SteuerNews Archiv Februar 2013
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Donnerstag, 28. Februar 2013 – Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Dienstgeber sind im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihrer Dienstnehmer grundsätzlich verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Die Betriebe erhalten aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Die Höhe dieser Zuschüsse wurde für Entgeltfortzahlungstage nach dem 31. 12. 2012 neu geregelt: Sie ist nunmehr mit dem Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, das sind 222 Euro für 2013, begrenzt (Quelle: Wolfgang Mitterstöger in NÖDIS Nr. 3/März 2013).
Donnerstag, 28. Februar 2013 – Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Vergütung von Energieabgaben für Zeiträume ab Februar 2011 rechtskonform
(A. B.) Mit Erkenntnis vom 30.1.2013, 2012/17/0469, hat der VwGH eine Beschwerde abgewiesen, in der behauptet worden war, dass die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG (Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben) durch das BudgBG 2011 mangels förmlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission bislang noch nicht in Kraft getreten sei. Der in § 4 Abs. 7 EAVG angeführte Vorbehalt ist nach Ansicht des VwGH nämlich dahingehend zu verstehen, dass es für das Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 EAVG nur auf das Vorliegen der „Genehmigung“ ankomme. Da die AGVO Umweltsteuerermäßigungen (nach Maßgabe der RL 2003/96/EG) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erkläre und von der Anmeldepflicht freistelle, könne es dem Gesetzgeber nicht auf ein förmliches Anmeldeverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angekommen sein. In der Veröffentlichung einer Beihilfenregelung durch die Kommission gemäß Art. 9 AGVO könne eine Art der „Genehmigung durch die Europäische Kommission“ erblickt werden. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass nicht alle Bedingungen für die Anwendung der AGVO erfüllt wären, sei ihr zu entgegnen, dass es in Bezug auf das von Gesetzgeber vorgesehene Inkrafttreten der Novelle des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 darauf nicht ankomme.
Donnerstag, 28. Februar 2013 – Pflichtfortbildung portugiesischer Buchhalter verletzt Unionsrecht
Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder nicht ein System von Pflichtfortbildungen vorsehen, das teilweise den Wettbewerb ausschaltet und das diskriminierende Bedingungen zum Nachteil von Wettbewerbern auf dem Fortbildungsmarkt schafft. Dass eine berufsständische Vertretung gesetzlich verpflichtet ist, ein System der obligatorischen Fortbildung zu errichten, entzieht die von ihr erlassenen Normen nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts. Der vom EuGH entschiedene Fall betraf die Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter (OTOC), einen portugiesischen Berufsverband, in dem geprüfte Buchhalter Mitglied sein müssen und der seinen Mitgliedern jährliche Berufsfortbildungsveranstaltungen bei sich selbst bzw. bei von ihm hierfür zugelassenen Organisationen vorschrieb (EuGH 28. 2. 2013, Rs. C-1/12, OTOC).
Mittwoch, 27. Februar 2013 – Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetz in Begutachtung
Das BMF hat am 22. 2. 2013 den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz erlassen sowie das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, zur Begutachtung verschickt. Der Gesetzesentwurf soll den österreichischen Finanzmarkt weiter stabilisieren und verhindern, dass zukünftig öffentliche Gelder für die Rettung von Kreditinstituten eingesetzt werden müssen. Zu diesem Zweck soll für die Aufsichtsbehörde ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der ein früheres Einschreiten ermöglicht, noch bevor manifeste Gesetzesverletzungen oder Gläubigergefährdung vorliegt. Darüber hinaus werden Kreditinstitute verpflichtet, organisatorisch für den Krisenfall vorzusorgen. Dies soll durch die Erstellung von Sanierungsplänen sichergestellt werden. Durch das Proportionalitätsprinzip wird auf kleine, für die Stabilität des gesamten Finanzmarkts weniger bedeutsame Institute Rücksicht genommen. Ende der Begutachtungsfrist ist der 22. März 2013. Die Neuregelungen sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.
Mittwoch, 27. Februar 2013 – Abkommen zwischen Österreich und Indien über soziale Sicherheit
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat ein Abkommen zwischen Österreich und Indien über soziale Sicherheit zur Ratifizierung vorgelegt (RV 2159 BlgNR 24. GP). Wie bei anderen ähnlichen Abkommen geht es insb. um die Anrechnung von im jeweils anderen Land erworbenen Versicherungszeiten für Pensionen und die Vermeidung von Doppelversicherungen beim grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz. Zuletzt waren, wie aus den Erläuterungen hervorgeht, rund 3.000 indische Staatsangehörige in Österreich beschäftigt. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens sind laut Sozialministerium schwer abschätzbar, in den kommenden vier Jahren wird mit Kosten von insgesamt rund 1,24 Mio. Euro für die Pensionsversicherung gerechnet.
Mittwoch, 27. Februar 2013 – Haftung für Abzugsteuer bei der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
Gem. § 99 Abs. 1 Z 5 EStG wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger unter anderem bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Eine Gestellung von Arbeitskräften liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller) seine Dienstnehmer einem anderen Unternehmer (Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Gestellungsnehmer und den Arbeitnehmern des Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Beim Gestellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art. Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Gestellungsnehmer. Der Gesteller haftet sohin nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung. In dieser Umschreibung liegen die steuerlich maßgeblichen Kriterien, nicht jedoch in den Bestimmungen des AÜG. Wird ein Gestellungsverhältnis bestritten und Werkvertragsverhältnis behauptet, hat das Finanzamt zu ermitteln, welche Werkverträge jeweils im Einzelnen (möglicherweise aufgrund mündlicher Vereinbarung) abgeschlossen wurden, welche in welcher Zeit zu erbringende Leistung (Werk) dabei jeweils im Einzelnen vereinbart wurde (möglicherweise bezogen auf die einzelne Baustelle), welches (für Werkverträge dieser Art fremdübliche) Entgelt jeweils im Einzelnen dafür vereinbart wurde und ob die (aus den vorgelegten Rechnungen zu ersehende) Leistungsabrechnung dem entspricht. Dabei sei besonders darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Vertrag nicht um einen solchen Werkvertrag handelt, wenn keine konkrete Vereinbarung über eine bestimmte zu erbringende Leistung (Werk) samt Gegenleistung (Entgelt) getroffen wurde (UFS 24. 1. 2013, RV/0654-G/10).
Dienstag, 26. Februar 2013 – KV-Abschluss für Privatkrankenanstalten
Die Gewerkschaft vida berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten von Privatkrankenanstalten, welche folgendes Ergebnis brachten: Erhöhung der KV-Löhne um 2,6 %; Erhöhung der Zulagen um 2,6 %; für Ärzte erarbeitet eine Arbeitsgruppe Vorschläge für ein eigenes Gehaltsschema. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 2. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Dienstag, 26. Februar 2013 – Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz: KV-Verweis unzureichend
Der Verweis auf eine kollektivvertragliche Bestimmung über den Ausbildungskostenrückersatz in einem Arbeitsvertrag genügt dann nicht, wenn der Kollektivvertrag (hier: der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern) nur einen Rahmen für den Abschluss einer konkreten Rückersatzvereinbarung zwischen den Parteien festlegt. Art. XXI des fraglichen Kollektivvertrages enthält nach Ansicht des OGH nämlich nur den Rahmen für den Abschluss einer Rückersatzvereinbarung, weil er vorsieht, dass die Rückverrechnung für höchstens fünf Jahre erfolgen kann und sich pro Jahr um mindestens 20 % mindert. Gemäß § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG muss die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung aliquot bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer aber konkret vereinbart werden. Diese Bestimmung soll nicht bloß einen gesetzlichen Mindeststandard absichern. Die abzuschließende Rückersatzvereinbarung muss vielmehr eine formelle Qualität aufweisen, ohne die keine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht (OGH 17. 12. 2012, 9 ObA 94/12g).
Montag, 25. Februar 2013 – 30 km-Grenzzone für deutsche Grenzgänger
Für die Grenzgängereigenschaft nach dem DBA-Deutschland ist gemäß Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland entscheidend, dass sich der Wohnsitz und der Arbeitsort in der „Nähe der Grenze“ befinden. Als „Nähe der Grenze“ gilt gemäß dem Schlussprotokoll zu Artikel 15 Abs. 6 des Abkommens die „Lage in einer Zone von 30 km beiderseits der Grenze“. Ist daher beispielsweise der Dienstnehmer einer Salzburger Firma in der Ortsgemeinde Übersee in Deutschland wohnhaft, dann ist unerheblich, dass seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze mit dem PKW zurückgelegte Entfernung 40,1 km beträgt und dass nur bei einer fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25,1 km zurückzulegen sind. Entscheidend ist einzig und allein, ob sich der Wohnsitz innerhalb einer 30 km Zone (Luftlinie gemessen) zur Grenze befindet. Da Übersee innerhalb dieser Zone liegt, ist die Grenzgängereigenschaft zu bejahen und folglich das Besteuerungsrecht durch das Abkommen Deutschland zugeteilt (vorausgesetzt, dass auch die anderen Grenzgängererfordernisse, wie insbesondere die arbeitstägliche Rückkehr zum deutschen Wohnsitz und die Arbeitsausübung in einer österreichischen Grenzzone von 30 km, erfüllt sind; EAS.2876). Wohnt ein nach Österreich einpendelnder deutscher Grenzgänger innerhalb einer von der Grenze nach „Luftlinie“ berechneten 30 km Zone, dann ist insoweit das Grenzgängererfordernis selbst dann erfüllt, wenn die tägliche Straßenentfernung zum österreichischen Arbeitsort rund 100 km beträgt (EAS.1020 und so auch Z 15-178 Philipp-Loukota-Jirousek, Kommentar Internationales Steuerrecht). (EAS 3321 vom 19. 2. 2013)
Montag, 25. Februar 2013 – Zufluss des geldwerten Vorteils bei Einräumung des Rechts zum Erwerb eines Jobtickets
(B. R.) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein eine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit darstellender Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt .Ein Sachbezug liegt somit auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarte, zu. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts zu bewerten (BFH 14. 11. 2012, VI R 56/11).
Freitag, 22. Februar 2013 – Großmutterzuschuss zur Vermeidung des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr
(B. R.) Leistungen, die zwar nicht vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft geleistet werden, sondern zB von dessen Muttergesellschaft, stellen eine „Leistung eines Gesellschafters“ dar, wenn die Leistung dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Erfolgt eine Leistung, um den Wert der Gesellschaftsanteile des Leistungsempfängers zu erhöhen, und liegt diese Erhöhung vor allem im Interesse des Gesellschafters, ist die Leistung dem Gesellschafter zuzurechnen, selbst wenn die Leistungen ohne Einbindung des unmittelbaren Gesellschafters in den Geschehensablauf erfolgt. Ist Zweck eines „Großmutterzuschusses“ die Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, liegt die Kapitalzufuhr im Interesse der Zwischengesellschaft (= unmittelbare Gesellschafterin der Leistungsempfängerin) und ist dieser zuzurechnen. Hat die Leistungsempfängerin für den Erhalt der Leistung einen Vermögensabgang zu tragen und erfolgen Vermögenszufuhr und Abgang Zug um Zug innerhalb nur weniger Tage, ist eine Saldierung vorzunehmen und die Gesellschaftsteuer von der Nettogröße der Kapitalzufuhr (d. h. nach Maßgabe der tatsächlichen Verstärkung des Wirtschaftspotentials) zu erheben (UFS 30. 10. 2012, RV/0674-W/08).
Freitag, 22. Februar 2013 – Reminder: Einkommensbericht 2012 bis Ende März 2013
(M. K.) – Für Arbeitgeber, die dauernd mehr als 250 und weniger als 501 Arbeitnehmer beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung eines Einkommensberichts nach § 11a Gleichbehandlungsgesetz mit 1. 1. 2013 in Kraft; der Bericht ist für das Jahr 2012 zu erstellen und bis Ende März an den Betriebsrat zu übermitteln (siehe ausführlich PV-Info 4/2011, Seite 11 f). Da der Einkommensbericht alle zwei Jahre zu erstellen ist, sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern, die 2011 erstmals den Bericht erstellt haben, wieder verpflichtet, den Bericht zur Verfügung zu stellen.
Freitag, 22. Februar 2013 – Neugründungsförderungsgesetz: Neuer Vordruck NeuFö 2
Mit dem AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurde die Verpflichtung zur Bezeichnung jener Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten sollen, am amtlichen Vordruck mit der Begründung beseitigt, dass sich dies ohnedies aus dem Anbringen an die jeweilige Behörde ergibt (§ 4 NeuFöG). Korrespondierend dazu ist auch die Z 7 des § 2 der Verordnung über die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG entfallen (BGBl. II Nr. 507/2012). Der amtliche Vordruck wurde daher neu aufgelegt und es ist für Neugründungen und Betriebsübertragungen ab 1. 1. 2013 grundsätzlich der amtliche Vordruck NeuFö 2 sowohl für die Erklärung einer Neugründung als auch für die Erklärung einer Betriebsübertragung zu verwenden (bis zum 31.12. 2012 war für die Erklärung der Neugründung der amtliche Vordruck NeuFö 1 und für die Erklärung der Betriebsübertragung der amtliche Vordruck NeuFö 3 zu verwenden). Gemäß § 4 Abs. 5 NeuFöG kann die Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Es bestehen keine Bedenken, wenn in der Übergangsphase, längstens aber bis 31. 12. 2013 die Datenübertragung mit den bisher erforderlichen Datenfeldern entsprechend den amtlichen Vordrucken NeuFö 1 und NeuFö 3 fortgeführt wird bzw. die amtlichen Vordrucke NeuFö 1 und NeuFö 3 verwendet werden. Dies gilt auch für die Übermittlung eines elektronischen Abbildes des amtlichen Vordruckes i. S. d. § 2 Abs. 3 der VO über die Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, BGBl. II Nr. 216/2005 i. d. F. BGBl. II Nr. 507/2012. Eine Angabe der Abgaben, Gebühren oder Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG eintreten sollen, muss in diesen Fällen nicht erfolgen (BMF-Info vom 20. 2. 2013, BMF-010222/0018-VI/7/2013).
Freitag, 22. Februar 2013 – Schäden am dienstnehmereigenen Kraftfahrzeug
Häufig verwenden Dienstnehmer ihr eigenes Kfz für die Durchführung von Dienstreisen. In der Februar-Ausgabe der ASoK geht Dr. Andreas Gerhartl in einem Beitrag der Frage nach, welche Ansprüche gegen den Dienstgeber bestehen, wenn das dienstnehmereigene Kfz auf der Dienstreise beschädigt wird, und wie Ersatzleistungen des Dienstgebers im Sozialversicherungs- und Steuerrecht zu behandeln sind.
Donnerstag, 21. Februar 2013 – Liebhaberei bei Tätigkeit als Finanzdienstleister
Der Berufungswerber war von seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Rahmen der Altersteilzeit völlig freigestellt und konnte seine im April 2008 aufgenommene Tätigkeit als Finanzdienstleister hauptberuflich ausüben. Er war ein wirtschaftlich völlig selbständiger Unternehmer, hatte keinen Gebietsschutz und hatte laut Vereinbarung für eigene Betriebsmittel und Geschäftsausstattung selbst zu sorgen. Er beendete diese Tätigkeit nach rund 7 Monaten nach der Zusage eines neuen Dienstgebers aus seinem ursprünglichen Aufgabengebiet. Als Finanzdienstleister erwirtschaftete er einen Verlust, wobei die Kilometergelder ein Mehrfaches der Einnahmen betragen haben. Der Berufungswerber wollte die Einkommenslücke aufgrund der Altersteilzeit von monatlich 1.500 Euro schließen und jedenfalls innerhalb von zwei Monaten zu einem positiven Ergebnis kommen. Wie er dies tun wollte, hat er nicht dargetan. Seinen voraussichtlichen Gewinn und Umsatz des Eröffnungs- und Folgejahres bezifferte er rund ein Monat nach Aufnahme der Tätigkeit mit unbekannt. Zumal er nicht darlegte, dass hinsichtlich der Wirtschaftskrise sich die Verhältnisse zwischen seinem Eintritt und seiner Kündigung im November 2008 entscheidend verändert hätten, kann auch sie nicht als etwas Unvorhergesehenes gewertet werden. Die Umstände des Einzelfalles sprachen somit gegen die Zuerkennung von Anlaufverlusten (UFS 21. 12. 2012, RV/0041-K/11).
Donnerstag, 21. Februar 2013 – Kollektivvertragsabschluss für Bauarbeiter
In der ersten Lohnverhandlungsrunde für Arbeiter in Bauindustrie und -gewerbe haben sich die Sozialpartner am 20. 2. 2013 auf einen Abschluss geeinigt. Laut APA-Meldung gibt es für die knapp 90.000 Beschäftigten im Bau ab 1. 5. 2013 ein Lohnplus von 3,1 %. Im Rahmenrecht wurde zudem unter anderem neu vereinbart, künftig die Heimfahrten von Wochenpendlern jede Woche zu vergüten und nicht mehr nur zweimal pro Monat. Verbesserungen gebe es auch bei Ansprüchen nach einem Todesfall in den Bereichen Abfertigung und Weihnachtsgeld für Verwandte ersten Grades, heißt es aus Verhandlungskreisen. Demnach steige der Anspruch der Hinterbliebenen jeweils von bisher 50 % auf 100 %.
Donnerstag, 21. Februar 2013 – OECD: Österreich bleibt Hochsteuerland
Österreich liegt laut einem in der Vorwoche aktualisierten OECD-Vergleich bei der Steuerbelastung weiter im vorderen Drittel. Die OECD-Zahlen beziehen sich auf 2011, aktuellere Vergleichszahlen liegen nicht vor. Die insgesamt höchste Steuerquote hat demnach Dänemark, wo fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung (48,1 %) an den Staat abgeführt wird. Dahinter folgen Schweden, Frankreich und Belgien mit je rund 44 %. Österreich liegt mit einer Steuerquote von 42,1 % auf Rang 8 von 27 ausgewerteten Ländern. Größter Posten im Staatshaushalt sind mittlerweile die Sozialversicherungsbeiträge (14,5 % des BIP), danach folgen Lohn- und Einkommenssteuern (12,2 % des BIP) sowie die Umsatzsteuern (11,7 % des BIP). Auf Lohnsummensteuern (Beitrag zum Familienfonds, Kommunalsteuer) entfallen 2,9 % des BIP. Während Österreich bei den Lohn- und Umsatzsteuern leicht und bei den Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsummensteuern deutlich über dem OECD-Schnitt liegt, ist die Vermögensbesteuerung gering. Vermögenssteuern bringen nur 0,5 % des BIP ein, also rund 1,6 Mrd. Euro. Seit Abschaffung der klassischen Vermögenssteuer Anfang der 1990er-Jahre und der Erbschaftssteuer 2008 fallen praktisch nur noch Grundsteuer und Grunderwerbssteuer ins Gewicht. In anderen Staaten wird Vermögen deutlich höher besteuert, etwa in den traditionellen Niedrigsteuerländern Großbritannien (4,1 % des BIP), USA (3,0 %) und in der Schweiz (2,1 %), aber auch in Hochsteuerländern wie Frankreich (3,7 %) und Belgien (3,1 %). – APA
Mittwoch, 20. Februar 2013 – Bund-Länder-Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit
Im Rahmen einer Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG haben sich Bund, Länder und Sozialversicherungen auf eine Reform des österreichischen Gesundheitswesens geeinigt. Die Vereinbarung wurde nun als Regierungsvorlage in den Nationalrat eingebracht (RV 2140 BlgNR 24. GP). Kern der Reform ist ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem, das vor allem eine bessere Abstimmung zwischen dem niedergelassenen Bereich und den Spitälern bringen soll. Durch eine gemeinsame Planung des gesamten österreichischen Gesundheitssystems soll es gelingen, dass in Zukunft die Interessen der Patienten und ihre bestmögliche medizinische Behandlung im Mittelpunkt stehen und nicht mehr die Institutionen, heißt es in den Erläuterungen. Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen Partikularinteressen überwunden werden. Die finanziellen Auswirkungen der Reform bestehen darin, dass die öffentlichen Gesundheitsausgaben, insb. durch die Länder und die Sozialversicherung, schrittweise an den mittelfristig prognostizierten Anstieg des nominellen BIP (von derzeit 3,6 %) angenähert werden sollen. Dadurch sollen bis 2016 kumulierte Ausgabendämpfungseffekte in der Höhe von 3,430 Mrd. Euro (Länder: 2,058 Mrd. Euro; Sozialversicherung: 1,372 Mrd. Euro) erreicht werden.
Dienstag, 19. Februar 2013 – (Steuerlich) unattraktive Stiftungen!
Von den seinerzeit breit angelegten Steuerprivilegien für österreichische Privatstiftungen ist dieser Tage wenig übrig geblieben. Nichtsdestotrotz wird das Bild der Privatstiftung als Steuersparinstrument der Reichen in den Medien nach wie vor forciert. Eine aktuelle Studie wirft neben den rechtlichen Möglichkeiten von Privatstiftungen durch die Erhebung von Jahresabschlüssen und Steuerdaten von Privatstiftungen erstmals Licht auf die Frage, ob Steuervorteile durch solche Stiftungen in der Vergangenheit erzielt werden konnten bzw. in der Gegenwart noch zu erzielen sind. In der Februar-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Zeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“ gibt Dr. Harald Moshammer, P LL.M. (JKU), LL.M. (WU) eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der erwähnten Studie. Die komplette Untersuchung hat der Autor unter dem Titel „Steuerwirkungen bei Vermögensveranlagung über Privatstiftungen“ im Linde Verlag auch in Buchform veröffentlicht.
Dienstag, 19. Februar 2013 – Heimarbeitstarif für Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse
Am 11. 2. 2013 wurde durch das Bundeseinigungsamt beim BMASK der neue Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter festgesetzt (Verordnung BGBl. II Nr. 54/2013). Demnach sind die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,32 Euro festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifs wurde mit 1. 1. 2013 festgesetzt.
Montag, 18. Februar 2013 – Missbräuchliche Änderung eines (Fremdwährungs-)Kreditvertrags
Die nach Einräumung eines Fremdwährungskredits nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsänderung durch Festlegung eines Stop-Loss-Limits von 15 % für die automatisierte Konvertierung in Euro ist nichtig, wenn dabei nicht auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung der Bank abgestellt wird. Die Vertragsbestimmung, welche die Bank im Sinne des von ihr vorgegebenen Automatismus zu einer einseitigen Leistungsänderung berechtigt, ist sachlich nicht gerechtfertigt, den Klägern daher nicht zumutbar und gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG nicht verbindlich. Die Risikobegrenzung mit einem Limit von 15 % für die Konvertierung dient zwar auch dem Schutz der Kläger; diese können aber bei Erreichen des Limits nicht einmal dann die Konvertierung abwenden, wenn die schon bestellten Sicherheiten zur Abdeckung der Risikoerhöhung ausreichen sollten. Die Vertragsbestimmung widerspricht dem anerkennenswerten Interesse der Kläger, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeit nicht gefährdet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der rechtsmissbräuchlichen Vertragsbestimmung kommt nach der neuen Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht (OGH 24. 1. 2013, 2 Ob 22/12t).
Montag, 18. Februar 2013 – Krankenhaus-Taggelder kein Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage
Ein krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen vermindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Das Krankenhaus-Taggeld aus einer privaten Krankenzusatzversicherung hat aufgrund der besonderen Zweckwidmung keine Entgeltersatzfunktion und ist daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Darüber hinaus dient das Krankenhaus-Taggeld der Deckung eines abstrakten Bedarfs, der durch den Spitalsaufenthalt entsteht, nicht aber dem Ausgleich der Krankenkosten. Beim Krankenhaus-Taggeld handelt es sich somit nicht um eine typische Leistung, mit der die krankheitsbedingten Mehrausgaben abzudecken sind; solche Leistungen muss sich der Unterhaltspflichtige daher nicht anrechnen lassen (OGH 24. 1. 2013, 8 Ob 1/13z).
Freitag, 15. Februar 2013 – Badezimmerumbau mit behindertengerechter Adaptierung
(B. R.) Kann aufgrund eines Schlaganfalles mit halbseitiger Lähmung die vorhandene Fertigdusche mit einem 30 cm hohen Einstieg und das handelsübliche WC nicht mehr benutzt werden, sind die Kosten der behindertengerechten Adaptierung insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig und stellen somit keine Kosten der privaten Lebensführung dar (UFS 31. 1. 2013, RV/3181-W/12).
Freitag, 15. Februar 2013 – Schweiz und USA unterzeichnen Steuerabkommen
Amerikaner können spätestens ab 2014 keine Schwarzgeld-Vermögen mehr in der Schweiz verstecken. Ein entsprechendes Abkommen wurde nach langwierigen Verhandlungen kürzlich in Bern vom US-Botschafter und vom Schweizer Finanzstaatssekretär unterzeichnet. Mit dem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz zur Einhaltung der Vorschriften des US-Steuergesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (Fatca). Danach müssen ausländische Geldinstitute Konten von US-Staatsbürgern den US-Behörden melden und ihnen alle gewünschten Auskünfte dazu erteilen. Der Vertrag war am Vortag von der Schweizer Regierung gebilligt worden, muss aber noch vom Parlament ratifiziert werden. – (APA/dpa)
Donnerstag, 14. Februar 2013 – Vorschlag der EU-Kommission für eine Finanztransaktionssteuer
In der EU soll erstmals überhaupt eine Finanztransaktionssteuer für mehrere Länder eingeführt werden. Die Finanztransaktionssteuer wird eingeführt, um die Finanzbranche an den Kosten der Schuldenkrise zu beteiligen, die Abgabe soll aber auch Börsenpraktiken wie den Hochfrequenzhandel bremsen, in dem Kritiker einen Grund für Börsenturbulenzen sehen. Eine Einführung in allen 27 EU-Ländern ist nach monatelangem Streit gescheitert, vor allem an Großbritannien. Die britische Regierung fürchtete Nachteile für den Finanzplatz London. Daher schreiten nun elf Staaten, alles Euro-Länder, im Rahmen der sogenannten verstärkten Zusammenarbeit voran: Neben Deutschland sind das Frankreich, Belgien, Estland, Griechenland, Spanien, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei. Die Länder machen zwei Drittel der Wirtschaftsleistung der EU aus. Weitere Länder können sich dem Vorhaben noch anschließen. Die Kommission schlägt vor, auf Geschäfte mit Aktien und Anleihen eine Abgabe in Höhe von 0,1 Prozent zu erheben. Der Satz für den Handel mit komplizierten Finanzprodukten, sogenannten Derivaten, soll bei 0,01 Prozent liegen. Wer also Aktien im Wert von 10.000 Euro kauft, muss zehn Euro abführen. Die Steuer zielt auf Geschäfte, bei denen „Finanzinstitute“ beteiligt sind. Damit sind Banken und Investmentfonds gemeint, darunter auch Pensionsfonds. Die alltäglichen Bankgeschäfte von Unternehmen und Verbrauchern – etwa Haus- oder Geschäftskredite, Kreditkartengeschäfte – sollen nicht erfasst werden. Ausgenommen sind auch die Erstausgabe von Staatsanleihen durch Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank sowie die beiden Euro-Rettungsfonds EFSF und ESM. – (APA/AFP)
Donnerstag, 14. Februar 2013 – Leichtes Geburtenplus im Jahr 2012
Im Jahr 2012 wurden laut vorläufigen Zahlen der Statistik Austria in Österreich 77.700 Kinder geboren. Im Vergleich zum Jahr 2011 erhöhte sich somit die Anzahl der Neugeborenen um 541 bzw. um 0,7 % (unter Berücksichtigung des Schaltjahres 2012 betrug der Geburtenanstieg in diesem Zeitraum 0,4 %). Trotz dieses leichten Anstiegs blieb die durchschnittliche Kinderzahl gegenüber dem Vorjahr ersten Schätzungen zufolge gleich wie 2011, nämlich bei 1,43 Kindern pro Frau. Die Unehelichenquote stieg auf 41,4% (Jahr 2011: 40,3%) und war traditionell in Kärnten am höchsten (55,3 %) und in Wien am niedrigsten (33,6 %). Im Jahr 2012 kamen in sechs Bundesländern mehr Kinder zur Welt, lediglich in Wien, Niederösterreich und im Burgenland wurden leichte Geburtenrückgänge verzeichnet. Dabei stieg die Anzahl der Geburten in Tirol (+2,6 %) und Vorarlberg (+ 2,2%) am deutlichsten.
Donnerstag, 14. Februar 2013 – Erhöhung des Grundfreibetrages und weitere steuerliche Erleichterungen in Deutschland
Der deutsche Bundesrat hat den Weg für wichtige Steuerrechtsänderungen frei gemacht. Dazu gehört die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages. Demnach wird der Grundfreibetrag in zwei Schritten angehoben: Ab dem 1. 1. 2013 wird er rückwirkend um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab dem Jahr 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 % bleibt konstant. Der höhere Grundfreibetrag führt zusammen mit der verbesserten steuerlichen Absetzbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge zu einer spürbaren Entlastung insb. von kleineren und mittleren Einkommen. Des Weiteren wird das Reisekostenrecht ab 2014 einfacher zu handhaben sein. Davon werden rund 35 Mio. betroffene Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber gleichermaßen profitieren. Verbesserungen des Unternehmenssteuerrechts haben ebenfalls die Zustimmung der Länderkammer gefunden. Somit ist der Weg frei für die Verdopplung des Verlustrücktrages und für die Vereinfachung der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrages.
Donnerstag, 14. Februar 2013 – Direktauszahlung von BMSVG-Beiträgen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
Sind vom Arbeitgeber noch Beiträge nach dem BMSVG für bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils zu leisten, sind diese Beiträge als Abfertigung direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen (§ 6 Abs. 3 BMSVG). Mit dieser Bestimmung wurde eine Art Direktabfertigung innerhalb des Systems der Abfertigung neu geschaffen. Damit sollte unnötiger Verwaltungsaufwand durch die nachträgliche Abwicklung über den Krankenversicherungsträger und die BV-Kasse vermieden werden. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die Beklagte, wonach der Arbeitnehmer zuerst ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über restliche Entgeltansprüche über bereits vergangene Beitragszeiträume aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erwirken müsse, bevor er dann den Arbeitgeber in einem zweiten Prozess auf Zahlung der Beiträge als Abfertigung belangen könne, missversteht den Wortlaut der Regelung und lässt deren Zweck unberücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gerichtsurteil nicht Voraussetzung der Einklagung der restlichen Beiträge, sondern Voraussetzung der Auszahlung. Die Voraussetzungen für die Auszahlung sind aber durchaus im Rahmen einer gemeinsamen Einklagung restlicher Entgeltansprüche und der daraus abgeleiteten BMSVG-Beiträge als Abfertigung erreichbar (OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 26/12g).
Donnerstag, 14. Februar 2013 – Einheitliche oder separate Betrachtung von Vermietungseinheiten für die Liebhabereibeurteilung
(B. R.) Ein Steuerpflichtiger vermietete Räumlichkeiten an eine KG, an der er als Kommanditist beteiligt ist. Die Mietentgelte erfasste er als Sonderbetriebseinnahmen und machte die damit zusammenhängenden Sonderbetriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Er erwirtschaftete in allen Jahren positive Ergebnisse. Aus einer weiteren Vermietung von einigen Wohnungen im selben Gebäude an diverse Mieter erzielte er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von rund 192.000. Die Liebhabereibeurteilung hat jeweils für die an die KG vermieteten Flächen und für die an Wohnungsmieter vermieteten Flächen separat zu erfolgen. Eine zusammengefasste Beurteilung für beide Quellen kommt schon angesichts der unterschiedlichen Einkunftsarten nicht in Betracht (UFS 22. 11. 2012, 0054-K/10).
Mittwoch, 13. Februar 2013 – Die Rechtsnatur der Verjährungsbestimmung des § 275 Abs. 5 UGB
Jahresabschlüsse sind gemäß § 277 Abs. 1 UGB spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen unabhängigen und unparteiischen Abschlussprüfer dient der Information der Gesellschaft, aber auch der interessierten Öffentlichkeit. Das Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks wird von Lieferanten des Unternehmens und von prospektiven Gesellschaftern zur Grundlage von Vermögensdispositionen gemacht. Sofern sich herausstellt, dass die Abschlussprüfung fehlerhaft war, stellt sich die Frage, inwieweit der Abschlussprüfer auch diesen Dritten gegenüber haftet. In GesRZ 1/2013 untersucht RA Dr. Stephan Briem in einem Beitrag, ob die Verjährungsbestimmung des § 275 Abs. 5 UGB eine subjektive oder objektive Verjährungsfrist ist, wann diese spezifische Verjährungsfrist zu laufen beginnt und ob sie sämtlichen Verjährungsbestimmungen des § 1489 ABGB vorgeht.
Dienstag, 12. Februar 2013 – Jugendcoaching wird seit Jänner in ganz Österreich angeboten
Das neue Jugendcoaching ist ein Unterstützungsangebot für Jugendliche am Ende der Schulpflicht. Es hilft ihnen, einen individuell passenden Bildungs- und/oder Berufsweg einzuschlagen. Besondere Unterstützung erhalten dabei Jugendliche, die gefährdet sind, die Schule abzubrechen oder keinen Abschluss zu erlangen. Aber auch Jugendliche mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf können diese Leistung in Anspruch nehmen. So sollen ausgrenzungsgefährdeten Jugendlichen durch Beratung, Begleitung und Case Management ihren Fähigkeiten entsprechende Perspektiven aufgezeigt, durch individuelle Unterstützungspakete die Leistungsfähigkeit gefördert und die anschließende Aufnahme in die bestmögliche arbeitsmarktpolitische Maßnahme vorbereitet werden. Jugendcoaching wurde mit Jahresanfang 2012 in Wien und in der Steiermark gestartet. Seit 1. 1. 2013 wird diese Maßnahme nun österreichweit angeboten, berichtet das Bundessozialamt.
Dienstag, 12. Februar 2013 – EuGH unterbindet Kartellabsprache gegen illegalen Mitbewerber
Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt nach Ansicht des EuGH auch dann gegen die europäischen Wettbewerbsregeln, wenn dieser Mitbewerber auf dem Markt illegal tätig ist. Die Wettbewerbsregeln sollen nämlich nicht nur diesen Konkurrenten, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen schützen, so die Luxemburger Richter (EuGH 7. 2. 2013, Rs. C-68/12, Slovenska sporitelna).
Dienstag, 12. Februar 2013 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Jänner 2013:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 11. 2. 2013;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 2. 2013
Übermittlung Schwerarbeitsmeldungen für 2012: bis 28. 2. 2013.
Meldung der elektronischen Jahreslohnzettel für 2012: bis 28. 2. 2013.
Montag, 11. Februar 2013 – Ermessensübung bei Aufforderung zur Empfängerbenennung
(B. R.) Ein Verlangen nach Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO ist dann verhältnismäßig und damit ermessensgerecht, wenn in Betracht kommt, dass der Empfänger der Zahlung mit dem Zufluss (im Inland) steuerpflichtig ist und die Versteuerung unterlässt, wobei die Auswirkungen des Benennungsverlangens und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Folgen für den Steuerpflichtigen einerseits sowie die Intensität der Gefahr eines Steuerausfalls bzw. die Möglichkeiten seiner Vermeidung durch eigene Sachverhaltsermittlungen der Behörde andererseits gegeneinander abzuwägen sind. Eine Aufforderung zur Empfängerbenennung hat zu unterbleiben, wenn es sich um einen vergleichsweise niedrigen Abgabenbetrag handelt, die Wahrscheinlichkeit einer Hinterziehung österreichischer Abgaben gering ist und die strittigen Zahlungen Folgen eines (fehlgeschlagenen) Exports von (realen) Waren gewesen sind, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Rückabwicklung des Geschäfts nicht voraussehbar war, der Steuerpflichtige schon längere Zeit problemlose Geschäftsbeziehungen mit dem ausländischen Besteller der Waren gepflogen hat und dieser eine operativ tätig gewesene Gesellschaft ist (UFS 27. 11. 2012, RV/0431-W/04).
Montag, 11. Februar 2013 – Begutachtungsentwurf zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz des BMF
Das Finanzministerium hat am Ende Jänner seinen Entwurf zu einem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Bundesministerium für Finanzen zur Begutachtung versandt. Mit dem gegenständlichen Gesetz sollen jene Anpassungen vorgenommen werden, die im Zuständigkeitsbereich des BMF für die ab 1. 1. 2014 neu errichteten Verwaltungsgerichte erforderlich sind. Ende der Begutachtungsfrist ist der 20. 2. 2013.
Montag, 11. Februar 2013 – Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
In BGBl. II Nr. 51/2013 wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird, kundgemacht. Die Lehrlingsentschädigung beträgt: im 1. Lehrjahr: 472,50 Euro monatlich; im 2. Lehrjahr: 675 Euro monatlich; im 3. Lehrjahr: 945 Euro monatlich. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. 6. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. 12. fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt i. S. d. § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 20. 11. 2012, KV 3/2013, heranzuziehen.
Freitag, 8. Februar 2013 – Abzug von Werbungskosten bzw. Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
(B. R.) Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Aufwendungen für eine nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leerstehende Wohnung sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung noch nicht endgültig aufgegeben hat. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand (hier: ca. zehn Jahre) auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass die ursprüngliche Einkünfteerzielungsabsicht ohne Zutun oder Verschulden des Steuerpflichtigen wegfällt. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Bei Erfolglosigkeit sind die Vermietungsbemühungen nach Art und Intensität anzupassen. (BFH 11. 12. 2012, IX R 14/12).
Donnerstag, 7. Februar 2013 – Flugtickets: Hin- und Rückflug-Klausel ist rechtswidrig
Der OGH sieht die auch von heimischen Flugunternehmen gebrauchte sog. Hin- und Rückflug-Klausel, nach der immer dann ein Aufpreis zu zahlen ist, wenn man einen (Teil-)Flug nicht angetreten hat, als gröblich benachteiligend und überraschend an. Derartige Klauseln sind demnach nichtig. Bei der untersuchten Fluglinie konnte sich der Aufpreis daraus ergeben, dass man z. B. den Hinflug nicht antrat; dann konnte der Rückflug davon abhängig gemacht werden, dass man für diesen Flug einen Aufpreis zahlte. Auch umgekehrt konnte im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-Way-Flug zum Zeitpunkt Buchung für den Hinflug in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde den Rückflug nicht angetreten hat. Der Fluglinie entstehen nach Ansicht des OGH durch die Nichtnutzung von Teilstrecken keine zusätzlichen Kosten. Sie hat daher kein berechtigtes Interesse daran, für die doch genutzten Teilstrecken einen Aufpreis zu verlangen. Auch eine auf Fälle höherer Gewalt oder Krankheit beschränkte Sonderregelung wird dem höherwertigen Interesse eines nicht in Umgehungsabsicht der Tarifstruktur der Fluglinie handelnden Kunden gerecht. Kunden, die erst nach Kauf der Tickets ihre Reisepläne ändern und nur eine (Teil-)Strecke in Anspruch nehmen, dürfen daher nicht mehr mit einem Aufpreis belastet werden (OGH 17. 12. 2012, 4 Ob 164/12i).
Donnerstag, 7. Februar 2013 – Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei der GmbH & Co KG für ein an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Privatnutzung vermietetes Wohnhaus
(B. R.) Bei Personengesellschaften steht das bei Kapitalgesellschaften anwendbare Instrument der verdeckten Ausschüttung zur Anpassung nicht fremdüblich gestalteter Mietverhältnisse betreffend privaten Wohnraum des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht zur Verfügung. Die Korrektur hat hier im Wege der Entnahme zu erfolgen. Dies schließt für dauerhaft privat genutzte Gebäude die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen des Unternehmens aus. Die Judikatur des VwGH zur Zuordenbarkeit von privat genutztem aber jederzeit für betriebliche Zwecke nutzbarem Wohnraum zum gewillkürten Betriebsvermögen von Körperschaften ist insofern auf Personengesellschaften nicht übertragbar (UFS 31. 12. 2012, RV/0014-G/11).
Mittwoch, 6. Februar 2013 – Betriebsübergang: Widerspruchsrecht eines begünstigten Behinderten gegen Übergang seines Arbeitsverhältnisses?
§ 3 Abs. 4 AVRAG sieht im Falle eines Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers vor, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (§ 4 AVRAG) oder die auf einer Einzelvereinbarung beruhenden betrieblichen Pensionszusagen (§ 5 AVRAG) nicht übernimmt. Der Kläger berief sich darauf, dass das Widerspruchsrecht nicht auf die in § 3 Abs. 4 AVRAG angeführten Fälle beschränkt sei und ihm aufgrund seiner Eigenschaft als begünstigter Behinderter per se zuzugestehen sei. Der OGH ist dem nicht gefolgt. Er hielt zusammenfassend fest, dass der betriebsübergangsbedingte Übergang eines i. S. d. BEinstG bestandgeschützten Dienstverhältnisses als solcher noch keinen den Widerspruchsgründen des § 3 Abs. 4 AVRAG gleichzuhaltenden Grund darstelle. Aus dem Betriebsübergang resultierende Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen des Klägers stünden nicht fest (OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 72/12x).
Mittwoch, 6. Februar 2013 – Vorschau auf die EU-Justizpolitik im Jahr 2013
Die EU wird ihre Justizpolitik auch im laufenden Jahr nach dem Stockholmer Protokoll mit seinem Bekenntnis zur Stärkung des wechselseitigen Vertrauens in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und insb. dem Ansatz der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und Urkunden ausrichten, wie aus einem Bericht der Justizministerin betreffend die Jahresvorschau auf Basis des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission für 2013 hervorgeht. Die Arbeiten an einem gemeinsamen europäisches Kaufrecht, aber auch Vorschläge betreffend die gegenseitige Anerkennung der Wirkung bestimmter Personenstandsurkunden, von Entscheidungen im Ehegüterrecht und im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften stehen dabei im Mittelpunkt der EU-Aktivitäten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Der Bericht erwartet darüber hinaus eine Revision der Richtlinie über Pauschalreisen, einen Verordnungsvorschlag betreffend spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie einen Rechtsakt hinsichtlich kollektiver Rechtsdurchsetzung. Verjährungsfristen bei Verkehrsunfällen, die Haftung im Nuklearbereich oder etwa Schadenersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts bilden weitere Schwerpunkte des Programms.
Dienstag, 5. Februar 2013 – KV-Abschluss für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich
Am 4. 2. 2013 einigten sich die Arbeitgebervertreter und die Vertreter der Gewerkschaften GPA-djp und vida darauf, dass die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter im privaten Gesundheits- und Sozialbereich mit 1. 2. 2013 um 2,75 % steigen, höhere Löhne und Gehälter sowie alte Lohn- und Gehaltstabellen werden um 2,7 % erhöht. Damit wurde erstmals ein Kollektivvertragsabschluss der Globalrunde im Sozialbereich für Beschäftigte in der Sozialwirtschaft Österreich (vormals BAGS), der Diakonie und der karitativen Einrichtungen der katholischen Kirche erzielt. Für die Arbeitnehmer in der Steiermark, in Kärnten und im Burgenland wurde 3,3 % mehr Gehalt vereinbart. Damit wird das geringere Lohnniveau in diesen Bundesländern den Gehältern in den anderen Bundesländern angepasst. Bis zum Jahr 2015 sollen die Gehaltstabellen österreichweit angepasst werden.
Dienstag, 5. Februar 2013 – Steuertermine im März
Am 15. März 2013 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2013;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2013;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2013;
Werbeabgabe für den Monat Jänner 2013;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2013 ;
Lohnsteuer für den Monat Februar 2013;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2013;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2013;
Kommunalsteuer für den Monat Februar 2013.
Montag, 4. Februar 2013 – Liebhaberei: Vorsteuerrückrechnung
(B. R.) Gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Eine Vorsteuerberichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein ursprünglich unrichtiger Vorsteuerabzug auf Grund der verfahrensrechtlichen Situation nicht mehr rückwirkend berichtigt werden kann (BFH 19. 2. 1997, XI R 51/93, BStBl. 1997 II 370 bzw. BFH 12. 6. 1997, V R 36/95, BStBl. 1997 II 589). Dies trifft auch dann zu, wenn Vorsteuern aus der Renovierung eines Mietobjektes wegen dessen Liebhabereibeurteilung nicht abzugsfähig sind, das Jahr des Beginns der Betätigung aber bereits rechtskräftig geworden ist und somit insoweit keine Korrektur mehr erfolgen kann (UFS 8. 1. 2013, RV/0207-L/10).
Montag, 4. Februar 2013 – PVA informiert Versicherte über Pensionskontosystem
Ab dem 1. 1. 2014 werden die Pensionen von rund 4,9 Mio. Österreichern nur noch nach einem einzigen Pensionskontosystem berechnet. Bis Ende 2013 erhalten alle ab dem 1. 1. 1955 geborenen Versicherten, die bis zum 31. 12. 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, eine Kontogutschrift aus allen Versicherungsmonaten, die dann ins neue Pensionskonto überführt wird. Ziel ist es, die Pensionshöhen durch das neue Pensionskontosystem verständlicher, transparenter und nachvollziehbarer darzustellen. Mit November 2012 startete eine Briefaktion der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), bei der alle Personen mit Lücken in ihrem Versicherungsverlauf ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, ihre fehlenden Versicherungsdaten zu ergänzen und das Formular vollständig ausgefüllt zurückzusenden.
Montag, 4. Februar 2013 – Neuer österreichischer Richter am Gericht der Europäischen Union nominiert
Der Jurist und EU-Experte Viktor Kreuschitz wird in der kommenden Funktionsperiode vom 1. 9. 2013 bis zum 31. 8. 2016 als österreichischer Richter am Gericht der Europäischen Union tätig sein. Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am 1. 2. 2013 einem entsprechenden Nominierungsvorschlag der Regierung zugestimmt. Kreuschitz folgt dem langjährigen österreichischen Vertreter am Gericht Josef Azizi nach, der dieses Amt seit 1995 ausübt. Das Gericht der Europäischen Union ist ein Teil des EuGH und befasst sich mit Rechtssachen, die von Privatpersonen, Unternehmen und bestimmten Organisationen vorgelegt wurden, sowie mit Rechtssachen, die mit dem Wettbewerbsrecht in Zusammenhang stehen. Der nun für das Amt des österreichischen Richters am Gericht nominierte Viktor Kreuschitz war jahrelang im Verfassungsdienst des BKA beschäftigt. 1997 wechselte er als Rechtsberater in den Dienst der EU-Kommission, wo er zunächst dem Team Staatliche Beihilfen und Anti-Dumping-Verfahren zugeordnet war. Seit 2005 gehört er dem Team Beschäftigung und soziale Angelegenheiten an und ist dabei in erster Linie mit Fragen der Koordinierung der Sozialversicherung beschäftigt. In seiner Funktion ist er auch Prozessbevollmächtigter in Verfahren vor dem EuGH, insb. wenn es um das EU-Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung und die Freizügigkeit der Unionsbürger geht.
Freitag, 1. Februar 2013 – Liebhaberei: Berücksichtigung von Instandsetzungsmaßnahmen bei Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft
(B. R.) Wird bei Aufwendungen auf einen Vermögensgegenstand (z. B. ein Mietobjekt) dessen bisherige Funktion noch in vergleichbarer Weise erfüllt und nur den Zeitumständen angepasst, liegt eine Modernisierungs- bzw. lediglich substanzerhaltende Erneuerung und somit Instandsetzung vor. Die Grenze zwischen Modernisierung (Instandsetzung) und aktivierungspflichtiger wesentlicher Verbesserung (Herstellung) liegt in der Funktionsänderung: Wird ein Vermögensgegenstand lediglich veränderten Umweltbedingungen (modernere Materialien, Baustil) angepasst, ohne seine bisherigen Funktionen zu verändern, liegt Erhaltungsaufwand vor. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, sind Instandsetzungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 gleichmäßig auf 10 Jahre zu verteilen. Bei einer für die Prüfung der Einkunftsquelleneigenschaft zu erstellenden Prognoserechnung hat – mangels Vorliegens von Herstellungsaufwand – keine Umrechnung derartiger Aufwendungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes (Normal-AfA) zu erfolgen (UFS 8. 1. 2013, RV/0207-L/10 unter Verweis auf VwGH 26. 6. 1990, 89/14/0295 bzw. UFS 17. 11. 2011, RV/0128-L/07; vgl auch LRL 2012, Rz. 36).
Freitag, 1. Februar 2013 – Sachbezug bei Privatnutzung eines betrieblichen PKW
(B. R.) Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Der Beweis dieses ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist jedoch entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind (BFH 4. 12. 2012, VIII R 42/09).
Freitag, 1. Februar 2013 – KV-Abschluss Forstarbeiter Privatwirtschaft
Die Kollektivvertragsverhandlungen für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft endeten mit folgendem Abschluss: Erhöhung der Mindestlöhne in den Anlagen I und II um 3,00 %; Erhöhung der Vergütung für motormanuelle Schlägerung um 3,00 %; Erhöhung der Motorsägenanschaffungspauschalien um 3,00 %. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2013 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.