl Frank, Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherungsanstalt, SozSi 2005, 438 [443]). Bei der Beschäftigungstherapie der Klägerin handelt es sich um eine fähigkeitsorientierte Aktivität in einer Einrichtung zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung, um Menschen mit Beeinträchtigungen, die keiner Arbeit nachgehen können, eine sinnvolle Beschäftigung zu bieten. Es handelt sich dabei um eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 303 ASVG (OGH 15. 12. 2015, 10 ObS 97/15k).
Dienstag, 23. Februar 2016 – Behindertenpass ist kein Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nach dem BEinstG
Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG ausreicht, wenn die betroffene Person über einen Behindertenpass verfügt. Der VwGH verneinte dies: Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bedarf es eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 BEinstG (unter anderem des Bundessozialamtes oder eines Unfallversicherungsträgers). Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird die Zugehörigkeit gemeinsam mit dem Grad der Behinderung auf Antrag durch Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt. Ein Behindertenpass (nach dem Bundesbehindertengesetz) ist nach dem Gesetz jedoch kein solcher Nachweis (VwGH 14. 12. 2015, 2013/11/0034).
Freitag, 19. Februar 2016 – Keine Entscheidungssperre nach § 300 Abs 1 BAO bei angefochtenem Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid
Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides trotz beim BFG anhängiger Beschwerden gegen eine oder mehrere (einen oder mehrere Zeiträume des Veranlagungsjahres betreffende) Umsatzsteuerfestsetzungen verstößt nicht gegen § 300 BAO. Ein solcher Jahresbescheid ist daher kein Nichtakt, weshalb gegen die Festsetzungen eingebrachte Beschwerden gemäß § 253 BAO als gegen den Jahresbescheid eingebracht gelten. Nach § 323 Abs 42 BAO ist § 262 BAO nicht anzuwenden. Daher ist das BFG dafür zuständig, über die Beschwerde (gegen den Jahresbescheid) abzusprechen (BFG 2. 2. 2016, RV/3100557/2014).
Freitag, 19. Februar 2016 – Achte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
In BGBl II 2016/46, ausgegeben am 16. 2. 2016, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur achten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) kundgemacht. Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO), Akteneinsicht (§ 90a BAO) und Entrichtung (§ 211 Abs 5 BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen. Die nun neu erlassenen Regelungen betreffen die Entrichtung (§§ 7 und 8 FOnV 2006). Die §§ 7 und 8 FOnV 2006 in der Fassung der Verordnung BGBl II 2016/47 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. 4. 2016 anzuwenden.
Freitag, 19. Februar 2016 – Kein Unfallversicherungsschutz bei betrieblichem Fußballturnier
Auch regelmäßige sportliche Betätigungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Rahmen eines Betriebssports den täglich wiederkehrenden Belastungen durch die Berufstätigkeit entgegenwirken sollen. Dies ist jedoch bei dem nur einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier nicht der Fall. Auch ein Unfallversicherungsschutz für sportliche Betätigungen im Rahmen einer „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung“ kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil ein Unfallversicherungsschutz für solche sportlichen Aktivitäten nur dann besteht, wenn es zu keinem ernsthaften Wettkampf unter den Teilnehmern kommt und der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt (OGH 19. 1. 2016, 10 ObS 141/15f).
Donnerstag, 18. Februar 2016 – Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Krankengeldbezug am Ende des 6-Monats-Zeitraums
Der OGH bejahte einen Anspruch der Klägerin auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Auch wenn das Nichtbestehen einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit während der Zeit eines (ausschließlichen) Krankengeldbezugs bereits zu Beginn des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums vor der Geburt bzw vor dem Beginn des Beschäftigungsverbots begrifflich keine „Unterbrechung“ der Erwerbstätigkeit darstelle, weil „nur etwas, das bereits begonnen habe, unterbrochen werden könne“, sei daraus nicht zwingend ableitbar, dass dies in gleicher Weise auch für einen Krankengeldbezug am Ende des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums gelten müsse. In diesem Fall habe nämlich mit Beginn des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums auch die sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit „begonnen“. Ende der sechsmonatige Beobachtungszeitraum mit einer weniger als 14 Tage dauernden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit infolge Krankengeldbezugs, sei dies für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld daher nicht schädlich (OGH 19. 1. 2016, 10 ObS 92/15z).
Donnerstag, 18. Februar 2016 – Die Ausbildung des Sohnes zum Tauchlehrer steht dem Bezug der Familienbeihilfe nicht entgegen
Das Finanzamt forderte von einer Mutter Familienbeihilfe zurück, weil ihr Sohn in der Zeit zwischen Präsenzdienst und Beginn seines Studiums eine sechsmonatige Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert hatte und für diese Zeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hätte. Das von der Mutter angerufene BFG beurteilte den Tauchkurs, der mit einer international anerkannten Prüfung zum Tauchlehrer beendet worden war, als Berufsausbildung und hob den Rückforderungsbescheid ersatzlos auf. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung, weil im vorliegenden Fall angesichts der Dauer des Kurses, der Anzahl der vorgeschriebenen Tauchgänge, des Ausmaßes der theoretischen Ausbildung und der (einen Teil der Ausbildung bildenden) praktischen Tätigkeit als Tauchassistent nicht von einem lediglich privaten Interessen eines Hobbytauchers dienenden Kurs gesprochen werden kann. Das BFG ist daher zu Recht von einer Berufsausbildung des Sohnes ausgegangen, welche die Mutter zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt (VwGH 14. 12. 2015, Ro 2015/16/0005).
Donnerstag, 18. Februar 2016 – KV-Abschluss IT/EDV
Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik. Es wurde dabei Folgendes vereinbart: Erhöhung der Mindestgrundgehälter um durchschnittlich 1,39 %; Erhöhung der Ist-Gehälter um durchschnittlich 1,34 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,4 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,4 %. Für das Frühjahr 2016 wurden Gespräche über eine Weiterentwicklung des Kollektivvertrages vereinbart. Der neue IT-Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2016.
Mittwoch, 17. Februar 2016 – Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Arzt während des Krankenstandes
Arztwege während des Krankenstandes stehen auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf dem Weg von der Behandlung bei seinem Hausarzt wegen einer bei einem bereits Jahre zurückliegenden Arbeitsunfall erlittenen Verletzung einen Unfall erleidet. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 ASVG ist, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg des Versicherten von oder zur Arbeitsstätte steht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Aufsuchen eines Arztes während des Krankenstandes erfolgt. Auch ein Unfall, den ein Versicherter auf einem Weg von der Behandlung wegen einer bei einem Arbeitsunfall erlittenen Verletzung während eines Krankenstandes erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (OGH 19. 1. 2016, 10 ObS 131/15k).
Mittwoch, 17. Februar 2016 – Registrierkassenpflicht beschäftigt den VfGH
Der VfGH beginnt am 18. 2. 2016 seine März-Session, welche voraussichtlich bis zum 12. 3. 2016 dauern wird. Auf der Tagesordnung der Session steht unter anderem die Registrierkassenpflicht. Beim VfGH sind drei dagegen gerichtete Anträge anhängig. Eine – nebenberufliche – Schmuckdesignerin, ein Taxiunternehmer sowie eine Tischlerei bringen verschiedenste Argumente gegen die gesetzliche Verpflichtung, ab 1. 1. dieses Jahres eine manipulationssichere Registrierkasse verwenden zu müssen, vor. So greife diese Maßnahme „nachteilig“ in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein. Der finanzielle Aufwand, der dem Einzelnen durch das Gesetz auferlegt werde, sei „unverhältnismäßig“. Der Taxiunternehmer führt überdies an, dass ein Taxameter mit Registrierkassenfunktion derzeit noch nicht am Markt erhältlich sei. Deshalb müsse er jeweils ein zusätzliches Kassensystem anschaffen.
Dienstag, 16. Februar 2016 – Maßgeblichkeit der letztgültigen amtlichen Bescheinigung für den Behindertenfreibetrag
Für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung vorliegt, ist die jeweils letztgültige amtliche Bescheinigung maßgeblich. Die bei der Voreinstufung durch den Amtsarzt getroffenen Feststellungen werden durch eine aktuellere Einstufung durch das Bundessozialamt ersetzt (BFG 29. 1. 2016, RV/7103549/2014, unter Verweis auf UFS 18. 5. 2011, RV/0346-W/10).
Montag, 15. Februar 2016 – KV-Abschluss für pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten
Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, wobei folgende Einigung erzielt wurde: Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter um 1,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 24 Euro; bestehende Überzahlungen zum 31. 12. 2015 bleiben in voller Höhe aufrecht; Gespräche zur Weiterentwicklung des Rahmenrechts werden fortgesetzt. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2016 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Montag, 15. Februar 2016 – Änderungen in der BMF-Formulardatenbank
Von folgenden Formularen sind neue bzw berichtigte Versionen in der Formulardatenbank des BMF verfügbar: E 19 – Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen; E 19a – Erläuterungen zum Formular E 19 (Mitteilung über den Steuerabzug von beschränkt Steuerpflichtigen).
Donnerstag, 11. Februar 2016 – Fragen zur behördlichen Lohnkontrolle
In der Februar-Ausgabe der ASoK beschäftigt sich Mag. Erwin Rath, stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erfahrungen aus der Praxis mit ausgewählten Fragen zur behördlichen Lohnkontrolle des nach kollektiven Lohnvorschriften zustehenden Bruttoentgelts. Der Fokus liegt dabei auf der Lohnkontrolle in Bezug auf fortgezahlte Entgelte, pauschalierten Taggeldern, Hypotax-Vereinbarungen und weiteren Fragen aus der Praxis.
Donnerstag, 11. Februar 2016 – Iran: Exportgarantien des Bundes sind wieder möglich
(OTS) – Das BMF und die Oesterreichische Kontrollbank haben am 11. 2. 2016 die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Absicherung von Exportgeschäften und Auslandsinvestitionen in den Iran geklärt. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Atomverhandlungen und der Aufhebung der Wirtschafts- und Finanzsanktionen im Jänner 2016 stehen österreichischen Unternehmen die Instrumente des Exporthaftungsverfahrens wieder zur Verfügung. Für die heimische Exportwirtschaft war der Iran immer ein wichtiger Handelspartner. Mit der Bereitstellung von adäquaten Absicherungs- und Finanzierungsmöglichkeiten wird nun österreichischen Unternehmen die möglichst rasche Fortführung von bzw der Wiedereinstieg in Geschäfte mit dem Iran ermöglicht. Ab sofort können unter bestimmten Voraussetzungen (wie beispielsweise beim Vorliegen von Sicherheiten iranischer Banken oder Staatsgarantien) wieder Exportgarantien ausgestellt werden. Die vollständige Normalisierung der Deckungsmöglichkeiten hängt von der Bezahlung der Überfälligkeiten des Irans gegenüber Österreich, die in der Zeit der Sanktionen angefallen sind, ab. Entsprechende Verhandlungen dazu laufen. Eine baldige Regelung scheint möglich. Der Iran wird in die OECD-Länderkategorie 7 (hohes Risiko) klassifiziert. Die Deckungsquote für politische Risiken beträgt 98 %. Für die österreichische Exportwirtschaft, für die der Iran immer ein wichtiger Handelspartner war, ergeben sich vielfältige Chancen. Das Land bietet mit einer Bevölkerung von 80 Mio Menschen ein enormes Potenzial. Als Folge der Sanktionen ist der Bedarf an Investitionen in die Infrastruktur groß. Mittelfristig wird mit einem jährlichen Wirtschaftswachstum von rund 4 % gerechnet.
Mittwoch, 10. Februar 2016 – Aufwertung der Enteignungsentschädigung als Inflationsausgleich
Eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags zur Abgeltung der während des Gerichtsverfahrens eingetretenen Geldentwertung kommt im Fall einer Enteignung nur durch Begründung einer Zwangsservitut zugunsten des Enteignungswerbers, also ohne Entzug des Eigentums, nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung besteht kein Anlass für den Ausgleich des während des Gerichtsverfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung eingetretenen Geldwertverlustes, solange der Enteignete noch den Nutzen aus der enteigneten Sache ziehen kann. Im Hinblick darauf lagen hier die Voraussetzungen für eine Aufwertung des Entschädigungsbetrags von vornherein nicht vor, weil dem Antragsteller das Eigentum an seiner Liegenschaft nicht entzogen wurde und er deshalb ungeachtet der zwangsweisen Servitutsbegründung und der bereits erfolgten Bauarbeiten unter seinem Grundstück niemals an einer Nutzung gehindert war. Ob im Falle einer „echten“ Enteignung ausgehend von der hier vorliegenden, verhältnismäßig geringfügigen Geldentwertung eine Aufwertung geboten wäre, konnte offen bleiben (OGH 20. 1. 2016, 3 Ob 204/15v).
Dienstag, 9. Februar 2016 – Aviso: Jahreslohnzettel für 2015 nicht vergessen!
Bis Ende Februar ist zwar noch etwas Zeit, wir möchten Sie aber trotzdem schon jetzt an die fristgerechte Ausstellung der jährlichen Lohnzettel für Ihre Dienstnehmer erinnern: Der jährliche Lohnzettel ist bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Er gilt nur dann als erstattet, wenn er mittels ELDA in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird. Ausnahme: Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb der elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war. In diesem Fall ist der amtlichen Vordruck L 16 in Papierform bis spätestens Ende Jänner zu erstatten. Dieses Formular liegt bei den Finanzämtern auf. Das Papierformular ist jedenfalls an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln (Quelle: NÖDIS Nr 2, Jänner 2016).
Dienstag, 9. Februar 2016 – Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG im Kalenderjahr 2016 jedenfalls erfüllen
Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2016 die Kriterien des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel. Die Anlage ist in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind in aufsteigender Reihenfolge ihres Werts geordnet. In der Anlage entspricht die Bezeichnung der Münzen der auf ihnen angegebenen Währung. In den Fällen, in denen die Währung auf den Münzen nicht in lateinischer Schrift angegeben ist, steht die Bezeichnung (soweit möglich) in Klammern. Ist eine Münze nicht in der Anlage angeführt, erfüllt sie aber die Voraussetzung des § 6 Abs 1 Z 8 lit j sublit bb UStG, so kann für die Lieferung die Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2016 jedenfalls erfüllen, BGBl II 2016/39).
Montag, 8. Februar 2016 – Aufsichtspflicht über Handgepäck bei Bahnreisen
Nach Ansicht des OGH besteht keine Haftung der Bahn für Gepäckstücke, die ein Reisender auch über Weisung des Zugbegleiters auf einem offenen Kofferregal deponiert. Das Höchstgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass ein Reisender zwar leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in einem Waggon mitnehmen darf, dieses aber an den vorgesehenen Stellen zu deponieren hat. Der Schaffner erinnerte die Klägerin lediglich an diese Verpflichtung, sodass dessen Anweisung nicht als Übernahme von Verwahrungspflichten gedeutet werden kann. Bei dem im Waggon vorhandenen offenen Gepäckregal handelt es sich auch nicht um ein „Gepäckabteil“. Der Bereich war weder durch eine Tür von den übrigen Teilen des Waggons getrennt noch durfte die Klägerin Grund zur Annahme haben, das Zugpersonal würde das dort deponierte Reisegepäck beaufsichtigen. Für solcherart abgestellte Gepäckstücke trägt der Reisende selbst die Verantwortung (OGH 22. 12. 2015, 1 Ob 231/15z).
Freitag, 5. Februar 2016 – Arbeitsmarkt: 66.600 offene Stellen im Jahresdurchschnitt 2015
Im Jahresdurchschnitt 2015 meldeten Österreichs Unternehmen 66.600 offene Stellen, wie aus aktuellen Ergebnissen der Offene-Stellen-Erhebung der Statistik Austria hervorgeht. 57 % der offenen Stellen waren auch dem AMS gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr (2014: 62.400 offene Stellen) ergab sich ein Zuwachs um 6,7 %. Die meisten offenen Stellen bezogen sich im Jahresdurchschnitt 2015 auf Dienstleistungsberufe bzw Berufe im Verkauf (27,3 %), Technikerinnen und Techniker (17,8 %) sowie Handwerks- und damit verwandte Berufe (15,7 %). Bei knapp 40 % war aus Sicht der Unternehmen keine schulische Mindestqualifikation erforderlich, bei rund 30 % wurden Personen mit Lehrabschluss gesucht. Bei 10,5 % war eine Matura, bei 9 % eine darüber hinausgehende Qualifikation erwünscht. Drei Viertel aller offenen Stellen waren als Vollzeitstellen ausgeschrieben, 4,4 % bezogen sich auf eine geringfügige Beschäftigung. Etwa ein Zehntel aller offenen Stellen wurde saisonal begrenzt ausgeschrieben. Knapp ein Drittel der ausgeschriebenen Stellen (29 %) konnte innerhalb eines Monats besetzt werden; etwas weniger als ein Viertel (23,1 %) der offenen Stellen wurde dagegen dauerhaft angeboten. Das voraussichtliche monatliche Bruttoeinkommen lag bei einem Fünftel der offenen Stellen bei weniger als 1.000 Euro. Weitere 29 % der offenen Stellen waren mit unter 1.700 Euro ausgeschrieben.
Freitag, 5. Februar 2016 – Gewährleistung nach UN-Kaufrecht bei Erwerb eines Kunstwerks mit erheblichen Mängeln
Weist ein gekauftes Kunstwerk erhebliche, nur bei einer weitergehenden Untersuchung (Ausrahmung) erkennbare Mängel auf, die zu einer massiven Wertminderung führen, liegt jedenfalls dann eine zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigende wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art 25 UN-Kaufrechtsübereinkommen vor, wenn die Mängel nicht behebbar sind und dem Käufer ein Weiterverkauf des Kunstwerks aufgrund der konkreten Umstände nicht leicht möglich ist. Ist die Ausrahmung eines solchen Kunstwerks einer Privatperson nicht zumutbar, besteht auch für eine GmbH, die das Kunstwerk nicht im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs, sondern ausschließlich zu Dekorationszwecken erwirbt, keine dahin gehende Untersuchungsobliegenheit im Sinne des Art 38 Abs 1 UN-Kaufrechtsübereinkommen (OGH 16. 12. 2015, 3 Ob 194/15y).
Mittwoch, 3. Februar 2016 – Keine Berücksichtigung übernommener Nachlassverbindlichkeiten als außergewöhnliche Belastung
Ein Mann wurde in einem Landespflegeheim betreut, wofür das Land nach dessen Ableben Pflegekostenersatz forderte. Seine Witwe nahm die Erbschaft an und machte den von ihr in der Folge bezahlten Pflegekostenersatz in ihrer Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit ihrer Einkommensteuer geltend. Dies wurde aber vom Finanzamt nicht anerkannt. Der VwGH bestätigte im Ergebnis die Rechtsansicht des Finanzamtes. Die Witwe hatte sich nämlich freiwillig dazu entschieden, die Erbschaft anzutreten und sich dadurch zur Zahlung des Kostenersatzes verpflichtet. Da diese Zahlungsverpflichtung für die Witwe somit nicht zwangsläufig erwachsen ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (VwGH 21. 10. 2015, Ro 2014/13/0038).
Dienstag, 2. Februar 2016 – Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 25. 1. 1989, 88/13/0073, zu Sponsorzahlungen im Sportbereich zum Ausdruck gebracht hat, müssen, um Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen ansehen zu können, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportler bzw Sportverein von vornherein eindeutig fixiert sein. Außerdem müssen die Leistungen des Sportlers bzw Sportvereins geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Nur wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt, kann die betriebliche Veranlassung der Zuwendungen angenommen werden. Dabei wird insbesondere in Betracht gezogen werden müssen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0096).
Dienstag, 2. Februar 2016 – Unwirksame Kündigung: Fahrtkostenersatz für Zwischendienstverhältnis?
Hat ein Arbeitnehmer (hier: Vertragsbediensteter) sich erfolgreich gegen seine Kündigung gewehrt, so kann er solche Aufwendungen, die er für ein während des Rechtsstreits über seine Kündigung eingegangenes Ersatzarbeitsverhältnis zu tragen hatte (hier: Fahrtkosten für längere Anfahrtswege zum Ersatzarbeitsplatz), von den Einkünften, die er sich gegenüber seinem Arbeitgeber anrechnen lassen muss, abziehen. Bei unwirksamer Kündigung oder Entlassung sehen die Bestimmungen des VBG nämlich – ähnlich wie § 1155 ABGB – eine Anrechnungsverpflichtung anderweitig erworbener Bezüge vor. Dies soll verhindern, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung der vereinbarten Dienste besser gestellt wäre als bei ihrer Erbringung. Daraus soll jedoch auch keine Schlechterstellung des Dienstnehmers resultieren, weshalb zusätzliche Aufwendungen, die er tragen musste, um eine andere Erwerbsquelle nutzen zu können, bei der Anrechnung im Sinn eines Abzugs vom anzurechnenden Entgelt zu berücksichtigen sind. Dass der Kläger hier sein Begehren auf Schadenersatz stützte, steht der inhaltlichen Prüfung seiner Berechtigung nicht entgegen, weil dies nur eine unrichtige rechtliche Qualifikation darstellt, die es dem Gericht nicht verwehrt, ihm aus anderen Gründen stattzugeben (OGH 15. 12. 2015, 8 ObA 61/15a).
Montag, 1. Februar 2016 – Betriebsabspaltung mit Beteiligung und Fremdfinanzierung
(H. B.) – Ist eine fremdfinanziert erworbene Beteiligung Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes, dann ist die dazugehörige Fremdfinanzierungsverbindlichkeit ebenso Teil des abgespaltenen (Teil-)Betriebes. Die gesamte Abspaltung ist (über § 32 Abs 2 UmgrStG) unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Betriebe, Teilbetriebe) zu subsumieren; eine Teilanwendung des § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (qualifizierte Beteiligung) samt dessen Sonderwahlrecht betreffend die Fremdfinanzierung ist ausgeschlossen (BFG 21. 12. 2015, RV/7102158/2013; Revision zugelassen).
Montag, 1. Februar 2016 – Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern aus außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern können nach der Rechtsprechung des VwGH ausnahmsweise dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Verlust des zerstörten ursprünglichen Wirtschaftsgutes durch höhere Gewalt im engeren Sinn, durch ein katastrophenähnliches Ereignis eingetreten ist, also eine aufgezwungene Schadenslage herbeigeführt hat. Dass Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, unterstellt der VwGH bei Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0178).