SteuerNews Archiv September 2015
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Dienstag, 29. September 2015 – Arbeitslosenversicherung für Vorstandsmitglieder
(A. S.) – Im Erkenntnis vom 23. 3. 2015, Ra 2014/08/0062, beschäftigt sich der VwGH mit dem Zusammenhang zwischen dem nicht näher definierten Dienstnehmerbegriff des AlVG und der beitragsrechtlichen Abgrenzung im ASVG. Er kommt dabei zur Erkenntnis, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht neben den echten Dienstnehmern auch freie Dienstnehmer, als die in der Regel Vorstandsmitglieder einzustufen sind, erfasst und die Sonderregelung des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG für nicht lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht entgegensteht. Es bleibt abzuwarten, wie die Gebietskrankenkassen mit dieser Entscheidung umgehen.
Dienstag, 29. September 2015 – Freiwillige Abfertigung bei BMSVG-Dienstverhältnissen
(A. S.) – Für freiwillige Abfertigungen an Mitarbeiter, die bereits dem BMSVG unterliegen, ist die Steuerbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG generell – also auch hinsichtlich des Satzes 1 (dienstzeitenunabhängige Begünstigung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) – nicht mehr anwendbar. Die Entscheidung beruft sich allein auf die insoweit eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit der Einfügung des § 67 Abs 6 letzter Satz EStG durch BGBl I 2002/100 (VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0086).
Dienstag, 29. September 2015 – Auslandsverflechtung der österreichischen Unternehmen auch 2013 weiter angestiegen
Auch das Jahr 2013 brachte wieder einen leichten Anstieg der Auslandsverflechtung österreichischer Unternehmen. Während die Anzahl der österreichischen Unternehmen, die einem ausländischen Konzern angehören, im Berichtsjahr um 0,5 % auf 10.160 angestiegen ist, nahm die Zahl der Auslandstöchter österreichischer Unternehmen um weitere 1,6 % zu und überstieg somit erstmals die Marke von 6.000 Unternehmen, wie aktuelle Daten der Statistik Austria zeigen. Für den inländischen Arbeitsmarkt bedeutete dies fast 13.000 zusätzliche Jobs (+2,3 %) in auslandskontrollierten Unternehmen. Ihr Anteil an der vergleichbaren gesamtösterreichischen Beschäftigung (in marktwirtschaftlich orientierten Unternehmen) stieg damit geringfügig von 19,4 % auf 19,7 %. Der Anstieg der Beschäftigung in österreichisch kontrollierten Unternehmen im Ausland (österreichische Beteiligungen über 50 %) betrug 1,9 %, was einer Zunahme um rund 20.000 Jobs entsprach. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Beschäftigungsentwicklung im In- wie auch im Ausland nicht nur durch die Veränderung der Beschäftigung in bestehenden Unternehmen, sondern auch durch Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen (Neuübernahmen, Unternehmensverkäufe etc) zustande kommt. Insgesamt verzeichneten die auslandskontrollierten Unternehmen im Inland 2013 einen Umsatzrückgang von 0,3 % oder 775 Mio Euro, die Auslandstöchter einen Rückgang von 1,7 % oder 6,7 Mrd Euro. Was die geographische Ausrichtung der aktiven und passiven Auslandsbeteiligungen betrifft, gab es im Berichtsjahr 2013 wenig Veränderung. Wichtigstes Partnerland ist nach wie vor mit Abstand Deutschland. 41 % der österreichischen Unternehmen, die 2013 unter ausländischer Kontrolle standen, gehörten zu einem deutschen Konzern. Bei den Beschäftigten betrug der Anteil sogar 48 %.
Montag, 28. September 2015 – Fahrplan zur Registrierkassenpflicht
Ein Eckpfeiler der Gegenfinanzierung der Steuerreform besteht in Mehreinnahmen aus der Betrugsbekämpfung. Bereits im Jahr 2016 erwartet die Bundesregierung aus den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen insgesamt ein zusätzliches Steueraufkommen 1,9 Mrd Euro Davon sollen 900 Mio Euro alleine auf die Einführung einer Registrierkassenpflicht entfallen. Verglichen mit dem gesamten Entlastungsvolumen der Steuerreform in Höhe von 5,2 Mrd Euro soll allein mit der Registrierkassenpflicht somit mehr als ein Sechstel (!) der Gegenfinanzierung sichergestellt werden. Für Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht sieht das FinStrG neue Straftatbestände vor. Mit der nunmehr veröffentlichten Regierungsvorlage zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) und der bereits erlassenen Barumsatzverordnung (BarUV) 2015 ist der Fahrplan zur Registrierkassenpflicht bereits im Detail vorgezeichnet. In einem Beitrag in SWK 28/2015 vom 1. 10. 2015 bieten Mag. Robert Rzeszut und MMag. Alexander Lang einen Überblick darüber, was ab 1. 1. 2016 auf Österreichs Unternehmer zukommt.
Freitag, 25. September 2015 – Keine doppelte Haushaltsführung bei erstmaliger Begründung eines eigenen Haushalts
(M. K.) – Mehraufwendungen für die Führung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei Unzumutbarkeit der Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes stellen Werbungskosten nach § 16 Abs 1 EStG dar. Dies gilt auch für alleinstehende Steuerpflichtige für eine gewisse Übergangszeit, wenn in der bisherigen Wohnung regelmäßig „nach dem Rechten“ gesehen werden muss (VwGH 22. 9. 1987, 87/14/0066) bzw die Beschäftigung nur für eine bestimmte Zeit aufgenommen wurde (VwGH 3. 3. 1992, 88/14/0081). Bewohnt der alleinstehende Steuerpflichtige am (Familien-)Wohnsitz keine eigene Wohnung, sondern lebt er im Wohnungsverband der Eltern, besteht keine besondere Pflegebedürftigkeit der Eltern und sind die vorgebrachten notwendigen Haus- und Gartenarbeiten als im Rahmen der familienhaften Mitarbeit und Beistandspflicht zu qualifizieren, stellen die Fahrtkosten zum elterlichen Wohnhaus Aufwendungen im Rahmen der privaten Lebensführung dar, die nicht abzugsfähig sind. Mit Bezug einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wurde hingegen erstmals ein eigener Haushalt gegründet, dem die Intention, bei Vorliegen eines lukrativen Jobangebots wieder zurück in das Elternwohnhaus zu ziehen, nicht entgegensteht, da kein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer bloß vorübergehenden Beschäftigung gegeben ist (BFG 2. 6. 2015, RV/3100290/2015).
Freitag, 25. September 2015 – Nachentrichtete Beiträge nach § 68a ASVG
„Verjährte“ Lücken im Pensionsversicherungsverlauf können vom Dienstnehmer durch (Nach-)Zahlung der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge wieder leistungswirksam werden. Da im diesbezüglichen § 68a ASVG-Verfahren der Dienstnehmer hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge sowohl als Beitragsschuldner als auch als Beitragsträger anzusehen ist und er die entrichteten Dienstgeberbeiträge vom Dienstgeber nur via Schadenersatzklage geltend machen kann, sind hinsichtlich § 68a ASVG verfassungsrechtliche Bedenken auszumachen. Einkommensteuerrechtlich liegt ein Nachkauf von Versicherungszeiten (§ 18 EStG) vor. Näheres erfahren Sie in der September-Ausgabe der ASoK in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Otto Taucher.
Freitag, 25. September 2015 – Zulässigkeit einer Revision: Voraussetzungen für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
(B. R.) – Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (zB VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (zB VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022). Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des VwGH zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht abweicht (zB VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der VwGH in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (BFG 14. 7. 2015, RV/7100254/2011, unter Hinweis auf VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033).
Donnerstag, 24. September 2015 – Verkauf über eBay als unternehmerische Tätigkeit
Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt zirka 90.000 Euro. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe. Diese Beurteilung hielt vor dem BFH nicht stand: Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (zB eBay) in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig. Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, ist, ob der Verkäufer, wie zB ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung (BFH 12. 8. 2015, XI R 43/13).
Donnerstag, 24. September 2015 – Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten
(B. R.) – Nach § 18 Abs 1 Z 6 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Steuerberatungskosten umfassen allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Begünstigt sind aber nur Beratungsleistungen. Ausgeschlossen sind Nebenkosten des Steuerpflichtigen, wie zB Fahrtkosten zum Steuerberater oder zum Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung, Aufwendungen für Fachliteratur, Eingabegebühren in höchstgerichtlichen Verfahren, Kostenersätze, die in solchen Verfahren zu leisten sind, oder zB Vertragserrichtungskosten. Sonstige Beratungen, auch Unternehmens-, Vermögens- oder Anlageberatungen sind von der Steuerberatung zu trennen; die Kosten dafür sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters sind dann keine Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, sondern Sonderausgaben, wenn diese ausschließlich oder überwiegend zum Zweck erfolgt, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw die Einkommensteuererklärung abzufassen. Dies gilt auch für Beratungskosten, die in erster Linie mit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 Abs 4 und 5 EStG in Zusammenhang stehen. Hingegen führen Beratungskosten, soweit sie betrieblich bedingte Abgaben bzw die Führung der Aufzeichnungen betreffen, zu Betriebsausgaben (BFG 27. 8. 2015, RV/3100749/2012; Revision zulässig).
Mittwoch, 23. September 2015 – Entgeltlicher Verzicht auf Nachbarrechte im Bauverfahren
(B. R.) – Zahlungen des Bauwerbers an den Eigentümer des Nachbargrundstückes (in Form einer „Pauschalentschädigung“), damit dieser auf die Geltendmachung seiner nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung zustehenden Nachbarrechte verzichtet bzw seine Zustimmung zur Bauführung (Benützung seiner Liegenschaft zur Bauführung nach der jeweiligen landesgesetzlichen Bauordnung) erteilt, liegt keine Veräußerung von Vermögen oder eine einem Vermögensvorgang gleichzuhaltende Vermögensumschichtung zugrunde; das Vermögen (Liegenschaft) bleibt vielmehr in seiner Substanz dem Liegenschaftseigentümer ungeschmälert erhalten. Ein derartiger Verzicht stellt eine im Dulden oder Unterlassen bestehende Leistung dar und führt im Fall der Entgeltlichkeit zu Einkünften aus sonstigen Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 (BFG 17. 8. 2015, RV/4100417/2013, Revision nicht zugelassen).
Mittwoch, 23. September 2015 – Deutschland: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
(B. R.) – Aus Sicht des deutschen BMF ist Deutschland für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge wurden durch das deutsche BMF Verwaltungsregelungen (vom 22. 9. 2015, IV C 4 – S 2223/07/0015 :015) getroffen, die für Maßnahmen, die vom 1. 8. 2015 bis 31. 12. 2016 durchgeführt werden, gelten. Diese betreffen insbesondere Spenden, Sponsoringmaßnahmen oder Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen.
Mittwoch, 23. September 2015 – Kein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach Auflösung einer Personengesellschaft
Einen ausgeschiedenen Gesellschafter trifft mangels ausdrücklicher Vereinbarung die Verpflichtung des § 112 UGB nicht mehr. Diesem Verbot liegt das für Personengesellschaften wesentliche Vertrauensverhältnis ihrer Mitglieder zugrunde. Nach dem Ausschluss eines Gesellschafters kann das erschütterte Vertrauen die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter aber nicht mehr rechtfertigen. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Wettbewerbsverbot, hat die Gesellschaft ua die Möglichkeit, gegen den Gesellschafter mit Ausschließungsklage vorgehen. Mangels fortdauernder Treuepflicht eines ehemaligen Gesellschafters nimmt die Gesellschaft durch die Einbringung einer Ausschlussklage in Kauf, dass sie gegen den ehemaligen Gesellschafter für die Zeit nach seinem rechtskräftigem Ausschluss keine auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Ansprüche geltend machen kann. Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb (OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 71/15t).
Dienstag, 22. September 2015 – Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) – Patienten der Sonderklasse genießen keine bessere medizinische Behandlung. Vielmehr liegen die Vorzüge der Sonderklasse in einem Zimmer mit geringerer Bettenanzahl mit höherem Wohnkomfort, einer größeren Auswahl an Menüs, freier Arztwahl, erweiterter Besuchszeiten. Die Sonderklasse dient demnach keinesfalls dazu, im medizinischen Bereich eine Zweiklassengesellschaft zu schaffen. Unabhängig davon, dass der Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherung erst etwa 12 Monate später einen Operationstermin bekommen hätte, nicht näher dokumentiert wurde, ist gemäß § 16 KaKuG für die Behandlung von Patienten in einem Spital ausschließlich der Gesundheitszustand heranzuziehen. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsträger bezahlt nicht die Mehrkosten, die durch den Aufenthalt in der Sonderklasse eines öffentlichen Krankenhauses anfallen. Bei der medizinischen Behandlung darf es keinen Unterschied zwischen der allgemeinen Gebührenklasse und der Sonderklasse geben. Dies gilt auch für die Vergabe von Operationsterminen. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung, in der bezüglich der Erkrankung des Beschwerdeführers ein ehestmöglicher Behandlungsbeginn ausgesprochen wird, begründet keinen triftigen medizinischen Grund für in Anspruch genommene Sonderklasse. Nicht jeder gesundheitliche Nachteil (etwa anhaltende Schmerzen und eingeschränkte Mobilität, verbunden mit einer avisierten 12-monatigen Wartezeit für eine Operation) führt dazu, höhere Aufwendungen als solche, die von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, als zwangsläufig erwachsen anzusehen; es muss sich vielmehr um erhebliche gesundheitliche Nachteile handeln, die ohne die teurere Behandlung zu erwarten wären (BFG 9. 7. 2015, RV/5101381/2014; Revision nicht zugelassen).
Montag, 21. September 2015 – Grenzen der Preisauszeichnungspflicht bei Werbung mit Pauschalreisen
Ein Reiseveranstalter, der in einem Werbeprospekt die günstigste Variante einer Pauschalreise unter Hinweis auf den dafür buchbaren Zeitraum mit einem sogenannten Ab-Preis und unter deutlicher Anführung der Saisonzuschläge für Reisen zu anderen Zeiträumen bewirbt, verstößt nicht gegen Unionsrecht oder innerstaatliche Normen. Weder aus dem Lauterkeitsrecht noch aus Preisauszeichnungsvorschriften ist bei Preiswerbung eine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten Ab-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtenden Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann. Gerade Angebote für Pauschalreisen sind in vielen Fällen davon geprägt, dass eine große Zahl von Varianten oder Zusatzleistungen zu einem Basispaket angeboten werden. Das umfasst neben saisonbedingten Mehr- oder Minderkosten auch Zuschläge oder Ermäßigungen für das Alter und die Anzahl der Reisenden, für den Tag der Buchung und der Anreise, für die Dauer des Urlaubs, für die Belegung und die Eigenschaft der Zimmer (Größe, Ausstattung, Meerblick etc), für die Mitnahme von Haustieren, für die Verpflegung, für das zusätzliche Programm und vieles mehr. Muss – ungeachtet deutlicher und nachvollziehbarer Hinweise auf die Mehr- und Minderkosten – in solchen Fällen in einer Preiswerbung für jede einzelne der frei wählbaren und denkbaren Varianten stets auch der konkret zu zahlende Preis ausgewiesen werden, bestünde die Gefahr, dass die Werbung dann unübersichtlich und gerade deshalb irreführend wird (OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 107/15m).
Freitag, 18. September 2015 – Änderung des DBA Weißrussland im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Das Protokoll zur Abänderung des am 16. 5. 2001 in Minsk unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde in BGBl II 2015/129, ausgegeben am 17. 9. 2015, kundgemacht. Das Protokoll entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.
Freitag, 18. September 2015 – Elektronische Aktenvorlage: eingescannte Akten von optisch schlechter Qualität
(B. R.) – Sind bei einer elektronischen Aktenvorlage (§§ 265, 266 BAO) die vom Finanzamt dem BFG vorgelegten eingescannten Aktenteile von optisch schlechter Qualität (zB fast ausschließlich nur in schwarz/weiß gehalten, nur schwer lesbare handschriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers samt Belegmaterial, Verkleinerung der eingescannten Unterlagen auf die Hälfte, Anbringen handschriftlicher Vermerke auf Eingaben und Belegmaterial des Beschwerdeführers durch das Finanzamt, sodass weite Teile der eingescannten Unterlagen nur mehr ein unlesbares Gekritzel darstellen), sind Sachentscheidungen durch das BFG nur bei einfachen bzw eindeutigen Sachverhalten möglich (BFG 26. 5. 2015, RV/7102396/2015; Revision nicht zugelassen).
Freitag, 18. September 2015 – Bericht der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen für 2013-2014
Alle zwei Jahre berichtet die Bundesregierung über die Maßnahmen und Aktivitäten, die zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen in Wirtschaft und Gesellschaft gesetzt wurden. Der Bericht für 2013-2014 liegt nun dem Nationalrat vor. Die Erwerbsbeteiligung der Frauen hat seit 1995 kontinuierlich zugenommen, während die der Männer annähernd gleich geblieben ist. Somit betrug der geschlechtsspezifische Unterschied 2013 nur mehr knapp über 10 %. Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ist dabei aber vor allem auf eine Zunahme der Teilzeitbeschäftigung im Haupterwerbsalter zurückzuführen, sodass 2013 die Teilzeitquote der Frauen bereits über 45 % betrug. Bei Männern spielt Teilzeitarbeit hingegen nach wie vor eine untergeordnete Rolle. Der geschlechtsspezifische Einkommensunterschied hat sich in den letzten Jahren zwar leicht verringert, ist aber noch immer beträchtlich. Bezogen auf die mittleren Bruttojahreseinkommen betrug er 2013 rund 39 %. Werden familienbedingte Teilzeitbeschäftigung und Erwerbsunterbrechungen außer Acht gelassen und nur ganzjährig Vollzeitbeschäftigte berücksichtigt, so reduzierte sich der Einkommensunterschied auf rund 18 %, ebenso bei einer Betrachtung der mittleren Nettojahreseinkommen (rund 32 %), da das Steuer- und Abgabensystem für niedrigere Einkommen günstiger wirkt. Auch bei der Beanspruchung von Sozialleistungen spiegeln sich die geschlechtsspezifischen Unterschiede in der Erwerbsbeteiligung und im Einkommen wider, zeigen Studien. Frauen waren 2013 stärker auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen als Männer, vor allem Alleinerzieherinnen und alleinstehende Frauen im Pensionsalter. Frauen waren 2013 weiterhin stärker armuts- und ausgrenzungsgefährdet als Männer. Dies betraf vor allem alleinlebende Pensionistinnen (rund 30 %) und Haushalte mit einer Hauptverdienerin (29 %). Ein-Eltern-Haushalte, vorwiegend alleinerziehende Frauen mit ihren Kindern, verzeichneten mit 41% die höchste Armuts- und Ausgrenzungsgefährdung.
Donnerstag, 17. September 2015 – Verzögerung einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung aufgrund Ansteckungsgefahr durch Grippewelle – Nachsichtsgrund im Sinne des § 7 Abs 4 Z 1 KBGG?
Die Frage, ob der Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine zu vertreten hat, hängt ganz von den Umständen des Einzelfalles ab, sodass sie – von einer unvertretbaren Beurteilung abgesehen – keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage bildet. Die Klägerin brachte in erster Instanz vor, sie habe „aus Gründen der Vorsicht – Grippewelle, Krankheitsübertragung im Wartezimmer – die Untersuchung an das Ende der Frist verschoben“. Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin sei bis zum 12. 3. 2015 nicht zu einem Kinderarzt gegangen, weil sie befürchtet habe, das Kind würde sich in der Winterzeit im Warteraum eines Kinderarztes, in dem sich allenfalls kranke Kinder und Erwachsene aufhielten, anstecken. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass diese Befürchtung der Klägerin die Nichtvornahme der zweiten Untersuchung in den hiefür von der MuKiPassV vorgesehenen Lebenswochen des Kindes nicht rechtfertigt, bedarf keiner Korrektur. Alljährlich kommt es zu Grippewellen. Die Gefahr, sich mit einem Influenzavirus zu infizieren, besteht nicht nur in Ordinationen von (Kinder-)Ärzten. Trotz des Ansteckungsrisikos flieht nach alltäglicher Erfahrung die ganz überwiegende Mehrheit der Menschen aber auch während einer Grippewelle nicht in die Selbstisolation in der eigenen Wohnung. So suchten denn die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrer Tochter in den Wochen nach der Geburt den Feststellungen des Erstgerichts zufolge Woche für Woche das Sanatorium, in dem das Kind geboren worden war, zur Nachbetreuung auf (OGH 19. 5. 2015, 10 ObS 45/15p).
Donnerstag, 17. September 2015 – Österreich weiter mit zweithöchster Inflationsrate innerhalb der EU
Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im August 2015 bei 0,1 %, gegenüber 0,2 % im Juli. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,4 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im August 2015 bei 0,0 %, gegenüber 0,2 % im Juli. Ein Jahr zuvor hatte sie 0,5 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht. Im August 2015 wurden in elf Mitgliedstaaten negative jährliche Raten gemessen. Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (–1,9 %), Rumänien (–1,7 %) und Litauen (–1,0 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Malta (+1,4 %), Österreich (+0,9 %) und Belgien (+0,8 %) verzeichnet. Im Vergleich zu Juli 2015 ging die jährliche Inflationsrate in 14 Mitgliedstaaten zurück, blieb in 4 unverändert und stieg in 10 an.
Donnerstag, 17. September 2015 – Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
(B.R.) – Die Zwangsläufigkeit iZm außergewöhnlichen Belastungen ist nicht allein an der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung zu messen, sondern es muss auch das die Verpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein. Entscheidend für die Frage, ob Aufwendungen zwangsläufig angefallen sind, ist die wesentliche Ursache, die zu den Aufwendungen geführt hat. Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Der Begrenzung der Abziehbarkeit von Prozesskosten auf einen eng umschriebenen Bereich stehen weder das staatliche Gewaltmonopol, das den Einzelnen zwingt, zur Durchsetzung seiner Rechte Gerichte in Anspruch zu nehmen, noch das Institut der Prozesskostenhilfe entgegen (BFH 18. 6. 2015, VI R 17/14; Änderung der Rechtsprechung).
Mittwoch, 16. September 2015 – Haftungszahlungen eines ehemaligen Geschäftsführers als Werbungskosten
(B. R.) – Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden und Sozialversicherungsbeiträge stellen keine nicht abziehbaren Einlagen in die GmbH dar, weil eine solche Haftungsinanspruchnahme auch Geschäftsführer treffen kann, die an der Gesellschaft nicht beteiligt sind (VwGH 30. 5. 2001, 95/13/0288). Derartige Zahlungen sind daher Betriebsausgaben bzw Werbungskosten, sofern nicht eine private (außersteuerliche) Verhaltenskomponente das Band zur beruflichen Veranlassung durchschneidet. Dies ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer dann der Fall, wenn das zur Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist, weil es andernfalls zur Ungleichbehandlung von gesetzlichen Haftungen und privaten Haftungsübernahmen käme (VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0211). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass bei gesetzlichen Haftungen ausschlaggebend ist, ob die Aufwendungen einem privat motivierten Willensentschluss entsprungen sind oder auf Handlungen beruhen, die nicht von persönlichen Erwägungen getragen wurden. Für die Qualifikation als Werbungskosten ist somit nicht allein maßgeblich, dass der Haftungspflichtige im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit seine gegenüber der Sozialversicherung und der Abgabenbehörde bestehenden Pflichten verletzt hat, sondern auch, ob dieses Fehlverhalten der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder einer privaten Verhaltenskomponente entspringt. Alleine die Verletzung bestehender Pflichten reicht nicht aus, die berufliche Veranlassung zu verneinen (BFG 12. 6. 2015, RV/5100173/2012, Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 15. September 2015 – Provisionsanspruch ohne Vertragsabschluss?
Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 KSchG sind besondere Vereinbarungen mit Verbrauchern für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs nach § 15 Maklergesetz nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Begriff „ausdrücklich“ ist verstärkend dahin zu verstehen, dass die schriftliche Vereinbarung eine hervorgehobene, dem Verbraucher deutlich erkennbare und eindeutige Regelung dieser Punkte enthalten muss (OGH 30. 7. 2015, 8 Ob 66/15m).
Dienstag, 15. September 2015 – Voraussetzungen für verdecktes Eigenkapital
(B. R.) – Ein Steuerpflichtiger ist in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt, und er darf bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden, es steht ihm also grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten (VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0133). Nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, dass die Ausstattung mit Fremdkapital objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, kann eine Fremdmittelzuführung als verdecktes Eigenkapital angesehen werden. An die den Abgabenbehörden obliegende Beweisführung, dass im konkreten Fall besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Beurteilung, ob derartige besondere Umstände vorliegen oder nicht, ist auf den Zeitpunkt der Mittelzuführung abzustellen. Entscheidend für das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Die Tatsache, dass ein Darlehen zu gleich günstigen Bedingungen am Kapitalmarkt nicht erhältlich war, genügt für sich alleine nicht verdecktes Eigenkapital anzunehmen (BFG 29. 7. 2015, RV/5100645/2011, Revision nicht zugelassen; Hinweis auf VwGH 20. 4. 1982, 81/14/0195; vgl weiters ausführlich Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG [25. Lfg] Tz 31 ff).
Dienstag, 15. September 2015 – KV-Abschluss Postbus
Die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivverttragsverhandlungen für die bei der Postbus AG Beschäftigten. Folgendes wurde vereinbart: Erhöhung der KV-Löhne und KV-Gehälter um 1,9 % bis 3,39 %, mindestens aber um 55 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne bzw Ist-Gehälter um 1,9 % bis 3,39 %, mindestens aber um 55 Euro; Postbuslehrlinge erhalten eine Prämie von 300 Euro. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 9. 2015 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Montag, 14. September 2015 – Sachbeschädigung als Entlassungsgrund
Die Rechtsansicht, dass eine vorsätzlich begangene Sachbeschädigung (ein Flugbegleiter trat im Flughafengebäude eine verschlossene Garderobentür ein; nachdem dieser Vorfall den Vorgesetzten zur Kenntnis gelangt war, sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus) einen Entlassungsgrund bildet, ist vertretbar und nicht korrekturbedürftig, zumal der Kläger als Flugbegleiter in einem sensiblen Bereich beschäftigt war. Der Arbeitgeber muss eine Entlassung zwar unverzüglich aussprechen, die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit dürfen aber auch nicht überspannt werden, sondern sind anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OGH 30. 7. 2015, 8 ObA 54/15x).
Montag, 14. September 2015 – Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen:
- 0 – 3 Jahre: 199 Euro;
- 3 – 6 Jahre: 255 Euro;
- 6 – 10 Jahre: 329 Euro;
- 10 – 15 Jahre: 376 Euro;
- 15 – 19 Jahre: 443 Euro;
- 19 – 28 Jahre: 555 Euro.
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 795 bis Rz 804, verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 14. 9. 2015, BMF-010222/0050-VI/7/2015, BMF-AV 2015/135).
Freitag, 11. September 2015 – Folgekosten einer Scheidung sind nichtabzugsfähige Aufwendungen
Aufwendungen für die Ehescheidung und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst. Auch jene Folgekosten einer Ehescheidung, die zur Regelung der Vermögensverhältnisse unter den geschiedenen Ehegatten entstehen, sind nicht abzugsfähig; dies selbst dann, wenn eine Einkunftsquelle Streitgegenstand ist. Derartige Aufwendungen sind auch dann, wenn eine Anspruchsbefriedigung aus betrieblichen Mitteln erfolgt, nicht durch den Betrieb, sondern durch die Scheidungsvereinbarung veranlasst (VwGH 24. 3 .2015, 2013/15/0002).
Freitag, 11. September 2015 – Keine Verfahrenshilfe, allenfalls Beistellung eines Sachwalters, im Familienbeihilfeverfahren
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen. Sieht sich ein Antragsteller aufgrund einer aktenkundigen geistigen Beeinträchtigung selbst nicht in der Lage, seine Interessen vor Behörden und Gerichten wahrzunhemen, ist beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen, von Amts wegen gemäß § 268 ABGB die Beigebung eines Sachwalters zu prüfen (BFG 5. 6. 2015, VH/7100005/2015; Revision nicht zugelassen).
Donnerstag, 10. September 2015 – Darlehensaufnahme für Ausbildungskosten
(B. R.) – Ein Steuerpflichtiger absolvierte 2008 und 2009 eine Ausbildung zum Linienpiloten. Die angefallenen Kosten wurden in diesen Jahren bezahlt und mittels eines Darlehens finanziert. 2011 leistete er Kapitalrückzahlungen sowie Zinsen. Strittig ist, ob die 2011 geleisteten Kapitalrückzahlungen Werbungskosten darstellen oder nicht. Nach § 16 Abs 1 Z 10 Satz 1 EStG kommen auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen, Werbungskosteneigenschaft zu. Nach § 19 Abs 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Wird eine Ausgabe mit Hilfe eines Darlehens fremdfinanziert, ist nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung, sondern der Zeitpunkt der Ausgabe maßgeblich (VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0101). Der für die zeitliche Zuordnung von Ausgaben im Gesetz verwendete Begriff „leisten“ ist im Sinn von Übertragen der tatsächlichen und rechtlichen (besser wirtschaftlichen) Verfügungsmacht über Geld oder Geldeswert zu verstehen; es kommt nicht darauf an, welches Jahr die Ausgabe wirtschaftlich betrifft. Dabei ist unbeachtlich, aus welchen Mitteln die verausgabten Leistungen bestritten werden; bei fremdfinanzierten Aufwendungen erfolgt daher der Abfluss bereits im Zeitpunkt der Zahlung, nicht erst bei Rückzahlung des Kredites Im konkreten Fall fällt der Zahlungszeitraum der Umschulungskosten in die Jahre 2008 und 2009; ein Werbungskostenabzug der 2011 geleisteten Kapitalrückzahlungen kommt somit nicht in Betracht. Überdies entspricht es laut ständiger Rechtsprechung (vgl VwGH 27. 5. 1987, 84/13/0270) dem im Einkommensteuerrecht herrschenden Grundsatz der Periodenbesteuerung, dass der einer bestimmten Periode zuzuordnende Aufwand das steuerliche Ergebnis einer anderen Periode nicht beeinflussen darf (BFG 30. 6. 2015, RV/7102749/2012; Revision nicht zugelassen).
Donnerstag, 10. September 2015 – Aufwendungen im Zusammenhang mit Verkehrsunfall am Arbeitsweg als Werbungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten. Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschalbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 EStG, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs 1 Z 6 lit c Satz 2 EStG) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft (VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0074).
Donnerstag, 10. September 2015 – Der österreichsiche Arbeitsmarkt im 2. Quartal 2015
Im 2. Quartal 2015 waren laut Statistik Austria in Österreich 4.128.100 Personen erwerbstätig und 254.100 arbeitslos (internationale Definition). Die Zahl der Erwerbstätigen stieg im Jahresabstand insgesamt leicht (+10.100), was auf ein Plus bei Unselbständigen (+17.100) und Selbständigen (+8.300) und ein Minus bei mithelfenden Familienangehörigen (–15.300) zurückgeht. Im aktuellen Quartal arbeiteten um 27.700 Unselbständige mehr in Teilzeit, aber um 10.600 weniger in Vollzeit. Mit 254.100 Arbeitslosen und einer Arbeitslosenquote von 5,8 % befand sich die Arbeitslosigkeit auf einem höheren Niveau als im Vorjahr (235.900 bzw 5,4 %). Diesen arbeitslosen Personen standen 66.300 offene Stellen gegenüber, etwas mehr als im 2. Quartal des Vorjahres (61.000). Gegenüber dem Vorquartal gab es einen saisonbedingten Anstieg (+52.400) der Erwerbstätigkeit, vor allem bei Männern (+38.800); die Arbeitslosigkeit blieb dabei nahezu unverändert.
Donnerstag, 10. September 2015 – Haftungsbescheid nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist
Die Erlassung von Haftungsbescheiden stellt eine Einhebungsmaßnahme dar, die (nur) innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig ist. Die Bestimmung des § 224 Abs 3 BAO, nach der die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechte zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig ist, betrifft nur die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruchs, also den Fall, dass eine Abgabe dem Hauptschuldner gegenüber nicht geltend gemacht wurde (VwGH 22. 4. 2015, 2013/16/0123).
Mittwoch, 9. September 2015 – Ausschüttung an einen nicht beteiligten Geschäftsführer
(B. R.) – Offene wie verdeckte (Gewinn-)Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Ein bloßer „Machthaber“ (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann somit nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (VwGH 22. 7. 2015, 2012/13/0037, mit Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG [25. Lfg] § 8 Tz 150 ff).
Dienstag, 8. September 2015 – Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter wurde in BGBl II 2015/245, ausgegeben am 7. 9. 2015, kundgemacht. Die Verordnung sieht im Hinblick auf die Gewährung von Studienbeihilfe eine Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs 1 und 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) sowie Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz vor und tritt am 1. 10. 2015 in Kraft.
Dienstag, 8. September 2015 – Ministerialentwurf zur Registrierkassensicherheitsverordnung
Der Ministerialentwurf zur Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) steht nunmehr auf der Internetseite des BMF gemeinsam mit den Erläuterungen zur Verfügung. Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG betreffend ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl L 204 vom 21. 7. 1998, S 37) erfolgt seitens des BMF eine technische Notifikation. Die finale Verordnung wird nach Ablauf der dreimonatigen Notifikationsfrist veröffentlicht.
Dienstag, 8. September 2015 – Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag und Handelsvertreterpauschalierung
(B. R.) – Vertritt der Gewinnermittler nach § 4 Abs 3 EStG 1988 die Auffassung, dass eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung nach der Handelsvertreter-VO gesamthaft für ihn günstiger ist, hat er die Wahlmöglichkeit, zu dieser Sonderform der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung überzugehen. Macht ein Steuerpflichtiger von einem derartigen Wahlrecht Gebrauch, muss er auch Nachteile in Kauf nehmen, die mit diesem System verbunden sind. Dazu gehört die Unmöglichkeit der Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags, was bei einer Gesamtschau in Ansehung der Vorteile einer Pauschalierung bzw der damit eingeräumten Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Steuerpflichtigen vorläge, von denen einer pauschaliert ist und der andere nicht, wird entgegnet: Wenn von zwei vergleichbaren Steuerpflichtigen nur einer Investitionen iSd § 10 EStG 1988 tätigen und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen will, steht es ihm frei, den Gewinn unter Ansatz der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben zu ermitteln. Eine kumulative Beanspruchung des Handelsvertreterpauschales und des investitionsbedingen Gewinnfreibetrags gem § 10 EStG ist daher nicht möglich (BFG 25. 6. 2015, RV/5100072/2015; Revision nicht zugelassen).
Montag, 7. September 2015 – Amtsrevision: Teilabfindung des Pensionsanspruches eines Rechtsanwalts
(A. S.-F.) – Der Beschwerdefüher beantragte nach Erreichen des 65. Lebensjahres gleichzeitig die Auszahlung der Teilabfindung der Altersrente in Höhe von 50 % des Kontostandes und einer Altersrente auf Basis des durch die Teilabfindung reduzierten Guthabens ab 1. 11. 2012. Diesem Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit Teilabfindung wurde mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien mit Wirkung ab 1. 11. 2012 stattgegeben und dem Bechwerdefüher neben einer Altersrente in Höhe von monatlich brutto 75,07 Euro eine Teilabfindung in Höhe von 50 % seines Guthabens (nach Abzug der Verwaltungskosten und des noch aushaftenden Betrages von 316 Euro sowie vor Steuern) in Höhe von 18.624,48 Euro gewährt. Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsanwalt bei Pensionsantritt laut Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B ein Rechtsanspruch auf Teilabfindung seiner Zusatzpension eingeräumt wird, ist der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG zu versteuern. Die Amtsrevision: Das BFG subsumierte trotz Vorliegens eines Ermessensspielraums seitens der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer und trotz Bestehens einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB die Teilabfindung unter § 67 Abs 4 EStG. Nach Ansicht des Finanzamtes ist daher das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen erscheint § 67 Abs 4 EStG auf den gegenständlichen Sachverhalt generell nicht anwendbar. Denn § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG bezieht sich nach dem Normzweck nur auf Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten aus „Hinterbliebenenansprüchen“ (BFG 16. 6. 2015, RV/7101743/2015; Revision zugelassen).
Montag, 7. September 2015 – Voraussichtliche Werte für 2016
Das Dienstgeberportal der NÖGKK hat auf seiner Internetseite bereits die voraussichtlichen Werte (Höchstbeitragsgrundlage, Geringfügigkeitsgrenze etc) für das kommende Jahr veröffentlicht (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz). Die Aufwertungszahl für 2016 beträgt demnach 1,024, die Höchstbeitragsgrundlage 162 Euro täglich bzw 4.860 Euro monatlich, die Geringfügigkeitsgrenzen 31,92 Euro täglich bzw 415,72 Euro monatlich.
Montag, 7. September 2015 – Highlights des EStR-Wartungserlasses 2015
Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 vom 25. 8. 2015, BMF-010203/0233-VI/6/2015, BMV-AV 2015/133, erfolgt die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, die Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013 und die LuF-PauschVO 2015. Eingearbeitet wurden auch die BMF-Grundstücksinfo 2014 sowie zahlreiche Judikate. In einem Beitrag in SWK 26/2015 stellt Dr. Gerhard Petschnigg alle Highlights von Abbruchkosten bis Zweitwohnsitz-VO vor. Lesen Sie in Kürze mehr!
Freitag, 4. September 2015 – Mietzinsüberprüfung nach Mietvertragseintritt
Die Mietzinsüberprüfung nach § 46 Abs 2 MRG erstreckt sich nur auf die sich aus der Anhebung ergebende Unwirksamkeit des Hauptmietzinses, eröffnet jedoch kein zusätzliches und selbständiges Recht auf Überprüfung der bis dahin maßgeblich gewesenen Mietzinsvereinbarung (OGH 14. 7. 2015, 5 Ob 198/14z).
Freitag, 4. September 2015 – Klare und eindeutige Erklärung des Betriebsrats zu geplanter Kündigung?
Die Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Wenn die Stellungnahme keinen klaren und eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergibt, ist sie einem Stillschweigen des Betriebsrats gleichzusetzen. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber den für den Kläger zuständigen Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung informiert, worauf dieser in seiner Beratung zum Schluss kam, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten und der Betriebsrat der Beklagten für den Kläger nicht zuständig sei. Aus diesen Gründen beschloss der Betriebsrat, der Kündigung zuzustimmen. Der Betriebsratsvorsitzende teilte dem Arbeitgeber daraufhin mit, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Tochtergesellschaft der Beklagten abgeschlossen und seine Tätigkeiten in dieser verrichtet habe, weshalb der Kläger nicht in den Geltungsbereich des Angestelltenbetriebsrates der Beklagten falle. Der Betriebsrat stimme „somit“ der Kündigung des Klägers zu. Mit der gebrauchten Wortwahl („somit“) stellte der Betriebsrat hier eine enge inhaltliche Koppelung des zweiten Satzes (Zustimmung zur Kündigung) mit dem ersten Satz (mangelnde Zuständigkeit für den Kläger) her. Diese Verknüpfung ergibt aber in der vorliegenden Form für den objektiven Betrachter der gesamten Erklärung keinen nachvollziehbaren Sinn. Stellungnahmen des Betriebsrats, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen. Damit wurde dem Kläger aber das Recht, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzufechten, durch die Erklärung des Betriebsrats nicht genommen. Für die Beklagte lag keine verwertbare Zustimmung des Betriebsrats vor (OGH 29. 7. 2015, 9 ObA 56/15y).
Donnerstag, 3. September 2015 – Steuertermine im Oktober
Am 15. Oktober 2015 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für August 2015;
- Normverbrauchsabgabe für August 2015;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für August 2015;
- Werbeabgabe für August 2015;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für August 2015;
- Lohnsteuer für September 2015;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für September 2015;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für September 2015;
- Kommunalsteuer für September 2015.
Donnerstag, 3. September 2015 – Dienstgeberabgabe und Urlaubsersatzleistung
Ein Dienstgeber hat die Dienstgeberabgabe dann zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) seiner geringfügig Beschäftigten das 1,5-Fache der Geringfügigkeitsgrenze (2015: 608,97 Euro) übersteigt. Fallen beim Ende des Dienstverhältnisses Urlaubsersatzleistungen an, sind diese jeweils für den Zeitraum, für den sie gebühren, zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Dienstgeber hat zwei geringfügig Beschäftigte, die im Juli 2015 einen Monatslohn von je 350 Euro erhalten. Die beiden Dienstnehmer scheiden per 31. 7. 2015 aus dem Unternehmen aus und erhalten Urlaubsersatzleistungen von je 100 Euro, die zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung bis in den August 2015 hinein führen. Im August sind keine weiteren geringfügig Beschäftigten für den Dienstgeber mehr tätig. Für den Beitragszeitraum Juli 2015 fällt die Dienstgeberabgabe noch an, da die Gesamtsumme der Entgelte (700 Euro) höher liegt als 608,97 Euro. Für den August 2015 dagegen ist die Dienstgeberabgabe nicht zu entrichten, da die Summe der gebührenden Urlaubsersatzleistungen (200 Euro) die 608,97 Euro nicht mehr übersteigt (Quelle: Claudia Hannabach in NÖDIS Nr 11/August 2015).
Mittwoch, 2. September 2015 – Irrtümliche Beitragszahlungen des Dienstgebers zur betrieblichen Vorsorgekasse: Rückforderung beim Dienstnehmer?
Zahlt ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer irrtümlich Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse ein, kann er die Beiträge nicht vom Dienstnehmer zurückfordern. Zwar kann ein Arbeitgeber zu Unrecht entrichtete Beiträge vom Krankenversicherungsträger nur fünf Jahre nach der Zahlung zurückfordern. Allerdings ist eine Dienstnehmerin wie die Klägerin infolge der rechtsirrig erfolgten Beitragszahlungen nicht bereichert, weil die Vorsorgekasse keine Leistungen an sie erbracht hat. Sie ist gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht Anwartschaftsberechtigte, weil dies einen Arbeitnehmer voraussetzt, für den Beiträge zu leisten sind oder waren. Für die Klägerin sind und waren aber keine Beiträge zu leisten. Da die irrtümliche Beitragsleistung des früheren Dienstgebers daher zu keiner Gegenforderung führt, hat die Beklagte der Klägerin die Abfertigung alt ungekürzt auszuzahlen (OGH 29. 7. 2015, 9 ObA 65/15x).
Mittwoch, 2. September 2015 – Investitionszuwachsprämie für Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes
Wird ein Mobilkran zum Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes eingesetzt, ist ein solcher Aufbau naturgemäß mit wirtschaftlichen Risiken und entsprechenden Unsicherheiten hinsichtlich Umsatzerwartungen, Konkurrenzsituation und Preisbildung verbunden, die als solche jedoch dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen sind. Ob eine Etablierung am Markt gelingt oder nicht, hängt zudem von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt ab. Derartige Umstände sind aber keine Unwägbarkeit, die begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen. Die Investitionszuwachsprämie des § 108e EStG erfasst nicht Fälle von bloß kurzzeitigen Investitionen, deren Zweckbestimmung im Sinne einer längerfristigen betrieblichen Widmung von Vornherein ungewiss ist (VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0208).
Dienstag, 1. September 2015 – Änderung der Sachbezugswerteverordnung im Bundesgesetzblatt
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, wurde in BGBl II 2015/243, ausgegeben am 1. 9. 2015, kundgemacht. Sie enthält – wie berichtet – eine Neuregelung des Sachbezugswerts beim PKW-Sachbezug.
Dienstag, 1. September 2015 – Beitragskalender für 2016 online
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat auf ihrem Dienstgeberportal NÖDIS vor Kurzem den Beitragskalender für das Jahr 2016 online zur Verfügung gestellt. -> Zum Beitragskalender für 2016.