SteuerNews Archiv Februar 2011
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Montag, 28. Februar 2011 – Senkung des höchstzulässigen Rechnungszinses für Pensionszusagen ab Juli
Die Rechnungsparameterverordnung für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 24/2011, ausgegeben am 27. 1. 2011, tritt mit 1. 7. 2011 in Kraft. Diese senkt den höchstzulässigen Rechnungszins für beitragsorientierte Pensionszusagen von 3,5 % und für leistungsorientierte Pensionszusagen von 5,0 % auf 3,0 % sowie den rechnungsmäßigen Überschuss für beitragsorientierte Pensionszusagen von 5,5 % und für leistungsorientierte Pensionszusagen von 7,0 % auf 5,0 % ab. Diese Senkungen sind auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem 30. 6. 2011 neu abgeschlossen werden.
Montag, 28. Februar 2011 – Zeitlicher Geltungsbereich des Verbots der Altersdiskriminierung
Das Verbot der Altersdiskriminierung ist nur relevant, wenn das diskriminierende Ereignis in den zeitlichen Geltungsbereich dieses Verbots fällt. Probleme bereitet diese Voraussetzung, wenn sich die diskriminierende Handlung zwar vor dem Beginn des Verbots der Altersdiskriminierung ereignet hat, aber Auswirkungen entfaltet, die über diesen Zeitpunkt hinaus andauern. Weiters stellt sich die (grundsätzliche) Frage, welcher Zeitpunkt überhaupt als relevanter Stichtag anzusehen ist. Da das Verbot der Altersdiskriminierung (zumindest auch) auf sekundärrechtlichen Grundlagen basiert, ergibt sich zudem das Problem, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Mitgliedstaat dieses Verbot nicht innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Frist (vollständig) ins nationale Recht umsetzt. In der Februar-Ausgabe der ASoK unternimmt es ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl, zu den aufgeworfenen Fragen Antworten zu finden.
Freitag, 25. Februar 2011 – Entzug der Geschäftsführungsbefugnis per einstweilige Verfügung?
Wenn dem Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht durch einstweilige Verfügung entzogen werden sollen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei. Die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden stellen noch keine konkrete Gefährdung dar, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergibt. Die Gefährdung des Unternehmensbestands rechtfertigt zwar die Bejahung einer Gefahrenvoraussetzung i. S. d. § 381 Z 2 EO, aber eben nur im Bescheinigungsfall; Gleiches gilt für die Gefahr des Verlusts von Kunden als ein im Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden. Bloße Allgemeinkundigkeit kann nach der Rechtsprechung des OGH für diesen Tatsachenbereich nicht genügen (OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 215/10a).
Freitag, 25. Februar 2011 – Unrichtige Auskunft im Info-Center des Finanzamtes als Nachsichtsgrund
Unrichtige Auskünfte können den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen und damit nach Lage des Falles eine Unbilligkeit i. S. d. § 236 Abs. 1 BAO bewirken. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist an sich geeignet, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen. Dies setzt allerdings einerseits voraus, dass ein (unrichtiges) Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraute, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach einrichtete und er nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitt (UFS 8. 2. 2011, RV/1017-L/09). Näheres dazu in einer Besprechung von Mag. Johann Fischerlehner, UFS Linz, in der UFSjournal-Märzausgabe.
Freitag, 25. Februar 2011 – Der Schutz von Angestellten in der Gastronomie vor Tabakrauch
In Österreich wurden unterschiedliche Normen zum Schutz von Nichtrauchern erlassen. Die arbeitsplatzbezogenen Schutzbestimmungen finden sich vor allem im ASchG, für den Bereich der Gastronomie sind darüber hinaus noch verschiedene Regelungen des TabakG zu beachten, die zwar an sich den Schutz der nichtrauchenden Gäste bezwecken, jedoch indirekt auch Reflexwirkungen auf das Personal entfalten. In der Februar-Ausgabe der ASoK stellen ao. Univ.-Prof. DDr. Gerhard Reichmann und ao. Univ.-Prof. Dr. Margit Sommersguter-Reichmann von der Universität Graz in ihrem Artikel die relevanten Bestimmungen kurz vor. Anschließend werden die Ergebnisse einer von den Autoren durchgeführten empirischen Studie präsentiert, die offenlegen, dass nichtrauchende Servicemitarbeiter in Gastronomiebetrieben immer noch in einem sehr unzureichenden Ausmaß vor Tabakrauch geschützt werden. Als Maßnahme zur wesentlichen Verbesserung der derzeitigen Situation wird schließlich die Einführung eines generellen Rauchverbotes für den Bereich der Gastronomie diskutiert.
Donnerstag, 24. Februar 2011 – Weitere Formalerfordernisse für Spendenbestätigungen
Die Zahlungsbestätigung der Spendenorganisation hat neben dem Betrag der Zuwendung und dem Namen der empfangenden Körperschaft jedenfalls den Namen und die Adresse des Spenders sowie das Datum des Spendeneinganges zu enthalten. Bei Spenden im Wege eines Treuhänders (des Spenders bzw. des Spendenempfängers) muss sichergestellt und dokumentiert sein, dass die gesammelten Beträge zu 100 % an den begünstigten Verein weitergeleitet werden. Dem Spender ist durch den Spenden sammelnden Verein eine Bestätigung auszustellen, die auch den Namen und die Anschrift des Treuhänders enthält (Rz. 571 bis 573 LStR).
Donnerstag, 24. Februar 2011 – Heimarbeitstarif für Heimarbeiter in der Kettenstickerei
In BGBl. II Nr. 62/2011 wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstickerei erlassen wird, kundgemacht. Der Heimarbeitstarif gilt für das Bundesland Vorarlberg für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
Mittwoch, 23. Februar 2011 – Nachträgliche Werbungskosten bei Spekulationsgeschäft
Ist aus einem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Einnahmenüberschuss entstanden, so müssen nachträglich anfallende Werbungskosten (die erst in den Folgejahren bezahlt worden sind) im Abflussjahr bis zum Betrag des Überschusses berücksichtigt und zum Ausgleich mit anderen Einkünften zugelassen werden (VwGH 16. 12. 2010, 2008/15/0274).
Mittwoch, 23. Februar 2011 – Widerruf einer österreichischen Privatstiftung nach Wegzug in die Schweiz
Hat eine Österreicherin ihren Wohnsitz aus Österreich in die Schweiz verlegt und löst sie in der Folge durch Widerruf ihre österreichische Privatstiftung auf, so kann die damit verbundene österreichische Kapitalertragsteuerpflicht auf der Grundlage von Art. 21 DBA Schweiz vermieden werden (EAS 2482 vom 28. 6. 2004, wobei allerdings nunmehr das Entlastungsverfahren nach der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, eingehalten werden muss). Steht außer Streit, dass auf österreichischer Seite die Vermögenswerte (Bargeld und eine österreichische Kapitalbeteiligung) und deren Erträgnisse der Stiftung zuzurechnen sind, wird demgegenüber aber auf schweizerischer Seite die österreichische Privatstiftung als transparent behandelt, so erblickt die Schweiz in der Vermögensübertragung keinen steuerlich erfassbaren Tatbestand, weil sie dieses Vermögen durchgängig der Stifterin zugerechnet hat. Es tritt hierdurch sonach ein (negativer) Qualifikationskonflikt ein. Dieser kann aber nicht zu einem Wiederaufleben des österreichischen Besteuerungsanspruches führen. Denn ein negativer Qualifikationskonflikt kann abkommensrechtlich unter besonderen Gegebenheiten nur für den Ansässigkeitsstaat einen Rückfall des Besteuerungsrechtes bewirken; Österreich ist aber der Quellenstaat der Zuwendungseinkünfte (EAS 3197 vom 21. 2. 2011).
Mittwoch, 23. Februar 2011 – Teilzentrale standardisierte Berufsreifeprüfung geplant
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf einer Novelle zum Berufsreifeprüfungsgesetz vorgelegt (1070 BlgNR 24. GP). Analog zur bereits erfolgten gesetzlichen Verankerung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung an AHS, BHS und an höheren Anstalten der Lehrer- und Erziehungsbildung sollen in Hinkunft auch die schriftlichen Teile der Externistenreifeprüfungen standardisiert abgehalten werden. Die nun vorliegende Novelle schafft dazu die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Standardisierung der schriftlichen Klausurarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und lebender Fremdsprachen. Es ist vorgesehen, dass die Prüfungen ab Haupttermin 2016 nach einheitlichen Vorlagen und Korrekturanleitungen des Unterrichtsministeriums erfolgen. Der gegenständliche Entwurf sieht auch die Öffnung der Qualifikationserfordernisse für Vortragende an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung für die Teilprüfungen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache vor: Diese Fächer soll neben Lehramtsabsolventen in Hinkunft jeder lehren können, der über ein facheinschlägiges Studium und eine zumindest 12-monatige Berufserfahrung als Vortragender in der Aus-, Fort- und Weiterbildung verfügt.
Dienstag, 22. Februar 2011 – Der Bildschirm als Urkunde
Kaum ein Problem des Gebührenrechts wurde in der Fachliteratur so häufig behandelt wie die Frage, ob ein E-Mail eine Urkunde im Sinne des § 15 GebG ist. Nunmehr hat der VwGH diese Streitfrage in seinem aufgrund einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 16. 12. 2010, 2009/16/0271, entschieden. Der Gerichtshof schloss sich dabei im Ergebnis der Auffassung des BMF an, wonach auch der Abschluss eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts per E-Mails, die mit sicheren oder einfachen elektronischen Signaturen versendet werden, die Gebührenpflicht auslöst. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Karl-Werner Fellner in SWK-Heft 7/2011.
Dienstag, 22. Februar 2011 – Steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 25 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002) wurde mit der deutschen Finanzverwaltung nachstehendes Einverständnis betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz getroffen:Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) handelt, hinsichtlich derer Deutschland nach Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) das (ausschließliche) Besteuerungsrecht zugeteilt wird (vgl. EAS 1815 vom 6. März 2001 und ergänzend EAS 3099 vom 28. Oktober 2009), trifft nur noch für Fälle zu, bei denen die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2010 angetreten haben. Da die Altersteilzeitaufstockungsbeträge an Arbeitnehmer, die erst ab 1. Jänner 2010 die Altersteilzeit begonnen haben, dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr erstattet werden, ist eine Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Zahlungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) nicht mehr möglich. Eine Steuerfreistellung dieser Beträge kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht. Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem 1. Jänner 2010 geschlossen wurden, bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) von der Besteuerung in Österreich unter Progressionsvorbehalt ausgenommen. Soweit bereits ergangene Bescheide dieser zwischenstaatlich akkordierten Rechtsauffassung widersprechen, sind sie gemäß § 299 BAO aufzuheben. In jenen Fällen, in denen die Jahresfrist gemäß § 302 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen ist, müsste der abkommensgemäße Rechtszustand auf Antrag in einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) hergestellt werden. (BMF-Erlass vom 21. 2. 2011, BMF-010221/0088-IV/4/2011)
Montag, 21. Februar 2011 – Rechtzeitigkeit einer mit Telefax eingebrachten Berufung
Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen gelten erst dann als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen (VwGH 17. 9. 1996, 96/14/0042). Ob und wann die mit Telefax gesendete Eingabe tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. In dieses Beweisverfahren sind insbesondere schriftliche Beweismittel wie Existenz und Inhalt der Übertragungsbelege (vor allem Sendeberichte des Absenders) einzubeziehen (UFS 16. 12. 2010, RV/0909-L/09).
Montag, 21. Februar 2011 – OGH zur Auslegung des Zugabenverbots
Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs. 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht (OGH 15. 2. 2011, 4 Ob 208/10g).
Montag, 21. Februar 2011 – Unternehmensmitbestimmung in Europa
Derzeit gehen die Vorstellungen der EU-Mitgliedstaaten, wie eine sachgerechte Beteiligung der Arbeitnehmer an der Unternehmensleitung verwirklicht werden könnte, weit auseinander. 14 europäische Staaten lehnen nach wie vor eine Mitbestimmung ganz oder nahezu vollständig ab. Frankreich kennt zwar für ausgewählte, nämlich derzeit oder früher im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen Arbeitnehmersitze in Führungsgremien, die Arbeitnehmer haben aber kein Stimmrecht, sodass nicht von einer Mitbestimmung gesprochen werden kann. Insgesamt 11 Länder haben Beteiligungsformen bis zur Drittelparität eingeführt. In der Februar-Ausgabe der GesRZ beleuchtet Prof. Dr. Martin Henssler, geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht und des Dokumentationszentrums für Europäisches Anwalts- und Notarrecht der Universität zu Köln, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln sowie Präsident des Deutschen Juristentages, die jüngsten europarechtlichen Entwicklungen rund um die Arbeitnehmermitbestimmung in Unternehmen.
Freitag, 18. Februar 2011 – VfGH prüft Stiftungseingangssteuer und Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld
Auf der Tagesordnung der nächsten Session des VfGH (21. Februar bis 12. März) befindet sich u. a. das Gesetzesprüfungsverfahren zur Stiftungseingangssteuer. Die Verfassungsrichter haben Bedenken, dass die Art und Weise der Berechnung nicht der Verfassung entspricht. Werden Wertpapiere und Unternehmensanteile in eine Stiftung eingebracht, zählt für die Bemessung der Steuer der aktuelle Wert. Bei Grundstücken bilden jedoch die (völlig veralteten) Einheitswerte die Bemessungsgrundlage. Der VfGH muss nun entscheiden, ob die Bedenken zutreffen und die Bemessung der Stiftungseingangssteuer tatsächlich verfassungswidrig ist oder nicht. Weiters beginnt der VfGH seine Beratungen über das Gesetzesprüfungsverfahren zum Kinderbetreuungsgeld. In ihrem Prüfungsbeschluss sehen die Höchstrichter die Rückzahlungsverpflichtung ausbezahlter Zuschüsse zum Binderbetreuungsgeld bei getrennt lebenden Eltern als problematisch an. Es scheine, vereinfacht gesagt, eine unsachliche Regelung vorzuliegen: So dürfte sie etwa die zivilrechtliche Unterhaltssituation zwischen den beiden Elternteilen nicht ausreichend berücksichtigen.
Freitag, 18. Februar 2011 – Neugestaltung des Bühnenarbeitsrechts
Mit 1. 1. 2011 ist das Bundesgesetz über Arbeitsverhältnisse zu Theaterunternehmen (Theaterarbeitsgesetz TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, in Kraft getreten, mit dem das Rechtsverhältnis zwischen Theaterunternehmen und Mitgliedern aufbauend auf dem aus dem Jahr 1922 stammenden Schauspielergesetz geregelt wird. Das Bühnenarbeitsrecht wurde damit modernisiert und an die zwischenzeitigen Entwicklungen der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und der europarechtlichen Vorgaben sowie der Theaterpraxis angepasst. Gleich zwei Beiträge widmen sich in der Februar-Ausgabe der angesprochenen Neugestaltung des Bühnenarbeitsrechts: Mag. Gerda Ercher und Mag. Erwin Rath stellen in ihrem Artikel den Geltungsbereich des neuen Gesetzes, die Regelungen zur Entlohnung und zur Arbeitsverhinderung sowie das Verhältnis des TAG zu anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen dar. Ergänzend widmet sich ein Aufsatz von Dr. Katharina Urleb den Modifikationen in den Bereichen Urlaubsanspruch (§ 15 TAG), Arbeitszeit (§ 17 TAG), Nichtverlängerungserklärung (§ 27 TAG) sowie Gastvertrag (§ 41 TAG).
Donnerstag, 17. Februar 2011 – Schweiz wird bei Steuer-Amtshilfe kompromissbereiter
Die Schweiz will auf Druck der OECD ihre restriktiven Standards bei der Steuer-Amtshilfe lockern. Ausländische Staaten sollen auch dann Informationen erhalten, wenn sie in einem Amtshilfe-Antrag Namen und Adresse eines mutmaßlichen Steuersünders nicht nennen können. Genügen sollen künftig auch andere Mittel zur Identifikation wie etwa eine Kontonummer und die Bank, bei der ein Konto geführt wird, erklärte die Schweizer Finanzministerin kürzlich. Die Schweiz hatte erst im März 2009 unter dem Druck der OECD und vor allem Deutschlands die OECD-Steuerstandards übernommen. Seitdem sind die Eidgenossen nicht nur bei schwerem Steuerbetrug, sondern im Grundsatz auch in den viel häufigeren Fällen von Steuerhinterziehung zu Amtshilfe bereit. Eine OECD-Kommission kam nun aber zu dem Schluss, dass die Schweiz bei der Bearbeitung vom Amtshilfe-Anträgen zu restriktiv vorgehe. Die Regierung ist nach den Worten der Finanzministerin bereit, die neuen Vorgaben der OECD zu übernehmen. Schließlich wolle die Schweiz nicht wieder auf Sanktionslisten geraten oder mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen müssen, die vor allem die Schweizer Industrie treffen würden. Das letzte Wort hat allerdings das Parlament: Die neue Regelung muss in eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen eingearbeitet werden und solche Abkommen müssen den Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Theoretisch sind sogar Volksabstimmungen dazu möglich. In der Praxis sei der Veränderungsbedarf aber nicht so groß, sagte die Ministerin. In etwa 95 % der Amtshilfe-Anträge seien Namen und Adresse des Verdächtigen aufgeführt. In einigen Doppelbesteuerungsabkommen, etwa mit Deutschland, sei die neue Regel bereits enthalten. Das Abkommen mit Deutschland liegt mit neun anderen im Parlament und soll im Sommer verabschiedet werden. (APA/Reuters)
Donnerstag, 17. Februar 2011 – VwGH: Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 auch bei Einbeziehung eines Dritten im Innenverhältnis
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 sieht unter bestimmen Umständen eine Haftungsverpflichtung für den Empfänger einer (i. d. R.) Lieferung vor. Der Empfänger hat die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er im Innenverhältnis einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte (VwGH 23. 9. 2010, 2006/15/0240).
Donnerstag, 17. Februar 2011 – Liebhaberei bei nebenberuflich ausgeübtem Taxigewerbe
Der Berufungswerber ist Beamter. Von 1997 bis 2003 übte er nebenberuflich in den Abendstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen das Taxigewerbe aus. 2002 erzielte er einen bescheidenen Gewinn, in den übrigen Jahren ausschließlich Verluste, die das Finanzamt 1997 bis 1999 endgültig veranlagte. Strittig ist die Qualifikation der Betätigung für 2000 bis 2003. Der Berufungswerberstellte keinerlei Verbesserungsmaßnahmen in Aussicht. Im Vorbringen, die Beendigung 2003 sei aufgrund einer Unwägbarkeit Hinzukommen eines weiteren Arbeitsbereiches bei der nichtselbständigen Tätigkeit ab Mitte 2002 geschehen, kann nicht gefolgt werden, fehlt es schon an Nachweisen für die Behauptung, er hätte sich dem Taxigewerbe nicht mehr in vollem Ausmaß widmen können. Bei der vorliegenden Konstellation ist vielmehr der Schluss nahe liegend, dass der Berufungswerber die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinns beenden wird. Er hat sie auch 2003 beendet (UFS 10. 12. 2010, RV/0205-K/08).
Mittwoch, 16. Februar 2011 – Das neue Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung nach den §§ 277 ff. UGB
Mit Art. 34 Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 283 UGB ein neues Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen geregelt, das eingangs zwingend die Erlassung von Zwangsstrafverfügungen vorsieht. Dieses Verfahren ist auch im allgemeinen Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG dort allerdings nur fakultativ anwendbar. In der eben erschienenen Ausgabe 1/2011 der GesRZ beleuchten Dr. Dietmar Dokalik, Richter und zuständiger Referent im Bundesministerium für Justiz, und ADir. Wilhelm Birnbauer, Diplomrechtspfleger in Firmenbuchsachen beim LG Wiener Neustadt, in einem Fachartikel die neue Rechtslage nach den zitierten Bestimmungen.
Mittwoch, 16. Februar 2011 – Schwerarbeitspension könnte verfassungswidrig sein
Sowohl im Altrecht als auch im APG-Recht ist ein begünstigter Pensionszugang für Schwerarbeiter vorgesehen, wobei Schwerarbeit als Tätigkeit beschrieben wird, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wird. Zur näheren Festlegung, was darunter genau zu verstehen ist, wird auf eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung verwiesen, die mit BGBl. II Nr. 104/2006 ergangen ist. Der OGH (21. 12. 2010, 10 ObS 140/10a) hat dazu nun einerseits den Antrag beim VfGH gestellt, die gesetzliche Verordnungsermächtigung wegen verfassungswidriger formalgesetzlicher Delegation aufzuheben. Andererseits sieht der OGH auch in der angeführten Verordnung zahlreiche verfassungsrechtlich bedenkliche Unklarheiten (widersprüchliche Definition der schweren körperlichen Arbeit, Auswahl und Abgrenzung der Tatbestände sowie unklares Verhältnis zwischen den Einzeltatbeständen, Maßgeblichkeit der Energieumsatzmethode insb. im Hinblick auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Privilegierung der unregelmäßigen Nachtarbeit etc.). Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten.
Dienstag, 15. Februar 2011 – Korridorpension als frühestmöglicher Pensionsantritt im Sinne einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung?
Das OLG Wien hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung festgehalten, dass auch die sog. Korridorpension das Kriterium des frühestmöglichen ASVG-Pensionsbeginns in einer Sozialplan-Betriebsvereinbarung erfüllt (OLG Wien 24. 11. 2010, 8 Ra 15/10z, nicht rechtskräftig). Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Praxis skizziert Mag. Judith Morgenstern in einer Entscheidungsbesprechung in der Februar-Ausgabe der PV-Info.
Dienstag, 15. Februar 2011 – EuGH-Urteil Haribo/Salinen AG bringt den Gesetzgeber in Zugzwang
Die Rechtsprechung von UFS (13. 1. 2005, RV/0279-L/04) und VwGH (17. 4. 2008, 2008/15/0064) zur steuerlichen Behandlung der Auslands(portfolio)dividenden hat nach sechs Jahren ihren Abschluss gefunden. Nach dem Urteil des EuGH vom 10. 2. 2011, verb. Rs. C-436/08 und C-437/08, Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH und Österreichische Salinen AG, führen die im KStG vorgesehenen Nachweisverpflichtungen im Rahmen der Besteuerung von Dividenden gebietsfremder Gesellschaften zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs, diese sind aber gerechtfertigt, wenn der Verwaltungsaufwand nicht übermäßig ist; der Wechsel zur Anrechnungsmethode bleibt somit bei den EU-/EWR-Dividenden unionsrechtskonform. Die Befreiung von EWR-Dividenden ist dagegen nicht von einer Vollstreckungshilfe abhängig zu machen, nur das Erfordernis eines Amtshilfeabkommens ist verhältnismäßig. Zudem ist es unionsrechtswidrig, für Drittstaatsdividenden weder eine Steuerbefreiung noch ein System für die Anrechnung vorzusehen und bei Verlusten der empfangenden Gesellschaft im Fall der Anrechnung keinen Anrechnungsvortrag bezüglich der Körperschaftsteuer zuzulassen. Die derzeit offenen Berufungsfälle können damit unverzüglich einer Erledigung zugeführt werden, Einzelfragen sind durch Auslegung der innerstaatlichen Rechtslage zu klären. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nunmehr umsetzt. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Marco Laudacher in SWK-Heft 7/2011.
Montag, 14. Februar 2011 – Ausübung der Homöopathie als ärztliche Tätigkeit
Den Erklärungen des Arztes gegenüber der Ärztekammer, aus dem Wohlfahrtsfonds auszutreten, da er nicht mehr als Arzt für Allgemeinmedizin, sondern als einfacher Homöopath oder homöopathischer Arzt arbeiten wolle, war ein unzweideutiger Verzicht auf die ärztliche Berufsausübung der nach dem ÄrzteG das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes zur Folge gehabt hätte nicht zu entnehmen. Vielmehr konnte die Behörde diesen Erklärungen zu Recht entnehmen, dass der Arzt seine Tätigkeit nach wie vor i. S. d. ÄrzteG unmittelbar am Menschen ausübe, auch wenn er nicht von Patienten, sondern von Klienten spreche. Der Arzt hatte selbst auf die Weiterführung der Praxis als Homöopath und homöopathischer Arzt und darauf, dass sich nicht viel ändern werde, hingewiesen. Dass er seine Tätigkeit als Aufzeigen eines Weges zur Selbstbehandlung bezeichne, ändert nichts an der Beurteilung als ärztliche Tätigkeit i. S. d. ÄrzteG. Die Anwendung der Homöopathie fällt in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, weil die Methode das für die Aufnahme in den Vorbehaltsbereich erforderliche Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Anwendung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist (VwGH 14. 12. 2010, 2008/11/0038).
Montag, 14. Februar 2011 – Zahlung einer Konventionalstrafe als Werbungskosten
Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Konkurrenzklausel (z. B. §§ 36 und 37 AngG, § 2c AVRAG) vereinbart und für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Konkurrenzklausel die Zahlung einer Konventionalstrafe versprochen, ist diese Zahlung beruflich veranlasst und dient der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) und die damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen Werbungskosten dar (Rz. 387a LStR)
Montag, 14. Februar 2011 – Doppelbesteuerungsabkommen mit Bahrain
Das neue Abkommen zwischen Österreich und Bahrain auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll wurde in BGBl. III Nr. 14/2011 veröffentlicht. Das Abkommen ist am 1. Februar 2011 in Kraft getreten und ist für Steuerjahre ab 1. 1. 2012 anzuwenden.
Freitag, 11. Februar 2011 – Endgültig keine Eigenverbrauchsbesteuerung für PKW-Auslandsleasing in den Jahren 2004 bis 2009!
Ende letzten Jahres ist eine rege Diskussion über eine Besteuerung des PKW-Ausland-Leasingentgelts nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG entbrannt. Inzwischen hat der Verwaltungs¬gerichtshof in zwei neuen Entscheidungen (VwGH 2007/15/0274 vom 25. 11. 2010 und VwGH 2009/15/0121 vom 25. 11. 2010) eindeutig Stellung bezogen und eine solche Besteuerung dezidiert und ausdrücklich abgelehnt. Damit wurde die letzte Unklarheit und die noch vereinzelt bestehende Unsicherheit durch das Höchstgericht beseitig. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Markus Wagner in SWK-Heft 6/2011.
Freitag, 11. Februar 2011 – Tagung von Eurogruppe und ECOFIN-Rat
Die Finanzminister der Eurogruppe und des ECOFIN-Rats werden am 14. und 15. 2. 2011 in Brüssel tagen. Im Mittelpunkt steht dabei die Fortsetzung der Diskussion zu den Legislativvorschlägen der Kommission zur Weiterentwicklung der wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union. Unter Vorsitz der ungarischen Ratspräsidentschaft werden hier detailliert Fragen der Behandlung makroökonomischer Ungleichgewichte, der Stellenwert der neu einzuführenden budgetären Ausgabenregel im präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sowie weitere Aspekte des Legislativpakets behandelt. Darüber hinaus wird sich der ECOFIN-Rat mit dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen befassen.
Freitag, 11. Februar 2011 – Zeiten des Urlaubsverbrauchs als Schwerarbeitszeiten
Im gegenständlichen Verfahren strittig war die Frage, ob die im Zeitraum vom 28. 4. 1999 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 10. 8. 1999 vom Kläger aufgrund des Bezuges von Urlaubsentgelt erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung ebenfalls als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind. Nach Ansicht des OGH können auch Zeiten des Urlaubsverbrauchs Schwerarbeitszeiten begründen, wenn während des Urlaubs wäre fiktiv vom Arbeitnehmer gearbeitet worden Schwerarbeit geleistet worden wäre. Da dies durchaus auch dann möglich ist, wenn gemeinsam mit dem Ende des Urlaubs auch das Arbeitsverhältnis beendet wird, kommt es auf die Lage des Urlaubs (während des Arbeitsverhältnisses oder unmittelbar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht an (OGH 27. 7. 2010, 10 ObS 96/10f).
Freitag, 11. Februar 2011 – Änderung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte in Tirol
In BGBl. II Nr. 40/2011 wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010, geändert wird, kundgemacht. Die seit Jahresanfang geltenden tariflichen Änderungen betreffen Hausgehilf/inn/en mit Kochen.
Donnerstag, 10. Februar 2011 – Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Ausland
Besteht im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit, steht der Freibetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 für die Ausbildung im Ausland zu, auch wenn die Ausbildung im Inland absolviert werden könnte (Rz. 876 der LStR).
Mittwoch, 9. Februar 2011 – Europäisches Justizportal ist online
Im Juli 2010 wurde das Europäische e-Justice Portal freigeschaltet, das Bürgern, Unternehmen, Anwälten und den Justizbehörden gleichermaßen den Zugang zum Recht in der gesamten Europäischen Union erleichtern soll. In der nun vorgestellten ersten Version des Portals sind zunächst grundlegende Informationen und Links zur Rechtspraxis und Gesetzgebung in allen Mitgliedsstaaten in 22 Amtssprachen abrufbar. Bis zum Jahr 2013 sollen eine Reihe weiterer Funktionen hinzukommen. Unter anderem ist vorgesehen, die nationalen Register für Insolvenzen, Testamente, Grundbuchseinträge und Unternehmen mit dem Portal zu verbinden. Österreich beteiligt sich seit den Vorarbeiten und bringt wertvolles Know-how ein, heißt es aus dem Justizministerium.
Mittwoch, 9. Februar 2011 – Zeitpunkt des Beginns einer Säumigkeit des UFS
Gem. § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden wozu auch der UFS zählt verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Entscheidet der UFS nicht binnen sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, kann gem. § 27 Abs. 1 VwGG Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben werden. Nach bisher überwiegender Meinung begann der Fristlauf für den UFS in den ausschließlich nach der BAO zu führenden Verfahren mit dem Einlangen eines Rechtsbehelfs bei ihm selbst oder vom Fall des Devolutionsantrags, der ausschließlich bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen ist, abgesehen bei der Abgabenbehörde erster Instanz, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder neu zuständig geworden ist (§ 249 Abs. 1 BAO). Nunmehr hat der VwGH in einem Fünfersenat judiziert, dass es nach der Rechtslage seit der UFSG-Novelle 2006 auf den Zeitpunkt ankomme, wann eine Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz tatsächlich einlange. Eine Säumigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Berufungserledigung müsse sich der UFS nach nunmehriger Rechtslage nicht zurechnen lassen. Näheres hierzu in der Februar-Ausgabe des UFSjournal in einer Entscheidungsbesprechung durch Dr. Rudolf Wanke.
Dienstag, 8. Februar 2011 – Neuerung der Besteuerung von Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (VLTs)
Durch die beiden Glücksspielnovellen 2008 und 2010 wurden wesentliche Änderungen zur Glücksspielbesteuerung getroffen. Größtenteils traten diese mit 1. 1. 2011 in Kraft. Durch die Neuregelung hat ein konzessionierter Betreiber von Glücksspielautomaten und VLTs eine Glückspielabgabe von maximal 25 % der um die USt verminderten Jahresbruttospieleinnahmen zu entrichten (10 % Bundesautomaten- und VLT-Abgabe [Stammabgabe] plus landesrechtlich geregelte Zuschlagsabgaben i. H. v. maximal 15 %). Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden (Ausnahme: Fremdenverkehrsabgabe) dürfen in diesem Bereich hingegen nicht mehr einbehalten werden. Für derzeitige landesrechtliche Bewilligungsinhaber (d. h. Glücksspielautomaten im Bereich kleines Glückspiel) ändert sich in der Übergangsperiode nichts (bis 31. 12. 2014/2015). Diese sind von der Glücksspielabgabe befreit sind und sind weiterhin den bisherigen Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden unterworfen. In- und ausländische in Österreich nicht konzessionierte Betreiber von Glücksspielautomaten und VLTs unterliegen nunmehr einer Glücksspielgabe von 30 % der um die USt verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. Darüber hinaus unterliegen diese weiterhin den Vergnügungssteuern der Länder und Gemeinden. Bei der Glücksspielabgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die durch den Vertragspartner der Spielteilnehmer oder Veranstalter erstmals mit 20. 2. 2011 (für den Monat Jänner 2011) abzuführen ist. Zu beachten ist, dass die Vermittler (z. B. Gastwirte) sowie der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten (Glücksspielautomatenaufsteller) zur ungeteilten Hand für die Abfuhr haften (Solidarhaftung!).
Dienstag, 8. Februar 2011 – KV-Abschluss Friseure
Die Dienstleistungsgewerkschaft vida meldet den Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen für Friseure. Nach der erzielten Einigung steigen KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungen jeweils um 2,0 %. Der Behaltefristlohn für die dreimonatige Behaltefrist nach Abschluss der Lehrzeit beträgt weiterhin 1.000 Euro. Des Weiteren wurde die Einsetzung einer Arbeitsgruppe für rahmenrechtliche Veränderungen vereinbart. Der neue Kollektivvertrag gilt ab 1. 3. 2011.
Dienstag, 8. Februar 2011 – Ratifizierung der revidierten Europäischen Sozialcharta
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat die revidierte Europäische Sozialcharta zur Ratifizierung vorgelegt (1068 BlgNR 24. GP). Der bereits 1999 in Kraft getretene völkerrechtliche Vertrag enthält eine Reihe von sozialen Rechten, die von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen und einem gerechten Arbeitsentgelt über adäquate Gesundheitsversorgung bis hin zum Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung reichen. Gegenüber der Ursprungsfassung der Sozialcharta aus dem Jahre 1961 wurden dabei in etlichen Bereichen Änderungen vorgenommen. Mit der Ratifizierung verpflichtet sich Österreich, zumindest sechs von neun Kernartikeln der Sozialcharta bzw. insgesamt 63 nummerierte Absätze zu erfüllen, eine Anforderung, der gem. den ErlRV Rechnung getragen wird. Demnach entsprechen 73 nummerierte Absätze der Charta geltendem österreichischen Recht, wobei die Art. 1 (Recht auf Arbeit), 5 (Vereinigungsrecht), 12 (Recht auf soziale Sicherheit), 13 (Recht auf Fürsorge), 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz) und 20 (Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) zur Gänze umgesetzt sind.
Montag, 7. Februar 2011 – Steuertermine im März
Am 15. März 2011 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2011;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2011;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2011;
Werbeabgabe für den Monat Jänner 2011;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2011 ;
Lohnsteuer für den Monat Februar 2011;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2011;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2011;
Kommunalsteuer für den Monat Februar 2011.
Montag, 7. Februar 2011 – Europäische Regelung zur Verwendung von Fluggastdaten geplant
Die EU plant, die Verwendung von Fluggastdaten, die bei internationalen Flügen erhoben werden, zur Bekämpfung von Terrorismus und schweren Verbrechen zu gestatten. Die meisten EU-Länder erfassen und nutzen bereits jetzt Fluggastdaten für Strafverfolgungszwecke, doch nur in einigen Ländern geschieht dies systematisch. Ein einheitlicher Ansatz würde Sicherheitslücken schließen, zu einem besseren Schutz von personenbezogenen Daten führen und gewährleisten, dass Fluggesellschaften und Fluggäste die geltenden Vorschriften kennen. Nach den geplanten Regeln müssten Fluggesellschaften die erhobenen Daten einer Vollzugssonderstelle im Abflug- oder Ankunftsland in der EU übermitteln. Diese Stelle dürfte diese Daten ausschließlich für das Aufspüren und die Verfolgung von Terroristen oder Personen verwenden, die an anderen schweren Straftaten beteiligt sind, z. B. Drogenschmuggler und Menschenhändler. Auch Vollzugsbeamte wären berechtigt, diese Daten zur Koordinierung ihrer Ermittlungen mit anderen Ländern heranzuziehen. Mit flankierenden Maßnahmen wäre der Datenschutz im Sinne des Schutzes der Privatsphäre der betroffenen Passagiere zu gewährleisten. Es wird ungefähr zwei Jahre dauern, bis sich der Rat und das Parlament über die neuen Regeln geeinigt haben und diese in Kraft gesetzt werden können. In weiterer Folge wird sich die EU mit entsprechenden Regeln für EU-Binnenflüge befassen.
Montag, 7. Februar 2011 – EGMR: Entlassung von Kirchenangestellter wegen Loyalitätsverletzung gerechtfertigt
Die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer bei der evangelischen Kirche angestellten Kindergärtnerin wegen engagierter Mitgliedschaft in einer anderen Religionsgemeinschaft verletzt diese nach Ansicht des EGMR nicht in ihrem Recht auf Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK). Die Beschwerdeführerin war arbeitsvertraglich zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet. Das deutsche Bundesarbeitsgericht war zur Auffassung gelangt, dass sich ihr Arbeitgeber im Anbetracht ihres aktiven Engagements für die Universale Kirche nicht habe darauf verlassen können, dass sie seine Ideale respektieren würde. Die deutschen Arbeitsgerichte hatten alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen. Nach Auffassung der Gerichte kam die Kündigung einer notwendigen Maßnahme gleich, um die Glaubwürdigkeit der Kirche zu wahren, ein Interesse, das schwerer gewogen habe als das Interesse der Mitarbeiterin, ihre Stelle zu behalten. Die Gerichte hatten ferner die relativ kurze Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte den Interessen der evangelischen Kirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als jenen der Arbeitnehmerin, steht nicht an sich in Konflikt mit der EMRK (EGMR 3. 2. 2011, Nr. 18136/02, Siebenhaar).
Freitag, 4. Februar 2011 – BMF zum 2o-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG
Mit Erlass vom 3. 2. 2011, BMF-010220/0023-IV/9/2011, hat das BMF seine Rechtsansicht zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 22. 12. 2010, C-433/09, Kommission/Österreich, auf den 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 veröffentlicht. Der Erlass enthält auch Übergangsregelungen für den Eigenimport von Kraftfahrzeugen und für Fälle der Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Freitag, 4. Februar 2011 – Architekten als Künstler
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 unterliegen die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Die Gesamtleistung eines Architekten setzt sich nach dem Berufsbild aus vielen verschiedenen Leistungsschritten unterschiedlichen Inhalts zusammen. Dabei ist allein in der Entwerfung der eigentlichen Gebäudeskizzen die steuerliche künstlerische Tätigkeit zu erblicken. Als künstlerischer Architekt i. S. d. § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 kommt im Hinblick auf den im Umsatzsteuerrecht vorherrschenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nur ein solcher Architekt in Betracht, dessen Leistung sich auf die Erbringung von Planungsskizzen und allfälliger Oberleitung beschränkt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Ergebnis nach der Verkehrsauffassung als ein Baukunstwerk anzusehen ist (UFS 1. 12. 2010, RV/0784-W/10).
Freitag, 4. Februar 2011 – Erschwerniszulage bei Warenkommissionierung im Lebensmittelhandel?
Die Kommissionierung in einem Lager ist in der Regel mit einem Bewegen von Lasten, insbesondere mit einem Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen oder Tragen verbunden. Die manuelle Handhabung von minder schweren Lasten, die zusammengerechnet pro Arbeitstag jedoch ein erhebliches Gesamtgewicht erreichen, ist der Ausübung dieser Tätigkeit immanent und stellt daher keine außerordentliche Erschwernis i. S. d. § 68 Abs. 5 EStG 1988 dar. Somit ist von keiner begünstigt zu besteuernde Erschwerniszulage auszugehen (UFS 4. 1. 2011, RV/0450-L/08).
Freitag, 4. Februar 2011 -VfGH: Unzulässige Disziplinarmaßnahme gegen Rechtsanwaltsanwärter
Der beschwerdeführende Rechtsanwaltsanwärter ist durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen beleidigender Formulierungen in einem Schriftsatz in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Jeder an ein Gericht oder eine Behörde gerichtete Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden (vgl. § 15 RAO). Allenfalls von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierte Schriftsätze können erst mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nach außen treten. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehens in einem Ausbildungsverhältnis (er war Rechtsanwaltsanwärter mit sog. kleiner Legitimationsurkunde) und durfte keine Eingaben an Gerichte oder Behörden unterfertigen. Äußerungen in solchen Schriftsätzen sind dem Rechtsanwaltsanwärter daher auch nicht zurechenbar. Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat. Das diese Rechtslage verkennende Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission stellt somit Willkür dar (VfGH 8. 12. 2010, B 87/10).
Donnerstag, 3. Februar 2011 – Einkommensentwicklung in Österreich
Der Rechnungshof hat seinen Bericht über die Einkommensentwicklung in Österreich für 2008 und 2009 vorgelegt. Danach nahm die Zahl der unselbständig beschäftigten Personen 2009 gegenüber 2008 krisenbedingt um 0,21 % auf 3,99 Mio. Personen ab. Die Unselbständigen erzielten 2009 ein mittleres Bruttojahreseinkommen (ohne Lehrlinge) von 23.602 Euro. Das bedeutet einen Zuwachs von 1,78 % seit 1998. Allerdings verzeichneten Arbeiter seit 1998 real einen durchschnittlichen Lohnverlust von 9 %, Angestellte dagegen eine Einkommenszunahme von 3,5 %. Überproportional stark stiegen in diesem Zeitraum die Beamtengehälter (+ 26 %) auf ein Medianeinkommen von 47.848 Euro. Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass der Einkommenszuwachs der Pensionisten während der letzten 10 Jahre deutlich über dem Einkommenszuwachs der Aktiven lag. Die 2,23 Mio. Pensionisten bezogen 2009 ein mittleres Bruttojahreseinkommen von 15.066 Euro. Bei der Analyse der Einkommensschere zwischen Männern und Frauen ortete der Rechnungshof vor allem branchenbedingte Ursachen sowie den signifikanten Anteil an Teilzeitbeschäftigungen bei Frauen (44 % aller erwerbstätigen Frauen, aber nur 6 % der Männer sind teilzeitbeschäftigt).
Donnerstag, 3. Februar 2011 – DBA mit Hongkong im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das neue Abkommen zwischen Österreich und Hongkong zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde in BGBl. III Nr. 9/2011 veröffentlicht. Das DBA mit Hongkong ist mit 1. 1. 2011 in Kraft getreten und ist in Österreich für Steuerjahre ab 1. 1. 2012, in Hongkong für Steuerjahre ab 1. 4. 2012 anzuwenden.
Donnerstag, 3. Februar 2011 – Aktuelle Termine für die Lohnverrechnung
Übermittlung Schwerarbeitsmeldungen: (frühestens) 1. 1. 2011 bis (spätestens) 28. 2. 2011;
Vorlagefrist Beitragsnachweisungen für Jänner 2011:
für Beitragskonten mit Abbuchungsauftrag: 10. 2. 2011;
für Beitragskonten ohne Abbuchungsauftrag: 15. 2. 2011;
Meldung der Jahreslohnzettel für 2010: bis 28. 2. 2011.
(Quelle: NÖDIS Nr. 1/Jänner 2011)
Donnerstag, 3. Februar 2011 – Die Verwendung von Kfz mit ausländischen Kennzeichen im Inland
Im Rahmen einer aktuellen Schwerpunktaktion der Finanzverwaltung werden in Österreich verwendete Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen dahingehend überprüft, ob sie aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zuzulassen wären und daher eine NoVA-Pflicht besteht. In einem Beitrag in SWK-Heft 3/2011 untersucht Steuerberater Dr. Peter Pichler, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen eine NoVA-Pflicht gegeben ist, und geht hierbei insbesondere auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung ein.
Mittwoch, 2. Februar 2011 – Revisionsprotokoll zum DBA Deutschland
Am 29. 12. 2010 haben Österreich und Deutschland ein Revisionsprotokoll zum DBA Deutschland unterzeichnet. Dabei geht es um die Umsetzung des OECD-Standards für Transparenz und effektiven Informationsaustausch in Steuersachen durch Anpassung der Informationsaustauschklausel des DBA an Art. 26 OECD-MA. Danach sind auf Ersuchen die Informationen zu übermitteln, die für die Besteuerung im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Österreich wird nach dem Inkrafttreten des Revisionsprotokolls auf deutsche Ersuchen steuererhebliche Bankinformationen übermitteln, ohne dass die bisher von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung der förmlichen Einleitung eines Strafverfahrens in Deutschland erfüllt sein muss. Die konkreten Anforderungen an ein Auskunftsersuchen sind im Revisionsprotokoll festgehalten. Nach seinem Inkrafttreten wird der erweiterte Informationsaustausch zu Bankinformationen für Steuerjahre bzw. Veranlagungszeiträume anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. 1. 2011 beginnen.
Mittwoch, 2. Februar 2011 – Haushaltsbedarfsmengen für Getränke
Im Zuge einer Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien 2000 wurden für Getränkelieferungen, die ab dem 1. 1. 2011 erfolgen, die bisher vorgesehenen Liefermengen reduziert (Rz. 4287 EStR 2000 betreffend § 1 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung). Da die Umsetzung dieser Änderung, die im Interesse der Bekämpfung von Schwarzeinkäufen erfolgt ist, jedoch in der Praxis zu Problemen führt, wird diese Maßnahme zurückgenommen. Die Rz. 4287 EStR ist daher in der vor der Änderung geltenden Fassung unverändert anzuwenden (BMF-Information vom 2. 2. 2011).
Mittwoch, 2. Februar 2011 – Auskunftspflicht nach § 91 Abs. 1 ArbVG bei externer Qualitätskontrolle
Gem. § 91 Abs. 1 ArbVG ist der Betriebsinhaber verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berühren, Auskunft zu erteilen. Aus dem denkbar weiten Begriff Angelegenheit folgt, dass Gegenstand des allgemeinen Informationsrechts jegliche den Betrieb betreffende Frage sein kann, sofern die Angelegenheit die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer berührt. Berühren bedeutet dabei, dass die Angelegenheit geeignet sein muss, Auswirkungen auf die genannten Interessen der Arbeitnehmer zu haben. Auch von einem externen Unternehmen erstellte Qualitätsberichte über erbrachte Dienstleistungen können jedenfalls die wirtschaftlichen, aber auch sozialen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer (fliegendes Personal) berühren. Allein der Umstand, dass ein externes Unternehmen mit Qualitätskontrollaufgaben betraut wurde, kann die Befürchtung nicht ausschließen, dass auch Kontrollmaßnahmen i. S. d. § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG umfasst sein können. Da die Beklagte zu einer weitergehenden Offenlegung ihres Wahrnehmungsauftrags nicht bereit ist, ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilungen mittels Fragebögen sehr wohl auch die Menschenwürde der Arbeitnehmer der Beklagten berührende Aussagen enthalten. Darüber hinaus ist nach dem Schriftverkehr, auf den sich die Beklagte beruft, nicht ausgeschlossen, dass die aus den Fragebögen gewonnenen Informationen konkret nachvollziebar der Geschäftsführung zur Kenntnis gelangen. Somit ergeben sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht nach § 91 Abs. 1 ArbVG auslösen (OGH 22. 10. 2010, 9 Ob A 135/09g).
Dienstag, 1. Februar 2011 – Dienstgeberbeitrag von Bezügen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer
Die Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 i. V. m. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt auf die Art der Tätigkeit des wesentlich Beteiligten nicht ab. Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH steht es der Beurteilung von Einkünften als solchen nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht gegenüber der Gesellschaft erbracht werden, eine andere Qualifikation der daraus erzielten Einkünfte, etwa solcher nach § 22 Z 1 EStG 1988, geböte (UFS 27. 12. 2010, RV/0109-W/10).
Dienstag, 1. Februar 2011 – Steuerliche Behandlung verspätet ausgezahlter AMA-Förderungen
Im Zusammenhang mit aktuellen Betriebskontrollen durch die AMA kann es aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben zu verspäteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Ausgleichszulage kommen. Dementsprechend werden das Jahr 2010 betreffende Förderungen vereinzelt erst im Jahr 2011 ausbezahlt. Entsprechend dem für die zeitliche Zurechnung von Einnahmen geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzip, das im Rahmen der Gewinnermittlung durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und für die Teilpauschalierung maßgeblich ist, sind diese das Jahr 2010 betreffenden Förderungen im Kalenderjahr 2011 steuerlich zu erfassen. Im Bereich der Vollpauschalierung stellt sich dieses Problem nicht, weil für die Vollpauschalierung als vereinfachte Form der Bilanzierung das Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht anzuwenden ist. Die steuerliche Erfassung eines das Vorjahr betreffenden Zuschusses im Zuflussjahr führt regelmäßig zu einer zusammengeballten Erfassung von Zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dies stellt für die Betroffenen eine beträchtliche Härte dar, zumal in der Mehrzahl der Fälle die Zuschüsse jahresbezogen „richtig“ ausbezahlt werden. Der Zuwendungsempfänger kann überdies den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf auszahlender Seite die öffentliche Hand involviert und die verspäteten Auszahlungen letztlich ihr zuzurechnen sind, erscheint eine Erfassung von Vorjahreszuschüssen im Zuflussjahr unbillig. Vonseiten des BMF bestehen daher keine Bedenken, die oben genannten Zuschüsse bei verspäteter Auszahlung aus Billigkeitsgründen nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern jenem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, für das sie gewährt werden (BMF-Info vom 17. 1. 2011, BMF-010203/0024-VI/6/2011).