SteuerNews Archiv Oktober 2012
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Mittwoch, 31. Oktober 2012 – Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
Am 25. 10. 2012 wurde der Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) geändert wird, zur Begutachtung versandt. Die Bewertung der Zinsenersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen soll aufgrund der Schwankungen der Zinssätze auf dem Kapitalmarkt mittels eines variables Zinssatzes erfolgen, der ähnlich wie die Bausparprämie einmal jährlich (bis 30. 11.) für das Folgejahr veröffentlicht wird. Die Ermittlung dieses Zinssatzes soll auf Grund des 12-Monats-Euribors gemäß der Monatsdurchschnittstabelle des Europäischen Bankenverbandes erfolgen. Die Zinsenersparnis soll, unabhängig davon, ob die Abrechnung monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgt, immer als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (somit zum laufenden Tarif) versteuert werden. Der Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro soll wie bisher erhalten bleiben. Die Begutachtungsfrist zum besagten Verordnungsentwurf endet am 13. 11. 2012.
Mittwoch, 31. Oktober 2012 – Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers und überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), gilt Folgendes: Bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei einer Größe von mehr als 30 Quadratmetern, aber nicht mehr als 40 Quadratmetern ist der Wert gemäß § 2 Abs. 1 oder der Wert gemäß § 2 Abs. 7 um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens 12 Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Diese Neureglung ist anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2013; wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2012 enden (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge [Sachbezugswerteverordnung] geändert wird, BGBl. II Nr. 366/2012).
Mittwoch, 31. Oktober 2012 – Suspendierung bei Mobbing und Belästigung
Für die in der Arbeitswelt theoretisch und leider auch praktisch anzutreffenden Phänomene Mobbing und Belästigung bestehen (auch) im öffentlichen Dienst ausdrückliche gesetzliche Regelungen. Zudem regelt das Beamten-Dienstrecht (vom allgemeinen Arbeitsrecht abweichend und den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Rechnung tragend) die Suspendierung des Beamten vom Dienst. Ein in der Oktober-Ausgabe der ASoK veröffentlichter Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl widmet sich diesen beiden Themenstellungen und behandelt daher die Suspendierung des Beamten wegen Mobbings und/oder Belästigung.
Dienstag, 30. Oktober 2012 – Ministerrat beschließt Grundbuchsgebührennovelle
Die Bundesregierung hat im heutigen Ministerrat den von dem Justizministerium überarbeiteten Entwurf zur Grundbuchsgebührennovelle beschlossen. Der VfGH hatte vor gut einem Jahr die Anknüpfung des GGG an die Bemessungsgrundlagen des GrEStG zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis zum 31. 12. 2012 gesetzt. Die ab 1. 1. 2013 geltende Neuregelung knüpft daher grundsätzlich an den Verkehrswert der Immobilien an. Bei Übertragungen in der engeren Familie sowie bei Umbauten von Unternehmen wird allerdings weiterhin der dreifache Einheitswert herangezogen werden.
Dienstag, 30. Oktober 2012 – Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-Verordnung
Der EuGH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der Fluggäste bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen können. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten können, die zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH 23. 10. 2012, verb. Rs. C-581/10 und C-629/10, Nelson u. a.).
Dienstag, 30. Oktober 2012 – Gemeinnützigkeit eines Vereines, der an Mitglieder Pflegepersonal vermittelt
(B. R.) – Die durch Einschaltung ausländischer Agenturen erfolgende bloße Vermittlung von Pflegepersonal an Vereinsmitglieder gegen Zahlung eines (unechten) Mitgliedsbeitrages ist nicht gemeinnützig bzw. mildtätig. Die Pflege erfolgt nicht unmittelbar durch den Verein, sondern durch selbständige Pflegerinnen, deren Entlohnung gesondert durch den Pflegebedürftigen erfolgt. Es mangelt somit auch an der Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit bei der Zweckerfüllung (UFS 18. 10. 2012, RV/0133-L/09).
Montag, 29. Oktober 2012 – Abgabenänderungsgesetz 2012 passiert den Budgetausschuss
Mit den Stimmen der Regierungsparteien wurde das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags, der in erster Linie redaktionelle Korrekturen umfasst, am 24. 10. 2012 vom Budgetausschuss des Nationalrates verabschiedet. Das Gesetz sieht neben der Erlassung eines EU-Amtshilfegesetzes Änderungen in insgesamt 26 Steuer- und Abgabengesetzen (von der Einkommensteuer über die Flugabgabe bis hin zum Biersteuergesetz) vor. Die Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012 ist samt den dazugehörigen Erläuterungen im eben erschienenen SWK-Heft 31/32/2012 abgedruckt.
Montag, 29. Oktober 2012 – Studie zur Evaluierung der Mindestsicherung
Das Sozialministerium hat dazu bei einem Sozialforschungsinstitut eine Studie in Auftrag gegeben, um möglichst rasch Aufschluss darüber zu erhalten, welche Arbeitsmarkteffekte die bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Erste Studienergebnisse wurden am 25. 10. 2012 präsentiert und die 154 Seiten starke Untersuchung ist auf der Internetseite des BMASK auch online verfügbar. Das positive Resümee lautet: Ehemalige Sozialhilfebezieher werden durch die Mindestsicherung stärker in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einbezogen als zuvor. Viele betroffene Personen erfahren durch den Bezug der Mindestsicherung und die damit verbundenen Maßnahmen erstmals eine Betreuung.
Freitag, 26. Oktober 2012 – Fehlzeitenreport: Dauer der Krankenstände sinkt langfristig
Nach dem vor Kurzem präsentierten Fehlzeitenreport 2011 waren unselbständig Beschäftigte in Österreich im Verlauf des vergangenen Jahres durchschnittlich 13,2 Tage im Krankenstand (2010: 12,9 Tage). Das entspricht einer Krankenstandsquote, d. h. einem Verlust an Jahresarbeitstagen, von 3,6 % (2010: 3,5 %). Im Vergleich zum Vorjahr kam es damit zu einem leichten Anstieg der gesundheitsbedingten Fehlzeiten, der zum Teil auf eine überdurchschnittlich starke Grippewelle Anfang 2011 zurückzuführen ist. Langfristig gesehen ist das Krankenstandsniveau derzeit allerdings vergleichsweise niedrig: Die krankheitsbedingten Fehlzeiten erreichten 1980, als pro Kopf 17,4 Krankenstandstage anfielen und die Krankenstandsquote bei 4,8 % lag, ihren Höchstwert. Der langjährige Trend zu einer Verkürzung der Dauer der Krankenstandsfälle setzte sich 2011 ungebrochen fort. Kurzkrankenstände stellen nunmehr 35 % aller erfassten Krankenstandsfälle dar. Der Rückgang der durchschnittlichen Dauer ist auch die Folge einer Verschiebung bei Krankenstandsursachen: Der Anteil der Atemwegerkrankungen am Krankenstandsgeschehen, die typischerweise einen kurzen Verlauf haben, nahm in den letzten Jahrzehnten kontinuierlich zu. 2011 ging jeder fünfte Krankenstandstag auf diese Krankheitsgruppe zurück. Gleichzeitig nahm der Anteil der Verletzungen an den Krankenstandsdiagnosen deutlich ab. Die Quote der Arbeitsunfälle sank auf 365 je 10.000 Versicherte.
Freitag, 26. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog 2012: Zweifelsfragen zum internationalen Steuerrecht
Das BMF hat mit Erlass vom 18. 10. 2012, BMF-010221/0627-IV/4/2012, die Ergebnisunterlage des Salzburger Steuerdialogs zu Zweifelsfragen des internationalen Steuerrechts veröffentlicht. Die darin behandelten Themen sind die Aufteilung des Besteuerungsrechts bei einer rumänischen Ein-Personen-GmbH, die Anwendung der Anrechnungsmethode, Fremdvergleichskonformität eines Gesellschafterdarlehens und beschränkte Steuerpflicht bei mittelbarer Immobilienbesicherung, nach Thailand bezahlte ÖBB-Pensionen, die fremdvergleichskonforme Vergütung eines Geschäftsführers bei seiner liechtensteinischen AG, die Ansässigkeitsbescheinigung durch den Zweitwohnsitzstaat im Falle von Remittance-Klauseln sowie die Umsetzung des OECD-Updates 2010 zur kurzfristigen Personalentsendung.
Freitag, 26. Oktober 2012 – Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams
Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist insoweit mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst (BFH 6. 6. 2012, I R 3/11).
Donnerstag, 25. Oktober 2012 – EuGH: Nichtanrechnung aufgrund befristeter Verträge zurückgelegter Dienstzeiten diskriminierend
Das Unionsrecht steht nach Ansicht des EuGH einer Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses befristet beschäftigter Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors entgegen, bei der das erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird. Die Befristung des Vertrages an sich stelle in diesem Zusammenhang keinen sachlichen Grund dar, der einen solchen Ausschluss rechtfertigen könnte. Im vorliegenden Fall hatten mehrere Beschäftigte, die bei der italienischen Wettbewerbsbehörde im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge tätig waren, von dieser Behörde einen unbefristeten Arbeitsvertrag, verbunden mit der Einweisung in eine Planstelle, erhalten. Dieses sog. Stabilisierungsverfahren für Beschäftigte des öffentlichen Sektors, das in einer italienischen Sonderregelung vorgesehen ist, verschafft einem Arbeitnehmer (wenn er bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Dauer seines Arbeitsverhältnisses und das bei seiner Einstellung durchgeführte Auswahlverfahren erfüllt) den Beamtenstatus. Seine anfänglichen Bezüge werden ohne Anerkennung des im Rahmen befristeter Verträge erreichten Dienstalters festgesetzt. Die belangte Behörde hatte daher den oben erwähnten Beschäftigten die Anerkennung der zuvor bei ihr im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten versagt, wogegen diese, wie sich nun zeigte, erfolgreich vorgegangen waren (EuGH 18. 10. 2012, verb. Rs. C-302/11 bis C-305/11, Valenza u. a.).
Donnerstag, 25. Oktober 2012 – Hotelbetrieb als Immobiliengesellschaft
Veräußern die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer österreichischen GmbH, die ein österreichisches Hotel betreibt, ihre Gesellschaftsanteile, dann unterliegen die hierbei erzielten Veräußerungsgewinne der inländischen Steuerpflicht, wenn ein Anwendungsfall von Artikel 13 Abs. 2 DBA-Deutschland gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn der Buchwert der unbeweglichen Wirtschaftsgüter der GmbH die Buchwerte der übrigen Wirtschaftsgüter übersteigt. Hierbei ist zufolge der Schlussprotokolls zu Artikel 13 die Wertermittlung nach dem Stand des Aktivvermögens vorzunehmen, das in der letzten vor der Veräußerung nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen erstellten Schlussbilanz ausgewiesen ist. Eine in einem solchen Fall in Österreich zu erhebende Steuer ist gemäß Artikel 23 Abs. 1 lit. b sublit. dd des Abkommens in Deutschland anrechenbar. (EAS 3301 vom 23. 10. 2012)
Mittwoch, 24. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog 2012: Normverbrauchsabgabe
Das BMF hat mit Erlass vom 22. 10. 2012, BMF-010220/0230-IV/9/2012, die Ergebnisunterlage des Salzburger Steuerdialogs im Bereich der Normverbrauchsabgabe veröffentlicht. Die darin behandelten Themen sind die Nutzung eines in Deutschland zugelassenen PKW durch eine österreichische Dienstnehmerin, die Beurteilung von Gebrauchtfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge, der Begriff „befugter Fahrzeughändler“ sowie Tageszulassungen, ohne dass sich die Fahrzeuge im Inland befinden.
Mittwoch, 24. Oktober 2012 – Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe Arbeiter und Angestellte
Das Bundeseinigungsamt beim BMASK hat mit Beschluss vom 23. 10. 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung den Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter und für Angestellte zur Satzung erklärt (BGBl. II Nr. 351/2012). Die Satzung gilt für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung), die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind, für das Gebiet der Republik Österreich. Erfasst sind alle Arbeitgeber, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgebern beschäftigten Arbeiter, Lehrlinge und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gem. § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. 10. 2012 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Dienstag, 23. Oktober 2012 – Europäischer Rat am 18. und 19. 10. 2012 in Brüssel
Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen seine Verpflichtung zu entschlossenen Maßnahmen, um die Spannungen an den Finanzmärkten anzugehen, das Vertrauen wiederherzustellen sowie Wachstum und Arbeitsplätze anzukurbeln. Er hat im Nachgang zur Vorlage des Zwischenberichts zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) dazu aufgerufen, die Arbeiten an den Vorschlägen für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus vorrangig voranzubringen, damit bis zum 1. 1. 2013 eine Einigung über den rechtlichen Rahmen erzielt werden kann; zu diesem Zweck hat er sich auf einige Leitlinien verständigt. Der Europäische Rat hat ferner Fragen i. Z. m. dem integrierten Haushaltsrahmen und dem integrierten wirtschaftspolitischen Rahmen sowie der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht zur Kenntnis genommen, die weiter erörtert werden sollten. Er ist übereingekommen, dass die Entwicklung hin zu einer vertieften WWU auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen; sie sollte geprägt sein von Offenheit und Transparenz gegenüber den Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, sowie von der Achtung der Integrität des Binnenmarktes. Er hat erklärt, dass er nun einen genauen Fahrplan mit Terminvorgaben erwartet, der ihm auf seiner Tagung im Dezember 2012 vorgelegt werden soll, damit er in Bezug auf alle wesentlichen Bausteine einer echten WWU weitere Fortschritte erzielen kann.
Dienstag, 23. Oktober 2012 – Keine Eisenbahnhaftpflicht bei Unfall auf U-Bahn-Rolltreppe
Der OGH hielt im Zusammenhang mit der Haftung gemäß EKHG fest, dass eine Zuordnung zum Betrieb einer Eisenbahn (hier U-Bahn) voraussetze, dass ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit einem bestimmten Betriebsmittel der Eisenbahn (U-Bahn) bestehe. Sei der Vorgang des Einsteigens in die bzw. des Aussteigens aus der U-Bahn abgeschlossen, so wirke sich die Betriebsgefahr der U-Bahn nicht mehr aus. Die Benützung einer Rolltreppe in einer U-Bahnstation weise daher keinen ausreichenden Zusammenhang mit dem Betrieb der U-Bahn auf. Eine Rolltreppe sei im Allgemeinen auch nicht als gefährliche Anlage zu qualifizieren. Schließlich liege auch keine schuldhafte Verletzung der nebenvertraglichen Verkehrssicherungspflichten der beklagten U-Bahn-Betreiberin vor, sodass diese keine Pflichtverletzung und damit keine Haftung treffe (OGH 13. 9. 2012, 8 Ob 84/12d).
Dienstag, 23. Oktober 2012 – Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent von 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Kärnten: 20 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Niederösterreich: 25 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Oberösterreich: 15 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Salzburg: 100 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Steiermark: 20 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben; Tirol: 140 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet; Wien: 35 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2013 enden darf. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit 30. 4 2013 außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 350/2012).
Montag, 22. Oktober 2012 – Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Jahr 2013
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. 7. angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2013 heranzuziehen.
Altersgruppe 0 3 Jahre Euro 190,
3 6 Jahre Euro 243,
6 10 Jahre Euro 313,
10 15 Jahre Euro 358,
15 19 Jahre Euro 421,
19 28 Jahre Euro 528,
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002, Rz. 795 bis Rz.804) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 12. 10. 2012, BMF-010222/0120-VI/7/2012).
Montag, 22. Oktober 2012 – Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages 2013
Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 mit 3,7 % der im Art. XI Abs. 3 NSchG genannten Beitragsgrundlagen festgesetzt (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 348/2012).
Montag, 22. Oktober 2012 – Keine Auswirkung eines Insolvenzverfahrens auf die Einkommensteuer
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren berührt abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (wie Bescheidadressierung und steuerlicher Behandlung von Schulderlässen) weder die Frage der Zurechnung von Einkünften (welche weiterhin dem Steuerpflichtigen bzw. Unternehmer zuzurechnen sind) noch die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Abgabenfestsetzung. Für den Bereich der Abgabeneinhebung mag anderes gelten. Da Gewinnanteile in dem Jahr als zugeflossen gelten, für das sie festgestellt wurden (im gegenständlichen Fall im Jahr 2007), kann der im Jahr 2008 abgeschlossene Vergleich den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen. Das Finanzamt hat daher zu Recht die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Steuerermittlung berücksichtigt (UFS 7. 9. 2012, RV/3743-W/09).
Freitag, 19. Oktober 2012 – Tatsächliche Betriebsübernahme für Betriebsübergang entscheidend
Nach ständiger Rechtsprechung spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs keine Rolle und das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs verliert sein Gewicht, sofern die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs deutlich ausgeprägt sind. Der Inhaberbegriff der Betriebsübergangsrichtlinie bzw. des § 3 AVRAG erfasst jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb verantwortlich ist und gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht. Entscheidend ist die tatsächliche Übernahme des Betriebs. Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist, unabhängig von der Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer, nach objektiven Faktoren zu bestimmen und orientiert sich an der tatsächlichen Übernahme der arbeitsrechtlichen Organisation und Leitungsmacht. Ausgehend davon kommt der Argumentation, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass der (Kauf-)Vertrag mit der Veräußerin rückwirkend aufgehoben worden sei, keine Relevanz zu (OGH 22. 8. 2012, 9 ObA 144/11h).
Freitag, 19. Oktober 2012 – Neuer Kollektivvertrag für die Maschinen- und Metallwarenindustrie
#(ORF) – Die 120.000 Beschäftigen der Maschinen- und Metallwarenindustrie erhalten ab 1. 11. 2012 um bis zu 3,4 % mehr Lohn. Der Mindestlohn steigt auf 1.636 Euro brutto. Das heiß umkämpfte Thema Arbeitszeit wurde aus den Kollektivvertragsverhandlungen vorerst herausgenommen, damit soll sich nun eine Expertengruppe beschäftigen. Konkret steigt der Mindestlohn für Geringverdiener um 3,4 %, für Besserverdiener um 3,3 %. Der Ist-Lohn erhöht sich bei unteren Einkommensbeziehern um 3,3 %, besser bezahlte Mitarbeiter erhalten 3,0 % mehr. Die Lehrlingsentschädigung wird um 3,4 % angehoben, die Aufwandsentschädigung um 3,0 %.
Freitag, 19. Oktober 2012 – Unionsrecht verbietet irreführende Gewinnzusagen
Das Unionsrecht verbietet aggressive Praktiken, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen. Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen (EuGH 18. 10. 2012, Rs. C-428/11, Purely Creative u. a./Office of Fair Trading).
Freitag, 19. Oktober 2012 – Nationalrat gibt grünes Licht für Transparenzdatenbank
Nach langem Ringen und kontrovers geführten Diskussionen hat der Nationalrat am 16. 10. 2012 mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien das Transparenzdatenbankgesetz beschlossen. Die Zustimmung erfolgte unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags, der datenschutzrechtliche Details betrifft. Mittels einer Transparenzdatenbank und eines öffentlich zugänglichen Transparenzportals soll es in Zukunft der öffentlichen Hand erleichtert werden, ihre Leistungsangebote besser aufeinander abzustimmen und effizienter gestalten zu können. Konkret werden in der Transparenzdatenbank Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, ertragsteuerliche Ersparnisse, Förderungen, Transferzahlungen, Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital sowie Sachleistungen erfasst. Die Speicherung der Daten fällt dabei in den Aufgabenbereich der Bundesrechenzentrum GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin des Finanzministeriums tätig wird.
Freitag, 19. Oktober 2012 – Erhöhter Unterhaltsabsetzbetrag für das zweite Kind
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG stellt für die Gewährung eines erhöhten Unterhaltsabsetzbetrags für das zweite Kind auf das temporäre Nebeneinander zweier Ansprüche ab. Nicht entscheidend ist hingegen, ob es sich bei diesem Kind um das erst- oder zweitgeborene handelt (UFS 2. 10. 2012, RV/2372-W/12).
Donnerstag, 18. Oktober 2012 – Nationalrat gibt grünes Licht für Transparenzdatenbank
Nach langem Ringen und kontrovers geführten Diskussionen hat der Nationalrat am 16. 10. 2012 mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien das Transparenzdatenbankgesetz beschlossen. Die Zustimmung erfolgte unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags, der datenschutzrechtliche Details betrifft. Mittels einer Transparenzdatenbank und eines öffentlich zugänglichen Transparenzportals soll es in Zukunft der öffentlichen Hand erleichtert werden, ihre Leistungsangebote besser aufeinander abzustimmen und effizienter gestalten zu können. Konkret werden in der Transparenzdatenbank Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, ertragsteuerliche Ersparnisse, Förderungen, Transferzahlungen, Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital sowie Sachleistungen erfasst. Die Speicherung der Daten fällt dabei in den Aufgabenbereich der Bundesrechenzentrum GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin des Finanzministeriums tätig wird.
Mittwoch, 17. Oktober 2012 – Sechstelberechnung und Bezugsbeginn während des Kalenderjahres
§ 67 Abs. 2 EStG begrenzt die Möglichkeit, sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen des Abs. 1 leg. cit. zu versteuern, indem er bestimmt, dass sonstige Bezüge, die ein Sechstel der bereits zugeflossenen auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie ausbezahlt werden, hinzuzurechnen und somit nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Dieses Sechstel ist immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbetrag umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen (siehe dazu VwGH 10. 4. 1997, 94/15/0197, und die dort zitierte Judikatur). Die Sechstelüberschreitung ist also ausnahmslos auf den Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges zu berechnen (UFS 30. 8. 2012, RV/0147-S/12).
Mittwoch, 17. Oktober 2012 – Nationalrat gibt grünes Licht für Transparenzdatenbank
Nach langem Ringen und kontrovers geführten Diskussionen hat der Nationalrat am 16. 10. 2012 mit den Stimmen der beiden Koalitionsparteien das Transparenzdatenbankgesetz beschlossen. Die Zustimmung erfolgte unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags, der datenschutzrechtliche Details betrifft. Mittels einer Transparenzdatenbank und eines öffentlich zugänglichen Transparenzportals soll es in Zukunft der öffentlichen Hand erleichtert werden, ihre Leistungsangebote besser aufeinander abzustimmen und effizienter gestalten zu können. Konkret werden in der Transparenzdatenbank Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge, ertragsteuerliche Ersparnisse, Förderungen, Transferzahlungen, Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital sowie Sachleistungen erfasst. Die Speicherung der Daten fällt dabei in den Aufgabenbereich der Bundesrechenzentrum GmbH, die als datenschutzrechtliche Dienstleisterin des Finanzministeriums tätig wird.
Dienstag, 16. Oktober 2012 – Gleichbehandlungsbericht: Mehr Frauen im Bundesdienst
Das Bundeskanzleramt und die Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst haben dem Nationalrat den 9. Gleichbehandlungsbericht des Bundes 2012 vorgelegt. In fast allen Ressorts bzw. obersten Organen konnten die Frauenanteile gegenüber 2009 erhöht werden. Im Bundesdienst waren 2009 insgesamt 142.120 Personen beschäftigt, 2011 waren es 141.562 Personen. In diesem Zeitraum ist der Frauenanteil von 39,8 % auf 40,6 % gestiegen. Ein Trend zum Anstieg der Frauenanteile ist in nahezu allen Berufsgruppen im Bundesdienst zu beobachten. Der höchste Anstieg des Frauenanteils war bei den Richtern und Staatsanwälten (von 47,4 % auf 49,8 %) und in der Schulaufsicht (von 33,6 % auf 37,8 %) festzustellen. Eine Erhöhung des Männeranteils gab es nur im Bereich Krankenpflegedienst (von 27,4 % auf 29,6 %). Bei der Betrachtung nach Qualifikationsgruppen ergibt sich der stärkste Anstieg des Frauenanteils bei den Akademikern (von 52,8 % auf 54,1 %). Auch im Bundesdienst besteht eine Einkommensschere zwischen Männern und Frauen: Der um das Beschäftigungsausmaß bereinigte Gender Pay Gap im Bundesdienst beträgt im Mittel 15 % zu Ungunsten der Frauen (Privatwirtschaft: 21 %). Er ergibt sich aus mehreren einkommensrelevanten Merkmalen, vor allem Umfang der geleisteten Überstunden, Qualifikation, Alter und Besetzung von Leitungsfunktionen. Bei Alter schlägt sich die begrenzte Möglichkeit zur Anrechnung von Vordienstzeiten für Frauen in Form einer niedrigeren Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe nieder. Zum Tragen kommt, dass Frauen generell eher in den niedrigeren Einkommensstufen und seltener in Führungspositionen zu finden sind. Aufgrund der verstärkten Aufnahme junger Frauen in den Bundesdienst wird das Phänomen, dass Frauen im Bundesdienst eher niedrigen Einkommensgruppen angehören, noch perpetuiert. Eine Reduzierung der Einkommensunterschiede sei somit erst längerfristig zu erwarten, heißt es im Bericht.
Dienstag, 16. Oktober 2012 – Steuertermine im November
Am 15. November 2012 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2012 bzw. für das 3. Quartal 2012;
Kammerumlage für das 3. Quartal 2012;
Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2011;
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat September 2012;
Werbeabgabe für den Monat September 2012;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2012;
Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Quartal 2012;
Lohnsteuer für den Monat Oktober 2012;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2012;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2012;
Kommunalsteuer für den Monat Oktober 2012;
Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2012;
Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Quartal 2012;
die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge;
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Quartal 2012.
Montag, 15. Oktober 2012 – Vertreterpauschale eines Geschäftsführers
(B. R.) Ein angestellter Geschäftsführer kann dann nicht als „Vertreter i. S. d. Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001 betr. Durchschnittssätze für Werbungskosten bestimmter Berufsgruppen, angesehen werden, wenn er zwar überwiegend (zu mehr als 50% seiner Arbeitszeit) im Außendienst im Vertrieb und Verkauf tätig wird und somit typische Vertretertätigkeiten ausübt, während des – im Verhältnis zur auswärtigen Vertretertätigkeit – zeitlich geringeren Innendienstes aber auch nicht völlig untergeordnete Leitungsagenden (allgemeine Aufgaben der Geschäftsführung) wahrnimmt (UFS 28. 9. 2012, RV/0339-F/10 mit Verweis auf VwGH 28. 6. 2012, 2008/15/0231).
Montag, 15. Oktober 2012 – Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Vortragenden
Wenngleich der Bereich der Vortragenden im Steuer- und Sozialversicherungsrecht trotz jahrelanger Weiterentwicklung durch Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und Literatur nach wie vor ungeklärte Fragestellungen beinhaltet und die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Vortragenden letztlich nur einzelfallbezogen erfolgen kann, ist es dennoch möglich, gewisse Grundsätze für diesen Bereich aufzustellen. Die Einstufung von Vortragenden hat für die Bereiche Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht prinzipiell separat zu erfolgen. Jedes der Rechtsgebiete enthält eigene Bestimmungen zu Beschäftigungsverhältnissen im Allgemeinen bzw. zur Behandlung von Vortragenden im Speziellen. Für die Oktober-Ausgabe der PV-Info hat Mag. Irina Prinz in ihrem Gastbeitrag eine übersichtliche Zusammenfassung dieses Themenkomplexes erstellt.
Montag, 15. Oktober 2012 – ECOFIN: 11 Staaten einigen sich auf Einführung einer Finanztransaktionsteuer
Beim Treffen der EU-Wirtschafts- und Finanzminister am 9. 10. 2012 in Luxemburg haben sich Deutschland und Frankreich zusammen mit neun weitere Eurostaaten für die Einführung einer Finanztransaktionsteuer im Wege der verstärkten Zusammenarbeit entschieden. Belgien, Estland, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien unterstützen den Antrag, weitere Staaten könnten noch folgen. Mit der Finanztransaktionsteuer soll die Finanzbranche an der Bewältigung der Krisenkosten beteiligt werden. Der weitere Fahrplan: Die Europäische Kommission arbeitet nun einen Vorschlag für eine Finanztransaktionsteuer in verstärkter Zusammenarbeit aus. Der Vorschlag der Kommission muss vom Europäischen Parlament mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Auch der Rat muss die zur verstärkten Zusammenarbeit bereiten Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit dazu ermächtigen. Daran schließt sich die inhaltliche Ausarbeitung der Finanztransaktionsteuer in den Arbeitsgruppen des Rates an, und zwar in der Zusammensetzung der teilnehmenden Staaten an der verstärkten Zusammenarbeit. Schlussendlich muss der endgültige Gesetzestext zur Einführung einer Finanztransaktionsteuer von den an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen werden.
Montag, 15. Oktober 2012 – Neue Entscheidungen des VwGH zur Sozialversicherungspflicht bei Kommanditisten
Die Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten als neue Selbständige kann nur im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit eintreten. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat in den vergangenen Jahren sehr weitreichende Kriterien für die Feststellung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Kommanditisten festgelegt, wobei diese in aktuellen Entscheidungen des VwGH als nicht gesetzmäßig angesehen wurden. Die Entscheidungen bilden, gemeinsam mit bereits in vergangenen Jahren ergangenen Entscheidungen, eine solide Grundlage für die Beurteilung einer Sozialversicherungspflicht für Kommanditisten. Näheres hierzu in einem Beitrag von Hannes Mitterer und Mag. Christine Koll in der Oktober-Ausgabe der ASoK.
Montag, 15. Oktober 2012 – Abgrenzung zwischen Kinderbetreuungskosten und Unterrichtsaufwendungen
(B. R.) – Der Begriff der (in Deutschland als Betriebsausgabe, in Österreich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbaren) Kinderbetreuung ist weit zu fassen. Er umfasst nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung (betreuen entstammt dem Mittelhochdeutschen und bedeutet so viel wie schützen; vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch), sondern auch die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit. Der Bildungsauftrag dieser Einrichtungen hindert den Abzug der von den Eltern geleisteten Beiträge und Gebühren grundsätzlich nicht. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nur vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbständigten Rahmen stattfinden und die vom Leistungserbringer während der Unterrichtszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten als dem Hauptzweck der Dienstleistung in den Hintergrund rückt (BFH 19. 4. 2012, III R 29/11).
Freitag, 12. Oktober 2012 – VfGH weist Beschwerde eines Steuerberaters gegen land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung ab
Der VfGH kann über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes bzw. über die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung einer Bundesbehörde nur dann von Amts wegen erkennen, wenn er ein solches Gesetz bzw. eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Nach der ständigen Judikatur sind jene Bestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise wenn auch vielleicht zu Unrecht angewendet wurden oder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war. Im vorliegenden Fall liegen dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid unstrittig ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit zugrunde. Die vom Beschwerdeführer (einem Steuerberater) als verfassungs- bzw. gesetzwidrig erachteten Regelungen des § 17 Abs. 5 Z 2 lit. a EStG 1988 und der LuF PauschVO 2006 betreffen jedoch ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Betriebe bzw. deren Gewinnermittlung. Es ist daher von vornherein ausgeschlossen, dass die belangte Behörde im Einkommensteuerverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers diese Bestimmungen anzuwenden hatte (VfGH 9. 10. 2012, B 539/12).
Freitag, 12. Oktober 2012 – Vorabentscheidungsersuchen des OGH zur Aliquotierung einer Kinderzulage
Nach den Bestimmungen des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte der Banken und Bankiers haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf die gesetzliche Familienbeihilfe haben, auch einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Kinderzulage. Diese Kinderzulage, die zu den Sozialzulagen des Kollektivvertrages gehört, soll die Unterhaltslasten der arbeitenden Eltern teilweise ausgleichen. Sie ist daher eine Sozialleistung des Arbeitgebers i. S. eines Zuschlags zur Familienbeihilfe. Teilzeitbeschäftigte Angestellte erhalten die Kinderzulage nicht im vollem Ausmaß, sondern lediglich aliquotiert im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Arbeitszeit. Der OGH hegt hier im Hinblick auf die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit unionsrechtliche Zweifel, ob die Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes angemessen bzw. die Aliquotierung der Leistung sachlich gerechtfertigt ist, und hat ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (OGH 13. 9. 2012, 8 ObA 20/12t).
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – KV-Abschluss für das Metallgewerbe
Die Gewerkschaft PRO-GE berichtet vom Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter im Metallgewerbe mit folgenden Ergebnissen: Erhöhung der KV-Löhne um 3,4 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 3,2 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,4 %; Erhöhung der Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 3,0 %; Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Förderung der Lehrlingsausbildung. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 1. 2013.
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – Bestimmungen des deutschen ErbStG verfassungswidrig?
Der BFH hält § 19 Abs. 1 i. V. m. den §§ 13a und 13b dErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in den §§ 13a und 13b dErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen, Nichten) und III (fremde Dritte) im Jahr 2009 ist nach Auffassung des BFH nicht verfassungswidrig. Der BFH hat diese Fragen an das BVerfG zur Entscheidung herangetragen (BFH 27. 9. 2012, II R 9/11).
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – Begünstigte Besteuerung einer Rufbereitschaft
(B. R.)- Die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen i. S. d. § 68 Abs. 1 EStG 1988 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das „Erreichbarsein“ im Rahmen der Rufbereitschaft (Entgelten, das jemand dafür erhielt, dass er während bestimmter Zeiten – bei freier Wahl des Aufenthaltsortes und der Verwendung solcher Zeiten – für den Dienstgeber erreichbar sein muss) stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar; es handelt sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher handelt es sich bei „Rufbereitschaftsentschädigungen“ nicht um Entgelte für Arbeitsleistungen, die unter Umständen erbracht würden, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen der entsprechenden Berufssparte eine außerordentliche Erschwernis darstellten (UFS 13. 9. 2012, RV/0628-I/09 mit Verweis auf VwGH 21.10.1993, 92/15/0129).
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – Änderungen bei der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
Das BMF hat kürzlich einen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Mit den Gesetzesänderungen sollen jene Bestimmungen geschaffen werden, die für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten notwendig sind. Die Verordnung sieht vor, dass eine Versteigerung von Zertifikaten nur noch in Form von Zwei-Tage-Spots und Fünf-Tage-Futures im Wege von Auktionsplattformen stattfinden darf. Wahlweise dürfen sich die Mitgliedstaaten eigener nationaler Auktionsplattformen bedienen oder sich einer gemeinsamen europäischen Auktionsplattform anschließen. Die FMA soll als zuständige Behörde für die in der Verordnung vorgeschriebenen Aufsichtsagenden benannt werden. Das Gesetzesvorhaben soll noch heuer in Kraft treten. Ende der Begutachtungsfrist ist der 19. 10. 2012.
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Pendlerpauschale: Krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel
(B.R.) – Die Infektionsgefahr ist bei regelmäßigem Kontakt mit einer Vielzahl von Menschen auf engem Raum in Massenverkehrsmitteln und Warteräumen gegenüber jener bei Verwendung eines eigenen PKW wesentlich höher. Dieses erhöhte Infektionsrisiko wird bei ansonsten gesunden Menschen als typisches Risiko der Verwendung von Massenverkehrsmitteln vom Gesetzgeber in Kauf genommen, da eine gelegentliche Ansteckung zum Leben in der Gesellschaft gehört und die Folgen eines sporadischen üblichen Infekts in aller Regel nicht gravierend sind. Dieses Inkaufnehmen trifft allerdings nicht auf kranke Menschen mit einem gegenüber der Allgemeinheit deutlich erhöhtem Risiko, sich mit (weiteren) Erkrankungen anzustecken und damit einher gehend einer weiteren Schwächung ihres ohnehin schon reduzierten Immunsystems ausgesetzt zu sein, zu. Hier ist die Möglichkeit einer Ansteckung weitaus höher als bei ansonsten gesunden Menschen, auch die Folgen weiterer Erkrankungen können unter Umständen gravierender sein. In diesen Ausnahmefällen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer Erkrankung (hier: Chronischer Myeloischer Leukämie während des gesamten Berufungszeitraums) unzumutbar. Daher steht dem Erkrankten das große Pendlerpauschale zu (UFS 14. 8. 2012, RV/1375-W/12).
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Wirkung der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids gemäß § 299 BAO durch den UFS
(A. B.) – In der Berufungsentscheidung des UFS vom 12. 1. 2012, RV/0735-L/09, wurde die Ansicht vertreten, dass mit einer Stattgabe der Berufung gegen einen Bescheid gemäß § 299 BAO, mit dem ein Feststellungsbescheid i. S. d. § 188 BAO aufgehoben wurde, nicht nur der Feststellungsbescheid ex tunc beseitigt worden sei, sondern auch der vom Feststellungsbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft und der an diesen ergangene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, sodass die Berufung gegen den Einkommensteuer- und den Anspruchszinsenbescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen sei. Der VwGH folgte dieser Ansicht nicht: Im Fall der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids betreffend die Feststellung von Einkünften durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird zwar der neue Feststellungsbescheid, der das vorherige Ergehen eines Aufhebungsbescheides (betreffend die Feststellung von Einkünften) zwingend zur Voraussetzung hatte, aus dem Rechtsbestand beseitigt, nicht jedoch auch der vom Feststellungsbescheid abgeleitete Einkommensteuerbescheid, der dem Regime des § 295 BAO unterliegt. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen. § 295 Abs. 3 BAO bietet dafür die verfahrensrechtliche Grundlage (VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0062; Aufhebung des angefochtenen Bescheides über Beschwerde des Finanzamts).
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Ministerrat: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz beschlossen
Der Ministerrat hat am 9. 10. 2012 den vom Gesundheitsministerium erarbeiteten Entwurf eines Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes (ELGA-G) beschlossen (RV 1936 BlgNR 24. GP). ELGA ist ein Informationssystem, das Patienten, Spitälern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken sowie Pflegeeinrichtungen einen gesicherten, orts- und zeitunabhängigen Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten (Entlassungsbriefe, Labor, Radiologie, Medikamente) ermöglichen soll. Die Freiwilligkeit der Teilnahme an ELGA bleibt für die Patienten aufrecht; sie können unbürokratisch über eine Ombudsstelle aussteigen. Weiters haben Patienten erstmals die Möglichkeit, einzusehen, wer auf ihre Daten zugegriffen hat. Für die Gesundheitsdiensteanbieter wie Spitäler, Ambulanzen und niedergelassene Ärzte sieht ELGA ein grundsätzliches Verwendungsrecht vor. Folgende Befunde bzw. Dokumente müssen gespeichert werden: Labor- und Radiologiebefunde, Medikamente und Entlassungsbriefe. Durch den Zugriff auf diese Daten werden Doppelbefundungen und Doppelverordnungen vermieden, aber auch die Verordnung von Medikamenten mit Wechselwirkungen verhindert. Spätestens Ende 2013/Anfang 2014 sollen die Patienten Zugang zu ELGA haben; ab 2015 müssen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen teilnehmen, ab 2016 alle Vertragsärzte und Apotheken und ab 2017 schließlich die Privatkrankenanstalten.
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – Begünstigte Besteuerung einer Rufbereitschaft
(B. R.)- Die Begünstigung von Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen i. S. d. § 68 Abs. 1 EStG 1988 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen. Das „Erreichbarsein“ im Rahmen der Rufbereitschaft (Entgelten, das jemand dafür erhielt, dass er während bestimmter Zeiten – bei freier Wahl des Aufenthaltsortes und der Verwendung solcher Zeiten – für den Dienstgeber erreichbar sein muss) stellt jedoch keine tatsächliche Arbeitsleistung dar; es handelt sich arbeitsrechtlich nicht um eine Arbeitsleistung selbst, sondern um eine Leistung anderer Art. Daher handelt es sich bei „Rufbereitschaftsentschädigungen“ nicht um Entgelte für Arbeitsleistungen, die unter Umständen erbracht würden, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen der entsprechenden Berufssparte eine außerordentliche Erschwernis darstellten (UFS 13. 9. 2012, RV/0628-I/09 mit Verweis auf VwGH 21.10.1993, 92/15/0129).
Donnerstag, 11. Oktober 2012 – Änderungen bei der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
Das BMF hat kürzlich einen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Mit den Gesetzesänderungen sollen jene Bestimmungen geschaffen werden, die für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten notwendig sind. Die Verordnung sieht vor, dass eine Versteigerung von Zertifikaten nur noch in Form von Zwei-Tage-Spots und Fünf-Tage-Futures im Wege von Auktionsplattformen stattfinden darf. Wahlweise dürfen sich die Mitgliedstaaten eigener nationaler Auktionsplattformen bedienen oder sich einer gemeinsamen europäischen Auktionsplattform anschließen. Die FMA soll als zuständige Behörde für die in der Verordnung vorgeschriebenen Aufsichtsagenden benannt werden. Das Gesetzesvorhaben soll noch heuer in Kraft treten. Ende der Begutachtungsfrist ist der 19. 10. 2012.
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Entgelt für Rufbereitschaft
Das Erreichbarsein im Rahmen der Rufbereitschaft stellt keine tatsächliche Arbeitsleistung dar. Daher handelt es sich bei Rufbereitschaftsentschädigungen nicht um Entgelte für Arbeitsleistungen, die unter Umständen erbracht würden, die im Vergleich zu den üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellten (UFS 13. 9. 2012, RV/0628-I/09).
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Änderungen bei der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
Das BMF hat kürzlich einen Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Börsegesetz 1989, das Bankwesengesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden, zur Begutachtung versandt. Mit den Gesetzesänderungen sollen jene Bestimmungen geschaffen werden, die für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten notwendig sind. Die Verordnung sieht vor, dass eine Versteigerung von Zertifikaten nur noch in Form von Zwei-Tage-Spots und Fünf-Tage-Futures im Wege von Auktionsplattformen stattfinden darf. Wahlweise dürfen sich die Mitgliedstaaten eigener nationaler Auktionsplattformen bedienen oder sich einer gemeinsamen europäischen Auktionsplattform anschließen. Die FMA soll als zuständige Behörde für die in der Verordnung vorgeschriebenen Aufsichtsagenden benannt werden. Das Gesetzesvorhaben soll noch heuer in Kraft treten. Ende der Begutachtungsfrist ist der 19. 10. 2012.
Mittwoch, 10. Oktober 2012 – Ministerrat: Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz beschlossen
Der Ministerrat hat am 9. 10. 2012 den vom Gesundheitsministerium erarbeiteten Entwurf eines Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes (ELGA-G) beschlossen (RV 1936 BlgNR 24. GP). ELGA ist ein Informationssystem, das Patienten, Spitälern, niedergelassenen Ärzten, Apotheken sowie Pflegeeinrichtungen einen gesicherten, orts- und zeitunabhängigen Zugang zu wichtigen Gesundheitsdaten (Entlassungsbriefe, Labor, Radiologie, Medikamente) ermöglichen soll. Die Freiwilligkeit der Teilnahme an ELGA bleibt für die Patienten aufrecht; sie können unbürokratisch über eine Ombudsstelle aussteigen. Weiters haben Patienten erstmals die Möglichkeit, einzusehen, wer auf ihre Daten zugegriffen hat. Für die Gesundheitsdiensteanbieter wie Spitäler, Ambulanzen und niedergelassene Ärzte sieht ELGA ein grundsätzliches Verwendungsrecht vor. Folgende Befunde bzw. Dokumente müssen gespeichert werden: Labor- und Radiologiebefunde, Medikamente und Entlassungsbriefe. Durch den Zugriff auf diese Daten werden Doppelbefundungen und Doppelverordnungen vermieden, aber auch die Verordnung von Medikamenten mit Wechselwirkungen verhindert. Spätestens Ende 2013/Anfang 2014 sollen die Patienten Zugang zu ELGA haben; ab 2015 müssen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen teilnehmen, ab 2016 alle Vertragsärzte und Apotheken und ab 2017 schließlich die Privatkrankenanstalten.
Dienstag, 9. Oktober 2012 – Fremdunübliche Verrechnungspreise zwischen nahestenden Unternehmen
(B. R.) Liegen die zwischen ausländischer Mutter- und inländischer Tochtergesellschaft (Vertriebsgesellschaft) vereinbarten Preise nicht innerhalb einer Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, stellen diese fremdunüblichen Preise verdeckte Ausschüttungen gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 an die Muttergesellschaft in Höhe der i.S.d § 6 Z 6 EStG 1988 zu erfolgenden Ergebniskorrekturen dar. Zur Feststellung der Bandbreite, dh Angemessenheit, sind die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zur Auslegung von Art. 9 des OECD-Musterabkommens heranzuziehen (UFS 30. 7. 2012, RV/2515-W/09).
Dienstag, 9. Oktober 2012 – Ertrag- und umsatzsteuerliche Beurteilung von Photovoltaikanlagen
Mit Erlass vom 8. 10. 2012, BMF-010203/0452-VI/6/2012, hat das BMF seine Sichtweise zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Nach einer allgemeinen Begriffsbestimmung befassen sich der ertragsteuerliche und der umsatzsteuerliche Teil mit Photovoltaikanlagen im Bereich privater Eigenheime sowie in der Land- und Forstwirtschaft.
Dienstag, 9. Oktober 2012 – Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für September 2012:
– für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 10. 2012
– für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 10. 2012.
Montag, 8. Oktober 2012 – Teilnahme an einer Castingshow ist keine Berufsausbildung
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist, was durch Prüfungsantritte zu den (frühest)möglichen Terminen nach außen in Erscheinung treten muss. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei der Teilnahme an einer Castingshow liegt keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 vor, weil keine schulische oder kursmäßige Ausbildung erfolgte und auch keine Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt wurden (UFS 20. 9. 2012, RV/3003-W/11).
Montag, 8. Oktober 2012 – Insolvenz-Entgelt und unterkollektivvertragliche Entlohnung
Gemäß § 3a Abs. 1 IESG gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt für das ihm gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichen Ende fällig geworden ist. Die Frist von sechs Monaten gilt nicht, soweit (…) eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird. Diese Bestimmung wird vom OGH dahin ausgelegt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung nur dann der zeitlichen Begrenzung entgeht, wenn der Arbeitnehmer das Abweichen des vereinbarten Lohns von den Ansätzen des Kollektivvertrags zumutbarerweise nicht erkennen konnte. Wenn eine kollektivvertragliche Leistung zur Gänze nicht bezahlt wird, kommt diese Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen. Auch wenn sich gerade bei vom Kollektivvertrag abweichenden, oft auf längere Zeitperioden bezogenen unübersichtlichen Entgeltsystemen durchaus Anwendungsfälle für die Ausnahmebestimmung ergeben könnten, trifft dies hier nicht zu. Gerade im vorliegenden Fall musste dem Arbeitnehmer ganz offensichtlich bewusst sein, dass er vorher im Dienstverhältnis Sonderzahlungen bezog, diese aber dann nicht mehr bekommen hat und auch sein sonstiges Entgelt unter dem Kollektivvertrag lag (OGH 30. 5. 2012, 8 ObS 1/12y).
Montag, 8. Oktober 2012 – Entfall des E-Card-Serviceentgelts für anspruchsberechtigte Versicherte geplant
Im kürzlich zur Begutachtung versandten Entwurf zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 (419/ME 24. GP) sind der Entfall des Serviceentgelts der E-Card für anspruchsberechtigte Angehörige und eine jährliche Valorisierung geplant. Nach geltender Rechtslage (§ 31c Abs. 3 ASVG) ist das Serviceentgelt vom Versicherten für ihn selbst und die Angehörigen einzuheben. Ausnahmen bestehen derzeit für Kinder und insb. für Angehörige von Pensionsbeziehern. Auf Vorschlag des Hauptverbandes soll die Verpflichtung zur Zahlung eines Serviceentgelts für die E-Card für alle Angehörige aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen. Das Serviceentgelt ist seit Einführung der E-Card mit 10 Euro unverändert geblieben. Im Hinblick auf den Entfall des Serviceentgelts für Angehörige soll dieser Betrag nunmehr jährlich mit der jeweiligen Aufwertungszahl valorisiert werden. Das Inkrafttreten ist für 1. 1. 2013 vorgesehen, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Montag, 8. Oktober 2012 – Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in Begutachtung
Am 4. 10. 2012 hat das BMF ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 FVwGG 2012), zur Begutachtung versendet. Mit dem Gesetz sollen die organisatorischen Grundlagen für das neue Finanzgericht des Bundes ab 1. 1. 2014 geschaffen werden. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs sind: Zuständigkeit und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes; Aufgaben der Präsidentin, des Vizepräsidenten, der Außenstellenleiter und Kammervorsitzenden; Aufgaben der Vollversammlung; Zusammensetzung und Aufgaben des Geschäftsverteilungsausschusses und des Personalsenats; Beibehaltung der bisherigen Außenstellen des UFS außerhalb von Wien; Wegfall der bisherigen Geschäftsbereiche; an deren Stelle Errichtung von (auch bundesweiten) Kammern zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung und zur Bündelung von Spezialwissen zur Beschleunigung des Verfahrens; Aufgaben der Außenstellen und der Kammern; Senatszusammensetzung; Zuweisung und Abnahme von Rechtssachen; Regelungen betreffend das Präsidialbüro, Controllingstelle, Evidenzstelle, Geschäftsstellen; in der Geschäftsordnung zu treffende Regelungen; Veröffentlichung von Entscheidungen; Berichtspflichten, Tätigkeitsbericht; Übergangsbestimmungen. Die Begutachtungsfrist endet am 29. 10. 2012.
Montag, 8. Oktober 2012 – Neue Verfahrensordnung für den EuGH
Die überarbeitete Verfahrensordnung, die am 1. 11. 2012 in Kraft treten wird, widmet den Vorabentscheidungsersuchen einen eigenen Titel, vervollständigt dabei die darin enthaltenen Vorschriften und gestaltet sie zugleich sowohl für die Einzelnen als auch für die nationalen Gerichte klarer. Ferner sollen anhängige Rechtssachen weiterhin innerhalb angemessener Fristen erledigt werden können; insbesondere hat der EuGH die Möglichkeit, einen Beschluss zu erlassen, um die Länge der bei ihm eingereichten Schriftsätze oder schriftlichen Erklärungen zu begrenzen. Die neuen Regeln enthalten außerdem einige bedeutende Neuerungen in Bezug auf das mündliche Verfahren. Zudem soll die neue Verfahrensordnung die bestehenden Regeln und Praktiken klären. So wird eine klarere Unterscheidung zwischen den Vorschriften, die für alle Verfahrensarten gelten, und den auf die einzelnen Verfahrensarten anwendbaren spezifischen Vorschriften u. a. wird ein Mindestinhalt für Vorabentscheidungsersuchen festgelegt getroffen.
Freitag, 5. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog: BAO
Das BMF hat am 2. 10. 2012, BMF-010103/0198-VI/2012, die Ergebnisse des Salzburger Steuerdialogs zu verfahrensrechtlichen Fragen veröffentlicht. Die behandelten Themen sind Advance Ruling; Schenkungsmeldung; gewillkürte Vertretung: gewillkürter Vertreter im Familienbeihilfenverfahren; Deuten von Anbringen; Vorgehensweise bei Mängelbehebung; Zuständigkeit bei Berufungen; Feststellung der Einkünfte; Wiederaufnahme des Verfahrens; Verjährung; Haftung; Haftung und Insolvenzverfahren; Haftungsbescheid und Konkurseröffnung.
Freitag, 5. Oktober 2012 – Bezüge für das Vorjahr nach § 79 Abs. 2 EStG
Es liegt auch dann steuerpflichtiger Arbeitslohn i. S. d. § 25 EStG vor, wenn der Arbeitgeber irrtümlich Zahlungen leistet; ausreichend ist die tatsächliche Veranlassung durch das Dienstverhältnis. Auch wenn die irrtümliche Zahlung bis 15. 2. eines Jahres erfolgte, kann es sich nicht um Bezüge i. S. d. § 79 Abs. 2 EStG handeln, da der Arbeitnehmer auf diese Bezüge keinen Rechtsanspruch hatte (UFS 20. 6. 2012, RV/1431-L/11).
Donnerstag, 4. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog 2012: Zweifelsfragen zur KöSt und zu Umgründungen
Mit Information vom 21. 9. 2012, BMF-010203/0444-VI/6/2012, hat das BMF die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zu körperschaft- bzw. umgründungssteuerlichen Zweifelsfragen veröffentlicht. Behandelte Themen sind: Mantelkauf; Stiftung einer Beteiligung sowie einer Forderung aus dem Betriebsvermögen einer GmbH in eine Privatstiftung; Steuerbefreiung von Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen von inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts; Steuerpflicht für eine gemeinsame Veranstaltung eines Sportvereins mit einer Freiwilligen Feuerwehr?; zwingende oder freiwillige Anwendung von Vorschriften des Umgründungssteuerrechtes, Folgen der Nichtanwendung; Kapitalerhöhung ohne Leistung eines Agios zugunsten von den Gesellschaftern nahestehenden Personen.
Donnerstag, 4. Oktober 2012 – Familien-GmbH und verdeckte Ausschüttungen
Die abgabenrechtliche Beurteilung von Verträgen zwischen Gesellschaften mit ihren Gesellschaftern hat insbesondere unter dem Aspekt verdeckter Ausschüttungen in den letzten Jahren vermehrt Eingang in Judikatur und Literatur gefunden. Im streitgegenständlichen Fall finanzierte der de facto dominierende Gesellschafter einer Familien-GmbH private Ausgaben und somit letztlich seinen Lebensunterhalt über das Verrechnungskonto, das folglich hohe Entnahmen und Negativstände aufwies. Da diese Entnahmen auf keinem fremdüblichen Darlehensvertrag beruhten, wurden die offenen Forderungen der Gesellschaft an den Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung gewertet (UFS 30. 7. 2012, RV/0026-L/12). Im Schwerpunktbeitrag in der UFSjournal-Oktoberausgabe erläutern MMag. Melanie Raab, Mitarbeiterin einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei in Linz, und Mag. Bernhard Renner, UFS Linz, ausführlich den Themenkomplex Familien-GmbH und verdeckte Ausschüttungen.
Donnerstag, 4. Oktober 2012 – Die soziale Lage der Studenten in Österreich
Der Wissenschaftsminister hat dem Nationalrat seinen Bericht zur sozialen Lage der Studenten vorgelegt. Dieser bietet im ersten Teil eine Übersicht über alle sozialen Förderungen von Studenten. Der zweite Teil besteht aus einer Zusammenfassung der zentralen Ergebnisse der Studierenden-Sozialerhebung 2011 des IHS. Außerdem werden in den nächsten Monaten noch Zusatzberichte zu speziellen Themen und einzelnen Studierendengruppen publiziert. An der Sozialerhebung im Sommer 2011 haben über 44.000 Studierende an Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen teilgenommen. Etwa 62 % der Studenten sind erwerbstätig und beziehen daraus ein durchschnittliches Einkommen von 670 Euro. Dabei sind 23 % geringfügig erwerbstätig, 20 % studieren, arbeiten nebenher aber mehr als 10 Stunden pro Woche, und 19 % sind in erster Linie erwerbstätig und gehen zusätzlich einem Studium nach. Das mittlere Gesamtbudget von Studierenden liegt mit rund 1.000 Euro deutlich unter der von der Statistik Austria festgelegten Armutsgrenze. Ein knappes Fünftel der Studierenden bezieht irgendeine Form der Studienförderung und etwa 16 % haben sonstige Einnahmen, wie Waisenpension, Unterhaltszahlung oder Wohnbeihilfe. 13 % werden ausschließlich von den Eltern unterstützt, etwa 11 % erhalten sich zur Gänze selbst durch Erwerbsarbeit, nur 1 % hat ausschließlich staatliche Stipendien als Einnahmequelle. Für steigende Kosten des Lebensunterhaltes waren insb. Wohnen und Ernährung verantwortlich. Durchschnittlich betrugen die Wohnkosten im Sommersemester 2011 rund 350 Euro monatlich, was gegenüber 2009 eine Steigerung von 7 % bedeutete.
Mittwoch, 3. Oktober 2012 – Steuerabkommen mit der Schweiz tritt wie geplant in Kraft
Der Schweizer Bundestag hat am 2. 10. 2012 mitgeteilt, dass das Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz mangels dafür erforderlicher Zahl an Unterschriften (50.000) in der Schweiz keinem Referendum unterzogen werden wird (wie im Übrigen auch jene mit Großbritannien und Deutschland). Damit kann das Abkommen, wie vorgesehen, mit Jahresbeginn 2013 in Kraft treten. Zu möglichen Auswirkungen des Abkommens siehe Leitner/Brandl, SWK-Heft 13/2012, 655, sowie Gaier/Leiter, SWI 2012, 210; zur Frage der Verfassungskonformität Mayr, SWK-Heft 17/2012, 793; zum Günstigkeitsvergleich zwischen Einmalzahlung und freiwilliger Meldung Finsterer/Schuchter-Mang, SWK-Heft 19/2012, 882; einen Gesamtüberblick bietet Jirousek, SWI 2012, 203; die Frage, wer vom Abkommen betroffen sein könnte, erörtern Kreuz/Leiter, SWI 2012, 252; zur Abgeltungswirkung für hinterzogene Immobilien siehe Gaier, SWI 2012, 358.
Mittwoch, 3. Oktober 2012 – Schweiz plant einheitliches Steuerstrafrecht
Durch eine Vereinheitlichung der Verfahren und der Straftatbestände im Steuerstrafrecht will der Schweizer Bundesrat die Rechtssicherheit stärken. Ein Sachverhalt soll für sämtliche davon betroffenen Steuern strafrechtlich gleich verfolgt und beurteilt werden. In Hinterziehungsverfahren sollen zudem auch die kantonalen Steuerbehörden Zugang zu Bankdaten erhalten. Eckpunkte der Reform sind die Schaffung eines gleichartigen Verfahrensrecht für alle Steuerarten, die inhaltliche Harmonisierung der Straftatbestände (einheitliche Regeln für die direkte Bundessteuer, die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben sowie via Steuerharmonisierungsgesetz auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) und klare Zuständigkeiten: Die bisherige Zuständigkeit betreffend die direkten und die indirekten Steuern soll von der Revision unberührt bleiben. Dabei soll durch gegenseitige Meldepflichten gewährleistet werden, dass keine Überbestrafung resultiert. Bis Frühling 2012 soll eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage ausgearbeitet sein.
Mittwoch, 3. Oktober 2012 – Krankenversicherung: Selbstbehalt bei Blutdruckmessgerät für Kleinkind
Streit bestand darüber, ob die Klägerin die bisher entstandenen Mietkosten für ein speziell auf Kleinkinder abgestimmtes Blutdruckmessgerät in Höhe von zirka 2.000 Euro von der beklagten Krankenkasse zur Gänze ersetzt erhält, weil es sich dabei um ein Heilmittel handle, oder ob sie sich mit dem von der Krankenkasse gewährten Kostenzuschuss für Heilbehelfe begnügen müsse. Der OGH vertrat wie bereits die beiden Vorinstanzen zusammenfassend die Auffassung, es handle sich bei dem Blutdruckmessgerät für Kleinkinder im konkreten Fall nicht um ein Heilmittel, sondern um einen Heilbehelf, weil es nicht wie ein Arzneimittel oder ein sonstiges Heilmittel auf den Körper des Patienten einwirke, sondern der eigentlichen Medikation unterstützend diene. Aus diesem Grund komme nur ein Kostenzuschuss in Höhe des in der Satzung der Krankenkasse dafür vorgesehenen Höchstbetrages von 411 Euro in Betracht. Die Krankenkasse sei nicht verpflichtet, dem Versicherten alle denkbaren, medizinisch möglichen und auch notwendigen Leistungen als Sachleistungen ohne Selbstbehalt des Versicherten zur Verfügung zu stellen (OGH 10. 9. 2012, 10 ObS 118/12v).
Dienstag, 2. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog 2012: Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer
Das BMF hat am 28. 9. 2012, BMF-010219/0163-VI/4/2012, die Ergebnisse des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs zu umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen veröffentlicht. Behandelte Themen sind Winterpackage zum Pauschalpreis; Beurteilung von Leistungen in Fällen von Gemeindekooperationen; Kommissionsgeschäft oder Lieferung und sonstige Leistung?; Hauptstoff oder Nebenstoff?; Besteuerung von Reiseleistungen; Vermietung einer Solaranlage über die Grenze; All-inclusive-Angebot: Seminarpauschale; Verkauf eines Diplomaten-Kfz in der Sperrfrist; Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Straße; Vorsteuerabzug für Beratungskosten i. V. m. einer unecht befreiten Beteiligungsveräußerung; Gebrauchtfahrzeugen als Vorführkraftfahrzeuge; WEG und Sanierung; Umsätze im Sinne der Schrott-UStVO; Entschädigungen an einen pauschalierten Landwirt für Leitungsdienstbarkeiten bei Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen nahen Angehörigen; Lieferung eines gebrauchten Personenkraftwagens durch einen inländischen Unternehmer an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet; Verwendung einer falschen UID-Nummer beim innergemeinschaftlichen Erwerb; Erklärung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet; Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Kfz; Nutzung eines in Deutschland zugelassenen PKW durch eine österreichische Dienstnehmerin.
Dienstag, 2. Oktober 2012 – Kein abzugsfähiges häusliches Arbeitszimmer bei Moderatorin
Der VwGH hat mehrfach erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Dass die von der Abgabepflichtigen ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch (den genannten Berufsmusikern vergleichbar) tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne Weiteres einsichtig. Die Tätigkeit der Abgabepflichtigen weist vielmehr, was die Vorbereitung auf den öffentliche Auftritt (die Moderation) betrifft, große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird (VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0099).
Montag, 1. Oktober 2012 – Salzburger Steuerdialog: Ergebnisunterlage Einkommensteuer
Im Rahmen des diesjährigen Salzburger Steuerdialogs hat es wiederum Gespräche mit dem Fachbereich und den Finanzämtern zu einkommensteuerlichen Zweifelsfragen gegeben. Mit Information vom 21. 9. 2012, BMF-010203/0438-VI/6/2012, hat das BMF die Ergebnisunterlage Einkommensteuer veröffentlicht. Behandelte Themen sind: Ausgleich eines negativen Kommanditkapitalkontos durch Komplementär in einer Familien-KG; vorweg anfallende Kosten der Umwidmung und Aufschließung; Interessentenbeiträgen zu Hochwasserschutzgenossenschaften; Haftungsbeträge gemäß § 82a EStG 1988 und §§ 67a ff. ASVG bei § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittlern. Zum Volltext der Ergebnisunterlage Einkommensteuer in der Findok.
Montag, 1. Oktober 2012 – Doppelbesteuerungsabkommen mit Rumänien unterzeichnet
Österreich und Rumänien haben am 1.10. 2012 ein neues DBA unterzeichnet. Damit werde der neue OECD-Standard umgesetzt und für mehr Transparenz und Sicherheit in Steuerfragen gesorgt, heißt es dazu aus dem BMF. Österreichs Wirtschaftstreibende investieren bereits seit einigen Jahren sehr stark in der Region. Österreich ist der zweitgrößte Auslandsinvestor in Rumänien, bis 2009 lagen Österreichs Wirtschaftsreibende sogar auf Platz 1 der Auslandsinvestoren. Insgesamt erreichte der Stand der Auslandsinvestitionen in Rumänien Ende 2010 über 51 Mrd. Euro. Davon entfielen gemäß offiziellen Statistiken Rumäniens 9,4 Mrd. Euro (18 %) auf Investitionen aus Österreich. Österreichische Firmen sind unter anderem marktführend bei Treibstoffen, Banken und Versicherungen, Immobilien, Baumaterialien, Holzverarbeitung, Verpackungen. Insgesamt entwickelt sich die rumänische Wirtschaft sehr dynamisch. Nach einigen schwierigen Krisenjahren wird für das Jahr 2012 wieder ein moderates Wirtschaftswachstum von 1 bis 2 %, ab 2013 ein Wachstum von über 3 % erwartet.
Montag, 1. Oktober 2012 – Verpflegungsaufwand bei Reisen ohne Nächtigung
(B. R.) Ergibt sich durch die zeitliche Lage der Reise kein Bedarf der Verpflegung (z. B. bei halbtägigen Reisen mit Essenseinnahme typischerweise vor oder nach der Reise), können keine Tagesgelder angesetzt werden. Allfällige aus anfänglicher Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können durch zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich ist, sind für einen Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen (UFS 4. 9. 2012, RV/2491-W/11 mit Verweis auf UFS 6. 11. 2007, RV/0271-L/06 bzw. VwGH 30. 10. 2001, 95/14/0013; 28. 1. 1997, 95/14/0156). Nach Ansicht des BMF zu dieser UFS-Entscheidung wird die dortige Aussage, dass Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Reisen nur i. Z .m. einer Nächtigung begünstigt sind, nicht geteilt. Die LStR 2002 Rz. 297 ff. sind daher weiterhin anzuwenden.
Montag, 1. Oktober 2012 – Entlassung wegen außerdienstlichen Konsums von Cannabis
Die Entlassung eines Außendienstmitarbeiters wegen Vertrauensunwürdigkeit kann gerechtfertigt sein, wenn der Außendienstmitarbeiter außerdienstlich mit einem ihm unterstellten Mitarbeiter Cannabis konsumiert und solches später von ihm auch kauft. Der OGH teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger als Außendienstmitarbeiter im Hinblick auf die fehlende Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers über seine Person und Tätigkeit eine besondere Vertrauensposition genoss, dass er sich als unmittelbarer Vorgesetzter jenes Mitarbeiters, mit dem er das Suchtgift konsumierte, erpressbar machte, maßgeblich an Autorität einbüßte, und dass er durch den gemeinsamen Konsum und den Erwerb von Suchtgift überdies auch den Suchtgiftkonsum des Mitarbeiters förderte. Nach Ansicht des OGH ist es nachvollziehbar, dass ein Vorgesetzter durch diese Situation hervorgerufene Interessenkonflikte zulasten des Arbeitgebers lösen wird, indem er z. B. den Arbeitgeber aus Furcht vor einem Verratenwerden nicht über negative Handlungen des untergeordneten Mitarbeiters informiert (OGH 29. 5. 2012, 9 ObA 35/12f).