SteuerNews Archiv August 2015
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Montag, 31. August 2015 – BVerfG befindet grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage für verfassungswidrig
Eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen verlangt, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet. Bringt der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab zur Anwendung, muss dieser, um dem Grundsatz der Lastengleichheit (Art 3 Abs 1 GG) zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Dem genügt die Ersatzbemessungsgrundlage des § 8 Abs 2 dGrEStG iVm §§ 138 ff dBewG nicht. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs 2 dGrEStG, der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 30. 6. 2016 rückwirkend zum 1. 1. 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. 12. 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar (BVerfG 23. 6. 2015, 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11).
Montag, 31. August 2015 – „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ in 14. Auflage erschienen
Das bekannte Fachbuch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Dr. Thomas Rauch ist vor einigen Tagen in der 14., aktualisierten Auflage erschienen. Das Standardwerk zum Arbeitsrecht aus Arbeitgebersicht stellt in verständlicher und kompakter Weise die in der Praxis wichtigsten Bereiche des Arbeitsrechts dar und gibt zahlreiche Tipps, wie Arbeitgeber typische und häufig kostspielige Fehler und Mängel vermeiden können. Darüber hinaus ermöglichen zahlreiche Muster zum Download einen raschen Zugang zu geeigneten Formulierungen für Erklärungen und Vereinbarungen, die die Rechtsposition des Arbeitgebers stärken und sichern. Etliche Zitate aus Entscheidungen und die Angabe zahlreicher Geschäftszahlen ermöglichen dem Arbeitgeber, seine Rechtsauffassung in Diskussionen mit Mitarbeitern und dem Betriebsrat konkret zu belegen. In die 14. Auflage dieses Klassikers der arbeitsrechtlichen Literatur finden sich insbesondere folgende Neuerungen: Neufassung des Kapitels „Lohn- und Sozialdumping“ und etlicher Abschnitte des Kapitels „Arbeitszeitrecht“; Einarbeitung der Änderungen zum ASchG und der neuen Verordnung zu Fachkräften in Mangelberufen (§ 12a AuslBG); Berücksichtigung wichtiger neuer Entscheidungen der Höchstgerichte (zB zur Urlaubsberechnung bei Änderungen der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, zum Urlaubsvorgriff, zur Ersatzruhe und zur Berechnung der Sonderzahlungen bei halbem Krankenentgelt). Die meisten Kapitel wurden um zusätzliche jüngste Entscheidungen (insbesondere des OGH) erweitert. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.
Montag, 31. August 2015 – Aktuelle Termine für die Peronalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für August 2015:
- für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 9. 2015;
- für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 9. 2015.
Freitag, 28. August 2015 – Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen
In BGBl II 2015/240, ausgegeben am 28. 8. 2015, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen geändert wird, kundgemacht. Neu eingefügt wurde eine Regelung zu Expatriats.
Freitag, 28. August 2015 – Unternehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Für die Frage der Unternehmereigenschaft eines Geschäftsführers ist nicht auf das Beteiligungsausmaß abzustellen, sondern es ist in einer Gesamtbetrachtung auf den Grad der Selbständigkeit abzustellen, der sich aus der konkreten Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall ergibt. Trägt der Geschäftsführer danach kein Unternehmerrisiko, liegt jedenfalls eine Unterordnung und keine Selbständigkeit vor. Wer nicht im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und Verantwortung handelt, kann jedenfalls kein Unternehmer sein (BFG 25. 6. 2015, RV/1100235/2012; Amtsrevision angekündigt).
Donnerstag, 27. August 2015 – Nachweis von Sonderausgaben
(B. R.) – Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien nur unter bestimmten, explizit aufgezählten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Nicht jede Zahlung einer Lebensversicherung ist somit als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Dafür muss vielmehr eine Vielzahl von Voraussetzungen gegeben sein. Um der Abgabenbehörde diese Abgrenzung zu ermöglichen, liegt es am Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen durch Vorlage von Belegen oder zumindest durch konkrete Angaben über die Einzelheiten des Lebensversicherungsvertrags nachzuweisen. Unterlässt dies der Steuerpflichtige, blieb dem Finanzamt versagt, die Zahlungen steuerlich anzuerkennen (BFG 18.8.2015, RV/6100356/2014; Revision nicht zugelassen).
Donnerstag, 27. August 2015 – Inwieweit kippt das Grundrecht auf Streik Österreichs tradierte Arbeitskampfdoktrin?
Art 28 GRC und die jüngere Rechtsprechung des EGMR zu Art 11 EMRK haben dem österreichischen Arbeitskampfrecht ein neues Fundament gegeben. Fortan ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtsordnung ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht nicht nur auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen, sondern insbesondere auch auf Streik anerkennt. Das Recht zu streiken steht nicht nur rechtsfähigen Arbeitnehmerkoalitionen (insbesondere Gewerkschaften) zu; auch die einzelnen Arbeitnehmer haben das subjektive Recht, sich an legitimen Streiks zu beteiligen. Der Paradigmenwechsel vom Grundsatz bloßer Streikfreiheit zum sowohl kollektiven wie subjektiven Recht auf Streik führt dazu, dass die überkommene österreichische Arbeitsrechtsdoktrin wesentliche Ordnungsfragen anders als bisher zu beantworten hat. In der August-Ausgabe der ASoK will em. o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Krejci, langjähriger Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien und einer der bedeutendsten österreichischen Rechtswissenschaftler der letzten Jahrzehnte, ein breiteres Publikum auf den anstehenden Wandel in der österreichischen Arbeitskampfdoktrin aufmerksam machen. Die ASoK freut sich, diesen wirklich lesenswerten Beitrag eines prominenten Spitzenautors publizieren zu dürfen.
Donnerstag, 27. August 2015 – Eintritt in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern und Bestand der Unternehmensgruppe
In Reaktion auf das VwGH-Erkenntnis vom 26. 11. 2014, 2011/13/0008, ändert das BMF seine bisherige Rechtsansicht. Da das VwGH-Erkenntnis im Beschwerdefall die Bildung einer Unternehmensgruppe mit einer in Liquidation befindlichen Körperschaft als Gruppenträger betraf, soll aus Anlass der Anregung der Kammer der Wirtschaftreuhänder diese geänderte Rechtsansicht in zeitlicher Hinsicht jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. 7. 2015 (Tag der Veröffentlichung der Info des BMF vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015) verwirklicht haben. Die ansonsten inhaltlich unveränderte Information des BMF vom 3.7.2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015, wird daher durch diese Information ersetzt (BMF-Information vom 25. 8. 2015, BMF-010216/0009-VI/6/2015).
Mittwoch, 26. August 2015 – Ignorieren eines GPLA-Ergebnisses
(M. K.) – Wird im Zuge einer Außenprüfung festgestellt, dass Abgaben unrichtig bzw gar nicht abgeführt wurden (hier: zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer) und wird infolgedessen ein Verkürzungszuschlagsbescheid gemäß § 30a FinStrG erlassen, ist die Beibehaltung dieser fehlerhaften Vorgehensweise in der Zukunft jedenfalls zu unterlassen. Werden die im Zuge der Prüfung getroffenen Feststellungen vom Beschuldigten – nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig – ignoriert, da er diese durch seine steuerliche Vertretung als ordnungsgemäß erledigt glaubt, kann neben dem Beschuldigten selbst auch die steuerliche Vertretung zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, wenn den Ergebnissen der Außenprüfung ohne ausdrückliche Offenlegung nicht nachgegangen wird (BFG 30. 4. 2015, RV/3300004/2015).
Dienstag, 25. August 2015 – Teilabfindung des Pensionsanspruchs eines Rechtsanwalts
Im Hinblick darauf, dass dem Rechtsanwalt bei Pensionsantritt laut Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B ein Rechtsanspruch auf Teilabfindung seiner Zusatzpension eingeräumt wird, ist der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 67 Abs 4 Teilstrich 1 EStG 1988 zu versteuern (BFG 16. 6. 2015, RV/7101743/2015; Revision zugelassen und Amtsrevision eingebracht).
Dienstag, 25. August 2015 – Eintritt frei: Pokern ist in Tirol ein Vergnügen ohne Steuer
Nach dem Tiroler Vergnügungssteuergesetz wird das Veranstalten von Vergnügungen auf unterschiedliche Weise besteuert: Hängt die Teilnahme vom Lösen einer Eintrittskarte ab, wird das Entgelt für diese Karte der Steuer unterworfen („Kartensteuer“). Werden hingegen keine Eintrittskarten ausgegeben, dann sieht das Gesetz je nach Art der Vergnügungen spezielle Steuersätze vor („Pauschsteuer“). Bei der Aufzählung dieser Vergnügungen und der auf sie anzuwendenden Steuersätze werden Pokersalons nicht erwähnt. Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz sieht daher für Pokern in Pokersalons nur dann eine Besteuerung vor, wenn die Teilnahme an den Kartenspielen vom Lösen einer Eintrittskarte abhängig ist. Anders als etwa in Vorarlberg gibt es nämlich im Tiroler Vergnügungssteuergesetz sonst keine Vorschrift, die eine Besteuerung von Pokersalons zulassen würde (VwGH 29. 7. 2015, 2013/17/0300).
Montag, 24. August 2015 – Pflichtveranlagung bei Bezug von Krankengeld
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige nach § 41 Abs 1 Z 3 EStG zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG zugeflossen sind. Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist bei Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs 2 EStG (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung) ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben (BFG 23. 7. 2015, RV/2100210/2013).
Montag, 24. August 2015 – Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes bei verspätetem Nachweis einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung
Werden die für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann dies nach Ansicht des OGH auch zu einer nachträglichen Kürzung und teilweisen Rückforderung des bereits ausbezahlten Kinderbetreuungsgeldes führen. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe unter anderem davon abhängig sei, dass die entsprechenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt und nachgewiesen werden. Da die Klägerin den erforderlichen Nachweis für die 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes nicht nachgebracht habe, sei die (rückwirkende) Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes zu Recht erfolgt. Es wäre zwar wünschenswert gewesen, dass die Gebietskrankenkasse ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben an die Klägerin gerichtet hätte. Ein solches Erinnerungsschreiben sei jedoch nach dem Gesetz nicht Voraussetzung für eine (auch nachträgliche) Kürzung des (bereits ausbezahlten) Kinderbetreuungsgeldes. Da die Klägerin die rechtzeitige Erbringung des Nachweises einfach „übersehen“ habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Nachweis der Untersuchung aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, unterblieben wäre. Da sich die Tatsache der nicht rechtzeitigen Nachweiserbringung erst nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes herausgestellt habe, sei die Gebietskrankenkasse zur teilweisen Rückforderung des Kinderbetreuungsgeldes berechtigt (OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 157/14g).
Montag, 24. August 2015 – VfGH: Bestimmungen zur Berechnung für die Gebührenbefreiung (GIS) aufgehoben
Der VfGH hat Bestimmungen zur Berechnung für die Gebührenbefreiung (GIS) aufgehoben. Konkret wurde die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Wortfolge „1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2.“ in § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung und in § 2 Abs 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz wegen Verstoßes gegen Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz) als verfassungswidrig erkannt. Die alte Regelung gilt – falls der Gesetzgeber nichts anderes vorsieht – bis zum Ablauf der Reparaturfrist im August 2016 (VfGH 3. 7. 2015, G 176/2014, V 89/2014).
Freitag, 21. August 2015 – Speicherung von Steuerdaten bei Außenprüfungen
Im Rahmen einer Außenprüfung kann die Finanzverwaltung die Herausgabe digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Eine Speicherung von Daten über den tatsächlichen Abschluss der Prüfung hinaus ist durch § 147 Abs 6 Satz 2 dAO nur gedeckt, soweit und solange die Daten noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (zB bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden (BFH 16. 12. 2014, VIII R 52/12).
Freitag, 21. August 2015 – Erklärung des Kollektivvertrages für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 18. 8. 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Beschluss gefasst, dass der Kollektivvertrag für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs zur Satzung erklärt wird. Die Kundmachung erfolgte in BGBl II 2015/231. Die Satzung gilt fachlich – mit gewissen Ausnahmen – für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, und räumlich für das Bundesland Vorarlberg. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wurde der 1. 6. 2015 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Freitag, 21. August 2015 – Kein Unfallversicherungsschutz bei Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch eines Deutschkurses
Besucht eine Arbeitnehmerin zum Zwecke der Verlängerung ihres Visums in ihrer Freizeit einen Deutschkurs, steht sie nach Ansicht des OGH nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der OGH verweist zur Begründung insbesondere auf die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 5 ASVG, wonach Unfälle beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw Fortbildungskurse unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen der Versicherten zu fördern. Dabei sei jedoch ein enger Berufsbezug notwendig. Der Schulungs- bzw Fortbildungskurs müsse eine berufliche Ausbildung für einen angestrebten Beruf oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf sein. An diesem konkreten Berufsbezug fehle es bei einem einer allgemeinen Bildungsvermittlung dienenden Deutschkurs. Eine Aus- und Fortbildung ohne konkreten beruflichen Zweck stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (OGH 30. 6. 2015, 10 ObS 38/15h).
Mittwoch, 19. August 2015 – Aufhebung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen aufgehoben und die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz geändert wird, wurde in BGBl II 2015/230, ausgegeben am 18. 8. 2015, kundgemacht. Demnach tritt die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen, BGBl II 2001/356, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2008/279, mit 1. 9. 2015 außer Kraft.
Mittwoch, 19. August 2015 – Verdeckte Ausschüttung: Rückgängigmachung und irrtümliche Vorteilszuwendung
(B. R.) – Das objektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung besteht in der Vermögensminderung bzw verhinderten Vermögensvermehrung der Körperschaft. Eine bereits verwirklichte Gewinnausschüttung kann nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres mit steuerlicher Wirkung nicht mehr rückgängig gemacht werden, es sei denn, die Körperschaft fordert diese noch vor dem Bilanzstichtag zurück und bilanziert eine Rückzahlungsforderung, deren Anspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hat (Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG, § 8 Tz 157, unter Hinweis auf VwGH 31. 5. 2011, 2008/15/0153). Wurde der Anteilseigner durch einen Vollzugs-, Rechen- oder Buchungsfehler bereichert, wird dadurch noch keine verdeckte Ausschüttung begründet (VwGH 20. 4. 1995, 94/13/0228). Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung sind nämlich Wissen und Wollen der vertretungsbefugten Organe der Körperschaft (Verweis auf Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG, § 8 Tz 159, unter Hinweis auf VwGH 31. 3. 2000, 95/15/0056, 0065). Voraussetzung ist daher eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung, die sich auch schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann (BFG 10. 2. 2015, RV/5100217/2013, Revision nicht zugelassen).
Mittwoch, 19. August 2015 – Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter bei verdeckter Ausschüttung
(B. R.) – Gemäß § 95 Abs 5 Z 1 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat. § 95 Abs 5 Z 1 EStG stellt auf rein objektive Momente ab: Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer nicht abgezogen, und der Empfänger der Kapitalerträge hat die entsprechenden Kapitalerträge ungekürzt bzw nicht vorschriftsmäßig gekürzt erhalten. Verdeckte Ausschüttungen unterliegen gemäß § 93 Abs 2 EStG der KESt. Die Vornahme einer solchen Ausschüttung ohne Abzug von KESt bedeutet zugleich, dass eine vorschriftsmäßige, nämlich § 93 Abs 2 EStG 1988 entsprechende Kürzung unterblieben ist. Darauf, ob der Schuldner der Kapitalerträge die Gewinnausschüttung als Kapitalertrag behandelt, kommt es nicht an, zumal dem eindeutigen, auf rein objektive Merkmale abstellenden Wortlaut des § 95 Abs 5 Z 1 EStG eine Differenzierung zwischen (ungekürzt ausbezahlten) offenen und (ungekürzt ausbezahlten) verdeckten Ausschüttungen nicht zu entnehmen ist. Bei einer verdeckten Ausschüttung wird vielmehr automatisch unterstellt, dass es sich um nicht vorschriftsmäßig gekürzte Kapitalerträge handelt. Verdeckte Ausschüttungen stellen einen typischen Anwendungsfall des § 95 Abs 5 Z 1 EStG dar (BFG 9. 6. 2015, RV/6100730/2011, Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 18. August 2015 – Keine Beschäftigungsbewilligung für die Überlassung aus der EU
(A S.) – Die österreichische Regelung, wonach die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (im konkreten Fall: Slowenien) einer inländischen Beschäftigungsbewilligung bedarf, widerspricht – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung – dem Gemeinschaftsrecht und hat daher aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht unangewendet zu bleiben. Es ist lediglich festzustellen, ob sich die drittstaatsangehören Arbeitnehmer in Slowenien rechtmäßig aufhalten und arbeiten durften (EuGH 11. 9. 2014, Rs C-91/13, Essent Energie Productie; VwGH 21. 4. 2015, Ra 2015/09/0006).
Dienstag, 18. August 2015 – Neue Postanschrift des VwGH ab September 2015
Aufgrund organisatorischer Änderungen bei der Österreichischen Post AG wird das beim Postamt 1014 Wien für den Verwaltungsgerichtshof eingerichtete Postfach 73 aufgelassen. Ab 1. 9. 2015 lautet die Postanschrift für den Verwaltungsgerichtshof: Postfach 50, 1016 Wien.
Montag, 17. August 2015 – Bestrafung wegen unrichtigen Parkklebers
Stimmt das Kennzeichen des Parkklebers nicht mit jenem des abgestellten Fahrzeuges überein, liegt eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe vor (BFG 22. 7. 2015, RV/7500818/2014).
Montag, 17. August 2015 – Steuerreformgesetz 2015/2016 im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016), wurde in BGBl I 2015/118, ausgegeben am 14. 8. 2015, kundgemacht. Am Tag zuvor war das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird, in BGBl I 2015/103 promulgiert worden.
Freitag, 14. August 2015 – Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz im Bundesgesetzblatt
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG) erlassen wird sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, der Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004, das Firmenbuchgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden, wurde in BGBl I 2015/113, ausgegeben am 13. 8. 2015, kundgemacht. Näheres zum SBBG erfahren Sie in der August-Ausgabe der ASoK in der Rubrik „Neues aus der Gesetzgebung“.
Freitag, 14. August 2015 – Alternative-Streitbeilegung-Gesetz im Bundesgesetzblatt
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden, wurde in BGBl I 2015/105, ausgegeben am 13. 8. 2015, kundgemacht. Näheres zur in diesem Gesetzespaket vorgesehenen alternativen Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erfahren Sie in SWK-Heft 23/24/2015 in einem Beitrag von Dr. Artur Schuschnigg, Referent der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich.
Donnerstag, 13. August 2015 – SWK-Spezial „Steuerreform 2015/16“ erschienen
Im Linde Verlag ist vor Kurzem das SWK-Spezial „Steuerreform 2015/16“ erschienen. Das Steuerreformgesetz 2015/2016 bringt weitreichende Änderungen in allen relevanten Steuerbereichen. Auch wenn der Großteil der Bestimmungen erst 2016 in Kraft tritt, so wirken doch zahlreiche Maßnahmen bereits auf das laufende Jahr zurück. Insbesondere Wirtschaftstreuhänder sind daher gefordert, ihre Klienten umfassend zu beraten und so optimal vorzubereiten. Die Experten des BMF, allen voran Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Dr. Christa Lattner und Mag. Christoph Schlager, bieten im vorliegenden SWK-Spezial eine systematische und praxisorientierte Aufbereitung, Hintergrundinfos aus der Gesetzwerdung sowie fundierte Kommentierungen aus erster Hand. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.
Mittwoch, 12. August 2015 – Der Anspruch auf Überstundenpauschale ruht während der Elternteilzeit
Ein Arbeitnehmer, der Elternteilzeit in Anspruch nimmt, hat nach Ansicht des OGH für deren Dauer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die vereinbarte Überstundenpauschale. Der OGH nahm dabei zunächst Anleihe bei einer Vorentscheidung, in der bereits ausgesprochen worden war, dass die einem Beschäftigungsverbot nach dem MSchG unterliegende Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Überstundenpauschale habe. Eine Pauschalabgeltung von Überstunden werde nämlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig in der Erwartung vereinbart, dass auch Überstunden zu leisten sein werden. Würde die Arbeitgeberin verpflichtet sein, der Klägerin das Überstundenpauschale weiter zu bezahlen, obwohl sie von der Klägerin nach dem AZG nicht einmal die Leistung von Mehrstunden fordern könne, wäre das von den Parteien dem Arbeitsvertrag zugrunde gelegte Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Entgelt erheblich gestört. Es sei daher nur konsequent und sachgemäß, wenn auch für die Dauer der Elternteilzeit nach dem MSchG oder VKG der Anspruch auf die Überstundenentlohnung ruhe (OGH 24. 6. 2015, 9 ObA 30/15z).
Mittwoch, 12. August 2015 – Gebührenrecht: Höhe der Miete, wenn diese durch den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung noch ansteigen wird
Bei Bestandverhältnissen von unbestimmter Dauer mit einem sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhenden Mietzins ist bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage dem Urkundenprinzip entsprechend und dem Grundgedanken des GebG Rechnung tragend, von dem gemäß § 26 GebG als unbedingt und sofort fällig geltenden erhöhten Mietwert auszugehen. § 26 GebG ist nicht verfassungswidrig (BFG 30. 6. 2015, RV/7100231/2015).
Mittwoch, 12. August 2015 – Zinsen für ein im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH zurückbehaltene Darlehen als Betriebsausgaben?
Nach der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0255; 30. 9. 2009, 2004/13/0169) bewirkt die Einbringung des gesamten Betriebs eines Einzelunternehmens mit Ausnahme eines Kredits nach Art III UmgrStG, dass das einzelne zurückbehaltene Wirtschaftsgut (Kreditschuld) in das Privatvermögen überführt wird. Mit der Zurückbehaltung einer Verbindlichkeit wird ein Entnahmetatbestand verwirklicht. Nachträgliche Wertänderungen in diesem Privatvermögen, wie zB das Entstehen von Kursgewinnen bei Fremdwährungskrediten, lassen eine Beurteilung derselben als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht zu. Dies gilt auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes, wie etwa der Beseitigung einer Überschuldung für die Zurückbehaltung (BFG 7. 7. 2015, RV/6100343/2010).
Dienstag, 11. August 2015 – Verkauf von Grundstücken aus dem Privatvermögen: Abgrenzung zur unternehmerischen Tätigkeit
(M. M.) – Art 2 Nr 1 und Art 4 Abs 1 der 6. MwSt-RL (Art 2 Abs 1 und Art 9 Abs 1 der MwStSyst-RL) sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen ein Steuerpflichtiger Grundstücke erwarb, von denen einige seinem Privatvermögen und andere seinem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, und auf diesen Grundstücken als Steuerpflichtiger ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er anschließend zusammen mit den Grundstücken, auf denen dieser Bau errichtet worden war, verkaufte, der Verkauf der Grundstücke, die seinem Privatvermögen zugeordnet waren, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist, weil der Steuerpflichtige bei diesem Umsatz als solcher handelte (EuGH 9. 7. 2015, Rs C-331/14, Trgovina Prizma).
Dienstag, 11. August 2015 – Kilometergelder für „fremdes“ Kfz?
Für eine steuer- und beitragsfreie Behandlung der amtlichen Kilometergelder ist es Voraussetzung, dass der Dienstnehmer für den Betrieb des Kfz selbst aufzukommen hat (er muss also nicht unbedingt der Eigentümer des Kfz sein). Wird dem Dienstnehmer aber das Kfz von Freunden völlig kostenlos zur Verfügung gestellt und entstehen ihm darüber hinaus auch keinerlei sonstigen Aufwendungen (weil zB auch die Benzinkosten von den Freunden übernommen werden), dann besteht sehr wohl Steuer- und Beitragspflicht. Trägt der Dienstnehmer aber bestimmte Aufwendungen (wie zB die Benzinkosten, Steuern oder Reparaturkosten) selbst, dann können Kilometergelder grundsätzlich steuer- und beitragsfrei ausbezahlt werden (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 10/Juli 2015).
Montag, 10. August 2015 – Keine Verlängerung des Rahmenzeitraums gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG durch Langzeitarbeitslosigkeit
(E. M.-W.) – Seit 1. 1. 2011 ist für die Erlangung eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre der Ausübung eines qualifizierten Berufs innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Motiv des Gesetzgebers war es, nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu schützen. Liegen in dem Rahmenzeitraum auch Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des Präsenz- oder Zivildienstes, so kommt es zu einer entsprechenden Rahmenfristerstreckung. Folgte man der Argumentation des Versicherten, so liefe das darauf hinaus, dass im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit der Zugang zur Invaliditätspension erleichtert wird, indem die entsprechenden Zeiten den gesetzlichen Rahmenzeitraum verlängern. Genau dies liegt aber nicht dem gesetzgeberischen Konzept zugrunde, das Versicherte länger im Erwerbsleben halten will. Die unzweifelhafte Ausdrucksweise des Gesetzes ermöglicht keine Analogie, da eine planwidrige Lücke nicht erkennbar ist. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Altersdiskriminierung bestehen nicht (OGH 24. 2. 2015, 10 ObS 8/15x).
Montag, 10. August 2015 – 2014 wurden 6.675 Betriebe in Österreich übernommen
(OTS) – „Im Jahr 2014 wurden 6.675 Betriebe übernommen, was einen leichten Rückgang von 2,5 % oder 171 Übernahmen im Vergleich zum Jahr 2013 bedeutet, aber dennoch zeigt, dass Betriebsnachfolge eine echte und attraktive Alternative zur Betriebsgründung ist“, kommentiert Elisabeth Zehetner-Piewald, Bundesgeschäftsführerin des Gründerservice der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die aktuellen Zahlen der Betriebsübernahmen bzw -übergaben für das Gesamtjahr 2014. Die meisten Übernahmen fanden 2014 mit 32,8 % bzw 2.188 Übernahmen im Bereich Tourismus und Freizeitwirtschaft statt, gefolgt von den Gewerbe- und Handwerksbetrieben mit 1.579 Übernahmen (knapp 24 %) und dem Handel mit 1.498 Übernahmen (22,4 %). Nach Fachgruppen beweist sich die Gastronomie mit Abstand als übernahmestärkste Branche. 2014 wurden 1.775 Gastronomiebetriebe übernommen, was 26,6 % aller Übernahmen entspricht.
Freitag, 7. August 2015 – „Wissen“ als Betriebsmittel?
Stellt der Beschäftigte wesentliche Betriebsmittel selbst zur Verfügung, kann dies auf ein freies Dienstverhältnis hinweisen. Hierbei muss es sich allerdings um Betriebsmittel handeln, die über den „normalen Haushaltsgebrauch“ hinausgehen (PC, Laptop oder Privatauto stellen zB kein wesentliches Betriebsmittel dar). Können aber Know-how, Wissen, Kenntnisse oder geistige Fähigkeiten, die jemand in das Unternehmen einbringt, zu den Betriebsmitteln gehören? Die Judikatur hat dazu folgende Aussage getroffen: Ein Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringfügiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl zB VwGH 23. 1. 2008, 2007/08/0223). Fazit: Wissen oder Fähigkeiten können nicht als Betriebsmittel gewertet werden, da sie keine konkreten Sachmittel sind (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 10/Juli 2015).
Donnerstag, 6. August 2015 – Besteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Kleinunternehmern
(M. M.) – Ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist oder nicht, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen. Dass die Steuerschuld insoweit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, als das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird, ist nur eine Fälligkeitsregelung. Wurden beispielsweise erst ab 2010 Leistungen erbracht, für die ein Entgelt von 39.600 Euro vereinbart wurde, und wurde davon bereits im Jahr 2009 ein Anzahlungsbetrag von 24.000 Euro vereinnahmt, ist insgesamt Steuerpflicht gegeben. Für das Jahr 2009 sind 20.000 Euro (Nettobetrag von 24.000 Euro) und für das Jahr 2010 sind 13.000 Euro (Nettobetrag von 15.600 Euro) zu versteuern (BFG 25. 6. 2015, RV/5100868/2012).
Donnerstag, 6. August 2015 – Computergenerierte Rennen unterliegen der Glücksspielabgabe
Für Sportwetten sind Gebühren nach dem GebG zu entrichten, die deutlich niedriger sind als die für Glücksspiele zu leistenden Abgaben nach dem GSpG. Ein Vermittler von „Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziell generierten Tierdarstellungen“ bekämpfte daher eine Entscheidung des BFG, mit der er zur Zahlung von Glücksspielabgaben für diese Wetten verpflichtet wurde. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung des BFG, wonach es sich bei Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen um Glücksspiel handelt. Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Demgegenüber hängt bei Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil die Wettenden die Stärke der beteiligten Mannschaften, der Sportler oder – bei Hunde- oder Pferderennen – der Tiere einschätzen können. Bei einem virtuellen Rennen handelt es sich hingegen um eine computergenerierte Präsentation, bei der ein Zufallsgenerator die für das Spielergebnis entscheidenden Parameter definiert. Gegenüber realen Veranstaltungen haben die Wettenden daher geringere Kenntnisse von erfolgsrelevanten Faktoren. Das Spielergebnis ist vom Computerprogramm und somit von Zufällen abhängig, die von außen nicht abschätzbar sind (VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0019).
Mittwoch, 5. August 2015 – Einzelhandelsumsatz im Juni 2015 gestiegen
Die österreichischen Einzelhandelsunternehmen – ohne Handel mit Kfz, inklusive Tankstellen – erzielten im Juni 2015 nach vorläufigen Ergebnissen der Statistik Austria ein Umsatzplus von nominell 4 % und real 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Berichtsmonat hatte allerdings mit 25 Einkaufstagen zwei Verkaufstage mehr als der Juni 2014. Der Einzelhandel mit Lebensmittel setzte im Juni 2015 nominell 5,2 % und real 3,6 % mehr um als im Juni 2014. Der Einzelhandel mit Nicht-Nahrungsmitteln erwirtschaftete ein Umsatzplus von 4,3 %, unter Berücksichtigung des Preiseffektes stieg das Absatzvolumen um 4 %. Im 1. Halbjahr 2015 wurde für den gesamten Einzelhandel ein Umsatzzuwachs von 1,6 % erzielt. Dies entspricht einen Anstieg von 1,3 % real gegenüber Jänner bis Juni 2014. Die größten Zuwächse wurden bei Apotheken und Einzelhandel mit Kosmetika mit nominell 5,2 % und inflationsbereinigt 3,8 % verzeichnet. Der Einzelhandel mit Lebensmitteln erreichte nominell +3 % und real +1,4 %. Ebenfalls positiv ist der sonstige Einzelhandel mit 0,6 % nominell bzw 1,2 % real. Leicht negativ entwickelten sich hingegen der Einzelhandel mit Möbel, Heimwerkerbedarf und Elektrowaren (–0,4 % nominell und –1,1 % real), gefolgt vom Einzelhandel mit Bekleidung und Schuhen mit nominell –0,7 %, dies bedeutet preisbereinigt einen Rückgang von 0,5 % zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.
Dienstag, 4. August 2015 – Beförderungen von Waren in Nichterhebungsverfahren
Bei entsprechender Bewilligung ist für in das Zollverfahren der aktiven Veredelung übergeführte Nichtgemeinschaftswaren die formlose Beförderung vom Veredelungsort bis zur bewilligten Beendigungszollstelle vorgesehen. Beförderungen zu einer anderen Zollstelle als der Beendigungszollstelle haben im externen Versandverfahren zu erfolgen (BFG 20. 7. 2015, RV/4200065/2012).
Dienstag, 4. August 2015 – Vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses durch den Lehrling mangels ausreichender Ausbildung
Der Lehrling ist zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach dem BAG unter anderem dann berechtigt, wenn der Lehrberechtigte die ihm obliegenden Pflichten gröblich vernachlässigt. Der Lehrling hat einen gesetzlichen Anspruch auf Ausbildung. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes zu beurteilen (hier: die Mechatronik-Ausbildungsordnung).
Dies wurde von der beklagten Lehrberechtigten nicht erfüllt. Gründe dafür, dass ihr die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte nicht möglich gewesen wäre, waren nicht erkennbar. Der Austritt des Lehrlings war auch nicht verspätet, weil er die Gespräche und Bemühungen seiner Vertreter zur Problemlösung abwarten durfte (OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 50/15s).
Dienstag, 4. August 2015 – VfGH: Beschränkung des Verkaufs von E-Zigaretten nur in Tabaktrafiken ist verfassungswidrig
Jene Regelung des Tabakmonopolgesetzes 1996 in der Fassung des 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, die vorgesehen hat, dass E-Zigaretten ab Oktober 2015 nur mehr in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen, ist nach Ansicht des VfGH verfassungswidrig. Die Argumente des Gesundheits- und Jugendschutzes sind nicht dermaßen stichhaltig, dass dadurch der schwere Eingriff in das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gerechtfertigt werden kann (VfGH 3. 7. 2015, G 118/2015 ua).
Montag, 3. August 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Juli 2015:
- für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 8. 2015;
- für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 17. 8. 2015.