SteuerNews Archiv Juli 2015
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Donnerstag, 30. Juli 2015 – Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Wegfall von Aktiveinkünften
Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs 4 EStG bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anlässlich der Veranlagung erfüllt sind, wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe – und sohin abweichend von § 45 Abs 1 EStG – festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, dass § 45 Abs 4 EStG auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anlässlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekannt geworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung erwarten lassen (BFG 7. 7. 2015, RV/7102577/2015, unter Verweis auf VwGH 29. 7. 1997, 95/14/0117).
Donnerstag, 30. Juli 2015 – Rechtsfolgen der privilegierten Arbeitnehmerkündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG
Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Arbeitnehmer ge,äß § 3 Abs 5 AVRAG innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen musste, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen. Die Rechtsfolgen der privilegierten Kündigung des Arbeitnehmers nach § 3 Abs 5 AVRAG sind diejenigen einer rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung zum Stichtag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OGH 28. 4. 2015, 8 ObA 28/15y).
Donnerstag, 30. Juli 2015 – Jahresremuneration nach dem Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe
Art 14 lit a des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe begrenzt die Jahresremuneration zweifach, einerseits mit 230 % des jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohns, zugleich aber mit „der Höhe des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Lohnes für die Normalarbeitszeit“. Aus der Gesamtschau der Regelung ergibt sich – trotz missverständlichen Wortlauts –, dass als zweite Höchstgrenze nicht der einfache, sondern der zweifache Ist-Lohn heranzuziehen ist (OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 6/15w).
Donnerstag, 30. Juli 2015 – OGH zur Anscheinsherstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Fünf Jahre nach Implantation eines von der Beklagten gelieferten, von ihr jedoch nicht hergestellten Keramikhüftkopfs zerbrach dieser. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz nach dem PHG als Anscheinsherstellerin. Einziger Hinweis auf die Beklagte ist ein nach der Operation dem Kläger ausgefolgter, von der Beklagten getrennt vom Produkt an das Krankenhaus übergebener Implantate-Pass. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen: Zur Beurteilung, ob jemand Anscheinshersteller ist, sei auf die Umstände im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts abzustellen. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens (hier: Entnahme des Keramikhüftkopfes aus einem Lager der Beklagten durch das Klinikpersonal) wurde im vorliegenden Fall jedoch kein Bezug zur Beklagten hergestellt. Ihr Name schien weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung noch auf den beigefügten Unterlagen (Gebrauchsanleitung, Klebeetiketten) in irgendeiner Form auf (OGH 10. 6. 2015, 7 Ob 82/15g).
Dienstag, 28. Juli 2015 – Hypo-Sanierungsgesetz verfassungswidrig
Das Hypo-Sanierungsgesetz ist verfassungswidrig und wird zur Gänze aufgehoben. Eine Reparaturfrist gibt es nicht. Zwei wesentliche Punkte bemängelt der VfGH: 1. Der Gesetzgeber kann zwar für verschiedene Gläubigergruppen („normale“ Gläubiger [nunmehr der HETA] und sogenannte „Nachranggläubiger“, die im Insolvenzfall schlechter – nachrangig – gestellt sind) grundsätzlich auch unterschiedliche Regelungen vorsehen. Es gibt jedoch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger selbst wieder Unterschiede, und zwar nur aufgrund eines Stichtages (30. 6. 2019). Verbindlichkeiten von Nachranggläubigern, die davor fällig werden, gelten als erloschen; danach fällige Forderungen bleiben unangetastet. Diese Ungleichbehandlung stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums dar. 2. Das Hypo-Sanierungsgesetz sieht weiters vor, dass die Haftungen ua des Landes Kärnten nach dem Kärntner Landesholdinggesetz für die betroffenen Gläubiger erlöschen. Ein „Haftungsschnitt“ nur für diese Gruppe der Nachranggläubiger, wogegen die Haftungen für andere weiter bestehen, ist unsachlich und unverhältnismäßig. Zudem dürfen gesetzliche Haftungserklärungen eines Bundeslandes nicht als isolierte Maßnahme im Nachhinein durch eine gesetzliche Anordnung völlig entwertet werden (VfGH 3. 7. 2015, G 239/2015 ua).
Anmerkung: Das VfGH-Erkenntnis bedeutet, dass der sogenannte Schuldenschnitt nicht mehr auf Grundlage des Hypo-Sanierungsgesetzes durchgeführt werden kann. Moratoriumsbescheide der FMA nach dem Bankensanierungsgesetz, welche die Forderungen der Gläubiger zwar bestehen lassen, aber zugleich eine Stundung verfügen, waren vom Verfahren vor dem VfGH nicht tangiert. Auf Basis dieser Entscheidung wird der VfGH – sollten die Anträge nicht zurückgezogen werden – zum einen die restlichen Verfahren auf Antrag von ordentlichen Gerichten zu Ende zu führen haben. Außerdem werden die diesen Anträgen zugrunde liegenden Verfahren, insb vor dem LG Klagenfurt und dem HG Wien, auf Basis der heutigen VfGH-Entscheidung fortgesetzt.
Montag, 27. Juli 2015 – Pauschale Taggelder bei Entsendungen ins Inland: Entgelteigenschaft und Sozialdumping
(A. S.) – Da pauschale Aufwandsersätze für Dienstreisen nach der EuGH-Rechtsprechung als Entsendungszulagen im Sinne der Entsende-Richtlinie 96/71/EG zu werten sind (vgl EuGH 12. 2. 2015, Rs C-396/13, Sähköalojen ammattiliitto), stehen den Arbeitnehmern im Falle einer Entsendung vom Ausland ins Inland zB auch pauschale Taggelder zu, die nach dem anzuwendenden nationalen Kollektivvertrag zu zahlen sind. Diese pauschalen Taggelder unterliegen aber nicht der Mindestentgeltkontrolle, weil die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen zur Unterentlohnung die nach § 49 Abs 3 ASVG beitragsfreien Entgelte ausnehmen. Die umfassende Steuer- und Beitragsfreiheit dieser Aufwandsersätze kann sich darauf stützen, dass durch die gesetzliche Vorgabe des AVRAG insoweit die Anwendung der kollektivvertraglichen Vorschrift auch für das ausländische Arbeitgeberunternehmen normiert wird. Entsprechendes gilt im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung.
Montag, 27. Juli 2015 – Verfahrenshilfe lediglich bei Verwaltungsstrafverfahren verfassungswidrig
Nach dem derzeitigen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit, welches durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, neu eingeführt wurde, ist hingegen – außer in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen – die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers schlechthin nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als den Verwaltungsgerichten eine rechtsstaatliche Filterungsfunktion zukommt und die Anrufung des VwGH im Instanzenzug seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur noch bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig. § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idF BGBl I 2013/33, dessen sieben Absätze eine untrennbare Einheit bilden, ist daher wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben (VfGH 25. 6. 2015, G 7/2015).
Freitag, 24. Juli 2015 – Keine Rundfunkgebühren für Computer mit Internetanschluss
Der Gesetzgeber wollte bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen . Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes sind lediglich jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen. Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind (VwGH 30. 6. 2015, 2015/15/0015).
Freitag, 24. Juli 2015 – Rechtsqualität von BMF-Richtlinien
(B. R.) – Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Richtlinien des BMF (hier: Vereinsrichtlinien 2001) stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung (hier: von Vereinen) dar, der „im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise“ mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien – wie diese im Übrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen – nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinn des Art 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (BFG 25. 2. 2015, RV/5100581/2012 [Revision nicht zugelassen] unter Verweis auf VwGH 9. 3. 2005, 2001/13/0062; UFS 19. 1.2007, RV/0641-I/06).
Donnerstag, 23. Juli 2015 – Zeitreihenvergleich und Schätzung
(B. R.) – Bei einer Buchführung, die formell ordnungsgemäß ist oder nur geringfügige formelle Mängel aufweist, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit grundsätzlich nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs geführt werden. Ist die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmenerfassung nicht konkret nachgewiesen, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nur dann einen Anhaltspunkt für die Höhe der erforderlichen Hinzuschätzung bilden, wenn andere Schätzungsmethoden, die auf betriebsinternen Daten aufbauen oder in anderer Weise individuelle Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen, nicht sinnvoll einsetzbar sind. Bei verbleibenden Zweifeln können Abschläge in einem Umfang geboten sein, der über eine bloße Abrundung hinausgeht. Steht bereits aus anderen Gründen fest, dass die Buchführung sowohl formell als auch materiell unrichtig ist, und übersteigt die nachgewiesene materielle Unrichtigkeit eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden, sofern sich im Einzelfall keine andere Schätzungsmethode aufdrängt, die tendenziell zu genaueren Ergebnissen führt und mit vertretbarem Aufwand einsetzbar ist. Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt (BFH 25. 3. 2015, X R 20/13).
Mittwoch, 22. Juli 2015 – Beitragsrechtliche Behandlung von Essensbons während einer Dienstreise
Ob vom Arbeitgeber ausgestellte Essensbons auch während einer Dienstreise gebühren, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Das bedeutet: Es hängt davon ab, ob im konkreten Fall der Dienstgeber rechtlich dazu verpflichtet ist (beispielsweise aufgrund des Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung), neben den Tagesgeldern auch Essensmarken zu gewähren. Besteht eine derartige Verpflichtung, sind die Essensbons in voller Höhe beitragspflichtig. Stellt der Dienstgeber aber die Essensbons während der Dienstreise freiwillig zur Verfügung, sind sie beitragsrechtlich wie Tagesgelder zu behandeln. Das bedeutet: Übersteigt die Summe aus bezahltem Tagesgeld und dem Wert des Essensbons 26,40 Euro pro Tag (bzw den jeweils aliquoten Teil), ist der übersteigende Teil als beitragspflichtiger Bezug zu behandeln (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr 9/Juli 2015).
Mittwoch, 22. Juli 2015 – EuGH-Vorlage des BFH zu Vorsteuerausschluss und unternehmerischer Mindestnutzung
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: § 15 Abs 1 Satz 2 dUStG bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt – und schließt insoweit den Vorsteuerabzug aus. Die Regelung beruht auf Art 1 der Entscheidung des Rates vom 19. 11. 2004 (2004/817/EG), der Deutschland ermächtigt, abweichend von Art 17 Abs 2 der RL 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Gilt diese Ermächtigung – entsprechend ihrem Wortlaut – nur für die in Art 6 Abs 2 der RL 77/388/EWG (Art 26 MwStSyst-RL) geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch genutzt wird? (BFH 16. 6. 2015, XI R 15/13).
Mittwoch, 22. Juli 2015 – Ansprüche bei vom Arbeitnehmer mitverschuldeter ungerechtfertigter Entlassung
Wurde die ungerechtfertigte Entlassung vom Arbeitnehmer mitverschuldet, stehen ihm nach Ansicht des OGH die nach dem Kollektivvertrag beendigungsabhängigen Sonderzahlungen nur im entsprechend dem Mitverschulden reduzierten Umfang zu. Der OGH führt dazu aus, im Falle einer ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses, die vom Vertragspartner vorwerfbar mitverursacht wurde, sei es sachgerecht, sämtliche von der Art der Beendigung abhängigen Ansprüche in die Verschuldensteilung einzubeziehen. Da der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe bei einer gerechtfertigten Entlassung den gänzlichen Entfall der Sonderzahlungen vorsieht, stehe dem Kläger aufgrund seines Mitverschuldens an der ungerechtfertigten Entlassung nur ein entsprechend reduzierter Betrag an Sonderzahlungen zu (OGH 28. 5. 2015, 9 ObA 6/15w).
Mittwoch, 22. Juli 2015 – Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig
Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nicht verwehrt, allein in Verfolgung fiskalischer Zwecke eine Anhebung des Schaumweinsteuersatzes von 0 Euro auf 100 Euro je Hektoliter vorzunehmen, ohne dass es erforderlich ist, dies mit spezifischen Lenkungszwecken zu begründen. Eine solche Maßnahme findet jedenfalls schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. In Anbetracht einer historisch nach Alkoholerzeugnissen stark differenzierenden Besteuerung, die auch das Unionsrecht im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf alkoholische Produkte weitgehend bestehen lässt, steht die Nichtbesteuerung einer Erzeugnisgruppe (wie im gegebenen Fall von stillem Wein und folglich unionsrechtlich auch Perlwein) daher der Besteuerung eines möglicherweise in einem Substitutionsverhältnis stehenden Erzeugnisses nicht entgegen, zumal ein solches Verhältnis durch eine Reihe außersteuerlicher Faktoren, die zum Teil auch dem Produzenten eine Einflussnahme auf das Verbraucherverhalten ermöglichen, bestimmt ist. Die Anhebung des Schaumweinsteuersatzes führt auch zu keiner unsachlichen Begünstigung hochpreisiger Schaumweine. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich. Die Maßnahme der Anhebung des Steuersatzes für Schaumwein stellt weder eine Berufszugangsbeschränkung dar, noch ist sie als verfassungsrechtlich unzulässige Berufsausübungsbeschränkung zu qualifizieren (VfGH 18. 6. 2015, G 28/2015, G 175/2015).
Dienstag, 21. Juli 2015 – Zuflusszeitpunkt einer verdeckten Ausschüttung
(B. R.) – Gemäß § 19 Abs 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Gewinnanteile in Form von verdeckten Ausschüttungen fließen zu, wenn der Gesellschafter darüber verfügen kann (VwGH 25. 6. 2007, 2007/14/0002; Jakom/Baldauf, EStG, § 19 Rz 26). Verdeckte Ausschüttungen werden nicht als Dividenden „beschlossen“, sie passieren in der Praxis und werden in der Regel erst von der Finanzverwaltung aufgedeckt (Jakom/Marschner, EStG, § 95 Rz 23). Der Zeitpunkt des Zuflusses wird nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 angenommen (BFG 10. 2. 2015, RV/5100386/2012).
Montag, 20. Juli 2015 – Kein Katastrophenschaden bei Wassereintritt durch Lichtschächte nach Starkregen bei Sommergewitter
(B. R.) – Als ein Katastrophenschaden iSd § 34 Abs 6 Teilstrich 1 EStG 1988 ist ein außergewöhnliches Schadensereignis anzusehen, das nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfällt (VwGH 8. 6. 1982, 82/14/0061). Im gegenständlichen Fall entwickelte sich der Nässeschaden im Keller des Steuerpflichtigen im Zuge eines sommerlichen Starkregens nach einem Gewitter. Sommerliche Starkregen nach Gewitter sind in Österreich klimatisch üblich und gehen in Folge der Abgabe großer Wassermassen auf eng begrenzte Flächen in zumeist mit einigen Stunden begrenzter Zeitdauer mit teilweisen Wasserschäden an Gebäuden und Fluren einher. Diese Vorgänge können nicht als „aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallend“ angesehen werden. Ein derartig außergewöhnliches Schadensereignis ist eine Wettersituation, die zu sogenannten „Jahrhunderthochwassern“ führt, etwa ein Einsetzen von Starkregenfällen über einen langen Zeitraum, der die Beherrschung der Wassermassen unmöglich macht (zB Situationen, in denen Wildbachregulierungen, Schleusen usw. technisch nicht mehr die geforderte und errechnete Wirkung erbringen können) und so nicht nur auf eine begrenzte Fläche wirkt, sondern ganze Landstriche betrifft (BFG 4. 2. 2015, RV/5100251/2012, Revision nicht zugelassen).
Montag, 20. Juli 2015 – Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Aufwendungen
(B. R.) – § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot), dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt die typisierende Betrachtungsweise (zB VwGH 18. 12. 2013, 2011/13/0119, mwN; zum unverändert gebliebenen Aufteilungsverbot vgl weiters VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197). Auch hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre betreffen (vgl. zB VwGH 22. 2. 2007, 2006/14/0020). Das Aufteilungsverbot kam daher im gegenständlichen Fall bei einer zwar an eine Ordination angrenzende, jedoch sich räumlicher Nähe zur privaten Wohnung befindlichen in Gartenanlage zum Tragen (VwGH 17. 6. 2015, 2011/13/0048).
Freitag, 17. Juli 2015 – VfGH bestätigt Bankenabgaben
(M. L.) Die Stabilitätsabgabe und der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe wurden mit Beschwerde bekämpft, wobei ausschließlich Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wurde. Das BFG hat die Anregung einer Vorlage an den VfGH nicht aufgegriffen. Der VfGH hat nunmehr im Erkenntnis vom 19. 6. 2015, E 1218/2014, E 1256/2014, entschieden, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht stattgefunden hat. Eine spezielle Abgabe zur Finanzierung der zur Bewältigung der (Finanz-)Krise eingeleiteten Maßnahmen ist daher nicht unsachlich. Die Stabilitätsabgabe ist keine Strafe für riskante Geschäftsgebarung. Die Anknüpfung der Stabilitätsabgabe 2011 bis 2013 an die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme aus dem Jahr 2010 stellt keine Enttäuschung im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage dar. Das bloße Vertrauen auf die gegebene Rechtslage genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Da der Sonderbeitrag zugunsten des Bundes erhoben wird und damit für jene Gebietskörperschaft, die auch die Stabilitätsabgabe erhebt, liegt keine Zuschlagsabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinn vor. § 6 Abs 2 F-VG bestimmt, dass die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander zulässig ist. Die Erhebung des Sonderbeitrages ist daher finanzverfassungsrechtlich zulässig.
Donnerstag, 16. Juli 2015 – Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes wegen verspäteter Mutter-Kind-Pass-Untersuchung
Die verspätete Vornahme oder der verspätete Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen kann zu einer Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes führen, es sei denn, die Verspätung erfolgte aus Gründen, die nicht von dem das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil zu vertreten sind. Die allgemeine Befürchtung der Klägerin, ihr Kind könnte sich aufgrund einer damals herrschenden Grippewelle in der Ordination eines Kinderarztes mit einem Influenzavirus anstecken, rechtfertigt die verspätete Vornahme der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung nicht (OGH 19. 5. 2015, 10 ObS 45/15p).
Donnerstag, 16. Juli 2015 – Kostenregelung zum Abkommen zwischen Österreich und Guernsey
Am 14. 5. 2014 schlossen die Republik Österreich und die Vogtei Guernsey ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen. Um die Anwendung des Abkommens sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden von Österreich und Guernsey Folgendes vereinbart: Gewöhnliche Kosten bei der Anwendung der innerstaatlichen Steuergesetze der ersuchten Partei, die im Rahmen der Amtshilfeleistung an die ersuchende Partei anfallen, werden von der ersuchten Partei getragen. Alle weiteren (außergewöhnliche) Kosten sind von der ersuchenden Partei zu tragen. Zu den außergewöhnlichen Kosten zählen ua folgende Kosten: (i) angemessene Kosten für die Vervielfältigung und die Übermittlung großer Mengen an Unterlagen oder Aufzeichnungen an die zuständige Behörde der ersuchenden Partei; (ii) angemessene Gebühren, die ein Finanzinstitut oder ein sonstiger Dritter, der als Aufbewahrungsstelle fungiert, für das Kopieren von Unterlagen und für Nachforschungen erhebt, die mit einem bestimmten Auskunftsersuchen verbunden sind; (iii) angemessene Kosten für stenografische Niederschriften über Befragungen, eidesstattliche Erklärungen oder Zeugenaussagen; (iv) angemessene Gebühren und Ausgaben, welche nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts betragsmäßig festgesetzt werden und bei einer Person anfallen, die freiwillig in Österreich oder Guernsey zu einer Befragung, eidesstattlichen Erklärung oder Zeugenaussage im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen erscheint; und (v) angemessene Anwaltskosten für nicht staatlich bestellten Rechtsbeistand, der mit Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei zur Prozessführung vor den Gerichten der ersuchten Partei im Zusammenhang mit einem bestimmten Auskunftsersuchen bestellt oder verpflichtet wird. Sind bei einem bestimmten Ersuchen außergewöhnliche Kosten oberhalb eines Betrags von 500 Euro oder des entsprechenden Betrags in Pfund Sterling zu erwarten, so tritt die zuständige Behörde der ersuchten Partei mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Partei in Kontakt, um zu klären, ob die ersuchende Partei das Ersuchen weiterverfolgen und die Kosten tragen möchte. Die zuständigen Behörden der Parteien konsultieren einander spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens und danach auf Ersuchen einer der beiden zuständigen Behörden hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem Abkommen tatsächlich entstandenen oder möglicherweise entstehenden Kosten sowie mit dem Ziel, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu begrenzen (BMF-Erlass vom 9. 7. 2015, BMF-010221/0776-VI/8/2014, BMF-AV 2015/102).
Donnerstag, 16. Juli 2015 – Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht
(B. R.) – Ziel der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sowie private Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen. Anders als zB Aufwendungen, die geleistet werden, um den existentiellen Wohnbedarf zu befriedigen, existenznotwendige Gegenstände wiederzubeschaffen oder gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs auszutauschen bzw von diesen ausgehende Gesundheitsgefahren zu beseitigen, gehören Aufwendungen für eine Motoryacht hierzu nicht. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht entstehen daher nicht zwangsläufig. Der Steuerpflichtige ist weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stehen vielmehr in seinem Belieben. Das gilt auch für Mehraufwendungen, die erforderlich sind, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern – anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds – in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens. Bei einer derartigen Fallgestaltung kann keine Rede davon sein, dass Gründe derart von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen (aufgrund ihrer Existenznotwendigkeit) nicht ausweichen kann, er also tatsächlich keine Entscheidungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen (hier die Kosten für den Umbau des Bootes) vorzunehmen oder zu unterlassen. Vielmehr liegt eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation vor, die eine Zwangslage nicht begründen kann (BFH 2. 6. 2015, VI R 30/14).
Mittwoch, 15. Juli 2015 – Liebhaberei bei einer esoterischen Tätigkeit als spirituelle Beraterin
(B. R.) – Wird eine nebenberufliche Tätigkeit im Bereich der Esoterik als spirituelle Beraterin (nach Art, Umfang, Intensität und äußerem Erscheinungsbild) so ausgeübt, dass bei Anlegen eines abstrakten und typisierenden Maßstabes auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zu schließen ist, fällt diese damit unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO und hat infolge der entstandenen Verluste die Liebhabereivermutung für sich. Werden aus dieser Tätigkeit (während einheitlicher Bewirtschaftung) nur „Verluste“ erzielt, kann dadurch die Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden (BFG 23. 6. 2015, RV/1100113/2012, Revision zulässig).
Dienstag, 14. Juli 2015 – Auslegung des Begriffs „alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern“
(B. R.) – Die Abgrenzung der begünstigten Gruppe(n) von den übrigen (nicht begünstigten) muss sachlich begründet, dh sie darf nicht unsachlich und muss frei von Willkür sein; die Begünstigung der Gruppe muss sich gegenüber anderen (nicht begünstigten) Gruppen sachlich rechtfertigen lassen. Eine weitere Differenzierung innerhalb derselben Gruppe muss ebenfalls sachlich begründbar sein. Die Abgrenzung der Gruppe(n) muss nach der Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit, somit betriebsbezogen erfolgen und die unterschiedliche Vorgangsweise rechtfertigen. Nicht betriebsbezogen sind Abgrenzungen nach der unternehmensrechtlichen Stellung (Geschäftsführer, Prokuristen), nach sozialen Merkmalen (zB „Arbeitnehmer mit Kindern“, Familienstand), nach Altersgruppen, nach dem Angehörigenverhältnis zum Arbeitgeber oder nach nicht tätigkeitsbezogenen Leistungskriterien (vgl VwGH 28. 5. 2002, 96/14/0040, 96/14/0041). Im Beschwerdefall begründete der Arbeitgeber die Zahlung einer Unfallversicherung für einen einzigen Arbeitnehmer (auch Geschäftsführer) damit, dass dieser als einziger Dienstnehmer für den Einkauf zuständig gewesen sei. Aufgrund dessen habe er viele Dienstreisen im In- und Ausland unternehmen müssen was den Arbeitgeber aufgrund des erhöhten Unfallrisikos veranlasst habe, für die „Gruppe Einkäufer“ eine zusätzliche Unfallversicherung abzuschließen. Im Unternehmen gab es mehrere Arbeitnehmer, die im Außendienst tätig waren und die daher ebenfalls häufig dienstlich auf Reisen waren, somit gleichermaßen eine Fahrtätigkeit ausübten. Der Tätigkeitsbereich dieser Arbeitnehmer umfasste allerdings nicht den Einkauf, sondern ausschließlich den Verkauf. Zu prüfen war daher, ob die weitere, vom Arbeitgeber vorgenommene Differenzierung innerhalb der Gruppe der im Außendienst tätigen Dienstnehmer nach solchen, die im Einkauf tätig sind, und solchen, die im Verkauf tätig sind, ein sachlich gerechtfertigtes Abgrenzungsmerkmal für die Bildung einer „Gruppe von Arbeitnehmern“ iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 darstellt. Einem erhöhten Unfallrisiko sind aber alle Außendienstmitarbeiter ausgesetzt, die sich aufgrund ihres Aufgabenbereichs häufig mit dem PKW auf Dienstreisen befinden, unabhängig davon, ob sie im Einkauf oder im Verkauf tätig sind. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Unterscheidung bei der Bildung von „Gruppen“ begünstigter Arbeitnehmer iSd § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG 1988 stellte somit keine sachlich begründete Differenzierung dar (BFG 26. 3. 2015, RV/5100922/2012, Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 14. Juli 2015 – Mandatsschutzklausel zugunsten eines Betriebsratsmitglieds
Die Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer in Entgeltfragen gehört zum Kernbereich der Vertretungsaufgaben des Betriebsrats, der deshalb auch gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ArbVG berechtigt ist, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Die Versuche des Beklagten, die Arbeitnehmerin bei der Geltendmachung einer (jedenfalls von ihm angenommenen) Ungleichbehandlung zu unterstützen, sind daher grundsätzlich von seinem Mandat erfasst. Dass das Betriebsratsmitglied objektiv seine Kompetenzen und Befugnisse überschritten hat, steht der Anwendung der Mandatsschutzklausel dann nicht entgegen, wenn das Betriebsratsmitglied der Meinung sein konnte, dass es im Rahmen seines Mandats tätig wurde. Dies ist hier zu bejahen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Arbeitnehmerin mittlerweile den Betrieb verlassen hatte, zumal es um die Fortsetzung der schon während des Arbeitsverhältnisses begonnenen Vertretung ging, die nach wie vor Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betraf. Die Handlungsweise des Beklagten ist daher zumindest als entschuldbar im Sinn des § 120 Abs 1 letzter Satz ArbVG zu werten (OGH 27. 5. 2015, 8 ObA 17/15f).
Dienstag, 14. Juli 2015 – Crowdfunding bekommt gesetzliche Grundlage
Der Nationalrat hat am 7. 7. 2015 das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen bessere Rahmenbedingungen für Crowdfunding geschaffen werden: Das AltFG erfasst in seinem Anwendungsbereich ausschließlich Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie die in der Praxis sehr gängigen Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen. Es sind nur solche Finanzierungsformen erfasst, bei denen eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Gelder vereinbart ist. Damit fallen insbesondere Spenden oder ähnliche freiwillige Leistungen nicht unter das AltFG. Sonderregelungen bestehen für Aktien und Anleihen, die mit einem Gesamtgegenwert von zumindest 250.000 Euro bis 1,5 Mio Euro öffentlich angeboten werden (Prospektpflicht „light“). Einzelinvestments sind – dem Anlegerschutz entsprechend – auf maximal 5.000 Euro (pro Projekt, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, Ratenzahlungen angeschlossen) beschränkt. Ausgenommen davon sind grundsätzlich nur „professionelle Anleger“ oder juristische Personen, sofern diese nicht als Verbraucher einzustufen sind. Neben Angaben über das Unternehmen und über das alternative Finanzinstrument sind der aktuelle Jahresabschluss, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens, das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll, das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie die Emissionsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Finanzinstruments zu veröffentlichen.
Montag, 13. Juli 2015 – Nachweisführung bei abgabenrechtlichen Begünstigungen
(B. R.) – Ein Steuerpflichtiger, der abgabenrechtliche Begünstigungen (hier: außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10. 8. 2005, 2001/13/0191); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (VwGH 26. 3. 2003, 98/13/0072; Jakom/Baldauf, EStG, 8. Aufl, § 34 Rz 9). Der Freibetrag für die Benützung eines Kraftfahrzeuges ist zwingend an die in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 angeführten Nachweise gebunden (VwGH 2. 6. 2004, 2003/13/0074) und kann durch andere Beweismittel, wie etwa ärztliche Befunde, nicht ersetzt werden (BFG 25. 6. 2015, RV/5100430/2014, Revision nicht zugelassen).
Freitag, 10. Juli 2015 – Steuertermine im August
Am 17. August 2015 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für Juni 2015 bzw das 2. Quartal 2015;
- Kammerumlage für das 2. Quartal 2015;
- Normverbrauchsabgabe für Juni 2015;
- Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für Juni 2015;
- Werbeabgabe für Juni 2015;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm 96 Abs 1 Z 3 EStG 1988 für Juni 2015;
- Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Quartal 2015;
- Lohnsteuer für Juli 2015;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Juli 2015;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Juli 2015;
- Kommunalsteuer für Juli 2015;
- Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2015;
- Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Quartal 2015;
- die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Quartal 2015.
Donnerstag, 9. Juli 2015 – HNO-ärztliche Aspekte der Berufskrankheit Nr 46
Die Meldung bei Bestehen des Verdachts auf eine beruflich bedingte Erkrankung ist für den Arzt bei sonstiger Sanktion verpflichtend, unabhängig davon, ob er kurativ oder gutachterlich tätig ist (§ 363 Abs 2 ASVG). Der „Klassiker“ unter den Berufskrankheiten aus dem Fache der HNO-Heilkunde ist die BK Nr 33 („durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit“). 2013 wurden 738 Fälle von Lärmschwerhörigkeit anerkannt bei insgesamt 1.327 Anerkennungen von Berufserkrankungen. Daneben sind im Gesetzesanhang jedoch auch andere HNO-relevante Berufskrankheiten angeführt, wie zB BK Nr 45 („Adenokarzinom der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Staub von Hartholz“) oder BK Nr 27 („bösartige Neubildungen des Kehlkopfes durch Asbest“). Obwohl der Ausschluss einer Borreliose in der täglichen HNO-Praxis bei der Durchuntersuchung von Tinnitus, Hörsturz und Facialisparese üblich ist, wird nur selten an die BK Nr 46 („durch Zeckenbiss übertragbare Krankheiten (z. B. Frühsommermeningoencephalitis oder Borreliose)“) gedacht. Sie ist relevant bei Patienten, die in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie in Unternehmen, bei denen eine ähnliche Gefährdung besteht, tätig sind. Von 2009 bis 2013 wurden 24 Fälle von durch Zeckenstich übertragenen Krankheiten als Berufserkrankung anerkannt. Näheres erfahren Sie in einem von Mag. Dr. Wolfgang W. Kuchler, Facharzt für HNO-Erkrankungen, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, verfassten Beitrag, welcher in der Ausgabe 2/2015 der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift „Sachverständige“ veröffentlicht ist.
Donnerstag, 9. Juli 2015 – Nationalrat beschließt Steuerreform samt Bankenpaket
Das Plenum des Nationalrats hat am 7. 7. 2015 das Steuerreformgesetz 2015/2016 (samt Abänderungsantrag betreffend ua antragslose Arbeitnehmerveranlagung, Verschiebung des Inkrafttretens des neuen 13%igen USt-Satzes für Tourismusleistungen, erleichterte Belegerteilungspflicht bei einfachen Automaten und für Webshops und Begrenzung der Registrierkassenpflicht auf Barumsätze ab 7.500 Euro), die Änderung des Endbesteuerungsgesetzes (KESt-Anhebung auf 27,5 %) und das sogenannte Bankenpaket (samt Abänderungsantrag betreffend Meldepflicht von Kapitalzuflüssen im Vorfeld des Inkrafttretens der Steuerabkommen mit der Schweiz bzw Liechtenstein) mehrheitlich beschlossen. Im in Kürze erscheinenden SWK-Heft 20/21/2015 finden Sie bereits den konsolidierten Gesetzestext in der Fassung des Nationalratsbeschlusses samt allen Erläuterungen (Regierungsvorlage, Abänderungsanträge im Finanzausschuss und Plenum des Nationalrats).
Donnerstag, 9. Juli 2015 – Zweimalige Entscheidung in derselben Rechtssache (ne bis in idem)
(B. R.) – Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist auch im Abgabenverfahren davon auszugehen, dass in derselben Sache nur einmal abzusprechen und der Grundsatz “ ne bis in idem“ anzuwenden ist (VwGH 22. 2. 2006, 2004/17/0028). Der Grundsatz „ne bis in idem“ ist von den Abgabenbehörden zudem nicht erst nach Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung zu beachten, sondern die Abgabenbehörde ist auch bereits vor Rechtskraft einer Vorschreibung gehindert, für denselben Zeitraum eine neuerliche Vorschreibung vorzunehmen (VwGH 21. 12. 2012, 2008/17/0010). Sind Bescheide rechtwirksam ergangen, stellt die neuerliche Erlassung derartiger Bescheide für den identen Abgabenzeitraum eine Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ dar, sie sind daher als rechtswidrig aufzuheben (BFG 21. 5. 2015, RV/7100314/2014, Revision nicht zugelassen).
Mittwoch, 8. Juli 2015 – Abgrenzung Betriebsvermögen – außerbetriebliches Vermögen bei an Gesellschaftern überlassenen Immobilien
(B. R.) – Zur Frage, ob bei einem Wohnobjekt im Eigentum einer Kapitalgesellschaft, das durch den Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt wird, betriebliches oder außerbetriebliches Vermögen dieser Kapitalgesellschaft gegeben ist, hat der VwGH im Wesentlichen unterschieden (vgl VwGH 16. 5. 2007, 2005/14/0083) zwischen Gebäuden einer Kapitalgesellschaft, die schon ihrer Erscheinung nach (besonders repräsentative oder speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters abgestellte Gebäude) für die private Nutzung des Gesellschafters bestimmt sind, und Gebäuden, die jederzeit im betrieblichen Geschehen (zB durch Vermietung) einsetzbar sind. Der VwGH präzisierte im Erkenntnis vom 29. 3. 2010, 2007/15/0003, Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung (auch einer solchen an der Wurzel) im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung sei stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält. Daher hat eine weitere Prüfung, ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen einer Körperschaft zuzurechnen ist oder nicht, nur in einem solchen Fall zu erfolgen. Erfolgt eine Zuordnung zum Betriebsvermögen, anerkannte der VwGH bei nicht fremdüblicher Miete eine verdeckte Ausschüttung lediglich in der Differenz zwischen tatsächlich geleisteter und fremdüblicher Miete, nicht aber eine solche an der Wurzel. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist hinsichtlich der Angemessenheit und Fremdüblichkeit der Höhe der Miete von jener Miete auszugehen, die am freien Markt durch einen Investor für eine nach den Wünschen des künftigen Mieters errichtete Immobilie nach renditeorientierten Gesichtspunkten und zwischen einander fremd gegenüberstehenden Personen verlangt wird. Insbesondere ist dabei von der Amortisation des Kapitals und von einer angemessenen Verzinsung auszugehen. Hinsichtlich der Ermittlung des fremdüblichen, marktkonformen Mietentgelts wurde durch den VwGH im Erkenntnis vom 7. 7. 2011, 2007/15/0255, unter Verweis auf VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0003, die Berechnung auf Basis des umgekehrten Ertragswertverfahrens als eine zulässige Methode anerkannt (BFG 3. 3. 2015, RV/5100799/2010; Revision nicht zugelassen).
Mittwoch, 8. Juli 2015 – Umstrittene Festplattenabgabe im Nationalrat beschlossen
Neben der Steuerreform hat der Nationalrat am 7. 7. 2015 mit den Stimmen der Regierungsparteien in Form der umstrittenen Festplattenabgabe eine weitere finanzielle Belastung für die Konsumenten beschlossen. Gegen den Widerstand der Oppositionsparteien und teilweise sehr kritische Stellungnahmen aus Wissenschaft und Wirtschaft wurde die lange diskutierte Urheberrechts-Novelle 2015 damit von der Mehrheit der Abgeordneten angenommen, berichtet die Parlamentskorrespondenz. Sie stimmte für die Einbeziehung von digitalen Datenträgern wie Computer-Festplatten und USB-Sticks in die sogenannte Leerkassettenvergütung und für deren Umwandlung zu einer Speichermedienvergütung. Die Novelle soll am 1. 10. 2015 in Kraft treten. Die Speichermedienabgabe dient laut den Erläuterungen der Entschädigung von Künstlern und anderer Urhebern für Privatkopien ihrer Werke. Gegen die neue Abgabe bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Außerdem werden nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich befürchtet. Um Letztere zu begrenzen, ist die Abgabe doppelt gedeckelt: Sie darf 6 % des typischen Preisniveaus nicht überschreiten. Für den Zeitraum 2016 bis 2019 gilt außerdem eine Einnahmenobergrenze inklusive Reprographievergütung von 29 Mio Euro pro Jahr.
Mittwoch, 8. Juli 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Juni 2015:
– für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 7. 2015;
– für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 15. 7. 2015.
Dienstag, 7. Juli 2015 – KV-Abschluss für die glasbe- und -verarbeitende Industrie
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtetet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in der glasbe- und -verarbeitende Industrie beschäftigten Arbeiter, welcher folgende Eckpunkte aufweist: Erhöhung der KV-Löhne um 1,9 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 1,8 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,9 %; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 1,9 %; Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 1,8 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,38 %; Bildung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Einführung eines Jubiläumsgeldes“; Einführung der Anrechnung von Karenzzeiten bis zu 22 Monaten analog der Glashüttenindustrie. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 6. 2015 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Dienstag, 7. Juli 2015 – Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan
Ein derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliches Abkommen mit Turkmenistan soll die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vermeiden (RV 773 BlgNR 25. GP). Der Text entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen aus dem Jahr 1992. Das neue Abkommen tritt an die Stelle eines veralteten Abkommens mit der UdSSR, das bislang im Verkehr mit Turkmenistan weiter angewendet wurde. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu dieser Region erfordert den Abschluss eines zeitgemäßen Abkommens gemäß neuen OECD-Standards, erfährt der Leser in den Erläuterungen.
Dienstag, 7. Juli 2015 – Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum
(B. R.) – Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist und er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen. Bei Bestandverhältnissen ist in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben. Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen. Es stellt zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räumt aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere auch von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen trägt (VwGH 28. 5. 2015, 2013/15/0135).
Montag, 6. Juli 2015 – Eintritt in die Liquidation von Gruppenträger und Gruppenmitgliedern und Bestand der Unternehmensgruppe
Das BMF ändert aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 26. 11. 2014, 2011/13/0008, seine Rechtsansicht: Der Eintritt eines Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung führt zur Beendigung einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe, weil nach dem VwGH eine nach § 19 KStG in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft nicht als Gruppenträger iSd § 9 KStG in Frage kommt. Um zu verhindern, dass es zu einer Vermischung der Besteuerungsregime des § 9 KStG und des § 19 KStG auf Ebene des Gruppenträgers kommt, muss folglich die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers vor Beginn des besonderen Liquidationsbesteuerungszeitraums gemäß § 19 Abs 2 KStG enden. Dieser Zeitraum beginnt gemäß § 19 Abs 5 KStG mit dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Auch der Eintritt eines Gruppenmitglieds in die Liquidation führt zum Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe, mit denen das in die Liquidation eintretende Gruppenmitglied als beteiligte Körperschaft iSd § 9 Abs 4 KStG finanziell verbunden ist. Nach dem VwGH erscheint nämlich lediglich eine Einbeziehung von operativen Einkünften der Gruppenmitglieder in das Ergebnis der Unternehmensgruppe zulässig zu sein, da die Gruppensteuerung auf die operativen Einkünfte von Körperschaften ausgerichtet sei. Würde der Eintritt eines in Liquidation tretenden Gruppenmitglieds nicht zum Ausscheiden der Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe führen, für die das Gruppenmitglied in Liquidation eine finanzielle Verbindung vermittelt, käme es aufgrund der stufenweisen Ergebniszurechnung zur Erfassung operativer Einkünfte werbender Körperschaften im Abwicklungseinkommen dieses Gruppenmitglieds und damit wiederum zur Vermischung der Besteuerungsregime des § 9 KStG und § 19 KStG auf Ebene des in Liquidation tretenden Gruppenmitglieds. Da sich der VwGH nicht zu Gruppenmitgliedern in Liquidation geäußert hat und für das individuell ermittelte Ergebnis solcher Gruppenmitglieder (ohne zugerechnete Ergebnisse) keine Ausdehnung der Begünstigungen des § 19 KStG auf Einkünfte iSd § 9 KStG erfolgt, bleibt hinsichtlich der Gruppenmitglieder in Liquidation die bisherige Rechtsansicht des BMF weiter aufrecht. Sie scheiden daher mit Eintritt der Liquidation nicht aus der Unternehmensgruppe aus (BMF-Information vom 3. 7. 2015, BMF-010203/0188-VI/6/2015).
Montag, 6. Juli 2015 – Wochengeldanspruch für Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld?
Es besteht kein Anspruch auf Wochengeld, wenn die neuerliche Schwangerschaft erst nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs eingetreten ist und auch keine sonstige Pflichtversicherung zu Beginn der Schwangerschaft bestanden hat. Gegen dieses Ergebnis bestehen nach Ansicht des OGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Frage, ob die Klägerin, der somit kein Anspruch auf Wochengeld zusteht, gegenüber ihrem Arbeitgeber als Angestellte nach § 8 Abs 4 AngG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von sechs Wochen nach der Entbindung hat, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen (OGH 19. 5. 2015, 10 ObS 37/15m).
Montag, 6. Juli 2015 – Ukraine nimmt Österreich von schwarzer Liste
Im vergangenen Mai hatte die Ukraine Österreich auf eine schwarze Liste von Ländern gesetzt, die als Steueroasen betrachtet und entsprechend behandelt werden. Jetzt wurde diese Entscheidung wieder rückgängig gemacht, wie das Außenministerium der APA mitteilte. Die Regierung in Kiew hatte am 14. 5. 2015 eine neue Transferpreiskontrolliste erlassen, auf der sich 76 Länder und Gebiete, darunter auch Österreich, befanden. Das hatte zur Folge, dass österreichische Exportunternehmen steuerlich gegenüber Konkurrenten aus Ländern, die nicht auf der Liste stehen, benachteiligt wurden. Die Verordnung nannte drei Kriterien: Länder, in denen der Körperschaftssteuersatz um 5 und mehr Prozentpunkte niedriger als in der Ukraine (13 %) ist, Staaten, welche die Eigentumsverhältnisse der Unternehmer nicht offenlegen und Staaten, mit denen die Ukraine keine internationalen Verträge bezüglich des Datenaustausches hat. Alle drei Kriterien treffen aber, so das Außenministerium, gemäß einer beim Finanzministerium eingeholten Auskunft nicht auf Österreich zu. Daher wurde Österreich mit 1. 7. 2015 von der Liste gestrichen.
Montag, 6. Juli 2015 – Anforderungen an die Rechtsgrundlage einer begünstigten Körperschaft
(B. R.) – Wenn gemäß § 41 Abs 1 BAO als Satzung iSd §§ 41 bis 43 BAO auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft gilt, bedeutet dies, dass es sich um Rechtsgrundlagen der jeweiligen Körperschaft in Form einer „Verfassung“, eines „Gesellschaftsvertrages“, von „Statuten“, eines „Stiftungsbriefes“ oder um die Rechtsgrundlage konkret ergänzende Schriftstücke etc handeln kann. Die Rechtsgrundlage einer gemäß §§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaft kann sich auch auf Schriftstücke, etc beziehen, welche die Rechtsgrundlage konkret ergänzen. Einzelne erforderliche und konkrete Satzungsbestimmungen können jedoch nicht aus Rechtsgrundlagen anderer Körperschaften (zB einer Kirchenverfassung) entnommen werden, um sodann zum Bestandteil und Inhalt der Rechtsgrundlage zu werden. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn in der Rechtsgrundlage wiederum Hinweise oder Verweise auf konkrete Bestimmungen in Rechtsgrundlagen anderer Körperschaften enthalten wären. Ein bloß allgemeiner Verweis erfüllt diese Anforderung nicht (BFG 23. 4. 2015, RV/7101510/2012; Revision nicht zugelassen).
Freitag, 3. Juli 2015 – Haftung für Lohnsteuer auch bei fehlenden Mitteln
Gemäß § 78 Abs 3 EStG hat der Abfuhrpflichtige bei nicht ausreichenden Mitteln zur Entrichtung der Lohnsteuer die auszuzahlenden Löhne entsprechend zu kürzen und vom niedrigeren ausbezahlten Lohn die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen. Daraus folgt, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen immer zur Gänze zu berechnen und abzuführen ist. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für die Lohnsteuer nicht. Wird die abzuführende Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liegt darin ein pflichtwidriges Verhalten der für die Abfuhr der Lohnsteuer verantwortlichen Person. Wird die Lohnsteuer bei der lohnsteuerpflichtigen Gesellschaft uneinbringlich, so haftet gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO der im Gesetz genannte Vertreter für den Steuerausfall (BFG 27. 4. 2015, RV/2100968/2014).
Freitag, 3. Juli 2015 – Außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses
Für die außerordentliche Auflösung eines Lehrverhältnisses zum Ablauf des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit kommt es nicht auf die Dauer des Lehrvertrags beim jeweiligen Lehrherrn an. Mit dem Begriff Lehrzeit ist im gegebenen Zusammenhang die vom jeweiligen Lehrling im konkreten Lehrberuf zu absolvierende Lehrzeit als solche, nicht aber die Dauer des jeweiligen Lehrverhältnisses bei einem bestimmten Lehrberechtigten gemeint (OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 38/15a).
Freitag, 3. Juli 2015 – Mögliche Folgen einer Ausweitung der Firmenwertabschreibung auf Auslandsbeteiligungen
In dem als Rs Finanzamt Linz anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zur Unionsrechtskonformität des § 9 Abs 7 KStG aF vertritt Generalanwältin Kokott, dass der Ausschluss nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften von der Firmenwertabschreibung – unabhängig von der Steuerneutralität der Auslandsbeteiligung – eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, nicht aber eine Verletzung des Beihilfeverbots ist. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2014 die FWA iSd § 9 Abs 7 KStG aF für den Erwerb von Beteiligungen ab dem 1. 3. 2014 abgeschafft und deren Fortführung auf verfassungsrechtlich geschützte Altfälle begrenzt, doch würde ein die Ansicht der Generalanwältin bestätigendes EuGH-Urteil aufgrund seiner Ex-tunc-Wirkung nicht nur für Fragen der Weiteranwendung der Firmenwertabschreibung, sondern auch für die Beurteilung vergangener Zeiträume Bedeutung haben. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, ergeben sich daher zwei näher zu untersuchende Fragestellungen: 1. Auf welche Weise kann dem Unionsrecht für Zeiträume vor dem 1. 3. 2014 zum Durchbruch verholfen werden, und welche Rechtsfolgen ergeben sich hieraus? 2. In welchem Umfang kommen die Übergangsbestimmung des § 26c Z 47 KStG und damit die Fortführung begonnener Firmenwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen zur Anwendung? – In einem Beitrag in der SWI-Juliausgabe analysiert Dr. Daniel W. Blum diese Fragen.
Freitag, 3. Juli 2015 – Selbständige Ambulatorien vom Geltungsbereich des gesatzten BAGS-Kollektivvertrags ausgenommen
Der BAGS-Kollektivvertrag wurde am 6. 3. 2014 zur Satzung erklärt und gilt danach fachlich grundsätzlich für alle Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. Vom fachlichen Geltungsbereich ausgenommen sind jedoch ua Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten. Unter dem Begriff „Krankenanstalten“ sind auch selbständige Ambulatorien zu verstehen. Schon das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz sieht nämlich ausdrücklich vor, dass auch selbständige Ambulatorien zu den Krankenanstalten zählen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnungsgeber von dieser fachlich einschlägigen gesetzlichen Bestimmung im Gesundheitssektor abweichen und dem Begriff „Krankenanstalten“ hier einen anderen Inhalt geben wollten, sind der Satzungserklärung nicht zu entnehmen (OGH 29. 4. 2015, 9 ObA 35/15k).
Freitag, 3. Juli 2015 – Internetseite einer Tageszeitung als audiovisueller Mediendienst?
Ein audiovisueller Mediendienst ist nach der RL 2010/13/EU eine Dienstleistung, für die ein Mediendiensteanbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um nichtlineare audiovisuelle Mediendienste (Dienste auf Abruf). Nach Ansicht des Generalanwalts Szpunar ist eine Internetseite einer Tageszeitung, die audiovisuelles Material enthält, kein solcher audiovisueller Mediendienst. Hauptzweck eines audiovisuellen Mediendienstes sei die Bereitstellung von Sendungen, also Elementen eines traditionellen Fernsehprogramms, wobei im Fall eines nichtlinearen Dienstes diese Sendungen nicht zu einer bestimmten Zeit bereitgestellt würden, sondern auf Abruf des Nutzers. Zudem habe der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen deutlich darauf hingewiesen, dass er nicht beabsichtige, Informationsportale im Internet dem Anwendungsbereich der Richtlinie zu unterwerfen. Eine Internetseite einer Tageszeitung erfülle daher nicht die Kriterien, um als audiovisueller Mediendienst iSd RL angesehen werden zu können. Der multimediale Charakter von Portalen wie einer solchen Internetseite erlaube es nicht, die bereitgestellten audiovisuellen Inhalte zu prüfen, ohne den Rest des Portals zu berücksichtigen, und zwar auch dann nicht, wenn diesem audiovisuellen Material ein getrennter Bereich im Rahmen des Portals zugewiesen wurde. Gerade die Verbindung verschiedener Formen der Übertragung – Wort, Bild und Ton – sei für die multimedialen Dienste wesentlich, der konkrete Aufbau des Portals habe hingegen nur eine zweitrangige technische Bedeutung (Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 1. 7. 2015, C-347/14, New Media Online). Anmerkung: Bei dem angesprochenen Portal handelt es sich um den Internetauftritt der Tiroler Tageszeitung; der VwGH hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, welche Kriterien die Einstufung einer Dienstleistung als audiovisueller Mediendienst im Sinne der RL 2010/13/EU erlauben.
Donnerstag, 2. Juli 2015 – Steuerreform und Bankenpaket passieren Finanzausschuss
Der Finanzausschuss des Nationalrats hat am 30. 6. 2015 mehrheitlich die Regierungsvorlagen zum Steuerreformgesetz 2015/2016 und zum sogenannten Bankenpaket angenommen. Ein Abänderungsantrag zum Steuerreformgesetz betrifft, korrespondierend zur Änderung des Bankenpakets, insbesondere die Zulässigkeit der Einsichtnahme in Konten bei Kredit- und Finanzinstituten nur per richterliche Anordnung durch den Vorsitzenden des Spruchsenats; diese Anordnung soll zusätzlich der Kontrolle durch das BFG unterliegen. Ein Abänderungsantrag zum Bankenpaket sieht mehrere Verfassungsbestimmungen vor: Der Abgabepflichtige soll über FinanzOnline von einer Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde verständigt werden. Die Erweiterung des Kreises der zugriffsberechtigten Behörden soll nur mit einem verstärkten Quorum beschlossen werden können. Ein eigener § 9 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (besonderer Rechtsschutz) regelt die richterliche Bewilligung jeder Konteneinschau durch einen Einzelrichter des BFG. Im Kapitalabfluss-Meldegesetz werden Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmen und von Anderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren von der Meldepflicht ausgenommen. Die jeweilige Beschlussfassung im Plenum des Nationalrats ist für den 7. 7. 2015 anberaumt.
Mittwoch, 1. Juli 2015 – Österreichs Staatsverschuldung erreicht neues Allzeithoch
Die Staatsverschuldung betrug mit 31. 3. 2015 nach neuesten Berechnungen der Statistik Austria 280,2 Mrd Euro oder 84,9 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Damit lag sie um 17,2 Mrd Euro über dem Wert des Vorjahresquartals, während die Schuldenquote (öffentliche Schulden im Verhältnis zum BIP) um 3,8 Prozentpunkte stieg. Im Vergleich zum Vorquartal – dem vierten Quartal 2014 – stieg der öffentliche Schuldenstand um 2,2 Mrd Euro oder 0,3 Prozentpunkte des BIP. Von der Art der Verschuldung entfielen Ende März 2015 229,8 Mrd Euro auf Anleihen, 3,1 Mrd Euro auf Einlagen und 47,3 Mrd Euro auf Kredite.
Mittwoch, 1. Juli 2015 – Kontingent für ausländische Erntehelfer
Per Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft, BGBl II 2015/57, wurde ein bundesweites Kontingent von 395 ausländischen Erntehelfern für das Jahr 2015 festgelegt. Als Erntehelfer (ohne Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung) kommen nur mehr Drittstaatsangehörige und Personen aus Kroatien (bis zum Ende der Übergangsbestimmungen, voraussichtlich bis 30. 6. 2020) in Betracht. Sie sind in der Beitragsgruppe A11l bzw im gewerblichen Bereich in der Beitragsgruppe A11 anzumelden. Für die Beschäftigung von Erntehelfern ist es notwendig, vorab vom AMS eine „Erntehelferbewilligung“ einzuholen (Quelle: Claudia Hannabach in NÖDIS Nr 8/Juni 2015).