SteuerNews Archiv Februar 2015
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Donnerstag, 26. Februar 2015 – FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern
Die Anmeldung von Unternehmen zu FinanzOnline ist im Erlass des BMF vom 30. 4. 2004, 50 0501/9-IV/04, Zusammenfassung und Verlängerung der Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern, näher geregelt und wurde mit Erlass vom 24. 2. 2015, BMF-220400/0004-V/8/2015, aktualisiert. Neu gefasst wurde insbesondere Teil 3 (Anmeldung von ausländischen“ Unternehmern).
Donnerstag, 26. Februar 2015 – Keine österreichische Zuständigkeit für den Obsorgeantrag des Vaters hinsichtlich seiner in Uruguay lebenden minderjährigen Tochter
Hatte die Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay begründet, ist die internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über den Obsorgeantrag auf die zuständigen Behörden von Uruguay übergegangen. Rechtlich führt der OGH dazu aus, dass sowohl Österreich als auch Uruguay Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. 10. 1996 sind. Ziel dieses Abkommens ist unter anderem die Bestimmung des Staates, dessen Behörden zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig sind. Dazu wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abgestellt. Mit einem Wechsel des Aufenthalts des Kindes geht die Zuständigkeit grundsätzlich auf die Behörden des neuen Aufenthaltsstaates über, sofern dieser ebenfalls Vertragsstaat ist. Der Wechsel der Zuständigkeit durch die Verlegung des Aufenthaltsorts dient zur Vermeidung konkurrierender Entscheidungen und ist insbesondere auch aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, dass die Behörden des neuen Aufenthaltsorts die aktuelle Situation des Kindes, die für die Beurteilung von Schutzmaßnahmen primär ausschlaggebend ist, in aller Regel am besten beurteilen können. Da im vorliegenden Fall die Minderjährige zum Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme (der Beschlussfassung erster Instanz) bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay begründet hatte, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Obsorgeantrag des Vaters somit auf die zuständigen Behörden in Uruguay übergegangen (OGH 25. 11. 2014, 10 Ob 68/14v).
Donnerstag, 26. Februar 2015 – Ausschusstaugliche und ausschusspflichtige Aufsichtsratsagenden
Anzahl und Komplexität der Aufgaben des Aufsichtsrats steigen stetig. Vor diesem Hintergrund können bzw müssen diverse Aufsichtsratsagenden zur Entlastung des Gesamtaufsichtsrats und zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Aufsichtsratstätigkeit in Ausschüsse ausgelagert werden. In der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Aufsichtsrat aktuell gibt DDr. Ulrich Kraßnig, LL.M. in einem Fachbeitrag einen Überblick über ausschusstaugliche und ausschusspflichtige Aufgaben des Aufsichtsrats und darüber, welche Ausschüsse hierfür in Frage kommen. Er weist auch darauf hin, dass Mitglieder eines Ausschusses aufgrund höherer Pflichtenstellung und Verantwortung einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegen. Allerdings werden auch ausschussfremde Aufsichtsratsmitglieder durch die Tätigkeit von Ausschussmitgliedern nicht vollkommen von ihrer Überwachungspflicht im Zusammenhang mit den an bestimmte Ausschüsse delegierten Aufgaben befreit. Für sie gilt aufgrund einer niedrigeren Pflichtenstellung lediglich ein geringerer Sorgfaltsmaßstab.
Donnerstag, 26. Februar 2015 – Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions an einen Sportverein
(M. M.) Art 13 Teil B Buchst b der 6. MwSt-RL (Art 135 Abs 1 lit. l und Abs 2 MwStSyst-RL) ist dahin auszulegen, dass die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions auf der Grundlage eines Vertrages, nach dem der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat, die unter anderem den Unterhalt, die Reinigung, die Wartung und die regelgerechte Bereitstellung umfassen und auf die 80 % der vertraglich vorgesehenen Vergütung entfallen, grundsätzlich keine Vermietung von Grundstücken im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu beurteilen (EuGH 22. 1. 2015, Rs C-55/14, Régie communale autonome du stade Luc Varenne).
Mittwoch, 25. Februar 2015 – Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
(B. R.) Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven unentgeltlich übertragen hat. Die Tarifbegünstigung EStG setzt voraus, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (BFH 9. 12. 2014, IV R 36/13).
Dienstag, 24. Februar 2015 – OGH zum Verbot der Einlagenrückgewähr
Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur; sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger vor einem ungehinderten Rückfluss an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre. Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zugutekommen, sind vom Ausschüttungsverbot erfasst. Die Gesellschaft muss den ihr zustehenden Ersatzanspruch auch gegen den Gesellschafter entsprechend betreiben. Die Gesellschaft hat im Verhältnis zum Gesellschafter auf ihrem kapitalgesellschaftlichen Rückgabeanspruch infolge unzulässiger Ausschüttung zu bestehen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Nichtigkeitssanktion gegenüber dem Dritten sein, dem Gesellschafter den unrechtmäßig erlangten Vorteil zu belassen. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht rechtzeitig und auf die gebührende Art und Weise geltend und bleibt sie eben deshalb auf ihrem Schaden sitzen, so darf dies den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Dritten nicht schmälern (OGH 15. 12. 2014, 6 Ob 14/14y).
Dienstag, 24. Februar 2015 – Deutsche Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen für FG Kassel unwirksam
(S. Sch.-D.) Die Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist unwirksam, da sie inhaltlich im Widerspruch zum Wortlaut des Abkommens steht. Art 15 Abs 1 DBA Deutschland-Schweiz ist im Wortlaut eindeutig und weist das Besteuerungsrecht für Abfindungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Ansässigkeitsstaat zu (Finanzgericht Kassel 8. 10. 2013, 10 K 2176/11).
Dienstag, 24. Februar 2015 – Seminar Teilzeiten im Arbeitsrecht am 9. 3. 2015 in Wien
Teilzeitarbeit verschiedener Formen nimmt in der Praxis an Bedeutung zu. Dazu kommen neue förderbare Teilzeiten. Es gilt nicht nur die Unterschiede zwischen normaler Teilzeit und besonderen Teilzeitformen zu kennen, sondern auch zu beachten, dass die rechtlichen Anforderungen in den letzten Jahren beachtlich zugenommen haben und für die Praxis doch einige Herausforderungen bergen, insbesondere auch zum Urlaub und zur Abfertigung. Zu beidem gibt es neueste OGH-Judikatur. Dem Thema Teilzeiten im Arbeitsrecht ist ein Seminar gewidmet, das der Linde Verlag am 9. 3. 2015 in Wien veranstaltet. Referent ist Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank. Das Seminar befasst sich kompakt und ausreichend detailliert mit den Besonderheiten und Herausforderungen der verschiedenen Erscheinungsformen der Teilzeit inklusive jenen, die für Sonderformen gelten. Auch jene, die sich schon recht gut auskennen, gewinnen aus dem gesamthaften Zugang in der Wissensaktualisierung. Das Seminar versetzt die Teilnehmer in die Lage, Chancen der Teilzeitarbeit fachgerecht zu nutzen, Kosten zu minimieren und zugleich typische Fehler zu vermeiden. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
Dienstag, 24. Februar 2015 – Inflation sank im Jänner 2015 auf +0,6 %
Die Inflationsrate für Jänner 2015 betrug nach Berechnungen der Statistik Austria +0,6 % (Dezember 2014: +1,0 %). Damit wies sie den niedrigsten Wert seit Oktober 2009 (+0,2 %) auf. Ausschlaggebend dafür waren unter anderem Treibstoffpreise, die im Jahresvergleich zum Jänner 2014 stärker fielen als noch im Dezember 2014. Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat Jänner 2015 lag bei 109,0. Gegenüber dem Vormonat (Dezember 2014) ging das durchschnittliche Preisniveau um 1,2 % zurück. Die Ausgabengruppe Freizeit und Kultur war Hauptpreistreiber im 12-Monats-Vergleich (durchschnittlich +2,3 %; Einfluss: +0,22 Prozentpunkte). Hauptverantwortlich dafür waren kräftige Teuerungen bei Pauschalreisen (+7,3 %). Die Preise für Freizeit- und Kulturdienstleistungen stiegen um 2,6 %. Zeitungen, Bücher und Schreibwaren kosteten insgesamt um 4,2 % mehr. In der Ausgabengruppe Wohnung, Wasser, Energie (durchschnittlich +1,1 %; Einfluss: +0,17 Prozentpunkte) wurden höhere Mieten (insgesamt +5,2 %) durch billigeres Heizöl (25,3 %) kompensiert. Die Ausgabengruppe Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke (durchschnittlich +0,6 %) beeinflusste die Inflation mit +0,06 Prozentpunkten. Der Preisanstieg der Nahrungsmittel betrug im Jahresabstand +0,3 % (Brot und Getreideerzeugnisse: +1,6 %, Milch, Käse und Eier: insgesamt +0,8 %, Fleisch: +0,4 %, Obst: 1,1 %, Gemüse: 2,7 %). Alkoholfreie Getränke verteuerten sich durchschnittlich um 3,0 %.
Montag, 23. Februar 2015 – Private-Equity-Branche erlebt lang ersehntes Revival
Die Private-Equity-Branche blickt zurück auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2014: 81 % der Fondsgesellschaften konnten ihr Neugeschäft verstärken. 2013 lag dieser Wert lediglich bei 37 %. Der Anteil der Fondsgesellschaften, die im vergangenen Jahr einen Rückgang bei ihren Neuinvestitionen hinnehmen mussten, sank von 29 % auf 2 %. Auch für 2015 rechnet die überwältigende Mehrheit der Private-Equity-Gesellschaften mit einer weiteren Marktbelebung. Zu diesen Ergebnissen kommt der Private Equity Trend Report 2015, für den PwC europaweit 200 Private-Equity-Gesellschaften befragt hat.
Montag, 23. Februar 2015 – Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, des MTD-Gesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
In BGBl I 2015/33 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden, kundgemacht. Im Berufsrecht der in den genannten Gesetzen geregelten Gesundheitsberufe erfolgen durch die Novelle Anpassungen, die sich aus den Anforderungen der Praxis ergeben Anpassungen vorzunehmen: Aufgrund der im MMHmG neu geschaffene Spezialqualifikation Basismobilisation sollen die Berufsausübungsmöglichkeiten der medizinischen Masseure und Heilmasseure erweitert und an den steigenden Bedarf dieser Tätigkeiten im Rahmen der Gesundheitsversorgung angepasst werden. Im MTD-Gesetz erfolgt eine Vereinfachung der Berufsausübungsregelungen. Im MABG wird die Berufsausübungsmöglichkeit für Ordinationsassistenten erweitert.
Montag, 23. Februar 2015 – Zahl der eingetragene Partnerschaften im Jahr 2014 gestiegen
Im Jahr 2014 haben insgesamt 402 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft bei der dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eintragen lassen, um 9,2 % mehr als 2013 (368 Paare). Wie die Ergebnisse der Statistik Austria weiters zeigen, überwiegen österreichweit männliche Paare (55,2 % aller Partnerschaften). In fünf Bundesländern gab es mehr männliche Paare, lediglich in Niederösterreich und Oberösterreich waren es (etwas) mehr weibliche Paare. Die gleichgeschlechtlichen Partner sind überwiegend zwischen 30 und 49 Jahre alt (58 %) und waren vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft überwiegend ledig (84,8 %). Etwas weniger als die Hälfte (46 %) aller eingetragenen Partnerschaften wurde von in Wien wohnhaften Paaren begründet (absolut 185; Anstieg gegenüber dem Vorjahr +16,4 %). Bei 60,2 % der eingetragenen Partnerschaften hatten beide Partner bzw Partnerinnen die österreichische Staatsbürgerschaft, in 31,1 % der Fälle nur einer bzw eine. In den restlichen 8,5 % der Fälle hatte keiner bzw keine der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft.
Montag, 23. Februar 2015 – Kosten für Kinderbetreuung durch den Großvater als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) Bei Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs 9 EStG sind auch an einen Angehörigen geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn dieser in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch iSd Gesetzes qualifiziert ist und er anders als üblicherweise bei Kinderbetreuung durch nahe Angehörige hierfür ein Entgelt erhält. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich für gelebte familiäre Solidarität etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Unterstützung zumeist nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Es bedarf daher besonderer Umstände, damit von entgeltlicher Kinderbetreuung im Familienkreis ausgegangen werden darf. Die diesbezüglich geschlossene Vereinbarung muss daher den Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden entsprechen. Hierzu gehört insbesondere, dass der Vertrag in dieser Form auch zwischen einander Fremden abgeschlossen worden wäre. Fremdüblich wird bei Tätigwerden im Haushalt, dem das Kind angehört eine Entlohnung sein, die wenigstens dem Mindestlohntarif für Haushaltsgehilfen entspricht, ansonsten eine Entlohnung, die auch von Tageseltern verlangt wird. Die Ausbildung einer pädagogisch qualifizierten Person iSd § 34 Abs 9 Z 3 EStG muss zumindest jenen Umfang aufweisen, der der Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern im jeweiligen Bundesland entspricht. Dies ist entgegen LStR 2002, Rz 884i bei einem bloß acht Stunden dauernden Kurs nicht der Fall (BFG 4. 2. 2015, RV/3100698/2012; Revision unzulässig).
Freitag, 20. Februar 2015 – März-Session des Verfassungsgerichtshofes hat begonnen
Im VfGH haben am 19. 2. 2015 die Beratungswochen der März-Session begonnen, welche bis zum 14. 3. 2015 andauern. Mit der Veröffentlichung von ersten Entscheidungen ist erfahrungsgemäß in den Wochen nach Sessionsende zu rechnen. Auf der Tagesordnung der 14 Verfassungsrichter stehen unter anderem das Hypo-Sanierungsgesetz, das Ende des Betriebs von Glücksspielautomaten in Wien sowie die Bestellung von Sachverständigen in Strafverfahren. Die Verfassungsrichter beraten hier über insgesamt drei Anträge des OGH. Die bis zum Jahresende 2014 geltende Rechtslage sah vereinfacht gesagt vor, dass das Gericht jenen Sachverständigen, der von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bestellt wurde, auch im Hauptverfahren heranziehen konnte. Dagegen hatte der Angeklagte keine Möglichkeit gehabt, die Bestellung eines anderen, das Vertrauen der Verteidigung genießenden Sachverständigen zu erreichen. Der OGH ortet hier eine Verletzung der Waffengleichheit im Sinne der EMRK. Das System der Sachverständigenbestellung in Ermittlungs- und Hauptverfahren sei daher verfassungswidrig gewesen, so der OGH. Der VfGH muss entscheiden, ob die Bedenken des OGH tatsächlich zutreffen oder nicht. Obwohl es sich um eine alte Rechtslage handelt, die hier Thema ist, kann einer wie auch immer aussehenden Entscheidung des VfGH Bedeutung zukommen: Sie könnte Auswirkungen auf jene Gerichtsverfahren haben, die nach diesen Bestimmungen durchgeführt wurden und über deren Rechtsmittel noch nicht entschieden ist.
Freitag, 20. Februar 2015 – EuGH klärt den Begriff Mindestlohnsatz entsandter Arbeitnehmer
Die Entsenderichtlinie 96/71/EG sieht vor, dass in Bezug auf die Mindestlohnsätze die entsandten Arbeitnehmern garantierten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates und/oder im Bausektor durch im Aufnahmemitgliedstaat für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge festgelegt sind. Der EuGH darauf hin, dass die Richtlinie eine doppelte Zielsetzung verfolgt. Zum einen bezweckt sie, zwischen inländischen Unternehmen und Unternehmen, die länderübergreifende Dienstleistungen erbringen, einen lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und zum anderen, den entsandten Arbeitnehmern zu garantieren, dass ein Kern zwingender Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird. Diese Richtlinie hat jedoch nicht den materiell-rechtlichen Inhalt dieser Bestimmungen harmonisiert, auch wenn sie einige Informationen hierzu liefert. So verweist die Richtlinie für die Bestimmung der Mindestlohnsätze ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften oder Praktiken des Aufnahmemitgliedstaates, wobei diese Definition allerdings nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen darf. Daraus folgt, dass die Art und Weise der Berechnung des Mindestlohnsatzes und die dafür herangezogenen Kriterien ebenfalls in die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates fallen müssen. Nach diesen Erwägungen gelangt der EuGH zu dem Schluss, dass die Richtlinie einer Berechnung des Mindeststundenlohns und/oder Mindestakkordlohns auf der Grundlage der Einteilung der Arbeitnehmer in Lohngruppen nicht entgegensteht, sofern diese Berechnung und diese Einteilung nach zwingenden und transparenten Vorschriften vorgenommen werden, was zu prüfen Aufgabe des nationalen Gerichts ist (EuGH 12. 2. 2015, Rs C-396/13, Sähköalojen ammattiliitto).
Freitag, 20. Februar 2015 – Wiener Parkometerabgabe Teilrechtskraft im Verwaltungsstrafrecht
(W. N.) Wird im Einspruch gegen die Strafverfügung nur die Strafhöhe bekämpft, erwächst der Schuldausspruch (Nichtentrichtung der Parkometerabgabe) in Rechtskraft und die Verwaltungsbehörde hat daher nur mehr ein Straferkenntnis betreffend die Strafhöhe zu erlassen. Wendet sich der Beschwerdeführer in einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Bescheidbeschwerde einzig gegen die Schuld (nicht er, sondern Personen, denen er sein Fahrzeug überlassen habe, hätten das Fahrzeug ohne Entrichtung der Abgabe abgestellt), ist diese Beschwerde vom BFG wegen rechtskräftig entschiedener Rechtssache mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Da mit dieser Zurückweisung nicht in der Sache entschieden wurde, sind der Verwaltungsbehörde keine Kosten zuzusprechen (BFG 12. 2. 2015, RV/7501616/2014).
Donnerstag, 19. Februar 2015 – Keine Deckung aus Privathaftpflichtversicherung bei Notwehr mit verbotener Waffe
Der mitversicherte minderjährige Sohn des Klägers fügte im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung seinem Gegner Stichverletzungen zu. Dieser leitet aus dem Vorfall Schadenersatzansprüche ab. Der Kläger begehrte Deckung von seiner Privathaftpflichtversicherung. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf. Sollte sich nach Ergänzung der Feststellungen ergeben, dass es sich bei dem verwendeten Messer um eine verbotene Waffe handelte, bestünde kein Versicherungsschutz. Der OGH billigte diese Entscheidung. Für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die aus einer Körperverletzung mit einer von ihm mitgeführten verbotenen Waffe resultieren, besteht selbst bei Vorliegen einer Notwehrsituation kein Versicherungsschutz nach Art 12.1. und 12.1.6. ABH (OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 184/14f).
Donnerstag, 19. Februar 2015 – Seminar Steueroptimierung in der Privatstiftung am 18. 3. 2015 in Wien
Der Linde Verlag veranstaltet am 18. 3. 2015 in Wien ein Seminar zum Thema Steueroptimierung in der Privatstiftung. Referenten sind WP/StB DDr. Klaus Wiedermann und WP/StB Dr. Christian Wilplinger. Die Besteuerung der Privatstiftung ist in den letzten Jahren einem ständigen Wandel unterworfen. Das Seminar umfasst acht wesentliche Beratungsfelder für Privatstiftungen im Jahr 2015. Es bietet Antworten auf zahlreiche Besteuerungsfragen im Zusammenhang mit Kapital- und Immobilienvermögen von Privatstiftungen und zeigt konkrete Lösungs- und Optimierungstechniken auf. Überdies werden die wesentlichen Steuerfragen bei Errichtung und Auflösung von Privatstiftungen behandelt. Ein besonderer Schwerpunkt wird den Neuerungen seit 2013 sowie der geplanten Steuerreform 2015/16 gewidmet. Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
Donnerstag, 19. Februar 2015 – Vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörungen und Invalidität
Eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, welche bei der von ihm erlernten und ausgeübten qualifizierten Tätigkeit (hier: als Maurer) kein Berufshindernis dargestellt hat, sondern ihn lediglich außerstande gesetzt hat, einen möglichen von ihm aber nie ausgeübten Verweisungsberuf (hier: als Baustofffachmarktberater) zu verrichten, vermag das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG nicht auszuschließen (OGH 25. 11. 2014, 10 ObS 93/14w).
Donnerstag, 19. Februar 2015 – Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter
In BGBl II 2015/26 wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter/innen erlassen wird, kundgemacht. Dieser Heimarbeitstarif gilt räumlich für das Bundesgebiet Österreich, fachlich für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist, und persönlich für alle Auftraggeber, die für die zuvor angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,67 Euro festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
Donnerstag, 19. Februar 2015 – Liebhabereibeierteilung anhand einer Prognoserechnung
(B. R.) Ob eine Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraums einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen, ist anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren, die plausibel und nachvollziehbar sein muss und folgende Mindestanforderungen zu enthalten hat: zwingende Miteinbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von Instandsetzungen nach einem angemessenen Zeitraum; Orientierung an den tatsächlichen Verhältnissen; Beurteilung der Plausibilität anhand nachfolgend eingetretener Umstände; vollständiges Ersetzen einer früheren Prognose durch eine später vorgelegte Prognose. Große Aussagekraft hinsichtlich der Plausibilität kommt somit auch der Gegenüberstellung der prognostizierten Erträge mit den tatsächlich erzielten zu. Das heißt nicht, dass mit dem tatsächlichen Nichterreichen des prognostizierten Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses immer Liebhaberei unterstellt werden könnte. Ist der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, ist dies unschädlich, wenn in der Prognoserechnung auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden konnte. Andererseits rücken erst die vorgelegten Überschussrechnungen den Aussagegehalt der Prognoserechnung ins richtige Licht. An ihnen ist die Plausibilität einer Prognoserechnung zu messen (BFG 24. 3. 2014, RV/5100475/2012; Revision nicht zugelassen).
Mittwoch, 18. Februar 2015 – OGH erklärt AGB-Klauseln zur Verwendung der Bankomatkarte für unwirksam
Das von einer Bank in ihren AGB aufgestellte Verbot, die Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren, wobei ein solches Verhalten unter allen Umständen als nicht sorgfältig anzusehen sei, ist laut OGH überschießend, weil es zahlreiche Situationen geben kann, in denen dem Kunden der Vorwurf einer Sorglosigkeit nicht zu machen ist (zB Aufenthalt eines Urlaubers in einem Wohnmobil oder Übernachten eines LKW Fahrers in der Schlafkoje seines Fahrzeugs). Ebenso zeigt der OGH kein Verständnis für das Verbot, den PIN-Code für die Bankomatkarte zu notieren. Der Senat schloss sich den Bedenken der klagenden Partei an, dass man heutzutage zahlreiche Codes für die verschiedensten Einsatzbereiche braucht und es daher nicht generell unzulässig sein kann, die PIN zu notieren. Damit wird vom Kunden kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank übersandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahrt. Die Interessen der Bank sind ausreichend dadurch gewahrt, dass der Kunde stets dazu verpflichtet ist, den persönlichen Code geheim zu halten. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er den von ihm aufgeschriebenen Code an einem für Dritte gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt (OGH 27. 11. 2014, 1 Ob 88/14v).
Mittwoch, 18. Februar 2015 – IFRS 9 Neuregelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten
Das IASB hat im Zuge seines Überarbeitungsprojekts Replacement of IAS 39 die finale Fassung des IFRS 9 veröffentlicht. Damit wird die Bilanzierung von Finanzinstrumenten in zentralen Bereichen neu geregelt. Die Analyse der Auswirkungen sowie die Umstellungsarbeiten zur Umsetzung der neuen Regelungen müssen nun zügig angegangen werden. Näheres erfahren Sie in einem in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift CFOaktuell veröffentlichten Fachbeitrag von Dipl.-Kfm. Heiner Klein, CPA.
Mittwoch, 18. Februar 2015 – Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb wird an EU-Recht angepasst
Die Herstellung von EU-Konformität bezweckt eine in parlamentarischer Behandlung befindlichen Novelle des UWG (RV 483 BlgNR 25. GP). Als Reaktion auf ein entsprechendes Mahnschreiben der Europäischen Kommission wird darin nun die Verpflichtung zur formellen Anpassung durch eine nahezu wortgetreue Umsetzung von Teilen der EU-Richtlinie betreffend unlauteren Wettbewerb nachgeholt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird allerdings betont, dass die inhaltlichen Ziele der Richtlinie bereits von der UWG-Novelle aus dem Jahr 2007 erfasst und gemäß der Judikatur abgedeckt wurden.
Mittwoch, 18. Februar 2015 – Zinsenloses Darlehen als Nutzungseinlage
(B. R.) Gewährt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein zinsenloses Darlehen und werden insoweit auch keine Zinsen gebucht, ist von einer Nutzungseinlage auszugehen. Nach herrschender Meinung sind Nutzungseinlagen nicht einlagefähig, weshalb auf Ebene des Anteilsinhabers keine fiktiven Betriebseinnahmen vorliegen. Auch der VwGH hat bereits in mehreren Erkenntnissen seine ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen durchblicken lassen (BFG 30. 1. 2015, RV/7101663/2007; Revision nicht zugelassen).
Dienstag, 17. Februar 2015 – Keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft in der Türkei
Nach § 26 Abs 1 IPRG sind die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft kumulativ nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des erwachsenen Kindes zu beurteilen. Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört (§ 9 Satz 1 IPRG). Gemäß § 5 IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnormen. Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Eine solche Rückverweisung ist in Art 18 Abs 3 iVm Art 13 Abs 3 des türkischen Gesetzes vom 27. 11. 2007 Nr 5718 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht vorgesehen. Die Aufhebung der Wahlkindschaft ist somit ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das türkische Sachrecht sieht im Unterschied zur österreichischen Rechtslage keine einvernehmliche Aufhebung der Wahlkindschaft vor (LG Feldkirch 20. 3. 2014, 3 R 80/14h).
Dienstag, 17. Februar 2015 – Zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Kassenrezepten bzw Verordnungsscheinen
Nach den maßgebenden Bestimmungen der Krankenordnung der beklagten Partei verlieren Rezepte bzw Verordnungsscheine ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat bzw 14 Tagen nach dem Ausstellungstag oder Tag der Bewilligung durch die Kasse eingelöst werden. Die Krankenversicherungsträger kommen daher nur dann für die Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen bzw Hilfsmitteln auf, wenn das Rezept bzw der Verordnungsschein rechtzeitig eingelöst wurde. Auch nach § 15 Abs 1 und 2 der Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV 2005) dürfen die Kosten für ärztliche Verschreibungen auf Krankenkassenrezepten vom Krankenversicherungsträger nur übernommen werden, wenn das Heilmittel spätestens einen Monat nach dem Ausstellungstag bzw dem Tag der Bewilligung durch die Kasse abgegeben wurde. Kosten für ärztliche Verschreibungen auf Verordnungsscheinen dürfen vom Krankenversicherungsträger nur übernommen werden, wenn der Heilbehelf innerhalb der auf dem Verordnungsschein angegebenen Gültigkeitsdauer, gerechnet ab dem Ausstellungstag, abgegeben wurde (vgl § 16 RöV). Es muss somit ein zeitlicher Konnex zwischen der Verschreibung von Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln und deren Bezug sowie Einnahme bzw Anwendung bestehen. Gegen diese zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Kassenrezepten bzw Verordnungsscheinen bestehen beim erkennenden Senat keine Bedenken, sodass der vom Kläger in diesem Zusammenhang angeregten Antragstellung an den VfGH nicht beizutreten ist (OGH 21. 10. 2014, 10 ObS 119/14v).
Dienstag, 17. Februar 2015 – KV-Abschluss Versicherungsinnen- und -außendienst
Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für den Versicherungsinnen- und -außendienst. Für die im Versicherungsinnendienst tätigen Angestellten wurde vereinbart: Erhöhung der KV-Gehälter um 1,8 % zuzüglich 7 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,1 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 1,8 %.Für die im Versicherungsaußendienst tätigen Angestellten wurde vereinbart: Erhöhung des Mindesteinkommens um 2,1 % linear; Erhöhung der Kinderzulagen um 1,8 %, diese werden bereits nach Beendigung des ersten Dienstjahres ausbezahlt. Die neuen Kollektivverträge gelten ab 1. 3. 2015 und haben eine Laufzeit von 12 Monaten.
Dienstag, 17. Februar 2015 – Zurechnung von Einkünften aus dem Deckungsstock einer ausländischen fondsgebundenen Lebensversicherung (Kapitalversicherung mit Einmalerlag)
(B. R.) Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ist das vom Versicherer zu tragende Risiko das wesentliche Abgrenzungskriterium zu einer Kapitalanlage. Liegt ein derartiges Risiko nicht vor und ist darüber hinaus nicht vom Vorliegen eines Tarifs auszugehen, ist unabhängig von der rechtlichen Gestaltung (Bezeichnung als Versicherung) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wem die Einkünfte aus den Wertpapieren des Deckungsstocks zuzurechnen sind. Spricht die tatsächliche Gestaltung der Dinge dafür, dass die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über den Deckungsstock beim Versicherungsnehmer liegt, sind die Erträgnisse daraus in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch diesem zuzurechnen (steuerlicher Durchgriff). Eine formalrechtliche Anknüpfung an die versicherungsaufsichtsrechtliche Beurteilung (hier durch die liechtensteinische Finanzmarktaufsicht) ist nicht gegeben, da der ertragsteuerliche Versicherungsbegriff autonom auszulegen ist. Die Prüfung der Zurechnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat unabhängig davon zu erfolgen, ob es sich um ein in- oder ausländisches Versicherungsprodukt handelt, und es kann insofern auch keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen (BFG 17. 12. 2014, RV/5100901/2012; Revision eingebracht).
Dienstag, 17. Februar 2015 – Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut
(B. R.) Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Bei dieser Möglichkeit handelt es sich um konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, wenn es nach Einräumung der Optionen nur noch vom Verhalten des Betriebsinhabers abhängig ist, ob er ein Fahrzeug zu einem fest vereinbarten Preis (hier: zu zirka einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts) selbst erwerben bzw die Möglichkeit des vorteilhaften Erwerbs auf einen beliebigen, von ihm zu benennenden Dritten (hier: Ehegatten) übertragen will. Für ein Wirtschaftsgut spricht auch, dass sich der Entnehmende die Erlangung der Vorteile auch etwas kosten lassen, indem er in der begründeten Erwartung des Andienungsrechts hohe Leasingraten gezahlt hat (BFH 26. 11. 2014, X R 20/12).
Montag, 16. Februar 2015 – Unwirksame Klauseln in Bank-AGB
Der OGH hat mehrere Klauseln in den Geschäftsbedingungen einer Bank zur Verwendung von Bankomatkarten sowie zum Quick Service für unwirksam erklärt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist das von der Bank in ihren Geschäftsbedingungen aufgestellte Verbot, die Bankomatkarte in einem abgestellten Fahrzeug aufzubewahren, wobei ein solches Verhalten unter allen Umständen als nicht sorgfältig anzusehen sei. Der OGH hielt dieses Verbot für überschießend, weil es zahlreiche Situationen geben kann, in denen dem Kunden der Vorwurf einer Sorglosigkeit nicht zu machen ist. Er verwies etwa auf die Fälle des Aufenthalts eines Urlaubers in einem Wohnmobil oder das Übernachten eines LKW-Fahrers in der Schlafkoje seines Fahrzeugs. Auch beim Baden an einem See oder im Meer kann es durchaus sorgfältiger sein, seine Wertsachen im Fahrzeug zu verschließen, als diese an den Strand mitzunehmen und beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen. Ebenso hatte der OGH kein Verständnis für das Verbot, den PIN-Code für die Bankomatkarte zu notieren. Der Senat schloss sich den Bedenken der klagenden Partei an, dass man heutzutage zahlreiche Codes für die verschiedensten Einsatzbereiche braucht und es daher nicht generell unzulässig sein kann, die PIN zu notieren. Damit wird vom Kunden kein größeres Missbrauchsrisiko geschaffen, als wenn er das ihm von der Bank übersandte Schriftstück mit der PIN (sorgfältig) aufbewahrt. Die Interessen der Bank sind ausreichend dadurch gewahrt, dass der Kunde stets dazu verpflichtet ist, den persönlichen Code geheim zu halten. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er den von ihm aufgeschriebenen Code an einem für Dritte gewöhnlich unzugänglichen Ort sorgfältig verwahrt (OGH 27. 11. 2014, 1 Ob 88/14v).
Montag, 16. Februar 2015 – Unrichtiger Bescheidspruch eines Abweisungsbescheides
Der angefochtene Bescheid spricht mit der Abweisung eines Antrags vom 21. 3. 2013 über ein Anbringen ab, das überhaupt nicht gestellt wurde. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand. Bei eindeutigem Spruch ist die Begründung nicht zu seiner Ergänzung oder Abänderung heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin am 21. 3. 2013 keinen Antrag auf Familienbeihilfe gestellt hat, durfte die belangte Behörde einen derartigen Antrag auch nicht abweisen. Es kann angehen, wenn anstelle des Datums eines Anbringens als solches das Datum des Einlangens dieses Anbringens angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist. Es ist aber fehlerhaft, ein Anbringen mit einem gänzlich anderen Datum zu bezeichnen. Das richtige Datum eines Anbringens bzw dessen Einlangens oder dessen Postaufgabe ist nicht nur für dessen Identifizierbarkeit, sondern auch für die Berechnung von Fristenläufen maßgebend. Die richtige Bezeichnung von Anbringen (§ 85 BAO) und Bescheiden (§§ 92 bis 96 BAO) ist gerade im Familienbeihilfenverfahren von Bedeutung. Es ist keineswegs völlig unüblich, dass von Beihilfewerbern hintereinander an verschiedenen Tagen Anbringen mit unterschiedlichem Inhalt gestellt werden. Es hätte durchaus auch sein können, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag gestellt hat. Der Abweisungsbescheid ist daher schon aus diesem Grund rechtswidrig; er ist gemäß § 279 Abs 1 BAO (ersatzlos) aufzuheben (BFG 2. 2. 2015, RV/7103048/2014).
Montag, 16. Februar 2015 – Diversion bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechung?
Die Diversion ist bei Konkurrenz von Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und Bestechung (§ 307 StGB) nach dem Wortlaut des § 198 Abs 3 StPO zwar nicht ausgeschlossen, ein beide Tatbestände verwirklichendes Verhalten weist aber einen signifikant höheren Unrechts und Schuldgehalt (als die Begehung von Missbrauch der Amtsgewalt allein) auf, weshalb in solchen Fällen diese Form der Verfahrensbeendigung in aller Regel nicht in Betracht kommt (OGH 21. 1. 2015, 17 Os 52/14x).
Montag, 16. Februar 2015 – Baukostenindex Wohnhaus- und Siedlungsbau: Anstieg um 1,7 % im Jänner 2015
Der Baukostenindex betrug im Jänner 2015 laut Berechnungen der Statistik Austria für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 108,6 Punkte. Damit steigerte sich der Index im Vergleich zum Vorjahresmonat um 1,7 % und gegenüber dem Vormonat Dezember 2014 um 0,4 %. Im Vergleich zum Hochbau wurden im Tiefbau verstärkt Preissenkungen festgestellt. Die Baukosten für den Straßenbau (109,5 Indexpunkte) sanken gegenüber Dezember 2014 um 0,5% und gegenüber Jänner 2014 um 1,3%. Der Baukostenindex für den Brückenbau hielt bei einem Indexwert von 107,3, womit auch dieser Index sowohl gegenüber dem Vorjahresmonat (0,8 %) als auch gegenüber dem Vormonat (0,5 %) sank. Betrachtet man den Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (Gesamtbaukosten) getrennt nach den Kostenfaktoren Lohn und Material, stieg der Lohn gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,2 % (Vormonat: +0,4 %), während die Materialkosten (Anteil Sonstiges) gegenüber Jänner 2014 um 0,9 % stiegen (gegenüber Dezember 2014: +0,3 %). Generell stiegen im Hochbau besonders die Preise der Warenkorbelemente Aluminiumwaren und Warmwasseraufbereitungsgeräte, wohingegen die Preise von Türen, Fenstern aus Holz und Baustahl, Baustahlträger sanken.
Freitag, 13. Februar 2015 – Planung als wirkungsvolles Steuerungsinstrument
Aus Sicht des Topmanagements ist der Nutzen der klassischen Unternehmensplanung oftmals als gering einzustufen. In vielen Fällen wird die Unternehmensplanung eher als lästige Pflichtaufgabe gesehen, die aufgrund langer Durchlaufzeiten und hoher Planungsgranularität einen hohen Ressourcenbedarf verursacht und, kurz nachdem sie verabschiedet wurde, auch schon wieder veraltet ist. Aufgrund prozessualer und inhaltlicher Gegebenheiten ist die rasche und flexible Anpassung an veränderte Prämissen kaum oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, um Entscheidungsgrundlagen für das Topmanagement, insbesondere im Rahmen der Strategiediskussion, zu generieren. Dies ist vor allem aufgrund laufend zunehmender Dynamik im Umfeld ein wichtiger Erfolgsfaktor. In der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift CFO aktuell beschreibt Dr. Raoul Ruthner in einem Fachbeitrag die zentralen Handlungsfelder zur Umsetzung eines zeitgemäßen Planungsansatzes, der bei Planungsinhalten, -prozessen und -systemen eine weitreichende Neuorientierung fordert. Anstelle inkrementeller Optimierung wird eine umfassende Überarbeitung des Planungsansatzes vorgestellt, die auf einer wirkungsvollen Steuerung verankert ist.
Freitag, 13. Februar 2015 – Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
§ 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG ist im Wortlaut nicht eindeutig, zumal bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wohnsitzes bei der Berechnung des Pendlerpauschales ist, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich von dort aus zurückgelegt wird. Im Kalendermonat kann für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vor, so ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich (vgl LStR 2002, Rz 259). Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs 1 Z 6 lit f und § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG) liegt dort, wo ein in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), mit denen keine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt (LStR 2002, Rz 343). Der im § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG verwendete Begriff Familienwohnsitz scheint sich auf den ersten Blick mit dem Begriff Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG zu decken. Doch ist die polizeiliche Meldung für die Frage der Wohnsitzqualität allenfalls ein Indiz, jedoch nicht entscheidend, da der Gesetzgeber hier keine formale Anknüpfung an den Begriff Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG vorgenommen hat. Vielmehr kommt es gemäß § 21 BAO auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die äußere Erscheinungsform an (BFG 22. 1. 2015, RV/5101796/2014).
Freitag, 13. Februar 2015 – Die Privatnutzung von Social Networks am Arbeitsplatz
Im Zusammenhang mit der zunehmenden Bedeutung sozialer Netzwerke stellt sich immer häufiger die Frage nach Regelungs- und Kontrollmöglichkeiten der privaten Nutzung am Arbeitsplatz sowie nach allfälligen Sanktionen des Arbeitgebers. In der Februar-Ausgabe der ASoK gibt Dr. Karolin Andréewitch in einem Fachbeitrag einen Überblick über die anwendbaren Rechtsgrundlagen und erläutert die Zulässigkeitsgrenzen einer solchen Privatnutzung während der Arbeitszeit.
Freitag, 13. Februar 2015 – Liebhabereibeurteilung bei einem Reitstall
(B. R.) – Wirtschaftsgüter fallen dann unter § 1 Abs 2 Z 1 LVO, wenn sie sich, insbesondere auch unter Beachtung des Umfangs und ihrer Anzahl, nach der Verkehrsauffassung besonders für eine private Nutzung eignen und typischerweise einer privaten Neigung entsprechen. Reitställe stellen Wirtschaftsgüter dar, die vielfach der Sport- und Freizeitausübung dienen. Ob die iZm dem Betrieb eines Reitstalls stehende Betätigung unter § 1 Abs 2 LVO fällt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, worunter insbesondere Anzahl und Umfang der Wirtschaftsgüter und die Qualität der Betätigung zu verstehen sind. Gemessen an diesen Kriterien wird der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden regelmäßig nicht als Betätigung iSd § 1 Abs 2 LVO anzusehen sei. Dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden (VwGH 18. 12. 2014, 2011/15/0164).
Donnerstag, 12. Februar 2015 – Liebhaberei bei einem Gasthaus
(B. R.) § 1 Abs 2 Z 1 und 2 LVO stellen nicht auf das konkrete Verhalten des Abgabepflichtigen, sondern auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und der entfalteten Tätigkeiten ab. § 1 Abs 2 Z 2 LVO verlangt, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falls kommt es insoweit nicht an. Ebenso muss es sich bei Wirtschaftsgütern iSd § 1 Abs 2 Z 1 LVO um solche handeln, die nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung geeignet sind und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Der Betrieb (oder die Verpachtung) einer Gastwirtschaft entspricht nicht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung (wie etwa der Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft). Damit scheidet Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gemäß § 6 LVO aus (VwGH 26. 11. 2014, 2010/13/0159).
Mittwoch, 11. Februar 2015 – 5. Österreichischer Aufsichtsratstag am 24. 2. 2015 in Wien
Susanne Kalss, Professorin am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht, und Werner Hoffmann, Vorstand des Instituts für Strategisches Management und Contrast-Chef, laden am 24. 2. 2015 zum 5. Österreichischen Aufsichtsratstag in die Wirtschaftsuniversität Wien ein. Diese in Kooperation mit dem Linde Verlag durchgeführte Fachveranstaltung konnte sich in kürzester Zeit in der Fachwelt etablieren. Wesentliches Kriterium dabei ist die Perspektive auf die Aufsichtsratsarbeit. Diese erfolgt nämlich einerseits aus der juristischen und andererseits aus der betriebswirtschaftlichen Sicht. Neben Workshops, Fachreferaten und einer Podiumsdiskussion stellen Werner Hoffmann und Thomas Maidorfer, Institut für Strategisches Management der Wirtschaftsuniversität Wien, eine aktuelle empirische Studie zur Wirksamkeit der Unternehmensaufsicht vor. Thomas Maidorfer führte 30 Tiefen-Interviews mit Aufsichtsratsvorsitzenden der 52 österreichischen börsenotierten Unternehmen zu den Themen Diversität, Aktivität und Vergütung durch. Eine Zusammenfassung dieser Studie finden Sie in der April-Ausgabe der Zeitschrift Aufsichtsrat aktuell.
Mittwoch, 11. Februar 2015 – Aviso: Jahreslohnzettel für 2014 nicht vergessen!
Der jährliche Lohnzettel ist bis spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Da heuer der letzte Tag des Februars auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist bis 2.3.2015. Der jährliche Lohnzettel gilt nur dann als erstattet, wenn er mittels ELDA in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen einlangt. Nach den Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist eine Meldungserstattung ohne ELDA nur bei Unzumutbarkeit bzw bei Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragung (PC, Bildschirm) zulässig. Achtung: Für juristische Personen (zB Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und eingetragene Personengesellschaften (zB Kommanditgesellschaften) gilt diese Ausnahmeregelung nicht (Quelle: NÖDIS).
Mittwoch, 11. Februar 2015 – BFG beantragt beim VfGH Überprüfung der Schaumweinsteuer
Das BFG hat an den VfGH der Antrag gestellt, der VfGH möge 1.) in § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl 1994/702, zuletzt geändert durch BGBl I 2014/13, die ersten beiden Ziffern 1 und 0 der im einzigen Satz des § 3 Abs 1 leg cit enthaltenen Zahl 100, 2.) in eventu § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl 1994/702, zuletzt geändert durch BGBl I 2014/13, zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Das BFG teilt die in der anhängigen Beschwerdesache von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs 1 Schaumweinsteuergesetz 1995, wonach die Vorschreibung der Schaumweinsteuer eine Verletzung der Eigentumsgarantie, der verfassungsrechtlich verbürgten Erwerbsfreiheit und des dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebots darstellt (BFG 27. 1. 2015, RN/7200001/2015; beim VfGH anhängig zur Zahl G 28/2015).
Mittwoch, 11. Februar 2015 – Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) Wird Essen auf Rädern auf dringenden fachlichen Rat und aus dem Grund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen (Bezug von Pflegegeld, Lebensalter: 89 Jahre), erwachsen also die Aufwendungen dem Grunde nach behinderungsbedingt und somit zwangsläufig, sind sie nach Abzug der auf das Essen entfallenden Tangente (Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFG 22. 12. 2014, RV/1100285/2012; Revision zugelassen, Revision des Finanzamts eingebracht).
Dienstag, 10. Februar 2015 – Steuertermine im März
Am 16. März 2015 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2015;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2015;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2015;
Werbeabgabe für den Monat Jänner 2015;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs 3 iVm § 96 Abs 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2015;
Lohnsteuer für den Monat Februar 2015;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2015;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2015;
Kommunalsteuer für den Monat Februar 2015
Dienstag, 10. Februar 2015 – Praxishandbuch Untreue im Linde Verlag erschienen
Wie die zum Teil umstrittene OGH-Rechtsprechung vergangener Untreue-Fälle (insbesondere BAWAG, Libro und Styrian Spirit) zeigt, ist die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten im täglichen Wirtschaftsleben nicht immer leicht zu ziehen. Dies hat in der Praxis der rechtsberatenden Berufe und bei vielen Wirtschaftstreibenden aktuell zu mancher Rechtsunsicherheit geführt. Im Linde Verlag ist vor wenigen Tagen zu diesem Themenbereich das von Univ.-Prof. Dr. Hubert Hinterhofer verfasste Praxishandbuch Untreue erschienen, das hier Abhilfe schaffen will. Das vorliegende Praxishandbuch widmet sich unter Bezugnahme auf die aktuelle OGH-Judikatur zentralen und gegenwärtig drängenden Problemfragen des Untreuetatbestandes. Ziel des Werkes ist es, die strafrechtlichen Grenzen der Untreue entsprechend abzustecken und so zu mehr Rechtssicherheit beizutragen. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.
Dienstag, 10. Februar 2015 – Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren
Den Aktenzugang Dritter im Kartellverfahren bei Anwendung von Art 101 AEUV generell von der Zustimmung der Parteien abhängig zu machen, ist mit Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen abzuwägen (EuGH 6. 6. 2013, Rs C-536/11, Donau Chemie ua). Auch in Kartellverfahren, in denen allein österreichisches Kartellrecht anzuwenden ist, gilt kein anderer Maßstab. Die Rechtsdurchsetzung im Wege von Schadenersatzprozessen nach Wettbewerbsverstößen darf nämlich nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. An die Formulierung von Anträgen auf Akteneinsicht sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil es in der Natur der Sache liegt, dass derartige Anträge erst der Ausforschung von Informationen dienen. Verweigern die Parteien des Verfahrens die Zustimmung zur Akteneinsicht, hat ihnen das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung die Angabe von Gründen dafür aufzutragen (OGH 28. 11. 2014, 16 Ok 9/14f; ebenso OGH 28. 11. 2014, 16 Ok 10/14b).
Dienstag, 10. Februar 2015 – Schmerzengeld des Vaters für Trennungsschmerz bei unterbundenen Besuchsrechtskontakten?
Ein Ersatz von sogenannten Seelenschäden ohne krankheitswerte Beeinträchtigungen kommt selbst beim Trauerschaden wegen des Todes oder massivster Verletzungen naher Angehöriger nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Frage, scheidet aber bei der bloßen Trennung vom Kind, bei der sich dieses in guter Obhut beim anderen Elternteil befindet, regelmäßig aus. Der OGH teilte damit die Beurteilung der Vorinstanzen. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein anerkanntes, grundrechtlich abgesichertes Rechtsverhältnis, das auch das Streben nach persönlichem Kontakt erfasst und von Dritten zu respektieren ist. Diese Pflicht trifft auch den obsorgeberechtigten Elternteil, sodass eine schuldhafte Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann. Ansprüche wegen einer konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung sind daher durchaus denkbar, psychische Schäden mit Krankheitswert wurden aber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger seinen Trennungsschmerz mit Schockschäden gleichgesetzt wissen will, setzt ihr Ersatz grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers voraus, die bei der Mutter nicht zu sehen sind. Außerdem werden Schockschäden auch nur bei massivsten Beeinträchtigungen gewährt, denen eine vorübergehende Trennung von einem Kind, das der Vater in guter Obsorge bei der Mutter weiß, regelmäßig nicht gleichzuhalten ist (OGH 27. 11. 2014, 9 Ob 28/14d).
Dienstag, 10. Februar 2015 – Kein Verbandsklagerecht nach § 29 KSchG in Arbeitsrechtssachen
In Arbeitsrechtssachen kann nach Ansicht des OGH keine Verbandsklage im Sinne der §§ 28 bis 30 KSchG erhoben werden. Die im KSchG normierte Verbandsklage dient in erster Linie der Unterbindung gewisser, für Verbrauchergeschäfte als ebenso typisch wie nachteilig angesehener Praktiken. Das ASGG regelt in seinem § 54 selbst zwei Möglichkeiten, besondere Feststellungsverfahren in Arbeitsrechtssachen zu führen. Mit diesen besonderen Feststellungsverfahren, denen der Gedanke des kollektiven Klagerechts zugrunde liegt, wird dem im Arbeitsleben bestehenden besonderen Rechtsschutzbedürfnis von Arbeitnehmern (und Arbeitgebern) ausreichend Rechnung getragen. Die vom Gesetzgeber zu weit gefassten Bestimmungen der Verbandsklage nach den §§ 28 bis 30 KSchG sind daher teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden (OGH 18. 12. 2014, 9 ObA 113/14d).
Dienstag, 10. Februar 2015 – Baupreisindex 2014: Preise im Hochbau stiegen im Jahresvergleich stärker als im Tiefbau
Der Baupreisindex für den Hoch- und Tiefbau (Basisjahr 2010) betrug laut Berechnungen der Statistik Austria im Jahr 2014 108,8 Indexpunkte und stieg somit gegenüber dem Vorjahr um 1,5 %. Im 4. Quartal 2014 betrug der Index für den Hoch- und Tiefbau 109,1 Punkte, was einem Anstieg von 1,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal entspricht. Gegenüber dem Vorquartal blieb der Index unverändert. Der gesamte Hochbau verzeichnete mit 110,8 Punkten eine Steigerung von 2,4 % gegenüber 2013. Im Vergleich dazu hielt der Hochbau im 4. Quartal 2014 bei 111,4 Indexpunkten. Die beiden Hochbausparten Wohnhaus- und Siedlungsbau und Sonstiger Hochbau wiesen 2014 im Durchschnitt einen Indexstand von 110,5 bzw 111,2 auf, wodurch die beiden Indizes gegenüber 2013 um 2,3 % bzw 2,7 % stiegen. Die Preise des Tiefbaus erhöhten sich im Jahr 2014 leicht gegenüber 2013. Der Indexstand für den gesamten Tiefbau erreichte sowohl im Jahresdurchschnitt 2014 als auch im 4. Quartal 2014 106,5 Punkte und eine jeweilige Veränderung zum Vorjahr von +0,4 %. Im 4. Quartal 2014 sanken allerdings die Preise gegenüber dem Vorquartal um 0,2 %. Dabei stiegen sowohl der Straßenbau (106,3 Indexpunkte bzw +0,7 %) als auch der sonstige Tiefbau (107,2 Indexpunkte bzw +0,4 %) im Vergleich zum Jahr 2013, wohingegen sich die Reduktion der Preise im Brückenbau (103,8 Indexpunkte, 0,5 %) weiterhin fortsetzte.
Montag, 9. Februar 2015 – Werbungskosten bei Verkehrsunfall auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort
(B. R.) Erleidet ein auf der Fahrt von der Dienststätte zum Wohnort verwendetes Privatfahrzeug einen Schaden aufgrund eines zwar mitverschuldeten (hier: Verschuldensgrad: 60 %), jedoch ansonsten nicht privat veranlassten Unfalls, wie dies etwa insbesondere im Fall der Alkoholisierung der Fall wäre, stellt die Wertminderung (Totalschaden, beträchtliche Wertminderung) im Jahr des Schadenseintrittes als Abnutzung für außergewöhnliche Abnutzung einen zu berücksichtigenden Aufwand nach § 8 Abs 4 EStG dar. Der zu berücksichtigende Betrag ergibt sich unter Ansatz eines nach den Grundsätzen des § 7 Abs 1 und 2 EStG 1988 zu ermittelnden Restbuchwerts im Jahr der Beschädigung des Fahrzeugs, der nicht dem sogenannten Zeitwert entsprechen muss. Die für die Ermittlung des Restbuchwerts in Abzug zu bringende AfA bemisst sich gemäß § 7 Abs 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Diese richtet sich nicht nach dem Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsguts, sondern nach der objektiven Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung des Wirtschaftsguts (BFG 19. 12. 2014, RV/7102129/2014; Revision nicht zugelassen).
Montag, 9. Februar 2015 – Das Umsatzsteuer-Handbuch 2015 ist erschienen
Das UStG 1994 wurde im Jahr 2014 durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 und durch das Budgetbegleitgesetz 2014 geändert. Dabei wurden insbesondere der Leistungsort für elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie die Bestimmungen über den MOSS (Mini-One-Stop-Shop) neu geregelt. Diese und sämtliche weitere Änderungen wie zB der aktuelle UStR-Wartungserlass 2014 wurden in das Umsatzsteuer-Handbuch 2015 von GL Dr. Stefan Melhardt eingearbeitet und für das schnellere Auffinden und die bessere Übersichtlichkeit seitlich mit einem Balken markiert. Das Umsatzsteuer-Handbuch 2015 beinhaltet somit den aktuellen Stand des Umsatzsteuerrechts zum 1. 1. 2015 (UStG 1994; Verordnungen zum UStG 1994; aktuelle UStR 2000; Nebengesetze zum UStG 1994). Ebenso aufgenommen sind sämtliche relevante umsatzsteuerrechtliche EG-Richtlinien und -Verordnungen, Sonderregelungen für Österreich sowie die Judikatur von EuGH und VwGH. Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung.
Montag, 9. Februar 2015 – Der Sachverständige und die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Während über den Inhalt und die rechtliche Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gefestigte Ansichten bestehen, finden sich in der Literatur und in der Judikatur nur äußerst bescheidene Ausführungen darüber, wie diese Regeln im Falle eines Prozesses festzustellen sind. In der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift bau aktuell versucht em. o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr. Walter H. Rechberger, diese Lücke mit einem Fachbeitrag zu schließen. Bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um spezielle Erfahrungssätze, die das Gericht in aller Regel mit Hilfe eines Sachverständigenbeweises feststellen muss. Abgesehen davon, dass ein Sachverständiger sein Gutachten stets in einer Weise zu begründen hat, die es für Gericht und Parteien nachvollziehbar macht, genügt dabei die bloße Berufung des Sachverständigen auf seine eigene Erfahrung deshalb nicht, weil der Sachverständige dem Gericht die in den Kreisen der zuständigen Techniker herrschende Meinung darzulegen hat. Dies kann in erster Linie mit Hilfe der einschlägigen Literatur erfolgen. Fehlt eine solche, kommt die Befragung mehrerer maßgeblicher Fachleute in Frage; allenfalls sind auch größer angelegte empirische Studien in Betracht zu ziehen.
Montag, 9. Februar 2015 – Wirksamkeit von Anbringen ohne Genehmigung des Sachwalters?
Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen. Die genannten Anbringen, mit denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr geltend macht, bedürfen zu deren Wirksamkeit der Genehmigung des Sachwalters, da dieser gerade zur Vertretung vor Gerichten bestellt wurde. Da die Genehmigung des Sachwalters mit dem Anbringen vom 19. 1. 2015 ausdrücklich versagt wurde, sind die Anbringen, welche am 5. 8. 2014, 13. 8. 2014, 18. 8. 2014, 4. 11. 2014, 10. 12. 2014 und 2. 1. 2015 beim BFG eingegangen sind, unwirksam eingebracht worden und aus diesem Grund zurückzuweisen (BFG 19. 1. 2015, RS/5100020/2014).
Montag, 9. Februar 2015 – Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes
In BGBl II 2015/17, ausgegeben am 4. 2. 2015, wurde die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes kundgemacht.
Freitag, 6. Februar 2015 – Arbeitsvertragliche Ansprüche sind keine Vereinsstreitigkeiten
Nach dem Vereinsgesetz sind Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zunächst vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen, typischerweise ohne Verbundenheit des Klägers mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären oder in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln. Beruht jedoch der verfolgte Anspruch auf einem selbständigen (im konkreten Fall vertraglich begründeten) Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen das Vereinsverhältnis nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht auf ihre Vereinsmitgliedschaft stützt und ihr geltend gemachter (arbeits)vertraglicher Anspruch auch nicht denknotwendig in der Vereinszugehörigkeit wurzelt (OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 107/14x).
Freitag, 6. Februar 2015 – Herstellung von Betonfertigteilen Lohnzuschläge für die BUAK?
Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) soll Bauarbeitern trotz der in der Baubranche typischerweise saisonalen Beschäftigungsunterbrechungen den Erwerb eines Anspruchs auf Urlaub und auf Abfertigung ermöglichen, den sie mangels ununterbrochener Beschäftigung sonst nicht hätten. Der Begriff der Bauwirtschaft ist zwar weit zu verstehen. Die Erzeugung von Betonfertigteilen fällt aber nicht jedenfalls darunter, weil Betonfertigteile in unterschiedlichster Weise Verwendung finden, sowohl zum Handel als auch zur eigenen Weiterverarbeitung produziert werden können und je nach Erfordernis in einem Werk oder auch auf einer Baustelle vor Ort hergestellt werden. Nach dem Gesetz soll die reine Produktion von Baustoffen, Betonwaren und Ähnlichem nicht erfasst werden. Die streitgegenständliche Herstellung der Autobahnpoller durch die ungarischen Arbeitnehmer war keine der Bauwirtschaft zuzuordnende zuschlagspflichtige Tätigkeit (OGH 27. 11. 2014, 9 ObA 120/14h).
Freitag, 6. Februar 2015 – Grobe Beschimpfungen und Beleidigungen rechtfertigen die Aufkündigung eines Mietverhältnisses
Eine Kündigung eines Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des geordneten gegenseitigen Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt. Eine Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung könnte nur dann Einfluss auf deren Schicksal haben, wenn der Schluss zulässig wäre, dass die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeit auszuschließen ist. Eine solche positive Verhaltensänderung liegt beim Erstbeklagten gerade nicht vor. Schließlich ist festzuhalten, dass ein von einem Mieter verwirklichter Kündigungsgrund auch gegen die anderen Mitmieter wirkt; dies wird von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten (OGH 19. 12. 2014, 8 Ob 123/14t).
Donnerstag, 5. Februar 2015 – Strittiges Ausmaß der Berücksichtigung von Tagesdiäten
Bei wiederkehrender, aber nicht regelmäßiger Tätigkeit an ein und demselben Ort kommt der Ansatz von Tagesdiäten im Ausmaß von 15 Tagen pro Kalenderjahr in Betracht. In seinem Erkenntnis vom 2. 8. 1995, 93/13/0099 hat der VwGH ausgesprochen, dass bei regelmäßig wiederkehrender (mindestens einmal wöchentlich) Tätigkeit an einem Einsatzort ebenfalls nur für eine Anfangsphase von 5 Tagen Tagesdiäten zustehen. Abweichend von vorgenannter höchstgerichtlicher Auffassung wird in der Verwaltungspraxis die im Ergebnis für den Abgabepflichtigen günstigere Ansicht vertreten, dass im Falle wiederkehrender, aber nicht regelmäßiger Tätigkeit eine Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr zum Tragen kommt (BFG 19. 1. 2015, RV/7105145/2014).
Donnerstag, 5. Februar 2015 – Einführung einer neuen Steuer in Japan (Local Corporation Tax)
In Japan wurde mit Wirkung ab 1. 10. 2014 eine neue Steuer (Local Corporation Tax) eingeführt, die zusätzlich zur Körperschaftsteuer erhoben wird. Die Einführung dieser neuen Steuer hat denselben Effekt wie eine Erhöhung des Körperschaftsteuersatzes. Mit den erzielten Steuermitteln sollen die Unterschiede des Steueraufkommens zwischen den regionalen Ebenen verringert werden. Bei der Local Corporation Tax handelt es sich gemäß Art 1 Abs 2 DBA Japan, BGBl 1963/127, um eine der japanischen Körperschaftsteuer dem Wesen nach ähnliche Steuer, die neben der bereits bestehenden Steuer erhoben wird. Die Steuer fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des DBA Japan (BMF-Erlass vom 4. 2. 2015, BMF-010221/0037-VI/8/2015, BMF-AV 2015/20).
Donnerstag, 5. Februar 2015 – Blutschande durch Beischlaf zwischen halbbürtigen Geschwistern
Auch der Vollzug des Beischlafs zwischen Halbgeschwistern verwirklicht das Tatbild des § 211 Abs 3 StGB (Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen). Ein Angeklagter war mehrerer Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 3 StGB schuldig erkannt worden, weil er mit seiner Halbschwester wiederholt den Beischlaf vollzogen hatte. Bei der Erledigung der dagegen ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hielt der OGH fest, dass § 211 Abs 3 StGB den Vollzug des Beischlafs auch zwischen halbbürtigen Geschwistern pönalisiert (OGH 13. 1. 2015, 11 Os 152/14w).
Donnerstag, 5. Februar 2015 – Achtung: Änderungsmeldung neu
Seit 1. 12. 2014 entfallen auf der Änderungsmeldung in ELDA (= Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) die beiden Felder Nacht-Schwerarbeit Anfang und Ende. Nunmehr werden mit dem Feld Änderung ab und dem Feld Nacht-Schwerarbeits-Beitrag der Beginn und das Ende der Nacht-Schwerarbeit festgelegt (Quelle: NÖDIS Nr 2/Jänner 2015).
Mittwoch, 4. Februar 2015 – EnAbgR-Wartungserlass 2015 ist online
Das Finanzministerium hat den Wartungserlass 2015 zu den Energieabgabenrichtlinien 2011 am 3. 2. 2015 auf der Findok-Seite veröffentlicht (Erlass des BMF vom 26. 1. 2015, BMF-010220/0001-VI/9/2015, BMF-AV 2015/18).
Dienstag, 3. Februar 2015 – 2-tägiger Praxis-Workshop Risikomanagement in Wien
Verschärfte gesetzliche Bestimmungen für Organe, allgemeiner regulatorischer Druck sowie Anlassfälle im eigenen oder anderen Unternehmen verstärken das Bedürfnis nach der Etablierung eines wirksamen Risikomanagement-Systems. Die wachsende Komplexität und fortschreitende Dynamisierung stellen die Unternehmen bei der Etablierung eines schlanken Risikomanagement-Systems vor neue Herausforderungen. Am 23. und 24. 2. 2015 veranstaltet der Linde Verlag in Wien einen 2-tägigen Praxis-Workshop zum Thema Risikomanagement. Referenten sind DDipl.-Ing. Verena Stingl und Mag. Theodor Demut. Nähere Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung.
Dienstag, 3. Februar 2015 – EU will die justizielle Zusammenarbeit weiter ausbauen
Die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird auch Leitlinie des Arbeitsprogramms der EU-Präsidentschaften von Lettland und Luxemburg sein. Der aktuelle Bericht des Justizministers über die Jahresvorschau 2015 auf dem Gebiet der Justiz bekennt sich in diesem Sinn zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens und bezeichnet dabei die wechselseitige Anerkennung von Gerichtsentscheidungen als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit. Das Justizministerium begrüßt grundsätzlich eine engere Kooperation der EU-Staaten in Zivil- und Strafsachen, gibt aber zu bedenken, nur vollständig und einheitlich umgesetzte und in der Praxis korrekt angewendete Rechtsakte, die zudem auch keine Mehrkosten für die Mitgliedstaaten verursachen, bringen den erwünschten Nutzen für die Bürger. Ganz oben auf der Prioritätenliste der Europäischen Union stehen wie schon in den vergangenen Jahren die Europäische Staatsanwaltschaft, die Agentur für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) sowie die Arbeiten zu einem Europäischen Kaufrecht.
Dienstag, 3. Februar 2015 – Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung
Der Kalendermonat ist im ASVG nicht allgemein mit 30 Tagen vereinheitlicht, obwohl einzelne Bestimmungen von einem derart vereinheitlichten Kalendermonat ausgehen. Für Zwecke des § 232 Abs 1 ASVG hat jeder Kalendermonat seine tatsächliche Anzahl von Tagen, nicht eine fiktive Dauer von 30 Tagen. Ein zeitliches Übergewicht von Zeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ist daher in Kalendermonaten mit 31 Tagen nicht schon zwingend anzunehmen, wenn der Versicherte in diesem Monat 15 Tage lang aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert war. Auch eine Analogie zu § 133 Abs 2 letzter Satz GSVG ist nicht geboten (OGH 30. 9. 2014, 10 ObS 85/14v).
Dienstag, 3. Februar 2015 – Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres hat Kirgisistan am 19. 1. 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation (BGBl III 2011/22; letzte Kundmachung des Geltungsbereichs: BGBl III 2015/6) hinterlegt (Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation, BGBl III 2015/11).
Dienstag, 3. Februar 2015 – Beliebte Basiswerte von Zertifikaten: Die Aktie von Hugo Boss AG
Die Hugo Boss AG mit Sitz in Metzingen, Baden-Württemberg, ist ein international tätiger Modekonzern. 12.500 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz von 2,4 Mrd Euro. Das Unternehmen vertreibt seine Produkte in 127 Ländern. 54 % des Umsatzes werden in den 1.010 unternehmenseigenen Filialen generiert. Insgesamt bieten 7.100 Einzelhändler die Marken von Hugo Boss an. Der Konzern hat insgesamt 70.400.000 Aktien ausgegeben, 66 % befinden sich in Streubesitz. Die Anteilsscheine von Hugo Boss sind im MDAX gelistet und hatten ihr Allzeithoch am 29. 1. 2015 bei 115,25 Euro. Auf den tiefsten Stand fielen sie am 25. 9. 2002 mit 7,76 Euro. Den größten Tagesgewinn konnten die Papiere am 11. 4. 2000 mit einem Plus von 16,1 % erzielen, während der größte Verlust mit einem Minus von 21,4 % am 10. 10. 2008 eintrat. Derzeit können Privatanleger aus mehr als 1.800 strukturierten Produkten die für sie passende Anlage auswählen. Hierfür stehen je nach Risikoneigung, Renditewunsch und Markterwartung rund 720 Anlageprodukte und 1.080 Hebelprodukte zur Verfügung. Die Aktie der Hugo Boss AG ist damit ein beliebter Basiswert aus dem MDAX bei den Zertifikateanlegern.
Dienstag, 3. Februar 2015 – Baubeschränkungen aufgrund einer Servitut gehen öffentlich-rechtlichen Regelungen vor
Eine in Form einer Dienstbarkeit vereinbarte Baubeschränkung steht auch einer Bauführung entgegen, die aufgrund später erlassener öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften zulässig wäre. Durch die vertraglichen Vereinbarungen sollten der seinerzeitige Charakter der Siedlung erhalten und die Interessen der Nachbarn abgesichert werden, zumal den Licht- und Belüftungsverhältnissen schon damals in Anbetracht der extremen Kleinräumigkeit der einzelnen Häuser besondere Bedeutung zukam. Die zwischenzeitig in Kraft getretene Oberösterreichische Bauordnung hat die seinerzeitige Dienstbarkeit nicht funktionslos gemacht. Auch bei der gegenwärtigen Rechtslage ist ein Servitutsberechtigter wesentlich stärker abgesichert als ein Nachbar, der sich nicht auf eine Servitut stützen kann, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens vorbringen kann. Die Wertungen des Gesetzgebers bei negativen Immissionen im Sinne des § 364 Abs 3 ABGB lassen sich nicht auf eine Situation übertragen, in der eine Servitut einem Berechtigten gerade eine deutlich bessere Rechtsposition vermittelt als das allgemeine Nachbarrecht (OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 129/14k).
Montag, 2. Februar 2015 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Jänner 2015:
für Beitragskonten mit SEPA-Lastschrift-Mandat: 10. 2. 2015;
für Beitragskonten ohne SEPA-Lastschrift-Mandat: 16. 2. 2015.
Übermittlung der Schwerarbeitsmeldungen für 2014: bis spätestens 2. 3. 2015.
Meldung der Lohnzettel für 2014:
Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel mittels ELDA: bis 2. 3. 2015;
Meldung der Jahreslohnzettel in Papierform: bis 2. 2. 2015 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
Montag, 2. Februar 2015 – Gemeinsame Obsorge: Mindestmaß an Kommunikation bei Haft des Vaters nicht gegeben
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es jedenfalls darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und gemeinsam Entscheidungen zu treffen. Daher ist von entscheidender Bedeutung, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit (wieder)hergestellt werden kann. Bloße gelegentliche telefonische Kontaktaufnahmemöglichkeiten reichen nicht, um eine gemeinsame Obsorge zu rechtfertigen (OGH 22. 10. 2014, 3 Ob 149/14d).
Montag, 2. Februar 2015 – Kurse Cambridge Business English Certificate“ und Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess als Fortbildungskosten
(B. R.) Strittig war, ob von einer Arbeitssuchenden als Werbungskosten beantragte Aufwendungen Aus- oder Fortbildung gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG darstellen. Kurs Cambridge Business English Certificate Teil 1: Für eine berufliche Veranlassung spricht, dass der Kursname darauf schließen lässt, dass dieser Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für geschäftliche bzw berufliche Zwecke verbessern wollen. Kurs Begleitung und Coaching im beruflichen Veränderungsprozess (Inhalt: Persönlichkeitsbildung in Prüfungs- bzw Bewerbungssituationen, Wissensmanagement im Bereich Bewerbungen und Ziel- und Zeitmanagement mit Fokus Neuorientierung im beruflichen Bereich): Dieser Programminhalt spricht klar für eine berufliche Veranlassung des Kurses, welcher auf arbeitssuchende Personen zugeschnitten ist. Im VwGH-Erkenntnis vom 26. 6. 2014, 2011/15/0068, das eine Ausbildung zum Coach am WIFI zum Werbungskostenabzug zuließ, wurde bestätigt, dass auch eine Coach-Ausbildung eine ausschließliche bzw nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung haben kann (BFG 21. 10. 2014, RV/5100905/2012; Revision unzulässig).