SteuerNews Archiv Mai 2012
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Donnerstag, 31. Mai 2012 – Unternehmensserviceportal (USP) der Bundesverwaltung
Ab sofort nimmt das Unternehmensserviceportal (USP) den Vollbetrieb auf und wird damit zum zentralen One-Stop-Shop der Bundesverwaltung für die heimischen Unternehmen. Auf der Website können alle Informationen, die für Unternehmen relevant sind, abfragt werden. Zusätzlich ist es möglich, verschiedene Behördenwege mit nur einer Anmeldung sicher, rasch und effizient rund um die Uhr online abzuwickeln. Das USP wird im Auftrag der Bundesministerin für Finanzen durch die Bundesrechenzentrum GmbH betrieben. Die Anmeldung kann mit den Zugangsdaten von FinanzOnline, mittels Handy-Signatur, mit der Bürgerkarte oder direkt am Finanzamt erfolgen. Derzeit sind folgende Anwendungen über das USP verfügbar: FinanzOnline (FON); Elektronisches Datenmanagement des Lebensministeriums (EDM); Elektronischer Datenaustausch mit der Sozialversicherung (ELDA); E-Rechnung an den Bund (ER>B); WEB-BE-Kunden-Portal der Sozialversicherung (WEBEKU); SVA-Onlineservice für Versicherte; Portalanwendungen der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse (eBUAK). Mehr zum USP unter www.usp.gv.at
Donnerstag, 31. Mai 2012 – Schweizer Parlament: Große Mehrheit für Steuerabkommen mit Österreich
Das Schweizer Parlament hat dem Schwarzgeld-Steuerabkommen mit Österreich, Deutschland und Großbritannien zugestimmt. Nach dem Ständerat hat am 30. 5. 2012 auch der Schweizer Nationalrat die Abkommen bejaht. Das Steuerabkommen mit Österreich passierte den Schweizer Nationalrat mit 138 Ja- zu 51 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen, jenes mit Deutschland mit 108 zu 81 Stimmen bei 2 Enthaltungen und das Abkommen mit Großbritannien mit 109 zu 81 bei 1 Enthaltung. Die Abkommen unterstehen in der Schweiz dem fakultativen Referendum. Sollte dieses ergriffen werden und zustande kommen, würde die Abstimmung voraussichtlich am 25. November stattfinden. Nun müssen noch die Parlamente in Wien, Berlin und London zustimmen. In Österreich hat der Nationalrat theoretisch bis September Zeit, dem Abkommen zuzustimmen, damit es wie geplant mit Jahresbeginn 2013 in Kraft treten kann. Derzeit liegt das Abkommen im Finanzausschuss, wo es voraussichtlich bei der nächsten Sitzung am 27. Juni behandelt wird. Im Plenum dürfte dann Anfang Juli darüber abgestimmt werden.
Donnerstag, 31. Mai 2012 – GmbH-Geschäftsführer-Abberufung: Trennung Gesellschafts- von Arbeitsrecht
Geschäftsführer einer GmbH regeln die Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich in einem Geschäftsführervertrag. In einem solchen Vertrag findet man immer wieder Textbausteine, die unter Umständen (je nach Beteiligungshöhe oder reiner Fremdgeschäftsführerschaft) zu arbeitsrechtlichen Besonderheiten führen können: „Der Geschäftsführervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen und Termine gekündigt werden. Mit der Abberufung von der Funktion als Geschäftsführer endet gleichzeitig auch dieser Geschäftsführervertrag.“ In der Mai-Ausgabe der ASoK liefert Johannes Stoll, LL.B.oec. eine Analyse einer arbeitsrechtlichen Besonderheit beim GmbH-Geschäftsführer und untersucht die daraus ableitbaren finanziellen Ansprüche.
Mittwoch, 30. Mai 2012 – OGH präzisiert Ausnahme für elektronischen Handel zur Buchpreisbindung
Das Buchpreisbindungsgesetz gilt nicht für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien. Entscheidend ist für diese Ausnahme, dass der Lieferant wirtschaftlich im Ausland tätig ist (Ort der Hauptverwaltung). Es kommt nicht darauf an, an welchem Ort sich die technischen Mittel befinden oder wo sich die angesprochenen Adressaten aufhalten. Es ist nicht notwendig, dass die bestellten Bücher die Staatsgrenze passieren (OGH 28. 2. 2012, 4 Ob 1/12v).
Mittwoch, 30. Mai 2012 – Klarstellung des BMASK zur Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG i. Z. m. Ausländern
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22. 2. 2012, 2009/08/0067, ausgesprochen, dass die Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ausschließlich am Vorliegen eines grundsätzlich (potenziell) zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitels anknüpft und nicht auf die Erfüllung noch etwaiger anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (wie z. B. solche nach dem AuslBG) abstellt. Zur gegenständlichen Problematik wird seitens des BMASK eine gesetzliche Klarstellung angestrebt. In der Zwischenzeit ist die Beurteilung der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 AlVG vom AMS in allen Fällen nur anhand der grundsätzlichen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach Maßgabe der jeweils vorliegenden Aufenthaltsberechtigung vorzunehmen. Die Frage, ob im konkreten Fall eine Bewilligung zur Beschäftigungsausübung nach den Bestimmungen des AuslBG überhaupt erteilt werden kann, ist für die Beurteilung der Verfügbarkeit nicht relevant. Die bestehende Weisungslage betreffend Saisonniers (§ 7 Abs. 6 AlVG) bleibt davon unberührt (BMASK 7. 5. 2012, BMASK-435.005/0017-VI/AMR/1/2012).
Dienstag, 29. Mai 2012 – Fremdübliche Vertragsgestaltung bei Vermietung an nahe Verwandte
Eine fremdübliche und klare Gestaltung der Mietverhältnisse und damit eine unternehmerische Tätigkeit liegt nicht vor, wenn bei einem nach den Bedürfnissen des Mieters adaptierten (Luxus)Domizil Nutzfläche, Beginn des Mietverhältnisses und Hauptmietzins nicht genau festgelegt werden, die Übernahme der Mieterinvestitionen nicht geregelt ist und kein Kündigungsverzicht vereinbart wird. Aufgrund der fehlenden Fremdüblichkeit der Mietvereinbarung bedurfte es keiner Liebhabereiprüfung mehr (UFS 11. 4. 2012, RV/0396-L/099).
Dienstag, 29. Mai 2012 – Slowakei plant Erhöhung der Körperschaftsteuer und Abschaffung der Flat Tax
Das bisher als Niedrigsteuerland geltende Euro-Land Slowakei will die Steuern auf Unternehmensgewinne erhöhen. Zugleich werde die Einheitssteuer (Flat Tax) auf Einkommen von natürlichen Personen abgeschafft und durch ein Steuersystem mit mehreren Stufen wie in den meisten anderen EU-Ländern ersetzt, kündigte der neue sozialdemokratische Regierungschef an. Der einheitliche Steuersatz auf Unternehmensgewinne werde von derzeit 19 auf 23 Prozent erhöht, natürliche Personen mit höherem Einkommen würden statt der bisher ebenfalls 19-prozentigen Flat Tax auf Einkommen einen höheren Satz bezahlen müssen. Ab welchem Einkommen und in welcher Höhe dieser Satz gelten werde, stehe aber noch nicht fest. Auf keinen Fall aber wolle die neue Regierung die Mehrwertsteuer von derzeit 20 Prozent erhöhen, da dies unsozial gegenüber Beziehern von niedrigen Einkommen wäre. – (APA/dpa)
Dienstag, 29. Mai 2012 – Elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen
Jahresabschlüsse sind grundsätzlich elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen. Diese Bestimmungen entsprechen den Vorgaben der Europäischen Union. Der Staat hat ein berechtigtes Interesse daran, Daten in technisch einfach überführbarer Form zu erhalten. Daher kann bei einem entsprechenden Formverstoß eine (Zwangs-)Strafe verhängt werden. Es besteht kein Anlass für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmungen (OGH 15. 3. 2012, 6 Ob 32/12 t).
Dienstag, 29. Mai 2012 – Mehr Geld für die berufliche Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser
Angesichts der gestiegenen Arbeitslosigkeit wollen die Koalitionsparteien laut einem in den Nationalrat eingebrachten Initiativantrag im Jahr 2012 zusätzlich 20 Mio. Euro für Aktivierungsbeihilfen bereitstellen. Die Mittel sollen vor allem sozial-ökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten zugutekommen, die Arbeitnehmer mit dem Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigen. Bei der Verwendung der Mittel soll ein Schwerpunkt auf arbeitsmarktnahe, qualitativ hochwertige gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung gesetzt werden, heißt es in den Erläuterungen.
Freitag, 25. Mai 2012 – Umschulung eines Vertreters zum Masseur
(B. R.) Weil Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen die entsprechenden Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten dar. Aus § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 leitet sich die diesbezügliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten dann ab, wenn die Umschulungsmaßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung dieser neuen beruflichen Tätigkeit abzielen. Der UFS kam nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zum Ergebnis, dass ein als Vertreter tätiger Steuerpflichtiger die Tätigkeit als gewerblicher/medizinischer Masseur tatsächlich ausüben und daraus auch steuerlich relevante Einkünfte erzielen wird und insoweit anzuerkennende Umschulungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vorliegen. Seiner Ansicht nach war daher die Argumentation des Finanzamtes, Umschulungskosten könnten nur anerkannt werden, wenn die Ausübung des neu erlernten Berufes höhere Einkünfte erwarten lasse und dies nicht zu erwarten sei, für die Beurteilung der Anerkennung der Umschulungskosten als Werbungskosten unerheblich sei (UFS 3. 5. 2012, RV/0142-L/11).
Freitag, 25. Mai 2012 – Entlastung ausländischer Pensionskassen von der österreichischen Kapitalertragsteuer
Pensionsfonds anderer Mitgliedstaaten der EU, die der EG Pensionsfonds Richtlinie 2003/41/EG entsprechen, haben Anspruch auf volle Entlastung der im Rahmen ihrer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus Österreich bezogenen Veranlagungserträge (insb. Dividenden). Diese Entlastung kann in unionsrechtskonformer Interpretation auch durch den Vergütungsschuldner an der Quelle wahrgenommen werden, wenn dieser über die für die Entlastung nötigen Nachweise verfügt. Andere Pensionsfonds aus der EU bzw. dem EWR, die die volle Vergleichbarkeit mit österreichischen Pensionskassen nicht aufweisen, haben dennoch die Möglichkeit der Rückerstattung österreichischer KESt auf Dividenden nach § 21 Abs. 1 Z 1a KStG, sofern sie das Pensionskassengeschäft betreiben. Das gleiche sollte kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes auch für Pensionsfonds aus Drittstaaten gelten, soweit die KESt im Drittstaat nicht angerechnet werden kann. Mehr dazu in einem Beitrag von Walter Loukota in der Mai-Ausgabe der SWI.
Freitag, 25. Mai 2012 – Liebhaberei, Fremdwährung und Sondertilgung
Nach der ständigen Rechtsprechung stellt eine vorzeitige Darlehenstilgung nur dann keine zur Änderung der Bewirtschaftung führende außerordentliche Tilgung dar, wenn erwiesen ist, dass bereits bei Betätigungsbeginn die ernsthafte Absicht für eine solche Tilgung bestand. Die bloße Absicht, die ursprünglichen Darlehen bei günstiger Gelegenheit vorzeitig zurückzuzahlen, stellt keinen auf eine vorzeitige Tilgung gerichteten Plan dar. Eine Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit hat jedenfalls Auswirkung auf den Gesamtüberschusszeitraum. Außerdem hätte die Behörde überprüfen müssen, ob die Umschuldung auf einen kurzläufigen Frankenkredit nicht bereits Teil eines geänderten auf vorzeitige Rückzahlung gerichteten Bewirtschaftungsplanes war. In diesem Fall wäre bereits mit der Umstellung auf Fremdwährung (vorher wäre der Zeitraum länger als 20 Jahre gewesen) von einer Änderung der Bewirtschaftung auszugehen (VwGH 28. 2. 2012, 2008/15/0312).
Freitag, 25. Mai 2012 – Krankenversicherung: Pflegelifter als Hilfsmittel i. S. d. § 154 Abs. 1 ASVG
Strittig war, ob ein Pflegelifter als Hilfsmittel nach § 154 ASVG zu beurteilen ist. Hilfsmittel werden nicht in Form von Sachleistungen, sondern in Form von Zuschüssen für die Anschaffung und die Instandhaltung erbracht. Die Frage, ob der Pflegelifter als Gegenstand oder Vorrichtung anzusehen ist, der oder die geeignet ist, die Funktionen eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, einer Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen, war nach den Feststellungen zu bejahen. Auch der von der beklagten Partei relevierte Umstand, das Hilfsmittel bewirke zugleich eine Erleichterung der Pflege, vermag die Hilfsmitteleigenschaft nicht auszuschließen. Die Hilfsmitteleigenschaft eines Lifters geht nicht deshalb verloren, weil durch ihn das Pflegepersonal in die Lage versetzt wird, die notwendige Pflege des Versicherten leichter auszuführen. Es hat nämlich naturgemäß jedes Hilfsmittel, welches eine körperliche Behinderung ausgleicht, i. d. R. auch die Wirkung einer Pflegeerleichterung. Es handelt sich somit bei einem Pflegelifter, der nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson, sondern wie im Fall des Klägers vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw. der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen dient, um ein Hilfsmittel i. S. d. § 154 Abs. 1 ASVG (OGH 12. 4. 2012, 10 ObS 26/12i).
Donnerstag, 24. Mai 2012 – Vermietungsabsicht bei auf Grund des Bauzustandes unvermietbarer Immobilie
Zeigt sich aufgrund vergeblicher Bemühungen, dass ein Objekt in der konkreten baulichen Gestaltung nicht (mehr) vermietbar ist, hat der Steuerpflichtige zum Nachweis seiner weiter bestehenden Vermietungsabsicht zielgerichtet darauf hinwirken, gegebenenfalls auch durch bauliche Umgestaltungen, einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Bleibt er untätig, spricht dies gegen den Entschluss zu vermieten. Wurde ein leerstehendes Objekt früher bereits vermietet, können gleichzeitige Vermietungs- und Verkaufsbemühungen zwar grundsätzlich unschädlich sein, weil die Einkunftsquelleneigenschaft in der Vergangenheit bereits bewiesen wurde. Wären allerdings für eine Neuvermietung umfangreiche Sanierungen erforderlich, die der Steuerpflichtige nicht mehr auf sich nehmen möchte und deshalb verkauft oder Bemühungen hiezu setzt, sind nachträglich angefallene Aufwendungen wegen bereits erfolgter Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht nicht anzuerkennen (UFS 19. 4. 2012, RV/0195-L/11).
Donnerstag, 24. Mai 2012 – Schadenersatz bei Belästigung vor Beginn oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
Die Judikatur hat sich in letzter Zeit in insgesamt drei Fällen mit der Frage beschäftigt, ob eine Schadenersatzpflicht wegen Belästigung auch dann möglich ist, wenn die Belästigung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Arbeitsverhältnis der belästigten Person noch nicht bzw. nicht mehr besteht. Dabei wurde darauf verwiesen, dass sich aus vorvertraglichen und nachvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (wenn der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis noch gegeben ist) ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber ergeben kann. In einem in der Mai-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Artikel nimmt Dr. Thomas Rauch zu derartigen Schadenersatzansprüchen wegen Belästigungen, die im Vor- bzw. Nachfeld eines Arbeitsverhältnisses stattfinden, Stellung.
Mittwoch, 23. Mai 2012 – Zwangsumtausch griechischer Staatsanleihen
Im Rahmen der Entschuldungsmaßnahmen für Griechenland wurden im März 2012 bestehende griechische Staatsanleihen gegen neue Wertpapiere eingetauscht. Dieser Tausch gründet sich auf nationales griechisches Recht, das auch für österreichische Erwerber Anwendung findet. Dieses Rechtsgeschäft erfolgt zwangsweise und daher auch dann, wenn der Anleger nicht den Willen zum Umtausch hat. Wirtschaftlich betrachtet liegt eine Neuregelung der Fälligkeit verbunden mit einem teilweisen Erlass der der Anleihe zugrunde liegenden Forderung vor. In seiner Information vom 22. 5. 2012, BMF-010203/0213-VI/6/2012, erläutert das BMF die ertragsteuerlichen Konsequenzen.
Mittwoch, 23. Mai 2012 – Leasinggeber nicht NoVA-Schuldner bei vertragswidriger Verwendung des Kfz
Wenn der Leasinggeber im Jahr 2004 zu Recht von der Verwendung eines verleasten Kfz in Deutschland ausgehen durfte, hat er den Tatbestand des § 1 Z 2 NoVAG in der im Jahr 2004 gültigen Fassung nicht erfüllt. Eine etwaige vertragswidrige Verwendung des Kfz durch den Leasingnehmer im Inland kann allenfalls den Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG in der im Jahr 2004 gültigen Fassung auslösen. Diesfalls kommt der Leasinggeber als Steuerschuldner nicht in Betracht (UFS 13. 4. 2012, RV/0443-G/10).
Dienstag, 22. Mai 2012 – Finanzausgleich: Anpassungen an Schweiz-Abkommen und Stabilitätspakt
Die Einmalzahlung, die Österreich mit der Schweiz zur Abgeltung der Steuerpflicht für in der Schweiz veranlagte österreichische Schwarzgelder vereinbart hat, ist eine neue Steuer und muss daher in den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden eingeordnet werden. Eine diesbezügliche Änderung des FAG 2008 hat die Bundesregierung dem Nationalrat kürzlich vorgelegt (RV 1784 BlgNR 24. GP). Der Entwurf sieht vor, Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers an die Länder um 216 Mio. Euro und an die Gemeinden um 118 Mio. Euro zu erhöhen. Somit wird rund ein Drittel der erwarteten Einnahmen von 1 Mrd. Euro aus der Einmalzahlung an Länder und Gemeinden fließen. Außerdem trägt der Regierungsentwurf Anpassungen an Vereinbarungen Rechnung, die im neuen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 zwischen Bund, Ländern und Gemeinden getroffen wurden. Analog zu bisherigen Stabilitätspakten wird auch für den Fall vorgesorgt, dass Ertragsanteile eines Landes gekürzt werden, weil es den Österreichischen Stabilitätspakt nicht ratifiziert. Als Kürzungsbetrag werden die Mehreinnahmen des Landes aus den steuerlichen Maßnahmen des BBG 2011 und des 1. StabG 2012 im FAG 2008 fixiert.
Dienstag, 22. Mai 2012 – Erhöhung der Wiener Dienstgeberabgabe: Informationen zur Abrechnung
Die Wiener Dienstgeberabgabe (sog. U-Bahn-Steuer) wurde durch LGBl. Nr. 25/2012, ausgegeben am 6. 4. 2012, von 0,72 Euro auf 2 Euro je Dienstnehmer und angefangene Woche erhöht. Auf seiner Homepage informiert das Land Wien über die korrekte Abrechnung:
Für Dienstverhältnisse, die ab Freitag, dem 1. Juni 2012, beginnen, muss der neue Steuersatz von 2 Euro für die 22. Kalenderwoche verwendet werden.
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juni 2012 begonnen haben und in der 22. Kalenderwoche enden, gilt der alte Steuersatz von 0,72 Euro für diese Woche.
Für fortlaufend bestehende Dienstverhältnisse gilt in der 22. Kalenderwoche der alte Steuersatz von 0,72 Euro.
Der neue erhöhte Steuersatz von 2 Euro muss ab der (folgenden) 23. Kalenderwoche angewendet werden.
Montag, 21. Mai 2012 – Verkauf via eBay kann umsatzsteuerpflichtige unternehmerische Tätigkeit sein
Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform eBay kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i. S. v. Art. 4 Abs. 2 der 6. MwSt-RL (BFH 26. 4. 2012, V R 2/11).
Montag, 21. Mai 2012 – Arbeitsrechtliche Probleme des Raucherverhaltens
Die Frage, ob Rauchpausen eingearbeitet werden müssen oder nicht, erregte in der letzten Zeit auch das Interesse der Öffentlichkeit und wurde daher (durchaus kontroversiell) auch in denjenigen Medien diskutiert, die sich im Allgemeinen nicht mit juristischen Fragestellungen befassen. Dieses Thema erfasst aber nur einen Teil der aus dem (Nicht-)Raucherverhalten des Arbeitnehmers resultierenden Problemstellungen. In der Mai-Ausgabe der ASoK thematisiert Dr. Andreas Gerhartl arbeitsrechtliche Probleme des Raucherverhaltens. Sein Beitrag behandelt über die erwähnt Frage der Einarbeitung von Rauchpausen hinaus auch die (bisweilen praktizierte) Zahlung von Nichtraucherprämien.
Montag, 21. Mai 2012 – Händische Liste von Bankeingängen reicht nicht zur Glaubhaftmachung von Betriebseinnahmen
Eine händisch angefertigte Liste über sämtliche (behaupteten) Bankeingänge liefert keinen Beweis über die Vollständigkeit der Betriebseinnahmen, zumal Kontoauszüge, Verträge und Abrechnungen von Geschäftspartnern in Zusammenhang mit den aufgelisteten Einnahmen nicht vorgelegt wurden und die einzelnen Beträge in Bezug auf deren Herkunft (Name des Abnehmers) nicht erläutert wurden (UFS 23. 3. 2012, RV/2475-W/09).
Montag, 21. Mai 2012 – Aktualisierte Liste der begünstigten Pritschenwagen
Das BMF hat die Liste der Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der VO BGBl. II Nr. 193/2002 aktualisiert: Statt Mahindra Type s5 TZ4 BU GOA Doppel Kabine offene Ladepritsche lautet die Bezeichnung nur Mahindra GOA Doppel Kabine, statt Mahindra Type s5 TZ4 BU GOA Single Kabine offene Ladepritsche nur Mahindra GOA Single Kabine, statt Tata Type 464 SC PL 4×4 Xenon Single Kabine offene Ladepritsche nur Tata Xenon Single Kabine und statt Tata Type 464 SC PL 4×4 Xenon Doppel Kabine offene Ladepritsche nur Tata Xenon Doppel Kabine lang. Beim zuletzt genannten Fahrzeug (Tata Xenon Doppel Kabine lang) wurde eine Fußnote mit folgendem Text angefügt: Es handelt sich um die durch den Generalimporteur umgebauten Fahrzeuge mit längerer Pritsche. Zur aktualisierten Liste der begünstigten Pritschenwagen.
Freitag, 18. Mai 2012 – Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Anstellung
Zwischen den Parteien gab es in der Zeit von Mai 2008 und Februar 2009 Vertragsverhandlungen über eine Beschäftigung des Klägers als Verkaufs- und Marketingleiter bei der Beklagten. Im Hinblick darauf verrichtete der Kläger für die Beklagte ab September 2008 diverse Arbeiten, mit denen er vom Geschäftsführer der Beklagten beauftragt wurde. Letztlich kam es aus bei der Beklagten gelegenen Gründen zu keinem Vertragsabschluss zwischen den Parteien. Derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, vor allem eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, hat diese aufgrund des in § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann beim Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen. Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs im Sinn des § 1435 i. V. m. § 1152 ABGB ist aber jedenfalls notwendig, dass sich der Leistungsempfänger darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgten. Sofern den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig (OGH 21. 12. 2011, 7 Ob 236/11y).
Freitag, 18. Mai 2012 – Keine Rückforderung von Dienstgeberbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage
Gegenstand der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen nach § 69 ASVG ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet wurden. Bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten tritt eine sog. Doppel- oder Mehrfachversicherung ein, wobei nach § 45 Abs. 2 ASVG bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen ist. Dass für einen Dienstnehmer aus mehreren Dienstverhältnissen von mehreren Dienstgebern Beiträge ausgehend von einer Beitragsgrundlage geleistet werden, die insgesamt über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgeht, macht die von einem Dienstgeber geleisteten Beiträge (welche jeweils höchstens auf der Höchstbeitragsgrundlage basieren) nicht ungebührlich i. S. d. § 69 Abs. 6 ASVG. Auch die über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus geleisteten Dienstnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung sind insoweit nicht ungebührlich i. S. d. § 69 ASVG. Der Gesetzgeber hat aber hierfür eine Rückerstattung von Beitragsleistungen vorgesehen. Eine Rückerstattung von Dienstgeberbeiträgen ist hingegen nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (VwGH 28. 3. 2012, 2012/08/0041).
Freitag, 18. Mai 2012 – Begutachtungsentwurf zum Transparenzdatenbankgesetz 2012 versandt
Das BMF hat am 15. 5. den Entwurf zum Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 TDBG 2012) zur Begutachtung versandt. Über ein Transparenzportal sollen alle in der Leistungsangebotsdatenbank erfassten Leistungsangebote (der öffentlichen Hand) allgemein zugänglich gemacht werden. Die öffentliche Hand erhält durch die Leistungsangebotsdatenbank die Möglichkeit, die öffentlichen Leistungen nach unterschiedlichen Kriterien systematisch abzufragen, und kann mit diesem neuen Instrument die einzelnen Leistungsangebote noch besser aufeinander abstimmen. Zusätzlich zur Leistungsangebotsdatenbank sollen personenbezogene Leistungen für Angebote von Bundesleistungen in der Transparentdatenbank erfasst werden: Die Einrichtung eines Transparenzportals soll die von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen übersichtlich darstellen. Das Transparenzportal kann dazu verwendet werden, bestimmte Nachweiserfordernisse unkompliziert zu erfüllen. Durch anonymisierte Auswertungen können Leistungen der öffentlichen Hand analysiert werden. Durch die Abfrage von Daten durch abfrageberechtigte Stellen soll die Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen ermöglicht bzw. verbessert werden. Die Begutachtungsfrist endet am 31. 5. 2012.
Freitag, 18. Mai 2012 – Ergebniszurechnung bei zwischengeschalteteter Enkelgesellschaft (BMF-Info zu § 9 KStG)
Im Sinne der Rechtsprechung des EuGh in der Rs. Papillon ist es unzulässig, die Zurechnung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft nach Maßgabe des § 9 KStG zu verwehren, wenn die Beteiligung an dieser Enkelgesellschaft nicht über eine inländische, sondern über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft gehalten wird. Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 erster Teilstrich KStG wird daher dahingehend verdrängt, dass die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften, die über ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Gruppenmitglied gehalten werden, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Aus den Ausführungen des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, diesen inländischen Enkelgesellschaften den Status eines Vollmitglieds der Unternehmensgruppe zuzuerkennen, weshalb mit ihnen finanziell verbundene in- und ausländische Körperschaften nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können. Die Ergebnisse der inländischen Enkelgesellschaft gehen zu 100 % zeitgleich mit den Ergebnissen des ausländischen Gruppenmitglieds in die Unternehmensgruppe ein. Auf die Gewinnermittlung des ausländischen Gruppenmitglieds hat diese Auslegung folgende Auswirkungen: Da die steuerliche Erfassung von (Gewinnen und) Verlusten der inländischen Enkelgesellschaft bei der die finanzielle Verbindung zum ausländischen Gruppenmitglied vermittelnden inländischen Muttergesellschaft erfolgt, ist eine steuerwirksame Teilwertabschreibung der Beteiligung an der inländischen Enkelgesellschaft ausgeschlossen. Somit wird eine doppelte Verlustberücksichtigung vermieden. Die Vornahme einer Firmenwertabschreibung durch das ausländische Gruppenmitglied ist nicht möglich. Für die Einbeziehung der Ergebnisse einer inländischen Enkelgesellschaft gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 8 KStG sinngemäß (BMF-Information vom 16. 5. 2012, BMF-010216/0021-VI/6/2012).
Freitag, 18. Mai 2012 – Keine KESt-Befreiungserklärung für einen Liebhabereibetrieb
Eine KESt-Befreiungserklärung i. S. d. § 94 Z 5 EStG ist nur zulässig, wenn eine GmbH schriftlich erklärt, dass Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind. Mit der Feststellung von Liebhaberei fällt das zwingende gesetzliche Erfordernis für die Befreiung der KESt, nämlich dass Zinserträge als Betriebseinnahmen eines Betriebs zu erfassen sind, weg. Die KESt ist daher gemäß § 95 Abs. 5 Z 1 EStG dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben (UFS 5. 3. 2012, RV/0757-L/10).
Mittwoch, 16. Mai 2012 – Nationalrat beschließt Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Plenum des Nationalrats hat am 15. 5. 2012 einstimmig ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden – Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 – beschlossen. Mit 1. 1. 2014 wird es ein 9+2-Modell geben: je ein Landesverwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund (Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht). Insgesamt kommt es dadurch zur Auflösung von rund 120 Verwaltungsbehörden.
Mittwoch, 16. Mai 2012 – Emissionshandel: Jährliche Prüfung weist für 2011 Emissionsrückgang aus
Die Emissionen von Treibhausgasen aus Industrieanlagen, die am EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) teilnehmen, sind im letzten Jahr um mehr als 2 % zurückgegangen, wie aus den Informationen hervorgeht, die die Register der Mitgliedstaaten bereitgestellt haben. Das EU-EHS umfasst mehr als 12.000 Kraftwerke und Industrieanlagen in den 27 EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Liechtenstein sowie zusätzlich ab diesem Jahr die Emissionen von Fluggesellschaften, die Flughäfen in diesen Ländern anfliegen. Trotz des Wachstums der europäischen Wirtschaft sind die geprüften Treibhausgasemissionen dieser Anlagen im letzten Jahr auf 1.889 Mrd. Tonnen CO2-Äquivalent zurückgegangen. Die Betriebe haben auch diesmal wieder die EU-EHS-Vorschriften sehr genau eingehalten. Weniger als 1 % dieser Anlagen haben bis zum Stichtag 30. 4. 2012 ihre Zertifikate nicht für alle ihre Emissionen im Jahr 2011 zurückgegeben. Durch die außergewöhnlich starke Inanspruchnahme internationaler Gutschriften im vergangenen Jahr ist der Vorrat an ungenutzten Zertifikaten um etwa 450 Mio. angewachsen. Damit wurden über 900 Mio. Zertifikate mehr in Umlauf gebracht, als zur vorschriftsmäßigen Nutzung im Zeitraum 2008 bis 2011 abgegeben wurden.
Mittwoch, 16. Mai 2012 – KV-Abschluss für die chemische Industrie
Die Gewerkschaft der Privatangestellten und die Gewerkschaft PRO-GE berichten vom erfolgreichen Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der chemischen Industrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter um 4,5 %; Erhöhung der Ist-Gehälter um 4,35 %, mindestens jedoch um 90 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,5 %; Erhöhung der Schicht- und Nachtarbeitszulagen um 4,5 % (Arbeiter); Erhöhung der Aufwandsentschädigungen (niedrigster Satz) um 3,2 % (Arbeiter); Erhöhung der Messegelder (niedrigster Satz) um 3,2 % (Arbeiter); beim Tod von unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, Erhöhung des Freistellungsanspruches auf drei Tage; Karenzurlaube werden bis zum Höchstausmaß von 16 Monaten pro Kind als Verwendungsgruppenjahr angerechnet, Anrechnung gilt für Karenzen, die nach dem 30. 4. 2012 beginnen (Angestellte). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Dienstag, 15. Mai 2012 – Zeitliche Zuordnung bei Forderung des Mehrheitsgesellschafters gegen GmbH
Ein Betrag ist gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann. Ist der Abgabenpflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener GmbH, die sein Schuldner ist, ist nach ständiger Rechtsprechung der Zufluss grundsätzlich anzunehmen, sobald die Forderung fällig ist, vorausgesetzt, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH (VwGH 25. 1. 2012, 2008/13/0139).
Montag, 14. Mai 2012 – Gehsteigerrichtungskosten als Sonderausgaben
Nicht als Sonderausgaben abzugsfähig sind sog. nachträgliche Errichtungskosten, das sind Kosten, deren Rechtsgrund erst nach der baulichen Fertigstellung des Eigenheimes bzw. Eigentumswohnhauses (nach Erteilung der Benützungsbewilligung) entstanden ist. Die Errichtung eines Eigenheimes ist mit dem Erreichen der Benutzbarkeit abgeschlossen. Da die Verpflichtung zur Gehsteigerrichtung aber bereits im Baubewilligungsbescheid für die Errichtung des Einfamilienhauses festgelegt wurde, stellen die damit verbundenen Kosten in voller Höhe Sonderausgaben für Wohnraumschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 dar, auch wenn sie erst viele Jahre nach Errichtung des Eigenheimes angefallen sind (UFS 25. 4. 2012, RV/0837-W/12).
Montag, 14. Mai 2012 – Eine einvernehmliche Änderung ist kein Vergleich
Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleichs enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu bestimmen. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und liegt demnach vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Bestandgeberin einerseits und der Bestandnehmerin andererseits, die bislang im Bestandvertrag ihre klare Regelung gefunden hatten, fortan einen Ausgleich in einer abweichenden Regelung in der Auflösungs- und Räumungsvereinbarung fanden, machte diese ebenso wenig zu einem Vergleich im besagten Sinn wie die Neugestaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten, die auch pro futuro gleichermaßen unzweifelhaft war (VwGH 21. 3. 2012, 2011/16/0122).
Montag, 14. Mai 2012 – VwGH bestätigt sofortige Kürzung der Mindestsicherung um die Hälfte
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die dem Beschwerdeführer zu gewährende Hilfe für den Lebensunterhalt sei, gemessen am monatlichen Mindeststandard, um 50 % zu kürzen, weil sich der arbeitsfähige Beschwerdeführer in schwerwiegender Art und Weise geweigert habe, seine Arbeitskraft einzusetzen. § 8 Abs. 5 MSG sieht vor, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer sonstigen der hier genannten Maßnahmen teilnehmen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen sind. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 687 BlgNR 24. GP, 46) führen dazu erläuternd aus, dass grundsätzlich, und zwar unter Berücksichtigung von Beharrlichkeit und Ausmaß der mangelnden Mitwirkung, eine stufenweise Kürzung vorgesehen sei; eine Kürzung um 50 % sei somit nicht bereits bei der erstmaligen Nichterfüllung von Auflagen (z. B. Meldepflichten) oder beim Versäumen von vereinbarten Terminen vorzunehmen. In Abhängigkeit von der Beharrlichkeit und dem Ausmaß der Weigerung des Hilfesuchenden, seine Arbeitskraft i. S. d. § 8 MSG einzusetzen, schließt es das Gesetz daher nicht aus, auch erstmalig eine Kürzung um 50 % vorzunehmen (VwGH 27. 3. 2012, 2010/10/0210).
Freitag, 11. Mai 2012 – Lebensversicherungsprämien sind keine Betriebsausgaben
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben. Das Gesetz stellt nicht auf eine gleichartige Wirkung anderer Versicherungsprodukte, sondern auf den durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich ergebenden Zwangscharakter der Beiträge ab. Dass dieser im gegenständlichen Fall (private Rentenversicherung/Lebensversicherung) nicht gegeben ist, ist unbestritten. Auf die darüber hinaus bestehenden Unterschiede wie Anspruch auf Rückkauf, Kapitalabfindung und Nennung eines Bezugsberechtigten kommt es nicht mehr an (UFS 4. 4. 2012, RV/1494-W/09).
Freitag, 11. Mai 2012 – Evaluierungsergebnisse zum Pilotprojekt e-Medikation
Von April bis Dezember 2011 fand das Pilotprojekt zur e-Medikation in der Region Wels-Grieskirchen (OÖ), im Bezirk Reutte in Tirol sowie im 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk statt. Im Anschluss erfolgte eine unabhängige wissenschaftliche Evaluierung durch die Medizinische Universität Wien, Zentrum für Medizinische Statistik, Informatik und intelligente Systeme in Kooperation mit der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT). Die e-Medikation unter Einbeziehung aller betroffenen Berufsgruppen und unter Berücksichtigung des Datenschutzes sei weiter zu verfolgen, lautet die nun vorliegende Empfehlung, und zwar flächendeckend. Sie wäre zudem bei verpflichtender Beteiligung aller betroffenen Gesundheitseinrichtungen und Berufsgruppen am wirksamsten. Allerdings regt die wissenschaftliche Studie auch einige Änderungen an. Die Prüfung der Medikamente und möglicher Wechselwirkungen sollte vereinfacht, die Betroffenen sollten stärker eingebunden und besser informiert werden. Auch manche datenschutzrechtlichen Fragen bedürfen einer Klärung. Außerdem sollten die Patienten freiwillig entscheiden, ob sie dann teilnehmen.
Freitag, 11. Mai 2012 – KV-Abschluss für Angestellte der Glasindustrie
Die Gewerkschaft der Privatangestellten meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Angestellten der Glasindustrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Gehälter um 4,05 %; Erhöhung der Ist-Gehälter um 3,75 % (im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann auch die Verteilung im Modell einer Spreizung von 3,55 % bis 3,95 % möglich sein, die durchschnittlich zu verteilende Gehaltssumme bleibt bei 3,75 %); Erhöhung der KV-Zulagen um 4,05 %; Erhöhung der innerbetrieblichen Zulagen um 3,75 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,05 %; Verbesserung bei der Anrechnung von Karenzen (im Ausmaß von 16 Monaten auf die Vorrückung im Kollektivvertrag der Angestellten in zwei Etappen [10 Monate ab dem 1. 6. 2012 und Erweiterung auf 16 Monate ab dem 1. 6. 2013]). Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 6. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Freitag, 11. Mai 2012 – Tätigkeitsbericht des OGH für das Jahr 2011
Im Berichtsjahr 2011 lagen 1.594 (2010: 1.532) ordentliche Rechtsmittel und 1.343 (2010: 1.376) außerordentliche Rechtsmittel in Zivilsachen zur Entscheidung vor. Insgesamt betrug somit die Zahl der anhängigen Rechtsmittel im Jahr 2011 2.937 (2010: 2.908). Damit ist die Gesamtbelastung gegenüber dem Vorjahr um 29 Rechtsmittel gestiegen. Der Anstieg erfolgte nur bei den ordentlichen Rechtsmitteln (+ 62), während die außerordentlichen um 33 gesunken sind. Ende des Jahres 2011 verblieben 711 anhängige Akten. Das sind 119 Akten weniger als im Vorjahr. Im Strafrechtsbereich sind im selben Zeitraum 851 (2010: 890) Rechtssachen angefallen, was gegenüber dem Vorjahr einen geringfügigen Rückgang um ca. 4,4 % bedeutet. Im Bereich der Fachzuständigkeiten fielen im Senat 13 im Berichtsjahr 16 Finanzstrafsachen (somit um 23 weniger als im Vorjahr) und im Senat 15 21 Medienrechtssachen (somit um acht mehr als im Vorjahr) an.
Freitag, 11. Mai 2012 – Unterschiedliche Besteuerung für von OGAW bezogene Dividenden unionsrechtswidrig
Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Dividenden, je nachdem, wo der Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW = von einer Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwalteter Investmentfonds) seinen Sitz hat, ist geeignet, gebietsfremde OGAW von Investitionen in Gesellschaften, die in Frankreich ansässig sind, und in Frankreich ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden OGAW abzuhalten. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen, um bestimmen zu können, ob diese Regelung diskriminierenden Charakter hat, hat allein auf der Ebene der OGAW zu erfolgen, ohne dass die Situation der Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist. Somit kann die unterschiedliche Behandlung der gebietsansässigen und gebietsfremden OGAW nicht durch einen erheblichen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden. Die Regelung kann auch nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle zu gewährleisten, da die Besteuerung nur und spezifisch Gebietsfremde trifft. Die unterschiedliche Behandlung kann überdies nicht durch die Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung gerechtfertigt werden, da zwischen der Befreiung der von einem gebietsansässigen OGAW bezogenen Dividenden inländischer Herkunft von der Quellensteuer und der Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte der Anteilsinhaber dieses OGAW kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Daher verstößt die unterschiedliche Besteuerung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH 10. 5. 2012, verb. Rs. C-338/11 und C-339/11 bis 347/11, Santander Asset Management SGIIC SA u. a.).
Donnerstag, 10. Mai 2012 – Liebhaberei: Sondertilgung ist kein rückwirkendes Ereignis
Die Teilrückzahlung eines Darlehens ist kein rückwirkendes Ereignis: War die Teilrückzahlung des Beschwerdeführers von vornherein geplant, so liegt keine Änderung der Bewirtschaftungsart und schon deswegen kein sachverhaltsänderndes rückwirkendes Ereignis vor. War die Teilrückzahlung aber nicht von vornherein geplant und ist sie sohin als Sondertilgung zu beurteilen, so wäre die Vermietung vor der Änderung weiterhin so zu beurteilen, als würde sie ohne Änderung weiter betrieben; lediglich für die Zeit nach der Änderung erfolgt eine neue Beurteilung. Die Sondertilgung würde also lediglich dazu führen, dass ab der Sondertilgung (für die Zukunft) eine abweichende Beurteilung der Vermietung erfolgen könnte. Für den der Sondertilgung vorangegangenen Zeitraum ist die Zahlung hingegen gedanklich auszublenden, sodass keinesfalls ein rückwirkendes Ereignis vorliegt (VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0192).
Donnerstag, 10. Mai 2012 – Alternative Heilbehandlung durch Parapsychologen keine agB
Die für die alternative Heilbehandlung durch einen Parapsychologen getragenen Kosten sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Behandlung keine ärztliche Verordnung vorangegangen ist, keine ärztliche Begleitung während der Behandlung stattgefunden hat und die Behandlung nicht dokumentiert wurde (UFS 10. 4. 2012, RV/0047-L/10)
Mittwoch, 9. Mai 2012 – Steuertermine im Juni
Am 15. Juni 2012 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2012;
Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2012;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2012;
Werbeabgabe für den Monat April 2012;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat April 2012;
Lohnsteuer für den Monat Mai 2012;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2012;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2012;
Kommunalsteuer für den Monat Mai 2012.
Mittwoch, 9. Mai 2012 – Bemessung der Disziplinarstrafe für einen Kriminalbeamten
Die Disziplinaroberkommission beim BKA gab der Berufung des wegen privaten Besitzes kinderpornographischen Materials für schuldig befundenen Beamten gegen die Strafbemessung Folge und verhängte anstelle der Entlassung eine Geldstrafe im Ausmaß von fünf Monatsbezügen. Aus einer bloßen Randbemerkung in der Disziplinaranzeige (Bei … wird Besserungsfähigkeit angenommen) darf nach Ansicht des VwGH jedenfalls nicht für sich allein und unter Außerachtlassung jedweder weitergehenden Betrachtung der Persönlichkeit des Disziplinarbeschuldigten, entgegen der Beurteilung der Behörde erster Instanz und ohne Durchführung von Ermittlungen hierzu geschlossen werden, der Beamte werde sich künftig wohl verhalten. Zu berücksichtigen seien schließlich auch der besonders lange Tatzeitraum (drei Jahre) und die Fülle des gesammelten kinderpornographischen Materials. Hingegen habe die angespannte finanzielle Lage des Beamten i. Z. m. den gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen bei der Beurteilung, ob eine Entlassung geboten ist, keine Bedeutung (VwGH 22. 3. 2012, 2011/09/0150).
Mittwoch, 9. Mai 2012 – EU-Kommission leitet Reformen zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle ein
Die Europäische Kommission hat am 8. 5. 2012 eine Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts angenommen, in der sie die Ziele ihres Reformpakets darlegt. Im Rahmen der EU-Agenda zur Förderung des Wachstums soll die Beihilfenpolitik künftig vor allem die Gewährung gut konzipierter Beihilfen erleichtern, die auf die Behebung von Marktversagen und auf Ziele von gemeinsamem Interesse ausgerichtet sind (z. B. Zugang kreditwürdiger KMU zu Kapital, Schutz der Umwelt, Einsatz erneuerbarer Energieträger, Investitionen in Forschung und Innovation, Anreize für Investitionen in wirtschaftlich schwächeren Gebieten). Ferner will die Kommission die Durchsetzung des Beihilfenrechts auf Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt fokussieren. Die Kommission führt in der Mitteilung eine Reihe von Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auf. Die staatliche Förderung sollte nicht über das für die Gesellschaft optimale Niveau hinausgehen und private Ausgaben bloß ergänzen, nicht ersetzen. Die wichtigsten Elemente des Reformpakets sollen bis Ende 2013 in Kraft treten.
Dienstag, 8. Mai 2012 – Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude
Entspricht der Gesamtkaufpreis für eine bebaute Liegenschaft weitestgehend ihrem Verkehrswert und steht auch der Wert von Grund und Boden außer Streit, kann die Differenzmethode zur Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft in Grundwert und Gebäudewert, bei der nach Feststellung des Wertes von Grund und Boden der Gebäudewert als Restgröße ermittelt wird, ohne Bedenken zur Ermittlung des Verkehrswertes des Gebäudes herangezogen werden (UFS 26. 3. 2012, RV/0721-I/08).
Dienstag, 8. Mai 2012 – Eintritt des Ausschlusses von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung
Nach § 4 Abs. 7 Energieabgabenvergütungsgesetz i.V.m. dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. 9. 2011, C-288, 20 f., kommt es nicht schon mit 1. Jänner 2011, sondern erst mit 1. Februar 2011 zum Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe von der Rückvergütung von Energieabgaben (UFS 18. 4. 2012, RV/0188-I/12).
Montag, 7. Mai 2012 – Bilanz zum zweijährigen Bestehen des Mikrokreditprogrammes in Österreich
Mit dem Ziel, arbeitslose Unternehmensgründer sowie kleine und Ein-Personen-Unternehmen mit Kapital für eine Gründung bzw. die laufende Finanzierung zu versorgen, rief das Sozialministerium vor zwei Jahren das erste Mikrokreditprogramm Österreichs ins Leben. Österreichweit wurden bisher 122 Kredite mit einem Gesamtvolumen von 1.401.698 Euro vergeben, so eine erste Bilanz. Das Projekt läuft noch bis Mai 2013. Bis dahin sollen nach den Vorstellungen des Ministeriums, das in dem Projekt einen wichtigen arbeitsmarktpolitischen Ansatz sieht, insgesamt zirka 200 bis 250 Kredite vergeben worden sein.
Montag, 7. Mai 2012 – KV-Abschluss in der Papierindustrie
Die Gewerkschaft PRO-GE meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Arbeiter in der Papierindustrie mit folgendem Ergebnis: Erhöhung der KV-Löhne um 4,1 %; Erhöhung der Ist-Löhne bis 2.115 Euro um 4,1 %, von 2.115 Euro bis 4.230 Euro um 3,8 %, von mehr als 4.230 Euro um 3,6 %; Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 4,1 %; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 4,1 %; Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgelder um 3,3 %; Umwandlungsmöglichkeit der letzten beiden Dienstjubiläen in Zeitguthaben; Anrechnung der Karenzen für Vorrückungen bis zu 16 Monate pro Kind. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2012 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Montag, 7. Mai 2012 – Buchhaltungstätigkeiten in Heimarbeit als Dienstverhältnis
Die zu Hause durchgeführten (Buchhaltungs-)Arbeiten waren mit dem Arbeitsablauf in der Kanzlei koordiniert. Damit liegt aber eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Beschwerdeführers vor, wobei die Buchhalterin auch unter dessen Leitung tätig wurde. Dass Arbeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses teilweise auch zu Hause (auch unter Nutzung eigener Betriebsmittel, etwa eines PC) ausgeführt werden, ist eine im Wirtschaftsleben nicht unübliche Gestaltungsweise und spricht für sich noch nicht gegen das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit. Eine in der Beschwerde angesprochene Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden bringt auch noch nicht zum Ausdruck, dass ein bestimmter Arbeitserfolg und nicht nur die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft geschuldet wird (VwGH 29. 2. 2012, 2008/13/0087).
Freitag, 4. Mai 2012 – Wald- und Holzarbeiter trotz Gewerbescheins Dienstnehmer i. S. d. ASVG
Nach den Feststellungen der belangten Behörde waren die tschechischen Staatsangehörigen als Wald- und Holzarbeiter (Pflanzen, Pflegen und Schlagen von Bäumen) ausschließlich für den Beschwerdeführer für ein zeitabhängiges Entgelt tätig und in dessen Betriebsorganisation eingebunden. Es bestand persönliche Arbeitspflicht (kein generelles Vertretungsrecht). Der Beschwerdeführer erteilte ihnen Arbeitsanweisungen, legte ihre Dienstzeiten fest und kontrollierte sie. Sie verfügten weder über nennenswerte Betriebsmittel noch über eine eigene Betriebsorganisation, hatten kein unternehmerisches Risiko zu tragen und keine Gewährleistungsverpflichtungen zu übernehmen. Im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung genügt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Heranziehung der oben dargelegten Kriterien zum Ergebnis gekommen ist, dass die Arbeiter im hier zu prüfenden Zeitraum trotz Vorhandensein von Gewerbescheinen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind (VwGH 18. 1. 2012, 2009/08/0145).
Freitag, 4. Mai 2012 – Arbeitsministerium zieht nach einem Jahr LSDB-G Bilanz
Seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes am 1. 5. 2011 wurden nach Angabe des Arbeitsministeriums 31.800 Kontrollen durchgeführt, bei denen 160 Anzeigen erfolgten und 4,7 Mio. Euro Strafe beantragt wurden, wovon inzwischen 300.000 Euro rechtskräftigt sind. In einem Fall wurde die Höchststrafe ausgesprochen: ein Jahr Sperre für den österreichischen Arbeitsmarkt. Verdachtsfälle auf Unterentlohnung ergaben sich bei 526 Firmen mit 2.302 Arbeitnehmern (davon 378 ausländische Firmen und 1.960 ausländische Arbeitnehmer). Die Zahlen belegen nach Ansicht des Ministeriums die präventive Wirkung der eingeführten Bestimmungen. Auf einer online abrufbaren Liste sind zudem knapp 17.000 Unternehmen verzeichnet, die mindestens drei Jahren alle sozialrechtlichen Bestimmungen eingehalten haben. Seit 1. 4. 2012 gibt es zusätzlich die Baustellendatenbank, in der bereits über 3.000 Baustellen erfasst sind, die von den zuständigen Behörden zentral abgerufen werden können. Dadurch soll der Kampf gegen unterbezahlte Arbeit erleichtert werden.
Freitag, 4. Mai 2012 – Edeltraud Lachmayer neue Abteilungsleiterin im BMF
Dr. Edeltraud Lachmayer wurde kürzlich zur Leiterin der Fachabteilung für Einkommen-/Körperschaftsteuer in der Sektion VI des BMF ernannt und wird damit Nachfolgerin von Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, der seit Jahresbeginn die Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht) leitet. Edeltraud Lachmayer hat nach dem Jus-Studium mehrere Jahre in internationalen Steuerberatungskanzleien gearbeitet. Nach ihrer Steuerberaterprüfung wechselte Dr. Lachmayer ins BMF, wo sie bisher als stellvertretende Leiterin der Abteilung für Steuerpolitik und Abgabenlegistik tätig war. SWK-Redaktion und Linde Verlag gratulieren der neuen Abteilungsleiterin sehr herzlich und wünschen viel Erfolg für die neuen Aufgaben.
Donnerstag, 3. Mai 2012 – Budgetsanierung: Einigung auf österreichischen Stabilitätspakt
Bund, Ländern und Gemeinden haben sich auf einen Stabilitätspakt geeinigt, welcher die Sparvorgaben für die Gebietskörperschaften festschreibt. Im Sinne der Schuldenbremse wurde im Stabilitätspakt eine Ausgabenobergrenze fixiert. Das Ausgabenwachstum muss unter jenem des BIP bleiben und erstmals wird nun auch der Schuldenabbau innerösterreichisch verankert. Für 2016 wird ein gesamtstaatliches Nulldefizit angestrebt. Im Falle eines Nichteinhaltens von Defizitvorgaben werden nach der getroffenen Vereinbarung Sanktionen in Form eines mehrstufigen Verfahrens nach EU-Vorbild schlagend. Geplant ist, dass verbessernde Maßnahmen unverzüglich gesetzt werden müssen und wenn diese Maßnahmen nicht greifen, werden Sanktionen verhängt. Sollte ein EU-Verfahren drohen, wird diese innerösterreichische Sanktionierung rascher erfolgen. Der Rechnungshof wird einen Bericht über etwaige Defizitsünder verfassen und nach einer Verwarnung werden noch zwei Monate Zeit zur Einleitung von Maßnahmen gewährt, um Sanktionen noch abwehren zu können.
Donnerstag, 3. Mai 2012 – Unverhältnismäßige Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Ein Mitgliedstaat darf von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und deren Familienangehörigen keine überhöhten und unverhältnismäßigen Gebühren für die Erteilung von Aufenthaltstiteln verlangen. Die Höhe der geforderten Gebühren darf kein Hindernis für die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte sein. In den Niederlanden werden mit Ausnahme der türkischen Staatsangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2003/109/EG beantragen, Gebühren in einer Höhe von 188 Euro bis 830 Euro erhoben. Der EuGH hält diese Gebühren für überhöht, unverhältnismäßig sowie geeignet, ein Hindernis für die Ausübung der durch die erwähnte Richtlinie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verliehenen Rechte zu schaffen (EuGH 26. 4. 2012, Rs. C-508/10, Kommission/Niederlande).
Mittwoch, 2. Mai 2012 – UFS zur handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in Rechnungen
Enthält die Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder auch keinen Hinweis, dass die gelieferten Gegenstände in einer gesonderten Aufstellung (z. B. Lieferschein) genauer umschrieben sind, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, ob es sich dabei um Lieferungen handelt, die dem Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden. Die Umschreibung der gelieferten Gegenstände mit „diverse Goldware 18 Kt mit Brillanten“ bzw. mit „Brillantware 18 Kt Gold“ erfüllt die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG nicht. Es handelt sich dabei um Sammelbezeichnungen und nicht um eine im Geschäftsverkehr für Schmuckstücke übliche und allgemein verwendete Bezeichnung. Die gegenständlichen, nicht ordnungsgemäßen Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug (UFS 28. 3. 2012, RV/1065-W/07).
Mittwoch, 2. Mai 2012 – Zur Aussagekraft der EU-Bankenstresstests
Stresstests werden in letzter Zeit verstärkt als bankenaufsichtsrechtliches Instrument eingesetzt, um durch sie Kenntnisse über den Zustand und die Krisenfestigkeit von Bankensystemen zu erlangen. Beim jüngsten EU-weiten Stresstest hat die European Banking Authority strengere Anforderungen als in früheren Tests gestellt. In der Mai-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift BankArchiv (ÖBA) widmen sich Prof. Dr. sc. Detlev Hummel und Dipl.-Kfm. Alexander Uhlig in einer eingehenden Untersuchung der Frage, ob Stresstests der gestiegenen Erwartungshaltung und künftigen Herausforderungen methodisch gerecht werden. Zudem werden die Stresstest-Resultate der geprüften Banken analysiert und bezüglich ihrer Aussagekraft hinterfragt.
Mittwoch, 2. Mai 2012 – Fenstersturz beim Lüften als Arbeitsunfall
Ist eine private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise so, dass sie nur zu einer zeitlich und räumlich geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht, entfällt der Versicherungsschutz noch nicht. Ein innerer Zusammenhang des Fensteröffnens durch den Kläger mit seiner versicherten Tätigkeit ist hier zu bejahen: Der Kläger führte, unmittelbar bevor er das Fenster öffnete, im Rahmen seines die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses Umzugsarbeiten aus, die er nach dem Öffnen des Fensters fortsetzen wollte. Dieses war zwar keine Arbeitstätigkeit im engeren Sinn, aber von der Intention des Klägers getragen, die Temperaturbedingungen im Raum, wo die Umzugsarbeiten auch auszuführen waren, für die beabsichtigte Weiterarbeit zu verbessern. Sie führte auch nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit, hielt sich doch der Kläger schon im Raum auf und nimmt das Öffnen eines Fensters sehr wenig Zeit in Anspruch. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger im unmittelbaren Anschluss an das Öffnen des Fensters aus diesem stürzte. Das Fensteröffnen führte nur zu einer geringfügigen, den Versicherungsschutz nicht aufhebenden Unterbrechung. Diese Verrichtung ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (OGH 13. 3. 2012, 10 ObS 16/11t).
Mittwoch, 2. Mai 2012 – Wichtige Termine für die Personalverrechnung
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für April 2012:
für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 5. 2012;
für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 5. 2012.