SteuerNews Archiv Juni 2013
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Donnerstag, 27. Juni 2013 – Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Bei Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG), die von Finanzämtern durchgeführt werden, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an der Schlussbesprechung (§ 149 BAO) über das vorläufige Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen. Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren. Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung betreffen. Die Information und die Teilnahme sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben. Diese Verordnung tritt mit 31. 12. 2013 außer Kraft (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl. II Nr. 182/2013).
Donnerstag, 27. Juni 2013 – Gegenüber dem gesetzlichen Zuschlag niedrigerer kollektivvertraglicher Mehrarbeitsstundenzuschlag
Ein kollektivvertraglicher Zuschlag für Mehrarbeitsstunden in Höhe von 5 % hat durch die Einführung des gesetzlichen Zuschlags für Mehrarbeitsstunden in Höhe von 25 % (§ 19d Abs. 3a AZG) seine Gültigkeit nicht verloren. In der hier anzuwendenden Bestimmung des AZG ist zwar ein Mehrarbeitsstundenzuschlag von 25 % vorgesehen; kollektivvertragliche Abweichungen davon egal, ob verbessernd oder verschlechternd sind aber erlaubt (§ 19 Abs. 3c und 3d AZG). Eine Übergangsbestimmung dazu existiert nicht. Das Schweigen des Gesetzgebers zu bestehenden kollektivvertraglichen Regelungen mit einem niedrigeren als dem gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag von 25 % kann hier nicht als Außerkraftsetzung solcher Regelungen verstanden werden. Nach dem AZG ist es ausdrücklich erlaubt, dass in Kollektivverträgen niedrigere oder gar keine Mehrarbeitsstundenzuschläge vorgesehen werden. Der OGH kommt daher zum Ergebnis, dass der hier maßgebende kollektivvertragliche Mehrarbeitsstundenzuschlag von 5 % für die Klägerin weiterhin gilt und bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen (OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 17/13k).
Donnerstag, 27. Juni 2013 – EU-Finanzminister einigen sich auf Regeln zur Bankenabwicklung
Die EU-Finanzminister haben sich am 27. 6. 2013 in Brüssel auf Haftungsregeln für Banken geeinigt. Demnach sollen marode Großbanken in Europa künftig in erster Linie auf Kosten ihrer Eigner und Gläubiger gerettet werden. Der Staat und damit der Steuerzahler soll erst an letzter Stelle einspringen, nachdem Aktionäre, Bankanleihebesitzer und Bankkunden mit Guthaben über 100.000 Euro Opfer gebracht haben. Die Mitgliedstaaten müssen über das vereinbarte Regelwerk jetzt noch mit dem Europäischen Parlament verhandeln. Es gibt den nationalen Abwicklungsbehörden weitreichende Eingriffsrechte in strauchelnde Geldhäuser. Sie können kleinere Banken künftig einfacher und nach europaweit einheitlichen Regeln schließen. Die Haftung von Eigentümern und Gläubigern, das sog. Bail-in, greift erst bei systemrelevanten Großbanken, die sanierungsfähig und stark mit anderen Banken verstrickt sind. Deutschland, die Niederlande und auch Österreich hatten in den Verhandlungen auf eine weitreichende Gläubigerbeteiligung und möglichst einheitliche Regeln gepocht. Die neuen Regeln zur Bankenabwicklung sind ein wichtiges Element der Bankenunion, die in der Eurozone aufgebaut werden soll (APA).
Mittwoch, 26. Juni 2013 – Berufsbezeichnung Psychologe wird strenger geschützt
Die derzeitigen Regelungen betreffend die Bezeichnung Psychologe stammen aus dem Jahr 1990 und entsprechen nicht mehr den aktuellen Erfordernissen, heißt es in der Begründung eines von den Regierungsfraktionen in den Nationalrat eingebrachten Initiativantrags zur Änderung des Psychologengesetzes (IA 2360/A BlgNR 24. GP). Mit der Novellierung wird die Führung der Berufsbezeichnung Psychologe an die Absolvierung eines Studiums der Psychologie gebunden, das jedenfalls 300 Anrechnungspunkte gemäß dem ECTS (European Credit Transfer System) umfasst. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass im Rahmen einer zumindest fünfjährigen akademischen Ausbildung in Psychologie (dreijähriges Bachelorstudium und zweijähriges Masterstudium) entsprechende Kenntnisse und Kompetenzen erworben werden. Durch diesen Titelschutz soll es eine entsprechende Marktransparenz für die Kunden im Bereich der Psychologie geben, weshalb irreführende Bezeichnungen oder Wortkombinationen, wie bspw. Arbeitspsychologie oder Sportpsychologie, unter Androhung von Geldstrafen bis zu 15.000 Euro verboten sind, da sie das Vorliegen eines Studienabschlusses in Psychologie suggerieren. Eingeführte Wortverbindungen, wie etwa Tiefenpsychologie, analytische Psychologie oder Individualpsychologie, sind von den Strafbestimmungen ausgenommen.
Mittwoch, 26. Juni 2013 – Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem EU-Beitritt Kroatiens
Ausfuhrlieferung: Erfolgt vor dem 1. 7. 2013 die Lieferung eines Gegenstandes in das Gebiet des neuen Mitgliedstaates Kroatien, die Verbringung in diesen Staat jedoch erst nach dem 30. 6. 2013, wird eine zollamtliche Ausgangsbestätigung nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde, als Ausfuhrnachweis.
Innergemeinschaftliche Lieferung: Aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Erteilung von UID-Nummern im neuen EU-Mitgliedstaat Kroatien kann für innergemeinschaftliche Lieferungen nach dem 30. 6. 2013 und vor dem 1. 1. 2014 die Regelung in Rz. 3981 der UStR 2000 anlässlich der EU-Erweiterung zum 1. 5. 2004 analog in Anspruch genommen werden.
Dienstag, 25. Juni 2013 – Zivildienstreform tritt im Oktober in Kraft
Die Regierung hat dem Nationalrat den Entwurf einer ZDG-Novelle vorgelegt (RV 2406 BlgNR 24. GP). Um den Zivildienst attraktiver zu gestalten, sieht die ZDG-Novelle unter anderem die Möglichkeit vor, Zivildiener für qualifiziertere Tätigkeiten einzusetzen, sofern diese vor oder während des Zivildienstes eine entsprechende Berufsberechtigung erworben haben. Außerdem ist geplant, Zivildienern künftig nach Ableistung des Dienstes eine standardisierte Kompetenzbilanz auszustellen. Mit einem Ausbildungsbeitrag sollen Zivildiensteinrichtungen motiviert werden, Zivildienern eine qualifizierte Ausbildung anzubieten. Übernommen werden bis zu 70 % der Ausbildungskosten im Ausmaß von maximal 1.700 Euro. Gebietskörperschaften und Rettungsorganisationen können diesen Ausbildungsbeitrag allerdings nicht geltend machen, er ist vorläufig bis Ende 2017 befristet. Ein freiwilliges Sozialjahr, ein freiwilliges Umweltschutzjahr und ein freiwilliger Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland von mindestens 12 Monaten werden in Hinkunft auf den Zivildienst angerechnet. Die erwarteten Mehrkosten für das Innen- und das Sozialministerium werden mit jährlich 4,5 Mio. Euro angegeben, in Kraft treten soll die Novelle mit 1. 10. 2013. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzespaket der Einsatzbereich des freiwilligen Sozialjahrs vorerst befristet bis Ende 2017 auf das Rettungswesen ausgedehnt.
Dienstag, 25. Juni 2013 – Arbeitszeitverkürzende Maßnahmen im Eisenbahn- und Schienensektor
Die für die Verkehrsbranche zuständige Gewerkschaft vida berichtet von einer kollektivvertraglichen Einigung auf arbeitszeitverkürzende Maßnahmen, welche ab 1. 7. 2013 für den Eisenbahn- und Schienensektor gelten. Ab diesem Tag wird für Beschäftigte, die dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB unterliegen, die 38,5-Stunden-Woche umgesetzt (bislang galt die 40-Stunden-Woche). Diese Regelung wird nach spätestens drei Jahren evaluiert. Je nach Ergebnis sowie nach den vorherrschenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfolgt dann eine Anpassung. Unternehmen, die nicht dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB unterliegen, haben die Möglichkeit, mittels Betriebsvereinbarung die Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu vereinbaren. Diese individuellen Lösungen sind vorerst auf fünf Jahre befristet. Bei Unternehmen, bei denen keine Verkürzung der Wochenarbeitszeit vereinbart wird, werden ab 1. 7. 2013 die Gehälter um 3,5 % erhöht. Bei durchgehender Nachtarbeit werden in Unternehmen, die nicht dem Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB unterliegen, die Nachtarbeitsstunden mit einem Zeitfaktor aufgewertet. Für Unternehmen, bei denen der Arbeitszeit-Kollektivvertrag der ÖBB nicht gilt, wird künftig eine Nachtzulage in Höhe von 2,75 Euro ab der ersten Nachtschichtstunde ausbezahlt.
Dienstag, 25. Juni 2013 – Europäische Union: Grünes Licht für neue Eigenkapitalanforderungen für Banken (CRD IV)
Der Rat hat am 21. 6. 2013 strengere Eigenkapitalvorschriften für Banken und Wertpapierfirmen (das sogenannte CRD IV-Paket) angenommen, welche den Finanz- und Bankensektor stärken sollen. Die neuen Vorschriften werden noch vor dem 1. 7. 2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten dann ab dem 1. 1. 2014.
Dienstag, 25. Juni 2013 – Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 2012
Der VfGH hat kürzlich seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012 veröffentlicht. Demnach weist das Geschäftsjahr 2012 folgende Bewegungsbilanz auf: Einer Zahl von 4.643 neu anhängig gewordenen Verfahren sowie 1.393 aus den Vorjahren übernommenen Verfahren stehen 4.574 abgeschlossene Verfahren gegenüber. Ein überdurchschnittlich hoher Prozentsatz entfiel dabei auf Verfahren gemäß Art. 144a B-VG (Beschwerden in Asylrechtssachen). Betrachtet man den Zugang an Fällen im Jahr 2012, so ist festzustellen, dass Beschwerden in Asylrechtssachen erneut rund 60 % des Neuanfalles ausmachten. Die insgesamt 4.574 Erledigungen des VfGH im Zeitraum 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2012 lassen sich untergliedern in 201 Stattgaben, 117 Abweisungen, 203 Zurückweisungen, 1.531 Ablehnungen und 2.522 sonstige Erledigungen (Ab- und Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenshilfe, Einstellungen, Streichungen). Die durchschnittliche Verfahrensdauer (bemessen vom Eingangsdatum bis zur Abfertigung der Entscheidung) konnte im Rahmen des mehrjährigen Durchschnitts von rund acht Monaten gehalten werden.
Montag, 24. Juni 2013 – Dienst- und Besoldungsrecht werden an Änderungen im Adoptionsrecht angepasst
Ein von den Koalitionsparteien in den Nationalrat eingebrachter Gesetzesantrag zielt darauf ab, das Dienst- und Besoldungsrecht für öffentlich Bedienstete an die vorgesehenen Änderungen im Adoptionsrecht anzupassen (IA 2340/A BlgNR 24. GP). Gleichgeschlechtlichen Paaren wird in Umsetzung eines EGMR-Urteils die Stiefkindadoption ermöglicht, das soll sich auch arbeitsrechtlich niederschlagen. Im Konkreten geht es etwa um Anspruch auf Karenzrurlaub, die Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes und um Familienhospizfreistellung.
Montag, 24. Juni 2013 – Vorsteuervergütungsverfahren bei Fehlen von Inlandsumsätzen
Liegen die Voraussetzungen der Vorsteuererstattungsverordnung (BGBl. Nr. 279/1995 i. d. g. F.) vor, so sind die Vorsteuern nach diesem Verfahren geltend zu machen (insbesondere ist ein rechtzeitiger Erstattungsantrag erforderlich). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund von Vorjahresumsätzen das Unternehmen zur Umsatzsteuerveranlagung erfasst ist (UFS 30. 4. 2013, RV/0213-G/10).
Montag, 24. Juni 2013 – Geltendmachung pauschalierter Aufwandsentschädigungen: Vereinbarung reicht aus
(A. S.) Das ASVG-Beitragsrecht sieht für bestimmte Berufsgruppen (unter anderem nebenberuflich Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen) im Rahmen einer Verordnung (BGBl. II Nr. 409/2002 auf Basis des § 49 Abs. 7 ASVG) ein beitragsfreies Aufwandspauschale von bis zu 537,78 Euro monatlich vor. Die Praxis der Gebietskrankenkassen verlangt diesbezüglich eine Glaubhaftmachung entsprechender Aufwendungen. Die VwGH hat mit Erkenntnis vom 14. 3. 2013, 2010/08/0161, demgegenüber aber klargestellt, dass es ausreicht, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer eine pauschalierte Aufwandsentschädigung vereinbaren, weil es dem Ziel der Pauschalierung widersprechen würde, wenn man die Aufwendungen im Einzelnen glaubhaft machen bzw. schlüssig darlegen müsste. Auch wenn sich diese Judikatur auf die mittlerweile nicht mehr im Rahmen dieser Verordnung, sondern aufgrund einer eigenständigen Beitragsbefreiung erfassten nebenberuflichen Sportler bezieht, muss dieser Grundsatz für alle noch von der angeführten Verordnung erfassten Berufsgruppen gelten.
Montag, 24. Juni 2013 – Die ÖNORM B 2110 als Haftungsfalle im Bauvertrag
Die Verwendung vornormierter Werkvertragsnormen, die in der Baubrache allgemein anerkannt sind, wie etwa die ÖNORM B 2110, ist zwar Usus, für den einzelnen Anwender aber bei unzureichender Kenntnis der darin enthaltenen Haftungsfallen risikobehaftet. Die Vereinbarung der ÖNORM B 2110 im Bauvertrag setzt somit für den gewissenhaften und auch eine Haftung vermeidenden Anwender voraus, dass ihm die Risiken einer ungeprüften Übernahme einzelner Regelungen durch die Vereinbarung der ÖNORM B 2110 im Rahmen des Bauvertrages bewusst sind. In einer zweiteiligen Artikelserie stellt Rechtsanwalt Dr. Georg Seebacher in der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift Sachverständige die wichtigsten der zuvor erwähnten Haftungsrisiken dar. Den ersten Teil dieser Serie finden Sie in der eben erschienenen Ausgabe 2/2013 des Sachverständigen.
Freitag, 21. Juni 2013 – EuGH: Vorsteuerabzug bei Betrieb einer privaten netzgeführten Photovoltaikanlage
Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Photovoltaikanlage kann nach Ansicht des EuGH zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Der EuGH stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Da die streitgegenständliche Anlage Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferungen an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages erfolgen, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet. Außerdem weist der EuGH darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger nach der Logik des Mehrwertsteuersystems die Mehrwertsteuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, abziehen kann. Der Vorsteuerabzug ist an die Erhebung der Steuern auf der folgenden Stufe geknüpft (EuGH 20. 6. 2013, Rs. C-219/12, Fuchs).
Freitag, 21. Juni 2013 – Kündigungsanfechtung und Eventualkündigung
Wird die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung bezweifelt, so ist zu prüfen, ob aus Gründen der Vorsicht eine weitere Auflösungserklärung (Eventualauflösung) erfolgen sollte. Bei der Eventualauflösung hält der Arbeitgeber fest, dass er die erste Auflösungserklärung für rechtswirksam erachtet und lediglich vorsichtshalber eine weitere Auflösungserklärung erfolgt (die nur dann relevant ist, wenn die erste Auflösungserklärung rechtsunwirksam sein sollte). Wird nämlich etwa eine Arbeitgeberkündigung nach einem dreijährigen Gerichtsverfahren für rechtsunwirksam erklärt und ist keine (rechtswirksame) Eventualkündigung erfolgt, so ist von einem durchgehenden Arbeitsverhältnis auszugehen und Nachzahlungen sind vom ursprünglich angenommenen Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Wiederantritt der Arbeit zu leisten. Im Jahr 2012 hatte der OGH die Frage zu klären, ob bei einer weiteren Kündigung (Eventualkündigung) nach der Anfechtung der ersten Kündigung ein verpöntes Motiv nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG (Kündigung wegen nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche durch den Arbeitnehmer) darstellt (OGH 27. 11. 2012, 8 ObA 63/12s). In der Juni-Ausgabe der ASoK erörtert Dr. Thomas Rauch nach grundsätzlichen Ausführungen zur Eventualauflösung diese neue Entscheidung des OGH.
Freitag, 21. Juni 2013 – Urheberrecht: Leistungsschutz für Musiker wird auf 70 Jahre verlängert
Eine Urheberrechts-Novelle, die auf Grundlage eines Initiativantrags der Regierungsparteien am 19. 6. 2013 den Justizausschuss des Nationalrates passierte und noch vor der Sommerpause vom Nationalratsplenum beschlossen werden soll, verlängert die Dauer der Leistungsschutzrechte der Tonträgerhersteller und der ausübenden Künstler, deren Darbietungen auf Tonträgern festgehalten sind, von bisher 50 auf nunmehr 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung. Vorgesehen sind auch eine Reihe begleitender Maßnahmen für ausübende Künstler, wie etwa ein Rechtsverlust des Herstellers zugunsten des ausübenden Künstlers bei mangelnder Nutzung während der verlängerten Schutzdauer, ein Fonds für Studiomusiker sowie abzugsfreie Tantiemen für die verlängerte Schutzdauer.
Donnerstag, 20. Juni 2013 – Neuer Leiter des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer
Hofrat Roman Fragner wurde Anfang Juni zum Leiter des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer ernannt. Er ist damit Nachfolger von Dr. Christa Lattner, die seit 1. Juli 2012 Leiterin der Abteilung VI/5 (Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), und seit Frühjahr 2013 Gruppenleiterin der Gruppe VI/B (Materielles Steuerrecht) ist. Der Waldviertler ist seit 1978 bei der Finanz und war in dieser Zeit in verschiedenen Funktionen quer durch alle Verwendungsgruppen nahezu ausschließlich im Lohnsteuerbereich tätig. Seit 2006 war er stellvertretender Leiter und seit Anfang Juli 2012 vorläufig mit der Leitung des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer betraut. SWK-Autor Roman Fragner ist Verfasser des im Linde Verlag erschienenen Buches Verlagerung von Arbeit aus Ballungsräumen. In diesem Buch zeigt er am Beispiel der österreichischen Finanzverwaltung auf, wie moderne Informations- und Kommunikationstechnologien gemeinsam mit einer organisatorischen Trennung von Front- und Back-Offices die Möglichkeit bieten, Bürotätigkeiten in einem bisher nicht gekannten Ausmaß aus Ballungsräumen in ländliche Gebiete zu verlagern. SWK-Redaktion und Linde-Verlag gratulieren dem neuen Leiter des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.
Donnerstag, 20. Juni 2013 – OGH zum Anspruch auf Überstundenvergütung
Sind geleistete Überstunden zu entlohnen, obwohl keine ausdrückliche Leistungsanordnung des Arbeitgebers vorliegt? In seinem Urteil vom 4. 3. 2013, 8 ObA 12/13t, bejahte der OGH in Berücksichtigung der bisher ergangenen Judikatur den dahingehenden Anspruch des Dienstnehmers. Selbst wenn die Leistung von Überstunden bzw. Mehrarbeit ausdrücklich untersagt wird, kommt es durch die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung zu einer (zumindest schlüssigen) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es besteht somit ein entsprechender beitragspflichtiger Entgeltanspruch (Quelle: Michaela Podgornik in NÖDIS Nr. 7/Juni 2013).
Mittwoch, 19. Juni 2013 – Veräußerung eines Grundstückes zur Vermeidung einer Enteignung
Werden bei einer freiwilligen Veräußerung zur Vermeidung einer Enteignung Wiederbeschaffungskosten (Kosten für die Grundbuchseintragung, Grunderwerbsteuer, Kosten der Vertragserrichtung etc. für eine allfällige Beschaffung von Ersatzgrund) im Vorhinein entschädigt, so sind diese als Teil der Gegenleistung in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Es handelt sich dabei nicht um eine besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke. Die Wiederbeschaffungskosten wären lediglich dann aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 7 GrEStG nicht zur Gegenleistung nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zu rechnen, wenn der Berufungswerberin gefolgt werden könnte, dass diese zur Entschädigung für eine Wertminderung nicht enteigneter Grundstücke vereinbart worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall (UFS 9. 4. 2013, RV/3878-W/08).
Mittwoch, 19. Juni 2013 – Keine Leistung aus der Kfz-Kaskoversicherung für Schäden durch indirekten Blitzschlag
Der Versicherungsnehmer schloss im Winter die in seinem PKW belassene Batterie mit einem Ladegerät an das Stromnetz seines Hotels an. Ein indirekter Blitzschlag löste an der Elektrik des Hotels eine Überspannung aus, die sich über das Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug. Durch die Überspannung entstand an den Elektronikteilen des Fahrzeugs ein Schaden. Der Versicherungsnehmer hatte mit dem beklagten Versicherer einen Kfz-Kaskoversicherungsvertrag abgeschlossen und zusätzlich die Klausel Parkschadenkasko vereinbart. Dass Begehren auf Ersatz seiner Schäden am PKW blieb vor dem OGH erfolglos, weil in der Kaskoversicherung nur die Beschädigung durch unmittelbare Einwirkung eines Blitzschlags gedeckt sind. Von der Parkschadenkasko werden Zerstörungen durch Kurzschlüsse und verschmorte Kabel abgedeckt. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings für die durch einen indirekten Blitzschlag an der Elektrik des Hotels ausgelöste Überspannung, die sich über das angeschlossene Batterie-Ladegerät auf das Fahrzeug übertrug (OGH 23. 5. 2013, 7 Ob 76/13x).
Mittwoch, 19. Juni 2013 – EuGH zu Treu und Glauben im Kartellrecht
Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde nehmen dem Verhalten eines Unternehmens nicht seine Wettbewerbswidrigkeit und schützen nicht vor der Verhängung einer Geldbuße. Hat das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen, dürfen die nationalen Wettbewerbsbehörden nur in Ausnahmefällen von der Verhängung einer Geldbuße absehen (EuGH 18. 6. 2013, Rs. C-681/11, Schenker u. a.).
Mittwoch, 19. Juni 2013 – OGH zur Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Unfallversicherung
I. Z. m. der Ermittlung des Invaliditätsgrades bei einer Bewegungseinschränkung eines Knies sind in der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daher ist die Beweglichkeit des verletzten mit jener des unverletzten Beins zu vergleichen, auch wenn die Beugefähigkeit der Kniegelenke des Versicherungsnehmers größer sein sollte als beim Durchschnitt der Versicherungsnehmer. Auf individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten des Versicherungsnehmers, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, kommt es dabei nicht an. Insoweit ist von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auszugehen. Anders ist es jedoch bei der Beurteilung der Bewegungseinschränkung eines Beins. Hier ist nach medizinischen Gesichtspunkten sehr wohl vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen (OGH 23. 5. 2013, 7 Ob 47/13g).
Dienstag, 18. Juni 2013 – Was bedeuten die Neuerungen im Korruptionsstrafrecht für Unternehmer, Geschäftsleiter und Aufsichtsräte?
Mit 1. 1. 2013 sind die Neuerungen zum österreichischen Korruptionsstrafrecht durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 in Kraft getreten. Damit ist dieses Rechtsgebiet zum dritten Mal innerhalb der letzten fünf Jahre angepasst und überarbeitet worden. Aktuell werden die erneute Ausweitung des Begriffs Amtsträger sowie Anpassungen des Straftatbestands Anfüttern am intensivsten diskutiert. Welcher Einfluss und welche konkreten Auswirkungen sich durch die geänderte Rechtslage für Organe und Mitarbeiter privatwirtschaftlicher Unternehmen ergeben, beleuchtet MMag. Roland Strauss, Experte für die Bereiche Risk Management, Compliance und interne Kontrollsysteme bei einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien, in der Juni-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift Aufsichtsrat aktuell.
Dienstag, 18. Juni 2013 – Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich
Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben einer aktuellen OGH-Entscheidung zufolge keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Der OGH hielt fest, dass Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht sei. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen seien, führe daher letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. Der Zeitausgleich verfolge durchaus ähnliche Zwecke wie der Urlaub, der Erholungszweck beim Zeitausgleich sei aber weniger von Bedeutung als beim Urlaub. Beim Zeitausgleich werde eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt. Wie bereits in einer Vorentscheidung zur Erkrankung während der Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit ausgesprochen, seien Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz. Arbeitnehmer können nämlich in diesem Zeitraum zwar faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr bestehe, so das Höchstgericht (OGH 29. 5. 2013, 9 ObA 11/13b).
Montag, 17. Juni 2013 – Sozialrechtliche Ansprüche in der Entwicklungszusammenarbeit sollen ausgeweitet werden
Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des ASVG in den Nationalrat eingebracht (RV 2375 BlgNR 24. GP). Die Novelle zielt auf die Verbesserung der arbeits- und sozialrechtlichen Situation von Fachkräften in der Entwicklungszusammenarbeit ab. Konkret betreffen die Änderungen eine Festschreibung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie die Bereiche Reiseversicherung, Reisekosten, Reintegration, staatliche Familienleistungen und eine Anpassung der Pensionsregelung. Damit wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mitreisenden Partner die Aufnahme einer eigenen Arbeit gestattet ist. Weiters gewährleisten die novellierten Bestimmungen die rechtliche Gleichstellung von EU-/EWR- und Schweizer Staatsangehörigen.
Montag, 17. Juni 2013 – Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten mit Dienstwagen
B. R.) Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten (BFH 28. 2. 2013, VI R 33/11).
Freitag, 14. Juni 2013 – Schuldenfalle Fremdwährungskredit: OGH verschärft Haftung der Banken
In Zusammenhang mit einer Kreditvergabe an Verbraucher treffen die Bank grundsätzlich vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten, deren Umfang von der Art des jeweiligen Rechtsgeschäfts abhängt; maßgebend ist, ob für die Bank erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung braucht. Ein Kreditinstitut, das selbst nur als Finanzierer und nicht als Berater auftritt, haftet nach herrschender Ansicht nicht für Mängel der von einem qualifizierten Berater vermittelten Anlagen. Eine Bank darf sich auf die Beratung ihrer Kunden durch den vermittelnden Vermögensberater allerdings dann nicht verlassen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllt hat. Für die Bankmitarbeiterin bestand ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger unsicher waren und noch Erklärungsbedarf bestand. Zumindest eine kurze Erklärung, welche konkreten Folgen Änderungen des Wechselkurses oder des ausländischen Zinsniveaus bei einer so hohen Kreditsumme haben würden, wäre angesichts der expliziten Bedenken der Erstklägerin geboten und ohne besonderen Zeitaufwand vor Unterfertigung möglich gewesen. Es steht fest, dass sich die Kläger auf den Fremdwährungskredit nicht eingelassen hätten, wenn sie über das mögliche Risiko informiert gewesen wären. Die Unterlassung jedweder Risikoaufklärung begründet nach den konkreten Umständen die Haftung der Bank für allfällige künftige Schäden aus der Umschuldung (OGH 5. 4. 2013, 8 Ob 66/12g).
Freitag, 14. Juni 2013 – Neue Heimarbeitstarife
Im Bundesgesetzblatt wurden folgende Heimarbeitstarife kundgemacht: Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 157/2013; Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 158/2013; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 159/2013; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 160/2013; Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 161/2013; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 162/2013; Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 164/2013; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Drechsler- und sonstigen Holzwaren durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 165/2013; Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter, BGBl. II Nr. 166/2013.
Freitag, 14. Juni 2013 – Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld beschlossen
Der Nationalrat hat in seiner Plenarsitzung am 13. 6. 2013 eine Novelle zum KBGG mit Stimmenmehrheit verabschiedet. Damit wird es nun möglich, innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung zwischen den Kinderbetreuungsgeld-Varianten zu wechseln. Die Novelle enthält auch Klarstellungen bezüglich der Zuverdienstgrenze. Im Einzelnen sieht der Gesetzesbeschluss die Abstimmung der Zuverdienstgrenze für Bezieher/-innen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bzw. einer Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld mit der aktuellen ASVG-Grenze vor. Der Anspruchszeitraum wird auf Kalendermonate eingeschränkt, in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Das erleichtert insb. Eltern, die einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld beziehen, die Planung bei Rumpfmonaten. In Fällen, wo Eltern gegen eine Ablehnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes vorgehen, wird künftig das Kinderbetreuungsgeld auch während der Dauer des Gerichtsverfahrens zur Klärung der Frage der Erfüllung des Erwerbserfordernisses ausbezahlt.
Donnerstag, 13. Juni 2013 – Schweiz überweist knapp über 370 Mio. Euro aus Quellensteuer an EU-Staaten
Gemäß dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde ab 1. 7. 2008 ein Steuerrückbehalt von 20 Prozent erhoben (sog. Quellensteuer), seit 1. 7. 2011 gilt der Höchstsatz von 35 Prozent. Der Ertrag fällt zu 75 Prozent an die begünstigten Mitgliedstaaten. 25 Prozent verbleiben der Eidgenossenschaft, wovon 10 Prozent den Kantonen zustehen. Der Bruttoertrag für das Jahr 2012 beläuft sich auf insgesamt 615,4 Mio. Schweizer Franken, das sind 499,39 Mio. Euro, davon 374,58 Mio. Euro für die EU-Mitgliedstaaten. Von dieser Summe gehen 14,5 Mio. Schweizer Franken (11,8 Mio. Euro) nach Österreich, der größte Teil (knapp ein Drittel) mit 116,7 Mio. Euro nach Deutschland, 66,3 Mio. Euro nach Italien und 57,9 Mio. Euro nach Frankreich.
Donnerstag, 13. Juni 2013 – Immobilienertragsteuer gehört nicht zu den Sondermassekosten
Im Jahr 2012 wurde im Zug des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners dessen mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaft freihändig veräußert. Der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters sah vor, die aufgrund des Verkaufs zu entrichtende Immoblilienertragsteuer als Teil der Sondermassekosten vor Verteilung des Verkaufserlöses abzuziehen. Das Erstgericht genehmigte den Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Absonderungsgläubigerin Folge und bestimmte die Sondermassekosten unter Ausschluss der Immobilienertragsteuer. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Die Immobilienertragsteuer belastet das durch die Veräußerung erzielte Einkommen zwar mit einem fixen Steuersatz (25 %), allerdings ist auf Antrag eine Regelbesteuerung nach dem allgemeinen Tarif möglich. Es handelt sich daher grundsätzlich und ungeachtet der besonderen Einhebungsform um eine Einkommensteuer, deren Zusammenhang mit dem gesamten Vermögen des Steuerpflichtigen zwar abgeschwächt, aber doch in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß gegeben ist. Gegenüber der vormaligen Spekulationssteuer, die nicht als Sondermasseforderung zu behandeln war, ist keine entscheidende Änderung eingetreten (OGH 28. 5. 2013, 8 Ob 141/12m).
Mittwoch, 12. Juni 2013 – Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben
Der Berufungswerber beendete seinen Betrieb im Jahr 2005. Nimmt die Ehegattin nach Aufgabe des Betriebes einen Kredit auf ihren Namen für eine von ihr zu erwerbende Privatliegenschaft auf, so können die aus diesem Kredit anfallenden Zinsen keine nachträglichen Betriebsausgaben des Berufungswerbers sein; dies auch dann nicht, wenn die Ehegattin einen Teil der Kreditsumme zur teilweisen Abdeckung einer ehemaligen betrieblichen Kreditverbindlichkeit des Berufungswerbers verwendet und der Berufungswerber für den Privatkredit seiner Ehegattin als Bürge und Zahler haftet (UFS 19. 4. 2013, RV/0127-K/11).
Mittwoch, 12. Juni 2013 – KV-Abschluss für die glasbe- und -verarbeitende Industrie
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die glasbe- und -verarbeitende Industrie, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 3,05 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,8 %, mindestens jedoch um 45 Euro; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 3,05 %; Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 2,8 %; Erhöhung der Aufwandsentschädigungen und Messegelder 2,6 %; Änderungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 6. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Mittwoch, 12. Juni 2013 – Was ein Kollektivvertrag im Sinne der EU-Betriebsübergangsrichtlinie?
Der OGH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob nur ein österreichischer Kollektivvertrag oder auch dessen Nachwirkung ein Kollektivvertrag i. S. d. EU-Betriebsübergangsrichtlinie sei (OGH 28. 5. 2013, 8 ObA 40/12h). Diese Richtlinie garantiert den von einem kollektivvertragslosen Betriebserwerber übernommenen Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen des alten Kollektivvertrages des Veräußerers bis zum Ablauf dieses alten Kollektivvertrages. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben also nach seiner Aufkündigung für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Die formelle Einordnung der Nachwirkung eines aufgekündigten Kollektivvertrages sei umstritten, so der OGH. Gegen die Einordnung der Nachwirkung als Bestandteil des Arbeitsvertrages spreche, dass ohne Günstigkeitsvergleich auch ein neuer Kollektivvertrag zum Wegfall der Nachwirkung führe. Gegen die Einordnung als Kollektivvertrag i. S. d. österreichischen Rechts spreche, dass die Nachwirkung auch durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien verschlechtert werden könne. Dem EU-Betriebsübergangsrecht könnte aber ein weiterer Begriff des Kollektivvertrages zugrunde liegen, fasst der OGH seine Überlegungen zusammen.
Mittwoch, 12. Juni 2013 – Steuertermine im Juli
Am 15. Juli 2013 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2013;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2013;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2013;
Werbeabgabe für den Monat Mai 2013;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Mai 2013;
Lohnsteuer für den Monat Juni 2013;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2013;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2013;
Kommunalsteuer für den Monat Juni 2013.
Dienstag, 11. Juni 2013 – Abzugsfähigkeit von Spenden an Hochwasseropfer
(B. R.) Nach einer aktuellen BMF-Info handelt es sich bei der ORF-Hochwasserhilfe Sofort um eine Plattform, bei der mehrere österreichische Hilfsorganisationen mitwirken. Der ORF ist Medienpartner und Mitinitiator, Träger ist das Österreichische Rote Kreuz, durch das auch die Unterstützungsleistungen für die Betroffenen durchgeführt werden. Spenden an ORF Hochwasserhilfe – Sofort sind steuerlich abzugsfähig. Das Österreichische Rote Kreuz hat auch die Spendenbestätigungen auszustellen. Spenden die über die Aktion der Kronenzeitung eingehen, sind laut Auskunft des BMF ebenfalls steuerlich abzugsfähig. Diese Spenden gehen an die Caritas und die stellt auch die Spendenbelege aus. Die BMF-Info ist dahingehend zu ergänzen, als auch andere Tageszeitungen, wie etwa die Oberösterreichischen Nachrichten oder die Tiroler Tageszeitung, Aktionen durchführen, deren Spenden ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind.
Montag, 10. Juni 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Mai 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 6. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 17. 6. 2013.
Montag, 10. Juni 2013 – Regierung schlägt Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vor
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mit ihrem Entwurf zu einem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 (ARÄG 2013) ein Gesetzespaket zur Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vorgelegt (RV 2407 BlgNR 24. GP). Ziel des Vorhabens ist es, die Betreuung von Angehörigen bei einem unerwartet auftretenden Pflegebedarf zu erleichtern, etwa wenn die bisherige Betreuungsperson kurzfristig ausfällt. Außerdem sieht das ARÄG 2013 eine weitere Reduzierung der Entscheidungsträger für die Zuerkennung von Pflegegeld sowie eine verpflichtende elektronische Anmeldung von Beschäftigten bei den Gebietskrankenkassen vor. Schließlich soll auch die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Ähnlichem, was Bewilligungen und ärztliche Atteste betrifft, erleichtert werden.
Montag, 10. Juni 2013 – EStR-Wartungserlass 2013 veröffentlicht
Mit Erlass vom 5. 6. 2013, BMF-010203/0252-VI/6/2013, erfolgt insbesondere die Anpassung der EStR 2000 aufgrund der Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2011, das Stabilitätsgesetz 2012 und das Abgabenänderungsgesetz 2012. Im Rahmen der laufenden Wartung werden zudem zahlreiche Adaptierungen vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen betreffen u. a. die Deckelung ausländischer Verluste, die Fehlerberichtigung, Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip, die Einarbeitung des KESt-Erlasses, die Spendenbeünstigung, den Gewinnfreibetrag, zahlreiche Themenkomplexe rund um die neue Immobilienbesteuerung, beschränkte Steuerpflicht und Kapitalvermögen und die Forschungsprämie. Zum Volltext des EStR-Wartungserlasses 2013 in der Findok.
Montag, 10. Juni 2013 – Angemessenheitsprüfung bei einem Kleinbus
Die Einstufung von Fahrzeugen als Kleinbus führt (neben dem für solche Fahrzeuge möglichen Vorsteuerabzug) auch für die Rechtslage vor dem 7. 1. 2002 (VO BGBl. Nr. 273/1996) dazu, dass die Angemessenheitsprüfung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG nicht zur Anwendung kommt (UFS 17. 4. 2013, RV/0532-I/09).
Freitag, 7. Juni 2013 – Vermietung und Verpachtung: Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietvertragsübernahme
(B. R.) Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, wird seine Einkünfteerzielungsabsicht im Hinblick auf das Vorliegen einer Einkunftsquelle oder von Liebhaberei auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert (BFH 22. 1. 2013, IX R 13/12).
Donnerstag, 6. Juni 2013 – Voraussetzungen für Werkverkehr bzw. Jobticket
Ein Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte zur Verfügung stellt. Die Zurverfügungstellung einer Netzkarte ist nur dann zulässig, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein dürfen, entfallen ab 2013. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat neben den anderen Rechnungsmerkmalen den Namen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu beinhalten. Die Steuerbefreiung ist auch dann gegeben, wenn der Vorteil weder allen noch Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gewährt wird (Auszug aus der BMF-Information vom 5. 6. 2013, BMF-010222/0059-VI/7/2013, zu § 26 Z 5 EStG).
Donnerstag, 6. Juni 2013 – Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig
Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die §§ 26, 26b und 32a Abs. 5 dEStG verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. 8. 2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden (BVerfG 7. 5. 2013, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).
Donnerstag, 6. Juni 2013 – BMF-Info zu Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln und Jobticket
In seiner Information vom 5. 6. 2013, BMF-010222/0059-VI/7/2013, erläutert das BMF Rechtsfragen rund um Werkverkehr und Jobticket. Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt dann vor, wenn Arbeitgeber die Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lassen. Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket ab 1. 1. 2013 auch Arbeitnehmern ohne Anspruch auf das Pendlerpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Die Information widmet sich zhlreichen Einzelfragen rund um diesen Themenkomplex.
Donnerstag, 6. Juni 2013 – VfGH prüft Pensionsreform für ÖBB-Bedienstete
Am VfGH beginnen heute die Beratungen der Juni-Session. Unter anderem prüft der VfGH dabei auch die ÖBB-Pensionsreform aus dem Jahr 2003. Der OGH hat aus Anlass eines bei ihm anhängigen Verfahrens eines ÖBB-Mitarbeiters den Antrag an den VfGH gestellt, Regelungen im Bundesbahn-Pensionsgesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Konkret ist der OGH der Ansicht, dass mit der Pensionsreform 2003 (Budgetbegleitgesetz 2003) die Situation für ÖBB-Bedienstete erneut verschlechtert wurde, und zwar diesmal so gravierend, dass die Vorgangsweise verfassungswidrig ist. Für die ÖBB-Bediensteten sei ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, weil der Kläger länger arbeiten muss, als dies seiner Erwartungshaltung entsprochen hat, so der OGH. Die Reformen würden dazu führen, dass ÖBB-Bedienstete ihren Pension erst Jahre später (nämlich um fünf oder sogar um sechseinhalb Jahre später) antreten könnten als bei Dienstantritt gedacht. Ein solcher Eingriff in das Pensionsrecht sei zu gravierend und daher unsachlich, meint der OGH. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Bedenken des OGH zutreffen.
Donnerstag, 6. Juni 2013 – Fahrtstrecke im Sinne des großen Pendlerpauschales
Unter Fahrtstrecke i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG wird jene Strecke (zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) verstanden, deren Benützung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Für die Frage nach dieser relevanten Kfz-Wegstrecke ist jene kürzeste (Fahrt-)Strecke (mit dem Pkw) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte heranzuziehen, die ein Arbeitnehmer vernünftigerweise wählt, wobei auch öffentliche Interessen miteinzubeziehen sind. Eine Aufteilung des Arbeitsweges derart, dass neben einer Fahrtstrecke mit dem Pkw noch zusätzlich ein Gehweg (hier: von einem einen Kilometer entfernten Parkplatz zur Arbeitsstätte) miteinbezogen wird, kommt dabei nicht in Betracht (UFS 15. 5. 2013, RV/0162-F/13).
Mittwoch, 5. Juni 2013 – Vorliegen einer gewerblichen Zimmervermietung
(B. R.) Bei gewerblicher Vermietung treten zu den üblichen Leistungen des Vermieters besondere Leistungen hinzu, durch die eine über bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende Tätigkeit erbracht wird. Gewöhnlicher, mit jeder Art von Vermietung verbundener Verwaltungs- und Werbeaufwand führt daher nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gewerbliche Nebenleistungen eines Beherbergungsbetriebes sind insbesondere Verwaltung der Schlüssel, Telefonvermittlung, Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern, polizeiliche An- und Abmeldung, regelmäßige Zimmerreinigung, Frühstücksverpflegung. Gewerbliche Vermietung liegt vor, wenn eine saisonale Zimmervermietung sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt; dies erfordert jene intensive Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr, die ihr einen betrieblichen Charakter verleiht (EStR 2000 Rz 5435). Daher ist eine Frühstückspension mit fünf Zimmern und neun Betten noch Vermögensverwaltung (VwGH 7. 10. 2003, 2000/15/0024); eine Pension mit 12 Betten hingegen bzw. die Vermietung von Appartements unter Mitvermietung der Einrichtung t bei kurzfristiger Vermietung von mehr als fünf Ferienwohnungen ein Gewerbebetrieb. Werden zusätzlich zur Vermietung von Pensionszimmern mit Frühstücksverpflegung insbesondere bei Ausschöpfung der Kapazität von zehn Betten auch Appartements an Feriengäste vermietet, liegt eine gewerbliche Vermietung vor. Dies trifft ebenso bei Frühstückspensionen, die zusätzlich über Ferienwohnungen verfügen und Appartementgästen gegen Aufpreis auch Frühstücksbewirtung angeboten, zu (UFS 11. 4. 2013, RV/0561-W/11; VwGH-Beschwerde zu 2013/15/0180 eingebracht).
Mittwoch, 5. Juni 2013 – Sind Arbeitsverträge in einer Fremdsprache gültig?
(A. G.) – Im (zur belgischen Rechtslage) ergangenen Urteil in der Rs. Las entschied der EuGH, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat verbietet, von jedem Arbeitgeber mit Betriebssitz in diesem Staat zu verlangen, Arbeitsverträge bei sonstiger Nichtigkeit ausschließlich in der Amtssprache dieses Staates abzufassen (EuGH 16. 4. 2013, Rs C-202/11, Las). Anmerkung: Diese Entscheidung steht einer Regelung wie § 7d Abs. 1 AVRAG, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, Lohnunterlagen zur Kontrollzwecken (auch) in deutscher Sprache bereitzuhalten, nicht entgegen.
Mittwoch, 5. Juni 2013 – BFH: Stillhalterprämien körperschaftsteuerpflichtig
Gemäß § 8b Abs. 2 dKStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a dEStG führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht (BFH 6. 3. 2013, I R 18/12).
Montag, 3. Juni 2013 – Finanzministerium in die Wiener Innenstadt rückübersiedelt
Rund 600 Mitarbeiter des BMF haben heute ihren Dienst an der neuen Adresse des Ministeriums in der Johannesgasse 5 im ersten Wiener Bezirk angetreten. 90 LKW-Fuhren und ca. 5.000 Übersiedelungskartons wurden an den neuen bzw. alten Standort des BMF übersiedelt. Nach rund fünf Jahren sind die Renovierungs- und Umbauarbeiten beendet. Neben dem Winterpalais in der Himmelpfortgasse 8 wurden das dahinterliegende Barockpalais Questenberg-Kaunitz in der Johannesgasse 5 sowie die Gebäude in der Himmelpfortgasse Nr. 6 und 9 generalsaniert. Das von der Bundesimmobiliengesellschaft angemietete Ausweichquartier in der Hinteren Zollamtsstraße wird künftig die IT-Sektion des Ministeriums, die Interne Revision, die Stabsstelle der Finanzpolizei, die Stabsstelle für Spielerschutz, die Druckerei, Teile der zentralen Büroorganisation und der Bibliotheksverwaltung sowie dem Finanzministerium nachgeordnete Wiener Finanzdienststellen beheimaten. Darüber hinaus wird das künftige Bundesfinanzgericht in der Hintere Zollamtsstraße 2b mit 1. 1. 2014 seine Tätigkeit aufnehmen. Damit entfallen kostspielige Sanierungen an alten Standorten, und die neuen Einhauslösungen optimieren Abläufe und Prozesse im Sinne einer gesteigerten Verwaltungseffizienz sowie der nunmehr 100%igen Barrierefreiheit aller Standorte in Wien.