SteuerNews Archiv November 2015
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Montag, 30. November 2015 – Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird, BGBl II 2015/392).
Montag, 30. November 2015 – Kündigung eines Arbeitsverhältnisses über „WhatsApp“?
Ein von der Arbeitgeberin vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an die Arbeitnehmerin übermitteltes Foto der Kündigung wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht. Das Erfordernis der Schriftform soll schon ganz allgemein gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Gerade die besondere Bedeutung eines das Arbeitsverhältnis beendenden Kündigungsschreibens für den Empfänger ist wesentlicher Zweck des im Kollektivvertrag bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit festgelegten Schriftlichkeitsgebots. Der Empfänger, sei es nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, soll durch die geforderte Schriftlichkeit ein Dokument über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den anderen Vertragsteil zum weiteren Verbleib bei ihm erhalten, damit er es einer Überprüfung unterziehen kann. Zudem besitzt die Schriftform einer Kündigung eine wichtige Beweisfunktion. Ein bloß über „WhatsApp“ auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung erfüllt die vorstehenden Zwecke schon deshalb nicht, weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann. Erhält der Empfänger einer Kündigung aber keinen Ausdruck der Kündigung in die Hand und kann er auch nicht leicht den Ausdruck vom Foto des Dokuments bewerkstelligen und sich damit selbst ein physisches Schriftstück herstellen, ist auch nicht ausreichend gewährleistet, dass der Empfänger allein aus dem auf dem Smartphone (je nach Qualität und Größe des Displays) ersichtlichen Foto des Schriftstücks den Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnehmen kann (OGH 28. 10. 2015, 9 ObA 110/15i).
Freitag, 27. November 2015 – Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen verfassungsgemäß
Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen, die zugleich durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt worden sind, hinreichend sachlich begründen. Dies hatte der I. Senat des BFH bereits mit Urteil vom 16. 1. 2014, I R 21/12, für Kapitalgesellschaften entschieden, bei denen durch das Abzugsverbot eine Doppelbelastung des Gewinns mit Körperschaft- und Gewerbesteuer eintritt. Demgegenüber wird bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer des Unternehmers angerechnet. Für diese Unternehmen bestätigt der BFH mit dem jetzigen Urteil die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots. Insbesondere die gleichzeitig mit § 4 Abs 5b dEStG eingeführte Erhöhung des Anrechnungsfaktors für die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer führt in vielen Fällen zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmers bzw der an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen von der Gewerbesteuerschuld (BFH 10. 9. 2015, IV R 8/13).
Freitag, 27. November 2015 – Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 passiert Ministerrat
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 24. 11. 2015 auch die Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (siehe zu den Eckpunkten bereits SWK 32/2015, 1437 ff) beschlossen. Aus steuerlicher Sicht betreffen die Änderungen ua eine Erweiterung bei der Abzugsfähigkeit von Spenden, Befreiungen von der Grunderwerb- und Stiftungseingangsteuer sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung des in § 40 BAO normierten strengen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung. Die Gesetzwerdung ist noch für Dezember 2015 vorgesehen.
Freitag, 27. November 2015 – Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen (§ 210 ASVG)
Nach § 210 Abs 1 ASVG sind Gesamtrenten nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) nach dem ASVG zu bilden. Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach dem ASVG, aber unter Berücksichtigung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach dem ASVG auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen (§ 210 Abs 3 lit g ASVG). Eine Gesamtrente nach § 210 ASVG ist demnach im vorliegenden Fall, in dem neben einem Versicherungsfall nach dem ASVG auch ein solcher nach dem BSVG vorliegt, unstrittig nicht zu bilden. Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Erreichung des rentenbegründenden Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen (Stützfunktion). Ein Vorunfall nach dem BSVG ist daher nach § 210 Abs 3 ASVG nur insoweit zu berücksichtigen, als er hilft, das rentenberechtigende Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erreichen. Es kann aber immer nur der neuerliche, also der zeitlich letzte Versicherungsfall durch eine gestützte kleine Rente entschädigt werden (OGH 2. 9. 2015, 10 ObS 79/15p).
Mittwoch, 25. November 2015 – Abfindungsgrenzbetrag für Pensionen 2016
(M. K.) – Der Abfindungsgrenzbetrag gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung von Pensionen aus einer Pensionskasse beträgt ab 1. 1. 2016 12.000 Euro (Wert 2015: 11.700 Euro). Pensionsabfindungen bis zu diesem Grenzbetrag sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern. Das heißt: Die Versteuerung erfolgt mit der Hälfte jenes Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezugs auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt. Übersteigt die Pensionsabfindung diese Freigrenze, unterliegt der gesamte Abfindungsbetrag im Kalendermonat der Zahlung dem laufenden Lohnsteuertarif gemäß § 67 Abs 10 EStG.
Mittwoch, 25. November 2015 – Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2015
Am 24. 11. 2015 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2015 beschlossen. Im Begutachtungsverfahren kam es zu punktuellen Änderungen bzw Klarstellungen gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe bereits SWK 31/2015, 1397 ff), insbesondere wurden die im Zuge der Steuerreform normierten grunderwerbsteuerlichen Übergangsbestimmungen konkretisiert. Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 34/35 finden Sie einen Überblick der wichtigsten Änderungen. Die für Dezember vorgesehene Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats und Bundesrats sowie die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleiben abzuwarten.
Dienstag, 24. November 2015 – Prokura für Kommanditisten allein begründet keine GSVG-Pflichtversicherung
(A. S.) – Auch wenn eine Kommanditistin, der die Prokura erteilt wurde, im Außenverhältnis für die Kommanditgesellschaft wirksame Vertretungsakte setzen kann, ist sie in rechtlicher Hinsicht nicht zur Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft befugt. Die einer Kommanditistin eingeräumte Prokura begründet daher für sich allein genommen noch keine Pflichtversicherung als neue Selbständige nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (VwGH 9. 9. 2015, 2013/08/0227).
Dienstag, 24. November 2015 – Aviso: 16. SWK-Steuerrechtstag am 1. 12. 2015 in Wien
Am 1. 12. 2016 findet in Wien der 16. SWK-Steuerrechtstag statt. Der 16. SWK-Steuerrechtstag bietet Ihnen auch heuer wieder ein umfassendes steuerrechtliches Update mit allen relevanten Neuerungen der aktuellen Legistik. Unser hochkarätiges Expertenteam präsentiert Ihnen die wichtigsten Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 in der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Umsatz- und Lohnsteuer (inklusive der Richtlinien-Wartung und Highlights des Salzburger Steuerdialogs). Die jüngsten Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen anschaulich und praxisnah erörtert. Ergänzt werden die Schwerpunkte mit dem Thema „RÄG 2014 – die Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung“ und Sie erhalten einen Überblick über die aktuellen Entscheidungen des BFG und über die Judikatur des VwGH und EuGH. Einige Plätze sind noch frei, daher sofort anmelden! Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
Montag, 23. November 2015 – Die abgabenrechtliche Behandlung von Nachzahlungen
Werden vom Arbeitgeber Gehalts- bzw Lohnbestandteile für bereits vergangene Lohnzahlungszeiträume gewährt, spricht man von Nachzahlungen. Entscheidend für das Vorliegen einer Nachzahlung ist der Umstand, dass der Anspruch auf die Zahlung bereits in einer früheren Lohnzahlungsperiode bestand. Keine Nachzahlung liegt vor, wenn der Entgeltbestandteil zwar für eine vorangegangene Lohnzahlungsperiode gewährt wird, ein Auszahlungsanspruch aber erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. Nachzahlungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume sind steuer- und sozialversicherungsrechtlich nach unterschiedlichen Grundsätzen zu behandeln und stellen für Personalverrechner daher eine besondere Herausforderung dar. Näheres zur korrekten Abrechnung erfahren Sie in November-Ausgabe der PV-Info in einem Praxisbeitrag von Dr. Irina Prinz.
Montag, 23. November 2015 – Zurechnung von Einkünften bei zwischengeschalteter GmbH
(B. R.) – Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 4. 9. 2014, 2011/15/0149) kann der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von einem Dritten angestellt werden, weil die gesellschaftsrechtliche Bestellung einer natürlichen Person zum Geschäftsführer von deren dienstrechtlicher Anstellung zu unterscheiden ist. Wird der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bei einer anderen Kapitalgesellschaft angestellt, steht er in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, deren Geschäfte er führt (Bestellungsverhältnis), und überdies in einer Rechtsbeziehung zu jener Gesellschaft, bei der er angestellt ist und die ihn für die Geschäftsführerfunktion an die andere Gesellschaft verleiht (Anstellungsverhältnis). Die schuld- und arbeitsrechtlichen Beziehungen des Geschäftsführers, zu deren Kerninhalt die Regelung über die Vergütung gehört, werden im Anstellungsverhältnis festgelegt. Der Geschäftsführer erhält die Bezüge in seiner Eigenschaft als Angestellter der ihn verleihenden Gesellschaft aufgrund der mit dieser getroffenen Entlohnungsvereinbarung. Davon zu unterscheiden sind jene Entgelte, die der verleihenden Gesellschaft für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Wenn die Drittanstellung eines Geschäftsführers ernsthaft gewollt ist und dementsprechend durchgeführt wird, sind dem Geschäftsführer die Bezüge seitens der ihn beschäftigenden Gesellschaft und der verleihenden Gesellschaft jene Entgelte zuzurechnen, die ihr für die Gestellung des Geschäftsführers zufließen. Da die steuerliche Betrachtung die Trennung zwischen der Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre erfordert, gilt dies auch, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter der gestellenden Kapitalgesellschaft ist, es sei denn die Zwischenschaltung erfolgte nur zur Umgehung der sonst anfallenden lohnabhängigen Abgaben. Der VwGH hat somit dargelegt, dass eine Zurechnung an den Geschäftsführer de facto nur im Fall des Vorliegens von Missbrauch oder eines Scheingeschäfts möglich ist (BFG 7. 10. 2015, RV/7102649/2013; Revision unzulässig).
Montag, 23. November 2015 – Keine Abzugsmöglichkeit eines bei einem Arbeitnehmer pauschal versteuerten PKW bei dessen Einkünften aus selbständiger Arbeit
(B. R.) – Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der Arbeitnehmer den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung (Anmerkung: entspricht nach der österreichischen Rechtslage dem Grunde nach dem Ansatz eines Sachbezugs nach der Sachbezugswerteverordnung), kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine Betriebsausgaben abziehen. Dem Arbeitnehmer sind nämlich im Zusammenhang mit dem ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW keine Aufwendungen in Form einer Zahlung von Geld entstanden; die Lohnsteuer, welche bei ihm infolge des für die private Nutzungsmöglichkeit angesetzten geldwerten Vorteils angefallen ist, stellt keine durch seine selbständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen dar (BFH 16. 7. 2015, III R 33/14).
Freitag, 20. November 2015 – Explosion bei chemischen Versuchen eines Schülers im Internat – kein Unfallversicherungsschutz
Beschäftigt sich ein Schüler im Internat ohne Bezug zu seinem Unterricht hobbymäßig mit chemischen Versuchen und kommt es dabei zu einer Explosion, steht der Unfall des Schülers nach Ansicht des OGH nicht unter Unfallversicherungsschutz. Der OGH verweist zur Begrünung im Wesentlichen darauf, dass in der Unfallversicherung der Schüler und Studenten jede Tätigkeit geschützt sein soll, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. Für die Abgrenzung des Schutzbereichs der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Schülern neben der Frage ihrer Verpflichtung zur Befolgung konkreter Pflichten und Weisungen vor allem auch zu berücksichtigen, dass die geschützten Tätigkeiten in einer engen Beziehung zur jeweiligen Schulstufe und zum Lehrplan stehen müssen. Was deutlich darüber hinausgeht, ist als eine auf privaten Interessen beruhende und daher nicht unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit des Schülers anzusehen. Dies trifft auch auf die hier vom Kläger in seiner Freizeit ohne inneren Zusammenhang mit seinem Schulbesuch und ohne Bezug zum Unterricht durchgeführten chemischen Versuche zu (OGH 22. 10. 2015, 10 ObS 106/15h).
Freitag, 20. November 2015 – Begutachtunsgentwurf zur Grundstückswertverordnung 2016
Am 10. 11. 2015 wurde seitens des BMF der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betreffend Festlegung der Ermittlung des Grundstückswertes (Grundstückswertverordnung 2016 – GrWV 2016) zur Begutachtung versendet. Die GrWV 2016 konkretisiert den bei unentegltlichen Immobilienübertragungen ab 2016 als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer heranzuziehenden „Grundstückswert“. Die ziffernmäßige Bestimmung des Grundstückswertes ist nach Wahl des Steuerpflichtigen auf zwei unterschiedliche Arten möglich: 1.) „Pauschalwertmodell“ – Berechnung mittels einer durch das GrEStG vorgegebenen Formel, wobei die Parameter bereits vorhanden und bekannt sind (Summe aus Bodenwert und Gebäudewert). Es handelt sich um ein pauschales Sachwertermittlungsverfahren. 2.) Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels. Erste Stellungnahmen aus den rechtsberatenden Berufen kritisieren die lange Zurückhaltung der konkreten Berechnungsformel, wonach entgegen den Ankündigungen der Regierung im Zusammenhang mit der Steuerreform 2015/2016 Erben und Geschenknehmer von Immobilien in nahezu allen Fällen mit massiven, zum Teil existenzgefährenden steuerlichen Mehrbelastungen zu rechnen haben. Die Begutachtungsfrist endet am 1. 12. 2015.
Donnerstag, 19. November 2015 – Anforderungen an eine Prognoserechnung zur Einkunftsquellenbeurteilung
(B. R.) – Werden bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 LVO (hier Vermietung einer Eigentumswohnung) Verluste erzielt und bestehen daher Zweifel an deren Einkunftsquelleneigenschaft, ist vom sich Betätigenden bereits zu Beginn eine Prognose darüber abzugeben, ob die Betätigung unter der Annahme gleichbleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Mittel zur Prognose ist die Prognoserechnung. Darin sind sämtliche Kalenderjahre der – in der gleichen Bewirtschaftung ausgeübten – Betätigung einzubeziehen. Die Prognoserechnung muss plausibel und nachvollziehbar sein. Dabei sind bestimmte Mindestanforderungen zu stellen (zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum; Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen; Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände). Große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität der Prognoserechnung kommt der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten zu. Das heißt nicht zwangsläufig, dass mit dem tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten Gesamtgewinns/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolgs lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen. (Künftige) Instandhaltungs- und Reparaturkosten haben in einer realitätsnahen Ertragsprognoserechnung ihren unverzichtbaren Platz. Eine realitätsnahe Prognoserechnung hat daher für den Zeitraum von 20 Jahren mit Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen zu rechnen (BFG 21. 10. 2015, RV/1100062/2012; Revision zugelassen).
Mittwoch, 18. November 2015 – Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010
In BGBl II 2015/346 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 geändert wird, kundgemacht, welche ab 1. 1. 2016 folgende Änderung bringt: Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (§§ 86 ff EStG) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23, Wien 12/13/14 Purkersdorf, Lilienfeld St. Pölten, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt im Bereich des Landes, in dem diese Finanzämter ihren Sitz haben, ausüben sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen, sofern hiefür nicht das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zuständig ist. Diese Finanzämter dürfen solche Bescheide auch dann erlassen, wenn die Prüfung durch einen Krankenversicherungsträger durchgeführt wird. Weiters dürfen sie im Beschwerdeverfahren betreffend von ihnen erlassene Bescheide tätig werden.
Dienstag, 17. November 2015 – Eingeschränktes Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide
(B. R.) – Zu den Feststellungen über die im Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO mit Bindung für das den einzelnen Gesellschafter betreffende Einkommensteuerverfahren abzusprechen ist, gehören auch Feststellungen, ob Einkunftsteile begünstigten Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen. Nach § 252 Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ist damit insoweit eingeschränkt, als Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen mit Erfolg nur in dem den Grundlagenbescheid betreffenden Verfahren vorgebracht werden können (BFG 10. 11. 2015, RV/1100438/2011, Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 17. November 2015 – Neue Mindestlohntarife
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt folgende Mindestlohntarife kundgemacht: Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbetreuer/innen für Österreich festgesetzt wird, BGBl II 2015/330; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Wien festgesetzt wird, BGBl II 2015/334; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien festgesetzt wird, BGBl II 2015/335; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Niederösterreich festgesetzt wird, BGBl II 2015/336; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Niederösterreich festgesetzt wird, BGBl II 2015/337; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Burgenland festgesetzt wird, BGBl II 2015/338; Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland festgesetzt wird, BGBl II 2015/339.
Dienstag, 17. November 2015 – Steuertermine im Dezember
Am 15. Dezember 2015 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für Oktober 2015;
- Normverbrauchsabgabe für Oktober 2015;
- Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Oktober 2015;
- Werbeabgabe für Oktober 2015;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für Oktober 2015;
- Lohnsteuer für November 2015;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für November 2015;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für November 2015;
- Kommunalsteuer für November 2015.
Montag, 16. November 2015 – Medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung in der Krankenzusatzversicherung
Die Klägerin litt seit Jahren an massiven – bisher erfolglos behandelten – Rückenproblemen. Mehrerer Ärzte empfahlen ihr eine Brustverkleinerung. Der Operateur erwartete ein Resektionsgewicht von 500g pro Seite. Die Brustverkleinerung war medizinisch indiziert, es bestand Aussicht auf eine Verbesserung des Beschwerdebildes. Letztlich wurden bei dem Eingriff – ohne Einflussnahme der Klägerin – von der rechten Mamma nur 184g und von der linken Mamma 165 g entfernt. Die Klägerin begehrte Deckung von ihrem Krankenversicherer für die Kosten der Operation. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der konkret durchgeführte Eingriff habe keine medizinisch indizierte Heilbehandlung dargestellt. Der OGH billigte diese Entscheidung nicht. Die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei ist eine Ex-ante-Betrachtung vorzunehmen, sodass es darauf ankommt, ob die Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Anordnung nach den medizinischen Erkenntnissen geeignet erschien, den angestrebten Behandlungserfolg herbeizuführen. Nicht entscheidend ist, ob sich ein solcher Erfolg tatsächlich eingestellt hat (OGH 16. 10. 2015, 7 Ob 165/15p).
Montag, 16. November 2015 – Erlass zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht
Das BMF hat seinen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht veröffentlicht (BMF-Erlass vom 12. 11. 2015, BMF-010102/0012-IV/2/2015, BMF-AV 2015/169). Er sieht – laut Angabe des BMF – „unbürokratische Regelungen“ für die betroffenen Betriebe vor, zudem ist unter anderem eine Übergangsphase betreffend finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Registrierkassen und Belegerteilungspflicht im ersten Halbjahr 2016 festgelegt. Nach der Begutachtungszeit konnten noch Nachbesserungen im Sinne der Wirtschaft erreicht und alle offenen technischen Fragen gemeinsam geklärt werden. Mit der Registrierkassenpflicht sollen nach Vorstellung der Regierung Schwarzumsätze und Abgabenverkürzungen bekämpft werden, um so faire Rahmenbedingungen für einen wettbewerbsfreundlichen Wirtschaftsstandort für die heimischen Unternehmerinnen und Unternehmer zu schaffen.
Freitag, 13. November 2015 – Keine Differenzbesteuerung bei innergemeinschaftlicher Lieferung an den Wiederverkäufer
Die Bedingung des § 24 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer keine Umsatzsteuer geschuldet werden darf, ist richtlinienkonform so auszulegen, dass im Zusammenhang mit der Lieferung an den Wiederverkäufer auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entstanden sein darf. Die Differenzbesteuerung findet in richtlinienkonformer Interpretation des Art 24 UStG auch dann keine Anwendung, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung diese Lieferung an den Wiederverkäufer mit Umsatzsteuer fakturiert wird und so eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung entsteht. Entsteht die Steuerschuld nicht kraft erbrachter Lieferung (weil diese steuerfrei ist), sondern kraft Rechnungslegung, kann richtlinienkonform davon ausgegangen werden, dass die Befreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen „angewandt“ wurde und so die Differenzbesteuerung auch nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist (BFG 29. 10. 2015, RV/5101146/2010).
Freitag, 13. November 2015 – KV-Abschluss für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie beschäftigten Angestellten, wobei man sich auf Folgendes geeinigt habe: Erhöhung der KV-Gehälter um 1,45 % (kaufmännische Rundung); Erhöhung der Ist-Gehälter um 1,45 % (kaufmännische Rundung); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 % (kaufmännische Rundung); Erhöhung des Taggeldes für alle Verwendungsgruppen und Aufwandsentschädigungen um 1,1 % (kaufmännische Rundung); Erhöhung der Trennungs- und Messegelder um 1,1 % (kaufmännische Rundung); der Dienstreise-Kollektivvertrag wird, soweit erforderlich, der aktuellen Rechtslage angepasst und um ein weiteres Jahr verlängert. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 11. 2015.
Donnerstag, 12. November 2015 – Versteuerung einer Nachzahlung bei einer Nettolohnvereinbarung
(B. R.) – Leistet der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum, wendet er dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zu, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt. Der Arbeitnehmer ist durch die Übernahme seiner persönlichen Lohn- bzw Einkommensteuer durch den Arbeitgeber bereichert; er erhält einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Vorteil. Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliegt der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen (BFH 3. 9.2015, VI R 1/14).
Donnerstag, 12. November 2015 – Viktor Kreuschitz bleibt Österreichs Richter beim Gericht der Europäischen Union
Der Hauptausschuss des Nationalrats hat mehrheitlich wieder Viktor Kreuschitz als Kandidaten für das Amt eines Richters beim Gericht der Europäischen Union vorgeschlagen. Die neue sechsjährige Funktionsperiode beginnt am 1. 9. 2016. Kreuschitz gehört dem Gericht seit 1. 9. 2013 an, vorher arbeitete er im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts und war ab 1997 Mitglied des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission. Dort befasste er sich mit Anti-Dumping-Verfahren, mit staatlichen Beihilfen sowie mit dem Arbeits- und Sozialrecht der Union und Fragen der Diskriminierung.
Donnerstag, 12. November 2015 – Keine Lohnnebenkostenpflicht für freiwillige Abfertigungen
(A. S.) – Der VwGH hat kürzlich zu zwei Aspekten der steuerlichen Behandlung von freiwilligen Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht (BMSVG) unterliegen, Stellung genommen: Die Lohnsteuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG ist demnach generell – also auch hinsichtlich der dienstzeitenunabhängigen Begünstigung des Satzes 1 leg cit (begünstigte Besteuerung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate) – nicht anwendbar. Damit hat der VwGH zu einer Frage, die seit mehr als 10 Jahren strittig ist, im Sinne der Verwaltungsauffassung entschieden. Für freiwillige Abfertigungen sind keine Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) zu entrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob derartige Zahlungen lohnsteuerbegünstigt sind, weil die Befreiungsbestimmungen des KommStG und des FLAG auf die in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge verweisen. Somit sind auch Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem BMSVG unterliegen, von den Lohnnebenkosten ausgenommen. Mit diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht endgültig über eine Rechtsfrage entschieden, die der UFS (nunmehr das BFG) als untergeordnete Rechtsmittelinstanz bisher widersprüchlich beurteilt hat (VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0122).
Mittwoch, 11. November 2015 – Bausparprämie für 2016
Gemäß § 108 Abs 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2016 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (BMF-Erlass vom 29. 10. 2015, BMF-010222/0077-VI/7/2015, BMF-AV 2015/166).
Mittwoch, 11. November 2015 – Studie: Erholung der Wirtschaft führt weltweit zu höheren Steuern
Steuerzahler müssen sich darauf einstellen, in den kommenden Jahren mehr Abgaben zu leisten. Zu diesem Ergebnis kommt die „2015 Global Tax Rate Survey“ von KPMG. Der aktuelle Steuerbericht zeigt die Einschätzungen von KPMG-Mitgliedsunternehmen aus 145 Ländern. Regierungen weiten ihre Steuersysteme aus, um Schulden zurückzuzahlen und die steigenden Sozialausgaben zu tragen. Es wird keine rasante Erhöhung der Steuersätze erwartet. Dennoch werden die Regierungen, um höhere Einnahmen zu erhalten, die Steuerbemessungsgrundlage und somit das Spektrum zu versteuernder Produkte, Dienstleistungen und Tätigkeiten ausweiten. Gleichzeitig werden Steuervergünstigungen, die in den Jahren der Rezession eingeführt wurden, um die Industrie zu fördern und den Konsum anzuregen, wieder abgeschafft. „Österreich liegt mit seinem Körperschaftsteuersatz von 25 % im europäischen Mittelfeld. Der Einkommensteuersatz in Höhe von 50 % lag schon bisher im europäischen Spitzenfeld. Mit der im Zuge der Steuerreform eingeführten Erhöhung auf 55 % weisen nur noch Schweden, Dänemark und Portugal höhere Spitzensteuersätze auf. Der Gesetzgeber hat damit dem Wirtschaftsstandort Österreich einen Bärendienst erwiesen“, sagt Hans Zöchling, Partner bei KPMG. Der internationale Steuerbericht zeigt weiters, dass die Sätze der Sozialversicherungsbeiträge weltweit steigen. Die durchschnittlichen Beitragssätze lagen für Arbeitgeber und -nehmer zum Zeitpunkt der Umfrage höher, als sie es in den letzten sieben Jahren waren.
Dienstag, 10. November 2015 – Betriebsstättenbegriff nach BAO und DBA
(B. R.) – Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist streng vom abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte nach Art 5 OECD-Musterabkommen („feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird“) und den dazu ergangenen DBA zu trennen. In DBA enthaltene Betriebsstättenbegriffe genießen gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang. Ergibt sich, dass nach § 29 BAO eine Betriebsstätte begründet wird, ist zu prüfen, inwiefern das jeweilige DBA die nationale Betriebsstättendefinition nicht einschränkt. Sind die Bedingungen für eine Betriebsstättenbegründung nach § 29 BAO erfüllt, nach dem jeweiligen DBA jedoch nicht, kommt Österreich daher kein Besteuerungsrecht zu. Kommt es nach nationalem Recht zu keiner Betriebsstättenbegründung, kann auch das DBA kein Besteuerungsrecht begründen, da ein DBA nur einschränkend zur Anwendung kommen kann (BFG 15. 7. 2015, RV/7103360/2014; Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 10. November 2015 – Fehlende Barrierefreiheit der an eine Behinderte vermieteten Wohnung
Akzeptierte die Mieterin bei den Vertragsgesprächen den offenkundigen Mangel der fehlenden Barrierefreiheit der vorhandenen Balkone einer als behindertengerecht vermieteten Wohnung nicht, kann sie von der Vermieterin Zuhaltung des Vertrages durch Schaffung eines barrierefreien Zustands auch dann begehren, wenn sie den Mangel bei Übergabe der Wohnung nicht rügte. Nach Auffassung des OGH entspricht es der Verkehrsauffassung, dass alle Teile einer als behindertengerecht vermieteten Wohnung für den Mieter barrierefrei zugänglich sein müssen. Den bestehenden Mangel musste die Klägerin bei Übergabe nicht rügen, weil das Gericht erster Instanz feststellte, dass in einem Gespräch zwischen der Schwester der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten, das vor Vertragsabschluss stattfand, die fehlende Barrierefreiheit der Balkone thematisiert wurde. Diese Feststellung bekämpfte die Beklagte im Berufungsverfahren. Darauf ging das Berufungsgericht jedoch nicht ein. Der OGH hob daher das Berufungsurteil auf. Er betonte, dass das auf Schaffung eines barrierefreien Zugangs der Klägerin gerichtete Begehren berechtigt ist, wenn das Berufungsgericht die Feststellung übernimmt, dass die fehlende Barrierefreiheit vor Vertragsabschluss besprochen wurde. Eine Rüge bei Übergabe der Wohnung ist in diesem Fall nicht erforderlich (OGH 14. 10. 2015, 3 Ob 185/15z).
Dienstag, 10. November 2015 – Neues zur vorübergehenden Invalidität
Die Reform der vorübergehenden Invalidität durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2013/3, warf eine Fülle materiell-, verfahrens- und unionsrechtlicher Fragen auf. Nunmehr liegen erste Judikate des OGH zu grundsätzlichen Fragen vor. In der Praxis ergeben sich jedoch viele neue, noch nicht behandelte Fragestellungen. Ein in der November-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Dr. Martin Sonntag, Richter am OLG Wien, gibt einen Überblick über die jüngst ergangene Rechtsprechung und bietet Lösungsvorschläge für neue Konstellationen.
Montag, 9. November 2015 – Entgegennahme von privaten Sendungen im Rahmen einer Rechtsanwaltsgesellschaft
Der Revisionswerber ist eingetragener Rechtsanwalt und Gesellschafter einer Rechtsanwalts-OG. Im Revisionsfall wurde ein an den Revisionswerber außerhalb seiner beruflichen Funktion gerichtetes behördliches Schreiben an eine Sekretärin ausgehändigt, die für die Rechtsanwalts-OG tätig war. Die Revision betraf die Frage, ob dadurch eine gültige Zustellung im Sinne des ZustG bewirkt wurde. Der VwGH bejahte dies: Einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kann auch dann in der Kanzlei zugestellt werden, wenn es um eine persönliche Angelegenheit geht. Bei Kanzleigemeinschaften ist im Zweifel jede oder jeder in den Kanzleiräumen anwesende Angestellte zur Entgegennahme von Schriftstücken berechtigt. Das gilt auch, wenn die Kanzleigemeinschaft die Rechtsform einer OG hat (VwGH 11. 9. 2015, Ro 2015/02/0015).
Montag, 9. November 2015 – Arbeiterkammerumlage für leitende Angestellte?
Laut Arbeiterkammergesetz (AKG) sind Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder nicht kammerzugehörig (und daher auch nicht umlagepflichtig), wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. In Unternehmen mit anderer Rechtsform sind leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht, nicht umlagepflichtig (§ 10 Abs 2 Z 2 AKG). Dies bedeutet, dass für einen leitenden Angestellten einer GmbH oder AG (sofern er nicht Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ist), die Arbeiterkammerumlage anfällt (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 14/Oktober 2015).
Montag, 9. November 2015 – Rückstellung für Drohverluste bei Devisenoptionsgeschäft
(B. R.) – Eine Rückstellung für Drohverluste aus einem Devisenoptionsgeschäft ist nur zulässig, wenn mit einem Verlust aus dem Geschäft ernsthaft zu rechnen ist, was vom Abgabepflichtigen an Hand konkreter Umstände nachweisen ist. Auch Drohverlustrückstellungen stellen bereits entstandenen Aufwand dar. Es muss ein in der wirtschaftlichen Vergangenheit (das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffend) betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft drohen bzw die Gewissheit hierfür bestehen. Kursschwankungen bzw Kursverluste, die bloß die Möglichkeit eines Verlustes aufzeigen, sind eine immer wiederkehrende Erscheinung und rechtfertigen somit keine Drohverlustrückstellung (BFG 23. 9. 2015, RV/2100177/2013; Revision nicht zugelassen).
Freitag, 6. November 2015 – Rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitgliedes bei errichtender Umwandlung innerhalb der Dreijahresfrist des § 9 Abs 10 KStG
Wird ein Gruppenmitglied (Kapitalgesellschaft) durch eine errichtende Umwandlung zu einer Kommanditgesellschaft, weist es nicht mehr die für ein Gruppenmitglied erforderliche Rechtsform auf. Dies führt zwingend zum Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe. Erfolgt das Ausscheiden vor Ablauf der Mindestdauer der Zugehörigkeit zur Gruppe gemäß § 9 Abs 10 Teilstrich 3 KStG (drei Jahre), ist im geänderten Gruppenfeststellungsbescheid das rückwirkende Ausscheiden aus der Gruppe auszusprechen (BFG 14. 10. 2015, RV/7101313/2010).
Freitag, 6. November 2015 – Gehaltserhöhung für Handelsangestellte
Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet von der in den Kollektivvertragsverhandlungen erzielten Einigung auf folgende Gehaltserhöhung für Handelsangestellte: Erhöhung der KV-Gehälter um durchschnittlich 1,5 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 1,55 %. Diese Gehaltserhöhungen gelten ab 1. 1. 2016.
Donnerstag, 5. November 2015 – Aviso: 16. SWK-Steuerrechtstag 2015 am 1. 12. 2015 in Wien
Am 1. 12. 2015 findet in Wien der vom Lindecampus veranstalte 16. SWK-Steuerrechtstag 2015 statt. Der SWK-Steuerrechtstag bietet Ihnen auch heuer wieder ein umfassendes steuerrechtliches Update mit allen relevanten Neuerungen der aktuellen Legistik. Unser hochkarätiges Expertenteam präsentiert Ihnen die wichtigsten Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 in der Einkommen- und Körperschaftsteuer, der Umsatz- und Lohnsteuer (inklusive der Richtlinien-Wartung und Highlights des Salzburger Steuerdialogs). Die jüngsten Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer und der Grunderwerbsteuer werden anhand von ausgewählten Fallbeispielen anschaulich und praxisnah erörtert. Ergänzt werden die Schwerpunkte mit dem Thema „RÄG 2014 – die Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung“ und Sie erhalten einen Überblick über die aktuellen Entscheidungen des BFG und über die Judikatur des VwGH und EuGH. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
Dienstag, 3. November 2015 – BMF veröffentlicht Ergebnisunterlagen zum Salzburger Steuerdialog 2015
Das BMF hat in den letzten Wochen die Ergebnisunterlagen zum Salzburger Steuerdialog 2015 in der Findok veröffentlicht: Einkommen-/Körperschaftsteuer: BMF-Erlass vom 16. 10. 2015, BMF-010203/0322-VI/6/2015; Umsatzsteuer: BMF-Erlass vom 22. 10. 2015, BMF-010219/0373-VI/4/2015; NoVA/Kfz-Steuer: BMF-Erlass vom 23. 10. 2015, BMF-010220/0108-VI/9/2015; BAO: BMF-Erlass vom 23. 10. 2015, BMF-010103/0160-IV/2015; Internationales Steuerrecht: BMF-Erlass vom 27. 10. 2015, BMF-010221/0609-VI/8/2015.
Hinweis: Die Highlights aus den jeweiligen Ergebnisunterlagen werden – wie gewohnt – in den nächsten SWK-Heften vorgestellt.
Donnerstag, 5. November 2015 – Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 geht in Begutachtung
Das BMASK hat am 4. 11. 2015 seinen Entwurf für ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (SRÄG 2015) zur Begutachtung verschickt. Mit der Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen in Zukunft als selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind. Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige geführt. Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen dahin gehend, dass auch bei weniger als 15 Versicherungsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet werden. Das SRÄG 2016 bringt auch eine Verwaltungsvereinfachung, da das Heeresversorgungsgesetz in die AUVA transferiert wird. Das SRÄG 2015 sieht des Weiteren vor, dass Prostituierte als Selbstständige zu sehen sind. Schließlich gibt es auch für die Bauern Änderungen: Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vernetzt sich mit der AMA und Finanz, um so direkt Infos über Förderungen und Einheitswerte zu bekommen. Damit und mit Klarstellungen für die Vollziehung wird die Feststellung der Beitragsgrundlagen deutlich beschleunigt und vereinfacht. Um jedoch Härtefälle durch Verlust- oder Eintritt in die Pflichtversicherung zu vermeiden, wurden Übergangsbestimmungen vorgesehen. Die Gesetzesnovelle soll am 1. 1. 2016 in Kraft treten.
Donnerstag, 5. November 2015 – Weitergeltung einer gegen den Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheid gerichteten Beschwerde auch gegenüber dem Jahresbescheid
(B. R.) – Mit dem zweiten Satz des § 253 BAO (idF FVwGG 2012) der normiert, dass das grundsätzliche Weitergeltungsgebot von Beschwerden auch dann gilt, wenn der frühere (angefochtene) Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst, wurde gegenüber der bis 2014 geltenden Rechtslage (vgl dort § 274 BAO) klargestellt, dass eine Zeitraumidentität nicht erforderlich ist und somit die Weitergeltung einer Beschwerde nach § 253 Satz 1 BAO auch für Umsatzsteuerfälle anzuwenden ist, in denen auf den Festsetzungsbescheid für einen bestimmten Jahresabschnitt (Monate) der Jahresbescheid folgt. Eine Zurückweisung der Beschwerde ist daher rechtswidrig (BFG 4. 9. 2015, RV/3100713/2015; Revision unzulässig).
Mittwoch, 4. November 2015 – Besteuerung der Mindestertragsleistung einer Pensionskasse
Wird von einer Pensionskasse aufgrund fehlender Erträge lediglich die Mindestertragsleistung gemäß § 2 Abs 2 PKG aus Mitteln einer eigens dafür gebildeten Rückstellung ausbezahlt, ist eine Differenzierung zwischen Mindestertragsleistung/Arbeitgeberpension und Mindestertragsleistung/Arbeitnehmerpension nicht möglich. Die Mindestertragsleistung ist daher zur Gänze steuerpflichtig (BFG vom 25. 9. 2015, RV/7102072/2013).
Mittwoch, 4. November 2015 – Mittelbaren Altersdiskriminierung in Kollektivvertrag durch längeren Vorrückungszeitraum am Beginn der Karriere?
Mit der 80. Änderung der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) wurde erstmals die Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Einstufung in das Gehaltsschema bis zu einem Ausmaß von höchstens drei Jahren ermöglicht. Allerdings wurde mit dieser Änderung der DO.A auch die Regelung über die Einstufung in das Gehaltsschema dahin geändert, dass Angestellte nicht wie früher zwei Jahre, sondern fünf Jahre in der ersten Bezugsstufe verbleiben. Der OGH stellte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Fragen, ob das einschlägige Unionsrecht zur Altersdiskriminierung dahin auszulegen ist, 1.) dass eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt, und im Fall der Bejahung, 2. dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist (OGH 24. 9. 2015, 9 ObA 20/15d).
Mittwoch, 4. November 2015 – Aktualisierung der Berufslisten zur Schwerarbeit
Der Ausschuss Alterssicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hat – nach Anhörung der Interessensvertretungen – am 20. 10. 2015 die Aufnahme folgender Berufe in die Schwerarbeitslisten beschlossen:
Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2.000 kcal (Liste 1): Käsereihilfsarbeiter; Pistendienst (Gletscherskigebiet); Sanitärgießer – Handgießer (nicht maschinelle Bearbeitung).
Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1.400 kcal bis 2.000 kcal (Liste 2): Tätigkeiten in Zentralwäschereien von öffentlichen Krankenanstalten.(Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr 14/Oktober 2015)
Dienstag, 3. November 2015 – Zur 10-jährigen Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG bei Kündigung wegen Eigenbedarfs
Der OGH hat sich zum Regelungszweck der Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG, die den Erwerber eines Miethauses vor Ablauf von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erwerbung an der Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs hindert, wie folgt geäußert: Die 10-jährige Sperrfrist in § 30 Abs 3 Satz 2 MRG soll verhindern, dass ein durch Mietverträge belastetes Objekt eben wegen dieser Belastung günstig erworben und dann der bisherige Mieter durch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, „entfernt“ wird. Aufgrund dieses Regelungszwecks ist die Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Sperrfrist dann nicht gilt, wenn schon der Rechtsvorgänger des Kündigenden wegen Eigenbedarfs hätte kündigen können. Dass der Rechtsvorgänger der Kläger selbst mehr als 10 Jahre Eigentümer der vermieteten Wohnung gewesen war, reicht dafür nicht aus, weil dieser Umstand für den mit der Bestimmung verfolgten Regelungszweck unerheblich ist. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der 10-Jahres-Frist bestehen nicht (OGH 9. 9. 2015, 2 Ob 156/15b).
Montag, 2. November 2015 – Aufwendungen einer AHS-Lehrerin für Literatur, Spiele, Filme
(B. R.) – Aufwendungen für Literatur einer AHS-Lehrerin, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, sind im Regelfall nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Bei Abgabepflichtigen, deren Berufsausübung eine weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Literatur erfordere, ist jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise geboten. Aufwendungen einer AHS-Professorin für Literatur, Spiele und Filme können daher dann Werbungskosten sein, wenn sie die Verwendung im Unterricht nachweist und die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung ist (BFG 21. 9. 2015, RV/7101472/2015; Revision nicht zugelassen).