SteuerNews Archiv Jänner 2011
Aus unserem SteuerNews-Service für den österreichischen Steuerverein. In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PV-Info, SWKOnline, SWI, ASok, UFSjournal, BMF u.v.a.m.
Montag, 31. Januar 2011 – Umstellung aufs Lohnsummenverfahren noch bis 3. 2. 2011 möglich
Bei dieser Abrechnungsart reduziert sich das Meldewesen hinsichtlich des laufenden Entgelts, der Sonderzahlungen, der Höhe der Abfertigungsbeiträge etc. auf die Vorlage einer monatlichen Beitragsnachweisung. In dieser scheinen nicht die einzelnen Namen der Versicherten auf, sondern nur die nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Lohnsummen. Erst nach Ablauf eines Kalenderjahres ist ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis (Formular L 16) zu erstellen, der die individuellen Beitrags- und Abfertigungsgrundlagen pro beschäftigtem Dienstnehmer beinhaltet. Bei einem Umstieg auf das Lohnsummenverfahren kann jeder Dienstgeber also seinen Verwaltungsaufwand merklich verringern. Betriebe mit zumindest 15 Dienstnehmern sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren zu ermitteln. Auch für kleinere Betriebe, deren Beschäftigte schwankende Entgelte beziehen, ist ein Wechsel der Abrechnungsart interessant. Für das heurige Jahr ist eine Umstellung bis spätestens 3. 2. 2011 möglich. Eine kurze schriftliche Information per E-Mail, Post oder Fax genügt (Quelle: NÖDIS Nr. 1/Jänner 2011).
Montag, 31. Januar 2011 – VfGH prüft Anrechnung der Mindest-KöSt bei Umgründungen
Der VfGH hat mit Prüfungsbeschluss vom 4. 12. 2010, B 412/10, die Prüfung einer Wortfolge im dritten Satz sowie des vierten Satzes des § 9 Abs. 8 Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991 i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996, betreffend die Berücksichtigung entrichteter Mindeststeuern einer umgewandelten Kapitalgesellschaft bei den vormaligen Gesellschaftern (natürliche Personen) eingeleitet. Siehe dazu bereits Pülzl, Umwandlung nach Art. II UmgrStG: Anrechnungsvoraussetzungen für Mindestkörperschaftsteuer verfassungskonform? SWK-Heft 31/2008, S 838 ff.
Montag, 31. Januar 2011 – Diskothekenbetrieb als Schwerarbeit
Als Schwerarbeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung gelten Tätigkeiten, wenn sie in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden (Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) in einem Umfang von mindestens sechs Stunden. Ein Kalendermonat wird als Schwerarbeitsmonat gewertet, wenn eine solche Tätigkeit an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird. Überwiegende Arbeitsbereitschaft fällt nicht unter diesen Tatbestand. Dies bedeutet, dass anders als im Art. VII Abs. 1 NSchG eine reine Nachtarbeit nicht als Belastungsmoment in die Schwerarbeitsverordnung Eingang gefunden hat. Es muss vom Versicherten vielmehr ein Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, das heißt, es muss vor, danach oder zwischen den sechs Nachtdiensten pro Monat zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Wesentliches Wesensmerkmal dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ist somit der notwendige Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium Nacht an. In diesem Sinn fallen auch leichtere berufliche Tätigkeiten (hier: Geschäftsführertätigkeit im Diskothekenbetrieb) unter diesen Tatbestand (OGH 27. 7. 2010, 10 ObS 103/10k).
Freitag, 28. Januar 2011 – Erleichterungen bei Umgründungen geplant
Das Bundesministerium für Justiz hat vor Kurzem den Begutachtungsentwurf zum Umgründungs-Vereinfachungsgesetz (UmVerG) versandt. Mit dem neuen Gesetz sollen die (bis zum 30. 6. 2011 in nationales Recht umzusetzenden) europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2009/109/EG (diverse Erleichterungen bei Umgründungen, um die Kostenbelastung von Kapitalgesellschaften zu senken und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern) erfüllt werden. Eckpunkte der Neuregelung sind Vereinfachungen bei Upstream-Mergers und der verhältniswahrenden Spaltung durch Entfall von Berichtspflichten, eine erweiterte Verzichtsmöglichkeit auf Berichte der Gesellschaftsorgane, der Entfall der Zwischenbilanz in börsenotierten Gesellschaften, die elektronische Bekanntmachung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans sowie die Einführung eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs durch eine Spaltung gefährdeter Gläubiger auf Sicherheitsleistung. Die Begutachtungsfrist endet am 7. 3. 2011.
Freitag, 28. Januar 2011 – BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitwohnung in anderem EU-Mitgliedstaat
Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Haus auf Kreta) zu gewähren. Das Urteil des EuGH vom 17. 1. 2008, Rs. C-152/05, Kommission/Deutschland, war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u. a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den in Deutschland lebenden und berufstätigen Kläger. Soweit das Versagen der Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z. B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus (BFH 20. 10. 2010, IX R 20/09).
Freitag, 28. Januar 2011 – Arbeitsrechtliche Anmerkungen zum Kondiktions- und Verfallsfristenrecht
Das Arbeitsrecht ist ein aus dem Zivilrecht herausgewachsenes Rechtsgebiet, in dem wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers ein größerer Komplex von Sonderregeln entstanden ist. Die zivilrechtlichen Basisnormen dürfen bei der Lösung arbeitsrechtlicher Rechtsfragen allerdings nicht aus den Augen verloren werde. In seiner eingehenden Untersuchung in der Jänner-Ausgabe der ASoK illustriert dies em. o. Univ.-Prof. Dr. Martin Binder anhand von Fragen des Bereicherungsrechts und des Verfalls von Leistungsansprüchen. Der Einsatz des zivilen Bereicherungsrechts wird hinsichtlich des Rückforderungsausschlusses bei Übergenüssen, der Entgeltrückforderung bei Unterschreiten der Arbeitszeit und der Entlassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds besprochen. Mit Blick auf den Themenbereich der Verfallsfristen wird schließlich auf das Verhältnis der kollektivvertraglichen Verfallsfristen zur gesetzlichen Verfallsfrist nach § 1162d ABGB eingegangen.
Donnerstag, 27. Januar 2011 – Erlass zur Neuregelung des Montageprivilegs
Mit Erlass vom 26. 1. 2011, BMF-010222/0008-VI/7/2011, hat das BMF einen Auslegungsbehelf zu der mit 1. 1. 2011 in Kraft tretenden Übergangsregelung betreffend die Steuerfreiheit einer begünstigten Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (sog. Montageprivileg) veröffentlicht. Die diesbezüglichen Regelungen sind ab 1. 1. 2011 anzuwenden und werden in den nächsten Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Aviso: Die Februarausgabe der PV-Info wird sich, u. a. anhand mehrerer Beispiele, detailliert mit diesem Erlass befassen.
Donnerstag, 27. Januar 2011 – BMF veröffentlicht LStR-Wartungserlass 2010
Mit Erlass vom 20. 1. 2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010, hat das BMF im Rahmen der laufenden Wartung 2010 die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2009, des Abgabenänderungsgesetzes 2010 sowie wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen und Aussagen des Salzburger Steuerdialoges 2010 in die LStR 2002 eingearbeitet. Behandelte Themen sind u. a. die begünstigte Auslandstätigkeit gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament, Bonusmeilen, sonstige Bezüge, Erweiterung der Beispielsammlung.
Donnerstag, 27. Januar 2011 – Kein Journalistenpauschale für Pressesprecher ohne Nachweis
Begehrt der Pressesprecher eines Unternehmens das Journalistenpauschale, trifft ihn die Pflicht, nachzuweisen, dass er schwerpunktmäßig journalistisch im Sinne der einschlägigen Judikatur tätig ist: Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass ein Steuerpflichtiger, der eine durch Verordnung eröffnete Möglichkeit zur Geltendmachung pauschaler Werbungskosten in Anspruch nehmen möchte, das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen nicht nur behaupten, sondern auch nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Mit anderen Worten: Sieht das Gesetz oder eine Verordnung Pauschbeträge vor und wird die eingeräumte Pauschalierungsmöglichkeit beansprucht, dann ist die Nachweisführung bzw. (jedenfalls) Glaubhaftmachung dem Grunde nach erforderlich (UFS 2. 11. 2010, RV/0284-F/08).
Mittwoch, 26. Januar 2011 – Ort der Leistung bei der Vermietung von Schiern und Snowboards
Ein österreichischer Unternehmer vermietet im Jahr 2010 Schi und Snowboards an Tages- und Wochentouristen aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern. Wo erbringt der Unternehmer seine Leistung? Schi und Snowboards sind keine Beförderungsmittel. Der Leistungsort liegt bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern (die hier vorliegen) aus EU-Mitgliedstaaten nach § 3a Abs. 7 UStG 1994 in Österreich. Bei nichtunternehmerischen Leistungsempfängern aus Drittländern (z.B. Schweizer oder russischer Urlaubsgast) liegt der Leistungsort nach § 3a Abs. 13 lit. a in Verbindung mit § 3a Abs. 14 Z 11 UStG 1994 dort, wo der Leistungsempfänger im Drittland seinen Wohnsitz hat (somit in Österreich nicht steuerbar; Rechtslage bis 30. 6. 2010). Ab 1. 7. 2010 liegt der Leistungsort auch für die letztgenannten Umsätze in Österreich, da sich durch § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2010 bei der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmitteln, der Leistungsort vom Drittland ins Inland verlagert, wenn diese Gegenstände tatsächlich im Inland genutzt werden. Weitere Highlights aus dem USt-Protokoll 2010 in einem Beitrag von Dr. Emil Caganek in SWK-Heft 3/2011.
Mittwoch, 26. Januar 2011 – Tiefbohrungen durch eine italienische Gesellschaft
Der Begriff der Bauausführung ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120). Übernimmt eine auf Tiefbohrleistungen spezialisierte italienische Gesellschaft unter Beaufsichtigung durch die österreichische Montanbehörde nach dem MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, Tiefbohrarbeiten, so wird dadurch eine inländische Betriebstätte (Baubetriebstätte) im Sinn von Artikel 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien begründet, wenn die Arbeiten in einem geographisch zusammengehörigen Aufsuchungsgebiet länger als 12 Monate andauern (siehe auch VwGH 26.10.1962, 1022/62, betr. inländische Tiefbohrarbeiten einer schweizerischen Gesellschaft). Die Begründung dieser Betriebstätte wird nicht dadurch umgangen werden können, dass die Bohrarbeiten von der italienischen Gesellschaft formal mit Werkvertrag an österreichische Unternehmen weitergegeben und von diesen im Namen und für Rechnung der italienischen Gesellschaft durchgeführt werden. Denn der Umstand, dass die Aufträge durch Fachkräfte ausgeführt werden, die unter der Leitung des italienischen Unternehmens stehen, dass das eingesetzte italienische und geleaste rumänische Personal von dem italienischen Unternehmen ausgewählt wird und dass die Betriebsmittel vom italienischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, spricht für das Vorliegen besonderer Gegebenheiten, die dazu führen, dass die bloß formal mit Werkverträgen unter Vertrag genommenen österreichischen Unternehmen als abhängige Vertreter im Sinn von Z. 10 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA anzusehen sind und demzufolge als arbeitsausführende Personen des italienischen Unternehmens gelten. Unter diesen Gegebenheiten wird nicht nur die italienische Gesellschaft in die beschränkte Steuerpflicht eintreten, sondern es werden auch die in der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der inländischen Steuerpflicht unterliegen und zwar auch dann, wenn sie innerhalb von jeweils 183 Tagen ausgewechselt werden. (EAS 3200 v. 25.1.2011)
Dienstag, 25. Januar 2011 – Die Verwendung von Kfz mit ausländischen Kennzeichen im Inland
Im Rahmen einer aktuellen Schwerpunktaktion der Finanzverwaltung werden in Österreich verwendete Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen dahingehend überprüft, ob sie aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zuzulassen wären und daher eine NoVA-Pflicht besteht. In einem Beitrag in SWK-Heft 3/2011 untersucht MMag.Dr. Peter Pichler, BA, unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen eine NoVA-Pflicht gegeben ist, und geht hierbei insbesondere auf die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung ein.
Dienstag, 25. Januar 2011 – Gewährung von Versorgungsleistungen nach der Rechtsanwaltsordnung
Bei Streitigkeiten über Ansprüche eines Rechtsanwalts auf Versorgungsleistungen nach den §§ 49 ff. RAO handelt es sich um keine Sozialrechtssachen i. S. d. § 65 ASGG. Der Rechtszug gegen Bescheide des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer als Verwaltungsbehörde über einen solchen Antrag geht daher an den VwGH und VfGH. Eine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte ist vom Gesetzgeber nicht begründet worden. Die Zurückweisung der beim Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist daher zu Recht erfolgt (OGH 22. 6. 2010, 10 ObS 76/10i).
Montag, 24. Januar 2011 – Griechische GrESt-Befreiung bei Erwerb einer Erstwohnung verstößt gegen Unionsrecht
Dadurch, dass Griechenland die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ausschließlich Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen, und dass es die von bestimmten Voraussetzungen abhängige Befreiung von der Steuer ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer ersten Wohnung im Inland gewährt., hat es gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen (EuGH 20. 1. 2010, Rs. C-155/09, Kommission/Griechenland).
Montag, 24. Januar 2011 – Keine Erbschaftssteuerpflicht für Lebensversicherung auf fremdes Leben
Bei einer vom Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung auf fremdes Leben wird beim Ableben der versicherten Person kein erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand i. S. d. § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG verwirklicht. Dies auch bei Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für Schulden der versicherten Person (= Erblasser) (UFS 18. 11. 2010, RV/2976-W/07).
Montag, 24. Januar 2011 – Krankenstände in Wien 2010 deutlich unter dem Vorjahresniveau
Die WGKK hat eine erste Auswertung der laufenden Wochenstatistiken über die Krankenstandsentwicklung für das Jahr 2010 im Vergleich zu 2009 durchgeführt. Diese zeigt überraschend einen signifikant fallenden Trend. Demnach betrug die durchschnittliche Zahl an Personen im Krankenstand pro Arbeitstag im Jahr 2010 23.346; im Jahr 2009 waren es noch 26.322 Personen. Die Zahl der durchschnittlich an einem Arbeitstag im Krankenstand befindlichen Personen ist 2010 gegenüber 2009 um 11,3 % zurückgegangen. Bei den Angestellten waren 2010 im Durchschnitt täglich 2,4 % im Krankenstand, bei den Arbeitern 3,5 % und bei den Arbeitslosen 7,1 %. Der stärkste Rückgang der Krankenstandshäufigkeit konnte bei den Angestellten festgestellt werden. Eine Ursache für den deutlichen Krankenstandsrückgang liegt darin, dass 2010 das erste Jahr seit einem Jahrzehnt ohne nennenswerte Grippewelle war. Demgegenüber fand 2009 sowohl zu Jahresbeginn als auch zu Jahresende (Schweinegrippe) die saisonal übliche Grippewelle statt.
Montag, 24. Januar 2011 – Beweislast bei der Nachforderung von Überstundenentgelt
Bei der Nachforderung von Überstundenentgelt hat der Arbeitnehmer die Anzahl und die zeitliche Lagerung der angeblich ausständigen Überstunden aufzuschlüsseln und den Beweis für dieses Vorbringen zu führen. Die Pflicht des Arbeitgebers, nach § 26 AZG Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch das Arbeitsinspektorat aufzubewahren, steht mit der Beweispflicht des Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang und kann diese nicht auf den Arbeitgeber verlagern. Auch der OGH hat eine solche negative Beweispflicht des Arbeitgebers unmissverständlich ausgeschlossen. In der Jänner-Ausgabe der ASoK erörtert Dr. Thomas Rauch in einem Beitrag die in der Rechtsprechung dazu festgehaltenen Grundsätze.
Montag, 24. Januar 2011 – Information zur neuen Kapitalbesteuerung
Das BMF hat zur Neuregelung der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eine (Überblicks-)Information auf seiner Homepage veröffentlicht. Kurz erläutert werden u. a. die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Finanzvermögen, die Besteuerung per KESt-Abzug und die Frage, welche Veräußerungsgewinne der neuen KESt-Besteuerung unterliegen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf das in Kürze erscheinende SWK-Spezial Die neue Besteuerung von Kapitalvermögen verwiesen.
Freitag, 21. Januar 2011 – Aufhebung einer Wortfolge im AlVG wegen unsachlicher Differenzierung
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 16. 12. 2010, G 74/10, im § 22 Abs. 1 AlVG (Ausschluss des Arbeitslosengeldanspruches bei Anspruch auf eine Alterspension, Regelung i. Z. m. Anspruch auf Korridorpension) die Wortfolge , wenn das letzte Dienstverhältnis 1. durch Kündigung des Dienstgebers, 2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt, 3. durch Lösung während der Probezeit oder 4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf beendet wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Das bloße Abstellen des Gesetzgebers auf bestimmte Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses begegne zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung differenziere jedoch nicht nach dem Verschulden des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie lasse insb. den Fall einer unverschuldeten Entlassung, aber etwa auch den Fall einer auf Initiative des Dienstgebers erfolgenden einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses unberücksichtigt und sei daher unsachlich. Folglich verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2011 in Kraft.
Freitag, 21. Januar 2011 – VfGH hebt diskriminierende Gestaltung von Seniorentarifen auf
Der Verfassungsgerichtshof hat die diskriminierende Gestaltung von Seniorentarifen im Kraftfahrlinienverkehr aufgehoben (VfGH 15. 12. 2010, V 39/10, V 40/10). Durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist festgelegt, dass es für Senioreren zu einer Fahrpreis-Ermäßigung kommt, für Männer ab dem 65., für Frauen ab dem 60. Lebensjahr (unabhängig davon, ob jemand pensioniert ist). Der VfGH ist der Ansicht, dass die unterschiedliche Gestaltung für Mann und Frau dem Gleichbehandlungsgesetz widerspricht und konnte dafür keine sachliche Rechtfertigung finden. Die Bundesministerin hat bis zum Jahresende Zeit, eine Neuregelung für die Seniorentarife zu treffen.
Freitag, 21. Januar 2011 – Neues DBA mit Serbien im BGBl. veröffentlicht
Das Abkommen zwischen Österreich und Serbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde in BGBl. III Nr. 8/2011, ausgegeben am 18. 1. 2011, veröffentlicht. Das DBA mit Serbien ist am 17. 12. 2010 in Kraft getreten und kommt ab dem Steuerjahr 2011 zur Anwendung.
Donnerstag, 20. Januar 2011 – Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Regelung der Studienbeiträge
Der VfGH hat ein Prüfungsverfahren zu den Studienbeiträgen (Studiengebühren) eingeleitet. Im Einzelnen hegt der VfGH gegen die aktuelle Regelung der Studienbeiträgen Bedenken, da es so zu sein scheint, dass das derzeit geltende Universitätsgesetz grundsätzlich Studienbeiträge von Studierenden (Studiengebühren) vorsieht. Allerdings sind keine Studienbeiträge zu bezahlen, wenn die Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten wird, wie es im Gesetz heißt. Es kommt also auf die Länge des Studiums pro Studienabschnitt an. Diese Definition, so der VfGH, sei jedoch möglicherweise zu unklar. Denn Studienabschnitte gibt es nur bei Diplomstudien. Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sind jedoch keine Studienabschnitte vorgesehen. Der VfGH hat daher das Bedenken, dass die Regelungen zu den Studienbeiträgen verfassungswidrig sein könnten (VfGH 4. 12. 2010, B 86/10).
Donnerstag, 20. Januar 2011 – UFS und Aufteilungsverbot bei Reisen
Reisekosten konnten bislang nach ständiger österreichischer Lehre und Rechtsprechung nur anlässlich einer ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlassten Reise berücksichtigt werden. Diese Ansicht entsprach auch der bisherigen Judikatur des BFH. Der BFH ist hiervon jedoch mit Beschluss des Großen Senats vom 21. 9. 2009, GrS 1/06, abgegangen. Demnach seien Aufwendungen für eine Reise, die sowohl betriebliche bzw. berufliche als auch private Bestandteile enthält, entsprechend aufzuteilen. Es bestünden nämlich keine sachlichen Gründe dafür, dass bestimmte Aufwendungen, denen eine eindeutig gemischte und somit auch betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zugrunde liegt, zumindest anteilig steuermindernd geltend gemacht werden können, während dies bei anderen Aufwendungen (wie anlässlich einer Reise) nicht der Fall sein soll. Der UFS ist der Judikaturwende des BFH bereits in seiner Entscheidung vom 29. 1. 2010, RV/0163-I/05, gefolgt und teilte Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung auf, wenn die beruflich veranlassten Anteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Nunmehr hat der UFS in einer weiteren Entscheidung die Ansicht vertreten, bilde die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung das auslösende Moment für eine Reise, d. h., wurde die Reise dem Grunde nach aus einem betrieblichen bzw. beruflichen Anlass unternommen, seien die auf den beruflichen Teil entfallenden Aufwendungen steuerlich abzugsfähig, auch wenn auf einem Teil der Reise private Zwecke verfolgt wurden. Im Schwerpunktbeitrag der Jännerausgabe des UFSjournals widmen sich Dr. Rudolf Wanke, UFS Wien, und Petra Borgmann ausführlich diesem Thema.
Mittwoch, 19. Januar 2011 – Körperschaftsteuerzuschlag bei mangelnder Empfängerbezeichnung
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass man mit der Verweigerung der Benennung des wahren Empfängers einer Zahlung (i. S.d. § 162 BAO) aus einer Körperschaft bei im Inland steuerpflichtigen Zahlungsempfängern ungerechtfertigte Steuervorteile lukrieren kann. Um derartige systemwidrige Steuervorteile zu unterbinden, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs 3 KStG einen 25 %igen Zuschlag kreiert, welcher von jenen Beträgen zu entrichten ist, bei denen die abgabepflichtige Körperschaft die Gläubiger oder Empfänger von Betriebsausgaben auf Verlangen der Abgabenbehörde nicht genau bezeichnet. Der Zuschlag gem. § 22 Abs. 3 KStG ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden und kann somit bei einem vom Kalender abweichenden Wirtschaftsjahr zu einer echten Rückwirkung führen. Weitere Hinweise zu den steuerlichen Neuerungen ab 2011 in einem Beitrag von Prof. Dr. Thomas Keppert in SWK-Heft 2/2011.
Mittwoch, 19. Januar 2011 -Freizügigkeit nach einem Jahr Zulassung zum Arbeitsmarkt (§ 32a Abs. 1 und 2 AuslBG)
Mit Erkenntnis vom 1. 7. 2010, 2008/09/0192, stellt der VwGH fest, dass eine Zulassung zum Arbeitsmarkt i. S. d. § 32a Abs. 2 AuslBG immer dann gegeben ist, wenn nach den jeweils maßgeblichen innerstaatlichen Bestimmungen ein Ausländer durch den genannten Zeitraum sowie am Tag des Beitritts eine unselbständige Tätigkeit ausüben durfte. Auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG kommt es dabei nicht notwendigerweise an. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Zugang zum Arbeitsmarkt auf welcher Rechtsgrundlage auch immer vorlag. Im Lichte dieses Erkenntnisses kann die im Durchführungserlass zum EU-Erweiterungsanpassungsgesetz (GZ 435.0067/6-II/7/04) und dem Erlass zur Pflegeverordnung (GZ 435.006/0024-II/7/2006) vertretene Rechtsauffassung, wonach nur eine bewilligungspflichtige Beschäftigung als Zulassung zum regulären Arbeitsmarkt gilt, nicht mehr aufrechterhalten werden. In sinngemäßer Anwendung des Erkenntnisses müssen alle gem. § 1 Abs. 2 AuslBG und gem. der AuslBVO vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommenen und beschäftigten neuen EU-Bürger als zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen angesehen werden und können nach 12-monatiger Beschäftigung eine Freizügigkeitsbestätigung erhalten (Erlass des BMASK vom 4. 1. 2011, BMASK-435.006/0022-VI/AMR/7/2010).
Mittwoch, 19. Januar 2011 – Gleichbehandlungsnovelle vor Beschlussfassung
Der Nationalrat tritt morgen zu seiner ersten Plenarsitzung im neuen Jahr zusammen. An der Spitze der zu behandelnden Gesetzesmaterien steht dabei die Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung, die vom Verfassungsausschuss mehrheitlich beschlossen wurde. Die Tagesordnung sieht außerdem eine Änderung des GlBG vor, wobei es wie berichtet um die Schaffung erhöhter Einkommenstransparenz in den Betrieben geht, die dazu beitragen soll, die teilweise massiven Einkommensunterschiede, die zwischen Männern und Frauen in Österreich nach wie vor bestehen, abzubauen. Die Strafe bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht wird abweichend von früheren Entwürfen allerdings von geplanten 1.500 Euro auf 360 Euro gesenkt. In der Regierungsvorlage war ursprünglich auch vorgesehen, durch die Gesetzesnovelle eine Angleichung des Schutzniveaus bei den Diskriminierungsmerkmalen Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, sexuelle Orientierung und Religion bzw. Weltanschauung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang wurde in der Sitzung des Gleichbehandlungsausschusses vergangene Woche jedoch einen Abänderungsantrag angenommen, der aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, die Privatautonomie nicht allzu sehr zu beschneiden, den nun gesetzlich garantierten Diskriminierungsschutz außerhalb des Arbeitsbereichs auf den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit einschränkt.
Dienstag, 18. Januar 2011 – Gewährleistungspflicht beim Liegenschaftskauf
Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auch auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften oder auf arglistig verschwiegene Mängel. Ohne Hinweis auf die den Beklagten bekannte Bodenbeschaffenheit, die für jedermann erkennbar einen den Kaufabschluss unmittelbar beeinflussenden Umstand darstelle (die Liegenschaft befindet sich auf einer mit Bauschutt aufgefüllten Schottergrube), hätten die Kläger beim Kauf des Einfamilienhauses einen natürlich gewachsenen Untergrund erwarten dürfen. Bei Nichtaufklärung über das Fehlen einer berechtigt erwarteten Eigenschaft trotz entsprechenden Wissensstands des Verkäufers ist nach dem Erkenntnishorizont der Käufer grundsätzlich, sofern nicht aufgrund auffälliger Begleiterscheinungen eine Nachfrageverpflichtung besteht, von einer konkludent zugesicherten Eigenschaft auszugehen. Die Preisminderung ist nach der relativen Berechnungsmethode zu berechnen. Auf Verkäuferinteressen kann nur in Ausnahmefällen Bedacht genommen werden. Ohne Darlegung besonders rücksichtswürdiger Verkäuferinteressen besteht für die Preisminderung keine Untergrenze mit dem Verkehrswert des mangelhaften Kaufobjekts (OGH 28. 7. 2010, 9 Ob 50/10h).
Dienstag, 18. Januar 2011 – Jahreswachstumsbericht der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat ihren Jahreswachstumsbericht vorgelegt. Der Jahreswachstumsbericht ist der erste Schritt in einem neuen Verfahren, das den nationalen Regierungen helfen soll, ihre Maßnahmen zur Bewältigung der wichtigsten wirtschaftlichen Herausforderungen der EU zu koordinieren. Er ist Bestandteil des neuen Europäischen Semesters, eines sechsmonatigen Zyklus, in dem die Regierungen auf EU-Ebene bei der Ausarbeitung ihrer Haushalts- und Wirtschaftspolitik von den Beiträgen der übrigen Mitgliedstaaten profitieren können. Durch Zusammenarbeit der EU-Länder bei der Planung ihrer Wirtschaftspolitik soll es ihnen leichterfallen, gemeinsame Ziele zu verfolgen und gemeinsame Probleme zu lösen. Im Jahreswachstumsbericht sind 10 prioritäre Bereiche genannt, auf die sich die EU-Länder konzentrieren sollen, um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen und die Beschäftigungszahlen zu verbessern. Sie stehen im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt der EU und ihrer neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung, Europa 2020. Zu diesen Prioritäten zählen die Reintegration von Arbeitslosen in die Arbeitswelt, die Reform der Rentensysteme, die Begrenzung der öffentlichen Schulden und die Förderung der uneingeschränkten Nutzung des Binnenmarktes.
Montag, 17. Januar 2011 – VfGH bekräftigt Trennung von Justiz und Verwaltung
Es widerspricht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung und ist daher verfassungswidrig, wenn Gerichte über Einsprüche gegen Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen entscheiden, die von der (Kriminal-)Polizei ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ohne Genehmigung des Gerichts vorgenommen werden. Rechtsmittel gegen derartige Zwangsmaßnahmen haben, wie vor der StPO-Reform, die Unabhängigen Verwaltungssenate zu behandeln. Die unter dem Aspekt des Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung vorgetragenen Bedenken des UVS Wien und des VwGH haben sich mithin als zutreffend erwiesen. Die Worte oder Kriminalpolizei in § 106 Abs. 1 erster Satz StPO waren daher schon wegen Verstoßes gegen Art. 94 B-VG aufzuheben (VfGH 16. 12. 2010, G 259/09 u. a.).
Montag, 17. Januar 2011 – Keine Zurechnung des Gewinnfreibetrages zur GSVG-Beitragsgrundlage
Nach § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG ist der Investitionsfreibetrag der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen (bzw. der gewinnerhöhend aufgelöste Freibetrag über Antrag außer Ansatz zu lassen). Ungeachtet dessen, dass sich nunmehr anstelle des Investitionsfreibetrages im § 10 EStG der Gewinnfreibetrag findet, ist dieser nicht der GSVG-Beitragsgrundlage zuzurechnen, weil sich die Zurechnungsregelung ausdrücklich nur auf den Investitionsfreibetrag bezieht (Schreiben der SVA vom 12. 11. 2010 an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder).
Freitag, 14. Januar 2011 – Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Die Liste für das Jahr 2010 findet sich auf der BMF-Homepage.
Freitag, 14. Januar 2011 – Nutzung eines arbeitgebereigenen Kfz im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses
Aufwendungen, die durch die Nutzung eines Kfz im Rahmen eines zweiten Dienstverhältnisses entstehen, sind nur dann als Werbungskosten beim Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn dieser die Aufwendungen auch trägt. Das ist dann nicht der Fall, wenn das Kfz dem Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses unentgeltlich zur uneingeschränkten dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden ist, wobei der erste Arbeitgeber sämtliche durch die Nutzung des Kfz entstandenen Kosten getragen hat. Die Sachbezugsbesteuerung führt nicht dazu, dass eine Kostentragung beim Arbeitnehmer für steuerliche Zwecke fingiert werden kann (UFS 8. 11. 2010, RV/0387-G/08; VwGH-Beschwerde unter 2010/15/0209 anhängig).
Freitag, 14. Januar 2011 – Anspruchszeitraum bei der Familienbeihilfe
Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127).
Donnerstag, 13. Januar 2011 – Meldepflicht für Auslandszahlungen über 100.000
Im Gefolge medienträchtiger Provisionszahlungen an Gesellschaften in Niedrigsteuerländern sah sich der Gesetzgeber veranlasst, für derartige Zahlungen eine Meldepflicht einzuführen. In den Erläuterungen wird die neue Meldeverpflichtung lapidar mit dem Interesse an der Erleichterung der steuerlichen Erfassung derartiger Zahlungen im In- und Ausland motiviert. Die neue Meldeverpflichtung erstreckt sich auf Zahlungen ins Ausland für im Inland erbrachte Leistungen i. S. d. § 22 EStG, Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen sowie auf kaufmännische oder technische Beratung im Inland (§ 109b Abs. 2 EStG). Eine Meldung derartiger Zahlung muss aber nicht erfolgen, wenn sämtliche Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahrs zugunsten desselben Leistungserbringers 100.000 nicht übersteigen oder ein Steuerabzug gem. § 99 EStG zu erfolgen hat oder die Besteuerung des Zahlungsempfängers als ausländische Körperschaft einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen. Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht stellt eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 3 FinStrG dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrags, höchstens bis zu 20.000 geahndet. Die Meldepflicht gilt für Zahlungen, die nach dem 31.12.2010 geleistet werden.
Donnerstag, 13. Januar 2011 – Wichtige Änderungen für die Personalverrechnung 2011
Durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. 12. 2010, kommt es mit Anfang des Jahres 2011 zu zahlreichen für die Personalverrechnung relevanten Änderungen. Die Jännerausgabe der PV-Info widmet sich daher in mehreren Beiträgen ausführlich diesen Neuerungen (H. Ortner, Aktuelles aus der Personalverrechnung; Blauensteiner, Änderungen im Einkommensteuerrecht; Grafeneder, Neuregelung des Montageprivilegs; Kunesch, DB-Pflicht für ausländische Dienstgeber bei österreichischer Sozialversicherungszuständigkeit). Zusätzlich enthält die PV-Info 1/2011 eine Übersicht aller wichtigen Werte für die Personalverrechnung 2011.
Mittwoch, 12. Januar 2011 – Steuertermine im Februar
Am 15. Februar 2011 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2010 bzw. für das 4. Quartal 2010;
Kammerumlage für das 4. Quartal 2010;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2010;
Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2010;
Werbeabgabe für den Monat Dezember 2010;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2010;
Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2010;
Lohnsteuer für den Monat Jänner 2011;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2011;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2011;
Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2011;
Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2011;
Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2011;
die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2011.
Mittwoch, 12. Januar 2011 – Verankerung von Kinderrechten in der Verfassung
Der Verfassungsausschuss des Nationalrates beschäftigt sich in seiner Sitzung am 13. 1. 2011 mit der Verankerung von Kinderrechten in der Bundesverfassung. Ein entsprechender Initiativantrag könnte bereits kommende Woche im Plenum mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Der Gesetzesvorschlag sieht in Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 unter anderem einen Rechtsanspruch von Kindern auf Schutz und Fürsorge, ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, altersgerechte Mitspracherechte und ein Verbot von Kinderarbeit vor. Kinder sollen außerdem grundsätzlich Anspruch auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Allerdings ist eine gesetzliche Beschränkung von Kinderrechten aus bestimmten Gründen möglich, wobei in den Erläuterungen konkret z. B. straf- und fremdenrechtliche Maßnahmen und berücksichtigungswürdige Elterninteressen genannt werden.
Dienstag, 11. Januar 2011 – Vorbehaltskäufer ist vor umfassendem Herausgabeanspruch des Miteigentümers geschützt
Ein Miteigentümer kann die Eigentumsklage (Herausgabeklage) in Ansehung der gesamten Sache zwar gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber einem anderen Miteigentümer erheben. Gegen einen anderen Miteigentümer kann nur ein Eingriff in die Anteilsrechte, wie etwa die Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung, geltend gemacht werden. So wie der Miteigentümer ist auch der Vorbehaltskäufer (Vorbehaltsmiteigentümer) gegenüber dem Herausgabeanspruch eines anderen Miteigentümers geschützt (OGH 22. 7. 2010, 8 Ob 24/10b).
Dienstag, 11. Januar 2011 – Wechselseitige Einräumung von Fruchtgenussrechten ist entgeltliches Rechtsgeschäft
Die Vertragsteile räumten sich wechselseitig an den ihnen gehörigen Liegenschaftsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum ein Fruchtgenussrecht als grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit ein. Diese vertraglich vereinbarte wechselseitige Fruchtgenusseinräumung (Verpflichtungsgeschäft, Titel gemäß § 480 ABGB) rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz durch die andere vergolten werden soll. Auf das Vorhandensein einer solchen Äquivalenz kann auch aus dem Sachverhalt geschlossen werden. Die vorliegende Fruchtgenussvereinbarung stellt somit ein entgeltliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 33 TP 9 GebG dar (UFS 1. 12. 2010, RV/0564-I/10).
Dienstag, 11. Januar 2011 – Die Besteuerung von Ausländern in Saudi-Arabien
Das neue Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz vom 6. 3. 2004 (New Saudi Income Tax Law NSITL) ist am 30. 7. 2004 in Kraft getreten und ersetzt damit das alte Gesetz vom 1. 11. 1950. Das NSITL bringt bedeutend mehr Klarheit und Transparenz im Vergleich zum alten Steuergesetz aus dem Jahr 1950. Die Steuersätze wurden deutlich auf einen einheitlichen Satz von 20 % gesenkt. Die Bestimmungen der withholding tax wurden einerseits klarer abgefasst, deren Anwendungsbereich wurde andererseits ausgedehnt. Saudi-Arabien hatte lange Zeit lediglich ein DBA mit Frankreich. Mittlerweile sind bis dato elf DBA mit Saudi-Arabien in Kraft, u. a. wurde das DBA zwischen Saudi-Arabien und Österreich am 19. 3. 2006 unterzeichnet, ist am 1. 6. 2007 in Kraft getreten und ab 2008 anzuwenden. Mehr dazu in einem Beitrag von Franz Schopper in der Jänner- Ausgabe der SWI.
Montag, 10. Januar 2011 – Keine Einbeziehung der NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
In einer Information vom 10. 1. 2011, BMF-010219/0001-VI/4/2011, nimmt das BMF zu den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom 22. 12. 2010, Rs. C-433/09, Kommission/ Stellung (siehe dazu bereits den Beitrag von Thomas Kühbacher in SWK-Heft 2/2011, Seite S 59 f.) Nach dieser BMF-Info ist es hinsichtlich der Rechtslage nach dem 22. 12. 2010 aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zu beanstanden, wenn bis 28. 2. 2011 weiterhin die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen wird. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in diesen Fällen von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991) abgesehen. Hinsichtlich der Rechtslage bis zum 22.12.2010 gilt nach der BMF-Info Folgendes: Unternehmer, die bisher beim Verkauf von Kraftfahrzeugen die NoVA in die Bemessungsgrundlage der USt einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrag kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch, solche Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrags gegenüber dem Abnehmer zu berichtigen (§ 11 Abs. 12 UStG 1994 i. V. m. § 16 Abs. 1 UStG 1994), hat der Abnehmer gleichzeitig einen dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu kürzen. Zwar steht jedem Unternehmer das Recht zur Rechnungsberichtigung zu, jedoch schließt § 239a BAO die Rückzahlung (Gutschrift, Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten etc.) indirekter Abgaben aus, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Da der Unternehmer, der das Kraftfahrzeug liefert, die auf die NoVA entfallende USt nicht selbst trägt, sondern auf den Käufer überwälzt, ist er zwar Schuldner der USt, aus wirtschaftlicher Sicht ist jedoch der Käufer mit der USt belastet. Eine Rückzahlung (Gutschrift, Verwendung zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten etc.) des auf die NoVA entfallenden USt-Betrags führt daher regelmäßig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners und ist somit nach § 239a BAO ausgeschlossen. Macht der Unternehmer von der Rechnungsberichtigung keinen Gebrauch, wird – um eine Doppelbelastung zu vermeiden -, von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991) abgesehen.
Montag, 10. Januar 2011 – Für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderliche Angaben
Laut VwGH-Erkenntnis vom 5. 11. 2010, 2010/09/0118, sind die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben in § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG geregelt. Gem. § 7b Abs. 4 Z 1 bis 3 AVRAG hat die Meldung insb. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen des im § 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG bezeichneten Beauftragten und den Namen und die Anschrift des inländischen Auftraggebers zu enthalten. Die Offenlegung von (weiteren) Vertragsbeziehungen des inländischen Auftraggebers ist nicht vorgesehen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (gemeint wohl auf Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung) mangels fristgerechter Bekanntgabe weiterer Vertragspartner des inländischen Auftraggebers ist somit rechtswidrig.
Freitag, 7. Januar 2011 – Dr. Wilma Dehn zur Hofrätin des OGH ernannt
Dr. Wilma Dehn, als Referentin im BMJ maßgeblich an der Vorbereitung und Umsetzung der großen Handelsrechtsreform (Handelsrechts-Änderungsgesetz) beteiligt und Mitherausgeberin des umfangreichen SWK-Spezials zum neuen UGB, ist mit Wirkung vom 1. 1. 2011 zur Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ernannt worden. Der Linde Verlag und die SWK-Redaktion gratulieren herzlich und wünschen alles Gute für den neuen Aufgabenbereich!
Freitag, 7. Januar 2011 – Gruppenbildung mit Kapitalgesellschaft im Konkurs als Gruppenträgerin ist nicht möglich
Der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum einer in Konkurs befindlichen Kapitalgesellschaft ist, abweichend von § 2 Abs. 5 EStG 1988, zwingend der besondere Besteuerungszeitraum gemäß § 19 Abs. 3 KStG 1988, der sich auf bis zu fünf Jahre erstrecken kann (Liquidation). Er umfasst damit nicht mehr ein Wirtschaftsjahr mit zwölf Monaten. Die Voraussetzungen für eine Gruppenbildung liegen nicht vor, wenn sich der geplante Gruppenträger in Konkurs befindet, da eine periodengerechte Zurechnung des jeweils zwölf Monate umfassenden Jahresergebnisses des Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 10 KStG 1988) zum jahresweise ermittelten Einkommen des Gruppenträgers nicht mehr erfolgen kann. § 9 Abs. 1 KStG 1988 normiert nämlich die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses des Gruppenmitglieds zum steuerlichen Ergebnis des Gruppenträgers für das Wirtschaftsjahr, in das der Bilanzstichtag des Gruppenmitglieds fällt (UFS 7. 12. 2010, RV/1176-W/10).
Mittwoch, 5. Januar 2011 – Neue Leiterin im Arbeitsinspektorat
Zur neuen Leiterin des Arbeitsinspektorats für den 6. Aufsichtsbezirk wurde Frau Hofrätin Dipl.-Ing. Ulrike Schober bestellt. Damit steht nach mehr als 20 Jahren erstmals wieder eine Frau an der Spitze eines Arbeitsinspektorats. Ulrike Schober ist erst die zweite Frau in der mehr als 125-jährigen Geschichte der österreichischen Arbeitsinspektion, die ein Arbeitsinspektorat leitet. Sie ist nunmehr als neue Leiterin des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im 21. und 22. Wiener Gemeindebezirk, in den Verwaltungsbezirken Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach sowie im nördlich der Donau gelegenen Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung.
Mittwoch, 5. Januar 2011 – Lohnpfändung: Existenzminimum-Tabellen für 2011
Die Informationsbroschüre des Justizministeriums enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrags wird kurz und schlagwortartig dargestellt; dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2011 wiedergegeben.
Mittwoch, 5. Januar 2011 – Liechtenstein führt Flat Tax für Unternehmen ein
(APA) – Mit Jahresbeginn 2011 hat das Fürstentum Liechtenstein eine Flat Tax in Höhe von 12,5 % für Unternehmen eingeführt und die Coupon- und Kapitalsteuer abgeschafft. Mit dem neuen Steuergesetz werden in Zukunft in Zukunft alle juristischen Personen gleich besteuert. Zudem wird die Ungleichbehandlung von Fremd- und Eigenkapital mit dem Eigenkapitalzinsabzug beseitigt. Die europarechtskompatible Ausgestaltung des neuen Steuergesetzes erhöht laut Regierungschef Tschütscher auch die Rechtssicherheit für die Finanzbranche. Die Bestimmungen über die Sitz- und Holdinggesellschaften, die aus europarechtlicher Sicht auf Kritik gestoßen seien, seien abgeschafft worden. Neu definiert worden ist die Besteuerung von Einkünften aus geistigem Eigentum. Die Einkünfte werden zu 80 Prozent von der Besteuerung befreit.
Dienstag, 4. Januar 2011 – Neue Pauschalierungs-Verordnung für die Land- und Forstwirtschaft
Mit BGBl. II Nr. 471/2010 wurde eine neue VO des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011) veröffentlicht. Die neue VO ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden und bringt einige Änderungen mit sich, u.a. wird die die Grenze für die Vollpauschalierung von 65.000 Euro auf 100.000 Euro hinaufgesetzt.
Dienstag, 4. Januar 2011 – Zufluss von Mieterinvestitionen an den Hälfteeigentümer, wenn dieser den Mietvertrag übernimmt
Eine Vermietung an sich selbst ist auch steuerrechtlich nicht möglich, sodass auch dann ein Zufluss von Mieterinvestitionen anzunehmen ist, wenn der Eigentümer das in seinem Hälfteeigentum befindliche Objekt von seinem Mieter in eigene betriebliche Nutzung übernimmt und bezüglich der anderen Hälfte anstelle des ausscheidenden Mieters in den Mietvertrag eintritt (UFS 22. 10. 2010, RV/2316-W/05).
Montag, 3. Januar 2011 – Budgetbegleitgesetz 2011 im Bundesgesetzblatt kundgemacht
Das Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem u. a. ein Stabilitätsabgabegesetz und ein Flugabgabegesetz eingeführt und zahlreiche Abgabengesetze zum Teil umfangreich geändert werden (Neugestaltung der Besteuerung von Kapitalvermögen im EStG), ist in BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. 12. 2010, kundgemacht worden.
Montag, 3. Januar 2011 – Einführung des Euro in Estland
Mit 1. 1. 2011 hat Estland als 17. Mitgliedstaat der Europäischen Union den Euro als offizielle Währung eingeführt. Die bisherige Währung, die Estnische Krone, wird im Zuge einer zweiwöchigen Auslaufphase, innerhalb deren beide Währungen als offizielles Zahlungsmittel akzeptiert werden, vom Euro abgelöst. Laut Berichten der Europäischen Kommission wurde in den Geschäften bereits mit 2. Jänner mehr als ein Viertel aller Barzahlungen in Euro abgewickelt. Weder im Einzelhandel noch im Bankensektor traten nennenswerte Schwierigkeiten auf.
Montag, 3. Januar 2011 – Die SVA als Servicezentrum für Künstler
Die SVA klärt ab Jahresbeginn 2011 als Servicezentrum für Kunstschaffende alle Fragen zur sozialen Absicherung. Sofern die SVA nicht selbst für die Erledigung zuständig ist, werden die Anträge entgegengenommen und an den zuständigen Versicherungsträger weitergeleitet. Das betrifft bspw. Pensionsanträge, Anträge auf Beitragserstattung oder Anträge auf Feststellung der Versicherungspflicht. Dasselbe gilt für Anträge auf einen Beitragszuschuss nach dem Künstler-Sozialversicherungsfonds, die an den Fonds weitergeleitet werden. Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe müssen hingegen wegen der im Regelfall erforderlichen persönlichen Kontaktaufnahme weiterhin direkt beim AMS gestellt werden. Neu ist auch, dass selbständig tätige Künstler ab 1. 1. 2011 ihre Tätigkeit ruhend melden können, wenn und solange sie diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben. Das Ruhen ist beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden und führt von der Meldung des Ruhens bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung.
Samstag, 1. Januar 2011 – Lohnverrechnung 2011: Änderungen in der Sozialversicherung
Neue Geringfügigkeitsgrenzen und Höchstbeitragsgrundlagen,
neue Altersteilzeit ab 1. 1. 2011,
Änderungen bei der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen bei Aufnahme des ersten Beschäftigten,
Klarstellungen und Änderungen zur Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen,
Änderungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
Samstag, 1. Januar 2011 – Keine neuerliche Entscheidung über bereits entschiedene Rechtssache
Über eine bereits entschiedene Rechtssache kann die Behörde grundsätzlich nicht nochmals entscheiden (Ne bis in idem). Dies gilt auch für einen zweimal erlassenen Zurechnungsbescheid, der gegenüber dem zuletzt erlassenen Hauptfestellungs- bzw. Wertfortschreibungsbescheid lediglich die Zurechnung ändert, den Einheitswert aber unverändert belässt. Erweist sich ein Abgabenbescheid (Erstbescheid) als inhaltlich nicht richtig, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz zunächst den Erstbescheid im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten aufzuheben (z. B. nach § 299 oder § 303 Abs. 4 BAO) oder abzuändern (nach § 295 BAO). Erst danach kann sie einen Zweitbescheid in derselben Rechtssache erlassen. Wird der Zweitbescheid angefochten, obwohl der Erstbescheid weder aufgehoben noch abgeändert wurde, so hat die Berufungsbehörde den Zweitbescheid (ersatzlos) aufzuheben, auch wenn sich der Zweitbescheid als inhaltlich richtig erweist (UFS 23. 11. 2010, RV/1274-L/09).