SteuerNews Archiv Dezember 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Dienstag, 31. Dezember 2013 – Lohnverrechnung 2014: Änderungen in der Lohnsteuer

  • Änderungen bei Sachbezügen für Dienstwohnungen;
  • Änderung des Begriffs der Nachtarbeit i. S. d. § 68 Abs. 6 EStG;
  • neuer Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse;
  • Neuregelungen bei der Pendlerförderung durch die „Pendler­verordnung“;
  • Einführung einer neuen Lohnzettel­art bei Entsendung ins Ausland;
  • Antrag auf Richtig­stellung der Einkunfts­art im Abgaben­bescheid

Montag, 30. Dezember 2013 – Befristete Beschäftigung von Ausländern in Land- und Forstwirtschaft

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2.750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 35; Kärnten: 225; Niederösterreich: 480; Oberösterreich: 1.050; Salzburg: 30; Steiermark: 560; Tirol: 240; Vorarlberg: 70; Wien: 60. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft befristet beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. 12. 2014 enden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit 3. 1. 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. 11. 2014 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 494/2013, ausgegeben am 23. 12. 2013).

Montag, 30. Dezember 2013 – Keine rückwirkende Beseitigung eines Rechtsbehelfs i.Z.m. unionsrechtswidrig erhobener Steuer

In einer Situation, in der die Steuerpflichtigen nach dem nationalen Recht zwischen zwei möglichen Rechtsbehelfen wegen einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer wählen können, von denen einer der beiden einer längeren Verjährungsfrist unterliegt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die diese Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt. Dafür ist es ohne Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Rechtsbehelf mit der längeren Verjährungsfrist einzulegen, erst kurz zuvor von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde (EuGH 12. 12. 2013, Rs. C-362/12, Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue und Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs).

Monatg, 30. Dezember 2013 – Berufsfotografen kein reglementiertes Gewerbe mehr

Der VfGH hat (nach einem entsprechenden Antrag des VwGH) entschieden: Berufsfotografen sind kein reglementiertes Gewerbe mehr. Jene Passage der Gewerbeordnung, die die Reglementierung vorsah (§ 94 Z 20 GewO 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 42/2008), wurde wegen Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als verfassungswidrig aufgehoben (VfGH 27. 11. 2013, G 49/2013).

Montag, 30. Dezember 2013 – Anwendung von §42 Abs. 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit

(B. R.) § 42 Abs. 1 InvFG 1993 verstößt, soweit sie die Besteuerung nach dem Transparenzprinzip auch für ausländischen Kapitalgesellschaften, die Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegen, vorsieht, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, da eine vergleichbare Kapitalgesellschaft mit Sitz/Ort der Geschäftsleitung in Österreich keiner derartigen Besteuerung unterliegt. Es besteht auch keine Rechtfertigung für diese Diskriminierung (UFS 21. 10. 2013, RV/1703-W/07; Amtsbeschwerde zu 2013/13/0116 eingebracht).

Montag, 30. Dezember 2013 – Verjährung unrichtiger vorläufiger Bescheide

Die Verjährung vorläufiger Bescheide beginnt nach § 308 Abs. 1 lit. d BAO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt worden ist. Im Fall eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Bescheids, der keine tatsächliche Ungewissheit im Sinne des § 200 BAO benennt und dennoch unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Verjährungsfrist demnach mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen worden ist. Wurde daher der Bescheid für 1998 im Oktober 2000 erlassen, dann beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2000. Ein im Jahr 2008 erlassener endgültiger Bescheid ist damit infolge Verjährung rechtswidrig (VwGH 24. 10. 2013, 2012/15/0018).

Freitag, 27. Dezember 2013 – Liebhabereiprüfung bei einem fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodell

(B. R.) Bei Betätigungen mit Einkunftsquellencharakter ist das Lebensalter des Steuerpflichtigen i. d. R. kein Merkmal der Kriterienprüfung. Im Zentrum der Untersuchung steht die objektive Eignung der Einkunftsquelle auf einen Gesamtgewinn im Hinblick die mögliche Widerlegung des vermuteten subjektiven Ertragsstrebens des Steuerpflichtigen. Primäres Beurteilungskriterium einer Rentenversicherung ist somit der garantierte Leistungszeitraum, innerhalb dessen eine steuerpflichtige Rentenzahlung nahezu mit Sicherheit gewährleistet ist. Dem Lebensalter des Steuerpflichtigen kommt nur sekundäre Bedeutung zu, vor allem bei einer über dem Garantiezeitraum liegenden statistischen Lebenserwartung. Für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht kann nur die beim Vertragsabschluss bestehende durchschnittliche Lebenserwartung relevant sein, die dann der Steuerpflichtige unter Reflexion seines individuellen Gesundheitszustandes in seine Entscheidungsüberlegungen einbeziehen kann. Bei einer kürzeren statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als der garantierte Leistungszeitraum, lässt dies keinen Schluss auf fehlene Absicht zur Erzielung eines Gesamtüberschusses zu, wenn ein Zweitbegünstigter oder Angehörige als Erben vorhanden sind, die die steuerpflichtigen Rentenzahlungen im Garantiezeitraum weiterbeziehen (UFS 12. 11. 2013, RV/2088-W/11 unter Hinweis auf VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/01).

Freitag, 27. Dezember 2013 – Neue Ökostrom-Tarifverordnung bringt Änderungen bei Photovoltaikanlagen

In der neuen Ökostrom-Tarifverordnung gibt es bei der Photovoltaik weiterhin einen Schwerpunkt auf gebäudeintegrierte Projekte. Aufgrund der stark gesunkenen Investitionskosten bei Photovoltaikanlagen werden die Tarife für gebäudeintegrierte PV-Anlagen um 28 Prozent gesenkt. Aufrecht bleibt die Kombination aus dem gleichbleibenden Investitionszuschuss und dem Einspeisetarif. Damit soll vor allem die dezentrale Eigenversorgung mit erzeugtem PV-Strom anstatt einer Volleinspeisung in das Netz forciert werden. Im Detail gibt es für gebäudeintegrierte Anlagen einen Kombinationstarif von 12,50 Cent pro kWh plus Zuschuss von 30 Prozent der Investitionskosten mit maximal 200 Euro Zuschuss pro Kilowatt. Das entspricht in Summe rund 14,80 Cent pro kWh. Bei Anlagen auf Freiflächen werden für nächstes Jahr 10 Cent pro kWh verordnet. Um ein Ausschöpfen des Fördertopfes durch nur wenige Großanlagen zu vermeiden, wird zudem die Fördergrenze auf Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 350 kWp (bisher 500 kWp) gesenkt. Sollten Förderwerber bereits genehmigte Anlagenbescheide von über 350 kWp besitzen, so können sie diese Förderanträge einreichen, da eine nachträgliche Reduzierung der Anlagengröße auf maximal 350 kWp möglich ist.

Montag, 23. Dezember 2013 – Verordnung zu Art. 19 Abs. 1 DBA Liechtenstein

Nach der VO der Bundesministerin für Finanzen vom 16. 12. 2013, BGBl. II Nr. 450/2013, ausgegeben am 16. 12. 2013, ist Art. 19 Abs. 1 DBA Liechtenstein unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Einzelperson auf alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften anzuwenden, sofern der Vertragsstaat oder die Gebietskörperschaft öffentliche Funktionen ausüben. Die Besteuerung der Bezüge von Bediensteten, die unter Art. 19 Abs. 2 DBA Liechtenstein fallen (z. B. Bedienstete von Betrieben gewerblicher Art), bleibt von dieser Regelung unberührt. Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Montag, 23. Dezember 2013 – Übergang von Verlustvorträgen bei Tod des Steuerpflichtigen

Das BMF nimmt das Erkenntnis des VwGH vom 25. 4. 2013, 2010/15/0131, 2011/15/0143, zum Anlass, die in EStR 2000, Rz. 4534 und 4535 vertretene Ansicht über den Übergang des Verlustvortrags (Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG) auf Erben zu ändern. Ab der Veranlagung 2013 sind EStR 2000, Rz. 4534 und 4535, nicht mehr anzuwenden und werden durch die gegenständliche Info ersetzt. Diese Info wird im Zuge der nächsten Wartung der EStR 2000 in diese integriert (BMF-Information vom 19. 12. 2013, BMF-010203/0640-VI/6/2013; zum Volltext in der Findok).

Montag, 23. Dezember 2013 – Bewertung eines Kleingartenhauses

Besteht am Grund und Boden Miteigentum zu ideellen Anteilen und am Kleingartenhaus Alleineigentum, ist keine Eigentümeridentität gegeben, die die Bewertung in einer einzigen wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) rechtfertigt. Grund und Gebäude sind daher gesondert zu erfassen (UFS 31. 10. 2013, RV/2488-W/11).

Montag, 23. Dezember 2013 – Justizministerium veröffentlicht Existenzminimum-Tabellen für 2014

Die Informationsbroschüre des Justizministeriums enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrags wird kurz und schlagwortartig dargestellt; dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2014 wiedergegeben.

Montag, 23. Dezember 2013 – Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für das Kalenderjahr 2014

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2014 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 244 Euro (2013 waren es 238 Euro), für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 342 Euro (2013: 334 Euro) und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 364 Euro (2013: 355 Euro) (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2014, BGBl. II Nr. 461/2013).

Freitag, 20. Dezember 2013 – Abschluss des irischen Finanzhilfeprogramms

Irland hat die letzte Überprüfung seines Finanzhilfeprogramms erfolgreich abgeschlossen. Damit verlässt das Land planmäßig den europäischen Rettungsschirm, unter dem es vor drei Jahren Zuflucht gesucht hatte. Mit Auszahlung der letzten Tranche werden alle zugesagten Finanzmittel an Irland ausgereicht sein. Zum Programmvolumen von 85 Mrd. Euro trug Irland eigene Mittel in Höhe von 17,5 Mrd. Euro bei. Die Kreditmittel von insgesamt 67,5 Mrd. Euro stellten EFSF (17,7 Mrd. Euro), EFSM (22,5 Mrd. Euro), IWF (22,5 Mrd. Euro) sowie die bilateralen Geber Großbritannien, Dänemark und Schweden (4,8 Mrd. Euro) bereit. Mit Ende des Finanzhilfeprogramms wird Irland wieder den regelmäßigen Überwachungsprozessen der EU einschließlich der Nachprogrammüberwachung durch die Europäische Kommission unterliegen.

Freitag, 20. Dezember 2013 – Diskriminierung (Belästigung) nach dem BEinstG?

Eine Belästigung nach dem BEinstG liegt nach Ansicht des OGH nur dann vor, wenn die verpönte Verhaltensweise in einem Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers steht. Das Erstgericht hatte das Klagebegehren einer behinderten Arbeitnehmerin abgewiesen, weil die Klägerin durch die Nicht-Herausgabe des Schreibens nicht diskriminiert worden sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Beschwerdeschreibens. Der OGH gab der Revision der Klägerin nicht Folge: Die – mangels eines privatrechtlichen Anspruchs – rechtmäßig verweigerte Herausgabe des Schreibens Dritter, in dem sich nach den Behauptungen der Klägerin gegen sie gerichtete „Beleidigungen“ und „Untergriffe“ finden, stellt keine Belästigung der Klägerin i. S. d. BEinstG dar, weil die Nicht-Herausgabe durch den Vorgesetzten hier in keinem Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin steht. Die Nicht-Herausgabe kann nicht der Tatsache, dass bei der Klägerin ein vom Gesetz „geschütztes Merkmal“ vorliegt, zugerechnet werden. Richtig ist, dass das BEinstG auch dann einen Schadenersatzanspruch gewährt, wenn der Dienstgeber im Falle einer Belästigung durch Dritte keine Abhilfe schafft. Der Anspruch wegen Verletzung der Abhilfepflicht richtet sich aber nur gegen den Dienstgeber und nicht gegen einen anderen Dienstnehmer (OGH 29. 10. 2013, 9 ObA 65/13v).

Freitag, 20. Dezember 2013 – BMF-Information zur Nachversteuerung nach §11a Abs. 3 EStG 1988

Mit Info des BMF vom 9. 8. 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013, wurde klargestellt, dass ab dem 8. Jahr nach der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG 1988 die begünstigten Gewinne auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch das Eigenkapital absinkt.
Es ist die Frage aufgetreten, ob Gewinne ab Auslaufen der Begünstigung des § 11a EStG 1988 (also Gewinne ab Veranlagung 2010) nur im Jahr ihrer Entstehung (hier sinkt das Eigenkapital nicht ab) oder auch in späteren Jahren nachversteuerungsfrei entnommen werden können, wodurch eine Eigenkapitalminderung eintreten kann.
Nach Ansicht des BMF ist § 11a Abs. 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann auf eigenkapitalmindernde Entnahmen anzuwenden ist, wenn davon Gewinne betroffen sind, für die § 11a EStG 1988 dem Grunde nach anwendbar gewesen wäre. Davon nicht umfasst sind daher Gewinne aus den Jahren ab 2010. Eigenkapitalminderungen durch Entnahmen, die das Eigenkapital nicht unter den Höchststand der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 11a EStG 1988 absenken, können daher als nachversteuerungsunschädlich behandelt werden. Dies vermeidet einen faktischen vollständigen Entnahmezwang der jeweiligen ab 2010 anfallenden Gewinne, der der Zielsetzung des § 11a EStG 1988 – einer Eigenkapitalstärkung – zuwiderlaufen würde.

Beispiel:
Inanspruchnahme des § 11a EStG 1988 in 2004 bis 2009, Kapitalstand in der Schlussbilanz 2009: 1.000.
2010 steigt das Kapital weiter auf 1.140.
2011 erfolgt ein entnahmebedingter Kapitalabfall um 90 auf 1.050.

Es ist keine Nachversteuerung erforderlich, weil der Kapitalstand (Höchststand) zum 31.12.2009 nicht unterschritten ist. Hätte der entnahmebedingte Kapitalabfall 2011 hingegen 200 betragen, so wären 60 auch dann nachzuversteuern, wenn beispielsweise in den Jahren 2004 bis 2009 nicht begünstigte Gewinne (über 100.000 Euro) im Eigenkapitalanstieg enthalten gewesen sind oder wenn vor 2004 noch nicht entnommene Gewinne erwirtschaftet worden sind.

Donnerstag, 19. Dezember 2013 – Familienheimfahrten eines geschiedenen Steuerpflichtigen zu seinen Kindern

Auch einem geschiedenen Steuerpflichtigen stehen Familienheimfahrten in dem Ausmaß zu, an denen er seinen Verpflichtungen zur Betreuung seiner Kinder tatsächlich nachkommt. Bei einem befristeten Dienstverhätltnis stehen auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen Werbungskosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung für einen mehrjährigen Zeitraum zu (UFS 29. 10. 2013, RV/1143-W/10).

Donnerstag, 19. Dezember 2013 – Betriebsratsmitglieder dürfen ihr Mobiltelefon verwenden

Auch nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern steht nach Ansicht des OGH grundsätzlich das Recht zu, zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Mobiltelefone zu verwenden; Soweit dies erforderlich ist, darf dazu der Arbeitsplatz verlassen werden. Zur Begründung führt das Höchstgericht aus, dass Mobiltelefone heute zur üblichen Büroausstattung gehören. Die Aufgaben des Betriebsrats erfordern oft eine rasche Erreichbarkeit, was insb. bei örtlicher Zersplitterung des Betriebs von Bedeutung ist. Grundsätzlich darf die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder in Durchführung ihrer Aufgaben vom Arbeitgeber nicht beschränkt werden. Jedem Betriebsratsmitglied muss selbst die Entscheidung überlassen sein, welche Betriebsratstätigkeit zu welcher Zeit ausgeübt wird. Im Prinzip steht daher auch den nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern das Recht zu, zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ihre Mobiltelefone zu verwenden, und zwar auch während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf das Gefahrenpotenzial im Gießereibereich berufen. Die Betriebsratsmitglieder haben nämlich das Recht, zum Telefonieren die Arbeit zu unterbrechen und den Gefahrenbereich zu verlassen, soweit dies für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist (OGH 28. 10. 2013, 8 ObA 58/13g).

Donnerstag, 19. Dezember 2013 – Neue Mindestlohntarife

Im Bundesgesetzblatt wurden zuletzt folgende Mindestlohntarife kundgemacht:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte, BGBl. II Nr. 422/2013; Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer (Assistenten) und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen), BGBl. II Nr. 423/2013; Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. II Nr. 424/2013; Änderung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. II Nr. 431/2013; Änderung des Mindestlohntarifs für Helfer (Assistenten) und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen), BGBl. II Nr. 432/2013; Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer, BGBl. II Nr. 437/2013

Mittwoch, 18. Dezember 2013 – Rückerstattung der Abgeltungsbeträge im Steuerabkommen mit der Schweiz

(…) Eine Rückerstattung ist ausschließlich in den folgenden Fallkonstellationen möglich: 1. Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, war zum Stichtag 2 (31. 12. 2010) nach dem DBA Schweiz nicht in Österreich, sondern in der Schweiz ansässig; 2. der Konto- oder Depotinhaber hat in allen Steuerjahren, die potenziell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, ein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze erzielt (je nach Fallkonstellation 11.000 bis 13.093 Euro); 3. der Konto- oder Depotinhaber hat (…) in der Schweiz ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (keine Spekulationseinkünfte, keine Wurzelhinterziehung). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ohne KESt) in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von 22 Euro überschritten; 4. der Konto- oder Depotinhaber hat (…) in der Schweiz ausschließlich Spekulationseinkünfte erzielt (keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine Wurzelhinterziehung). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Spekulationseinkünften in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von 440 Euro überschritten. Waren im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine sonstigen Einkünfte enthalten, konnten die Spekulationseinkünfte bis zur Höhe des Veranlagungsfreibetrags anfallen (730 Euro); 5. Kombination der beiden zuvor genannten Fälle [3. und 4.] (…); 6. sämtliche mit den Vermögenswerten im Sinne des Steuerabkommens zusammenhängenden Einkünfte (inkl. Einkünften aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünften) aller Steuerjahre bis einschließlich 2011 (…) wurden bis spätestens 31. 12. 2012 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt. Liegt einer dieser Fälle vor, ist nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheids des BMF eine Rückzahlung der Abgeltungsbeträge durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt durch Bescheid zu veranlassen. Der Steuerpflichtige muss dabei folgende Unterlagen vorlegen: Nachweis für die Entrichtung der Abzugssteuer (Bescheinigung der Zahlstelle nach Art. 7 Abs. 3 des Abkommens und Kontoauszug); zeitnah ausgestellte Bestätigung der Zahlstelle, dass der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Abgeltungsbeträge tatsächlich abgezogen wurde und eine Rückabwicklung nicht möglich ist; Bescheinigungen, aus denen die vollständige Höhe der nicht erklärten Einkünfte für jedes Veranlagungsjahr hervorgeht (Konto-/Depotauszüge) – sofern dies nicht möglich oder zumutbar ist, sind diese zumindest glaubhaft zu machen (BMF-Information vom 10. 12. 2013, BMF-010221/0767-VI/8/2013; zum Volltext mit erläuternden Beispielen in der Findok).

Mittwoch, 18. Dezember 2013 – Kostenersatz bei Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses wegen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung

Zur Rechtsstreitigkeiten i. S. d. § 50 Abs. 2 ASGG gehören insb. alle Streitigkeiten, die sich ergeben i. Z. m. durch Gesetz, auf Gesetz beruhenden Entscheidungen oder durch betriebsverfassungsrechtliche, gesetzlich zulässige Rechtsgeschäfte begründeten betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerschaft, der Belegschaftsorgane, der Organmitglieder und -funktionäre, des Betriebsinhabers, des Betriebsratsfonds und der überbetrieblichen Interessensvertretungskörperschaften sowie zwischen diesen Personen bzw. Personengruppen. Die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist ausschließlich aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht zu lösen. Bei Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses wegen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung mangels Durchführung eines betrieblichen Vorverfahrens liegt der Anspruchsgrund im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht, und besteht ein Kostenersatzanspruch in allen Instanzen; es liegt dabei keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Der Kostenausschluss des § 58 Abs. 1 ASGG kommt nicht zum Tragen (OLG Wien 12. 11. 2013, 9 Ra 98/13t).

Dienstag, 17. Dezember 2013 – Erbringung von Sachverständigenleistungen durch eine GmbH einkommensteuerrechtlich zulässig?

Es entspricht der Praxis, dass Sachverständige häufig bei juristischen Personen beschäftigt sind oder ihren Zivilberuf über eine juristische Person (zumeist eine GmbH) ausüben. Mitunter werden für die Sachverständigentätigkeit auch Betriebsmittel und Arbeitskräfte der GmbH eingesetzt. Möglich ist auch, dass es einem bei einer GmbH beschäftigten Sachverständigen aufgrund des Dienstvertrages gar nicht gestattet ist, auf eigene Rechnung tätig zu sein. Dort, wo Sachverständige ihren Zivilberuf in einer GmbH ausüben, macht es oft keinen Sinn, zwischen Zivilberuf und Sachverständigentätigkeit strikt zu trennen. In solchen Fällen wird es daher wohl häufig zur Abrechnung der Sachverständigengebühren durch die GmbH kommen. In der eben erschienenen Ausgabe 4/2013 der Zeitschrift „Sachverständige“ geht Mag. Dr. Robert Bachl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, der Frage nach, ob die Erbringung von Sachverständigenleistungen durch eine GmbH einkommensteuerrechtlich zulässig ist.

Dienstag, 17. Dezember 2013 – Europäische KMU tragen zur Ökologisierung der Wirtschaft bei

Im Vergleich zum Vorjahr werden die europäischen KMU immer ressourceneffizienter und tragen somit wesentlich zur Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft bei. Das geht aus den Ergebnissen der Eurobarometer-Umfrage 2013 über KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte hervor. So zeigt die Umfrage beispielsweise, dass 42 % der KMU in der EU nun mindestens einen Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigen, dessen Arbeit einen ökologischen Bezug hat – dies entspricht einem Anstieg um 5 % gegenüber 2012. Darüber hinaus haben mehr als 90 % der KMU mindestens eine Maßnahme ergriffen, um ressourceneffizienter zu werden, und der Umfang ihrer Bemühungen hat seit dem letzten Jahr zugenommen. Die häufigsten Maßnahmen haben mit der Verringerung des Abfallaufkommens (67 %), Energieeinsparung (67 %) und Materialeinsparung (59 %) zu tun. Mindestens die Hälfte der Unternehmen recyceln auch, indem sie Materialien oder Abfälle innerhalb des Unternehmens wiederverwenden oder Wasser sparen (jeweils 51 %). Die Hälfte der europäischen KMU, die auf grünen Märkten tätig sind, bieten Waren und Dienstleistungen mit ökologischen Eigenschaften wie ökologische Produktion und Umweltzeichen oder Ökodesign (51 %) an. Über ein Drittel der KMU (35 %) bieten Produkte oder Dienstleistungen aus dem Bereich recycelte Materialien an – 6 % mehr als 2012. Bauprodukte, Nahrungsmittel und Getränke und elektronische und mechanische Geräte und Anlagen sind nach wie vor die am meisten verkauften grünen Produkte und Dienstleistungen.

Dienstag, 17. Dezember 2013 – Erbringung von Sachverständigenleistungen durch eine GmbH einkommensteuerrechtlich zulässig?

Es entspricht der Praxis, dass Sachverständige häufig bei juristischen Personen beschäftigt sind oder ihren Zivilberuf über eine juristische Person (zumeist eine GmbH) ausüben. Mitunter werden für die Sachverständigentätigkeit auch Betriebsmittel und Arbeitskräfte der GmbH eingesetzt. Möglich ist auch, dass es einem bei einer GmbH beschäftigten Sachverständigen aufgrund des Dienstvertrages gar nicht gestattet ist, auf eigene Rechnung tätig zu sein. Dort, wo Sachverständige ihren Zivilberuf in einer GmbH ausüben, macht es oft keinen Sinn, zwischen Zivilberuf und Sachverständigentätigkeit strikt zu trennen. In solchen Fällen wird es daher wohl häufig zur Abrechnung der Sachverständigengebühren durch die GmbH kommen. In der eben erschienenen Ausgabe 4/2013 der Zeitschrift „Sachverständige“ geht Mag. Dr. Robert Bachl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, der Frage nach, ob die Erbringung von Sachverständigenleistungen durch eine GmbH einkommensteuerrechtlich zulässig ist.

Dienstag, 17. Dezember 2013 – Europäische KMU tragen zur Ökologisierung der Wirtschaft bei

Im Vergleich zum Vorjahr werden die europäischen KMU immer ressourceneffizienter und tragen somit wesentlich zur Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft bei. Das geht aus den Ergebnissen der Eurobarometer-Umfrage 2013 über KMU, Ressourceneffizienz und grüne Märkte hervor. So zeigt die Umfrage beispielsweise, dass 42 % der KMU in der EU nun mindestens einen Mitarbeiter in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigen, dessen Arbeit einen ökologischen Bezug hat – dies entspricht einem Anstieg um 5 % gegenüber 2012. Darüber hinaus haben mehr als 90 % der KMU mindestens eine Maßnahme ergriffen, um ressourceneffizienter zu werden, und der Umfang ihrer Bemühungen hat seit dem letzten Jahr zugenommen. Die häufigsten Maßnahmen haben mit der Verringerung des Abfallaufkommens (67 %), Energieeinsparung (67 %) und Materialeinsparung (59 %) zu tun. Mindestens die Hälfte der Unternehmen recyceln auch, indem sie Materialien oder Abfälle innerhalb des Unternehmens wiederverwenden oder Wasser sparen (jeweils 51 %). Die Hälfte der europäischen KMU, die auf grünen Märkten tätig sind, bieten Waren und Dienstleistungen mit ökologischen Eigenschaften wie ökologische Produktion und Umweltzeichen oder Ökodesign (51 %) an. Über ein Drittel der KMU (35 %) bieten Produkte oder Dienstleistungen aus dem Bereich recycelte Materialien an – 6 % mehr als 2012. Bauprodukte, Nahrungsmittel und Getränke und elektronische und mechanische Geräte und Anlagen sind nach wie vor die am meisten verkauften grünen Produkte und Dienstleistungen.

Dienstag, 17. Dezember 2013 – Die Begründung eines Bescheides darf nur bei Zweifel über den Spruch zu dessen Deutung herangezogen werden

Wird mit einem Bescheid „Abzugsteuer gem. § 99 EStG 1988“ vorgeschrieben, ist die „Sache“ des Verfahrens festgelegt. Insoweit darf die Rechtsmittelbehörde einen solchen Bescheid nicht in einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer gem. § 70 Abs. 2 Z 2 i. V. m. § 82 EStG umdeuten, auch wenn den Ausführungen in der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, dass mit dem Bescheid die Lohnsteuer für die beschäftigten Arbeitnehmer im Haftungswege vorgeschrieben werden hätte sollen. Die Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz darf nämlich nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht „Sache“ (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war. Nur wenn Zweifel über den Inhalt des Spruches bestehen würden, wäre zu dessen Deutung auch die Begründung des Bescheides heranzuziehen (UFS 16. 10. 2013, RV/0402-I/08).

Montag, 16. Dezember 2013 – Keine Beitragspflicht für die kostenlose Kontoführung von Bankmitarbeitern

(A. S.) – Die den Bankmitarbeitern von der Arbeitgeberbank eingeräumte kostenlose Kontoführung stellt angesichts des intensiven betrieblichen Interesses des Dienstgebers (insb. im Hinblick auf die besonderen Compliance-Vorgaben im Bankenbereich) und unter Berücksichtigung des geringen Werts der Zuwendung keinen beitragspflichtigen Bezug dar (VwGH 13. 11. 2013, 2012/08/0164). Die in diesem Erkenntnis getroffenen Aussagen widersprechen einer gegenteiligen Steuerrechtsentscheidung des UFS (UFS 19. 10. 2010, RV/0241-W/09). Man darf gespannt sein, ob der VwGH im diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahren (VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0196 eingebracht) diesen Überlegungen Rechnung trägt.

Montag, 16. Dezember 2013 – Verträge zwischen nahen Angehörigen: Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen

(B. R.) Die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig. Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind bzw. bei Rechtsverhältnissen, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend ist in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken. Maßstab für den Fremdvergleich sind jedenfalls bei solchen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage (BFH 22. 10. 2013, X R 26/11).

Montag, 16. Dezember 2013 – Neues Lehrerdienstrecht passiert Nationalratsausschuss

Mit zahlreichen Detailänderungen wurde das neue Lehrerdienstrecht am 12. 12. 2013 im Verfassungsausschuss des Nationalrats plenumsreif gemacht. Die Regierungsparteien sind dabei auf einige öffentlich heftig diskutierte Punkte eingegangen und haben, etwa was die Anwesenheitspflicht von Lehrern mit Schularbeitsfächern und den Einsatz von Lehren in fachfremden Fächern betrifft, Kompromissvorschläge vorgelegt, die dann auch angenommen wurden. Kernpunkt der Gesetzesnovelle ist ein einheitliches Dienst- und Besoldungsschema für alle Landes- und Bundeslehrer. Das Einstiegsgehalt soll erhöht, die Gehaltskurve abgeflacht werden. Außerdem ist eine generell längere Unterrichts- und Betreuungspflicht an den Schulen geplant. Alle Lehrkräfte müssen bis spätestens 2029 ein Masterstudium absolviert haben. Bis dahin können auch Bachelor-Absolventen unterrichten, wenn sie sich verpflichten, innerhalb von fünf Jahren den Master nachzumachen. Mehr Quereinsteiger sollen mittels leichterer Anrechnung vorschulischer Dienstzeiten und der Möglichkeit einer berufsbegleitenden Pädagogikausbildung gewonnen werden. Die angestrebten Änderungen werden all jene Bundes- und Landeslehrer betreffen, die unabhängig von der Schulform ihren Dienst ab dem Schuljahr 2019/20 antreten. Freiwillig wählbar ist das novellierte Dienstrecht ab 2014/15, außerdem besteht bis 2018/19 für Berufseinsteiger eine Wahlmöglichkeit zwischen altem und neuem Dienstrecht. Die Pragmatisierung von Lehrkräften soll fallen.

Freitag, 13. Dezember 2013 – Steuerliche Eckpunkte des Regierungsprogramms für die 25. Gesetzgebungsperiode

Im Regierungsprogramm für die 25. Gesetzgebungsperiode sind folgende steuerliche Vorhaben enthalten: Anhebung der Deckelung i. Z. m. der Privatnutzung eines Firmen-Kfz von 600 auf 720 Euro (Beibehaltung der Luxustangente von 40.000 Euro); Verlängerung des Solidarbeitrags für Besserverdiener; Anhebung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.460 auf 3.000 Euro; Abschaffung der Steuerbegünstigung für sog. Golden Handshakes; Streichung der betrieblichen Absetzbarkeit von Jahreseinkommensanteilen über 500.000 Euro; Einschränkung des Gewinnfreibetrags auf wachstums- bzw. beschäftigungsfördernde Realinvestitionen (befristet bis 2016); Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht; Beschränkung der Gruppenbesteuerung auf EU-/EWR-Staaten und DBA-Staaten mit umfassendem Amtshilfeabkommen; Beschränkung der Abzugsfähigkeit ausländischer Verluste mit 75 % des österreichischen Gewinns; Abschaffung der Firmenwertabschreibung für Neuanschaffungen; Vortragsfähigkeit von Verlusten im EStG zu 100 %; Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016; Erhöhung der NoVA, motorbezogenen Versicherungssteuer und Kfz-Steuer; Erhöhung der Alkoholsteuer um 20 % sowie der (wiedereinzuführenden)Schaumweinsteuer auf 1 Euro pro Liter; stufenweise Anhebung der Tabaksteuer. Zudem ist die Rede von größeren Vorhaben zur Entlastung und Vereinfachung des Steuersystems, wie etwa einer Neukodifikation des EStG, einer Gebührenreform oder einer Vereinfachung der Lohnverrechnung. Angemerkt sei allerdings, dass dem Kapitel Finanzen explizit ein Finanzierungsvorbehalt für sämtliche im Regierungsprogramm vorgesehenen Maßnahmen vorangestellt wurde.

Freitag, 13. Dezember 2013 – Bescheidadressat i. Z. m. Beendigungszeitpunkt einer Mitunternehmerschaft

Im Ertragsteuerrecht ist ein Unternehmen oder Unternehmensanteil entsprechend dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass – wie bei allen anderen Fällen einer treuhändigen Unternehmensbeteiligung – auch bei Umgründungen zwischen der zivilrechtlichen und der abgabenrechtlichen Rechtsfolge zu unterscheiden ist. Erfolgt eine verschmelzende Umwandlung einer GmbH auf den Treuhänder-Alleingesellschafter, entsteht steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft als abgabenrechtlicher Rechtsnachfolger, zivilrechtlich aber ein Einzelunternehmen als zivilrechtlicher Rechtsnachfolger. Diese Mitunternehmerschaft kann aber niemals die Rechtsqualität einer OHG (nunmehr: OG) haben, weil sie nicht die gesellschaftsrechtlichen Kriterien einer OHG (Außenwirkung, Protokollierung usw.) erfüllt. Die abgabenrechtlichen Mitunternehmerschaften sind aufgrund treuhändiger Unternehmensbeteiligungen reine Innengesellschaften und haben die Rechtsform einer GesbR oder atypisch stillen Gesellschaft gemäß den §§ 179 ff. UGB (UFS 17. 9. 2013, RV/2975-W/10).

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – Vorlagefrage des VwGH zur Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Dem EuGH wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 56 EG (nunmehr Art. 63 AEUV) dahin auszulegen, dass er einem System der Besteuerung von einer österreichischen Privatstiftung erzielten Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen [Anmerkung: gemäß § 13 Abs. 3 KStG i. d. F. Budgetbegleitgesetz 2001] entgegensteht, das eine steuerliche Belastung der Privatstiftung in Form einer Zwischensteuer zur Sicherung einer inländischen Einfachbesteuerung nur für den Fall vorsieht, dass aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens beim Empfänger von Zuwendungen aus der Privatstiftung eine Entlastung von der an sich auf solchen Zuwendungen lastenden Kapitalertragsteuer erfolgt? (VwGH 23. 10. 2013, 2010/13/0130 [EU 2013/0007]).

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – Krankenkasse hat für Laserbehandlung zur Korrektur von Kurzsichtigkeit nicht aufzukommen

Entschließt sich ein Versicherter zur Vornahme der Laserbehandlung lediglich aus dem – seiner höchstpersönlichen Lebenssphäre zuzuordnenden – Interesse, zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit in Hinkunft weder Brillen noch Kontaktlinsen tragen zu müssen, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ansicht des OGH zu verneinen. Bei der in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung andererseits komme dem Ausmaß der Betroffenheit des Versicherten entscheidende Bedeutung zu. Im Fall des Klägers sei die Verwendung von Kontaktlinsen und Brillen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit ausreichend und zweckmäßig. Seine Dienstfähigkeit wäre auch ohne die Laserbehandlung nicht beeinträchtigt gewesen. Es sei daher kein solches Maß an Betroffenheit gegeben, dass die Kosten der Laserbehandlung von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Das Interesse, einer rein subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität abzuhelfen, die sich aus dem Tragen von Brillen und Kontaktlinsen ergibt, erfülle kein von der Krankenversicherung verfolgtes Ziel der Krankenbehandlung, so das Höchstgericht (OGH 22. 10. 2013, 10 ObS 111/13s).

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – Neue Beiträge in der Sozialversicherung 2014

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat auf seiner Internetseite in einer Presseaussendung vom 9. 12. 2013 die neuen Beiträge in der Sozialversicherung (gültig ab 1. 1. 2014) zusammengestellt.

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – BFH zur Festsetzungsverjährung bei vom Steuerberater leichtfertig unrichtig erstellter Einkommensteuererklärung

Der deutsche Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. 10. 2013, VIII R 27/10, entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen auch nicht zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre nicht vorliegen.

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – Hochrechnung bei ganzjährig bezogenen geringfügigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG (hier: Arbeitslosengeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres, sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte im i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Die Bestimmung soll verhindern, dass das steuerfreie Arbeitslosengeld progressionsmindernd auf die außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Einkünfte wirkt. Das Hochrechnen von Einkünften auf einen fiktiven Jahresbetrag ist jedoch nicht geboten, wenn Einkünfte ohnedies ganzjährig bezogen werden, das steuerfreie Arbeitslosengeld entfaltet diesbezüglich keine progressionsmindernde Wirkung. Ganzjährig bezogene Einkünfte fiktiv um die in der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Teile zu kürzen und dann die restlichen, außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit gelegenen Bezugsteile in die Hochrechnung einzubeziehen, führt zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit erzielten anderen Einkünfte (UFS 11. 11. 2013, RV/0163-I/13).

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – Krankenkasse hat für Laserbehandlung zur Korrektur von Kurzsichtigkeit nicht aufzukommen

Entschließt sich ein Versicherter zur Vornahme der Laserbehandlung lediglich aus dem – seiner höchstpersönlichen Lebenssphäre zuzuordnenden – Interesse, zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit in Hinkunft weder Brillen noch Kontaktlinsen tragen zu müssen, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ansicht des OGH zu verneinen. Bei der in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung andererseits komme dem Ausmaß der Betroffenheit des Versicherten entscheidende Bedeutung zu. Im Fall des Klägers sei die Verwendung von Kontaktlinsen und Brillen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit ausreichend und zweckmäßig. Seine Dienstfähigkeit wäre auch ohne die Laserbehandlung nicht beeinträchtigt gewesen. Es sei daher kein solches Maß an Betroffenheit gegeben, dass die Kosten der Laserbehandlung von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Das Interesse, einer rein subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität abzuhelfen, die sich aus dem Tragen von Brillen und Kontaktlinsen ergibt, erfülle kein von der Krankenversicherung verfolgtes Ziel der Krankenbehandlung, so das Höchstgericht (OGH 22. 10. 2013, 10 ObS 111/13s).

Donnerstag, 12. Dezember 2013 – BFH Festsetzungsverjährung bei vom Steuerberater leichtfertig unrichtig erstellter Einkommensteuererklärung

Der deutsche Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. 10. 2013, VIII R 27/10, entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen auch nicht zuzurechnen, sodass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre nicht vorliegen.

Mittwoch, 11. Dezember 2013 – Steuertermine im Jänner

Am 15. Jänner 2014 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2013;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2013;
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat November 2013;
  • Werbeabgabe für den Monat November 2013;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2013;
  • Lohnsteuer für den Monat Dezember 2013;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2013;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2013;
  • Kommunalsteuer für den Monat Dezember 2013

Mittwoch, 11. Dezember 2013 – Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2014

Aufgrund des § 2b Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, beträgt die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2014 115 Euro (Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Höhe der Auflösungsabgabe für das Jahr 2014, BGBl. II Nr. 429/2013).

Mittwoch, 11. Dezember 2013 – Verzugszinsen in der Sozialversicherung 2014

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG berechnet sich der Hundertsatz für die Verzugszinsen jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten. Dabei ist der Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr maßgebend, der am 31. 10. eines Kalenderjahres gilt. Der Basiszinssatz hat im Oktober 2013 minus 0,12 % betragen. Für rückständige Beiträge werden 2014 somit Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % in Rechnung gestellt (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 16/Dezember 2013).

Dienstag, 10. Dezember 2013 – Kfz-Neuzulassungen gingen 2013 zurück

Von Jänner bis November 2013 wurden laut Statistik Austria 389.294 Kraftfahrzeuge neu zum Verkehr zugelassen; dies sind um 5,9 % weniger als im selben Zeitraum des Vorjahres. Die Zahl der Neuzulassungen von Personenkraftwagen (298.204 Stück) nahm um 6,1 % ab; der Anteil der Pkw an den gesamten Neuzulassungen betrug 76, 6%. Im bisherigen Kalenderjahr entwickelten sich die Lastkraftwagen insgesamt rückläufig (–3,3 %), diese negative Entwicklung ist vor allem auf die abnehmenden Neuzulassungen der Fahrzeuge der anteilsmäßig wichtigsten Klasse N1 (Anteil: 90,0 %) zurückzuführen (–3,8 %). Unter den einspurigen Kraftfahrzeugen konnten die Neuzulassungen der Motorräder (+2,2 %) und der Leichtmotorräder (+5,9 %) zulegen, während die Motorfahrräder um rund ein Fünftel abnahmen (–19,6 %).

Dienstag, 10. Dezember 2013 – Aufwandersatzverordnung für 2014

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzgesetz), BGBl. Nr. 28/1993 i. d. F. BGBl. I Nr. 98/2001, hat die Bundesregierung eine Aufwandsersatzverordnung für 2014 erlassen. Die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung) ist in BGBl. II Nr. 404/2013 kundgemacht und tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft.

Dienstag, 10. Dezember 2013 – Körperschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien

Beim zweckneutralen Erwerb eigener Aktien nach § 65 Abs. 1 Z 8 AktG handelt es sich nicht um eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG. Ausgehend von der Wirtschaftsguteigenschaft der eigenen Aktien ist deshalb im Zeitpunkt der Anschaffung eine Teilwertabschreibung zulässig, ein bei der Veräußerung entstehender Gewinn (bzw. Verlust) ist aber ebenfalls steuerwirksam (UFS 24. 10. 2013, RV/0837-W/10).

Montag, 9. Dezember 2013 – Information zur neuen Lohnzettelart 24

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2014 ist bei Auslandstätigkeit, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist, eine neue Lohnzettelart (Lohnzettelart 24) zu verwenden. In diesem Lohnzettel sind jene Bezüge darzustellen, für die gemäß DBA mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die österreichische Lohnsteuer für diese Bezüge einbehalten hat oder nicht. Für jeden anderen Staat, in dem der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres tätig war, ist ein eigener Lohnzettel (Lohnzettelart 24) zu übermitteln. Hinsichtlich der ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge aus dem Dienstverhältnis ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln. In einer Information vom 5. 12. 2013, BMF-010222/0127-VI/7/2013, nimmt das BMF in diesem Zusammenhang zu Fragen wie der Zuordnung der Bezüge zu den Lohnzettelarten, der anrechenbaren inländischen Lohnsteuer/anrechenbaren ausländischen Steuer oder der begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG Stellung. Zudem wird, ungeachtet des grundsätzlich im Bereich des EStG für außerbetriebliche Einkünfte geltenden Zu- und Abflussprinzips (§ 19 EStG), betont, dass, wenn aufgrund eines DBA das Kausalitätsprinzip (Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung) Anwendung findet, dieses hinsichtlich des Besteuerungsrechts Vorrang vor dem Zuflussprinzip hat. Zum Volltext der BMF-Information in der Findok.

Montag, 9. Dezember 2013 – Gewinnfreibetrag bei sondersteuersatzbegünstigten Gewinnteilen

Die Einbeziehung sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag (GFB) führt nicht dazu, dass ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Gegebenenfalls ist eine Zuordnung des GFB vorzunehmen. (…) Ein ausschließlicher Abzug des GFB von den Tarifeinkünften kommt nicht in Betracht. Für die Zuordnung gilt: In einem ersten Schritt ist der GFB der Höhe nach auf der Grundlage des (gesamten) Betriebsgewinns zu ermitteln. Liegt ein Gesamtverlust vor, besteht kein Anspruch auf einen (anteiligen) GFB für einen darin allenfalls enthaltenen Grundstücksgewinn. Steht ein GFB auf Grund eines betrieblichen Gesamtgewinns zu, ist er in einem zweiten Schritt nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Einkünfte und der Teil der mit 25 % besteuerten Substanzgewinne zum Betriebsgewinn beiträgt (BMF-Information vom 29. 11. 2013, BMF-010203/0594-VI/6/2013; zum Volltext mit erläuternden Beispielen siehe in der Findok).

Montag, 9. Dezember 2013 – Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier Übernachtung mit Frühstück“zu einem Pauschalpreis anbietet (BFH 24. 4. 2013, XI R 3/11).

Freitag, 6. Dezember 2013 – BMF veröffentlicht UStR-Wartungserlass 2013

Mit Erlass vom 29. 11. 2013, BMF-010219/0420-VI/4/2013, erfolgten die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 (z. B. § 28 Abs. 39 Z 4 UStG 1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 63/2013) sowie Ergänzungen aufgrund der nach dem UStR-Wartungserlass 2012 erfolgten Änderungen der E-Rechnung-UStV. Im Rahmen der laufenden Wartung werden Aussagen aus der Leitlinie zu privaten Dienstleistungen und zu Kleinsendungen (Leitlinie des MwSt-Ausschusses, 93. Sitzung vom 1. 7. 2011) sowie aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet und Aussagen zur überholten Rechtslage gestrichen.

Freitag, 6. Dezember 2013 – Forderungsabtretung in einem Unternehmenskaufvertrag

Ein Unternehmenskaufvertrag als solcher, in dem nur festgehalten wird, dass die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 38 UGB eintreten, unterliegt nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG. Enthält der Kaufvertrag jedoch eine Regelung über die rechtsgeschäftliche Abtretung von Forderungen, dann ist es der maßgebliche Urkundeninhalt, der zu einer Unterstellung unter die TP 21 führt (UFS 23. 10. 2013, RV/1659-W/11).

Donnerstag, 5. Dezember 2013 – Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung im BGBl. veröffentlicht

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV) wurde am 26. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II 369/2013). Dazu ist eine weitergehende Information des BMF zu den Themen Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung; Zweifelsregelung Übergang der Steuerschuld; Zweifelsregelung/Nachweis der Widerverkäufereigenschaft (§ 2 Z 2 UStBBKV) ergangen.

Donnerstag, 5. Dezember 2013 – Entfall der Schlussbesprechung (Verletzung des Parteiengehörs)

(B. R.) Selbst wenn nach einer Außenprüfung die Schlussbesprechung zu Unrecht entfällt und dem Steuerpflichtigen auch sonst keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und dadurch das Recht auf Parteiengehör missachtet worden wäre, liegt darin kein absoluter Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der bekämpften Bescheide führt, zumal ein solcher erstinstanzlicher Verfahrensmangel in aller Regel spätestens im Rechtsmittelverfahren, in dem der Steuerpflichtige zu den Feststellungen des Prüfers umfassend Stellung nehmen und seine Einwendungen vorbringen kann, geheilt wird (UFS 24. 10. 2013, RV/0196-I/10 vom 24.10.2013 unter Verweis auf VwGH 18.9.2002, 99/17/0261).

Donnerstag, 5. Dezember 2013 – Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung im BGBI. veröffentlicht

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV) wurde am 26. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II 369/2013). Dazu ist eine weitergehende Information des BMF zu den Themen Erfassung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung; Zweifelsregelung Übergang der Steuerschuld; Zweifelsregelung/Nachweis der Widerverkäufereigenschaft (§ 2 Z 2 UStBBKV) ergangen.

Mittwoch, 4. Dezember 2013 – Ermessensübung bei der Geschäftsführerhaftung

Das Ermessen der Abgabenbehörde umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens (VwGH 23. 1. 1997, 95/15/0173; 24. 3. 2004, 2001/14/0083; 29. 3. 2007, 2005/15/0116; 25. 3. 2010, 2009/16/0104). Das Ausmaß des Vertreterverschuldens ist zwar bei der Prüfung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme nicht zu quantifizieren, da eine bestimmte Schuldform nicht gefordert wird, und auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Im Rahmen der Ermessensübung kann das Ausmaß des Verschuldens bei der Bestimmung des Haftungsumfanges jedoch Berücksichtigung finden (UFS 31. 7. 2013, RV/1104-L/11).

Mittwoch, 4. Dezember 2013 – Urlaubsersatzleistung und Verfallsfrist

Ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG für den in der Vergangenheit während des aufrechten Dienstverhältnisses erworbenen Urlaubsanspruch zählt nicht zu den in § 34 AngG genannten Schadenersatzansprüchen (Anmerkung: für die eine einseitig zwingende sechsmonatige Präklusivfrist normiert ist). Eine Urlaubsersatzleistung fällt nur insoweit unter § 34 AngG, als der Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen vorgesehen werden, wenn sie nicht zum Nachteil der Dienstnehmer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Frist zur Geltendmachung verstoßen. Eine dreimonatige Verfallsfrist, die durch außergerichtliche schriftliche Anspruchsstellung gewahrt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung noch nicht unangemessen kurz (OGH 28. 10. 2013, 8 ObA 11/13w).

Mittwoch, 4. Dezember 2013 – Umsatzsteuerliche Änderungen in der Schweiz ab Anfang 2014

Ab 2014 sind alle Formen von Anlagegold steuerlich gleichgestellt und von der Mehrwertsteuer befreit. Der Bundesrat hat zur Beseitigung von Unklarheiten die Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz entsprechend angepasst. Gleichzeitig hat er in dieser Verordnung die Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen, die von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen, mit der Berufskategorie der Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ergänzt. Dies, so das Eidgenössische Finanzdepartement in einer Pressemitteilung, entspreche langjähriger Verwaltungspraxis und erhöhe die Rechtssicherheit.

Mittwoch, 4. Dezember 2013 – Rekurs per E-Mail an dienstliche Mailadresse eines Richters ist unzulässig

In einem Konkursverfahren wurden der Schuldnerin zwei Beschlüsse zugestellt. 14 Tage nach Hinterlegung der Beschlüsse zur Abholung bei der Post langte im persönlichen Empfänger-Postfach (E-Mail-Box) der Erstrichterin eine E-Mail ein, die Rekurse der Schuldnerin gegen diese beiden Beschlüsse zum Inhalt hatte. Mit Jahresbeginn 2013 wurde die Möglichkeit geschaffen, Eingaben und Beilagen an Gerichte und Staatsanwaltschaften in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website „Elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften“ zur Verfügung stehenden Online-Formularen zu übermitteln. Auf diesem Weg kann jeder Text, damit auch ein Rekurs wie im E-Mail der Schuldnerin, an das Erstgericht zu dessen Aktenzeichen übermittelt werden; diesfalls erhält der Absender eine Eingangsbestätigung des Adressatgerichts, worin der Einbringungszeitpunkt, eine Sendungs-ID und der Absender aufscheint. Diesen jedermann zugänglichen Weg der elektronischen Eingabe (www.eingaben.justiz.gv.at) hat die Schuldnerin nicht gewählt. Daraus folgt: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse eines Richters bzw. Gerichtsbediensteten (vorname.nachname@justiz.gv.at) ist grundsätzlich nicht zulässig (OLG Wien 12. 11. 2013, 28 R 369/13k).

Dienstag, 3. Dezember 2013 – Schlichte Abmahnung vs. Disziplinarmaßnahme

Während die schlichte Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigem Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (OGH 27. 9. 2013, 9 ObA 59/13m).

Dienstag, 3. Dezember 2013 – Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Schuld bei Tageszulassungen bzw. Kurzzulassungen

Im Erlass vom 27. 11. 2013, BMF-010220/0264-VI/9/2013, hält das BMF fest: (…) Eine Tageszulassung bzw. eine Kurzzulassung (= Zulassung zum Verkehr im Inland) löst NoVA-Pflicht aus, und zwar auch dann, wenn ein solches Fahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung im Inland nicht benutzt wird. Ob die Voraussetzungen eines NoVA-Befreiungstatbestands vorliegen, ist davon losgelöst gesondert zu beurteilen. Bemessungsgrundlage ist bei Tageszulassungen bzw. Kurzzulassungen der gemeine Wert im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung. Als gemeiner Wert ist der Listenverkaufspreis abzüglich eines durchschnittlich gewährten Rabatts anzusetzen. Wird das Fahrzeug vom Fahrzeughändler nachweisbar nicht benutzt und kurze Zeit später fremdüblich im Inland verkauft, kann die NoVA-Bemessungsgrundlage aus diesem Verkaufspreis abgeleitet werden. Wird ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert, dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Ausnahmsweise kann von der Entrichtung der NoVA und einer späteren Antragstellung auf Vergütung der NoVA abgesehen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Fahrzeug ist von vornherein für den Export bestimmt; das Fahrzeug wird nachweislich nicht benutzt (gefahren); es liegt bereits ein Kaufvertrag vor (namentlich bekannter Käufer und vereinbarter Kaufpreis); die Lieferung ist geplant und erfolgt nachweisbar ins Ausland innerhalb von 45 Tagen (1 Monat und 15 Tage) ab Tageszulassung bzw. Kurzzulassung; sofortige Sperre des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank nach der Tageszulassung bzw. Kurzzulassung (durch den Kfz-Händler).

Dienstag, 3. Dezember 2013 – Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, dürfen in einem Besteuerungsverfahren gegen den Betroffenen (hier: Inanspruchnahme als Haftender wegen Begehung oder Beteiligung an einer Straftat) nicht verwendet werden (Verwertungsverbot), wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat strafprozessrechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte (BFH 24. 4. 2013, VII B 202/12).

Montag, 2. Dezember 2013 – Aliquotes Pendlerpauschale bei Teilzeitbeschäftigung

Im Erkenntnis vom 31. 3. 2011, 2007/15/0147, hat der VwGH ausgesprochen, dass ein Fall, in dem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nur zwei Arbeitstagen pro Woche an jedem Arbeitstag gependelt wird, aus gleichheitsrechtlichen Gründen nicht anders zu beurteilen ist als ein Fall, in dem bei fünf Arbeitstagen pro Woche nur an deren zwei die Arbeitsstätte aufgesucht wird. Für ein Abgehen von dieser Auffassung besteht laut VwGH für die Rechtslage vor der Neuregelung der Pendlerförderung kein Anlass, „weil die Gewährung aliquotierter Pauschbeträge bei nicht überwiegendem Pendeln im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nach der hier noch maßgebenden Regelung, die kein Pendlerpauschale ohne ‚überwiegendes‘ Pendeln kannte, nicht möglich war. Das Ergebnis wäre – anders als nach der Neugestaltung der Regelung durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2013, die die Gewährung von Teilen des Pauschbetrages nicht nur für Teilzeitbeschäftigte vorsieht – eine Ungleichbehandlung der nach dem Erkenntnis vom 31. 3. 2011 zu vermeidenden Art“ (VwGH 23. 10. 2013, 2010/13/0134).

Montag, 2. Dezember 2013 – Option zur Steuerpflicht bei Schachtelbeteiligungen

Die Option zur Steuerpflicht gemäß § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG i. d. F. AbgÄG 2003 ist bis zur erstmaligen Einbringung der Körperschaftsteuererklärung 2006 auszuüben. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab. Für die Abgabe dieser Willenserklärung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Es kommen daher alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten i. S. d. § 85 BAO vorsieht, in Betracht. Nach § 10 Abs. 3 KStG bleiben Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus einer internationalen Schachtelbeteiligung i. S. d. § 10 Abs. 2 KStG (mit Ausnahme tatsächlicher und endgültiger Vermögensverluste) außer Ansatz, sofern keine Option zur Steuerpflicht der Beteiligung vorgenommen wurde. Die Rechtsfolge greift (bei der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation) gemäß § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG für alle im Jahr 2006 bestehenden internationalen Schachtelbeteiligungen, somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch für die streitgegenständliche, per 31. 12. 2006 veräußerte Beteiligung (VwGH 19. 9. 2013, 2012/15/0217).

Montag, 2. Dezember 2013 – Steuerliche Anerkennung eines zwischen Komplementär-GmbH und KG vereinbarten Gewinnverzichts seitens der GmbH

D (B. R.) Sind die Gesellschafter der alleinigen Komplementär-GmbH ident mit den Gesellschaftern einer KG und ist weiters ein Kommanditist der alleinige Geschäftsführer der GmbH, so ist bei einer derartigen Verflechtung auf Gesellschafterebene ein Gesellschafterbeschluss, mit dem die GmbH auf einen ihr nach dem Gesellschaftsvertrag zukommenden Gewinnanteil verzichtet, an den Kriterien, die für Verträge zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden, zu messen. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist schlüssig davon auszugehen, dass zuerst mündlich und erst im Nachhinein schriftlich abgefasste Gesellschafterbeschlüsse diesen Voraussetzungen in keiner Weise entsprechen. Ein Gewinnverzicht der GmbH ist nicht anzuerkennen (UFS 20. 9. 2013, RV/0425-I/11 betreffend Einkünftefeststellung der KG; siehe aus Sicht der verzichtenden Komplementär-GmbH UFS 23. 9. 2013, RV/0426-I/11).