SteuerNews Archiv März 2013
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Freitag, 29. März 2013 – Tätigkeit als Business Angel führt nicht zu gewerblichen Einkünften
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, erst dann gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang deutlich jenes Ausmaß übersteigt, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, wenn also durch die Marktteilnahme nach Art und Umfang der Tätigkeit ein Bild erzeugt wird, das der privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als strategischer Investor bzw. Business Angel erfüllt diese Voraussetzungen nicht: Gerade die für die Begründung gewerblicher Einkünfte allenfalls maßgebliche Beratungs-, Sanierungs- oder Finanzierungstätigkeit konnte nicht nachgewiesen werden (VwGH 21. 2. 2013, 2009/13/0077).
Freitag, 29. März 2013 – Änderung der Lohnkontenverordnung
Im Zuge der Änderungen im EStG im Zusammenhang mit dem Pendlerpauschale (sog. Pendlerförderung; Stichworte: Pendlerpauschbetrag, Pendlereuro, Jobticket) wurde auch die Lohnkontenverordnung angepasst. Die Änderung der Lohnkontenverordnung wurde in BGBl. II Nr. 84/2013, ausgegeben am 26. 3. 2013, kundgemacht. Lesen Sie in Kürze mehr zu den Neuerungen rund um das Pendlerpauschale in der Aprilausgabe der PV-Info.
Donnerstag, 28. März 2013 – Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
(B. R.) – Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Grundsätzlich steht es ihm frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Auch die Reaktion auf Mietgesuche, d. h. Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten, kann eine ernsthafte Vermietungsbemühung sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen (BFH 11. 12. 2013, IX R 68/10; vgl ähnlich auch BFH 11. 12. 2012, IX R 14/12; dazu Renner, SWK-Heft 10/2013, 530).
Mittwoch, 27. März 2013 – BFH gibt subjektiven Fehlerbegriff bei bilanziellen Rechtsfragen auf
Der Große Senat des BFH hat auf Vorlage des I. Senats des BFH entschieden, dass das Finanzamt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung im Rahmen der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und deren einzelnen Ansätzen) zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lässt sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 dEStG noch aus § 4 Abs. 2 dEStG ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte sind, insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen, verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt hat. Eine Übergangsregelung ist nicht zu treffen (BFH 31. 1. 2013, GrS 1/10).
Mittwoch, 27. März 2013 – Pendlerpauschale: Formular L 34 neu aufgelegt
Im Gefolge der kürzlich beschlossenen Erweiterung der Pendlerförderung hat das BMF das Formular L 34 (Beantragung von Pendlerpauschale und Pendlereuro) neu aufgelegt. Laut BMF-Information vom 25. 3. 2013, BMF-010222/0034-VI/7/2013, erfolgt die Beantragung wie bisher mit ebendiesem Formular. Das heißt, der Dienstgeber kann das Pendlerpauschale und den Pendlereuro bereits beim Gehalt mitberücksichtigen. Wurde vom Arbeitnehmer bereits ein Formular L 34 abgegeben, ist alleine aufgrund der zusätzlichen Berücksichtigung des Pendlereuros ab dem 1. 1. 2013 kein neues Formular L 34 abzugeben. Da die neuen Regelungen erst im März 2013 im Parlament beschlossen wurden, ist für das Arbeitsjahr 2013 für den Arbeitgeber bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen bis 30. 6. 2013 eine verpflichtende Aufrollung vorgesehen. Eine Beantragung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro kann alternativ auch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) erfolgen.
Mittwoch, 27. März 2013 – BMF-Information zur Pendlerförderung
Das BMF hat am 25. 3. 2013 eine Information zur (Neuregelung der) Pendlerförderung, BMF-010222/0034-VI/7/2013, veröffentlicht. Darin werden vor allem die Ausweitung des Pendlerpauschales auf Teilzeitbeschäftigte, der neue Pendlereuro, Fragen rund um das Jobticket, der Themenkomplex Pendlerpauschale und arbeitgebereigenes Kfz, Negativsteuer und Pendlerausgleichsbetrag sowie die Formalitäten der Beantragung von Pendlerpauschale und Pendlereuro mit dem (neu aufgelegten) Formular L 34 behandelt.
Mittwoch, 27. März 2013 – Erhöhte Verzugszinsen im Arbeitsverhältnis
(M. K.) – Durch die Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie durch das Zahlungsverzugsgesetz wird die Zinsenregelung in § 49a ASGG angepasst. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen i. Z. m. einem Arbeitsverhältnis betragen damit 9,2 Prozentpunkte pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz, somit 9,58 % pro Jahr (= Basiszinssatz von derzeit 0,38 % + 9,2 Prozentpunkte). § 49a ASGG in der Fassung des Zahlungsverzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2013, tritt mit 16. 3. 2013 in Kraft und ist auf Forderungen anzuwenden, die ab dem 16. 3. 2013 entstehen. Auf Forderungen, die vor dem 16. 3. 2013 entstanden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden (die Verzugszinsen betragen somit weiterhin 8,38 %).
Dienstag, 26. März 2013 – Neue Gruppenleiterin im BMF
Kürzlich wurde Dr. Christa Lattner, seit 1. Juli 2012 Leiterin der Abteilung VI/5 (Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), davor Leiterin des bundesweiten Fachbereichs Lohnsteuer, offiziell zur neuen Gruppenleiterin der Gruppe VI/B (Materielles Steuerrecht) bestellt. Sie ist damit Nachfolgerin von Sektionschef Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, der diese Position bis zu seiner Bestellung zum Sektionschef innehatte. Die Gruppe VI/B umfasst die Abteilungen VI/5 (Gebühren, Verkehrsteuern& Glücksspiel), VI/6 (Einkommen- und Körperschaftsteuer) und VI/7 (Lohnsteuer).
Dienstag, 26. März 2013 – Mietverhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter zu Wohnzwecken
(B. R.) Nach der Judikatur (z. B. VwGH 23. 2. 2010, RV/2007/15/003) setzt die körperschaftsteuerliche Nichtanerkennung von Mietverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren Gesellschaftern zu Wohnzwecken (Steuerneutralität von Betriebsvermögen) und die gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 daraus abzuleitende umsatzsteuerliche Rechtsfolge (Versagung des Vorsteuerabzugs) materiell-rechtlich voraus, dass der Mietzins (= Nutzungsentgelt) kalkulatorisch unangemessen niedrig ist (kalkulatorischer Fremdvergleich) und die üblichen Werte der Investitionskosten wesentlich überschritten wurden (Baukostenvergleich). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage konnten die vom Finanzamt angeführten sachverhaltsmäßigen Umstände schon deshalb keine tauglichen Wiederaufnahmegründe darstellen, weil diese Umstände mangels Kenntnis, wie hoch im gegenständlichen Fall der kalkulatorisch angemessene (kalkulatorische) Mietzins (= Nutzungsentgelt) ist (d. h. was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwartet) und wie hoch im Fremdvergleich die üblichen Werte der Investitionskosten sind, weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (UFS 28. 2. 2013, RV/0323-G/11).
Montag, 25. März 2013 – Whistleblower-Website seit Kurzem in Betrieb
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) wurde vor kurzem – vorerst für eine Probezeit von zwei Jahren – ein speziell für Ermittlungen im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte geeignetes internetbasiertes anonymes Anzeigesystem eingerichtet. Dieses Hinweisgebersystem gibt der WKStA die Möglichkeit, mit einem anonym bleibenden Hinweisgeber über einen Postkasten zu kommunizieren. Das System eröffnet den befassten Staatsanwälten somit im Gegensatz zur Bearbeitung postalisch oder auf sonstigem Weg eingelangter anonymer Anzeigen die Nachfrage beim Hinweisgeber zur Objektivierung des Wertes der Hinweise bei gleichzeitiger Zusicherung absoluter Anonymität. Weitere Informationen dazu auf der Homepage des BMJ.
Montag, 25. März 2013 – Eingabengebühr für ein Ansuchen um Ausstellung eines Behindertenausweises
(B .R.) Ziel der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) ist es, jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Die Begriffe Unterstützungen und im öffentlichen Fürsorgewesen sind zwar weit auszulegen, die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO, womit durch die Einräumung bestimmter Rechte für stark gehbehinderte Personen im Rahmen der Straßenverkehrsordnung Erleichterungen geschaffen werden, kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, zumal es sich dabei nicht um eine Hilfe oder Unterstützung handelt. Eine Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 2 GebG kommt daher für ein Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht in Betracht (UFS 26. 2. 2013, RV/2206-W/12).
Montag, 25. März 2013 – Kein Mandatsschutz des Personalvertreters bei Wahlwerbung
Es liegt im Wesen der den Personalvertretern eingeräumten Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgen. Sie müssen aber mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Dieser ist bei als reine Werbung für die gewerkschaftliche Fraktion anzusehenden Enutationen, hinter der der Informationsgehalt über die bevorstehende Personalvertretungswahl und Gewerkschaftswahl zurücktritt, nicht gegeben. Da es sich bei der Verwendung eines Fahrzeuges mit einem typischen Wahlwerbesujet für eine bestimmte Fraktion somit um eine Tätigkeit des Personalvertreters handelte, die unabhängig von der Ausübung seiner Personalvertretertätigkeit erfolgte, mit der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter also nicht in untrennbarem Zusammenhang stand, bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen, dass diese nicht vom Mandat des § 28 Abs. 2 PVG bzw. § 70 Abs. 3 PBVG umfasst war (OGH 21. 2. 2013, 9 ObA 90/12v).
Freitag, 22. März 2013 – GmbH-Reform in Begutachtung
Das Justizministerium hat soeben den Entwurf eines Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013) zur Begutachtung verschickt. Für die Gründung einer GmbH bestehen in Österreich derzeit relativ hohe finanzielle Hürden, da sowohl das Mindeststammkapital als auch die eigentlichen Gründungskosten im europäischen Vergleich sehr hoch sind. Ziel des GesRÄG 2013 ist es daher, die Rechtsform der GmbH durch eine Senkung sowohl des Mindeststammkapitals als auch der eigentlichen Gründungskosten attraktiver zu machen. Die Begutachtungsfrist endet am 22. April 2013.
Donnerstag, 21. März 2013 – Arbeitszeitreduktion ab dem 50. Lebensjahr steuerbegünstigte Abfertigung
(A. S.) Nach § 14 Abs. 2 Z 1 i. V. m. Abs. 4 AVRAG ist der Abfertigung eines Arbeitnehmers, bei dem es nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gekommen ist, die Arbeitszeit vor der dem Wirksamwerden der Teilzeitvereinbarung zugrunde zu legen, wenn die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Jahre gedauert hat. Hat die Teilzeitvereinbarung länger als zwei Jahre gedauert, dann muss die Abfertigung auf Basis des Durchschnitts der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit ermittelt werden. Der UFS stellt dazu klar, dass eine solcherart bemessene Abfertigung in voller Höhe nach § 67 Abs. 3 EStG lohnsteuerbegünstigt ist, auch wenn sie sich aufgrund der dargestellten gesetzlichen Vorgabe nicht nach der Höhe des letzten Monatsentgelts richtet (UFS 21. 1. 2013, RV/0156-F/09).
Mittwoch, 20. März 2013 – Zeitpunkt einer (Grundstücks-)Lieferung
(M. M.) Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ein tatsächlicher Vorgang. Der Übergang muss sich tatsächlich vollziehen und kann nicht lediglich abstrakt vereinbart werden. Damit eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG 1994 zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Erforderlich ist, dass dem Abnehmer tatsächlich Substanz, Wert und Ertrag eines Gegenstandes zugewendet werden. Die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Kaufvertrag war zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvorganges und damit zum Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums am Superädifikat erforderlich. Substanz, Wert und Ertrag des Superädifikats konnten sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt (beispielsweise nach Räumung des Superädifikats durch die Gemeinschuldnerin) übergegangen sein, weil der Übergang der Verfügungsmacht – wie eingangs dargelegt – nicht zwingend mit der Übertragung des Eigentums im Sinne des bürgerlichen Rechts zusammenfallen muss. (VwGH 24.10.2012, 2008/13/0088)
Mittwoch, 20. März 2013 – Die Antwortpflicht des Arbeitgebers bei der Urlaubsgewährung
Der OGH hat sich in seiner Entscheidung vom 28. 6. 2012, 8 ObA 31/12k, neuerlich mit dem Thema befasst, ob trotz Schweigens des Arbeitgebers eine gültige Urlaubsvereinbarung zustande kommt, und bestätigte damit die Entscheidung des OLG Linz vom 24. 4. 2012, 12 Ra 19/12v. Unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Bekanntgabe des Urlaubswunsches durch den Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber eine Antwortpflicht auferlegt, wenn der geäußerte Wunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Während die Entscheidung zwar an bisherige Gerichtsurteile anknüpft, lässt sie die Themenbereiche der Rechtzeitigkeit und der Verletzung der Antwortpflicht unbeantwortet. In der März-Ausgabe der ASoK analysiert Mag. Michael Geiblinger, PLL.M. (Medical Law) die bisherige Judikatur und gibt eine ausführliche Zusammenfassung der geltenden Rechtslage.
Dienstag, 19. März 2013 – Hälftesteuersatz bei Unternehmensverkauf und nachfolgender Konsulententätigkeit
(B. R.) Verkauft ein Steuerpflichtiger sein Einzelunternehmen und schließt er gleichzeitig mit der Käuferin einen Konsulentenvertrag für fünf Jahre ab aufgrund dessen er einerseits den verkauften Kundenstock in den Betrieb der Käuferin integrieren und sich an der Akquisition neuer Kunden beteiligen soll, liegt keine Einstellung der Erwerbstätigkeit vor. Der Hälftesteuersatz i.S.d. § 37 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 steht daher nicht zu. Aus der Zielsetzung der Bestimmung ist nämlich abzuleiten, dass grundsätzlich nur die endgültige altersbedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit begünstigt ist (UFS 13. 2. 2013, RV/1896-W/12). Nach Ansicht des BFH liegt eine Betriebsveräußerung hingegen auch vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung für den Erwerber tätig wird. Als seinerzeitiger Betriebsinhaber hat er sich an den allgemeinen Markt, seine bisherigen Kunden, gewendet; als freier Mitarbeiter des Erwerbers verwertet er hingegen seine unternehmerischen Leistungen nur noch gegenüber diesem (Urteil vom 17.7.2008, X R 40/07, BStBl 2009 II 43).
Montag, 18. März 2013 – Entnahme und Nebenkosten
Entnahmen sind nach § 6 Z 4 EStG mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme an-zusetzen. Der Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Der Teilwert enthält auch die Anschaffungsnebenkosten (wie Grunderwerbsteuer etc.), weil diese vom gedachten Erwerber neuerlich zu entrichten wären. Es kommt also darauf an, was ein gedachter Erwerber zahlen müsste und nicht was der gedachte Veräußerer verlangen würde (VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0032).
Montag, 18. März 2013 – Jährliche Inflationsrate im Euroraum auf 1,8% gesunken
Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag laut Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, im Februar 2013 bei 1,8%, gegenüber 2,0% im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,7% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,4% im Februar 2013. Die jährliche Inflationsrate der Europäischen Union lag im Februar 2013 bei 2,0%, gegenüber 2,1% im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,9% betragen. Die monatliche Inflationsrate betrug 0,4% im Februar 2013. Im Februar 2013 wurden die niedrigsten jährlichen Raten in Griechenland (0,1%), Portugal (0,2%) und Lettland (0,3%) gemessen; die höchsten in Rumänien (4,8%), Estland (4,0%) und den Niederlanden (3,2%). Gegenüber Januar 2013 ging die jährliche Inflationsrate in siebzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in drei unverändert und stieg in sechs an. Die niedrigsten Durchschnittswerte über zwölf Monate bis einschließlich Februar 2013 verzeichneten Griechenland (0,7%), Schweden (0,9%) und Lettland (1,8%) und die höchsten Ungarn (5,2%), Estland (4,1%) und Rumänien (3,8%). Bei den Teilindizes hatten Elektrizität (+0,17 Prozentpunkte), Obst und Tabak (je +0,07) die stärkste Steigerungswirkung auf die jährliche Inflation des Euroraums, während Telekommunikation (-0,22), Medizinische und paramedizinische Dienstleistungen (-0,08) sowie Bekleidungsartikel (-0,07) am stärksten senkend wirkten.
Freitag, 15. März 2013 – Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung bei den Eltern
Ein unverheirateter Steuerpflichtiger wohnte bei seinen Eltern. Ab Juni 2006 trat er ein neues Dienstverhältnis an und wurde von seinem neuen Dienstgeber im Rahmen eines auf ein Jahr befristetes Traineeprogramms etwa 200 km entfernt beschäftigt. Die Kosten für das Fremdenzimmer am Dienstort wurden als Kosten der doppelten Haushaltsführung vom Finanzamt nicht gewährt, weil ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, dort nur auf Besuch ist und keinen eigenen Hausstand unterhält und außerdem eine Wohnsitzverlegung jederzeit möglich gewesen wäre. Der VwGH vertritt die Ansicht, dass auch in der Wohnung der Eltern sowie in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung ein Hausstand bestehen kann und das Fehlen eines solchen auch kein Hindernis wäre; damit sind die Kosten der Haushaltsführung am Dienstort abzugsfähig (VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0012).
Donnerstag, 14. März 2013 – KV-Abschluss für das Bauhilfs- und Baunebengewerbe
Die Gewerkschaft Bau-Holz berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für das Bauhilfs- und Baunebengewerbe mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 3,1 % für alle Betriebe, die nicht dem BUAG unterliegen; Erhöhung der KV-Löhne für BUAG-Betriebe von 2,5 % bis 3,1 % (parallel dazu wurde ein Überbrückungsmodell zur Erreichung der Schwerarbeitspension mit Finanzierung durch den Arbeitgeber ausverhandelt die Umsetzung erfolgt durch den Gesetzgeber); Neuregelung der Entgeltfortzahlung bei Arztstunden; bargeldlose Auszahlung von Lohnansprüchen; Parallelverschiebung bei Ist-Löhnen; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen, Zulagen und Vergütungen; Bildung einer Arbeitsgruppe zur Neuregelung bei Aufwandsentschädigungen und Arbeitszeiten. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2013.
Donnerstag, 14. März 2013 – Umsatzsteuersatz bei einer „Dinner-Show“
(B. R.) Die Kombination von künstlerischen und kulinarischen Elementen in Form einer „Dinner-Show“ kann eine komplexe Leistung sein, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Bei der Show kosteten die Eintrittskarten ca. 100 Euro und umfassten eine Varieté- und Theatershow, ein Menü mit vier Gängen und die Garderobe. Getränke wurden gesondert berechnet. Die Gäste saßen an Tischen. Vor und zwischen den musikalischen und künstlerischen Darbietungen wurden die einzelnen Gänge und Getränke serviert und abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens fand als „Nebenprogramm“ eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung betrug vier Stunden; davon entfielen eineinhalb Stunden auf das Menü. Allein der Umstand, dass beide Bestandteile im Wirtschaftsleben auch getrennt erbracht werden, rechtfertigt keine Aufspaltung des Vorgangs, wenn es dem durchschnittlichen Besucher der „Dinner-Show“ um die Verbindung beider Elemente geht (BFH 10. 1. 2013, V R 31/10).
Donnerstag, 14. März 2013 – Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BMASK
Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen neben den Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungsgesetze (siehe News vom 11. 3. 2013) auch zahlreiche weitere Normen im Kompetenzbereich des BMASK geändert werden. Dem dient ein eigenes Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (RV 2193 BlgNR 24. GP). Unter anderem geht es um die Verankerung des neuen Instanzenzugs in jenen Gesetzen, für deren Vollzug das BMASK zuständig ist, die Festlegung besonderer Beschwerdefristen, die Einbindung fachkundiger Laienrichter in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Präzisierung von Datenschutzbestimmungen. Außerdem soll der Sozialminister in bestimmten Fällen die Befugnis erhalten, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Revision beim VwGH zu erheben. Schließlich wird auch die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in Beschwerdeverfahren sichergestellt. Im BPGG wird klargestellt, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich ist.
Mittwoch, 13. März 2013 – Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 veröffentlicht
Das BMF hat soeben die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) vom 13. 3. 2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013, veröffentlicht. Die KStR 2013 stellen einen Auslegungsbehelf zum Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 i. d. F. AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, dar und dienen einer einheitlichen Vorgehensweise. Insbesondere die gesetzlichen Änderungen durch das AbgÄG 2010 (BGBl. I Nr. 34/2010), das BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010), das AbgÄG 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011), das BBG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2011), das 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) sowie das AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012) haben eine grundlegende Überarbeitung der KStR notwendig gemacht. Im Rahmen dieser grundlegenden Überarbeitung wurde auch der bisherige Aufbau der KStR neu strukturiert und insgesamt übersichtlicher gestaltet. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden die KStR neu verlautbart; sie treten an die Stelle der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 (KStR 2001). Die KStR 2013 sind auch bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, es sei denn, dass für diese in den KStR 2001 bzw. in anderen Erlässen oder Informationen des Bundesministeriums für Finanzen günstigere Regelungen vorgesehen waren. Rechtsauskünfte des Bundesministeriums für Finanzen in Einzelfällen sind – sofern sie den KStR 2013 nicht widersprechen – weiterhin zu beachten. Die KStR 2013 sind als Zusammenfassung des geltenden Körperschaftsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Neben den KStR 2013 bleiben keine Erlässe weiter bestehen.
Mittwoch, 13. März 2013 – Unterlassen der Inanspruchnahme aus einer Haftungsübernahme
(B. R.) Wird eine Garantenstellung (Haftungsübernahme) der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft zwar vereinbart, das Schlagendwerden aber seitens der Tochtergesellschaft nicht überwacht und die Muttergesellschaft daraus nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen, liegt darin kein fremdübliches Vorgehen und somit eine verdeckte Ausschüttung zugunsten der Muttergesellschaft. Würde nämlich mit einem fremden Dritten ein derartiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, entspräche es den üblichen Gepflogenheiten einer fremdüblichen Abwicklung, erhöhtes Augenmerk auf die rechtzeitige Geltendmachung bestehender Haftungsansprüche zu legen (UFS 7. 2. 2013, RV/0176-I/08).
Dienstag, 12. März 2013 – Kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ist EU-rechtskonform
Der Beschluss 2011/278/EU der Europäischen Kommission über die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 ist nach Ansicht des Gerichts der Europäischen Union mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Betreiber von Industrieanlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, würden durch den Beschluss nicht diskriminiert. Die Kommission hatte im Jahr 2011 den besagten Beschluss erlassen, der im Wesentlichen die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die in der Richtlinie 2003/87/EG definierten ortsfesten Anlagen in Handelszeiträumen ab 2013 regelt. Sie hat für jeden Sektor und Teilsektor sogenannte Benchmarks festgelegt, die sich an der Durchschnittsleistung der effizientesten Anlagen des jeweiligen Sektors oder Teilsektors in den Jahren 2007 und 2008 orientieren. Auf der Grundlage dieser Benchmarks wird dann ab 2013 die Zahl der Emissionszertifikate berechnet, die jeder betroffenen Anlage kostenlos zuzuteilen sind. Polen war der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission sowohl gegen den AEUV als auch gegen die Richtlinie verstoße, was das Luxemburger Gericht nun verneint hat (EuG 7. 3. 2013, Rs. T-370/11, Polen/Kommission).
Dienstag, 12. März 2013 – Dr. Wolfgang Nolz neuer Kapitalmarktbeauftragter des BMF
Das BMF hat am 11. 3. 2013 den Leiter der Sektion IV (Zölle und internationale sowie organisatorische Steuerangelegenheiten), Dr. Wolfgang Nolz, als neuen Kapitalmarktbeauftragten des Finanzministeriums vorgestellt. SC Dr. Nolz ist damit Nachfolger von Dr. Richard Schenz, der in den vergangenen elf Jahren mit dieser Funktion betraut war und diese mit Ende des Jahres 2012 zurückgelegt hat. Das Arbeitsprogramm des neuen Kapitalmarktbeauftragten wird diverse Schwerpunkte umfassen : Unter diesen befinden sich Themen wie die Weiterentwicklung des Corporate Governance Kodex, das Ausverhandeln eines komplexen Abkommens zum „Foreign Account Tax Compliance Act“ mit den USA, den Schutz Österreichischer Steuerzahler vor Schäden aus dem Kapitalmarkt, Ausbau des Anlegerschutzes, Schutz des Bankgeheimnisses, Abstimmung internationaler Verpflichtungen auf österreichische Interessen und ganz vorrangig die Novellierung der Zukunftsvorsorge.
Dienstag, 12. März 2013 – Beitragsrechtliche Behandlung von Ersatzansprüchen nach dem GlBG
Kommt es zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, sieht das GlBG Ersatzansprüche der diskriminierten Person vor. Im Rahmen einer Sozialpartnerbesprechung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die Frage behandelt, wie die folgenden Schadenersatzansprüche beitragsrechtlich zu bewerten sind:
Ersatz des Vermögensschadens wegen des Nicht-Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses: Für diese Ersatzleistung besteht in der Sozialversicherung keine Beitragspflicht. Derartige Zahlungen sind aber als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerpflichtig. Sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug und sind im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (Einkommensteuererklärung) geltend zu machen.
Ersatz der Entgeltdifferenz: Der Ersatz der Differenz des bei einer gleichen oder gleichwertigen Arbeit zu niedrig bezahlten Entgeltes ist beitragspflichtig. Im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung dieser Entgeltdifferenz sind grundsätzlich Aufrollungen vorzunehmen.
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung: Da es sich hier um einen immateriellen Schadenersatz handelt, führt diese Art der Entschädigung zu keiner Beitragspflicht.
(Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 3/März 2013)
Montag, 11. März 2013 – Anpassung der Sozialversicherungsgesetze an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit
Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen auch das ASVG und andere Sozialversicherungsgesetze an die neue Rechtslage angepasst werden. Eine entsprechender Entwurf zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung wurde von der Bundesregierung bereits in den Nationalrat eingebracht (RV 2195 BlgNR 24. GP). Demnach ist künftig das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen sowie in Aufsichtsangelegenheiten zuständig. Der bisherige zwei- bzw. dreigliedrige administrative Instanzenzug entfällt. Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern sind vom Sozialminister zu entscheiden. Begründet wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, dass dadurch eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet wird. Zwar könnten die Länder darauf bestehen, statt dem Bundesverwaltungsgericht die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz mit der Materie zu betrauen, die Landeshauptleutekonferenz hat allerdings in Aussicht gestellt, vom Vetorecht gegen den Gesetzesbeschluss keinen Gebrauch zu machen.
Montag, 11. März 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Februar 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 11. 3. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 3. 2013.
Montag, 11. März 2013 – Anpassung der Sozialversicherungsgesetze an die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit
Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen auch das ASVG und andere Sozialversicherungsgesetze müssen an die neue Rechtslage angepasst werden. Eine entsprechender Entwurf zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung wurde von der Bundesregierung bereits in den Nationalrat eingebracht (RV 2195 BlgNR 24. GP). Demnach ist künftig das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen sowie in Aufsichtsangelegenheiten zuständig. Der bisherige zwei- bzw. dreigliedrige administrative Instanzenzug entfällt. Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern sind vom Sozialminister zu entscheiden. Begründet wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, dass dadurch eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet wird. Zwar könnten die Länder darauf bestehen, statt dem Bundesverwaltungsgericht die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz mit der Materie zu betrauen, die Landeshauptleutekonferenz hat allerdings in Aussicht gestellt, vom Vetorecht gegen den Gesetzesbeschluss keinen Gebrauch zu machen.
Montag, 11. März 2013 – Steuertermine im April
Am 15. April 2013 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Februar 2013;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2013;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Februar 2013;
Werbeabgabe für den Monat Februar 2013;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Februar 2013;
Lohnsteuer für den Monat März 2013;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2013;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2013;
Kommunalsteuer für den Monat März 2013.
Freitag, 8. März 2013 – Schätzung eines Escortservices
(B. R.) Selbst unter der Annahme einer Verpflichtung des Betreibers einer Escortagentur, bestimmte ihm in Ausübung seines Gewerbes bekannt gewordene Daten im Interesse der Betroffenen geheimzuhalten, ist diesem Interesse das öffentliche Interesse an einer Auskunftserteilung der für die Abgabenerhebung relevanten Daten entgegenzuhalten. In Abwägung zwischen den Interessen der Geschäftspartnerinnen („Hostessen“ oder „Masseusen“) an der Geheimhaltung des Umstandes, dass sie für eine derartige Agentur tätig sind, und dem öffentlichen Interesse an der Auskunftserteilung über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen ist der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das größere Gewicht beizumessen (VfGH 16. 10. 1991, B 663/90). Durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht i. S. d. § 48a BAO wird dem Interesse der Geschäftspartnerinnen, ihr Sexualleben nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, Rechnung getragen, da diese Informationen von den Abgabenbehörden geheim zu halten sind; das Interesse der (offenbar) freiberuflichen Mitarbeiterinnen, ihre Einnahmen aus vermittelten Geschäften nicht zu versteuern, ist hingegen im Abgabenverfahren nicht schützenswert (UFS 4. 2. 2013, RV/3326-W/08).
Freitag, 8. März 2013 – Private Photovoltaikanlage: Schlussantrag der Generalanwältin des EuGH
(B. R.) Laut Schlussantrag der Generalanwältin Eleanor Sharpson ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Wohnhauses, bei welcher auch Strom gegen Entgelt an das Netz geliefert wird, eine wirtschaftliche (= unternehmerische) Tätigkeit (EuGH-Verfahren Rs. C-219/12, Fuchs, (nach Vorlagebeschluss des VwGH vom 29. 3. 2012, EU 2012/0001; vgl dazu B. R., SWK 16/2012, 780). Sie hat daher am 7. 3. 2013 folgenden Schlussantrag gestellt: Der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar, soweit die durch die Anlage erzeugte Elektrizität gegen Entgelt an das Netz geliefert wird. In solchen Fällen ist der Abzug der beim Erwerb der Anlage entrichteten Vorsteuer von der Mehrwertsteuer, die auf die Lieferung der Elektrizität an das Netz erhoben wird, nach Maßgabe sämtlicher für diesen Abzug geltenden Bestimmungen der Richtlinie zulässig.
Freitag, 8. März 2013 – Entwurf zur LuF-PauschVO 2015 in Begutachtung
Das BMF hat kürzlich den Entwurf einer Verordnung, mit der die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015) erlassen und die LuF-PauschVO 2011 geändert wird, in Begutachtung versendet. Mit der LuF-PauschVO 2015 soll die derzeit bestehende Form der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung grundsätzlich unverändert fortgeführt werden. Es sollen allerdings auch die gemäß § 20c BewG 1955 festgestellten Einheitswerte berücksichtigt werden. Zusätzlich werden die gemäß § 17 Abs. 5a EStG gesetzlich abgesenkten Grenzen der Vollpauschalierung sowie der Teilpauschalierung berücksichtigt. In der neuen Pauschalierungsverordnung werden die vereinfachten Gewinnermittlungsmöglichkeiten (Voll- und Teilpauschalierung) somit an neue Wertmaßstäbe und an neue Pauschalierungsgrenzen angepasst. Ende der Begutachtungsfrist ist der 29. 3. 2013.
Donnerstag, 7. März 2013 – NoVA-Befreiung nur für Miet-, Taxi- und Gästewagen i. S. d. Gelegenheitsverkehrsgesetzes
Gemäß § 3 Z 3 NoVAG sind unter anderem Vorgänge in Bezug auf Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG). Von der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe erfasst sind (nur) eingetragene Fahrzeuge, die einem Mietwagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz), einem Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz) oder einem Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz) zugehörig sind (formale Voraussetzung) (UFS 6. 2. 2013, RV/0633-G/10).
Donnerstag, 7. März 2013 – Verbesserungen im Kartell- und Wettbewerbsrecht
Auf Basis einer Initiative des Justiz- und des Wirtschaftsministeriums ist am 1. 3. 2013 das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 13/2013, in Kraft getreten. Die Novellierung des Wettbewerbsgesetzes stärkt insb. die weisungsfreie Bundeswettbewerbsbehörde, die Änderungen im KartG dagegen sorgen für eine bessere Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und mehr Transparenz bei Kartellverfahren. So wird die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen gestärkt und die Ausnahme für Bagatellkartelle den EU-rechtlichen Vorbildern angepasst, sodass schwerwiegende Verstöße jedenfalls dem Kartellverbot unterliegen. Um mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen zu schaffen, werden die Entscheidungen des Kartellgerichts künftig von Amts wegen in der Ediktsdatei veröffentlicht. Zusätzlich wird auch der Ersatz von Schäden aus Verstößen gegen das KartG erleichtert.
Donnerstag, 7. März 2013 – KV-Abschluss für die Angestellten bei Speditionen
Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten bei Speditionen mit folgenden Ergebnissen: Erhöhung der KV-Gehälter um 2,6 % bis 3,5 % (kaufmännische Rundung); bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,5 %; Änderungen in den §§ 6, 17, 10a, 15 des Kollektivvertrages sowie zur Elternkarenz. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Donnerstag, 7. März 2013 – Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige
Die Familienbeihilfe für Volljährige wurde bislang grundsätzlich an die anspruchsberechtigten Eltern ausgezahlt. Eine Möglichkeit, dass die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt wird, ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Dies soll sich nach einem in den Nationalrat eingebrachten und bereits vom Familienausschuss beschlossenen Regierungsentwurf (RV 2192 BlgNR 24. GP) zu einer Novellierung des FLAG künftig ändern. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann. Die geplante Maßnahme dient dem Anliegen, die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen verstärkt zu fördern. Damit es bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht zum Verlust der Geschwisterstaffelung kommt, ist diese neu zu regeln. Ende 2014 soll eine Evaluierung der Inanspruchnahme der Direktauszahlung mithilfe von Daten der Familienbeihilfedatenbank erfolgen.
Donnerstag, 7. März 2013 – Rechtsprechungsstatistik 2012 des EuGH
Die Rechtsprechungsstatistik des EuGH für das Jahr 2012 zeigt generell eine anhaltende Produktivität und eine erhebliche Steigerung der Effizienz bezüglich der Verfahrensdauer. So hat der EuGH im vergangenen Jahr 595 Rechtssachen abgeschlossen, während 632 neue Rechtssachen eingingen. Die Zahl der neu anhängig gemachten Rechtssachen bleibt sehr hoch und stellt die zweithöchste Zahl der in einem Jahr neu anhängig gemachten Rechtssachen dar. Der Rückgang um ungefähr 8 % im Vergleich zum Jahr 2011 (688 neue Rechtssachen) erklärt sich in erster Linie durch den gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnenden leichten Rückgang der Zahl der gegen Urteile des Gerichts erster Instanz (EuG) eingelegten Rechtsmittel. Was die neuen Vorabentscheidungsverfahren angeht, ist ihre Zahl im Jahr 2012 die zweithöchste je erreichte Zahl in der Geschichte des EuGH. Bezüglich der Verfahrensdauer sind die statistischen Daten sehr positiv. So betrug diese Dauer bei den Vorabentscheidungsverfahren 15,7 Monate. Im Jahr 2012 hat die durchschnittliche Verfahrensdauer der Vorabentscheidungsverfahren damit ihren historisch niedrigsten Stand erreicht. Bei Klagen und Rechtsmitteln lag die durchschnittliche Verfahrensdauer bei 19,7 Monaten und 15,3 Monaten.
Mittwoch, 6. März 2013 – Erste Praxiserfahrungen mit dem neuen Lobbying-Gesetz
Als Teil des Transparenzpakets ist das LobbyG am 1. 1. 2013 in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsfrist bis Ende März 2013, danach sind die Registrierungspflichten jedenfalls zu beachten. Das Gesetz soll für klare Verhältnisse bei Entscheidungsprozessen in der Gesetzgebung und Vollziehung sorgen. In der praktischen Umsetzung bleiben Fragen offen. In SWK-Heft 7/2013 zieht Dr. Artur Schuschnigg, Referent in der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich, ein erstes Resümee. Seiner Ansicht nach ist das Registrierungsverfahren das derzeit gröbste Manko der Neuregelung.
Mittwoch, 6. März 2013 – Verfassungsgerichtshof verhandelt Österreichs ESM-Beteiligung
Der VfGH in Wien verhandelt am 6. 3. 2013 öffentlich die Beteiligung Österreichs am EMS-Vertrag. Beantragt wurde dieses Verfahren von der scheidenden Kärntner Landesregierung. Sie ist vereinfacht gesagt der Ansicht, dass der Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (Stichwort: Euro-Rettung) rechts- bzw. verfassungswidrig ist. So seien beispielsweise Hoheitsrechte in unzulässigem Ausmaß an internationale Organe (des ESM) übertragen worden. Das Eingehen der Haftungen widerspreche weiters dem Staatsziel, nachhaltig geordnete Haushalte zu führen. Außerdem sei, so die Argumentation, der ESM-Vertrag nachträglich durch eine sogenannte Auslegungserklärung (Interpretationsvereinbarung des Vertrages) erweitert worden, dies jedoch ohne Parlamentsbeschluss. Mit dem Ergehen einer Entscheidung ist nicht unmittelbar zu rechnen.
Mittwoch, 6. März 2013 – Erwerbsbeteiligung, Einkommenssituation und Bildungsniveau von Frauen
Die Erwerbstätigenquote der 15- bis 64-jährigen Frauen ist laut einer aktuellen Studie der Statistik Austria im letzten Jahrzehnt von 59,9 % (2001) auf 66,5 % (2011) gestiegen. Die Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit ist allerdings in erster Linie auf einen Anstieg der Teilzeitarbeit zurückzuführen (2001: 34,3 %; 2011: 44,0 %), die vor allem die Erwerbsbeteiligung von Frauen mit Kindern prägt: 2011 waren 71,4 % der Frauen im Alter von 25 bis 49 Jahren mit Kindern unter 15 Jahren teilzeitbeschäftigt. Zudem zeigen die Daten, dass Frauen noch immer deutlich weniger verdienen als Männer, was sich in niedrigeren Pensionen und einem höheren Armutsrisiko niederschlägt. Bezogen auf die mittleren Bruttojahreseinkommen aller unselbständig Erwerbstätigen lagen die Einkommen der Frauen 2001 um 40,2 % unter jenen der Männer, 2011 waren es 39,6 %. Werden Teilzeit und nicht ganzjährige Beschäftigung ausgeklammert, zeigt sich etwas mehr Bewegung: Bezogen auf die mittleren Bruttojahresverdienste der ganzjährig Vollzeitbeschäftigten sank der geschlechtsspezifische Lohn- und Gehaltsunterschied von 22,5 % (2004) auf 18,5 % (2011). Bei öffentlich Bediensteten war der Rückgang etwas stärker als in der Privatwirtschaft. Gestiegen ist zuletzt auch das Bildungsniveau von Frauen: 2010/11 wurden 57,7 % der Reifeprüfungen von Frauen abgelegt und 55,5 % der Studienabschlüsse an Universitäten wurden von Frauen erworben. Bei den Doktoraten sind Männer (58,5 %) jedoch noch in der Überzahl, so die Statistik Austria.
Mittwoch, 6. März 2013 – Ausmaß des (kleinen) Pendlerpauschales bei Teilzeitbeschäftigung
Auch bei einer Teilzeitbeschäftigung (in der Regel 2 Tage in der Woche) sind für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung überwiegend im Lohnzahlungszeitraum nicht die konkreten Arbeitstage maßgebend, sondern in zeitlicher Hinsicht ist darauf abzustellen, ob die Strecke Wohnung Arbeitsstätte Wohnung im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen und damit überwiegend zurückgelegt wird. Da dies im Berufungsfall für vier Monate vorliegt, sind die streitigen Fahrtkosten in Form des (kleinen) Pendlerpauschales im Ausmaß von 210 Euro (630 Euro/12 x 4) als Werbungskosten abzuziehen (UFS 1. 2. 2013, RV/0374-I/12).
Dienstag, 5. März 2013 – Schaden aus einem Verkehrsunfall auf der Fahrt Arbeitsstätte Wohnung als Werbungskosten
(A. S.-F.) Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind beruflich veranlasste Fahrten. Unfallkosten sind nicht durch das Pendlerpauschale abgegolten und können gesondert zu Werbungskosten führen. Entgegen der vom beschwerdeführenden Finanzamt vertretenen Auffassung für die steuerliche Berücksichtigung der strittigen Unfallkosten kommt es auch nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels an. Der VwGH hat sohin die Amtsbeschwerde (dazu bereits UFSjournal 2009, 101) gegen die Entscheidung des UFS vom 9. 1. 2009, RV/3489-W/08, abgewiesen (VwGH 19. 12. 2012, 2009/13/0015).
Dienstag, 5. März 2013 – Website des Verwaltungsgerichtshofes erscheint in neuem Layout
Der VwGH hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesrechenzentrum seinen Webauftritt neu gestaltet. Beim neuen Layout wurde auf hohen Lesekomfort geachtet, gleichgültig ob die Website auf einem Desktop oder auf einem Smartphone angesehen wird. Besonderes Augenmerk wurde auf eine möglichst barrierefreie Zugänglichkeit gelegt. Die entsprechenden Richtlinien (WCAG 2.0) wurden dabei berücksichtigt.
Dienstag, 5. März 2013 – Unfallversicherung: Beginn des geschützten Weges zur Arbeitsstätte
Die ständige Rechtsprechung des OGH zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeit beginnt oder von der Arbeit endet, mit der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor. Ausnahmen von diesem Grundsatz führten nach Ansicht des OGH nur zur Rechtsunsicherheit. So sei es bspw. nicht zielführend, den Versicherungsschutz etwa mit den Eigentumsverhältnissen des Versicherten am Wohnobjekt zu verknüpfen und damit auf den Grad des Einflusses auf die Gestaltung und den Zustand des Stiegenhauses abzustellen, wie es auch nicht gangbar sei, den Versicherungsschutz davon abhängig zu machen, ob das Haustor abgeschlossen sei oder nicht. Auch für den Mieter einer Wohnung in einem Miethaus beginne und ende der geschützte Arbeitsweg daher mit der Außentür des Wohnhauses. Ein Sturz im sei es auch von anderen Bewohnern benützten Treppenhaus steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist auch die rechtliche Grundlage der (Mit-)Benützung (Miteigentümer, Mieter, Angehöriger etc.) für die Abgrenzung eines geschützten Wegunfalls ohne Belang (OGH 29. 1. 2013, 10 ObS 176/12y).
Montag, 4. März 2013 – Arbeitslosenquote des Euroraumes liegt bei 11,9 %
Im Euroraum lag die saisonbereinigte Arbeitslosenquote nach Berechnungen von EUROSTAT im Jänner 2013 bei 11,9 % (gegenüber 11,8 % im Dezember 2012). In der EU-27 lag die Arbeitslosenquote bei 10,8 % (gegenüber 10,7 % im vorherigen Monat). Im Vergleich zum Jänner 2012 sind die Quoten in beiden Gebieten deutlich gestiegen; in jenem Monat hatten sie 10,8 % bzw. 10,1 % betragen. EUROSTAT schätzt, dass im Jänner 2013 in der EU-27 insgesamt 26,217 Mio. Männer und Frauen arbeitslos waren, davon 18,998 Mio. im Euroraum. Von den Mitgliedstaaten verzeichneten Österreich (4,9 %), Deutschland und Luxemburg (je 5,3 %) sowie die Niederlande (6,0 %) die niedrigsten Arbeitslosenquoten. Die höchsten Quoten meldeten Griechenland (27,0 % im November 2012), Spanien (26,2 %) und Portugal (17,6 %). Deutlich entspannter zeigt sich die Situation der Arbeitsmärkte in Übersee: Im Jänner 2013 lag die Arbeitslosenquote in den USA bei 7,9 %. In Japan lag die Quote im Dezember 2012 bei 4,2 %.
Montag, 4. März 2013 – KV-Abschluss für die Speditions- und Lagereibetriebe
Die Gewerkschaft vida meldet den erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Speditions- und Lagereibetriebe mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 2,9 %; Erhöhung der Zulagen um 2,9 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,9 %; die erste Elternkarenz im Dienstverhältnis im Sinne des MSchG/VKG, die nach dem 31. 3. 2013 beginnt, wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsmaß im Ausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2013.
Montag, 4. März 2013 – Ablehnung eines 50-jährigen Bewerbers als zu alt
Das GlBG verbietet unter anderem jede Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person z. B. aufgrund des Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert nach den Ausführungen des OGH, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird. Dass diese Vergleichsperson dann eine hypothetische sein müsse, wenn sich nur eine Person bewirbt oder wie im vorliegenden Fall nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergebe sich schon aus dem Gesetz (erfahren würde [§ 19 Abs. 1 GlBG]). Da der Kläger die ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten wegen seines Alters nicht erhalten hat, wurde er wegen seines Alters diskriminiert, also gegenüber einem vergleichbaren jüngeren Bewerber benachteiligt. Dies müsse aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass eine bestimmte andere Person bevorzugt wurde, so der OGH. Dass die ausgeschriebene Stelle bisher nicht besetzt worden sei, ändere daher nichts am Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 154/12f).
Freitag, 1. März 2013 – Vermietung einer Wohnung durch eine Privatstiftung
Die Vermietung einer marktgängigen Wohnung stellt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit einer Privatstiftung dar und kann daher eine Vorsteuerabzugsberechtigung für die Errichtungsvorsteuern auslösen. Erfolgt die Vermietung aber an den Stifter und Begünstigten der Privatstiftung, ist zu überprüfen, ob die Vermietung der Marktvergleichsmethode standhält. Hält der Mietvertrag bzw. die tatsächliche Gestaltung und Abwicklung des Mietverhältnisses der Angehörigenjudikatur nicht stand, ist davon auszugehen, dass die Überlassung der Wohnung in Erfüllung des Stiftungszweckes erfolgte und damit keine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit darstellt. Ein Vorsteuerabzug ist daher nicht zulässig, allfällige Mieteinnahmen sind nicht umsatzsteuerbar (UFS 29. 12. 2012, RV/1556-W/11).
Freitag, 1. März 2013 – Deckung eines Achillessehnenrisses in der privaten Unfallversicherung
Ein privater Unfallversicherer muss für einen Achillessehnenriss, der durch Einsinken im Sand beim Strandlauf entstanden ist, Deckungsschutz gewähren. In dem vom OGH entschiedenen Fall war der Kläger bei einem Lauf auf einem Sandstrand beim Auftreten eingesunken und nach vorne gekippt. Dies reicht nach Ansicht des Höchstgerichts aus, um die Möglichkeit eines Unfalls, der von der Unfallversicherung zu decken ist, naheliegend erscheinen zu lassen. Der Versicherer hätte nun Umstände behaupten und beweisen können, die dafür sprechen, dass dennoch kein deckungspflichtiger Unfall vorliegt. Dies sei ihm hier allerdings nicht gelungen (OGH 23. 1. 2013, 7 Ob 172/12p).
Freitag, 1. März 2013 – Unternehmereigenschaft bei Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus
(B. R.) Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme (BFH 12. 12. 2012, XI R 3/10).