SteuerNews Archiv November 2012

Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.

Freitag, 30. November 2012 – Konventionalstrafe des Dienstnehmers bei Nichtrückstellung von Firmenunterlagen

Ein Verstoß des Dienstnehmers gegen die Pflicht, bei Dienstende die Unterlagen des Dienstgebers zurückzustellen, kann eine Konventionalstrafe nach sich ziehen. Im Anlassfall hatte eine Arbeitnehmerin am Ende ihres Dienstverhältnisses vereinbarungswidrig Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material des Arbeitgebers nicht zurückgestellt, arbeitsbezogene Daten und Aufzeichnungen (wie etwa Kundenadressen auf ihrem privaten Handy und in ihrem Notizbuch) nicht gelöscht und die Unterlagen des Arbeitgebers unmittelbar nach der Kündigung in einem Konkurrenzunternehmen verwendet. Der OGH erachtete das Bestreben eines Arbeitgebers als berechtigt, sich durch Vereinbarung eines Pönales vor der nachvertraglichen Verwendung von Daten und Unterlagen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer zu schützen. Weiters verwies er darauf, dass auch eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht dem Konkurrenzklauselbegriff unterliegt, weil sie den Arbeitnehmer nicht an einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig seines bisherigen Arbeitgebers hindert. Der OGH war daher der Ansicht, dass die Arbeitnehmerin durch die Belegrückgabepflicht nicht ungerechtfertigt in ihrem Fortkommen beeinträchtigt werde (OGH 22. 9. 2012, 9 ObA 110/12k).

Freitag, 30. November 2012 – Keine Gesellschaftsteuerbefreiung nach dem NeuFöG

(H. B.-W.) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung neu gegründet, erstreckt sich die Gesellschaftssteuerbefreiung nach dem NeuFöG auf die „Gründungseinlagen“. Beteiligt sich kurze Zeit später eine Aktiengesellschaft als atypisch stille Gesellschafterin mit einer Vermögenseinlage am Gewinn und Verlust sowie am Liquidationserlös der GmbH, stellt dieser – weitere – Vorgang gesellschaftsteuerlich den Erwerb einer „gewinnbeteiligten Forderung“ gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 KVG und keine Neugründung einer Kapitalgesellschaft dar. Die Gesellschaftsteuerbefreiung des § 1 Z 5 NeuFöG kann daher für die Einlage der atypisch stillen Gesellschafterin in die neu gegründete GmbH nicht gewährt werden (siehe auch UFS 2. 4. 2004, RV/3572-W/02). In diesem Fall wurde darüber hinaus dem Finanzamt ein nicht unterschriebener amtlicher Vordruck NeuFö 1 überreicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des UFS (z. B. UFS 19. 10. 2011, RV/0332-K/11) wurde durch das Fehlen der Unterschrift auf dem Vordruck kein Erklärungswille dargetan (UFS 30. 8. 2012, RV/2052-W/06).

Freitag, 30. November 2012 – Bordpersonal und „Subject-to-Tax-Klausel“ im DBA Deutschland

Sind in Österreich ansässige Matrosen auf Seeschiffen deutscher Reedereien tätig, steht nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 DBA Deutschland das ausschließlich Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen Deutschland zu. Denn nach dieser Bestimmung wird das Besteuerungsrecht an Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines internationalen Seeschiffes ausgeübt wird, dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wenn Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht die Arbeitslöhne der Matrosen nicht besteuert und daher von dem ihm durch das Abkommen zugewiesenen Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, bewirkt dies kein Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruchs. Denn die „Subject-to-Tax-Klausel“ des Art. 15 Abs. 4 betrifft nur Fälle, in denen der Abkommensartikel dem Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zuweist und dieser es nicht ausübt. Die Sonderbestimmung des Art. 15 Abs. 5 weist aber das Besteuerungsrecht nicht dem Tätigkeitsstaat, sondern dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers zu. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegung, ob sich der Einleitungsteil des OECD-konformen Abs. 5 „Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen …“ nur auf die OECD-konforme Besteuerungsaufteilung oder auch auf die Spezialnorm der „Subject-to-Tax-Klausel“ des Abs. 4 bezieht (EAS 3307 v. 23. 11. 2012).

Freitag, 30. November 2012 – Zinsersparnis für 2013

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2013 2 % (BMF-Erlass vom 29. 11. 2012, BMF-010222/0136-VI/7/2012).

Donnerstag, 29. November 2012 – BFH: Werbungskosten für unrepariertes Fahrzeug nach Unfall auf Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

(B. R.) Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem tatsächlichem Veräußerungserlös. Der Wertverlust des PKW in Höhe der Differenz zwischen den Zeitwerten vor und nach dem Unfall kann nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH 21. 8. 2012, VIII R 33/09).

Mittwoch, 28. November 2012 – Zulässigkeit der Vertragsbindung bei prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherung innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen. Zumindest bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Insoweit bleibt (vielmehr) § 165 Abs. 1 VersVG aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung (auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge) ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. In der Entscheidung 7 Ob 40/12a (die ebenfalls eine Verbandsklage betrifft) hatte der zuständige Senat des OGH ausgesprochen, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die einen solchen (zehn Jahre übersteigenden) Kündigungsverzicht des Versicherungsnehmers vorsehen, unzulässig dessen Rechte verletzen und daher nichtig sind (OGH 14. 11. 2012, 7 Ob 155/12p).

Mittwoch, 28. November 2012 – Arbeitsunfall: Dienstgeberhaftpflichtprivileg bei Scheinselbständigkeit

Das sog. Dienstgeberhaftpflichtprivileg des § 333 Abs.1 ASVG kommt dem Arbeitgeber auch im Falle der Verletzung eines nicht zur Unfallversicherung angemeldeten scheinselbständigen Arbeitnehmers zugute. Der Kläger verrichtete im Unfallzeitpunkt die ihm von einem Vorarbeiter der ARGE angeschaffte Arbeit, nämlich das An- und Abhängen von Dübelpaketen an das bzw. vom Gehänge des Radladers und die Platzierung dieser Pakete an vorbestimmten Stellen. Dabei handelte es sich um eine üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anfallende Tätigkeit, somit eine ihrer Art nach abhängige Beschäftigung im zuvor erwähnten Sinne. Zu dieser gehörte auch die Mitfahrt des Klägers in dem vom Vorarbeiter gesteuerten Radlader, die letztlich zu dem Unfall führte. Dass der Kläger (auch) einen eigenen betrieblichen Aufgabenbereich abzudecken hatte, wurde in den Feststellungen des Erstgerichts verneint. Der Kläger war daher im Zeitpunkt des Unfalls unabhängig von der vertraglichen Gestaltung in den Betrieb der ARGE eingegliedert. Vor dem Hintergrund der erörterten Sach- und Rechtslage kann die Berufung auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG nach Ansicht des OGH nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Selbst mit einem formell abgeschlossenen Werkvertrag wäre dem Kläger gegenüber kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen worden, dass sich die beklagten Parteien im Falle eines Arbeitsunfalls nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs. 1 ASVG berufen würden (OGH 25. 10. 2012, 2 Ob 214/11a).

Mittwoch, 28. November 2012 – Härtere Sanktionen für Sexualstraftäter im öffentlichen Dienst

Wer rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs, Vergewaltigung oder einer anderen Sexualstraftat verurteilt wird, soll nach der geplanten Dienstrechts-Novelle 2012 (RV 2003 BlgNR 24. GP) künftig automatisch aus dem öffentlichen Dienst entlassen werden. Konkret festgeschrieben wird eine automatische Auflösung des Dienstverhältnisses, und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Gleiches gilt für Verurteilungen wegen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger und wehrloser Personen oder eines Gefangenen. Begründet wird die rigorose Vorgangsweise damit, dass dem Ansehen der Verwaltung durch öffentlich diskutierte Fälle immer wieder enormer Schaden zugefügt wird und das Disziplinarrecht nicht greift. Im Falle einer Anklage wegen eines der genannten Delikten ist eine zwingende Suspendierung vorgesehen. Darüber hinaus wird mit der Dienstrechts-Novelle 2012 ein neuer Paragraph zur Ahndung von Folter in das StGB aufgenommen (§ 312a) und damit einer Empfehlung des UN-Ausschusses gegen Folter Folge geleistet. Zudem werden dutzende Detailänderungen in 19 weiteren Gesetzen vorgenommen und das alte Karenzurlaubsgeldgesetz wird aufgehoben.

Dienstag, 27. November 2012 – EuGH gibt grünes Licht für Europäischen Stabilitätsmechanismus

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen. Der ESM soll nicht die Preisstabilität gewährleisten, sondern den Finanzierungsbedarf seiner Mitglieder decken. Zu diesem Zweck ist er weder zur Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet noch zur Ausgabe von Euro-Münzen oder Banknoten befugt; die von ihm gewährte Finanzhilfe muss in vollem Umfang aus eingezahltem Kapital oder durch die Begabe von Finanzinstrumenten finanziert werden. Die strengen Auflagen, von denen jede Hilfe abhängig zu machen ist und die die Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms haben können, sind kein Instrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, sondern sollen die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des ESM insbesondere mit der „Nichtbeistandsklausel“ des AEUV und den von der Union getroffenen Koordinierungsmaßnahmen gewährleisten. Das Verbot für die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben, wird durch den ESM nicht umgangen. Dieses Verbot richtet sich nämlich speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar oder über den ESM finanziellen Beistand leisten, fällt dies somit nicht unter das genannte Verbot. Die Übertragung neuer Funktionen auf die Kommission, die EZB und den Gerichtshof durch den ESM-Vertrag ist mit ihren in den Verträgen festgelegten Befugnissen vereinbar. Die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrags übertragenen Funktionen umfassen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne, und die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrags verpflichten nur den ESM (EuGH 27. 11. 2012, Rs. C-370/12, Pringle).

Dienstag, 27. November 2012 – Spendenbegünstigung einer Forschungseinrichtung gemäß § 4a EStG

Wird durch eine bereits als begünstigt anerkannte Forschungseinrichtung zum Erhalt der Spendenbegünstigung i. S. d. AbgÄG 2011 und zum Verbleib auf der veröffentlichten Liste der spendenbegünstigten Organisationen die gesetzlich geforderte Bestätigung des Wirtschaftsprüfers nicht fristgerecht vorgelegt, hat das Finanzamt den Spendenbegünstigungsbescheid zu widerrufen. Der Widerruf wirkt ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (UFS 5. 11. 2012, RV/1475-W/12).

Montag, 26. November 2012 – KV-Abschluss für Angestellte der Nahrungs- und Genussmittelindustrie

Für die in der Nahrungs- und Genussmittelindustrie beschäftigten Angestellten endeten die Kollektivvertragsverhandlungen mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter um 3,00 %; Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,00 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,00 %; Erhöhung des Taggeldes, der Trennungs- und Messegelder um 3,00 %; die Lehrlingsentschädigungen gelten auch für die Großbäcker (Brotindustrie), Mühlen-, Futtermittel- und Milchindustrie. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 11. 2012.

Montag, 26. November 2012 – Invaliditätspension und Wiederaufnahme der Tätigkeit

(A. S.) – Voraussetzung für den Anfall der Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist, dass die bisherige Tätigkeit, aufgrund deren der Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, vollständig aufgegeben (also auch nicht im geringfügigen Ausmaß fortgesetzt) wird. Eine weiterhin ausgeübte, inhaltlich andere Tätigkeit führt aber nicht zur Hemmung des Leistungsanfalls. Außerdem ist die angeführte Regelung nur für den erstmaligen Anfall der Leistung, nicht aber anlässlich eines Weitergewährungsantrags einer befristet gewährten Invaliditäts- bzw. (Berufsunfähigkeitspension zu beachten (OGH 13. 3. 2012, 10 ObS 7/12w; 12. 4. 2012, 10 ObS 42/12t).

Freitag, 23. November 2012 – Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz passiert Finanzausschuss

Der Finanzausschuss des Nationalrats hat am 21. 11. 2012 die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012), beschlossen. Mit dem Gesetz werden die organisatorischen Grundlagen für die Einführung des Bundesfinanzgerichts gelegt, das seine Tätigkeit ab 1. 1. 2014 aufnehmen wird.

Freitag, 23. November 2012 – Wiederaufnahme des Verfahrens bei unzutreffendem Verweis auf Textziffer im Prüfungsbericht

(B. R.) Mit der Anführung eines konkreten Wiederaufnahmetatbestandes und dem Verweis auf eine Textziffer im Prüfungsbericht im Bescheid hat die den Wiederaufnahmebescheid erlassende Behörde (Finanzamt) den Rahmen für jene „Sache“ festgelegt, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO im Rechtmittelverfahren gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden hat (vgl. VwGH vom 28. 2. 2012, 2008/15/0005;). Der Bescheid, mit dem eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO (Neuerungstatbestand) verfügt wurde, ist daher mangels gültiger Wiederaufnahmsgründe aufzuheben, wenn die Begründung aus einem Verweis auf eine Textziffer im Prüfungsbericht besteht, in welcher der vom Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme herangezogene, neu hervorgekommene Sachverhalt weder genannt ist, noch den darin getroffenen Feststellungen zu Grunde liegt (UFS 10. 9. 2012, RV/0531-G/07).

Donnerstag, 22. November 2012 – Erhöhung des Nachtschwerarbeitsbeitrags

(M. K.) – Mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl II 2012/348, ausgegeben am 18. 10. 2012, wird der Nachtschwerarbeitsbeitrag ab Beginn des Beitragszeitraums Jänner 2013 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage (bisher 2 %) festgesetzt. Der Nachtschwerarbeitsbeitrag ist vom Dienstgeber für jeden im Sinne des NSchG beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat zu leisten.

Donnerstag, 22. November 2012 – Haftung eines Rechtsanwalts für Folgen eines unterlassenen Beweisantrags

Die Unterlassung eines Beweisantrags in einem Zivilprozess zum Nachweis der Vorschadensfreiheit eines Kraftfahrzeugs und die anschließende Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs samt den daraus resultierenden Aufwendungen des Mandanten können in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang stehen. Es begründet keine erhebliche Rechtsfrage, ob die Unterlassung des Beweisantrags im Vorprozess für die Strafanzeige und die dem Kläger erwachsenen Aufwendungen in dem sich daran anschließenden Strafverfahren adäquat ursächlich gewesen sind. Ihre Bejahung durch die Vorinstanzen ist jedenfalls vertretbar (OGH 25. 10. 2012, 2 Ob 208/12w).

Donnerstag, 22. November 2012 – Forderungspfändung im Sicherungsverfahren

Werden sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen des Abgabepflichtigen an einen bestimmten Drittschuldner gepfändet, so besteht kein Zweifel, dass sich die Pfändung auf die dem Abgabepflichtigen als Unternehmer zustehenden Forderungen, die aus seinen Leistungsbeziehungen mit dem Drittschuldner herrühren, erstrecken soll. Die Bestimmtheitsanforderungen, die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung gestellt werden, sind solcherart erfüllt (UFS 20. 9. 2012, RV/0627-I/12).

Dienstag, 20. November 2012 – Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet

Auch bei über das Internet bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, d. h. das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, ist auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird (BFH 15. 5. 2012, XI R 16/10).

Montag, 19. November 2012 – Leichter Anstieg der Inflation im Oktober 2012 auf 2,8%

Die Inflationsrate für Oktober 2012 betrug nach Berechnungen von Statistik Austria 2,8% (September 2,7%, August 2,2%). Die Ausgabengruppe „Wohnung, Wasser und Energie“ (+3,0%) war erneut Hauptpreistreiber. Hoch blieb die Preisdynamik auch bei Ausgaben für Treibstoffe (+7,9%), Nahrungsmittel (+3,1%) und Bewirtungsdienstleistungen (+3,7%). Der Indexstand des Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) für den Monat Oktober 2012 lag bei 106,9. Gegenüber dem Vormonat (September 2012) stieg das durchschnittliche Preisniveau um 0,2%.

Montag, 19. November 2012 – Hauptwohnsitzkriterium bei Gebäudebegünstigung anlässlich einer Betriebsaufgabe

(B. R.) Eine Mindestfrist für die Hauptwohnsitzeigenschaft (hier: ca. 16 Monate) sowie einen Verweis auf die (zweijährige) Frist des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (i .d. F. vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012) sieht das Gesetz (§ 24 Abs. 6 EStG 1988) nicht vor. Ein – vom Finanzamt vorgenommener – Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes, voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, z.B. wenn den Gesetzesmaterialien mit eindeutiger Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen (UFS 16.10.2012, RV/0345-F/11; abweichend von EStR 2000, Rz. 5709).

Montag, 19. November 2012 – Nachweis für das Vorliegen einer ausländischen Betriebstätte

(B. R.) Wird ein Unternehmen in einem DBA-Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte gewerblich tätig, sind dort erzielte Gewinne dieser Betriebstätte insofern zuzurechnen, als diese dem Betriebstättenbegriff des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens entspricht. Sofern ein Abgabepflichtiger daher das Vorliegen einer Betriebstätte im Ausland (hier: Ägypten und Argentinien) behauptet, wird es im Hinblick darauf, dass Abgabepflichtige bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung trifft, vornehmlich an ihm gelegen sein, entsprechende Nachweise für das Vorliegen einer ausländischen Betriebstätte zu erbringen. Tätigt somit ein Abgabepflichtiger aufklärungsbedürftige Geschäfte, die ihre Wurzel in einem Land haben, in dem die österreichischen Abgabenbehörden keine Sachverhaltsermittlungen durchführen können, hat er zweifelhafte Geschäftsbeziehungen vollkommen offen zu legen. Tritt er in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann. Es liegt somit vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung dieser ausländischen Sachverhaltselemente zu sichern und im Bedarfsfall beizubringen (UFS 5. 9. 2012, RV/1527-W/05, mit Verweis auf VwGH 25. 9. 2001, 97/14/0061).

Freitag, 16. November 2012 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in Sozialplan vereinbarter Kurzarbeit gekürzt werden

Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten – wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan –, nach denen sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verringert, nicht entgegensteht. Die Situation eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit im Rahmen eines Sozialplans verkürzt wurde, unterscheidet sich grundlegend von der eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung sind nämlich sowohl die Pflichten des Arbeitnehmers als auch die des Arbeitgebers im Wege einer Betriebsvereinbarung suspendiert. Außerdem kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit verkürzt wurde, anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter durch eine Erkrankung hervorgerufenen physischen oder psychischen Beschwerden leidet, die gewonnene Zeit nutzen, um sich auszuruhen oder Freizeittätigkeiten nachzugehen. Hingegen ist die Situation eines Kurzarbeiters mit der eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Der Gerichtshof weist daher auf seine Rechtsprechung hin, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung gekürzt werden kann (EuGH 8. 11. 2012, verb. Rs. C-229/11 und C-230/11, Heimann, Toltschin).

Freitag, 16. November 2012 – Gutachten für die Forschungsprämie

(BMF) – Unternehmen können für ihre Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen. Sie kann von den Unternehmen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und beträgt zehn Prozent der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Die Forschungsprämie wird vom Finanzamt gutgeschrieben und kommt auch Unternehmen zugute, die keinen Gewinn ausweisen. Um eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung geltend machen zu können, ist für Wirtschaftsjahre, die 2012 beginnen, ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) notwendig. Die Gutachten können ab 1. 1. 2013 angefordert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der FFG.

Donnerstag, 15. November 2012 – Vollstreckbarkeit eines italienischen Mahnbescheids in Österreich?

Ein italienischer Kläger erwirkte gegen ein in Österreich ansässiges Unternehmen in Italien einen Mahnbescheid, wodurch das österreichische Unternehmen verpflichtet wurde, rund 2,7 Millionen Euro zu bezahlen. Grundsätzlich können Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Union in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Allerdings bestand hier die Besonderheit, dass der italienische Mahnbescheid ohne jede Anhörung des österreichischen Unternehmens erlassen und auch sofort in Italien für vollstreckbar erklärt wurde. In diesem Fall kommt eine Vollstreckung in Österreich nicht in Betracht, weil das rechtliche Gehör des österreichischen Beklagten nicht gewahrt wurde, er also keine Möglichkeit hatte, seine Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen (OGH 19. 9. 2012, 3 Ob 123/12b).

Donnerstag, 15. November 2012 – Nationalrat beschließt Abgabenänderungsgesetz 2012

Der Nationalrat hat in seiner Plenarsitzung vom 13. 11. 2012 das Abgabenänderungsgesetz in dritter Lesung unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags (Beseitigung von Redaktionsversehen) beschlossen. Die wichtigsten Eckpunkte betreffen das EU-Amtshilfegesetz, Änderungen bei der Bilanzberichtigung, bei Spenden und privaten Grundstücksveräußerungen, Freibetragsbescheid als Pflichtveranlagungstatbestand, elektronische KESt-Anmeldung, Gutachten i. Z. m. der Forschungsprämie, Neukonzeption der Umgründungsfiktion im UmgrStG, Normalwert als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, elektronische Rechnungsstellung, Senkung der Flugabagbe, Ausfallshaftung für faktische Geschäftsführer, Schaffung einer Finanzstrafbehörde erster Instanz für Wien.

Donnerstag, 15. November 2012 – Rückforderung einer NoVA-Vergütung

Wurde einem NoVA-Vergütungsantrag durch Gutschrift am Abgabenkonto aber ohne bescheidmäßige Erledigung entsprochen, kann die Vergütung im Nachhinein nicht durch Festsetzung einer NoVA rückgängig gemacht werden. Vielmehr muss der noch offene Vergütungsantrag durch Abweisung erledigt und damit die Rückforderung verbunden werden (UFS 17. 10. 2012, RV/0530-L/11).

Mittwoch, 14. November 2012 – Regierungsvorlage zum Rechnungslegungs-Kontrollgesetz

Im Rahmen der Regierungsklausur hat der Ministerrat am 9. 11. 2012 die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird, beschlossen. Um die Richtigkeit wichtiger Kapitalmarktinformationen von Unternehmen zu gewährleisten, soll ein Verfahren zur Überprüfung von Daten im Bereich der Rechnungslegung eingeführt werden. Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sieht grundsätzlich vor, dass die FMA als Prüfstelle für die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen tätig wird. Wird jedoch ein gemeinnütziger Verein zur Prüfung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften „als Prüfstelle“ eingerichtet, führt grundsätzlich dieser die Prüfung der Unternehmensabschlüsse oder Unternehmensberichte durch. Weigert sich das betroffene Unternehmen, mit der Prüfstelle zusammenzuarbeiten, oder ist es mit dem Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht einverstanden, geht die Prüfung auf die FMA über. Ergibt die Prüfung, dass die Rechnungslegung des überprüften Unternehmens fehlerhaft ist, hat die FMA nach Maßgabe des öffentlichen Interesses dem Unternehmen mittels Bescheid aufzutragen, die festgestellten Fehler zu veröffentlichen. Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz soll mit 1. 7. 2013 in Kraft treten und auf Abschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen jener Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am 31. 12. 2013 oder später enden.

Mittwoch, 14. November 2012 – Nationalrat gibt grünes Licht für ELGA

Das Nationalratsplenum hat das bis zuletzt umstrittene Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz nach einer namentlichen Abstimmung mit Mehrheit, im Wesentlichen der Regierungsfraktionen, beschlossen. ELGA ist ein Informationssystem, das Patienten sowie Spitälern, niedergelassenen Ärzte, Apotheken und Pflegeeinrichtungen einen gesicherten, orts- und zeitunabhängigen Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten (Entlassungsbriefe, Labor- und Röntgenbefunde, Medikamentenverschreibungen) ermöglicht. Die vorhandenen Befunde werden somit patientenbezogen gebündelt, unabhängig davon, wo diese in Österreich abgespeichert sind (z. B. Spitäler, Labors). Die e-card ist dabei der Schlüssel zum Abruf der Daten. Spätestens Ende 2013, Anfang 2014 sollen alle Patienten Zugang zu ELGA haben; ab 2015 müssen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen teilnehmen, ab 2016 alle Vertragsärzte und Apotheken und ab 2017 schließlich die Privatkrankenanstalten.

Mittwoch, 14. November 2012 – KV-Abschluss für die Mühlenindustrie

Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die in der Mühlenindustrie beschäftigten Arbeiter mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 3,2 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,2 %; Erhöhung der DAZ um 3,2 %; Erhöhung der Schmutz- und Erschwerniszulage um 3,2 %; Erhöhung des Zehrgeldes um 3,2 %; Einmalzahlung in Höhe von 60 Euro; Überzahlungen bleiben in voller Höhe aufrecht. Der neue Kollektivvertrag gilt rückwirkend ab 1. 8. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

Dienstag, 13. November 2012 – 13. SWK-Steuerrechtstag am 4. Dezember 2012

Am 4. 12. 2012 findet dieses Jahr im Hotel Strudlhof, Strudlhofgasse 10, 1090 Wien, der traditionelle, mittlerweile 13. SWK-Steuerrechtstag statt. Highlights der beluiebten veranstaltung sind: AbgÄG 2012; 1. StabG 2012; offene Fragen der Immobilienbesteuerung aus Sicht der Beratung, aktueller steuerpolitischer Ausblick: ESt, KSt, USt; elektronische Rechnung ab 1. 1. 2013 inkl. Umsetzungstipps; Update EuGH-/VwGH-Judikatur & UFS-Entscheidungen; Podiumsdiskussion: Die neue Finanzpolizei – Befugnisse & Vorgehensweise. Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit.

Dienstag, 13. November 2012 – Britische Regelungen zur Anrechnung ausländischer Dividenden unionsrechtswidrig

Die Gleichwertigkeit der Befreiungs- und Anrechnungsmethode wird nicht von vornherein beeinträchtigt, wenn in Ausnahmefällen Dividenden aus inländischen Quellen befreit sind, während die Gewinne, aus denen diese Dividenden gezahlt werden, insgesamt nicht einem effektiven Besteuerungsniveau unterliegen, das dem nominalen Steuersatz entspricht. Allerdings ist im Vereinigten Königreich in den meisten Fällen das effektive Besteuerungsniveau der gebietsansässigen Gesellschaften niedriger als der nominale Steuersatz. Daher gewährleistet die Anwendung der Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen Regelung vorgesehen ist, keine steuerliche Behandlung, die derjenigen gleichwertig ist, die sich aus der Anwendung der Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen ergibt, sodass die britische Regelung als nach dem AEUV verbotene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs einzustufen ist (EuGH 13. 11. 2012, Rs. C-35/11, Test Claimants in the FII Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue und The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs).

Montag, 12. November 2012 – Krankenkassen-Leistungsinformation geschieht ab kommendem Jahr elektronisch

Seit 2004 erhalten alle Sozialversicherten mit der Post eine jährliche Leistungsinformation über die von ihrer Krankenkasse bezahlten Arzt- und Medikamentenkosten. 2012 wurden zwischen August und Oktober rund 6,3 Mio. solcher Briefe verschickt. Um Papier- und Portokosten zu sparen (immerhin 5 Mio. Euro jährlich), erfolgt die besagte Leistungsinformation der Krankenkassen ab 2013 elektronisch; für Daten per Post muss man sich aktiv anmelden. Bis jetzt haben das nur rund 10 % der Leistungsempfänger (zirka 600.000 Versicherte) getan. Alle anderen können ihre Daten nun elektronisch auf der Internetseite http://www.sozialversicherung.at abrufen, allerdings braucht man dafür eine Bürgerkarte samt Kartenleser oder aber die Handy-Signatur. In diesem Fall können neben der Krankenkassen-Leistungsinformation auch ein Versicherungsdatenauszug, das persönliche Rezeptgebührenkonto und auch das Pensionskonto abgefragt werden.

Montag, 12. November 2012 – Bewertung von Arbeitnehmerrabatten als geldwerter Vorteil

(B. R.) Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH 26. 7. 2012, VI R 27/11). Der hiefür maßgeblich „Endpreis“ i. S. d. § 8 Abs. 2 dEStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte (BFH 26. 7. 2012, VI R 30/09 zur Frage, inwieweit der beim Kauf eines Neufahrzeugs eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet). Anmerkung: Der „Endpreis“ gemäß § 8 Abs. 2 dEStG entspricht dem „üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes“ gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988.

Freitag, 9. November 2012 – Lohnsteueraufkommen steigt um 6 %

(Statistik Austria) – Laut Auswertung der Lohnsteuerstatistik (vor Arbeitnehmerveranlagung) gab es 2011 insgesamt 6.461.772 lohnsteuerpflichtige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher (davon 4.159.328 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 2.302.444 Pensionistinnen und Pensionisten) und damit um 2,0 % mehr als 2010. Wie Berechnungen von Statistik Austria weiters zeigen, stiegen die Bruttobezüge im Vergleich zum Vorjahr um 3,6 % und erreichten ein Volumen von 160,8 Mrd. Euro. Beim Lohnsteueraufkommen wurde mit einem Wert von 22,9 Mrd. Euro eine Zunahme von 6,0 % gegenüber 2010 verzeichnet. 50,3 % aller Lohnsteuerpflichtigen waren Männer und 49,7 % Frauen. Der Anteil der Männer an der Summe der Bruttobezüge betrug mehr als drei Fünftel (62,0 %), an der Summe der Sozialversicherungsbeiträge 62,3 % und an der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer mit 71,6 % fast drei Viertel; ihr Anteil ist dabei zwischen 2010 und 2011 bei allen drei Werten gleich geblieben. Bei Betrachtung der durchschnittlichen Bruttobezüge nach Regionen sind die deutlichen regionalen Unterschiede auffällig. Der höchste Durchschnittsbezug wurde mit jährlich brutto 84.048 Euro im 1. Wiener Gemeindebezirk registriert (Männer: 100.219 Euro, Frauen: 64.170 Euro), während das Minimum in Feldbach lag, das mit 34.799 Euro (Männer: 37.598 Euro, Frauen: 28.611 Euro) gerade einmal 41 % des Wertes des 1. Wiener Gemeindebezirkes erreichte.

Freitag, 9. November 2012 – Fachkräfteverordnung 2013

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat n im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Fachkräfteverordnung 2013 erlassen, mit der gem. § 13 Abs. 1 AuslBG für das Jahr 2013 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden. Die Verordnung ist in BGBl. II Nr. 367/2012 kundgemacht, tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft, mit Ablauf des 31. 12. 2013 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. 11. 2013 gestellt werden.

Freitag, 9. November 2012 – Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung

Der Zuschlag zum Lohn, der gem. § 21a i. V. m. § 21 Abs. 1 und 3 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die BV-Kasse gem. § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 2013/1 bis 2013/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gem. § 21a Abs. 3 und 4 BUAG. Diese Bestimmung tritt mit 1. 1. 2013 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. 1. 2013 liegen, ist § 5 BUAG-Zuschlagsverordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 368/2012).

Donnerstag, 8. November 2012 – Einbringung eines Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittels mittels Anhangs einer PDF-Datei zu einem E-Mail

Einer mittels Anhanges einer PDF-Datei zu einem E-Mail übermitteltem Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel (Beschwerdeschrift, Berufungsschrift) kommt nicht die Eigenschaft einer – einem Formgebrechen unterliegende, einer Mängelbehebung zugänglichen – Eingabe i .S. d. BAO zu. Die Abgabenbehörde ist auch nicht befugt, das sogenannte „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgeben wird, ist – abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 – nur mit der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen (VwGH 27. 9. 2012, 2012/16/0082).

Mittwoch, 7. November 2012 – EuGH zu EU-Grundrechten und Schadenersatz wegen Kartellbildung

Die EU-Grundrechtecharta hindert die Europäische Kommission nicht daran, im Namen der Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union durch ein unionsrechtswidriges Kartell oder wettbewerbswidriges Verhalten verursacht wurde. Zum Recht auf Zugang zu einem Gericht hebt der EuGH hervor, dass der Grundsatz, wonach die nationalen Gerichte durch die Feststellung eines rechtswidrigen Verhaltens in einer Entscheidung der Kommission gebunden sind, nicht bedeutet, dass die Parteien kein Recht auf Zugang zu einem Gericht hätten. Das Unionsrecht sieht nämlich für Kommissionsentscheidungen im Bereich des Wettbewerbs ein System der gerichtlichen Kontrolle vor, das sämtliche nach der Grundrechtecharta erforderlichen Garantien bietet. Die nationalen Gerichte sind zwar durch die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gebunden, doch sind allein sie dafür zuständig, das Vorliegen eines Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem entstandenen Schaden zu beurteilen. Die Kommission ist daher nicht Richterin in eigener Sache. Zum Grundsatz der Waffengleichheit schließlich weist der EuGH darauf hin, dass dieser Grundsatz der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, indem er gewährleistet, dass jedes Dokument, das einem Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden kann (EuGH 6. 11. 2012, Rs. C-199/11, Otis u. a.).

Mittwoch, 7. November 2012 – Kriterien, wonach eine Vermietung an nahe Angehörige steuerlich nicht anerkannt wird

Nach dem festgestellten Gesamtbild der Verhältnisse ist eine Vermietung an die eigenen Kinder und den Schwiegersohn steuerlich nicht anzuerkennen, wenn 1.) eine Vertragsurkunde auf nicht existente Umstände Bezug nimmt, 2.) der genaue Beginn der einzelnen Mietverhältnisse nach außen hin nicht durch Vereinbarung dokumentiert ist, 3.) um das Vielfache höhere Mieten erklärt werden, als nach den mietrechtlichen Vorschriften möglich wären, 4.) eine Vereinbarung betreffend Kostentragung von Ausgaben des Mieters durch den Vermieter unklar ist bzw. überhaupt nicht vorliegt, 5.) der Vermieter im Zusammenwirken mit dem Mieter Kosten steuerlich geltend macht, die vom Mieter bezahlt wurden (UFS 27. 9. 2012, RV/1945-W/07).

Mittwoch, 7. November 2012 – Haftung eines Vereinsorgans wegen Konkursverschleppung

Das Vorstandsmitglied eines Vereins haftet dem Neugläubiger für den Vertrauensschaden, den dieser durch die Begründung einer Verbindlichkeit im Stadium der Zahlungsunfähigkeit des Vereins erlitten hat. Die Vorinstanzen erkannten dem Kläger den um die Konkursquote gekürzten Vertrauensschaden zu. Der OGH billigte diese Entscheidung und verwies dazu auf die herrschende Rechtsprechung, wonach sog. Neugläubiger schadenersatzrechtlich so zu stellen sind, als hätten sie mit dem späteren Gemeinschuldner nicht mehr kontrahiert. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers wurde als vertretbar erachtet, da er unter Zeitdruck gesetzt worden war und ihm als privatem Garanten besondere Recherchen über die finanzielle Lage des Vereins auch gar nicht ohne Weiteres möglich gewesen wären (OGH 11. 10. 2012, 2 Ob 117/12p).

Mittwoch, 7. November 2012 – EuGH konstatiert Altersdiskriminierung in Ungarns Justiz

In Ungarn konnten bis zum 31. 12. 2011 Richter, Staatsanwälte und Notare bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben. Im Jahr 2011 wurden die ungarischen Rechtsvorschriften jedoch dahin gehend geändert, dass ab 1. 1. 2012 Richter und Staatsanwälte, die das allgemeine Ruhestandsalter von 62 Jahren erreicht haben, aus dem Amt ausscheiden müssen. Diese starke Absenkung des Rentenalters (um acht Jahre) stellt nach Ansicht des EuGH für die Betroffenen eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters gegenüber jüngeren Kollegen dar. Diese Maßnahme steht nach dem Dafürhalten der Luxemburger Richter in ihrer Schwere außer Verhältnis zu den vom ungarischen Gesetzgeber verfolgten Zielen der Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst und der Herstellung einer ausgewogeneren Altersstruktur in der Justiz (EuGH 6. 11. 2012, Rs. C-286/12, Kommission/Ungarn).

Dienstag, 6. November 2012 – Gewinnzusagen: OGH hält § 5j KSchG für mit geltendem EU-Recht vereinbar

Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher gem. § 5j KSchG diesen Preis zu leisten, wobei dieser auch gerichtlich eingefordert werden kann. Der OGH hat nun entschieden, dass Gewinnzusagenklagen nach § 5j KSchG iZm mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. Denn die zu beurteilende „Gewinnzusage“ erfüllt nach Ansicht des Höchstgerichts alle Voraussetzungen einer irreführenden Handlung i. S. d. Art. 6 der genannten EU-Richtlinie, sodass § 5j KSchG auch bei richtlinienkonformer Auslegung auf die zu beurteilende Gewinnzusendung anzuwenden sei (OGH 6. 9. 2012, 1 Ob 137/12x).

Dienstag, 6. November 2012 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung

Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Oktober 2012:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 12. 11. 2012;
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 11. 2012.

Montag, 5. November 2012 – Zurechnung von Einkünften an einen Minderjährigen

Schenkt ein Elternteil seinem minderjährigen Kind einen Geldbetrag, um damit für das Kind eine Eigentumswohnung anzuschaffen und diese für sein Kind zu verwalten, so sind unter der Voraussetzung, dass die Wohnung wie fremdes Vermögen verwaltet wird, die aus der Vermietung erzielten Einkünfte dem Kind zuzurechnen. Dies wird nur dann zutreffen, wenn im Ergebnis dem Kind die Einnahmen zukommen, von ihm aber auch die Werbungskosten getragen werden und der erzielte Einnahmenüberschuss der Verfügung durch den gesetzlichen Vertreter entzogen ist (UFS 26. 9. 2012, RV/0533-W/12).

Montag, 5. November 2012 – Die europäischen Finanzhilfen: Daten und Fakten im Überblick

Das deutsche Bundesfinanzministerium bietet im Rahmen seiner Internetseite unter http://www.stabiler-euro.de seit Anfang November umfangreiche grafische Übersichten zu den europäischen Finanzhilfen, die auch als PDF-Datei abrufbar sind. Verfügbar sind hier unter anderem folgende Informationen: Ausschöpfung der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF); Inanspruchnahme der EFSF-Programme; deutscher Gewährleistungsrahmen nach dem StabMechG; Programmvolumina. Auch einen detaillierten Blick in die einzelnen Finanzhilfeprogramme von Irland, Portugal, Griechenland und Spanien gewährt die neue Rubrik. Welche finanziellen Mittel wurden den Ländern jeweils über die EFSF, den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) oder den Internationalen Währungsfonds (IWF) zugesagt? Welche Mittel und in welcher Höhe wurden bereits ausgezahlt bzw. stehen noch zur Verfügung? Die Übersichten enthalten sowohl Informationen zur Höhe und zum Zeitrahmen von erfolgten wie voraussichtlichen Tranchenzahlungen als auch zur Laufzeit der Kredite.

Montag, 5. November 2012 – Aviso: Service-Entgelt für die e-card

Das Service-Entgelt für die e-card beträgt auch heuer wieder 10 Euro und ist im Rahmen der Lohnabrechnung von jenen Personen einzubehalten, die am 15. 11. zur Krankenversicherung gemeldet sind. Zusätzlich ist das Service-Entgelt auch für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten abzuführen. Die Abrechnung erfolgt für Betriebe, die ihre Beiträge im Lohnsummenverfahren abrechnen (Selbstabrechner), mit der Beitragsnachweisung für November. Die Verrechnungsgruppe N89 ist zu verwenden. Vorschreibebetriebe melden die Gesamtsumme der einbehaltenen Service-Entgelte mit dem Formular „Meldung des Service-Entgelts für Vorschreibebetriebe“ bis zum 7. 12. 2012. Im Formularfeld „für das Jahr“ ist dabei jenes Jahr einzutragen, für das das Service-Entgelt entrichtet wird, heuer also 2013 (Quelle: NÖDIS Nr. 12/November 2012).

Montag, 5. November 2012 – Steuertermine im Dezember

Am 17. Dezember 2012 sind folgende Abgaben fällig:
•Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Oktober 2012;
•Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 2012;
•Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Oktober 2012;
•Werbeabgabe für den Monat Oktober 2012;
•Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Oktober 2012;
•Lohnsteuer für den Monat November 2012;
•Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat November 2012;
•Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat November 2012;
•Kommunalsteuer für den Monat November 2012.

Montag, 5. November 2012 – Berechnung der Urlaubsersatzleistung bei Scheinselbständigkeit des Arbeitnehmers

Ist eine Vereinbarung trotz ihrer Bezeichnung als „Werkvertrag“ oder „freier Dienstvertrag“ tatsächlich ein echter Dienstvertrag, so ist der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für nicht konsumierten Urlaub auf Basis des vereinbarten Entgelts und nicht nach dem kollektivvertraglichen Lohn zu berechnen. Dass der vom Arbeitgeber zu erbringende Leistungsumfang wegen zwingender gesetzlicher Bestimmungen (hier: Urlaubsersatzleistung; Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse) größer als angenommen ist, begründet nach Ansicht des OGH nur einen Irrtum über die Rechtsfolgen der Vereinbarung, der grundsätzlich unbeachtlich ist. Insb. die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, sei daher unwirksam (OGH 24. 9. 2012, 9 ObA 51/12h).

Freitag, 2. November 2012 – VwGH zur Erdgasabgabevergütung bei KWK-Anlagen

Mit Entscheidung vom 25. 9. 2012, 2011/17/0096 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr Licht ins Dunkel bei der Frage der richtigen Methode zur Ermittlung des Anteils des Erdgases, welcher auf Stromerzeugung entfällt, gebracht und sich dabei für die Brennstoffmehraufwandmethode ausgesprochen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Gerald Punzhuber in SWK-Heft 31/32/2012.