SteuerNews Archiv April 2011
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Freitag, 29. April 2011 – Tätigkeitsbericht des OGH für das Jahr 2010
Im Berichtsjahr 2010 lagen 1.532 (2009: 1.454) ordentliche Rechtsmittel und 1.376 (2009: 1.472) außerordentliche Rechtsmittel in Zivilsachen zur Entscheidung vor. Insgesamt betrug somit die Zahl der anhängigen Rechtsmittel im Jahr 2010 2.908 (2009: 2.926). Damit ist die Gesamtbelastung gegenüber dem Vorjahr um 18 Rechtsmittel gesunken; das entspricht einem Rückgang von 0,65 %. Der Rückgang erfolgte nur bei den außerordentlichen Rechtsmitteln, währen die ordentlichen um 78 angewachsen sind. Ende des Jahres 2010 verblieben 830 anhängige Akten. Das sind 37 Akten mehr als im Vorjahr. Im Strafrechtsbereich sind im selben Zeitraum 890 (2009: 904) Rechtssachen angefallen, was gegenüber dem Vorjahr einen geringfügigen Rückgang um ca. 1,5 % bedeutet. Im Bereich der Fachzuständigkeiten fielen im Senat 13 im Berichtsjahr 39 Finanzstrafsachen (somit um 15 mehr als im Vorjahr) und im Senat 15 wie im Vorjahr 13 Medienrechtssachen an.
Donnerstag, 28. April 2011 – Austritt wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung
Der Austrittsgrund der dauerhaften Gesundheitsgefährdung gemäß § 26 Z 1 zweiter Fall AngG ist nach der Rechtsprechung verwirklicht, wenn durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit für den Dienstnehmer eine aktuelle Gefahr für seine Gesundheit besteht und ihm aus diesem Grund die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Zwischen der Dienstleistung und der Gesundheitsgefährdung muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein; auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt. Relevante Beeinträchtigungen der Gesundheit, die einen vorzeitigen Austritt rechtfertigen, können auch durch das schädliche Arbeitsklima oder durch Konfliktsituationen am Arbeitsplatz hervorgerufen werden (OGH 25. 1. 2011, 8 ObA 82/10g).
Donnerstag, 28. April 2011 – Defizit 2010 im Euroraum bei 6 %, Schuldenstand bei über 85 %
(Eurostat) – Im Jahr 2010 verringerte sich das öffentliche Defizit sowohl im Euroraum als auch in der gesamten EU (EU 27) im Vergleich zu 2009, während der öffentliche Schuldenstand und das BIP anstiegen. Gemessen am BIP ist das öffentliche Defizit für den Euroraum von 6,3 % im Jahr 2009 auf 6,0 % im Jahr 2010 gesunken und in der EU 27 von 6,8 % auf 6,4 %. Gemessen am BIP ist der öffentliche Schuldenstand im Euroraum von 79,3 % (Ende 2009) auf 85,1 % (Ende 2010) gestiegen und in der EU 27 von 74,4 % auf 80,0 %. Die höchsten öffentlichen Defizite als Prozent des BIP gab es in Irland (-32,4 %), Griechenland (-10,5 %), dem Vereinigten Königreich (-10,4 %), Spanien (-9,2 %), Portugal (-9,1%), Polen (-7,9%), der Slowakei (-7,9 %), Lettland (-7,7 %), Litauen (-7,1 %) und Frankreich (-7,0 %), die niedrigsten in Luxemburg (-1,7 %), Finnland (-2,5 %) und Dänemark (-2,7 %). Estland (0,1 %) registrierte einen geringen öffentlichen Überschuss im Jahr 2010, und Schweden (0,0 %) blanzierte ausgeglichen. Am Ende des Jahres 2010 wurden die niedrigsten Verschuldungsquoten (im Verhältnis zum BIP) in Estland (6,6 %), Bulgarien (16,2 %), Luxemburg (18,4 %), Rumänien (30,8 %), Slowenien (38,0 %), Litauen (38,2 %), der Tschechischen Republik (38,5 %) und Schweden (39,8 %) verzeichnet. Vierzehn Mitgliedstaaten wiesen im Jahr 2010 eine Verschuldungsquote von mehr als 60 % des BIP auf: Spanien (60,1 %), Zypern (60,8 %), die Niederlande (62,7 %), Malta (68,0 %), Österreich (72,3 %), das Vereinigte Königreich (80,0 %), Ungarn (80,2 %), Frankreich (81,7 %), Deutschland (83,2 %), Portugal (93,0 %), Irland (96,2 %), Belgien (96,8 %), Italien (119,0 %) und Griechenland (142,8 %).
Donnerstag, 28. April 2011 – Kommission beschließt Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate ab 2013
Die Europäische Kommission hat am 27. 4. 2011 einen Beschluss darüber erlassen, wie die kostenlosen Emissionszertifikate ab 2013 den Industrieanlagen, die unter das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, zugeteilt werden sollen. Obwohl ab 2013 die Zuteilung der Zertifikate hauptsächlich über Versteigerungen erfolgt, wird bis 2020 noch ein Teil der Zertifikate kostenlos an die Unternehmen abgegeben: Besondere Bedingungen gelten für Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, in denen die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionsquellen in ein Drittland besteht, weil sie dem Wettbewerb durch Unternehmen in Drittländern ausgesetzt sind, in denen es keine vergleichbaren Vorschriften für CO2-Emissionen gibt. In diesen Sektoren erhalten die Anlagen die Zertifikate bis 2020 bis zur Erreichung der Benchmarks kostenlos. Die Anlagen, in denen keine Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionsquellen besteht, erhalten im Jahr 2012 Zertifikate in Höhe von 80 % der Benchmark; dieser Anteil bis 2010 auf 30 % der Benchmark zurückgeführt. Dieser Prozentsatz ist je nach Sektor unterschiedlich. In den meisten Sektoren erhalten die Anlagen im Schnitt kostenlose Zertifikate in Höhe von bis zu 70 bis 80 % der Emissionsmengen in den Jahren 2005 bis 2008. Die Anlagen können die Differenz zu ihren Emissionsmengen ausgleichen, indem sie ihre Emissionsbilanz verbessern oder indem sie zusätzliche Zertifikate kaufen, Zertifikate verwenden, die aus dem jetzigen, bis 2012 laufenden Handelszeitraum übertragen werden, oder indem sie internationale Ausgleichsgutschriften verwenden. Die Benchmarks umfassen 52 Haupt-Produktgruppen, die unter das EU-EHS fallen. Bei Anlagen für andere Produkte richtet sich die Zuteilung der kostenlosen Zertifikate nach der verbrauchten Energie.
Donnerstag, 28. April 2011 – Bewertung eines von Todes wegen erworbenen Kommanditanteils
Wird eine von Todes wegen erworbene Kommanditbeteiligung nicht einmal vier Monate nach dem Todestag veräußert und das Unternehmen von den Erwerbern unverändert fortgeführt, so ist dieser Vorgang als zeitnahe anzusehen und der erzielte Kaufpreis der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, wenn (wie im gegenständlichen Fall) die Vermutung für die Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten nicht entkräftet werden konnte (UFS 9. 3. 2011, RV/0338-K/07).
Mittwoch, 27. April 2011 – Aufrechnungsverbot bei zweckwidriger Verwendung von Akontozahlungen
Gemäß § 1440 zweiter Satz ABGB sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung oder der Kompensation. Nach seinem Normzweck gilt das Aufrechnungsverbot (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) nur nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. Dieser Grundsatz gilt auch für Auftragsverhältnisse. Wenn daher eine Akontozahlung widmungswidrig verwendet wird, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 zweiter Satz ABGB dann berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, wenn er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis hätte rechnen müssen (OGH 22. 9. 2010, 8 Ob 94/10x).
Mittwoch, 27. April 2011 – Pensionskassenbeiträge keine Entgeltbestandteile
(H. O.) – Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile im Sinne des § 23 Abs 1 AngG und bleiben daher für die Berechnung der Abfertigung (alt) außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn den Arbeitnehmern zwar ein Wahlrecht, diese Beiträge auch bar ausbezahlt zu erhalten, eingeräumt, jedoch wegen der Steuervorteile die Einzahlung in die Pensionskasse (sog Bezugsumwandlung) gewählt wurde. Anders als laufende Gehaltszahlungen dienen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge der Finanzierung einer erst in der Zukunft, nämlich frühestens nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, fällig werdenden oder durch diese ausgelösten Entgeltleistungen. Außerdem würde dies das im Abfertigungsrecht geltende Aktualitätsprinzip außer Acht lassen. Sowohl die Abfertigung als auch die Betriebspension haben den Zweck der Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wollte man daher die der Betriebspensionszahlung dienenden Zahlungen auch in die Abfertigung einrechnen, käme es zu einer nicht berechtigten Doppelbelastung des Arbeitgebers (OGH 22. 12. 2010, 9 ObA 3/10x).
Dienstag, 26. April 2011 – Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 2010
Laut dem Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 2010 wurden im Laufe des Jahres 2.911 Beschwerden gemäß Art. 144a B-VG gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs an den VfGH herangetragen. Diese Beschwerden machen somit rund 57 % des Gesamtanfalls im Jahr 2010 aus, der insgesamt 5.133 Rechtssachen beträgt. 4.719 Fälle aus früheren Jahren und dem Berichtsjahr selbst konnten im gleichen Zeitraum erledigt werden. Unter Berücksichtigung der aus früheren Jahren offenen Fälle ergibt sich zum Ende des Berichtsjahres ein Stand von insgesamt 2.606 offenen Rechtssachen. Die Verfahrensdauer vom Eingangsdatum bis zur Abfertigung beträgt im mehrjährigen Durchschnitt (1999 bis 2010) 242 Tage, also rund 8 Monate.
Dienstag, 26. April 2011 – EU-Haushaltsentwurf für 2012
Der Haushaltsentwurf der Europäischen Union für das Jahr 2012 ist mit 132,7 Mrd. Euro an Mitteln für Zahlungen (+ 4,9 % gegenüber 2011) und 147,4 Mrd. Euro an Mitteln für Verpflichtungen (+ 3,7 %) dotiert. Der Entwurf folgt dem derzeitigen Sparkurs der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat besondere Anstrengungen unternommen und wird ihre Verwaltungsausgaben für 2012 einfrieren, d. h. keine Mehrausgaben gegenüber dem Haushaltsplan 2011 tätigen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Ausgaben für Gebäude, Informations- und Kommunikationstechnologien, Studien, Veröffentlichungen, Dienstreisen, Konferenzen und Sitzungen deutlich gesenkt. Ferner beantragt sie im dritten Jahr in Folge keine neuen Stellen. Die 2007 eingeleiteten EU-Förderprogramme sind mittlerweile voll angelaufen, d. h., 2012 muss mehr Geld aufgebracht werden, um regionalen Behörden oder KMU ihre Ausgaben im Rahmen dieser Programme zu erstatten. Mithilfe der zusätzlichen Mittel für Zahlungen für Forschungsprogramme (+ 13,3 % auf 7,6 Mrd. Euro) sowie für Struktur- und Kohäsionsfonds (+ 8,4 % auf 45,1 Mrd. Euro) soll der EU-Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Kohäsion optimiert werden. Im Haushaltsentwurf sind rund 57,7 Mrd. Euro für nachhaltiges Wachstum veranschlagt, damit die Mitgliedstaaten ihre Investitionen in diesen Bereichen erhöhen können. Für prioritäre Maßnahmen im Rahmen der Strategie Europa 2020 sind etwa 62,6 Mrd. Euro vorgesehen (+ 5,1 % gegenüber dem Vorjahr).
Dienstag, 26. April 2011 – OGH zu den Voraussetzungen einer Kündigungsanfechtung
Ein Arbeitnehmer kann seine Kündigung u. a. anfechten, wenn er wegen der Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte gekündigt worden ist. Dabei muss weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt nachweisen. Es genügt grundsätzlich auf beiden Seiten, dass der Grund für die Kündigung glaubhaft gemacht wird. Eine Klage auf Kündigungsanfechtung ist abzuweisen, wenn der Arbeitgeber ein anderes als die im Gesetz genannten unzulässigen Motive für die Kündigung glaubhaft machen kann. Es darf sich dabei aber nicht um ein gesetzwidriges und sittenwidriges Motiv handeln. Abgesehen davon gibt es aber keine Grenzen. Eine weitere Einschränkung auf bestimmte Motive kann dem ArbVG nicht entnommen werden (OGH 22. 12. 2010, 9 ObA 27/10a).
Dienstag, 26. April 2011 – Keine Haftung eines Prokuristen einer GmbH
Der Prokurist zählt nicht zu den nach § 80 Abs. 1 BAO Haftenden, weil er gewillkürter Vertreter ist. Andernfalls müssten auch gewillkürte Vertreter natürlicher Personen (siehe jedoch Gesetzeswortlaut) sowie in Anwendung des Gleichheitssatzes auch Prokuristen von Einzelunternehmern haften. Dies ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 5. 3. 1991, 89/08/0223, zur gleichlautenden Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG) (UFS 31. 3. 2011, RV/0399-I/09).
Freitag, 22. April 2011 – Advance Ruling: der Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO
Seit 1. 1. 2011 besteht in Österreich für Unternehmen die Möglichkeit, bereits im Planungsstadium rechtsverbindliche Auskünfte von Abgabenbehörden zu erhalten. Gegenstand von Auskunftsbescheiden sind nach § 118 Abs. 2 BAO Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen. Das SWK-Spezial Advance Ruling von Prof. Dr. Christoph Ritz und Dr. Birgitt U. Koran setzt sich eingehend mit diesem neuen Instrument auseinander, beschreibt Voraussetzungen und Anforderungen, Inhalt und Wirkung sowie Fragen rund um Rechtsschutz und Kosten.
Freitag, 22. April 2011 – Vergütungspolitik im Sektor Finanzdienstleistung
Die im vergangenen Jahr beschlossenen EU-Vorgaben betreffend die Vergütungspolitik und die Vergütungspraktiken im Finanzdienstleistungssektor wurden in Österreich durch eine Novellierung des BWG (BGBl. I Nr. 118/2010) in nationales Recht umgesetzt. Diese Novellierung ist seit 1. 1. 2011 in Kraft. In der April-Ausgabe der ASoK widmen sich o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold und Mag. Elma Osmanovic in einem Beitrag ausführlich der gegenständlichen Neuregelung. Untersucht wird darin unter anderem deren sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich. Ferner nehmen die Autoren Stellung zu den sich hieraus ergebenden Konsequenzen, vor allem im Hinblick auf die Bonuszahlungen sowie Mitarbeiterzielerreichungsgespräche. Schließlich wird auch auf die Frage der Rechtsfolgen im Falle der Nichtanwendung dieser Vorschriften eingegangen.
Donnerstag, 21. April 2011 – Umsatzsteuerrecht: Verrechnung von Aufwendungen durch eine WEG an die Wohnungseigentümer
(M. M.) – Nach herrschender Auffassung erbringen Wohnungseigentumsgemeinschaften bei der Verwaltung der Anlage eine eigenständige und einheitliche Leistung an die Wohnungseigentümer. Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Das Entgelt ist nicht um Aufwendungen des Unternehmers zu kürzen. Die Bemessungsgrundlage bildet vielmehr das ungekürzte Entgelt, weshalb auch weiterverrechnete Aufwendungen wie Porti, Grundsteuer oder Personalaufwand nicht aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind, mag das Entgelt auch nur aus weiterverrechneten Auslagen bestehen. Diese Beurteilung findet auch im Unionsrecht Deckung (VwGH 24. 2. 2011, 2007/15/0129).
Donnerstag, 21. April 2011 – Deutschland: Bemessung der GrESt nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?
Die Grunderwerbsteuer wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 dGrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 dGrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. dBewG gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die Grunderwerbsteuer verzichtet. Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. dBewG für die Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der Grunderwerbsteuer zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien (BFH 2. 3. 2011, II R 23/10 )
Donnerstag, 21. April 2011 – Unterhaltszahlungen an mittellose Angehörige als agB
Unterhaltsleistungen an (mittellose) Angehörige beeinträchtigen nur bei Überschreiten des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988) des Unterhaltsverpflichteten dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich und können nur insoweit einkommensreduzierend zum Abzug kommen (UFS 9. 3. 2011, RV/3056-W/10).
Mittwoch, 20. April 2011 – Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde im Privatstiftungsgesetz (PSG) eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der Stiftungsbegünstigten eingeführt. Das Finanzministerium hat heute zur Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG eine Information veröffentlicht, in der Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Meldepflicht erörtert werden (BMF-Info vom 20. 4. 2011, BMF-010216/0018-VI/6/2011).
Dienstag, 19. April 2011 – Kollektivvertragliche Ausbildungskostenrückersatzregelungen und AVRAG-Einschränkung
Kollektivvertragliche Regelungen zum Ausbildungsrückersatz, die vor dem Inkrafttreten des § 2d AVRAG (insb. Gebot der bloß aliquoten Rückerstattung) am 18. 3. 2006 bereits bestanden haben, bleiben auch dann weiterhin in Geltung, wenn sie gegen die Bestimmungen der angeführten AVRAG-Regelung verstoßen. Damit sind aber auch auf der Basis solcher Alt-Kollektivverträge getroffene Einzelvereinbarungen wirksam (OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 20/11y).
Dienstag, 19. April 2011 – Die Mitarbeiterbeteiligung im Lichte der Vermögenszuwachsbesteuerung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung der Wertsteigerung von Kapitalveranlagungen eingeführt. In § 3 Z 15 lit. b EStG war bislang und ist auch weiterhin eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen von bis zu 1.460 Euro pro Jahr im Zuge der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe an die Arbeitnehmer vorgesehen. In diesem Zusammenhang stellen sich im Lichte der Vermögenszuwachbesteuerung zwei zentrale Fragen: 1.) Mit welchen Wert sind die Wertpapiere für Zwecke der Anschaffungskosten im Rahmen der Vermögenszuwachsbesteuerung zu erfassen? 2.) In welchem Umfang besteht Steuerpflicht für einen allfälligen Wertzuwachs? Letztlich ist zu bewerten, ob das wirtschaftspolitische Ziel der Mitarbeiterbeteiligung unter den aktuellen Rahmenbedingungen überhaupt noch erreicht werden kann. Näheres hierzu erfahren Sie in einem Beitrag von Dr. Gerald Moser in SWK-Heft 12/2011.
Dienstag, 19. April 2011 – 3,5 % der Väter erhalten Kindergeld
Laut der aktuellen Wochenstatistik des BMWFJ sind rund 3,5 % der Kindergeldbezieher Männer. Die höchste Väterbeteiligung gibt es demnach bei den beiden jüngst eingeführten Kurzvarianten, berichtet die APA. Das längste Modell, 30+6 Monate (436 Euro/Monat, jeweils bei Beteiligung beider Partner), wurde von rund 45.430 Personen bezogen, das ist etwas mehr als die Hälfte aller Kindergeldbezieher. Nur 1,1 % davon waren allerdings Männer. Bei der Variante 20+4 (624 Euro) lag die Väterbeteiligung bei 2,3 %. Rund 6,4 % Männeranteil wies das Modell 15+3 (800 Euro) auf. Die meisten Männer finden sich in den beiden Kurzvarianten. Von den rund 11.330 Beziehern des einkommensabhängigen Kindergelds (maximal 12+2 Monate, 80 % des letzten Nettoeinkommens, höchstens 2.000 Euro) waren 10 % Männer. Noch höher war die Väterbeteiligung bei der Kurzvariante 12+2 (1.000 Euro), nämlich 13,6 %. Dieses Modell bezogen im Erhebungszeitraum allerdings nur 4.440 Personen (5 %).
Montag, 18. April 2011 – VwGH: keine Landesabgabe auf Hospitality-Tickets
Da für den Besuch der (Skisprung-)Veranstaltung lediglich der Erwerb der VIP-Eintrittskarte, nicht aber der VIP-Zusatzkarte (Hospitality-Ticket) erforderlich war, stellen die durch den Erwerb der VIP-Zusatzkarte erworbenen Ansprüche auf Leistungen keine Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung dar. Der Preis der mit der VIP-Zusatzkarte erworbenen Zusatzleistung stellt kein Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Tir. Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz dar. Der Umstand, dass jemand, der lediglich eine Hospitality-Karte hätte vorweisen können, nicht in das Veranstaltungsgelände eingelassen worden wäre, belegt nicht, dass der Erwerb einer Hospitality-Karte Voraussetzung für den Zutritt gewesen wäre. Die belangte Behörde unterliegt hier insofern einem Fehlschluss, als die Bedingtheit der Zusatzleistung durch den Kauf der Eintrittskarte keinerlei Aussagewert für die Auslegung des Entgeltbegriffs nach § 6 Abs. 1 Tir. Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz hat. Der Preis für die Zusatzleistungen, die aufgrund eines Hospitality-Tickets konsumiert werden konnten, ist nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Kriegsopfer- und Behindertenabgabe einzubeziehen (VwGH 28. 2. 2011, 2010/17/0208).
Montag, 18. April 2011 – Anforderungen an den Ausfuhrnachweis
§ 132 Abs. 2 BAO, der für die Belege die Möglichkeit der Aufbewahrung auf Datenträgern vorsieht, ist nicht auf Ausfuhrbelege i. S. d. § 7 UStG 1994 anwendbar, da auf optisch archivierten Belegen der Zollstempel (die zollamtliche Ausfuhrbestätigung) nicht auf seine Fälschungssicherheit überprüft werden kann (UFS 17. 2. 2011, RV/0160-W/08; VwGH-Beschwerde zu 2011/13/0038 anhängig).
Montag, 18. April 2011 – EU will mit USA stärker gegen Steuerbetrug vorgehen
Die EU will mit den USA stärker gegen grenzüberschreitenden Steuerbetrug vorgehen. Die ungarische EU-Ratspräsidentschaft und die Europäische Kommission haben die amerikanischen Behörden aufgefordert, einen Dialog über die bestmögliche Erreichung der Ziele des „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) zu beginnen, um negative Auswirkungen des US-Gesetzesaktes auf Europa zu verhindern. Mit FATCA soll verhindert werden, dass steuerpflichtige Personen in den USA über Finanzinstitute im Ausland Steuern hinterziehen. Für nicht kooperationswillige Kunden und Finanzinstitute wird ein Quellensteuerabzug von 30 Prozent vorgenommen. Damit verfolgen die Amerikaner ähnliche Ziele wie die Europäer mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie. Diese Richtlinie sieht einen Informationsaustausch vor, um die Zinsbesteuerung in der EU flächendeckend sicherzustellen. 25 EU-Länder versenden grenzüberschreitend Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge nebst Kontoverbindung. Diese landen auf dem Tisch vom Wohnsitzfinanzamt des Anlegers. Österreich und Luxemburg haben sich als die einzigen beiden EU-Staaten für eine anonyme Quellensteuer statt einer Kontrollmitteilung entschieden. Der Satz lag zunächst bei Einführung der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie Mitte 2005 bei 15 Prozent, stieg Mitte 2008 auf 20 Prozent und wird sich zu Jahresmitte 2011 auf 35 Prozent erhöhen. – (APA)
Montag, 18. April 2011 – Unmittelbarer Wechsel von einem Vollzeit- zu einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis
Nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt keine Arbeitslosigkeit vor und gebührt somit kein Arbeitslosengeld, wenn jemand bei einem Arbeitgeber zunächst vollversichert beschäftigt war und anschließend beim selben Arbeitgeber eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt und zwischen der vollversicherten sowie der geringfügigen Beschäftigung nicht mindestens ein Monat an Unterbrechung liegt. Die Bestimmung stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs. 3 AlVG (im Beschwerdefall lit. f) vorliegt. Für die Anwendbarkeit des§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist zunächst nur entscheidend, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (vollversicherte) Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorlag, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Auch der Umstand, dass es sich bei dieser Beschäftigung um einen Ferialjob gehandelt hat, ändert nichts am Vorliegen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG im August 2006, an das ohne Unterbrechung die geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber anschloss (VwGH 16. 2. 2011, 2008/08/0028).
Freitag, 15. April 2011 – KV-Abschluss für Gutsangestellte sowie land- und forstwirtschaftliche Angestellte
Die Gewerkschaft der Privatangestellten berichtet von folgendem Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen betreffend die Gutsangestellten sowie die land- und forstwirtschaftlichen Angestellten: Erhöhung der KV-Gehälter, der Lehrlingsentschädigungen, der Praktikantenentschädigungen, der geldwerten Zulagen und der Reisekosten jeweils um 2,2 % bei centgenauer kaufmännischer Rundung. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 5. 2011 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Freitag, 15. April 2011 – Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Elektrofahrrädern und Selbstbalance-Rollern
Das Vorliegen eines Personenkraftwagens oder Kraftrades ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist (UStR 2000, Rz. 1932). Kraftfahrzeug bzw. Kraftrad ist jedes Fahrzeug, dessen Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Motoreneinsatz, bewirkt wird. Dabei ist nicht entscheidend, mittels welchen Energieträgers der Motor betrieben wird. Fahrräder mit elektrischem (Hilfs-)Motor sind nach ihrem optischen Eindruck und ihrer Zweckbestimmung, nämlich der (teil)motorisierten Personenbeförderung, als Krafträder i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzusehen. (…) Bei Selbstbalance-Rollern (Segways) handelt es sich um mehrspurige Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen. Ihrem typischen Erscheinungsbild und Verwendungszweck entsprechend, sind diese Fahrzeuge ebenfalls den Krafträdern zuzurechnen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten daher Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Fahrrädern mit (Hilfs-)Motor bzw. Selbstbalance-Rollern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Sie sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (BMF-Information vom 15. 4. 2011, SZK-010219/0103-USt/2011).
Freitag, 15. April 2011 – Angaben zu Arbeitnehmern im Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG
Nach § 5 EU-VerschG, der für grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union gilt, haben die Vorstände (der Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer einer GmbH) der sich verschmelzenden Gesellschaften einen gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung aufzustellen. Dieser hat unter anderem die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung, insb. auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen, zu enthalten und gegebenenfalls auch Angaben zum Verfahren zu machen, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden. Die Leitungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sollen also gehalten sein, schon im Verschmelzungsplan zu künftigen Entwicklungen Stellung zu nehmen, die sich aus der Verschmelzung für die Beschäftigten bzw. für die Arbeitnehmervertretungen ergeben können. In der April-Ausgabe der GesRZ versucht Dr. Bernhard Rieder in einem Beitrag, diese Angaben zu konkretisieren.
Donnerstag, 14. April 2011 – Grundlagen des Vertriebsrechts
Der Vertrieb bildet die Schnittstelle zwischen dem Unternehmer und seinen Abnehmern. Wie der Unternehmer seinen Vertrieb organisiert, hängt dabei auch maßgeblich von rechtlichen Gesichtspunkten ab. Das eben in der Reihe Linde Praktikerskriptum erschienene Werk Grundlagen des Vertriebsrechts von Georg Huber und Michael Huetz gibt hier anhand zahlreicher Beispiele einen auch für juristische Laien verständlichen Überblick über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Vertriebs und nimmt auch auf in der Praxis häufig auftretende Probleme Bedacht.
Donnerstag, 14. April 2011 – Kinderbetreuungskosten: Einschränkung der Absetzbarkeit verfassungskonform
Die Begrenzung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Ansicht des VfGH nicht verfassungswidrig (VfGH 10. 3. 2011, B 1758/10). Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung zu diesem Erkenntnis durch Dr. Christian Lenneis, den Landessenatsvorsitzenden des UFS Wien, finden Sie in der April-Ausgabe der Zeitschrift UFSjournal. Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung bildet übrigens auch den Schwerpunkt dieser Ausgabe mit weiteren Beiträgen von Mag. Renate Schohaj und Dr. Romuald Kopf.
Mittwoch, 13. April 2011 – Vorschlag der EU-Kommission zur Umgestaltung der Energiesteuern
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Umgestaltung der Energiebesteuerung vorgelegt, bei der der CO2-Ausstoß verstärkt einbezogen werden soll. Der Mindeststeuersatz soll auf die folgenden zwei Komponenten aufgeteilt werden: Die Besteuerung soll einerseits auf der Grundlage der CO2-Emissionen des Energieerzeugnisses erfolgen, wobei ein Betrag von 20 EUR pro Tonne CO2 festgelegt wird; andererseits auf der Grundlage des Energiegehalts, d. h. nach der tatsächlichen Energie, die in einem Erzeugnis enthalten ist, gemessen in Gigajoule (GJ). Der Mindeststeuersatz würde auf 9,60 EUR/GJ für Kraftstoffe und 0,15 EUR/GJ für Brennstoffe festgelegt. Dies würde bei allen Brenn- und Kraftstoffen Anwendung finden, die für Verkehrs- und Heizzwecke verwendet werden. Um sozialen Aspekten Rechnung zu tragen, können die EU-Staaten Energie, die in Haushalten zu Heizzwecken verbraucht wird, gänzlich von der Besteuerung befreien, unabhängig davon, welches Energieerzeugnis verwendet wird. Die Richtlinie soll 2013 in Kraft treten, aber durch lange Übergangsfristen für die vollständige Angleichung der Besteuerung des Energiegehalts bis 2023 wird der Wirtschaft Zeit zur Anpassung an die neue Steuerstruktur eingeräumt.
Mittwoch, 13. April 2011 – VfGH hebt Bestimmung im Börsegesetz auf
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung im Börsegesetz aufgehoben. Diese sieht vor, dass Unternehmen, deren Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation verurteilt worden sind, automatisch von der Börsemitgliedschaft ausgeschlossen sind. Diese Regelung greift in das Recht auf Erwerbsfreiheit ein und ist zudem gleichheitswidrig: Diese Automatik lässt es nämlich nicht zu, auf die Umstände eines konkreten Falles Rücksicht zu nehmen (VfGH 4. 3. 2011, G 105/10).
Mittwoch, 13. April 2011 – Abkommen über soziale Sicherheit mit Montenegro
Nach der Teilung der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien in Serbien und Montenegro wurde im Verhältnis zu beiden Staaten das Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl. III Nr. 100/2002) pragmatisch weiter angewendet (siehe BGBl. III Nr. 124/2007, Pkt. 16 sowie Berichtigung BGBl. III Nr. 22/2009). Montenegro war aber daran interessiert, auch zur Betonung der Eigenstaatlichkeit dieses durch ein neues Abkommen zu ersetzen. Nach Unterzeichnung und Ratifizierung wurde dieses neue Sozialabkommen nun in BGBl. III Nr. 51/2011 kundgemacht. In BGBl. III Nr. 52/2011 findet sich eine Durchführungsvereinbarung hierzu. Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im Wesentlichen gleichem materiell-rechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepasst. Durch das vorliegende Abkommen wird das oben erwähnte Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit im Verhältnis zu Montenegro außer Kraft gesetzt.
Dienstag, 12. April 2011 – Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer
Mit Erk. vom 4. 3. 2011, B 340/10, hat der VfGH ausgesprochen, dass Weiterbildungsgeld in verfassungskonformer Interpretation des § 26 Abs. 5 AlVG auch an freie Dienstnehmer zu gewähren ist, wenn diese eine mit einer Bildungskarenz i. S. d. § 11 AVRAG dem Typus nach vergleichbare zivilrechtliche Vereinbarung treffen. Die bestehende Weisungslage wird daher unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des VfGH insoweit geändert, als Weiterbildungsgeld auch von freien Dienstnehmern in Anspruch genommen werden kann, wenn diese dem AMS eine vertragliche Vereinbarung vorweisen können, die ihrem Wesen und den Vereinbarungsinhalten nach einer Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG entspricht. Gleichartig ist eine derartige Vereinbarung jedenfalls dann, wenn a.) die Karenzierung ausdrücklich für Bildungszwecke erfolgt, b.) die Dauer der Karenz innerhalb eines zeitlichen Rahmens von vier Jahren insgesamt ein Jahr nicht überschreitet und c.) die Dauer der davor liegenden Beschäftigung die im § 11 AVRAG normierte Mindestbeschäftigungsdauer nicht unterschreitet. Erfüllt die jeweilige zivilrechtliche Vereinbarung diese Mindesterfordernisse nicht, so kann sie nicht als gleichartig gelten, weil sonst die Arbeitnehmer, für die diese Voraussetzungen gesetzlich normiert sind, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise benachteiligt wären (Erlass des BMASK 7. 4. 2011, BMASK-435.005/0012-VI/AMR/1/2011).
Dienstag, 12. April 2011 – Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung rückt näher
Nachdem der Justizausschuss des Nationalrates bereits die die Strafprozessordnung und das Sicherheitspolizeigesetz betreffenden Teile der Vorratsdatenspeicherung beschlossen hat, ist vergangene Woche auch hinsichtlich der telekommunikationsrechtlichen Vorschriften ein entsprechender parlamentarischer Schritt erfolgt. Eine vom Ausschuss für Forschung, Innovation und Technologie mit den Stimmen der Regierungsparteien verabschiedete Novelle des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet in diesem Sinn die Netzbetreiber und Anbieter von Diensten, die Verbindungsdaten im Handy- und E-Mail-Verkehr für eine Dauer von sechs Monaten zu speichern und diese nach Ablauf dieser Frist wieder zu löschen. Im Fall einer gerichtlich bewilligten Anordnung sind die Daten weiters der Strafverfolgungsbehörde zur Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten zu übermitteln.
Montag, 11. April 2011 – Steuertermine im Mai
Am 16. Mai 2011 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2011 bzw. für das 1. Quartal 2011;
Kammerumlage für das 1. Quartal 2011;
Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2011;
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2011;
Werbeabgabe für den Monat März 2011;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2011;
Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Quartal 2011;
Lohnsteuer für den Monat April 2011;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2011;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2011;
Kommunalsteuer für den Monat April 2011;
Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2011;
Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Quartal 2011;
die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Quartal 2011 bzw. für das Jahr 2011.
Montag, 11. April 2011 – EuGH kippt rumänische Umweltsteuer für Kfz-Zulassung
Durch rumänische Rechtsvorschriften wurde zum 1. 7. 2008 eine anlässlich der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeuges in Rumänien zu entrichtende Umweltsteuer eingeführt. Diese Rechtsvorschriften unterscheiden nicht zwischen in diesem Mitgliedstaat hergestellten Fahrzeugen und solchen, die im Ausland hergestellt wurden. Ebenso wenig unterscheiden sie zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge anlässlich ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat unterliegen, ist nach Ansicht des EuGH mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Denn die Wirkung dieser Regelung besteht darin, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien zu erschweren (EuGH 7. 4. 2011, Rs. C-402/09, Tatu).
Montag, 11. April 2011 – Kneifen in die Nase ist keine sexuelle Belästigung
Dem als Lob gemeinten und von der Betroffenen auch tatsächlich so verstandenen Kneifen in die Nase eines Lehrlings kann so wie z. B. einem Schulterklopfen zum gleichen Zweck keine auf ein bestimmtes Geschlecht bezogene und noch weniger eine der sexuellen Sphäre zuzurechnende Komponente beigerechnet werden und macht die Weiterbeschäftigung des solcherart agierenden Arbeitnehmers i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG nicht unzumutbar (OGH 18. 8. 2010, 8 ObA 32/10d).
Freitag, 8. April 2011 – Pauschale Betriebsausgaben bei Kleinstwäldern
Vollpauschalierte Forstwirte können ab 2011 freiwillig nach § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 zur Teilpauschalierung optieren. Es bestehen keine Bedenken, die pauschalen Betriebsausgaben wie folgt zu ermitteln: Der Wirtschaftswald im Kleinstwald (bis 10 ha Waldfläche) wird je nach den Gelände- und Bringungsverhältnissen (GBV) in Bringungslagen eingestuft, wobei die Bringungslage 1 für günstige GBV, die Bringungslage 2 für mittlere GBV und die Bringungslage 3 für schlechte GBV steht. Nimmt ein pauschalierter Land- und Forstwirt die Option gemäß § 2 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 in Anspruch, dann können für den Kleinstwald folgende pauschale Betriebsausgaben angesetzt werden: Bei Selbstschlägerung: 70 % der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3, 60 % der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 2, 50 % der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 1. Bei Holzverkäufen am Stock: 30 % der Betriebseinnahmen bei der Bringungslage 3, 20 % der Betriebseinnahmen bei den Bringungslage 1 und 2 (BMF-Information vom 7. 4. 2011, BMF-010203/0197-VI/6/2011).
Freitag, 8. April 2011 – NoVA: Ermittlung des Malus bei Selbstimport eines Gebrauchtfahrzeugs
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH darf eine Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten importierten Fahrzeugen nicht höher sein als die Abgabe, die noch in vergleichbaren, im Inland bereits zugelassenen Fahrzeugen enthalten ist. Die Abgabe auf gebrauchte importierte Fahrzeuge ist daher proportional zum tatsächlichen Wertverlust zu mindern. Dieser tatsächliche Wertverlust ist daher möglichst anhand der tatsächlichen feststellbaren Wertentwicklungen, hilfsweise anhand von Eurotax-Notierungen, in der Regel aber nicht pauschal nach der Nutzungsdauer fest zu stellen. Eine derartige Abgabe darf auch erhoben werden, wenn diese aufgrund ihrer gesetzlichen Neueinführung in vergleichbaren inländischen Fahrzeugen gar nicht enthalten ist (UFS 8. 3. 2011, RV/0922-L/10).
Donnerstag, 7. April 2011 – Umsatzsteuerfreiheit von Goldmünzen 2011
Ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 im Kalenderjahr 2011 jedenfalls erfüllen, ist in der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2011, ausgegeben am 9. 3. 2011, enthalten.
Donnerstag, 7. April 2011 – KV-Abschluss für die Textilindustrie
Die Gewerkschaft PRO-GE und die Privatangestelltengewerkschaft berichten vom Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für die Beschäftigten der Textilindustrie. Lohn- bzw. gehaltsrechtlich wurde Folgendes vereinbart: Erhöhung der KV-Löhne um 2,75 %; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,55 % bis 2.100 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,3 % bis 4.200 Euro; Erhöhung der Ist-Löhne um 2,1 % ab 4.200 Euro; Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,75 %; Erhöhung der Reisekosten-, Trennungsentschädigungen und Messegelder um 2,75 %; Erhöhung der Betriebshandwerkerzulage auf 0,28 Euro. Im Rahmenrecht ist nun eine Erfolgsprämie für Lehrlinge bei Lehrabschlussprüfung mit gutem bzw. ausgezeichnetem Erfolg vorgesehen. Außerdem erfolgten eine redaktionelle Anpassung auf eingetragene Partnerschaften (EPG) sowie eine Neuregelung für ständig Reisende bei Inlandsdienstreisen. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 4. 2011 und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Donnerstag, 7. April 2011 – Entlassung wegen Teilnahme an einem Fußballspiel im Krankenstand
Im Krankenstand eines Arbeitnehmers darf auch der Arbeitgeber grundsätzlich auf die Richtigkeit einer ärztlichen Diagnose vertrauen. Eine die Entlassung rechtfertigende beharrliche Pflichtverletzung i. S. d. § 82 lit. f Fall 2 GewO 1859 liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers nachweist, das nach dieser Diagnose geeignet war, den Heilungsverlauf zu gefährden (hier: Teilnahme an einem Fußballspiel), mag auch aufgrund einer später hervorgekommenen anderen Diagnose eine mögliche Unschädlichkeit des Verhaltens nicht ausgeschlossen sein (OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 128/10d).
Mittwoch, 6. April 2011 – Weiterhin rückläufige Sparquote privater Haushalte
(Statistik Austria) – Im Jahr 2010 sparten die österreichischen Haushalte 9,1 % ihres verfügbaren Einkommens. In den beiden Jahren davor lag die Sparquote um 2 bzw. 2,7 Prozentpunkte höher (2009: 11,1 %, 2008: 11,8 %). Das verfügbare Einkommen im Jahr 2010 stieg gegenüber dem Jahr 2009 nominell um 0,6 %. Positiv zu diesem Anstieg tragen neben dem Arbeitnehmerentgelt (+2,3 %) die Selbständigeneinkommen (+0,4 %) und die Sozialleistungen (+3,9 %) bei. Negativ auf das Wachstum hingegen die Sozialbeiträge (+1,9 %), die Steuern vom Einkommen (+1,6 %) sowie der Rückgang der Vermögenseinkommen um nahezu ein Fünftel. Letztere sanken vor allem aufgrund der niedrigen Zinssätze, aber auch wegen stark verringerter Dividenden und Gewinnentnahmen. Kursgewinne und Kursverluste, die laut dem Konzept der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht zu den laufenden Einkommen zählen, werden im Vermögenseinkommen nicht berücksichtigt. Im internationalen Vergleich ist das Niveau der Sparquote der österreichischen Haushalte eher hoch. Den 11,1 % im Jahr 2009 stehen 7,9 % für die EU und 9,6 % für den Euroraum gegenüber.
Mittwoch, 6. April 2011 – Entgelt für Verzicht auf Wohnungsgebrauchsrecht
Der Verzicht auf ein höchstpersönliches Recht (hier: ein Wohnungsgebrauchsrecht) ist eine Leistung im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988, weil höchstpersönliche Rechte zivilrechtlich nicht übertragen werden können und deshalb keine Wirtschaftsgüter darstellen (UFS 9. 2. 2011, RV/0479-F/10).
Dienstag, 5. April 2011 – OGH präzisiert Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sicherungszession
Von einer Sicherungszession spricht man bei Abtretung einer Forderung als Sicherheit gegen Gewährung eines Kredits. Der OGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung u. a. die Anforderungen an die bei solchen Sicherungsgeschäften maßgebliche Erkennbarkeit für Dritte konkretisiert: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs. 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc, beseitigen. Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (OGH 23. 2. 2011, 3 Ob 155/10f).
Dienstag, 5. April 2011 – Absolutes Kundenakquiseverbot für Wirtschaftstreuhänder unionsrechtswidrig
Nach der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) steht es den Mitgliedstaaten frei, für reglementierte Berufe Verbote hinsichtlich des Inhalts und der Art und Weise der kommerziellen Kommunikation vorzusehen, wobei die vorgesehenen Regelungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, um die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstands sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu gewährleisten. Das in Frankreich für Wirtschaftsprüfer geltende Verbot, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen, kann als nach der Dienstleistungs-RL untersagtes absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation angesehen werden. Es untersagt nämlich jegliche Kundenakquisetätigkeit unabhängig von ihrer Form, ihrem Inhalt oder den verwendeten Mitteln. Ein solches Verbot ist daher als absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation anzusehen und stellt somit eine Beschränkung des grenzüberschreitenden freien Dienstleistungsverkehrs dar. Dieses Verbot kann nämlich Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten stärker beeinträchtigen, indem es ihnen ein wirksames Mittel nimmt, um in den französischen Markt einzudringen (EuGH 5. 4. 2011, Rs. C-119/09, Société fiduciaire nationale d’expertise comptable/Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique).
Dienstag, 5. April 2011 – Recht auf Nachforderung trotz Kenntnis falscher KV-Einstufung
Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, dass allein der Umstand, dass der Klägerin bekannt war, dass sie von der Beklagten fälschlich statt in Verwendungsgruppe III in der Verwendungsgruppe II des anwendbaren Kollektivvertrages eingestuft und damit zu niedrig entlohnt wurde, an dem zufolge § 3 ArbVG zwingenden Anspruch auf richtige Einstufung in den Kollektivvertrag nichts ändern kann. Folglich bestehen ihre Lohnnachforderungen zu Recht (OGH 21. 1. 2011, 9 ObA 3/11y).
Dienstag, 5. April 2011 – Zusätzliche Mittel für den Insolvenz-Entgeltfonds in Aussicht
Der mit Finanzierungsproblemen kämpfende Insolvenz-Entgeltfonds soll nach einer als Initiativantrag in den Nationalrat eingebrachten Vorlage der Regierungsparteien zusätzliche Mittel von Seiten des Bundes erhalten.. Damit soll verhindert werden, dass die erst im Jahr 2008 gesenkten Arbeitgeberbeiträge heuer bzw. im kommenden Jahr wieder erhöht werden müssen. Sie sind derzeit mit einem Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag in der Höhe von 0,55 % festgelegt. Finanziert werden soll der Bundeszuschuss durch Abstriche bei der Befreiung älterer Arbeitnehmer vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Diese wird für Über-58-Jährige bis Ende 2015 ausgesetzt und für Über-57-Jährige auf das Jahr 2018 verschoben. Personen, die aufgrund ihres Alters schon jetzt keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr leisten müssen bzw. vor dem Juli 2011 58 Jahre werden, sind davon allerdings nicht betroffen. Jeweils 41 % der erwarteten Mehreinnahmen (2011: 9,7 Mio. Euro, 2015: 279,8 Mio. Euro) sollen in den Insolvenz-Entgeltfonds und in spezielle arbeitsmarktpolitische Projekte fließen, die restlichen 18 % werden zur Reduktion der Abgangsdeckung im Bereich Arbeitsmarktpolitik verwendet.
Montag, 4. April 2011 – Aufhebung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG: Auswirkungen auf die Rückzahlung des Zuschusses
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. 3. 2011, G 184/10 u. a., § 18 Abs. 1 Z 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) alleinige Rückzahlungsverpflichtung eines Elternteiles, wenn der Zuschuss an den anderen alleinerziehenden Elternteil ausbezahlt wurde rückwirkend als verfassungswidrig aufgehoben. Das BMF hat hierzu auf seiner Homepage folgende Informationen veröffentlicht: Finanzämter erlassen ab der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 11/2011, ausgegeben am 16. 3. 2011) keine Rückzahlungsbescheide mehr auf Basis des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG. Gegen einen bereits ergangenen Rückzahlungsbescheid des Finanzamtes kann innerhalb der offenen Berufungsfrist (ein Monat ab Zustellung des Bescheids) eine Berufung eingebracht werden. Das Finanzamt wird dann den Rückzahlungsbescheid aufheben. Ebenso kann gegen eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes innerhalb eines Monats nach deren Zustellung ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Keine Auswirkung hat das Erkenntnis auf bereits rechtskräftige Bescheide. Das bedeutet, dass in diesen Fällen bereits geleistete Zuschussrückzahlungen nicht erstattet werden bzw. bereits rechtskräftig vorgeschriebene, aber noch zu zahlende Zuschüsse zu entrichten sind. Auch können vom UFS erlassene Bescheide allein aufgrund des Erkenntnisses des VfGH nicht bekämpft werden. § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG steht daher mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Die Bestimmungen über die gemeinsame Rückzahlungsverpflichtung der Eltern nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG und die selbst übernommene Rückzahlungsverpflichtung der Zuschussbezieherin bzw. des Zuschussbeziehers nach § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG sind weiterhin anzuwenden. Es sind in diesen Fällen auch weiterhin Rückzahlungen des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten.
Montag, 4. April 2011 – Zuständigkeitsänderung bei Vollzug des Amtshilfevertrags mit Deutschland
Im Interesse der Vereinheitlichung des Rechtsvollzugs der völkerrechtlichen Regelungen über die Amtshilfe entsprechend dem neuen OECD-Standard sowie den Bestimmungen des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009, gehen die durch den Erlass des BMF vom 21. 12. 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, der Steuer- und Zollkoordination (SZK), bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht, eingeräumten Vollzugskompetenzen ab 1. 4. 2011 auf das Central Liaison Office (CLO) über. Seit 1. 1. 2008 obliegt der Vollzug des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich (§ 17a Abs. 1 AVOG i. d. F. BGBl. I Nr. 105/2007, § 31 Abs. 1 AVOG 2010 i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010). Durch den Erlass des BMF vom 21. 12. 2007, BMF-010221/2181-IV/4/2007, wurde jedoch die SZK, bundesweiter Fachbereich Internationales Steuerrecht, weiterhin mit der Funktion als zentrale Amtshilfeleitstelle zur Übermittlung und Entgegennahme von Amtshilfeersuchen betraut. Diese Funktion, einschließlich der Funktionen der SZK im Zusammenhang mit der Unterstützung der Finanzämter im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe, geht mit Wirkung ab 1. 4. 2011 auf das CLO über. Der Schriftverkehr ist an das CLO, Außenstelle Salzburg, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg-Aigen, zu richten. Die oben angeführten Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenbereich bleiben dadurch unberührt. Dieser Erlass ist ab 1. 4. 2011 anzuwenden. Über die Bestimmungen des innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechts hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden (BMF-Erlass vom 30. 3. 2011, BMF-010221/0868-IV/4/2011).
Montag, 4. April 2011 – Anrechnungszeitpunkt der Mindestkörperschaftsteuer bei Verschmelzung
Die übernehmende Körperschaft kann bei einer Verschmelzung die verrechenbare Mindeststeuer der übertragenden Körperschaft bereits in jenem Veranlagungszeitraum geltend machen, in welchem der Verschmelzungsstichtag liegt (UFS 21. 2. 2011, RV/1435-L/07).
Montag, 4. April 2011 – Familienbeihilfe: Beschaffenheit der Berufsausbildung i. S. d. FLAG
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es (überdies) nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15. 12. 2009, 2007/13/0125). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es zwar anders als das beschwerdeführende Finanzamt offenbar auch meint nicht auf die nur wenige Monate währende Dauer des zu beurteilenden Lehrganges an (konkret erfasste der Ausbildungslehrgang für Betreuungspersonen in Kindergruppen 122 Unterrichtseinheiten in fünf Monaten). Maßgeblich ist aber der erforderliche zeitliche Einsatz während des Lehrganges, der soll eine Berufsausbildung vorliegen so beschaffen sein muss, dass die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird. Darüber werden ergänzende Feststellungen zu treffen sein (VwGH 23. 2. 2011, 2009/13/0127).
Montag, 4. April 2011 – Keine Einbeziehung von Essensmarken in Entgeltfortzahlung und Abfertigung alt
Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell solche Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht widmungsgemäß konsumiert werden könnten und ihre Weitergewährung während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nach dem mit ihnen verbundenen Zweck ins Leere ginge. Nichts anderes trifft aber auf Essensgutscheine zu, die ebenso wie eine freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz widmungsgemäß nur am Arbeitsplatz oder in einer nahen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Da auch sie in Zeiten der Arbeitsverhinderung den Zweck einer arbeitsökonomischen Nahrungsaufnahme verfehlten und, mangels Arbeitsleistung, keine arbeitsbedingten Mehrkosten der Nahrungsaufnahme außer Haus abgelten könnten, sind sie freilich vorbehaltlich einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung nicht in den der Entgeltfortzahlung zugrunde liegenden Entgeltbegriff miteinzubeziehen. Nach all dem sind die der Klägerin i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG gewährten Essensgutscheine im vorliegenden Fall nicht in die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall miteinzubeziehen. Ebenso wenig in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung alt gem. § 23 Abs. 1 AngG (OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 121/10z ).
Freitag, 1. April 2011 – Gaststättenpauschalierung: eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe
Der UFS ist an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen, wie z. B. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. 7. 1999, BGBl. Nr. II 227/1999 (Gaststättenpauschalierungs-VO), gebunden. Andererseits trifft ihn als Gericht i. S. d. AEUV die Verpflichtung, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um dem in Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag (nunmehr: Art. 108 AEUV) verankerten Verbot der Durchführung nicht notifizierter Beihilfen Wirksamkeit zu verleihen. Da die Gaststättenpauschalierung, v. a. in touristisch attraktiven Regionen, zu gravierenden Steuervorteilen führt, die im Berufungsfall mit besonderer Deutlichkeit zu Tage getreten sind (Steuervorteil von rd. 360.000 an Umsatz- und Einkommensteuer in vier Jahren, d. h. rund 90.000 jährlich), war es dem UFS verwehrt, die VO als Rechtsgrundlage einer offenkundig nicht notifizierten Beihilfe anzuwenden (UFS 30. 3. 2011, RV/0688-I/10).
Freitag, 1. April 2011 – Projekt e-Medikation geht in Pilotbetrieb
Gesundheitsministerium, Sozialversicherung, Ländervertreter sowie Ärzte- und Apothekerkammer haben am 29. 3. 2011 den offiziellen Startschuss für das Projekt e-Medikation gegeben. Dabei werden vom Arzt verordnete oder vom Apotheker rezeptfrei erhältliche Medikamente elektronisch erfasst, womit Wechselwirkungen leichter überprüft und bereits bei der Verordnung berücksichtigt werden können. Zudem werden zum Teil gesundheitsgefährdende Mehrfachverordnungen vermieden. Gestartet wird der Pilotbetrieb Anfang April 2011 zunächst in drei Regionen (im 21. und 22. Bezirk in Wien, in den Bezirken Wels-Stadt, Wels-Land, Grieskirchen und Eferding in Oberösterreich sowie in den Bezirken Reutte, Imst und Landeck in Tirol) und erfasst rund 100 niedergelassene Ärzte, mehr als 50 Apotheken und 6 Krankenanstalten. Die Teilnahme an e-Medikation ist freiwillig und nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten möglich. Die technische Basis für e-Medikation bildet das e-card-System, wobei die persönlichen Arzneimitteldaten nicht auf der e-card selbst, sondern in einem eigenen Arzneimittelkonto gespeichert werden.