SteuerNews Archiv Oktober 2013

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Donnerstag, 31. Oktober 2013 – Zur Haftung des Abschlussprüfers, insbesondere zur Verjährung

Kürzlich ist eine Reihe von Entscheidungen des OGH zur Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ergangen, die es wert erscheint, einer näheren Betrachtung unterzogen zu werden. Zum einen geht es noch einmal um die dogmatische Grundlage der Dritthaftung und zum anderen um den Beginn der Verjährungsfrist, bei der nun ein differenzierender Ansatz verfolgt wird. Eine eingehende Untersuchung stellt Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann in einem Aufsatz in der Oktober-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht „GesRZ“ an. Ihrer Einschätzung nach weist die Differenzierung des OGH hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen gegenüber dem Abschlussprüfer einige Bruchlinien zum allgemeinen Verjährungsrecht auf, die für eine teleologische Reduktion des § 275 Abs. 5 UGB dahingehend sprechen, dass nur fahrlässiges Verhalten erfasst ist, wohingegen es bei vorsätzlichem Handeln bei der allgemeinen Regel des § 1489 ABGB bleibt. Um eine Harmonisierung mit dem Gesellschaftsrecht herzustellen, müsste Gleiches für die Sonderverjährungsbestimmungen des § 25 Abs. 6 GmbHG bzw. § 84 Abs. 6 AktG überlegt werden.

Donnerstag, 31. Oktober 2013 – Vorlagebeschluss des BFH zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Fonds

Der deutsche BFH hat mit Vorlagebeschluss vom 6. 8. 2013, VIII R 39/12, den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wandte die Pauschalregelung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kläger im Einzelnen nachgewiesenen – deutlich niedrigeren – tatsächlichen Erträge der Besteuerung zugrunde zu legen. Der BFH sah in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil inländische Anleger durch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträge davon abgehalten werden könnten, sich an ausländischen „schwarzen“ Fonds zu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht zu rechtfertigen. Trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit hielt sich der BFH für verpflichtet, den EuGH anzurufen, weil es aufgrund einer neueren Entscheidung des EuGH (7. 6. 2012, Rs. C-39/11) zweifelhaft geworden sei, ob § 18 Abs. 3 AuslInvestmG überhaupt am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit überprüft werden könne oder Bestandsschutz genieße. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich ungeklärt, so der BFH, der dem Verfahren entsprechende Breitenwirkung zumisst, weil noch zahlreiche Streitfälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. Auch die heute geltende Nachfolgeregelung (§ 6 Investmentsteuergesetz) ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH (Rs. C-326/12).

Donnerstag, 31. Oktober 2013 – Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors

Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors sind mangels Kausalität nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Wie vom VwGH und vom UFS bereits mehrfach ausgesprochen sowie auch vom Finanzamt richtig ausgeführt, besteht zwischen den Aufwendungen eines emeritierten Universitätsprofessors und den Emeritenbezügen kein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang. Ebenso wie ein pensionierter Beamter erhält der Emeritus seine Bezüge unabhängig davon, ob er eine Tätigkeit ausübt oder nicht. Seine freiwillig ausgeübte Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet. An dieser Ansicht hat bislang nur Beiser (RdW 2007, 309) Kritik geübt, was jedoch in der Judikatur ohne Niederschlag blieb. Dessen Argumentation kann deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Emeritus nicht zu Forschung und Lehre verpflichtet ist, auch wenn die Universität der Emeritierung in dieser Erwartungshaltung zugestimmt und ein besonderes Interesse an seiner Weiterverwendung hat (§ 163 Abs. 4 BDG 1979). Da eine Enttäuschung dieser Erwartungshaltung keinerlei disziplinarrechtliche oder monetäre Auswirkungen nach sich ziehen kann, fehlt den mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen ihre Kausalität. Sie beeinflussen nämlich weder die Tatsache noch die Höhe des Zuflusses der Einnahmen (UFS 16. 10. 2013, RV/0086-S/13).

Donnerstag, 31. Oktober 2013 – KV-Abschluss für alternative Telekomanbieter

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die bei alternativen Telekomanbietern beschäftigten Angestellten, wobei folgende Ergebnisse erzielt wurden: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,35 %, gerundet auf den nächsten vollen Euro; Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,30 %; anstelle einer linearen Ist-Gehaltserhöhung kann mit dem Betriebsrat eine Verteiloption vereinbart werden (bei Anwendung der Verteiloption muss die Gehaltssumme um 2,40 % erhöht werden; die Ist-Gehälter müssen mindestens um 2,00 % erhöht werden, wobei bei Gehälter über 5.000 Euro eine Erhöhung von 1,00 % möglich ist); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,50 %; Erhöhung der KV-Zulagen um 4,25 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2014 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Donnerstag, 31. Oktober 2013 – Zuständigkeitswechsel beim Pflegegeld vom Land zum Bund mit 1. 1. 2012

Ein Pflegegeldbezieher soll durch den Zuständigkeitswechsel vom Land zum Bund bzw. vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld mit 1. 1. 2012 nicht schlechter gestellt werden. Im vorliegenden Fall hatte die PVA den Antrag des Klägers auf Weitergewährung des Pflegegeldes über den 30. 4. 2012 hinaus mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe als subsidiär Schutzberechtigter mit einer lediglich befristeten Aufenthaltsgenehmigung keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den nunmehr maßgebenden Bestimmungen des BPGG. Der OGH sprach dem Kläger dagegen Pflegegeld der Stufe 2 für den Zeitraum vom 1. 5. 2012 bis zum 30. 6. 2013 zu. Er verwies in seiner Begründung im Wesentlichen darauf, dass mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz für das Pflegegeld mit Wirkung vom 1. 1. 2012 von den Ländern auf den Bund übertragen und damit das Pflegegeld beim Bund konzentriert worden sei. Nach den maßgebenden Übergangsbestimmungen soll niemand alleine aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund schlechter gestellt werden. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall einer bloß befristeten Gewährung des Pflegegeldes. Der Kläger habe daher ab 1. 5. 2012 Anspruch auf Weiterbezug des Pflegegeldes in der nicht mehr strittigen Höhe der Stufe 2 (OGH 12. 9. 2013, 10 ObS 108/13z).

Mittwoch, 30. Oktober 2013 – Kfz-Steuerbefreiung für eine nicht in der eigenen Landwirtschaft eingesetzte Zugmaschine

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG von der Kfz-Steuer befreit sind „Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger“. Wird eine Zugmaschine vom künftigen Erben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Betrieb der Eltern ohne Gegenleistung zur Erzielung von Einkünften (der Eltern) aus Land- und Forstwirtschaft oder auch nur zur Erhaltung der Ertragsfähigkeit seines künftigen Betriebes eingesetzt, muss nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 2 Abs. 1 Z 7 KfzStG die Befreiung angewandt werden, wenn die Verwendung nahezu ausschließlich zu den genannten Zwecken erfolgt (UFS 17. 9. 2013, RV/1296-L/11).

Mittwoch, 30. Oktober 2013 – Berechnung der Wegstrecke beim kleinen Pendlerpauschale

Die Wegstrecke bzw. der Arbeitsweg bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels grundsätzlich nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Dabei ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen und sind jene Verkehrsmittel bzw. Streckenvarianten zu verwenden, welche nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten vernünftigerweise gewählt werden. Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten bzw. Verkehrsmittel haben außer Betracht zu bleiben (UFS 11. 10. 2013, RV/0300-F/13).

Mittwoch, 30. Oktober 2013 – Begutachtungsentwurf zum UStR-Wartungserlass 2013

Das Finanzministerium hat seinen Entwurf zum Wartungserlass 2013 betreffend die UStR 2000 zur Begutachtung versandt. Die Begutachtungsfrist endet am 31. 10. 2013. Der Entwurf ist auf der Internetseite des BMF allgemein einsehbar. Die geplanten Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Angehörige von Interessenvertretungen wurden ersucht, allfällige Stellungnahmen über die jeweilige Interessenvertretung einzubringen.

Mittwoch, 30. Oktober 2013 – EU-Kommission schlägt Standard-Mehrwertsteuererklärung vor

Die Kommission hat am 23. 10. 2013 eine neue Standard-Mehrwertsteuererklärung vorgeschlagen, mit der Unternehmen in der EU jährlich bis zu 15 Mrd. Euro Verwaltungskosten einsparen können. Danach sollen für Unternehmen, die ihre Mehrwertsteuererklärungen abgeben, unabhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat einheitliche Anforderungen geschaffen werden. Durch die Standard-Mehrwertsteuererklärung, die die nationalen Mehrwertsteuererklärungen ersetzen soll, werden von den Unternehmen EU-weit innerhalb derselben Fristen dieselben grundlegenden Angaben verlangt. Da einfachere Verfahren leichter zu beachten und durchzusetzen sind, dürfte der Vorschlag auch zur besseren Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der öffentlichen Einnahmen beitragen. Künftig sollen in der Mehrwertsteuererklärung nur noch fünf Felder obligatorisch sein. Die Mitgliedstaaten erhalten jedoch die Möglichkeit, in bis zu 26 zusätzlichen Feldern weitere Standardangaben zu verlangen. Die Unternehmen werden die Standard-Mehrwertsteuererklärung monatlich einreichen, für Kleinstunternehmen ist ein vierteljährlicher Abstand vorgesehen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden jährlichen Erklärung, die in einigen Mitgliedstaaten derzeit noch vorgeschrieben ist, würde künftig wegfallen. Mit dem Vorschlag wird auch der elektronische Datenverkehr unterstützt, da die Standard-Mehrwertsteuererklärung künftig EU-weit elektronisch eingereicht werden kann.

Mittwoch, 30. Oktober 2013 – Rechzteitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Probemonat?

Die Regelung des § 18 Abs. 1 des Kollektivvertrages für Arbeiter im Fleischergewerbe („Innerhalb der ersten vier Wochen kann das Arbeitsverhältnis jederzeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelöst werden.“) steht der Wirksamkeit einer innerhalb eines Monats erklärten Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem der erste Monat i. S. d. § 2 Abs. 2 lit. a des Kollektivvertrages („Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden a) auf Probe bis höchstens ein Monat“) als Probemonat vereinbart wurde, auch dann nicht entgegen, wenn die Auflösung zwar nach Ablauf von vier Wochen, jedoch noch innerhalb des Probemonats erfolgt ist. Die Vorinstanzen sind danach zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Vereinbarung der Streitteile eines Probemonats, während dessen beide Teile das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung lösen können, gegen kein dem Arbeitnehmer günstigeres kollektivvertragliches Recht (§ 3 Abs. 1 ArbVG) verstößt. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin folglich rechtzeitig innerhalb der Probezeit beendet wurde, ist ihrer Revision keine Folge zu geben (OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 72/13y).

Dienstag, 29. Oktober 2013 – Verpachtung von Fischteichen ist umsatzsteuerfrei

Die Verpachtung eines Fischereirechts hat bereits – aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des UFS – den EuGH beschäftigt (EuGH 6. 12. 2007, Rs. C-451/06, Walderdorff.). Die Frage, ob die Verpachtung eines Fischereirechts gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 umsatzsteuerbefreit ist, ist aktuell beim VwGH anhängig (Amtsbeschwerde zu 2011/15/0123). Der UFS hat zunächst – unter Hinweis auf das Urteil des EuGH – Erlöse aus Fischereipachtverträgen der Umsatzsteuer unterzogen, in einer weiteren Entscheidung – unter Hinweis auf die günstigeren nationalen Regelungen – jedoch die Steuerfreiheit gewährt. Nunmehr hat der UFS (17. 9. 2013, RV/3534-W/08) entschieden, dass die Verpachtung eines ganzen Fischteichs umsatzsteuerrechtlich nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Verpachtung (bloß) des Fischereirechts gleichzusetzen, sondern jedenfalls als Verpachtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 umsatzsteuerfrei ist. Näheres zu diesem jüngsten Judikat erfahren Sie in der Oktober-Ausgabe des UFSjournals in einem Beitrag von Dr. Rudolf Wanke, UFS Wien, und Verena Rainer, LL.B. (WU), Rechtspraktikantin beim UFS Wien.

Dienstag, 29. Oktober 2013 – Standard & Poor’s bestätigt Österreichs Rating mit stabilem Ausblick

In ihrer Bewertung AA+/A-1+ kommt die Ratingagentur Standard & Poor’s zu einer neuerlich positiven Bewertung der österreichischen Bonität und Staatsfinanzen. Österreich zeigt mit wachsender Wirtschaft sowohl 2012 als auch 2013 eine anhaltende Widerstandsfähigkeit gegenüber den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in der Europäischen Union. Zu einem stabilen Ausblick führen auch die Konsolidierungsbemühungen sowie die weiteren Maßnahmen zur Bewältigung der europäischen Schuldenkrise. „Wir gehen davon aus, dass sich Österreich auch künftig auf eine weitere Konsolidierung des Budgets konzentrieren wird“, so Standard & Poor’s in ihrem Bericht.

Dienstag, 29. Oktober 2013 – Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Einer Lebenspartnerin steht ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zu. Der BFH wendet damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen ist die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des BFH mit dem Gesetz vom 15. 7. 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte dEStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des dEStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt (BFH 8. 8. 2013, VI R 76/12).

Dienstag, 29. Oktober 2013 – Metaller bekommen um 2,5 bis 3,2 % mehr Lohn

(APA) – Die Beschäftigten der Maschinen- und Metallbauindustrie erhalten mit 1. 11. 2013 im Schnitt um 2,8 % mehr Lohn und Gehalt. Die gesamte Bandbreite der Erhöhung reicht von 2,5 bis 3,2 %, Letzteres gilt für die niedrigsten Einkommen. Der Mindestlohn steigt auf 1.688 Euro. Änderungen bei der Arbeitszeit gibt es vorerst nicht, so der für die rund 120.000 Beschäftigten des Fachverbandes erzielte Kompromiss. Die Arbeitgebergeberseite betonte in didsem Zusammenhang, dass nun das „Zeitkonto“ bis zum 30. 6. 2014 in weiteren Gesprächen geklärt wird. Sollte, wie schon in den vergangenen Jahren, keine Einigung auf flexiblere Arbeitszeitmodelle erzielt werden, werde das Auswirkungen auf die nächstjährigen Kollektivvertragsverhandlungen haben, so Fachverbandsobmann Christian Knill. Mit den fünf anderen Metaller-Fachverbänden laufen die Kollektivvertragsverhandlungen noch. Einig ist man sich, dass von einer Inflationsrate von 2,3 % als Gesprächsbasis ausgegangen wird. Ebenfalls am Laufen sind die Kollektivvertragsgespräche mit den rund 500.000 Handelsangestellten.

Dienstag, 29. Oktober 2013 – Begutachtungsentwurf zur Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung 2013

Das Wirtschaftsministerium hat den Entwurf zu einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste, die Lebensmitteltechnik-Ausbildungsordnung sowie die Transporttechnik-Ausbildungsordnung geändert werden (Ausbildungsversuchs-Überleitungsverordnung 2013), zur Begutachtung verschickt. Die laufende Modernisierung der Berufsbilder für die Lehrlingsausbildung ist ein wichtiger Bestandteil sämtlicher Maßnahmen zur Sicherung des Fachkräftebedarfs der österreichischen Unternehmen. In diesem Sinne sieht der Entwurf die langfristige Sicherung des Fachkräftebedarfs in der Lebensmitteltechnik und Transportbetontechnik vor. Die Frist zur Begutachtung endet am 28. 11. 2013.

Montag, 28. Oktober 2013 – KV-Abschluss für die Brotindustrie (Großbäcker)

Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE und die Gewerkschaft der Privatangestellten berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Brotindustrie (Großbäcker), wobei folgende Ergebnisse erzielt wurden: Die Mindestgehälter werden um 2,70 % erhöht (Angestellte); die KV-Mindestlöhne werden um 2,70 % erhöht (Arbeiter); die Ist-Gehälter werden um 2,70 % erhöht (Angestellte); Überstundenpauschalen werden um 2,70 % erhöht (Angestellte); Einstiegsgehalt für Verkäufer: 1.354,28 Euro (Angestellte); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,70 % (Arbeiter); Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen erfolgt mit der Globalrunde (Angestellte). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 10. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Montag, 28. Oktober 2013 – Produktionsindex gegenüber Vorjahr um 1,4 % zurückgegangen

Der saisonal bereinigte Produktionsindex für den produzierenden Bereich (ÖNACE 2008 B – F) verzeichnete auf der Basis 2010 nach Berechnungen der Statistik Austria im August 2013 einen Rückgang um 0,5 % gegenüber Juli 2013. Verglichen mit dem Vorjahresmonat nahm der arbeitstägig bereinigte Produktionsindex in Österreich um 1,4 % ab. Gegenüber Juli 2013 blieb die Produktion saisonal bereinigt (EU-harmonisiert) im August 2013 in der Industrie (ÖNACE 2008 B – E) unverändert. Ein Vergleich der Verwendungskategorien mit dem Vormonat Juli 2013 zeigte folgendes Ergebnis: Vorleistungsgüter: +2,0 %, kurzlebige Konsumgüter: –0,2 %, Investitionsgüter: –1,2 %, Energie: –2,3 %, langlebige Konsumgüter: –5,2 %. Der Produktionsindex in der Industrie (ÖNACE 2008 B – E) erreichte im August 2013 nach Arbeitstagen bereinigt (EU-harmonisiert) 99,0 Punkte und sank um 1,2 % gegenüber dem Ergebnis des August 2012. Die Produktion im Baugewerbe zeigte im Jahresvergleich ein Minus von 1,7 %. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2012 wiesen die Verwendungskategorien folgende Veränderungen auf: Vorleistungsgüter: +2,2 %, kurzlebige Konsumgüter: –0,4 %, langlebige Konsumgüter: –0,5 %, Investitionsgüter: –4,4 %, Energie: –6,6 %.

Montag, 28. Oktober 2013 – VwGH befindet Rotes Kreuz für nicht kollektivvertragsfähig

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 4. 9. 2013, 2011/08/0230, die Kollektivvertragsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes (ÖRK) verneint, weil dieses nicht als überbetriebliche Berufsvereinigung anzusehen ist. Das ÖRK bildet keine Berufsvereinigung der Arbeitgeber in dem Sinn, dass sie allgemein die Interessen von Arbeitgebern in dem von ihr bezeichneten fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich vertreten würde, sondern sie fokussiert sich – ganz in der Art eines grundsätzlich unzulässigen „Firmenkollektivvertrages“ – bei der „Regelung der Arbeitsbedingungen (ihrer) Mitglieder auf Kollektivvertragsebene“ (§ 3 Abs. 2 Z 2.11. der Statuten) im Wesentlichen auf die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen „Konzerns“ (vgl. §§ 1 und 2 Rotkreuzgesetz, BGBl. I Nr. 33/2008). Einer Anerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 ArbVG steht sohin nicht der bloße Umstand entgegen, dass das ÖRK nach seinen Vereinsstatuten nur einem bestimmten Kreis von Mitgliedern offensteht, der sich an den von ihm zu verfolgenden Interessen orientiert und der letztlich durch die Vereinsfreiheit geschützt ist, sondern vielmehr der Umstand, dass die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit i. S. d. § 4 Abs. 2 ArbVG an die mitbeteiligte Partei in Ermangelung des Vorliegens einer überbetrieblichen Berufsvereinigung, die sich die Aufgabe stellen würde, Arbeitsbedingungen innerhalb eines konkret definierten fachlichen Wirkungsbereiches zu regeln, nicht möglich ist. Das für die Zu- und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zuständige Bundeseinigungsamt hat das Erkenntnis des VwGH nun umzusetzen und dem ÖRK die Kollektivvertragsfähigkeit abzuerkennen. Die Tageszeitung „Die Presse“ weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Folge auch die derzeit noch geltende Satzung des ÖRK-Kollektivvertrages, die für (fast) alle anderen Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten gilt, ihre Wirkung verlieren würde.

Montag, 28. Oktober 2013 – Ergebnisse des Europäischen Rates vom 24. und 25. 10. 2013

Der Europäische Rat befasste sich in seiner Tagung vom 24. und 25. 10. 2013 insb. mit den Themen digitale Wirtschaft, Innovation und Dienstleistungen. Diese Bereiche verfügen über ein besonderes Potenzial für Wachstum und Beschäftigung, das rasch mobilisiert werden muss. Der Europäische Rat hat konkrete Vorgaben gemacht, wie das bestehende Potenzial optimal genutzt werden kann. Ferner befasste sich der Europäische Rat mit verschiedenen wirtschafts- und sozialpolitischen Bereichen. Er verschaffte sich einen Überblick über den Stand der Umsetzung der im Juni ergriffenen Initiativen im Hinblick auf die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und den Zugang der Wirtschaft – insb. kleiner und mittlerer Unternehmen – zu Finanzmitteln und vereinbarte zusätzliche Maßnahmen. Er setzte neue Impulse für eine bessere Rechtsetzung. Der Europäische Rat führte schließlich auch eine eingehende Aussprache über die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion. Dabei konzentrierte er sich insb. auf die verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung, die Stärkung der sozialen Dimension der Wirtschafts- und Währungsunion und die Vollendung der Bankenunion. Gemäß seinem Beschluss vom Juni wird der Europäische Rat auf seiner Tagung im Dezember auf alle diese Punkte zurückkommen und entsprechende Beschlüsse fassen.

Montag, 28. Oktober 2013 – Begünstigte Besteuerung außerordentlicher Waldnutzungen nach § 37 EStG im Anwendungsbereich der LuF PauschVO 2001

Die Gewinnermittlung nach der LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001, sieht – anders als die vorherigen und nachfolgenden LuF PauschVO – eine pauschale Ermittlung des Gewinns explizit für Zwecke der Ermittlung der Einkommensteuer nach § 33 EStG vor (§ 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2001). Für Zwecke der begünstigten Besteuerung nach § 37 EStG ist diese Verordnung daher nicht anwendbar. Da beim Verkauf von Schadholz regelmäßig niedrigere Erlöse zu erzielen sind als bei Holzverkauf aus dem Normaleinschlag, eignet sich der Durchschnittserlös aus der Gesamtjahresnutzung eines Forstes als Basis für die Berechnung des nach § 37 EStG begünstigt zu besteuernden Gewinns aus Kalamitätsnutzung im Allgemeinen nicht. Es bedarf daher einer entsprechenden Nachweisführung im Einzelfall. Wird der forstwirtschaftliche Teilgewinn aus einem pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 3 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 ermittelt, beschränkt sich die Pauschalierung auf die Betriebsausgaben. Die Forsteinnahmen samt zugehöriger Belege unterliegen der abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§§ 119, 126 Abs. 2 und § 132 BAO), weil nur auf diese Weise eine abgabenbehördliche Überprüfung der zu erfassenden Besteuerungsgrundlagen des Forstes gewährleistet ist (UFS 19. 9. 2013, RV/0831-G/07).

Freitag, 25. Oktober 2013 – Die Ansprüche des umqualifizierten echten Dienstnehmers

Freie Dienstverhältnisse stehen regelmäßig im Visier der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA). Zu Recht, wenn man sich die einschlägige Rechtsprechung ansieht, die regelmäßig verdeckte echte Dienstverhältnisse ortet. Doch mit der bloßen Abgabennachforderung ist es nicht getan – auch arbeitsrechtliche Ansprüche erwachsen aus dieser Feststellung, die wiederum die Lohnnebenkosten erhöhen. Verdeckte echte Dienstverhältnisse kommen dem Dienstgeber also durchaus teuer. Mit der Frage, mit welchen Ansprüchen zu rechnen ist, hat sich bereits mehrmals der OGH beschäftigt. In einem in der Oktober-Ausgabe veröffentlichten Beitrag der ASoK fasst Mag. Stefan Schuster die diesbezügliche Rechtslage zusammen.

Freitag, 25. Oktober 2013 – KV-Abschluss für industrielle Molkereien und Käsereien

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in industriellen Molkereien und Käsereien beschäftigten Arbeiter, die folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um 2,70 %; Erhöhung der Dienstalterszulagen um 2,70 %; Erhöhung der Zehrgelder um 2,70 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,70 %; weiters wurde vereinbart, dass für Arbeiter im März/April 2014 Gespräche zur Lohnkategorie d stattfinden werden. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 11. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Freitag, 25. Oktober 2013 – Begutachtungsentwurf zur GTV-WTBG 2013

Das Wirtschaftsministerium hat den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (GTV-WTBG 2013) zur Begutachtung versandt. Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die Anpassung an die aktuelle FATF-Liste der Risikostaaten vor dem Hintergrund der internationalen Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Länderliste dient der Transparenz, durch ihre Verkürzung ergibt sich zudem ein geringerer Aufwand für Berufsberechtigte bei Beibehaltung des Schutzniveaus. Die Frist zur Begutachtung endet am 20. 11. 2013.

Donnerstag, 24. Oktober 2013 – BFH versagt bei Zimmervermietung an Prostituierte den ermäßigten Mehrwertsteuersatz

Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine „Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung“ (sog. Hotelsteuer) und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen, so der deutsche BFH in einer aktuellen Entscheidung. Der Bordellbetreiber hatte seine Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze dagegen nach dem Regelsteuersatz. Das sah der BFH genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 dUStG), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 dUStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Beherbergung“. Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen (BFH 22. 8. 2013, V R 18/12).

Donnerstag, 24. Oktober 2013 – Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung in Begutachtung

Das BMF hat am 22. Oktober 2013 einen Entwurf zur Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – USt-BetrugsV), zur Begutachtung versendet. Mit der Verordnung wird bei Umsätzen, die unter den Anwendungsbereich der USt-BetrugsV fallen, der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eingeführt. Die Verordnung wird auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden. Die Begutachtungsfrist endet am 8. November 2013.

Donnerstag, 24. Oktober 2013 – Im Ausland entrichtete Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Der Gesetzgeber hat den Abzug ausländischer Sozialversicherungsbeiträge in Bezug auf Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f, g und h EStG) näher festgelegt, ansonsten jedoch keine näheren Regelungen getroffen. Unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG sind – jedenfalls in verfassungs- und unionsrechtskonformer Interpretation – jedoch auch (generell) Beiträge aufgrund einer in- oder ausländischen Versicherungspflicht zu zählen. Im vorliegenden Fall ging es um Sozialversicherungsbeiträge für Vermietung einer in Ungarn gelegenen Wohnung. Selbst wenn die Leistungen des Berufungswerbers nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG subsumierbar wären, lägen nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten vor, da Aufwendungen, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, Werbungskosten darstellen, wenn sie durch die Einnahmenerzielung verursacht sind und kein Abzugsverbot besteht (UFS 26. 9. 2013, RV/0563-W/11) .

Donnerstag, 24. Oktober 2013 – KV-Abschluss im Bäckergewerbe

Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für das Bäckergewerbe. Nach der erzielten Einigung steigen den KV-Gehälter um durchschnittlich 2,7 %, die Lehrlingsentschädigungen werden um 2,7 % erhöht. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 10. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Donnerstag, 24. Oktober 2013 – VfGH fordert behördliche Einzelfallprüfung bei Pflegeregress

Die Bestimmungen zum Pflegeregress in der Steiermark sind nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig. Allerdings müssen die Behörden in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Regresspflicht überhaupt besteht: Der Pflegeregress kommt (nur) dann in Frage, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht (nach allgemeinem bürgerlichen Recht) vorliegt. Die Behörden müssen in jedem Einzelfall von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Unterhaltspflicht überhaupt gegeben sind. Insb. müssen die Behörden prüfen, ob sich andere Verpflichtungen (wie z. B. eigene Pflegekosten oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern) auf die Einkommenssituation so auswirken, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern und damit eine Regresspflicht gar nicht erst gegeben ist, weil der angemessene eigene Unterhalt gefährdet wäre. In solchen Fällen scheidet der Pflegeregress grundsätzlich von vornherein aus. Dass das Gesetz bzw. die Verordnung, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für Pflegeregress vorliegen, die Höhe der Ersatzpflicht in nach der Einkommenshöhe gestaffelten Prozentsätzen vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (VfGH 26. 9. 2013, G 93/2012, V 60/2012 u. a.).

Mittwoch, 23. Oktober 2013 – Fußpflegekosten als Kosten der Heilbehandlung neben dem Behindertenpauschbetrag?

Fußpflegekosten stellen keine Kosten der ärztlichen Heilbehandlung, ärztlich verordnete Kur- oder Therapiekosten dar, welche neben den Pauschbeträgen für Behinderung geltend gemacht werden können. Im Einzelnen führt der UFS dazu aus: Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arzt-, Spitals-, ärztlich verordnete Kur und Therapiekosten sowie die Kosten für Medikamente, sofern sie i. Z. m. der Behinderung stehen. Daraus ist ersichtlich, dass Kosten, die nicht unter diese Kategorien der Aufwendungen fallen, mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag abgegolten sind. Aufwendungen für Fußpflege können ebenso wie die Kosten für eine Saisonkabine im städtischen Bad als Arzt- oder als Therapiekosten angesehen werden, da diese Leistungen unabhängig von bestehenden Erkrankungen für einen sehr großen Bevölkerungskreis aus den unterschiedlichsten Gründen anfallen. Fußpflegekosten stellen auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt (UFS 13. 10. 2013, RV/1857-W/13).

Mittwoch, 23. Oktober 2013 – EZB beginnt europaweiten Banken-Stresstest

Die Europäische Zentralbank (EZB) will in den nächsten 12 Monaten 128 Banken aus den 18 Euro-Ländern prüfen, berichtet die APA. 24 Institute stammen aus Deutschland, so viele wie aus keinem anderen Land, wie die EZB in Frankfurt mitteilte. Sechs kommen aus Österreich. Sie müssen in dem Test einen Eigenkapitalpolster von 8 % ihrer Bilanzrisiken vorweisen. Eine eingehende Überprüfung der Bankbilanzen zum Stichtag 31. 12. 2013 und ein „Stresstest“ der Überlebensfähigkeit der Institute in einer Krise sollen die Voraussetzungen schaffen, dass die Notenbank im November 2014 die Aufsicht über die wichtigsten Banken der Eurozone übernehmen kann. Durch erhöhte Transparenz soll das Vertrauen in die Banken der Währungsunion gestärkt werden. Mit Ergebnissen der Testreihe sei im Oktober 2014 zu rechnen, heißt es von Seiten der EZB.

Mittwoch, 23. Oktober 2013 – 8. SWI-Jahrestagung 2013

Am 14. 11. 2013 werden im Rahmen der traditionellen SWI-Jahrestagung 2013 in Wien hochaktuelle Praxisfälle des internationalen Steuerrechts, inkl. Auslegungsfragen und alternativen Lösungsvorschlägen, präsentiert und diskutiert. Wir freuen uns, unter der fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Lang erneut ein hochkarätiges Expertenteam aus Rechtsprechung, Beratung und Verwaltung begrüßen zu dürfen!

Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung

Mittwoch, 23. Oktober 2013 – Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus werden Kontingente für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die Bundesländer aufgeteilt: Burgenland: 15 (bis 31. 12. 2013) – 10 (ab 1. 1. 2014); Kärnten: 70, davon 20 für Gletscherregionen (bis 31. 12. 2013) – 55 (ab 1. 1. 2014); Niederösterreich: 35, davon 25 für Schaustellerbetriebe (bis 31. 12. 2013) – 10, davon 5 für Schaustellerbetriebe (ab 1. 1. 2014); Oberösterreich: 85, davon 15 für Schaustellerbetriebe (bis 31. 12. 2013) – 50, davon 10 für Schaustellerbetriebe (ab 1. 1. 2014); Salzburg: 510, davon 100 für Gletscherregionen (bis 31. 12. 2013) – 510 (ab 1. 1. 2014); Steiermark: 300, davon 20 für Schaustellerbetriebe (bis 31. 12. 2013) – 200, davon 10 für Schaustellerbetriebe (ab 1. 1. 2014); Tirol: 450, davon 140 für Gletscherregionen (bis 31. 12. 2013) – 340 (ab 1. 1. 2014); Vorarlberg: 290 (bis 31. 12. 2013) – 260 (ab 1. 1. 2014); Wien: 25 für Schaustellerbetriebe (bis 31. 12. 2013) – 25 für Schaustellerbetriebe (ab 1. 1. 2014). Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 18. 11. 2013 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2014 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden. Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. 1. 2014 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer auf die ab 1. 1. 2014 geltenden Kontingente anzurechnen. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit 30. 4. 2014 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 312/2013).

Mittwoch, 23. Oktober 2013 – Teilung des Anspruchs der Eltern auf Kinderbetreuungsgeld

Bei der Teilung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld bewirkt nur der tatsächliche Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Einhaltung der erforderlichen Mindestbezugsdauer von zwei Monaten sowie die Verlängerung der Bezugsdauer. Der OGH verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der von den Eltern gewählten Variante „20+4“ das Kinderbetreuungsgeld längstens bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes gebühre, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehme. Nehme auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, verlängere sich die Anspruchsdauer höchstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes. Das Kinderbetreuungsgeld könne – abgesehen von Härtefällen – jeweils nur in Blöcken von mindestens zwei Monaten beansprucht werden, wobei für die Einhaltung dieser Mindestbezugsdauer und für die gleichzeitige Verlängerung der Bezugsdauer über das 20. Lebensmonat des Kindes hinaus nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur Zeiten eines tatsächlichen Leistungsbezugs des Kinderbetreuungsgeldes zu berücksichtigen seien. Da der Vater aufgrund des Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld während der Zeit des Wochengeldbezugs der Mutter (2. 10. 2009 bis 4. 1. 2010) Kinderbetreuungsgeld tatsächlich nur im Zeitraum vom 5. 1. 2010 bis 1. 2. 2010 bezogen habe, erfülle er nicht die erforderliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten. Damit komme es aber auch zu keiner Verlängerung des Anspruchs der Mutter auf Kinderbetreuungsgeld über den 20. Lebensmonat des Kindes hinaus (OGH 12. 9. 2013, 10 ObS 106/13f).

Dienstag, 22. Oktober 2013 – Bilanz der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung des EU-Rechts 2012

Der 30. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts gibt einen Überblick über die Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Ende 2012 war die Zahl der Vertragsverletzungen gegenüber den Vorjahren rückläufig und lag 25 % niedriger als der Vorjahreswert. Demgegenüber stieg die Zahl der Fälle, in denen auf Problemlösungsmechanismen (z. B. EU-Pilot) zurückgegriffen wurde, an. Bei den vier Bereichen, in denen die meisten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden und die zusammen mehr als 60 % aller Fälle ausmachten, handelt es sich um den Umweltbereich, den Verkehrs- und den Steuersektor sowie den Bereich Binnenmarkt und Dienstleistungen. Die meisten Vertragsverletzungsverfahren wurden gegen Italien (99), Belgien (92) und Spanien (91) eingeleitet. Ähnlich wie 2011 schnitt Lettland mit nur 20 Verfahren am besten ab, gefolgt von Litauen und Estland (22 bzw. 24 Verfahren). In früheren Jahresberichten wurde auf die späte Umsetzung von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten verwiesen. Das schlechte Ergebnis vom Vorjahr hat sich deutlich verbessert. Ende 2012 waren 45 % weniger Verfahren als noch im Vorjahr aufgrund einer späten Umsetzung nicht abgeschlossen. Um gegen eine verspätete Umsetzung vorzugehen, hat die Kommission auch weiterhin in vollem Umfang auf das Sanktionierungssystem zurückgegriffen, das mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurde. So hat sie 35 Verfahren an den EuGH verwiesen und finanzielle Sanktionen beantragt.

Dienstag, 22. Oktober 2013 – UFS zur Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch im ersten Studienjahr

Laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung des § 2 FLAG genügt als Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe im ersten Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Die Ablegung von Prüfungen ist hingegen nicht erforderlich (vgl. UFS 7. 2. 2011, RV/0043-G/10). Erst ab dem zweiten Studienjahr ist der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen in bestimmtem Umfang im ersten Studienjahr gesetzlich normiert. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Sohn der Bw. im Zeitraum März 2012 bis Mai 2012 in Berufsausbildung befand und daher Familienbeihilfe für diesen Zeitraum zusteht. Da der Sohn im Mai 2013 das 24. Lebensjahr vollendete, steht ab Juni 2013 kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Familienbeihilfe nicht mehr zu. Das von der Abgabenbehörde erster Instanz zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in der Berufungsvorentscheidung zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15. 12. 1987, 86/14/0059, spricht über den Familienbeihilfenanspruch ab dem zweiten Studienjahr ab. Zwar spricht der VwGH in dem weiters vom Finanzamt zitierten Erkenntnis vom 21. 10. 1999, 97/15/0111, von Berufsausbildung als von einem zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg, verneint dieses jedoch, wenn die Ausbildung frühzeitig abgebrochen wird (siehe auch UFS 2. 1. 2012, RV/0170-G/11, betreffend Studienabbruch nach dem ersten Semester). Für diesen Sachverhalt bietet jedoch der dem gegenständlichen Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt (UFS 26. 8. 2013, RV/1147-W/13).

Dienstag, 22. Oktober 2013 – Unternehmen bauen ihre Internetpräsenz weiter aus

Im Jänner 2013 waren laut Statistik Austria 86 % der heimischen Unternehmen ab 10 Beschäftigten im Internet mit einer Website vertreten. Seit dem Jahr 2003 hat sich der Anteil der Unternehmen mit Website von 68 % auf 86 % erhöht, wobei mittlerweile selbst kleine Unternehmen zu 84 % im Web präsent sind (2003: 65 %). Mehr als ein Drittel der Unternehmen (35 %) nutzte soziale Netzwerke. Bereits zwei Drittel der heimischen Unternehmen verwendeten mobile Breitbandverbindungen für den Internetzugang. Bei der Webpräsenz ist nach wie vor eine Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens zu beobachten, wobei seit 2003 der Anteil bei den kleinen Unternehmen (10 bis 49 Beschäftigte) von 65 % auf 84 % angestiegen ist, bei mittleren Unternehmen (50 bis 249 Beschäftigte) von 83 % auf 94 %. Großunternehmen (250 und mehr Beschäftigte) waren bereits 2003 stark im Internet vertreten. Rund die Hälfte der Unternehmen mit Website (46 %) nutzte diese, um Informationen über Produkte oder Preislisten für Kundinnen und Kunden verfügbar zu machen, rund ein Drittel (34 %) stellte Anzeigen freier Stellen des Unternehmens ins Web.

Montag, 21. Oktober 2013 – Welche Änderungen der Dienstgeberdaten zu melden sind

In § 34 Abs. 1 ASVG ist festgelegt, dass der Dienstgeber „während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung … innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden“ hat. Diese gesetzliche Verpflichtung beruht aber nicht nur primär auf der Erstattung von Sozialversicherungsmeldungen. Auch folgende Änderungen, welche die Dienstgeberstammdaten betreffen, sind an die Krankenversicherungsträger zu melden:

Änderung der Rechtsform: Bitte übermitteln Sie uns in diesem Fall die Firmenbuchnummer bzw. einen aktuellen Firmenbuchauszug. Ändert sich die Steuernummer, erhalten Sie eine neue Beitragskontonummer.
Änderung der Adresse: Die neue Firmenanschrift können Sie uns formlos mitteilen. Zu beachten ist, dass bei einer Verlegung des Firmenstandortes in ein anderes Bundesland auch die Zuständigkeit der GKK wechselt. Somit sind die Dienstnehmer bei der einen GKK mit dem Abmeldegrund „Ummeldung“ abzumelden und bei der von nun an zuständigen GKK anzumelden. Die Auflösungsabgabe fällt dabei nicht an.
Firmenübernahme: Senden Sie uns den Umgründungs- oder Übernahmevertrag. Ändert sich die Steuernummer, erhalten Sie eine neue Beitragskontonummer.
Bei Unternehmen mit nicht österreichischem Firmensitz bitten wir um Übermittlung eines ausländischen Firmenbuchauszuges bzw. eines Handelsregisterauszuges.
Änderung der Gewerbeart: Teilen Sie uns Ihr neues Gewerbe mit oder senden Sie uns Ihren aktuellen Gewerbeschein.
Änderung bei Vollmachten: Bitte legen Sie uns die neue unterfertigte Vollmacht vor oder melden Sie uns das Ende der Bevollmächtigung.
Bei einem Einzelunternehmen ist die Versicherungsnummer des Inhabers erforderlich.
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts benötigen wir die Versicherungsnummern aller beteiligten Gesellschafter.

Unser Tipp: Nutzen Sie zur Beantragung einer Beitragskontonummer das Online-Formular „Anforderung einer Beitragskontonummer“.

(Quelle: Gerhard Trimmel in NOEDIS Nr. 13/Oktober 2013)

Montag, 21. Oktober 2013 – EU und Kanada einigen sich auf Handelsabkommen

Nach Monaten intensiver Verhandlungen zwischen EU-Handelskommissar De Gucht und dem kanadischen Handelsminister Ed Fast haben Kommissionspräsident José Manuel Barroso und der kanadische Premierminister Stephen Harper am 18. 10. 2013 eine politische Einigung über die wesentlichen Elemente eines umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) erreicht. Mit der Öffnung der Märkte soll auf beiden Seiten des Atlantiks mehr Wachstum geschaffen werden. Beide Seiten senken ihre Einfuhrzölle. So erwarten Experten, dass in Zukunft vermehrt kanadisches Rindfleisch auf europäischen Tellern landet. Dafür wird es für europäische Milchprodukte nicht mehr so teuer sein, die kanadische Grenze zu passieren. Insgesamt erwartet Barroso ein jährliches Plus von 12 Mrd. Euro für das Bruttoinlandsprodukt alleine auf der europäischen Seite. Das Abkommen werde für Wachstum und Arbeitsplätze sorgen, so der Kommissionspräsident. Das Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada muss noch vom Rat, vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten gebilligt werden.

Montag, 21. Oktober 2013 – Rechtsmittelfristen im Abschöpfungsverfahren

Die Frist für einen Rekurs gegen die Entscheidung über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens beginnt bereits mit deren Bekanntmachung in der Insolvenzdatei. Wird die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ausgesetzt, ist auch die Höhe des Ergänzungsbetrags öffentlich bekanntzumachen. Ein Beschluss nach § 213 Abs. 2 IO über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens unter Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auflage von Ergänzungszahlungen ist nach § 213 Abs. 6 IO öffentlich bekanntzumachen. Die mit der Veröffentlichung verbundene Zustellwirkung tritt aber nur ein, wenn der gesamte Spruch, einschließlich der Entscheidung über das Ausmaß der Ergänzungszahlung, veröffentlicht wurde, was im Anlassfall unterblieben ist. Der Rekurs war daher als rechtzeitig zu behandeln (OGH 29. 8. 2013, 8 Ob 57/13k).

Montag, 21. Oktober 2013 – Rechtswidrige Weitergabe von Daten der Sozialversicherung als Amtsgeheimnisverletzung

Eine Beamtin des Finanzamts, die dienstlich (rechtmäßig) erlangte Daten des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger an eine Freundin weitergibt, die sich mit der abgefragten Person in einem Rechtsstreit befindet, verletzt das Amtsgeheimnis. Bei einem solchen Verhalten wäre eine diversionelle Reaktion geboten. Die Urteilsbegründung enthielt keinen Hinweis auf überdurchschnittliche Schuld der Angeklagten, ebenso wenig auf sonstige Diversionshindernisse. Der OGH hob daher das Urteil in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur diversionellen Erledigung zurück (OGH 30. 9. 2013, 17 Os 15/13d).

Freitag, 18. Oktober 2013 – BMF veröffentlicht Wartungserlass zu Art. I, II und III UmgrStG

Mit Erlass vom 14. 10. 2013, BMF-010200/0011-VI/1/2013, erfolgen in den UmgrStR 2002 hinsichtlich der Art. I bis III UmgrStG neben der laufenden Wartung die Anpassung an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch das Budgetbegleitgesetz 2011, das 1. Stabilitätsgesetz 2012 und das Abgabenänderungsgesetz 2012, sowie Klarstellungen, allgemeine Wartungen, formale Anpassungen und Fehlerkorrekturen. Behandelte Themen sind u. a.: Einarbeitung der Neuregelungen zur Besteuerung von Kapitalvermögen; erweiterte Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen; Einfrierwirkung von Beteiligungsgemeinschaften auf mittlerer Ebene; Firmenwertabschreibung; Einarbeitung der Neuregelung der Grundstücksbesteuerung; Neukonzeption der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen; Mantelkauftatbestand; Einbringung eines mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Kapitalanteils; Verbindlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einlage; grundlegende Überarbeitung der Ausführungen zu den §§ 16 und 17 UmgrStG; Bilanzberichtigung i. Z. m. Einbringungen; wirtschaftliches Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds.

Freitag, 18. Oktober 2013 – EuGH präzisiert Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

Nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann ein Verbraucher vor den inländischen Gerichten gegen einen ausländischen Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, Klage erheben, wenn erwiesen ist, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat, auch wenn das zum Ausrichten dieser Tätigkeiten eingesetzte Mittel (Internetseite) nicht für den Vertragsschluss ursächlich war (EuGH 17. 10. 2013, Rs. C-218/12, Lokman Emrek/Vlado Sabranovic).

Freitag, 18. Oktober 2013 – KV-Abschluss für Arbeiter und Angestellte in der Brauindustrie

Die Kollektivertragsparteien haben sich vor Kurzem auf folgenden Abschluss mit Wirksamkeit ab 1. 9. 2013 für die Arbeiter in der Brauindustrie geeinigt: Erhöhung der KV-Löhne um 2,7 %; Erhöhung der Überzahlungen um 2,7 %; Erhöhung der Prämien (Provisionen) um 2,4 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,7 %; der Haustrunkpreis für 2014 bleibt in seiner bestehenden Höhe unverändert. Für die Angestellten in der Brauindustrie gilt ebenfalls ab 1. 9. 2013 folgender Abschluss: Erhöhung der Ist-Gehälter in den Verwendungsgruppen I bis V und M I bis M III um 2,7 %; Erhöhung der Mindestgehälter in den Verwendungsgruppen I bis V und M I bis M III um 2,7 %; Erhöhung der Ist-Gehälter in den Verwendungsgruppen Va und VI um 2,4 %; Erhöhung der Mindestgehälter in den Verwendungsgruppen Va und VI um 2,4 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,7 %; Überstundenpauschalien werden mit dem Prozentsatz der jeweiligen Verwendungsgruppe erhöht; der Haustrunkpreis für 2014 bleibt in seiner bestehenden Höhe unverändert.

Freitag, 18. Oktober 2013 – Registrierte Empfänger haben zwingend Sicherheit zu leisten

Registrierte Empfänger sind Betriebe, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten beziehen, nicht jedoch Waren unter Steueraussetzung lagern oder weiterversenden können. Damit entsteht die Steuerschuld bereits beim Bezug der verbrauchsteuerpflichtigen Waren. In Bezug auf die Regelmäßigkeit von Bezügen wird zwischen registrierten Empfängern mit Dauerbewilligung und registrierten Empfängern im Einzelfall unterschieden. Der registrierte Empfänger mit Dauerbewilligung „hat“ vor Erteilung der Bewilligung Sicherheit in der Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Erzeugnisse entfällt. Dem registrierten Empfänger im Einzelfall wird die Bewilligung erteilt, wenn er Sicherheit in der Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet „hat“. Ein Wahlrecht in dem Sinne, dass der registrierte Empfänger mit Dauerbewilligung Sicherheit in der Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer leistet, ist gesetzlich nicht vorgesehen, ebenso wenig ein Mäßigungsrecht im Hinblick auf die Höhe der Sicherheit (UFS 4. 10. 2013, ZRV/0229-Z3K/11).

Freitag, 18. Oktober 2013 – Auskunftspflicht des Sachverständigen

Die Partei hat gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften über seine Haftpflichtversicherung. Das Begehren einer Partei, bereits vor Erstattung eines Gutachtens zu erfahren, weil ein berechtigtes Interesse daran bestehe, ob der Beklagte über einen ausreichenden Versicherungsschutz und damit überhaupt über die entsprechenden Voraussetzungen zur Ausübung des Amtes verfüge, wurde abgewiesen, weil § 2a Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) das Zertifizierungs-und Eintragungsverfahren betrifft. Der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung ist gegenüber dem zuständigen Präsidenten zu erbringen; ein entsprechender Anspruch einer Partei gegenüber dem Sachverständigen ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar (OGH 4. 9. 2013, 7 Ob 110/13x).

Donnerstag, 17. Oktober 2013 – Höhe der Bausparprämie 2014

Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2014 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (BMF-Erlass vom 9. 10. 2013, BMF-010222/0110-VI/7/2013).

Mittwoch, 16. Oktober 2013 – BFH zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

Der BFH hat entschieden, dass ein Profifußballverein die Vorsteuer aus Rechnungen von Spielervermittlern nur abziehen kann, wenn der Verein und nicht ausschließlich der betreffende Spieler Empfänger der Leistungen ist. Der Kläger, ein Verein der Fußball-Bundesliga, und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer“ bzw. bei der „Vertragsverlängerung“ ein bestimmtes Vermittlungshonorar zu zahlen war. Die Spielervermittler erteilten dem Kläger entsprechende Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil zwischen dem Kläger und den Spielervermittlern kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Die Spielervermittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es war der Ansicht, die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertragsverlängerungen von Berufsfußballspielern Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht. Der BFH hob das Urteil auf, weil gewichtige – vom Finanzgericht nicht hinreichend gewürdigte – Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Spielervermittler – zumindest auch – Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hätten (BFH 28. 8. 2013, XI R 4/11).

Mittwoch, 16. Oktober 2013 – Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren

Die monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. Lehrjahr 507,10 Euro monatlich, im 2. Lehrjahr 663 Euro monatlich und im 3. Lehrjahr 928,10 Euro monatlich. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. 6. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. 11. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn i. S. d. § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt IX A Ziffer 7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 5. 12. 2012, KV 46/2013, heranzuziehen. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. 10. 2013 in Kraft (Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 301/2013).

Mittwoch, 16. Oktober 2013 – Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

Kundmachung des Bundeskanzlers über das Wirksamwerden der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gegenüber den Ländern Burgenland und Niederösterreich, BGBl. I Nr. 198/2013;
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 geändert wird, BGBl. I Nr. 199/2013;
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013;
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Ausbildungen von Zivildienstleistenden bestimmt werden, für die Rechtsträgern von Einrichtungen ein Ausbildungsbeitrag gewährt werden kann (Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung – ZiDAV), BGBl. II Nr. 285/2013;
Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Ausgestaltung einer standardisierten Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende (Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung – ZKV), BGBl. II Nr. 286/2013;
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 288/2013;
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen geändert wird, BGBl. II Nr. 293/2013;
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Sportadministrator/innen festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 301/2013.

Mittwoch, 16. Oktober 2013 – OGH: Unbeschränkte Änderungsklausel in Banken-AGB gesetzwidrig

Eine Klausel, die Schweigen als Zustimmung zu unbeschränkten Änderungen von Entgelten und Leistungen wertet, ist nach Einschätzung des OGH unzulässig. Für ein unbeschränktes Änderungsrecht bestehe nämlich keine sachliche Rechtfertigung. Die darauf basierende tatsächliche Erhöhung des Kreditzinssatzes sei ebenfalls unzulässig, so das Höchstgericht. Nach der inkriminierten AGB-Klausel sollte bei Schweigen des Kunden – somit mangels Widerspruchs – die Zustimmung zu derartigen, auch unbeschränkten Änderungen fingiert werden. Nach Ansicht des OGH verstößt eine solche Klausel gegen das Transparenzgebot, weil völlig unbestimmt bleibt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken und in welchem Umfang die Änderung erfolgen kann. Außerdem ist eine derartige Klausel auch gröblich benachteiligend i. S. d. § 879 Abs. 3 ABGB, weil sie die nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte. Damit sind alle Zinserhöhungen, die auf Basis dieser Klausel erfolgt sind, ebenfalls unzulässig. Bei laufenden Abstattungskreditverträgen sind unzulässige Zinserhöhungen von der Bank bei der nächsten Saldomitteilung nach Ende der Leistungsfrist von drei Monaten daher selbständig rückgängig zu machen. Bei anderen Krediten hat die Bank die Zinserhöhung auf Aufforderung zurückzuzahlen (OGH 29. 8. 2013, 2 Ob 131/12x).

Dienstag, 15. Oktober 2013 – Begutachtungsentwurf zur Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Das BMASK hat den Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-VO) erlassen und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, zur Begutachtung versandt. Damit sollen die seit Langem bestehenden Regelungen zur persönlichen Schutzausrüstung dem Stand der Technik angepasst und die seit 1995 hierfür geltenden allgemeinen Bestimmungen im ASchG konkretisiert werden, wodurch erhöhte Rechtssicherheit und eine leichtere und verbesserte betriebliche Umsetzung erreicht werden. Die Begutachtungsfrist endet am 14. 11. 2013.

Dienstag, 15. Oktober 2013 – UFS zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen im Lichte einer Übung

Nur eine qualifizierte Übung hat Auslegungsrelevanz im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention. So muss die Übung die Vertragsstaaten umfassen und einheitlich sein. Die Übung muss zumindest eine gewisse Zeit dauern. Sie muss gepflogen werden von den hierfür zuständigen Stellen, das sind die Finanzämter und die (ordentlichen und außerordentlichen) Rechtsmittelbehörden, nicht aber das BMF. Und sie darf nicht dem Wortlaut oder dem Zusammenhang des auszulegenden Vertrages widersprechen. Die mit Erlass vom 18. 2. 2013, BMF-010221/0009-IV/4/2013, bekannt gegebene Verständigungsvereinbarung (mit Liechtenstein betreffend Art. 19 Abs. 1 des DBA Österreich-Liechtenstein) beruft sich auf eine Übung, die den erforderlichen Kriterien nicht entspricht. Sie ist daher von der allein dem Gesetz verpflichteten Berufungsbehörde nicht anzuwenden (UFS 23. 9. 2013, RV/0478-F/12).

Dienstag, 15. Oktober 2013 – Auflösungsabgabe in der Bauwirtschaft

Keine Auflösungsabgabe haben alle Betriebe hinsichtlich jener Arbeiter zu leisten, die dem Sachbereich der Urlaubsregelung nach dem BUAG unterliegen und für die die gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge entrichtet wurden. Diese ursprünglich bis 30. 6. 2013 befristete Ausnahmeregelung wurde nunmehr ins Dauerrecht übernommen. Als Ersatz für die Auflösungsabgabe hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse noch bis Jahresende einen Pauschalbetrag an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu leisten. Ab 2014 wird die Höhe dieser Ersatzzahlung der BUAK auf Grundlage der tatsächlich abgabepflichtig aufgelösten Dienstverhältnisse errechnet. Auf der Abmeldung von Arbeitern, bei denen diese generelle Befreiung von der Entrichtung der Auflösungsabgabe zutrifft, ist – ungeachtet des jeweiligen Beendigungsgrundes – weiterhin das Feld „Auflösungsabgabe“ mit „Nein“ zu belegen (Quelle: Hannes Holzinger in NÖDIS Nr. 12/September 2013).

Dienstag, 15. Oktober 2013 – Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG

Unter von einem Benennungsverlangen nach der deutschen Abgabenordnung betroffenen Ausgaben (Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten) fallen auch solche zum Erwerb aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens ist auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen des Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Bei ausländischen Domizil- bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck des Benennungsverlangens erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Finanzbehörde ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, aufzuklären, wer wirklich hinter einer solchen Gesellschaft steht (BFH 11. 7. 2013, IV R 27/09 zu § 160 dAO, der § 162 BAO vergleichbar ist).

Dienstag, 15. Oktober 2013 – Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer/UmgrStG

Mit Erlass vom 3. 10. 2013, BMF-010203/0493-VI/6/2013, hat das BMF die Ergebnisunterlage Körperschaftsteuer/UmgrStG des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Sie steht im Volltext ab sofort in der Findok zur Verfügung. Behandelte Themen sind: Möglichkeit eines Zuschlages gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 2012 bei einer verunglückten Einbringung; Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische Kapitalgesellschaft durch ausländische Mitunternehmer; Einbringung: Verzicht auf vorbehaltene Entnahme nach Anteilsabtretung; Beteiligungsverkauf unter Dividendenvorbehalt; internationale Schachtelbeteiligung und Methodenwechsel.

Montag, 14. Oktober 2013 – Sachbezug („a.t. Fahrbegünstigung“) eines ÖBB-Pensionisten

(B. R.) Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Netzkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. ÖSTERREICHcard der ÖBB, Jahresnetzkarte der Wiener Verkehrsbetriebe) zur Verfügung, die für Privatfahrten verwendet werden kann, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der mit jenem Wert, den jener private Konsument für die Netzkarte zu zahlen hätte, anzusetzen ist. Wird auch den Angehörigen des Arbeitnehmers ein Vorteil gewährt, wird diese Leistung steuerlich dem Arbeitnehmer zugerechnet und ist dieser Vorteil beim Dienstnehmer anzusetzen (z. B. VwGH 19. 9. 1995, 91/14/0240). Bestimmte Sachbezüge sind nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei. So ist u. a. nach Z 21 leg. cit. der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen steuerfrei. Die Bestimmung setzt voraus, dass die eigenen Arbeitnehmer/Dienstnehmer oder deren Angehörigen befördert werden. Damit sind nur aktive Dienstnehmer von Beförderungsunternehmen gemeint. Pensionisten sind nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nicht als eigene Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen anzusehen und ist daher eine Steuerfreiheit der Sachbezüge nicht gegeben (UFS 12. 9. 2013, RV/0232-G/12).

Montag, 14. Oktober 2013 – Praktische Auswirkungen des absolut zwingenden Charakters betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen

Die Normen des ArbVG sind absolut zwingend. Sie können daher auch nicht zum Vorteil der Arbeitnehmerschaft (bzw. des Betriebsrates) abgeändert werden. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates sind durch die betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen abschließend geregelt. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das ArbVG, das die Belegschaftsbefugnisse derart speziell, fein differenziert und je nach Materie besonders abgestuft geregelt hat, eine endgültige, durch autonome Regelung grundsätzlich nicht abänderbare Ordnung schaffen wollte. Werden entgegen dem absolut zwingenden Charakter der Betriebsverfassung dem Betriebsrat vom Arbeitgeber zusätzliche Rechte eingeräumt, so können diese vom Arbeitgeber in der Folge einseitig entzogen werden. Bspw. können die eingangs erwähnten Freistellungen, die über die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen (§ 117 ArbVG) hinausgehen, laut einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH (19. 3. 2013, 9 ObA 133/12t) auch bei jahrelanger Übung jederzeit eingestellt werden. In der Oktober-Ausgabe der ASoK betrachtet Dr. Thomas Rauch in einem Beitrag einige zu diesem Themenbereich in der Praxis auftretende Fälle näher.

Montag, 14. Oktober 2013 – Anrechnung ausländischer Steuer bei begünstigter Montageregelung gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988

Ist eine in Österreich ansässige Person im Ausland auf Montage tätig und bezieht daher Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, die in Österreich nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 teilweise steuerbefreit wären, steht dies grundsätzlich nicht der Anrechnung der gesamten im Ausland geleisteten Steuer entgegen, sofern mit diesem Staat die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart ist. Es ist zwar zu beachten, dass die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag angerechnet werden kann, der im Ausland gezahlt werden musste; die steuerpflichtige Person muss daher die aufgrund des DBA oder aufgrund des innerstaatlichen Rechts (EAS 1916) bestehenden Steuervorteile ausnützen. Darüber hinaus gilt, dass eine im Ansässigkeitsstaat Österreich bestehende Steuerbegünstigung den Anrechnungshöchstbetrag senkt (EAS 1678). Sofern aber der Gesamtbetrag der im Ausland in Übereinstimmung mit dem DBA erhobenen Steuer den Anrechnungshöchstbetrag nicht überschreitet, kann der Betrag der anzurechnenden schweizerischen Steuer nicht aufgrund einer in Österreich für eine bestimmte Art von Einkünften bestehenden Steuerbegünstigung geschmälert werden (BMF-Erlass vom 7. 10. 2013, BMF-010221/0636-VI/8/2013, Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Internationales Steuerrecht, Pkt. 4.).

Montag, 14. Oktober 2013 – Zeitwertkonto des Arbeitnehmers

Ein Betrag ist dem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Trifft ein Steuerpflichtiger eine Vorausverfügung über einen bestimmten Betrag, liegt eine Einkommensverwendung vor und es ist somit von einem steuerlichen Zufluss auszugehen (vgl. LStR 2002, Rz. 636). Das bestehende Zeitwertkontomodell ist bezogen auf das System mit den gesetzlichen Altersteilzeitmodellen für ältere Arbeitnehmer vergleichbar. Vereinfacht dargestellt geht es dabei darum, dass der Arbeitnehmer i. d. R. seine volle Normalarbeitszeit leistet, aber ein Teil dieser erbrachten Arbeitszeit finanziell vorerst nicht abgegolten wird, sondern auf ein Zeitwertkonto übertragen wird, um vom Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert zu werden (bezahlte „Auszeit“). Beruht das Zeitwertkontomodell auf einer ausdrücklichen Regelung im oberösterreichischen Landesgesetz, bewirken die Zeitgutschriften in der Ansparphase noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht für den Arbeitnehmer und somit noch keinen steuerlichen Zufluss. I. d. R. führt erst die Konsumation des angesparten Zeitkontoguthabens zu einem steuerpflichtigen Tatbestand, wobei die Gründe für den Eintritt der rechtlichen Verfügungsmacht ebenfalls gesetzlich geregelt sein müssen (wie hier in § 70d OÖ LBG). Wird in einer gesetzlichen Regelung festgelegt, dass bereits angesparte bzw. zukünftig zu leistende Arbeitgeberbeiträge gem. § 26 Z 7 EStG 1988 oder bestimmte – gegebenenfalls neue, bisher nicht vorgesehene – Entgeltbestandteile steuerneutral in ein Zeitwertkonto eingebracht werden können, gilt auch in diesem Fall, dass erst im Zeitpunkt der Konsumation des angesparten Guthabens Steuerpflicht eintritt. Für den Fall der gesetzlich vorzusehenden ausnahmsweisen vorzeitigen Auszahlung der erworbenen Entgeltansprüche (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gelten die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 1116a sinngemäß (BMF-Erlass vom 3. 10. 2013, BMF-010222/0077-VI/7/2013, Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Lohnsteuer, Pkt. 3.).

Montag, 14. Oktober 2013 – Neuer Steuerombudsmann im Finanzministerium

Das BMF informiert, dass mit Sommer 2013 ein neuer Steuerombudsmann bestellt wurde. Mit Mag. Alfred Faller konnte ein erfahrener Steuerberater gewonnen werden, der in Einzelfällen rasch und unbürokratisch vermitteln möchte, um konstruktiv eine akzeptable Lösung zu finden. Als Steuerberater mit 12-jähriger Praxis habe er die Erfahrung, steuerlich komplexe Sachverhalte einfach und verständlich zu erklären. Bei Fragen zu Problemstellungen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wird Mag. Faller auch erste Ansprechstelle für Interessensvertretungen, Ombudsdienste der Medien, sowie der Volksanwaltschaft sein. Bei Hilfestellungen zum Thema „deutsche Pensionen“ wird der Steuerombudsmann den Betroffenen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen. Der Steuerombudsdienst ist telefonisch unter 0810 00 54 66 österreichweit zum Nulltarif von Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 15 Uhr erreichbar, per E-Mail unter steuerombudsdienst@bmf.gv.at sowie postalisch unter Bundesministerium für Finanzen, Johannesgasse 5 in 1010 Wien.

Freitag, 11. Oktober 2013 – Beendigung des Lehrverhältnisses im Insolvenzverfahren

Auch innerhalb des ersten Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Lehrherrn endet ein Lehrverhältnis ex lege nicht rückwirkend, wenn der Insolvenzverwalter auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Gewerbebehörde verzichtet. Darüber hinaus ist die Rückwirkung auf gewerberechtliche Belange beschränkt. Die Voraussetzungen für die Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 1 lit. d BAG waren erst mit der Erklärung des Verzichts auf das Fortbetriebsrecht gegenüber der Behörde erfüllt. Auf das Ende der Gewerbeberechtigung der GmbH kommt es nicht an (OGH 30. 8. 2013, 8 ObS 9/13a).

Freitag, 11. Oktober 2013 – Liebhabereiprüfung bei Vermietung eines Geschäftslokals

Auch eine Vermietung (hier: eines Geschäftslokals), die bereits nach der Vorbereitungsphase (z. B. wegen Aussichtslosigkeit infolge sich verschlechternder Wirtschaftslage) wieder eingestellt wird, kann, wenn das Vorliegen einer ernsthaften Vermietungsabsicht in der Vorbereitungsphase als erwiesen anzusehen ist, eine einkommensteuerlich relevante Betätigung sein, die einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist (UFS 3. 9. 2013, RV/0388-G/10).

Freitag, 11. Oktober 2013 – Steuerschuld kraft Rechnungslegung

Ein unecht steuerbefreiter Kleinunternehmer stellt Umsatzsteuer in Rechnung. Da dem Kleinunternehmer vom Finanzamt keine UID-Nummer erteilt wurde, enthält die Rechnung keine UID-Nummer. Für den betreffenden Veranlagungszeitraum wurde bzw. wird vom Kleinunternehmer keine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben. – Der Unternehmer schuldet für einen Umsatz grundsätzlich jenen Steuerbetrag, der sich bei Heranziehung des Entgelts unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine tatsächlich ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag aufgrund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG. Nach § 11 Abs. 1 Z 3 lit. i UStG i. d. F. AbgÄG 2012 hat eine Rechnung, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UID zu enthalten. Da der Kleinunternehmer keine Leistungen im Inland erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ist die Angabe einer UID in einem solchen Fall auch kein notwendiges Rechnungsmerkmal. Die vom Kleinunternehmer ausgestellte Rechnung erfüllt somit alle Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG und weist unrichtig einen Umsatzsteuerbetrag aus, der aufgrund der erbrachten Leistung nicht geschuldet wird. Somit kommt § 11 Abs. 12 UStG zur Anwendung. Der Kleinunternehmer schuldet den ausgewiesenen Betrag aufgrund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt (BMF-Erlass vom 7. 10. 2013, BMF-010219/0342-VI/4/2013, Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Umsatzsteuer, Pkt. 6.)

Freitag, 11. Oktober 2013 – Anträge auf Wiederaufnahme bei Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales bei mehreren Wohnsitzen

Im Zusammenhang mit dem VwGH-Erkenntnis vom 31. 7. 2012, 2008/13/0086 (für die Bemessung des Pendlerpauschales ist nicht der nächstgelegene Wohnsitz, sondern jener Wohnsitz maßgeblich, von dem aus die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte überwiegend angetreten werden; Anmerkung: zur Rechtslage bis 31. 12. 2012 ergangen), kommt es vermehrt zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, weil das Pendlerpauschale (aufgrund eines vorhandenen Wohnsitzes am Beschäftigungsort) nicht berücksichtigt wurde. Als Wiederaufnahmegrund wird die Tatsache angeführt, dass dem Abgabepflichtigen erst jetzt bekannt geworden ist, dass das Pendlerpauschale nicht bereits am Lohnzettel berücksichtigt wurde. Höchstgerichtliche Erkenntnisse stellen nach der Rechtsprechung keinen Wiederaufnahmegrund dar. (…) Jedenfalls ist das Erkennen, dass im Lohnzettel nur der nächstgelegene Wohnsitz enthalten ist, keine neue Tatsache, die hervorkommt, da durch die Kenntnis dieses Umstandes allein kein anderer Bescheidspruch herbeigeführt werden kann. Erst der Umstand, dass die Fahrten zwischen tatsächlich genutzter Wohnung (nicht nächstgelegener Wohnung) und Arbeitsstätte und damit ein (höheres) Pendlerpauschale gerechtfertigt sind, würde zu einem anderen Bescheidspruch führen. Deshalb sind die Anträge auf Wiederaufnahme grundsätzlich abzuweisen. Erscheint das Vorbringen des Steuerpflichtigen glaubwürdig, kann eine Aufhebung gemäß § 299 BAO vorgenommen werden. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO liegt im Ermessen des Finanzamtes (BMF-Erlass vom 3. 10. 2013, BMF-010222/0077-VI/7/2013, Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Lohnsteuer, Pkt. 1.).

Donnerstag, 10. Oktober 2013 – Arbeitslosigkeit im September stark gestiegen

Ende September stieg die Arbeitslosigkeit in Österreich weiter an. Beim Arbeitsmarktservice (AMS) waren insgesamt 261.259 Arbeitslose gemeldet, das waren um 32.234 oder 14,1 % mehr als im September des Vorjahres. Grund für die steigende Arbeitslosigkeit sei die internationale Konjunkturschwäche. Das geringe Wirtschaftswachstum von rund 0,3 % reiche leider nicht aus, um bei steigendem Arbeitskräftepotenzial die Zahl der Arbeitslosen zu senken. Mit einer Arbeitslosenquote von 4,9 % habe Österreich aber nach wie vor die niedrigste Arbeitslosigkeit in der EU, heißt es von Seiten des AMS. Vom Anstieg der Arbeitslosigkeit sind mehr Männer (+15,1 %) als Frauen (+11,9 %) betroffen. Nach Branchen betrachtet stieg die Arbeitslosigkeit am stärksten in der Baubranche (+20,2 %), gefolgt vom Handel (+16,3 %), dem Gesundheits- und Sozialwesen (+16,2 %), der Sachgüterproduktion (+15,2 %) und dem Tourismus (+14,7 %). Bei den Jugendlichen gab es nur einen leichten Zuwachs (+7,1 %), bei den Älteren stieg die Arbeitslosigkeit stärker (+24,9 %). Dahinter stehen – nach Ansicht des AMS – demografische Gründe: Die Zahl der älteren Beschäftigten steige, in der Folge gebe es auch mehr ältere Arbeitslose. Die Arbeitslosenquote der Älteren, also der Anteil der Arbeitslosen am Potenzial der unselbständig Beschäftigten, sei jedoch nicht höher als die Arbeitslosenquote aller Arbeitslosen im Erwachsenenalter, so das AMS.

Donnerstag, 10. Oktober 2013 – Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Internationales Steuerrecht

Mit Erlass vom 7. 10. 2013, BMF-010221/0636-VI/8/2013, hat das BMF die Ergebnisunterlage Internationales Steuerrecht des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Sie steht im Volltext ab sofort in der Findok zur Verfügung. Behandelte Themen sind: Grundaufzeichnungen hinsichtlich 183-Tage-Klausel im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht; Gegenberichtigung im kurzen Weg nach Eintritt der innerstaatlichen Verjährung; Anrechnungshöchstbetrag – Proportionalanrechnung; Anrechnung ausländischer Steuer bei begünstigter Montageregelung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.

Donnerstag, 10. Oktober 2013 – Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Lohnsteuer

Mit Erlass vom 3. 10. 2013, BMF-010222/0077-VI/7/2013, hat das BMF die Ergebnisunterlage Lohnsteuer des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht. Sie steht im Volltext ab sofort in der Findok zur Verfügung. Behandelte Themen sind: Anträge auf Wiederaufnahme bei Nicht-Berücksichtigung des Pendlerpauschales bei mehreren Wohnsitzen; Zuerkennung von Umschulungskosten; Zeitwertkonto des Arbeitnehmers; pflegebedingte Kosten – Kostenübernahme durch (Ehe-)Partner bzw. nahe Angehörige; Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger.

Donnerstag, 10. Oktober 2013 – Betätigung zur Erzielung von Einnahmen und Liebhaberei bei Vermietung eines Geschäftslokals

Auch eine Vermietung (hier: eines Geschäftslokals), die bereits nach der Vorbereitungsphase (z. B. wegen Aussichtslosigkeit infolge sich verschlechternder Wirtschaftslage) wieder eingestellt wird, kann, wenn das Vorliegen einer ernsthaften Vermietungsabsicht in der Vorbereitungsphase als erwiesen anzusehen ist, eine einkommensteuerlich relevante Betätigung sein, die einer Liebhabereiprüfung zu unterziehen ist (UFS 3. 9. 2013, RV/0388-G/10).

Donnerstag, 10. Oktober 2013 – KV-Abschluss für private Kur- und Rehabeinrichtungen

Für die privaten Kuranstalten und Rehabeinrichtungen wurde erstmals ein Kollektivvertrag abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt für Österreich und hat folgende wesentliche Inhalte: niedrigster KV-Lohn 1.375,24 Euro für Verwaltungsangestellte im ersten und zweiten Berufsjahr; medizinische Masseure erhalten im ersten Jahr 1.450 Euro, alle zwei Jahre wird bei den Lohn- und Gehaltstabellen eine automatische Vorrückung vorgenommen; bei Einstufungen werden berufseinschlägige Vordienstzeiten bis zu fünf Jahren angerechnet; gleichfalls ist auch eine Anrechnung der Elternkarenz erreicht worden. Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. 12. 2013 in Kraft und hat eine Laufzeit von 10 Monaten.

Mittwoch, 9. Oktober 2013 – EU plant weitere Verschärfung der Tabakrichtlinie

Die Abgeordneten des Europaparlaments haben am 8. 10. 2013 einen Entwurf zur Änderung der Tabakrichtlinie verabschiedet, womit der Tabakkonsum insb. für junge Menschen weniger attraktiv gemacht werden soll. Nach den geltenden Vorschriften müssen Gesundheitswarnungen mindestens 30 % der Vorderseite und 40 % der Rückseite der Verpackungen von Tabakprodukten ausmachen. Die Abgeordneten wollen diesen Anteil auf 65 % anheben. Die Marke soll jeweils unter den Warnungen stehen. Zigarettenpackungen mit weniger als 20 Zigaretten sollen ebenso verboten werden wie Zigaretten mit Zusatz- und Geschmackstoffen, die die Produkte durch ein charakteristisches Aroma attraktiver machen. Slim-Zigaretten bleiben dagegen erlaubt. Für elektrische Zigaretten gibt es gleichfalls neue Vorschriften. Sobald die Änderungen vom Ministerrat und vom Parlament angenommen sind und die Richtlinie in Kraft getreten ist, haben die EU-Länder 18 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Für die Vorschriften über die Zusatzstoffe gilt eine Frist von 36 Monaten (fünf zusätzliche Jahre für Menthol, insgesamt also acht Jahre). Tabakprodukte, die den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen, dürfen noch 24 Monate lang auf dem Markt angeboten werden, bei elektrischen Zigaretten sind es 36 Monate.

Mittwoch, 9. Oktober 2013 – BMF publiziert weitere Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs 2013

Nach dem Ergebnisprotokoll Einkommensteuer (siehe Online-News vom 8. 10. 2013) hat das BMF in der Findok nun auch die Ergebnisunterlagen Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe und Bundesabgabenordnung des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs veröffentlicht.

Mittwoch, 9. Oktober 2013 – Einfluss einer Erkrankung auf die Geschäftsfähigkeit

Die Diagnose einer schweren Krebserkrankung führt auch i. Z. m. einer Depression nicht notwendig zur Geschäftsunfähigkeit, hat der OGH entschieden. Eine bloße Gemütsaufregung reiche nach der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur für Geschäftsunfähigkeit nicht aus. Sogar kolossaler psychischer Druck, eine Einschränkung im Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl aufgrund reaktiv depressiver Störung und das Fehlen von Energie, eine Unterschriftsleistung abzulehnen, seien in der Vergangenheit als nicht ausreichend für Geschäftsunfähigkeit angesehen worden. Für eine partielle Geschäftsunfähigkeit – so der OGH weiter – komme es somit darauf an, ob der Beklagte bei der festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren. Geschäftsunfähigkeit liege nur bei völliger Aufhebung der Freiheit der Willensentschließung in Ansehung des konkreten Geschäfts vor; eine nur teilweise Beeinträchtigung oder Motivierung der Willensentschließung durch die geistige Störung reiche dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall waren die vom Beklagten eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen und die von ihm bestellten Pfandrechte mangels fehlender Geschäftsfähigkeit wirksam. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts würde letztlich dazu führen, dass nahezu alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen Erkrankungen, aber auch mit gravierenden familiären Problemen, schwerem Burn-out, Arbeitsplatzverlust etc. als geschäftsunfähig anzusehen wären, wenn die bloß eingeschränkte Kredit- und Urteilsfähigkeit ausreichen würden (OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 44/13h).

Dienstag, 8. Oktober 2013 – KV-Abschluss im Bäckergewerbe

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten des Bäckergewerbes, welche folgende Ergebnisse brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 2,7 % bis 2,9 %; in den Verwendungsgruppen 5 und 8 wurde eine Annäherung an den Mindestlohn erreicht (nur eine Verwendungsgruppe unter dem Mindestlohn von 1.300 Euro); Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 2,7 %; im Jahr 2014 werden zum Rahmenrecht Verhandlungen aufgenommen. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 10. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 8. Oktober 2013 – Salzburger Steuerdialog 2013: Ergebnisunterlage Einkommensteuer

Im Rahmen des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs hat es wiederum Gespräche mit dem Fachbereich und den Finanzämtern zu einkommensteuerlichen Zweifelsfragen gegeben. Mit Erlass vom 3. 10. 2013, BMF-010203/0492-VI/6/2013, hat das BMF die Ergebnisunterlage Einkommensteuer veröffentlicht. Behandelte Themen sind: Bilanzberichtigung – Änderung der Nutzungsdauer; Bilanzberichtigung – Korrektur eines zu Unrecht abgesetzten Zinsaufwands; Grundstücksbesteuerung neu – Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts; Flurbereinigungsverfahren – Kaufverträge im Rahmen von Flurbereinigungen; Umwidmung; Ratenzahlung – wertgesicherte Beträge; Übergang von Vollpauschalierung in der Land-/Forstwirtschaft zu § 4 Abs. 1 EStG; sonstige Einkünfte – Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG; Fruchtgenussrecht unter nahen Angehörigen. Zum Volltext der Ergebnisunterlage Einkommensteuer in der Findok.

Montag, 7. Oktober 2013 – Deutschland erwartet ausgeglichenen Staatshaushalt für 2013

Wie das deutsche Finanzministerium mitteilt, erwartet es zur turnusgemäßen Maastricht-Meldung Anfang Oktober 2013 für den Staat insgesamt, also Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung inkl. ihrer jeweiligen Extrahaushalte, in diesem Jahr einen annähernd ausgeglichenen gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo von -0,2 % des Bruttoinlandsprodukts. Dies ist eine leichte Verbesserung gegenüber der Schätzung vom April 2013. Strukturell, d. h. insbesondere unter Herausrechnung konjunktureller Effekte, wird der deutsche Staat zum zweiten Mal in Folge (wie auch 2012) einen Überschuss aufweisen. Für die Schuldenstandsquote schätzt das deutsche BMF im Jahr 2013 einen Rückgang auf 79,5 % des Bruttoinlandsprodukts (-1,5 Prozentpunkte gegenüber 2012). Am 21. Oktober wird Eurostat zu den Meldungen der Mitgliedstaaten eine Mitteilung veröffentlichen.

Montag, 7. Oktober 2013 – Rechtzeitiger Antrag auf Basispauschalierung

Die Basispauschalierung muss nicht gesondert beantragt werden. Es genügt, wenn der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme eindeutig dokumentiert. Die Pauschalierung kann bis zur Rechtskraft des Bescheids in Anspruch genommen bzw. widerrufen werden; der Steuerpflichtige kann im Laufe des Verfahrens jederzeit eine neue Wahl treffen (UFS 30. 8. 2013, RV/0747-W/11).

Montag, 7. Oktober 2013 – Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit – eine haarige Angelegenheit

Die Klägerin war bei der Beklagten, die Haarverpflanzungsoperationen durchführt, als Ordinationsgehilfin angestellt. Obwohl sich die Klägerin im Dienstvertrag ausdrücklich verpflichtet hatte, weder auf eigene oder fremde Rechnung eine Tätigkeit bei Dritten, die in einem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zum Dienstgeber stehen, wahrzunehmen oder auf andere Weise für Dritte tätig zu werden, arbeitete die Klägerin am 4. 1. 2011 nach Dienstende bei der Beklagten über zwei Stunden bei einer Haarverpflanzungsoperation mit, die der damals einzige Konkurrent der Beklagten in Österreich durchführte. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten davon am 12. 1. 2011 erfahren hatte, sprach er am 13. 1. 2011 die Entlassung der Klägerin aus. Bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit i. S. d. § 27 Z 1 letzter Fall AngG kommt es vor allem darauf an, ob für einen Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischem Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt. Das Berufungsgericht ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es der Beklagten aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlusts aus objektiver Sicht unzumutbar war, die Klägerin bis zum nächsten Kündigungstermin weiterzubeschäftigen (OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 37/13a).

Montag, 7. Oktober 2013 – EuGH bestätigt österreichische Zwangsstrafenregelung

Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung sind die Art. 49 AEUV und 54 AEUV, die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 12 der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden (Anmerkung: § 283 UGB) nicht entgegenstehen, wonach bei Überschreitung der neunmonatigen Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen gegen die Kapitalgesellschaft, die eine im betreffenden Mitgliedstaat ansässige Zweigniederlassung hat, sofort eine Mindestgeldstrafe von 700 Euro verhängt wird, ohne zuvor eine Aufforderung an sie zu richten und ohne ihr die Möglichkeit zu geben, zu der ihr vorgeworfenen Säumnis Stellung zu nehmen (EuGH 26. 9. 2013, Rs. C-418/11, Texdata Software GmbH).

Freitag, 4. Oktober 2013 – Elektro-Handbike eines Querschnittsgelähmten als Therapiegerät

Es entspricht der Judikatur des VfGH und des VwGH, dass ein speziell auf die Bedürfnisse eines Rollstuhlfahrers zugeschnittenes Therapiefahrrad und ein ebensolches Trainingsgerät (Elektro-Handbike) Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sind. Die dafür getätigten Aufwendungen sind daher (nach Abzug individuell-konkreter Kostenersätze) ohne Anrechnung von Pflegegeld und ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (UFS 18. 7. 2013, RV/0274-F/12).

Freitag, 4. Oktober 2013 – Nutzung einer Ferienvilla und Vorschaltung einer spanischen Kapitalgesellschaft

Beim Ankauf einer spanischen Ferienimmobilie wurde eine spanische Kapitalgesellschaft errichtet und als Eigentümerin der Immobilie vorgeschaltet (wohl um spanische Wertzuwachs- und Erbschaftssteuern zu ersparen, aber auch aus Gründen der Haftungsbeschränkung und der Anonymität). Dieses Gestaltungsmodell kann jedoch nach einem aktuellen BFH-Urteil in Deutschland teuer werden: Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland (mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern) entweder nach Art. 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 DBA Spanien 1966 (BFH 12. 6. 2013, I R 109/10 u. a.). Anmerkung: Die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland ist insoweit von 2013 an eher gering, als nach dem seitdem geltenden neuen deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte

Freitag, 4. Oktober 2013 – Steuertermine im November

Am 15. November 2013 sind folgende Abgaben fällig:

  • Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2013 bzw. für das 3. Quartal 2013;
  • Kammerumlage für das 3. Quartal 2013;
  • Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2013;
  • Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat September 2013;
  • Werbeabgabe für den Monat September 2013;
  • Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2013;
  • Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2013;
  • Lohnsteuer für den Monat Oktober 2013;
  • Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2013;
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2013;
  • Kommunalsteuer für den Monat Oktober 2013;
  • Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2013;
  • Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2013;
  • die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;
  • die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  • sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Quartal 2013

Freitag, 4. Oktober 2013 – Herabsetzung des Beitragszuschlags bei erstmaligem Meldeverstoß?

(A. G.) – Auch bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung besteht keine Veranlassung zur Herabsetzung von Komponenten des Beitragszuschlags, wenn die Anmeldung auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt wurde, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG liegt dabei nicht vor, wenn es möglich gewesen wäre, vor Ort zumindest eine telefonische Mindestangaben-Meldung vorzunehmen (VwGH 10. 7. 2013, 2013/08/0117).

Donnerstag, 3. Oktober 2013 – Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern gilt auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist. Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der RL anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird (EuGH 3. 10. 2013, Rs. C-59/12, BKK Mobil Oil Körperschaft des öffentlichen Rechts/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV).

Donnerstag, 3. Oktober 2013 – Urheberrechtsverletzungen via Internet sind Eu-weit klagbar

In Fällen von Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen. Für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Sofern der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (EuGH 3. 10. 2013, Rs. C-170/12, Pinckney/KDG Mediatech AG).

Mittwoch, 2. Oktober 2013 – Rechnungsmerkmale und Vorsteuerabzug

Enthält eine Rechnung als Adressaten den Leistungsempfänger und den Ort der Registrierung im Firmenbuch, ist § 11 Abs. 1 Z 2 UStG betreffend die Anschrift des Leistungsempfängers Genüge getan, weil der Sitz laut Firmenbuch eine Gemeinde mit 400 Einwohnern und die Berufungswerberin eine Gesellschaft eines bekannten weltweit tätigen Konzerns ist. Die Identifizierbarkeit der Leistungsempfängerin ist dadurch gewährleistet. Dass die Rechnung zu Handen einer Servicegesellschaft, die die Verbuchung der Rechnungen für alle Konzernmitglieder vornimmt, ergangen ist, ist deshalb für den Vorsteuerabzug nicht schädlich. Darüber hinaus ist laut EuGH (Rs. C-280/10) nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn bestimmten formellen Anforderungen nicht entsprochen wird (UFS 2. 9. 2013, RV/0322-G/12).

Mittwoch, 2. Oktober 2013 – Leichter Beschäftigten- und Umsatzrückgang im produzierenden Bereich im ersten Halbjahr 2013

Ende Juni 2013 waren nach Angaben der Statistik Austria in den 61.460 Unternehmen (–0,1 % gegenüber Juni 2012) des gesamten produzierenden Bereichs insgesamt 912.883 unselbständig Beschäftigte (–0,5 %) tätig. Für diese Arbeitnehmer musste in der Berichtsperiode Jänner bis Juni 2013 eine Brutto-Verdienstsumme (inklusive Brutto-Sonderzahlungen und Brutto-Abfertigungen) von 17,0 Mrd. Euro aufgewendet werden (+2,0 % gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum). Die Umsatzerlöse erreichten in diesem Zeitraum 121,9 Mrd. Euro und lagen damit um 1,2 % unter dem Vorjahresniveau. Somit setzte ein Unternehmen des produzierenden Bereichs in der aktuellen Berichtsperiode mit durchschnittlich 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rund 2,0 Mio. Euro um. Die Exportintensität, definiert als das Verhältnis des Auslandsumsatzes zum Gesamtumsatz, lag im gesamten Produzierenden Bereich bei durchschnittlich 46,2 %. Entgegen dem leicht negativen Produktionstrend im gesamten Sachgüterbereich entwickelten sich gegenüber der Vorjahresperiode die Abteilungen „Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen“ mit +5,5 % (absolut 6,9 Mrd. Euro), „Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln“ mit +4,3 % (7,6 Mrd. Euro) sowie „Maschinenbau“ mit +3,3 % (9,8 Mrd. Euro) am stärksten. Die mit Abstand beträchtlichsten Produktionseinbußen im Sachgüterbereich waren hingegen bei der „Herstellung von elektrischen Ausrüstungen“ (–9,8 %; 4,9 Mrd. Euro) sowie in der „Metallerzeugung und -bearbeitung“ (–8,6 %; 7,7 Mrd. Euro) zu beobachten.

Mittwoch, 2. Oktober 2013 – Aviso: Service-Entgelt für die e-card

Das Service-Entgelt fällt für alle Personen an, die am 15. 11. in einem krankenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen. Das Service-Entgelt betrug bisher 10 Euro. Nunmehr wird es jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst. Das im Kalenderjahr 2013 abzurechnende Service-Entgelt für 2014 beträgt somit 10,30 Euro. Bedingt durch die Aufwertung ist heuer erstmals für anspruchsberechtigte Angehörige kein Service-Entgelt mehr einzuheben. Die Abrechnung erfolgt für Betriebe, die ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner), mit der Beitragsnachweisung für November in der Verrechnungsgruppe „N89“. Da der 15. 12. im Jahr 2013 auf einen Sonntag fällt, hat die Einzahlung (gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen für November) bis spätestens 16. 12 .2013 zu erfolgen. Vorschreibebetriebe haben die Summe aller einzuhebenden Service-Entgelte mit dem Formular „Meldung zum Service-Entgelt“ innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Beitragszeitraumes November bekannt zu geben. Da der 7. 12. im Jahr 2013 auf einen Samstag fällt, bleibt Zeit bis 9. 12. 2013 (Quelle: Karina Sandhofer in NÖDIS Nr. 12/September 2013).

Mittwoch, 2. Oktober 2013 – Emily O’Reilly startet als neue Europäische Ombudsfrau

Nach ihrer Wahl durch das Europäische Parlament im Juli hat die Irin Emily O’Reilly mit 1. 10. 2013 ihre Arbeit als Europäische Ombudsfrau begonnen. Sie folgt P. Nikiforos Diamandouros, der nach mehr als 10 Jahren als Europäischer Ombudsmann in den Ruhestand geht. Jedes Jahr erhält der Europäische Ombudsmann rund 2.500 Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, NGOs, Universitäten, Gemeinden und anderen Organisationen. Jedes Jahr werden mehr als 450 Untersuchungen eröffnet. In vielen Beschwerden geht es um mangelnde Transparenz in den EU-Institutionen, wie z. B. die Weigerung, Dokumente oder Informationen freizugeben. Andere Fälle betreffen Probleme mit EU-Programmen oder -Projekten, Diskriminierung oder Interessenkonflikte in der EU-Verwaltung.

Dienstag, 1. Oktober 2013 – Nettoeinkommen i. Z. m. der Ausgleichszulage

Die Definition des Nettoeinkommens in § 292 Abs. 3 ASVG ist auch für das Einkommen des Ehegatten nach Abs. 2 dieser Bestimmung maßgebend. Sofern keine der in § 292 Abs. 4 bis 13 ASVG genannten Ausnahmen oder Sonderregelungen zur Anwendung kommen, ist daher stets die Summe aller Einkünfte der betreffenden Person in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge heranzuziehen (OGH 23. 7. 2013, 10 Ob S77/13s).

Dienstag, 1. Oktober 2013 – Auszahlung einer Zielerreichungsprämie an ausscheidenden Mitarbeiter

Eine an Mitarbeiter ausbezahlte jährliche Zielerreichungsprämie fällt unter den Begriff „Sonderzahlung“, wenn die Auszahlung (voraussichtlich) „regelmäßig und in größeren Zeitabständen als dem Beitragszeitraum“ erfolgt. Bei der Gewährung von Sonderzahlungen nach Ende des Dienstverhältnisses (die Höhe Zielerreichungsprämie für 2013 wird Anfang 2014 festgelegt, der Mitarbeiter verlässt den Betrieb jedoch bereits im Oktober 2013) kann es sich nur um leistungsbezogene Sonderzahlungen handeln, die jenem Zeitraum beitragspflichtig zuzuordnen sind, in dem die Leistungen erbracht worden sind (vgl. E-MVB 044-01-00-006). Im vorliegenden Fall ist dies das Jahr 2013. Die Abrechnung hat somit für Oktober 2013 (Austrittsmonat) zu erfolgen. Die ausbezahlte Zielerreichungsprämie ist mit der ELDA-Satzart „Nachtrag/Gutschrift zu Beitragsnachweisungen“ zu melden. Bei Verwendung einer „normalen“ Beitragsnachweisung würde es in diesem Fall automatisch zu einer Sanktion kommen, weil die Vorlagefrist für den Beitragszeitraum Oktober 2013 bereits abgelaufen ist (Quelle: Hannes Holzinger in NÖDIS Nr. 13/Oktober 2013).

Dienstag, 1. Oktober 2013 – Staatsschuldenstand stieg 2012 auf 227,2 Mrd. Euro bzw. 74,0 % des BIP

Die Staatshaushalte waren im Jahr 2012 von einer Stagnation des Defizites bei steigendem Schuldenstand gekennzeichnet. Die endgültigen Daten der Statistik Austria für das Berichtsjahr 2012 zeigen im Vergleich zum Jahr 2011 einen Anstieg der Staatseinnahmen um 4,4 % bzw. 6,3 Mrd. Euro sowie der Staatsausgaben um 4,5 % bzw. 6,9 Mrd. Euro, sodass sich ein Defizit von 2,5 % des BIP bzw. 7,8 Mrd. Euro für das Jahr 2012 ergibt (2011: 2,5 % des BIP bzw. 7,3 Mrd. Euro). Der Schuldenstand betrug mit Ende des Jahres 2012 74,0 % des BIP bzw. 227,2 Mrd. Euro (2011: 72,8 % des BIP bzw. 217,8 Mrd. Euro). Von der Staatsverschuldung 2012 entfielen 185,1 Mrd. Euro auf Anleihen und 42,1 Mrd. Euro auf Kredite.